Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Mai 2012 - 1 L 459/12.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.786,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller, der als Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 im Dienst des Antragsgegners steht, begehrt die Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11.
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Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgelegte Antrag des Antragstellers, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 gem. Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz - LBesG - so lange nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
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Der Antragsteller kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02 -, juris).
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Er hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten des den letzten Beförderungsrang innehabenden Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.
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Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen das beim Antragsgegner praktizierte Beförderungsauswahlverfahren greifen nicht durch. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bzw. § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - ist nicht verletzt. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hiermit korreliert der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Um eine Durchsetzung der genannten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, m. w. N.). Liegt eine Verletzung des Bewerberanspruchs vor, kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.
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Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des oben erwähnten Leistungsprinzips. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11 -, juris). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83). Bei deren Vergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend. Ist dieses bei mehreren Bewerbern gleichlautend, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen. Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt in seinem Ermessen (VG Trier, Urteil vom 29. November 2011 - 1 K 1131/11.TR - m. w. N., juris). Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüber stellt. Daneben kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580).
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Vorliegend hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe von neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 allein auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen vom 30. November 2011 eine Beförderungsreihung vorgenommen, nach welcher der Antragsteller Platz 21 unter 22 Bewerbern belegt, während der Beigeladene als Neuntplatzierter aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diesen Leistungsvorsprung ermittelte der Antragsgegner anhand eines Systems, in welchem er den einzelnen Beurteilungsnoten (A-E und I-V) Punktwerte zuordnet, deren Summe letztlich den Ausschlag für das Bewerberranking gibt. Maßgeblich sind in diesem System zunächst die im Bereich der Leistungshauptmerkmale 1 bis 3, der Leistungsgesamtbewertung sowie der Allgemeinen Befähigungsmerkmale erzielten Punktwerte. Nur sofern sich hier ein Gleichstand zwischen mehreren Bewerbern ergibt, sind darüber hinaus die Punktwerte aus dem Bereich der Vorgesetztenbeurteilung (Leistungshauptmerkmale 4 und Besondere Befähigungsmerkmale) heranzuziehen.
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Gegen ein solches Punktesystem bestehen, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffen ist, keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 2 A 11406/03.OVG -). Das Punktesystem muss gewährleisten, dass das gesamte Aussagepotential der dienstlichen Beurteilung vollständig ausgeschöpft und gewährleistet ist, dass kein Beamter - etwa wegen übernommener Führungsaufgaben oder einer dauernden Teilnahme an Sondereinsätzen oder Ermittlungsgruppen - gegenüber anderen Beamten benachteiligt wird, die derartige Dienstobliegenheiten nicht wahrzunehmen haben. Diesen Anforderungen genügt das beim Polizeipräsidium *** angewandte Auswahlsystem, bei dem in insgesamt sieben Verfahrensschritten arithmetisch eine Gesamtpunktzahl aus den genannten Merkmalen ermittelt wird, aus welcher sich dann die Ranglistenplätze der Bewerber ergeben (OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -).
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Vorliegend erhielten zwar sowohl der Antragsteller, als auch der Beigeladene in der maßgeblichen Anlassbeurteilung die Gesamtbewertung "B" (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale fällt beim Beigeladenen jedoch besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte der Beigeladene in der allgemeinen Befähigungsbeurteilung sieben Mal Bewertungen der Stufe "I" und vier Mal der Stufe "II". Nach dem Punktesystem des Antragsgegners ergibt sich bei ihm im Hinblick auf die Gesamtbewertung, die Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 und die allgemeinen Befähigungsmerkmale - unter Ausschluss der Leistungshauptmerkmale 4 und der besonderen Befähigungsmerkmale (Vorgesetztenbeurteilung) - eine Gesamtpunktzahl von 134,2. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Bereich der Befähigungsbeurteilung elf Mal mit "II" bewertet. Die Summe der für die allgemeine Beurteilung vergebenen Punkte beläuft sich bei ihm auf insgesamt 124,6 Punkte.
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Die aktuellen Anlassbeurteilungen weisen somit den Beigeladenen - wie auch die übrigen für eine Beförderung vorgesehenen Beamten - als den leistungsstärkeren und damit besser geeigneten Bewerber aus. Zwischen beiden Bewerbern liegen elf weitere Bewerber, die allesamt besser beurteilt wurden als der Antragsteller und schlechter als der Beigeladene. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, weil er hinsichtlich seines Führungsverhaltens nur die Note "C" erhalten habe, ist dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht von Gewicht, weil das Merkmal "Kooperative Mitarbeiterführung von Vorgesetzten" als Leistungshauptmerkmal 4 ebenso wie die besonderen Befähigungsmerkmale nicht zur allgemeinen Beurteilung zählt und daher auf die Einordnung des Antragstellers in der Bewerberrangliste ohne Einfluss war. Der Beigeladene erzielte bereits in der Summe aus Gesamtbewertung, Einzelbewertungen in den Leistungshauptmerkmalen 1 bis 3 und allgemeinen Befähigungsmerkmalen eine höhere Punktzahl als der Antragsteller.
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Dass der Antragsgegner nach seinem Ermessen für die zu treffende Eignungsprognose auf die Einzelfeststellungen abgestellt und nicht auf frühere Beurteilungen der Bewerber zurückgegriffen hat, er also dem Kriterium der Leistungskontinuität oder -steigerung als Qualifikationsmerkmal kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, lag in seinem freien Ermessen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Beförderungsauswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil innerhalb der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz Beförderungsentscheidungen nach den Grundsätzen der sog. "Topfwirtschaft" getroffen werden. Diese ist gekennzeichnet dadurch, dass die Beförderung erfolgt, ohne dass zugleich mit der höher bewerteten Planstelle ein entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen wird. Die Beförderung in ein höherwertiges Amt kann vielmehr trotz unveränderter dienstlicher Aufgabenstellung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2005 - 2 B 106.04 - NVwZ-RR 2005, 732 und Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 2.06 - RiA 2008, 28). So ist die hier in Rede stehende Funktion des Sachbearbeiters im Wechselschichtdienst den Besoldungsgruppen A 9 - A 11 zugewiesen, ohne dass eine differenzierte Dienstpostenbewertung vorliegt.
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Dieses Verfahren ist in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt worden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, ZBR 2000, 341; VG Koblenz, Urteil vom 20. März 2008 - 2 K 1419/07.KO -; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154, m. w. N.). Zugleich unterliegt es gerade in jüngerer Zeit rechtlichen Zweifeln, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarkeit der damit einhergehenden Dienstpostenbündelung mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und dem Gebot der unterschiedlichen Wertigkeit von Beförderungsämtern zu Ausgangsämtern gemäß §§ 18 und 25 Bundesbesoldungsgesetz (VGH Hessen, Urteil vom 9. März 2010 - 1 A 286/09 -, ZBR 2011, 46). Daneben setzt das Leistungsprinzip grundsätzlich voraus, dass Beförderungsbewerber um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) konkurrieren, das zuvor bewertet wurde und an dessen Anforderungen ihre Eignung gemessen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn, wie hier, das Beförderungsbegehren allein auf ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zielt. Dem Spannungsverhältnis zwischen den genannten Grundsätzen und dem zugleich bestehenden personalwirtschaftlichen Bedürfnis - insbesondere bei großen Behörden - nach der Bündelung von Dienstposten trägt das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass eine Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen jedenfalls der sachlichen Rechtfertigung bedarf, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83).
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Dies ist vorliegend der Fall. Im Bereich der Massenverwaltung liegen sachliche Gründe dafür vor, bei Beförderungen nach den Grundsätzen der Topfwirtschaft zu verfahren und dementsprechend Einschränkungen der Grundsätze der Einheit von Amt und Funktion sowie der funktionsgerechten Besoldung hinzunehmen. So gehen die Beamten im Wechselschichtdienst des Antragsgegners keinen festumrissenen und im Wesentlichen dauerhaft gleichbleibenden Tätigkeiten nach, sondern nehmen, je nach Bedarf, vielfältige Aufgaben wahr. Dabei handelt es sich um Aufgaben unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Würde man diese trennen und einzelnen Ämtern zuordnen, erhöhte sich zum einen der Personalbedarf und zum anderen entstünden erhebliche Reibungsverluste dadurch, dass sachlich zusammenhängende Aufgaben auf mehrere Funktionen und damit Amtsinhaber verteilt würden. Auch wären, wie der Antragsgegner vorträgt, die Beamten nicht mit der notwendigen Flexibilität einsetzbar, was der Aufgabenerfüllung im Bereich der Polizeiarbeit mit ihren kaum plan- und vorhersehbaren Anforderungen abträglich wäre.
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Ist danach vorliegend die Topfwirtschaft ein im Aufgabenbereich des Antragsgegners grundsätzlich zulässiges Verfahren der Stellenbewirtschaftung, so stellt es auch keinen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens dar, dass es an einer Dienstpostenbewertung fehlt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt nämlich nicht vor, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist (HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154). Letzteres ist hier der Fall. So hat der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedenfalls Überlegungen zur Wertigkeit der von den einzelnen Bewerbern bisher besetzten Dienstposten angestellt und für die Beförderung nach A 11 vorausgesetzt, dass eine Bewährung auf einem Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 10 vorliegt, was beim Antragsteller der Fall ist. Insofern hat es sich also nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt, dass eine Dienstpostenbewertung für den Bereich des gehobenen Polizeidienstes des Antragsgegners (noch) nicht erfolgt ist.
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Der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewerberreihung kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Beurteilungen selbst wiesen rechtliche Mängel auf, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führten. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Beurteilungssystem des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und transparent. Es fehle an einer verbalen Begründung sowohl der vergebenen Einzelbewertungen, als auch des Gesamtergebnisses. Letzteres ergebe sich außerdem aus einer nicht nachvollziehbaren und nach außen hin nicht erkennbaren Berechnungsmethode anhand der Einzelbewertungen zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Schließlich sei das Beurteilungsverfahren auch insofern intransparent, als es hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung kein Gesamtergebnis vorsehe.
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Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, die fachlichen und persönlichen Anforderungen konkreter Ämter und Laufbahnen zu definieren und in einem Akt wertender Erkenntnis zu beurteilen, ob und inwieweit ein konkreter Beamter diesen Anforderungen genügt. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung sicherzustellen (OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, IÖD 2009, 122). Das Gericht hat insofern zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356).
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Vor diesem Hintergrund greifen die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht durch. Eine Begründung der vorgenommenen Einstufungen im Bereich der Leistungsmerkmale und der vergebenen Ausprägungsgrade im Bereich der Befähigungsmerkmale ist nicht erforderlich, da den einzelnen im Beurteilungsbogen enthaltenen Submerkmalen ein ausführlicher Beschreibungskatalog zugrunde liegt (Anlage 3 zu Ziffer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, 03 002/342, Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz - BeurteilungsVV -, MinBl. 2005, S. 314; diese ist zwar bereits außer Kraft getreten, bleibt aber im Rahmen des gleichförmig auszuübenden Bewerbungsverfahrens jedenfalls übergangsweise weiterhin anwendbar, vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 L 459/11.NW -, juris). Anhand dieses Kataloges wird im Regelfall klar ersichtlich, wie eine bestimmte Einstufung oder Ausprägung einzuordnen ist. Sollte dies im Einzelfall nicht genügen, besteht gemäß Ziffer 3. BeurteilungsVV die Möglichkeit, eine zusätzliche Begründung vorzunehmen.
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Ferner ist die Ermittlung der Gesamtbewertung der Leistung vorliegend auch insofern transparent und nachvollziehbar, als die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien genaue Vorgaben darüber machen, anhand welcher Maßstäbe diese vorzunehmen ist. So bestimmt Ziffer 3.1.4 BeurteilungsVV, dass im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungen die auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen zu den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes in Bezug zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes vergleichend zu würdigen sind. Ziffer 3.1.5 BeurteilungsVV enthält Regelungen zur Bildung von Vergleichsgruppen und gibt Richtwerte für die Verteilung der Bewertungsstufen vor. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vornahme einer vergleichenden Gesamtbewertung um einen komplexen wertenden Prozess, der in seinem Kern gerichtlicher Überprüfung entzogen ist.
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Dass schließlich eine Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung nach Ziffer 3.2.1 der BeurteilungsVV nicht stattfindet, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 S. 1 LBG normierte Leistungsgrundsatz verlangt eine solche Gesamtbewertung nicht. Vielmehr entspricht es dem Gebot der Bestenauslese, dass im Rahmen der Bewerberauswahl zuvörderst auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Demgemäß hat die Gesamtbeurteilung der Leistung den Zweck, die Leistungen des beurteilten Beamten in ein Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe zu setzen und hierdurch eine Aussage im Hinblick auf künftige Beförderungsentscheidungen zu treffen. Mit Blick auf die ebenfalls beurteilte Befähigung des jeweiligen Beamten ist ein solcher wertender Vergleich möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
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Der Antragsgegner durfte auch auf die aktuellen, aus Anlass des aktuellen Beförderungsgeschehens erstellten dienstlichen Beurteilungen abstellen, obwohl der Antragsteller gegen seine Beurteilung Einwendungen erhoben hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist. Mit Blick auf das Interesse des Dienstherrn an einer zeitnahen Besetzung offener Stellen sowie die Interessen der Mitbewerber wäre es nicht sachgerecht, das Auswahlverfahren hinauszuzögern, bis über alle relevanten dienstlichen Beurteilungen abschließend entschieden ist (VG Trier, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 L 364/08.TR). Eine solche Verzögerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offensichtlich ist und die in diesem Fall zu beanspruchende Abänderung Einfluss auf die Bewerberauswahl haben kann (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. August 2004 - 2 B 11365/04.OVG). Solche offensichtlichen Mängel der Beurteilung des Antragstellers sind nicht gegeben.
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Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind ihm nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.