Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Mai 2013 - 2 B 44/13

published on 13/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Mai 2013 - 2 B 44/13
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Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1.2013 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der Außenwerbung betreibt, wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom Januar 2013, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Beseitigung einer Werbeanlage aufgegeben wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr erhobenen Widerspruchs.

Im Juli 2012 zeigte die Antragstellerin nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO a.F. die beabsichtigte Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen „Monofuß-Werbeanlage“ auf dem im Eckbereich zur E-Straße gelegenen Anwesen Z-Straße 95 (Flurstück Nr. .../8) in H. an. In der unter anderem durch eine fotografische Darstellung, eine Baubeschreibung und eine Konstruktionszeichnung ergänzten Anzeige heißt es unter anderem, es handele sich um einen „modernen Werbeträger in klassischer Ausführung“ im Format einer Werbetafel, die das Stadtbild belebe. Sie werde vom Verbraucher als angenehm empfunden und sei „in unserer modernen Konsumwelt nicht mehr wegzudenken“. Die Anlage sollte in der Z-Straße quer zur Fahrbahn ausgeführt werden.

In einer Stellungnahme teilte der Saarpfalz-Kreis (Straßenverkehrsbehörde) Ende Juli 2012 mit, dass der Aufstellung der 3,80 m breiten und 2,80 m hohen Werbeanlage in einem Kreuzungsbereich „aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugestimmt“ werden könne. Unter Bezugnahme darauf teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 30.7.2012 mit, dass die Errichtung der Werbeanlage an dem genannten Standort an der sehr stark befahrenen Bundesstraße 423 im unmittelbaren Kreuzungsbereich „nicht zulässig“ sei.

Im November 2012 ersuchte die Antragsgegnerin die Straßenverkehrsbehörde unter Verweis auf die zwischenzeitliche Ausführung der Werbeanlage und eine ihrerseits beabsichtigte Anordnung zur Beseitigung um eine ausführliche Stellungnahme beziehungsweise Begründung „zur straßenrechtlichen Unzulässigkeit wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit“.

In der entsprechenden Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde vom 4.12.2012 heißt es, der betroffene Kreuzungsbereich Z-Straße/ E-Straße/R-Straße weise nach aktueller Verkehrsmengenkarte eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 21.541 Fahrzeugen auf. Dies sei bezogen auf das Saarland eine der stärksten Belastungen. Auf der B 423 (Z-Straße) seien aus beiden Richtungen je zwei Geradeausspuren, aus Richtung Schw. zusätzlich eine Rechtsabbiegespur und eine Linksabbiegespur markiert. Aus den Seiteneinmündungen (E-- und R-Straße) seien es jeweils drei Fahrspuren für beide Fahrtrichtungen. Die Linksabbieger von der B 423 in die R-Straße seien zeitweise auch mit dem Geradeausverkehr auf der B 423 in Richtung Stadtmitte geschaltet. Die Linksabbiegespur von der R-Straße in die B 423 Richtung Schw. sei mit dem Geradeaus- und Rechtsabbieger aus der E-Straße ebenfalls zeitgleich geschaltet. Dieser Bereich sei zusätzlich durch Vorwegweiser, Wegweisung, Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen „sehr dicht gekennzeichnet“. Eine besondere Verkehrssituation werde durch zur Uniklinik fahrende Rettungsfahrzeuge herbeigeführt. Durch die hohe Verkehrsbelastung, die einzelnen Fahrbeziehungen und die Beschilderung werde von den Verkehrsteilnehmern höchste Konzentration auf den Verkehr gefordert. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 dürften Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen glichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen könnten, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Das treffe auf die streitige Werbeanlage der Antragstellerin zu. Jede Ablenkung von der Verkehrssituation gehe zu Lasten der Verkehrssicherheit. Werbeanlagen seien gerade an solchen Kreuzungen für die Sicherheitsbelange im Straßenbereich „nicht vertretbar“.

Nachdem die Antragstellerin eine vorherige formlose Aufforderung zur Entfernung der Werbeanlage nicht befolgt hatte, forderte die Antragsgegnerin sie durch Bescheid vom 23.1.2013 versehen mit einer Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit auf, die Anlage binnen zwei Monaten nach Zustellung zu beseitigen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an und setzte dieses zugleich aufschiebend bedingt fest. Die Begründung enthält eine zusammenfassende Wiederholung der verkehrsbehördlichen Stellungnahme. Weiter ist ausgeführt, die beleuchtete doppelseitige Werbeanlage führe in dem durch Beschilderungen, Lichtsignalanlagen, Vorwegweiser und Wegweiser sehr dicht gekennzeichneten, stark befahrenen Kreuzungsbereich zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, von denen an dieser Stelle höchste Konzentration verlangt werde. Dies erhöhe die Gefahr von Verkehrsunfällen und gefährde damit Leben und Gesundheit von Personen, die sich in diesem Kreuzungsbereich befänden. Nach Angaben der Polizeiinspektion H. hätten sich im Jahr 2012 bis Anfang Dezember neun teils schwere Unfälle ereignet. Eine Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände anders als durch Entfernung der Werbeanlage sei nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage sehe sie – die Antragsgegnerin – sich in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens gezwungen, die Beseitigung anzuordnen. Insoweit handele es sich um das mildeste und auch das „am meisten geeignete Mittel“. Da vor einem Schadenseintritt unverzüglich Abhilfe geschaffen beziehungsweise der Gefahr sofort entgegen getreten werden müsse, sei die sofortige Vollziehbarkeit im Interesse der Wiederherstellung der „Baurechtsordnung“ anzuordnen gewesen.

Dem Eigentümer des Grundstücks wurde eine ebenfalls mit Sofortvollzugsanordnung versehene Duldungsanordnung zugestellt.

Die Antragstellerin hat im Februar 2013 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich um eine „klassische Werbeanlage“, bei der die jeweiligen Plakate aufgeklebt würden und die über keinen automatischen Motivwechsel verfüge. Von ihr gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne könne nur angenommen werden, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch eine Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Die Gerichte hätten dazu immer wieder festgestellt, dass Anlagen der Außenwerbung in Kern- oder Mischgebieten oder ähnlich genutzten innerstädtischen Bereichen seit langem zum Straßenbild gehörten. Werbeanlagen seien den Verkehrsteilnehmern vertraut und stellten regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle dar. Dies gelte uneingeschränkt für die vorliegend in Rede stehende klassische Werbeanlage im Euronormformat ohne automatischen Bildwechsel. Darüber hinaus sei die Verkehrssituation in der Umgebung überschaubar. Dass es sich nach Darstellung der Antragsgegnerin um eine „stark befahrene“ Straße handele und dass es im Jahre 2012 im Bereich des Standorts zu neun Verkehrsunfällen gekommen sei, sei ohne Aussagekraft. Dadurch werde die Frage nicht beantwortet, ob ihre „klassische Werbeanlage“ in einem Kausalzusammenhang mit diesen Unfällen stehen könne. Die Verkehrsabläufe seien durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Auch bei hohem Verkehrsaufkommen handele es sich um eine übliche innerörtliche Verkehrssituation. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin sei auch nicht zu befürchten, dass von der Werbeanlage Auswirkungen auf den Verkehr im Sinne von § 33 Abs. 2 StVO ausgehen könnten. Diese verdecke keine Verkehrszeichen. Zu solchen bestehe nicht einmal eine enge räumliche Beziehung.

Die Antragsgegnerin hat ihren Verwaltungsakt verteidigt und zu den Einwänden der Antragstellerin vorgetragen, in der von dieser angeführten gerichtlichen Entscheidung des Bayerischen VGH sei eine konkrete Verkehrsgefährdung verneint worden, weil in dem zugrunde liegenden Sachverhalt die Werbeanlage anders als im vorliegenden Fall nicht auf einen verkehrlich sehr anspruchsvollen Raum gewirkt habe. Dabei sei es um eine Ein- und Ausfallstraße mit nur einer Spur pro Fahrtrichtung und einer „durchgezogenen Linie“ ohne Einmündungen, Ampelanlagen oder Fußgängerüberwege gegangen, weswegen dort ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit vom Kraftfahrer nicht erwartet worden sei. Durch die die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf sich ziehende und damit ablenkende Wirkung der doppelseitigen beleuchteten Monofußwerbeanlage der Antragstellerin in diesem verkehrlich äußerst anspruchsvollen Raum sei eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs und damit der öffentlichen Verkehrssicherheit gegeben. Die teils schweren Verkehrsunfälle machten deutlich, dass hier eine erhöhte Konzentration erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin im März 2013 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, da die Befolgung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung in der Regel mit einem Substanzverlust einhergehe, sei das Interesse der Betroffenen an einem vorläufigen Verbleib der streitigen Anlage bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren regelmäßig vorrangig vor öffentlichen Interessen an einem sofortigen Vollzug. Abgesehen von den Ausnahmefällen, dass eine Beseitigung ausnahmsweise ohne Substanzverlust erfolgen könne oder bei „frisch errichteten Wochenendhäusern im Außenbereich“ – dort im Hinblick auf deren „Vorbildwirkung“ – könne daher ein bloßer formeller Rechtsverstoß derartige behördliche Anordnungen nicht rechtfertigen. Das verdeutliche auch die Formulierung in § 82 Abs. 1 LBO 2004, wonach die Anordnung voraussetze, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Deswegen sei immer die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung unter Zulassung von Abweichungen nach § 68 LBO 2004/2008 in den Blick zu nehmen. Da die hier streitige City-Star-Werbeanlage ohne Substanzverlust beseitigt werden könne, griffen diese Überlegungen vorliegend nicht. Die Kammer gehe davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Sie teile – auch aufgrund der Kenntnis der Örtlichkeit – die Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde und der Antragsgegnerin, dass die doppelseitig beleuchtete Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich mit den Regelungen der §§ 17 Abs. 2 LBO 2004 und 33 Abs. 2 StVO nicht zu vereinbaren sei. Die Antragsgegnerin habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das von der Antragstellerin in Bezug genommene Urteil des Bayerischen VGH einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Dass die nachts beleuchtete doppelseitige Werbeanlage quer zur Fahrbahn an einer der am meisten befahrenen Kreuzungen des Saarlandes mit einer – wie auf dem aktuellen Luftbild erkennbar – Vielzahl von Fahrspuren, Fußgängerüberwegen und unterschiedlichen Ampelschaltungen für die unterschiedlichen Fahrtrichtungsspuren geeignet sei, die hier besonders geforderte Konzentration der Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen und deshalb eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sei, bedürfe „keiner vertieften Ausführungen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 –, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr ergriffenen Rechtsbehelfe gegen die unter dem 23.1.2013 ergangene Beseitigungsanordnung weiter verfolgt, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und damit die Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend beurteilen. Den Interessen der Antragstellerin ist der Vorrang vor öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Anordnung vor einer Klärung im Hauptsacheverfahren einzuräumen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 2.4.2013 gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen zumindest Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2004 getroffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Vollziehbarkeit bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen in aller Regel nicht gerechtfertigt werden kann, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz zur Folge hat. Dieser in der Regel als „Vorwegnahme der Hauptsache“ beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder – auch nur – Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.(vgl. insoweit zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39, Lagerung von Siloballen; zum Abstellen von Wohnwägen und Mobilheimen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62) Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Zusammenhang ferner darauf verwiesen wird, dass „abgesehen von diesen Fällen“ – also ansonsten – ein „bloß formeller Rechtsverstoß“ den Erlass einer baubehördlichen Beseitigungsanordnung nicht rechtfertigen könne, ist allerdings klar zu stellen, dass die Antragstellerin die (damals) geplante Errichtung der Anlage vor der zum 21.12.2012 erfolgten Streichung des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Zuge der Wiedereinführung von Genehmigungsverfahren für nicht von der Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO 2004 erfasste Werbeanlagen(vgl. hierzu insgesamt Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3 ff.) bereits im Juli 2012 ordnungsgemäß angezeigt und das Vorhaben erst danach, aber ebenfalls noch vor der Gesetzesänderung – und daher „verfahrensfrei“ – ins Werk gesetzt hatte. Sie hat sich daher – was das damals landesgesetzlich vorgegebene Verfahren anbelangt – korrekt verhalten, so dass zumindest von einem „formellen Rechtsverstoß“, der eine geringere Gewichtung der Bauherreninteressen wegen eines so genannten „Schwarzbaus“ rechtfertigen könnte, hier keine Rede sein kann. Es geht daher nicht darum, dass sich die Antragstellerin über das Aussetzungsbegehren zumindest vorübergehend durch die Missachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben erlangte Vorteile gegenüber einem sich „rechtstreu“ verhaltenden Bürger sichern will. Den Interessen von Bauherrinnen und Bauherren, die sich in dem Sinne „rechtstreu“ verhalten haben, kommt insbesondere bei gewerblichen Betätigungen im Ansatz ein wesentlicheres Gewicht zu, zumal – wie die Antragstellerin zu Recht einwendet – abgesehen von zumindest für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens „entgehenden“ Verdienstmöglichkeiten die Gesamtanlage zwar möglicherweise ohne Substanzverlust „demontiert“ werden könnte, dafür aber auch wieder nachvollziehbar Kosten entstehen, die von der Antragstellerin unwidersprochen auf 1.000,- EUR veranschlagt wurden.(vgl. zu einem entsprechenden Ansatz bei den „Beseitigungskosten“ im Rahmen der Streitwertfestsetzung OVG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2010 – 1 B 35/10 –, bei juris) Auch in solchen Fällen erscheint, ungeachtet des Umstands, dass diese formelle „Legalität“ einem bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten nicht entgegensteht (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung – wenn überhaupt – allenfalls dann gerechtfertigt, wenn gegen deren Rechtmäßigkeit offensichtlich keine oder zumindest – abschließend beurteilbar – keine wesentlichen Bedenken bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Da in den Fällen des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 a.F. den Bauherrinnen und Bauherren eine umfassende „eigenverantwortliche“ Pflicht zur Einhaltung der materiellen Anforderungen oblag (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), beschränkt sich die Betrachtung auf materielle Gesichtspunkte. Mit Blick auf die dabei notwendige prognostische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist insoweit – da die bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO 2004 eine Ermessensentscheidung darstellt – ferner für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich eine Beschränkung auf die von der Behörde im konkreten Fall als entscheidungstragend herausgestellten Gesichtspunkte geboten.

Insofern unterliegt, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 23.1.2013 angeführte Verletzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht unerheblichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift dürfen „Einrichtungen“, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ungeachtet der Frage der Abgrenzung des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin als Untere Bauaufsichtsbehörde von demjenigen der beim Saarpfalz-Kreis angesiedelten Straßenverkehrsbehörde (§ 45 StVO) für Anordnungen im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift, der hier nicht weiter nachgegangen werden soll, sollen durch die Bestimmung Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen – im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit – durch „private Verkehrszeichen“ verhindert werden.(vgl. in dem Zusammenhang etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 33 StVO Rn 6, 7) Dass das im Euronormformat ausgeführte Werbeschild von Verkehrsteilnehmern einem (öffentlichen) Verkehrszeichen „gleichen“ oder mit einem solchen „verwechselt“ werden könnte, erscheint ausgeschlossen. Von der der Vorschrift zugrunde liegenden Intention her spricht auch viel dafür, dass darüber hinaus eine „Auswirkung auf den Verkehr“ vom Grundsatz her ebenfalls nur bei einer optischen Überschneidung oder bei einer zumindest festzustellenden räumlichen Nähe zu einem öffentlichen Verkehrszeichen und der daraus herzuleitenden Beeinträchtigung seiner durch Allgemeinverfügung verkehrslenkenden Anordnung angenommen werden kann.(vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 – AN 3 K 09.00832 –, zu der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende „Entscheidungswerbung“ mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint)) Das ergibt sich – insbesondere auch in der Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit – aus dem Umstand, dass eine bundesrechtlich auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 22 GG ergehende verkehrsrechtliche Normierung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht „anlagebezogen“ an außerhalb des Verkehrsraums befindliche Anlagen, von denen konkrete Störungen für den Verkehr ausgehen können, anknüpft, sondern dass sie Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder untersagt oder ein solches Verhalten von einschränkenden Maßnahmen abhängig macht.(vgl. zur ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen – durch Werbeanlagen – für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 – 1 BvR 111/68 –, NJW 1972, 859) Eine optisch räumliche Verknüpfung mit öffentlichen Verkehrszeichen hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 20.2.2013 ausdrücklich – und insoweit unwidersprochen – in Abrede gestellt und die Antragsgegnerin verweist in ihrem Bescheid auch lediglich allgemein auf eine von der Werbeanlage aus ihrer Sicht ausgehende Ablenkungswirkung. Das Schild befindet sich nach den vorgelegten Anzeigeunterlagen (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) nicht nur vollständig außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, zu dem nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 2 SStrG auch der Luftraum über (öffentlichen) Straßen gehört, sondern auf dem an den ausparzellierten Bürgersteig (Flurstück Nr..../9) angrenzenden privaten Flurstück Nr. .../8 (Anwesen Z-Straße Nr. 95).(vgl. dazu den von der Antragstellerin vorgelegten Ergänzungsplan, Blatt 6 der Bauakte) Eine optische „Überlagerung“ mit (öffentlichen) Verkehrszeichen ist auch mit den bei der Bauakte befindlichen Lichtbildern nicht feststellbar, zumindest nicht belegbar. Ob des ungeachtet eine Beeinträchtigung vorhandener öffentlicher Verkehrszeichen in ihrer Wirkung vorliegt, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren „vor Ort“ zu klären, wobei hier dahinstehen kann, ob auch im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO wegen des Wortlauts („können“) allgemein bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht.(vgl. zu § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO insoweit bejahend BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 44.92 –, NJW 1994, 1082, ebenso zu dem außerörtlichen Werbeverbot an Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO VGH München, Beschluss vom 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 –, juris) Bezogen auf die Tatsachenermittlung durch Beweisaufnahme ist für eine Vorwegnahme des Verfahrens in der Hauptsache kein Raum.

Soweit man bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, wegen des thematischen Zusammenhangs ergänzend auf den § 17 Abs. 2 LBO 2004 abstellt, obwohl die Vorschrift, anders die sog. „baupolizeiliche Generalklausel“ des § 3 Abs. 1 LBO 2004, im Bescheid der Antragsgegnerin keine Erwähnung gefunden hat, lässt sich ausgehend von der eingangs erwähnten Gewichtungsvorgabe in solchen Fällen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung hier ebenfalls keine ausnahmsweise Vorrangigkeit der öffentlichen Belange vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung in der Hauptsache von einer gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsanordnung verschont zu bleiben, ermitteln. Nach dem § 17 Abs. 2 LBO 2004 dürfen Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 generell gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der jeweiligen Ausgestaltung der Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer konkreten Umgebung beurteilen. Für die Beurteilung der konkreten Situation im Kreuzungsbereich von Z-, E-- und R-Straße ist es daher wenig ergiebig, auf gerichtliche Entscheidungen zu anderen (konkreten) Situationen „zurückzugreifen“. Allgemeine Maßstäbe lassen sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt entnehmen. Das zeigt beispielsweise das von beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens – seitens der Antragsgegnerin in einer Art Umkehrschluss – für ihre (gegensätzlichen) Auffassungen ins Feld geführte, aus Sicht des Werbetreibenden im Genehmigungsstreit erfolgreiche Urteil des Bayerischen VGH aus dem Jahr 2001.(vgl. VGH München, Urteil vom 22.8.2001 – 2 B 01.74 –, juris) Dort ging es zwar um eine von den äußeren Abmessungen her vergleichbare „hinterleuchtete“ Monofußanlage, die allerdings für eine Werbung mit – anders als hier – Bildwechseln in einem bestimmten Zeittakt mit bis zu fünf verschiedenen Motiven ausgelegt war („Mega-Light-Werbeanlage mit Bildwechsel“). Diese sollte quer zur Fahrbahn einer verkehrsrechtlich ersichtlich nicht gesondert, etwa durch Ampeln, geregelten, aber viel befahrenen Ein- und Ausfallstraße in den innerstädtischen Bereich angebracht werden, wobei die Behörde in ihrem den Bauantrag ablehnenden Bescheid auf das Erfordernis „erhöhter Aufmerksamkeit“ der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf vorhandene Grundstücksausfahrten für Autohandelsbetriebe und ein Nachtlokal hingewiesen hatte. Diese Verkehrssituation ist auf den hier zur Rede stehenden Bereich nicht „übertragbar“ und es ist auch nicht gerechtfertigt, aus der jeweiligen Sicht passende Einzelaspekte des dortigen Sachverhalts unter Vernachlässigung des Rests für die gebotene Einzelfallbeurteilung des vorliegenden Verfahrens nutzbar zu machen.

Allgemein lässt sich – was den Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt – nur vorausschicken, dass einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen zur „Normalität“ gehören und dass im Regelfall erwartet werden kann, dass der durchschnittliche und verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer(vgl. auch in dem Zusammenhang Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3, 8, wonach bei solchen Gefährdungsprognosen nicht auf Gefahren abzustellen ist, die sich aus einem möglichen Fehlverhalten diesen Anforderungen nicht genügender Fahrzeugführer ergeben) in aller Regel seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen „Attraktionen“ widmet und dass er dazu auch in der Lage ist. Die Verkehrssituation in – wie hier – zentralen innerstädtischen Bereichen ist heute in aller Regel durch eine Vielzahl von Werbeanlagen und deren Nebeneinander mit Verkehrszeichen geprägt. Werbeanlagen als solche gehören seit langem zum Straßenbild (zumindest) innerstädtischer Gebiete, sind insoweit den Verkehrsteilnehmern vertraut und deswegen regelmäßig auch nicht Quelle einer Ablenkung oder Störung. In diesen Bereichen ist jeder Kraftfahrer immer vor die Notwendigkeit gestellt, aus einer Vielzahl optischer Eindrücke diejenigen zu selektieren, die er benötigt, um die jeweilige Verkehrssituation zu beherrschen.(vgl. hierzu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 3. Auflage 2012, § 17 Rn 16, wonach die erforderliche konkrete Verkehrsgefährdung jedenfalls bei der „normalen, d.h. unveränderlichen Werbung“ in der Regel nicht angenommen werden kann) Infolge der dauerhaften Gewöhnung an derartige Werbeanlagen nehmen durchschnittliche Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese Werbeanlagen in der Regel nicht mehr bewusst beziehungsweise nur noch insofern wahr, als dies „nebenbei“ möglich ist, ohne ihre Aufnahmefähigkeit für den Verkehrsablauf zu verringern. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist ferner generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 – BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 – 7 A 5203/00 –, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.)

Zur Klarstellung in dem Zusammenhang: Bei diesem gewissermaßen empirischen Befund geht es nicht um die Frage, ob die aktuell vorhandene Anzahl von Werbeeinrichtungen in saarländischen Städten, die im Übrigen häufig selbst durch die Vermietung entsprechender Werbeeinrichtungen „am Markt“ sind, unter gestalterischen Gesichtspunkten (§§ 4, 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004) hinnehmbar oder gar wünschenswert ist oder ob sie – nach dem Willen der jeweiligen Kommune ein konkret orts- und ortsbildbezogenes Gegensteuern durch normative Vorgaben der positiven Gestaltungspflege (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004) erfordert.

Das Werbeschild der Antragstellerin unterscheidet sich von der zuvor geschilderten Ausgangslage jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht wesentlich, und zwar weder was seine Art noch was seinen Bezug zur Umgebung anbelangt. Die von der Antragstellerin als „klassisch“ bezeichnete Anlage weist das übliche Format für Werbetafeln auf, ist nur ansprechender gestaltet als die bekannten Euronorm-Schilder, ist aber ebenso wie letztere vorgesehen für die Anbringung der entsprechenden Werbeplakate und ist nicht einmal für den heute bei solchen Einrichtungen durchaus üblichen ständigen Motivwechsel ausgelegt. Die als solche zumindest in innerstädtischen Bereichen ohne weiteres übliche, entgegen der Beschwerdeerwiderung keine „Besonderheit“ bildende Beleuchtung dieser „Standbilder“ auf der Werbefläche erfolgt nach der Baubeschreibung der Antragstellerin durch über dem Metallrahmen an Bügeln angebrachte Leuchtstoffröhren und damit konstant und insbesondere ohne das etwa bei so genannten Videowalls typische, allerdings bei diesen wiederum durch Dimmung der LED in seiner Intensität beeinflussbare „Flimmern“ oder dergleichen.(vgl. speziell zur baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem Zusammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156) Wo hier bei herkömmlich illustrierten Werbeplakaten eine „besondere“ Ablenkungswirkung für die Autofahrerinnen und Autofahrer in der Z-, der E-- oder der R-Straße liegen sollte, erschließt sich nicht. Diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht aus der Anordnung des Schildes „quer“ zur Fahrbahn, was in diesem Bereich ohnehin notwendig zur Folge hat, dass die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Bereich der beiden letztgenannten Straßen jedenfalls vor einem Abbiegen in die Z-Straße in Fahrtrichtung Stadtmitte das Schild – wenn überhaupt – nur von seiner Schmalseite her bewusst wahrnehmen könnten.

Was die „Lage“ der Werbeanlage beziehungsweise den dadurch vermittelten Bezug zu der konkreten Verkehrssituation anbelangt, so kann nach den Akten auch nicht von einer hierdurch (konkret) hervorgerufenen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Beseitigungsanordnung vom 23.1.2013 auf das – unstreitige – Vorhandensein mehrerer Fahrspuren in allen an der Kreuzung beteiligten Straßen verwiesen und auf eine aus ihrer Sicht bemerkenswerte zeitgleiche Freischaltung verschiedener Fahrtrichtungen über die dort installierten Lichtzeichenanlagen hingewiesen. Darin mag auf der einen Seite der in der Rechtsprechung bei derartigen Einzelfallbetrachtungen häufig thematisierte „anspruchsvolle“ Verkehrsraum gesehen werden. Auf der anderen Seite ist es allerdings sicher so, dass durch derartig differenzierte Ampelschaltungen für die einzelnen Spuren, auch Abbiegespuren, wenn auch „auf Kosten“ der Fahrt- beziehungsweise Standzeiten an der Kreuzung klar „geregelte“ Verkehrsabläufe die Konzentrationsanforderungen gegenüber einem insoweit „ungeregelten“ Bereich deutlich herabgesetzt sind. Solange Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel stehen, erscheint das im Übrigen ohnehin nicht problematisch.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin in Anlehnung an die Stellungnahme der Verkehrsbehörde des Landkreises vom 4.12.2012 darauf hingewiesen hat, dass sich „im genannten Bereich im Jahre 2012 bisher 9 teils schwere Unfälle ereignet“ haben sollen. Eine hieraus ableitbare Verkehrsgefährdung gerade durch die Werbeanlage der Antragstellerin würde voraussetzen, dass deren Errichtung nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass durch diese Anlage ein Verkehrsunfall verursacht würde. Ein solcher kausaler Bezug lässt sich aus dem allgemeinen Hinweis, dass es in dem Bereich zu mehreren Unfällen gekommen sei, nicht ableiten. Vielmehr wäre hierzu eine Analyse der einzelnen Unfallereignisse nach Ort, Ursache und vor allem ihrem Bezug zu dem Werbeschild notwendig, die sich dem Bescheid der Antragsgegnerin nicht ansatzweise entnehmen lässt. Die vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin geben dazu keine weiteren Aufschlüsse. Auch insoweit ist es nicht Sache der Gerichte, im Eilrechtsschutzverfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Was schließlich den Hinweis anbelangt, dass die Kreuzung auch von zu der nahe gelegenen Universitätsklinik fahrenden Rettungsfahrzeugen benutzt wird, ist davon auszugehen, dass im Falle der üblichen Anzeigen der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 5a StVO durch blaues Blinklicht und Signalhorn eine besondere die Aufmerksamkeit verstärkende Wirkung bei anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eintritt, die wiederum mögliche Ablenkungswirkungen durch neben der Straße auf Privatgelände befindliche Werbeanlagen völlig in den Hintergrund treten lassen dürfte.

Demnach war der Beschwerde der Antragstellerin zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 09/05/2012 00:00

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck
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(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.