Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Juni 2011 - 1 L 459/11.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 11.496,62 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers eine Stelle der Besoldungsgruppe A11 – Fachhochschulausbildung/Aufstiegsausbildung – mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach dem Grundsatz der Bestenauslese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung im Beförderungsgeschehen hat.
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Die gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmende Beförderungsauswahl muss sich in erster Linie an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausrichten. Dem wird der Antragsgegner mit seinem Beförderungskonzept gerecht, das den Inhalt der dienstlichen Anlassbeurteilung in Form eines Punktesystems gewichtet und nach den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen auswertet. Hiergegen bestehen, wenn eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffenden ist (wie hier), keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2003 – 2 A 11406/03.OVG –, VG Neustadt, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 6 L 492/10.NW –).
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Bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergab sich – wie vom Antragsgegner in seiner Beurteilungsrangfolge nach A11 FH (K) dargelegt – eine Punktzahl von 2,7515 Punkten, mit der eine Beförderung nicht erreicht werden konnte, da der zuletzt beförderte Beigeladene eine Punktzahl von 1,7608 Punkten aufwies. Auch in der Gesamtbeurteilung weist der Antragsteller lediglich ein C im Gegensatz zum Beigeladenen, der ein B ausweist, auf und im Leistungsverhalten ebenfalls ein C im Gegensatz zum Beigeladenen, der ein A aufweist.
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Verfahrensfehler sind hier nicht erkennbar, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die endgültige Reihung der Bewerber vor der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfolgt ist. Zwar spricht der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung davon, dass die Negativmitteilung vom 4. Mai 2011 und damit einen Tag vor der Unterschrift der Erstbeurteilerin und zwei Tage vor der Unterschrift des Zweitbeurteilers ergangen sei, dies entspricht aber nicht den Tatsachen, da die Negativmitteilung erst am 10. Mai 2011 erstellt und am 11. Mai 2011 abgesandt wurde.
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Die Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein zu fordernder Beurteilungsbeitrag unberücksichtigt geblieben wäre. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der frühere Leiter der Polizeiinspektion Frankenthal nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Organigramm der PI Frankenthal. Soweit der Antragsgegner insofern auf die Ziffer 5.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport „Beurteilung im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz“ vom 15. Oktober 2005 verweist, bestehen zwar Zweifel, ob diese Verwaltungsvorschrift noch in Kraft ist, da gemäß der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz -vom 20. November 1979 i.d.F. vom 23. August 2004- nach Nr. 6 die Verwaltungsvorschriften, die zu veröffentlichen sind, spätestens mit Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf den Erlass folgt, außer Kraft treten, wenn das Außerkrafttreten nicht hinausgeschoben wird. Aber auch wenn diese Verwaltungsvorschrift „Beurteilung im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz“ außer Kraft getreten sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen des gleichförmig auszuübenden Bewerbungsverfahrens weiterhin angewendet wird. Dagegen bestehen keine Bedenken. Deren Anwendung verfolgt nämlich das Ziel, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zumindest übergangsweise sicher zu stellen.
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Soweit der Antragsteller moniert, dass kein Beurteilungsbeitrag des Leiters der Berufsbildenden Schule eingeholt worden sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass auf Seite 7 der hier maßgeblichen Beurteilung -zum Beurteilungszeitpunkt 30. November 2010- ein Beurteilungsbeitrag des Studiendirektors Webel, stellvertretender Schulleiter BBS W2 berücksichtigt worden ist. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass dieser nicht ausreichend gewertet worden wäre, verbleibt es bei der Beurteilungsprärogative des Antragsgegners. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine verfahrensfehlerhafte oder aus sachfremden Gründen erfolgte unzutreffende Berücksichtigung in der Beurteilungsabwägung nahelegen würden.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Abordnung an die BBS zu Spannungen mit der Erstbeurteilerin und Leiterin der PI Frankenthal geführt habe, hat er dies nicht im Einzelnen dargelegt und auch nicht substantiiert behauptet, dass aus diesem Grund sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen wären.
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Soweit der Antragsteller sich nicht ausreichend beurteilt fühlt, sind hierfür keine sachlichen Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprächen, dass hier unvollständige oder sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen wären. Er hat zwar darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Beurteilung mit einem C im Rahmen des „Leitbildorientierten Sozialverhaltens“ und insbesondere im Rahmen der Beurteilung der „Kooperation und Teamarbeit“ mit C nicht nachvollziehbar sei, hat aber hierfür keine substantiierten Tatsachen darlegt. Auch geht sein Hinweis auf die fehlende oder unangemessene Berücksichtigung seiner Belobigung durch den Polizeipräsidenten vom 5. August 2009 (für seinen Aufklärungsbeitrag zum Banküberfall vom 14. Juli 2009) fehl, da diese ausdrücklich auf Seite 7 der hier maßgeblichen Beurteilung erwähnt worden ist.
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Diese und vergleichbare andere eigene Bewertungen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg den Bewertungen der Erstbeurteilerin und des Zweitbeurteilers entgegenhalten, die ihm Leistungen sowohl im Normalbereich sowie „stark ausgeprägt“ bestätigt haben. Dass sie hierbei erhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hätten, ist nicht dargetan. Demgegenüber ist der Beigeladene nicht nur mit B in der Gesamtbeurteilung und mit A im Leistungsverhalten beurteilt worden, sondern hat die Gesamtbewertung mit 1,7608 Punkten erreicht. Insofern ist es hier unerheblich, dass der Beigeladene zudem in seiner dienstlichen Beurteilung eine Beurteilung im Bereich „Kooperativer Mitarbeiterführung von Vorgesetzten“ aufweist, die der Antragsteller nicht vorzuweisen hat. Denn auch unabhängig von dieser Beurteilung, die durchgängig mit B erfolgt ist, ist der Beigeladene (auch ohne sie) besser bewertet als der Antragsteller.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Entscheidung zur Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 53 GKG (ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A11 LBesO).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.