Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Okt. 2012 - 4 K 481/12.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. …., A-Straße 35, die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. …., A-Straße 31 in A-Dorf. Zwischen den beiden Grundstücken liegt noch das Grundstück mit der FlurNr. …, A-Straße 33, das ebenso wie die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen mit einem Wohn- und Nebengebäude bebaut ist. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A-Straße“ der Gemeinde A-Dorf. Dieser weist das gesamte Plangebiet als Mischgebiet aus und enthält in Ziffer 9.2 der textlichen Festsetzungen die folgende Festsetzung:
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„Bei den Dacheindeckungen der Wohngebäude dürfen keine helle Farben, z. B. hellgraue Well-Asbest-Zementplatten, verwendet werden. Dies gilt nicht für Flachdächer. Als Dacheindeckung sollen vorzugsweise rot- und brauntonige Ziegeln verwendet werden.“
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In der Begründung des Bebauungsplans, der vom Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf am 24. Mai 1984 unterzeichnet, vom Beklagten am 1. August 1984 genehmigt und am 29. August 1984 öffentlich bekannt gemacht wurde, finden sich keine näheren Angaben zu dieser Festsetzung.
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Die Beigeladenen deckten ihr Wohngebäude Ende 2006 mit glänzenden schwarzen Ziegeln ein. Am 4. März 2011 stellten die Kläger beim Beklagten einen schriftlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen, den sie u.a. damit begründeten, das gesamte Haus der Beigeladenen sei entgegen der Vorgaben des Bebauungsplans nicht mit braunen Ziegeln sondern mit glänzenden schwarzen Ziegeln eingedeckt. Bereits bei geringer Sonneneinstrahlung entstünden starke Reflektionen, welche sie empfindlich in der Nutzung ihres Anwesens störten.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 lehnte der Beklagte das beantragte bauordnungsrechtliche Einschreiten mit der Begründung ab, er habe bei einer Ortsbesichtigung an einem sonnigen Tag festgestellt, dass vom Dach des Wohngebäudeanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen angesichts dessen flacher Neigung keine störenden Reflektionen entstehen könnten. Von der steileren Dachfläche des Wohnhauses selbst gingen keine Reflektionen aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellten. Insbesondere stehe zwischen den Wohngebäuden der Kläger und den Beigeladenen ein weiteres Wohnhaus, welches angesichts seiner Ausmaße eine Blendwirkung auf das Grundstück der Kläger ausschließe. Im Übrigen seien die Rechte der Kläger verwirkt, da die Beigeladenen ihr Wohnhaus bereits Ende des Jahres 2006 mit den nunmehr beanstandeten Ziegeln eingedeckt hätten.
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Dagegen legten die Kläger am 6. Juli 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, es seien erhebliche Reflektionen von den Ziegeln des Wohngebäudes der Beigeladenen insbesondere in ihrem Wohnbereich und vor allem im Wintergarten bemerkbar. Dies werde durch die vorgelegten Lichtbilder belegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger hätten keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger entspreche die Eindeckung des Hausdaches der Beigeladenen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die glänzenden schwarzen Ziegel, mit denen das Gebäudedach auf dem Grundstück der Beigeladenen gedeckt sei, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und würden im Landkreis Dürkheim vielerorts verwendet. Auch aus den im Bebauungsplan „A-Straße“ enthaltenen örtlichen Bauvorschriften könnten die Kläger keine Rechte herleiten, denn diese Bauvorschriften seien als Gestaltungsvorschriften nicht nachbarschützend. Auch verstießen die glänzenden Ziegel nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei den Klägern zuzumuten, sich durch geeignete Abschirmmaßnahmen gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen. Nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses seien die Lichtimmissionen vergleichbar mit Lichtreflexen in Fenstern, die zwar bei einem bestimmten Einfallwinkel des Sonnenlichtes auftreten könnten, jedoch mit Veränderung des Winkels bald wieder verschwunden seien. Des Weiteren sei zu beachten, dass in einem Baugebiet Beeinträchtigungen durch das Zusammenleben der einzelnen Grundstückseigentümer auszuhalten seien.
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Hiergegen haben die Kläger am 25. Mai 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, trotz der Anordnung der Wohnhäuser werde die Sonneneinstrahlung vor allem in den Sommermonaten derart reflektiert, dass sie erheblich in ihren Rechten verletzt seien. Die Reflektionen von den Ziegeln des Anwesens der Beigeladenen wirkten je nach Sonnenstand und Wetter vor allem im Wintergarten und dem Wohnzimmer sowie im Obergeschoss ihres Wohngebäudes. Deshalb hätten sie einen Anspruch darauf, dass der Beklagte baurechtlich gegenüber den Beigeladenen einschreite und diese zur Änderung der Dacheindeckung ihres Hauses verpflichte. Die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel verstoße vorliegend gegen das Rücksichtnahmegebot. Hier sei es so, dass sich die Blendwirkung unmittelbar bis in das 1. Obergeschoss ihres Hauses auswirke. Am Nachmittag bei unbewölktem Wetter sowie starker Sonneneinstrahlung müssten sie die zum Grundstück der Beigeladenen gerichteten Fenster durch Herablassen der Jalousien abdunkeln. Dies sei ihnen nicht zumutbar, da sie einen höheren Stromverbrauch aufgrund der Notwendigkeit des Einschaltens von Licht und zum anderen eklatant in der Lebensqualität eingeschränkt seien. Bei Sonneneinstrahlung sei die Blendwirkung derart extrem, dass die Räume komplett abgedunkelt werden müssten und ein Aufhalten im Wintergarten nahezu unmöglich werde. Abschirmmaßnahmen kämen aufgrund der Beschaffenheit der Grundstücke nicht in Betracht.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 24. April 2012 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Grundstück FlurNr. …, A-Straße 31, in der der Gemeinde A-Dorf gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führen aus, von den glänzenden Ziegeln auf dem Dach ihres Anwesens gingen keine unzumutbaren Lichtimmissionen aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig.
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Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite ihres auf dem Grundstück FlurNr. …, A-Straße 31, in A-Dorf gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Allerdings haben die Kläger ihre geltend gemachten Nachbarrechte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 314). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die Vertrauensgrundlage, dass ein Recht nach langer Zeit nicht mehr geltend gemacht wird, muss für die Dispositionen des Nachbarn kausal geworden sein (Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 ZB 08.2389 -, juris). Ist der Bauherr nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen (BVerwG, NVwZ 1991, 1182; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2011, 849). Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat.
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Hiervon ausgehend scheidet hier eine Verwirkung aus. Zu dem Zeitpunkt, als die Untätigkeit der Kläger begann, die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreichen, hatten die Beigeladenen ihr Vorhaben schon vollständig verwirklicht.
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2. Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Maßnahme gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 26. April 2007 - 8 B 10359/07.OVG -), der die Kammer folgt, zwar regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Vorliegend liegt jedoch kein Verstoß gegen eine nachbarschützende Bestimmung vor.
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a) Zunächst können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Nr. 9.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Straße“ der Gemeinde A-Dorf berufen. So ist der genannte Bebauungsplan bereits unwirksam, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. NVwZ-RR 1998, 95), der die Kammer folgt, bedürfen alle kommunalen Satzungen einer Ausfertigung. Dafür genügt die nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensabschnitte unmittelbar vor der Verkündung der Satzung erfolgte datierte Unterschrift des Bürgermeisters. Hier erfolgte die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde A-Dorf aber bereits am 24. Mai 1984 und damit vor der Genehmigung des Beklagten am 1. August 1984. Ungeachtet seiner Unwirksamkeit verbietet die Nr. 9.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Straße“ schwarze glänzende Ziegel nicht. Ferner ist diese Festsetzung nicht als nachbarschützende Vorschrift ausgestaltet.
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b) Die Kläger können auch aus anderen Vorschriften nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach § 14 Abs. 1 LBauO müssen bauliche Anlagen u.a. so angeordnet und beschaffen sein, dass durch physikalische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Vorschrift dient dem Nachbarschutz (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 16). Daneben greifen das planungsrechtlich garantierte Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 („einfügen“) bzw. Abs. 2 BauGB - Baugesetzbuch - i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -sowie die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (insbesondere dessen § 22 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3) mit gleicher Reichweite.
- 26
Ob eine bestimmte Nutzung dem Rücksichtnahmegebot widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, DVBl 1994, 697).
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Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ist vorliegend nicht zu erkennen.
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Es ist allerdings nicht zweifelhaft, dass von Lichtreflexionen mit Blendwirkung schädliche Umwelteinwirkungen von nachbarschutzrelevanter Dimension ausgehen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die mit der Lichteinwirkung verbundenen Beeinträchtigungen geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).
- 29
Eine verbindliche Regelung, wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert derzeit nicht. Insbesondere haben die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - Licht-Richtlinie - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2012) keinen quasi-normativen Charakter. Sie können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 716, 718; VG Trier, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR -, juris). Darüber hinaus hat eine Einzelfallabwägung nach den Grundsätzen zu erfolgen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten ist ferner darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2008, 162). Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur wesentliche, also außerordentliche oder übermäßige Immissionen gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 16 Rn. 35d). Von solchen ist nur auszugehen, wenn das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen beeinträchtigt wird. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lichteinwirkungen setzt daher eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht und dabei auch gesetzliche Wertungen berücksichtigt (vgl. BVerwGE 79, 254). Dabei entspricht der grundlegende öffentlich-rechtliche Maßstab der Erheblichkeit dem für die Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Bereich des Privatrechts maßgeblichen Maßstab der Wesentlichkeit gemäß § 906 BGB (BGH, DÖV 1990, 698f).
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Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen, die auch von baulichen Anlagen ausgehen können, die das Sonnenlicht reflektieren, bewegen sich im Rahmen der Belästigungen, physische Schäden etwa am Auge können ausgeschlossen werden (vgl. Nrn. 1 und 2 der Licht-Richtlinie). Die Erheblichkeit der Belästigung durch Lichtimmissionen hängt wesentlich auch vom Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die Beurteilung orientiert sich - wie ausgeführt - nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen (Nr. 3 der Licht-Richtlinie).
- 31
Bei der Blendung durch Lichtquellen ist zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung zu unterscheiden. Bei der physiologischen wird das Sehvermögen durch Streulicht im Glaskörper des Auges vermindert. Dieser Aspekt steht aber bei der Immissionssituation im Wohnbereich nicht im Vordergrund. Die Störempfindung durch Blendung wird als psychologische Blendung bezeichnet und kann auch ohne Minderung des Sehvermögens auftreten und zu erheblicher Belästigung führen. Durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft kann dadurch die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden, auch wenn aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht u. a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges auslöst (Nr. 3 der Licht-Richtlinie).
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Hiernach gehen von den glänzenden Ziegeln auf dem Dach des Wohngebäudes der Beigeladenen keine unzumutbaren Belästigungen auf das Grundstück der Kläger aus. Die von den streitgegenständlichen Ziegeln hervorgerufenen Blendwirkungen mögen geeignet sein, zu einer Belästigung zu führen (s. dazu die von den Klägern zu den Verwaltungsakten gereichten Lichtbilder). Dadurch wird aber weder die Nutzung ihres Grundstücks als Wohngrundstück in Frage gestellt, noch werden sie dadurch Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Zwar scheint die Sonne am Wohnort der Kläger und Beigeladenen in den Monaten April bis September, in denen sich die Kläger nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch die Ziegel auf dem Wohngebäude der Beigeladenen gestört fühlen, 5 bis 7 Stunden pro Tag (s. http://www.urlaubplanen.org/europa/deutschland/klima/klima-…/). Berücksichtigt man jedoch, dass es sich bei dem von den Klägern beanstandeten Dach der Beigeladenen um ein Norddach handelt, reduziert sich die direkte Sonneneinstrahlung auf das Dach auf einen deutlich geringeren Zeitraum in der Mittagszeit (vgl. die Berechnungen zum Sonnenstand in Neustadt an der Weinstraße, das etwa 10 km von A-Dorf entfernt liegt (http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe). In den Monaten Oktober bis März spielt die Sonnenein- und –abstrahlung ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Es ist den Klägern in den Monaten, in denen sie sich gestört fühlen, ohne Einbußen für die Wohnqualität und ohne größeren Aufwand möglich, im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen innerhalb ihres Wohngebäudes zu ergreifen (zumutbarer Eigenschutz). Denn sie können mit Hilfe der Markise vor ihrem Wintergarten und den Jalousien in den anderen betroffenen Räumen in der Zeit, in der sie die Lichtreflektionen als störend empfinden, ihre Räume vorübergehend abdunkeln, um vor der Blendwirkung der glänzenden Ziegel auf dem Norddach der Beigeladenen geschützt zu werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG - zur zumutbaren Selbsthilfe bei Lichteinwirkungen von einer Straßenlaterne; BVerwG, BauR 1999, 1279 zur Zumutbarkeit von Lichtimmissionen, die durch die Verglasung eines Wintergartens verursacht werden). Da Lichtimmissionen häufig gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. BVerwG, BauR 1999, 1279), kann ein Nachbar regelmäßig auch auf den Eigenschutz gegen Lichtimmissionen verwiesen werden.
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Das gilt umso mehr, als die Lichtreflektionen vom Dach des Wohnhauses der Beigeladenen aufgrund des Sonnenlaufs und der Abschirmwirkung des dazwischen liegenden Hauses nur punktuell und kurzzeitig auf bestimmte Stellen in verschiedenen Räumen des klägerischen Wohnhauses einwirken können und demgemäß eine von den Klägern behauptete mehrstündige vollständige Verdunklung eines Raumes am Nachmittag nicht erforderlich sein dürfte. Vielmehr haben es die Kläger schon durch einen vorübergehenden Wechsel ihrer Aufenthalts- oder auch Sitzposition selbst in der Hand der an einer Stelle auftretenden, als störend empfundenen Blendwirkung zu entgehen.
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Dem kann auch nicht mit dem von den Klägern vorgetragenen Argument begegnet werden, dies führe zu einem höheren Stromverbrauch aufgrund der Notwendigkeit des Einschaltens von Licht. Sollte dieser Einwand der Kläger überhaupt ernst gemeint sein, ist festzuhalten, dass bei Nutzung einer Halogenlampe mit 40 Watt an 31 Tagen für die Dauer von ca. 2 Stunden und Kosten von aktuell ca. 0,22 € pro Kilowattstunde „Mehrkosten“ in Höhe von rund 0,55 € zu erwarten sind. Dass dies unzumutbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.
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Die Kläger können auch deshalb auf den Eigenschutz verwiesen werden, weil die Verwendung von glänzenden Ziegeln zur Dacheindeckung vom materiellen Baurecht gedeckt ist. Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – 3 S 1654/06 – (NVwZ-RR 2008, 162) berufen, das der Klage einer Nachbarin auf Umdeckung eines das Sonnenlicht reflektierenden glänzenden Ziegeldachs stattgab, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Sachverhalt, der dem Fall des VGH Baden-Württemberg zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort der Bebauungsplan die Verwendung von reflektierenden Dachziegeln ausdrücklich ausschloss. Als weitere Besonderheit kam hinzu, dass das Wohnhaus des Bauherrn mit der reflektierenden Dachfläche aufgrund vorgenommener Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer lag, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkte. Vorliegend besteht aber keine Niveauunterschied zwischen den Grundstücken der Kläger und Beigeladenen, zwischen denen im Übrigen noch das Grundstück FlurNr. … liegt, was zu einer weiteren Abschwächung der Blendwirkung führen dürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtliche Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
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Gründe
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In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500 €, mindestens der Betrag einer Grundstückswertminderung, anzusetzen (vgl. Ziffer 9.7.1). Dieser Streitwert wird nicht nur bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen, sondern auch bei Nachbarklagen auf bauaufsichtliches Einschreiten angesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 E 10278/10.OVG -).
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.