Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Mai 2006 - A 10 K 12711/04

published on 22/05/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Mai 2006 - A 10 K 12711/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1971 in Petrit /Kosovo geborene Kläger zu 1, die 1976 in Verenike /Kosovo geborene Klägerin zu 2 und die 1996 und 1998 in Drenovc geborenen Kläger zu 3 und 4 sind albanische Volkszugehörige, reisten nach eigenen Angaben am 25.12.1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils unabhängig voneinander an, dass die Klägerin zu 2 bei einem Überfall von serbischen Polizisten sexuell missbraucht worden sei. Sie erklärten beide, dass sie an Busen und Gesäß gefasst und geküsst worden sei. Sie erklärte darüber hinaus, dass man ihr das Oberteil ausgezogen, ein Messer an den Hals gehalten, am Körper zerkratzt und sie an den Haaren gezogen habe. Den Kindern seien Messer an den Hals gehalten und gedroht worden, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Dann hätten sie die Kleider auf dem Körper der Kinder mit dem Messer zerschnitten. Mit Bescheid vom 4.3.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Es stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.3.1999 bestandskräftig.
Mit Verfügung vom 10.3.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein. Mit Schreiben vom 25.8.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Sie ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.10.2003 vortragen, dass Haus der Familie des Klägers zu 1, wo seine Eltern leben würden, sei halb zerstört und liege in einem überwiegend serbischen Teil des Heimatdorfes. Die Eltern der Klägerin zu 2 lebten ebenfalls noch im Kosovo, ebenso ein Bruder und vier oder fünf Schwestern. Der Vater des Klägers zu 1, der sich eine Weile in Deutschland aufgehalten habe, inzwischen aber in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe berichtet, dass seine über siebzigjährige Tante von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden sei. Des Weiteren habe sich erst jetzt herausgestellt, dass die Klägerin zu 2 nicht lediglich sexuell belästigt worden sei, sondern vor den Augen ihres Ehemannes und der beiden Kinder vergewaltigt worden sei. Sie habe deswegen immer noch große psychische Probleme. Der Kläger zu 1 berichte, dass die Klägerin zu 2 nicht darüber rede, jedoch von Alpträumen geplagt sei, Schlafprobleme habe und sehr viel weine. Bei dem Vergewaltiger handele es sich um einen Serben, dessen Haus sich in direkter Nachbarschaft zum Haus der Familie der Eltern des Klägers zu 1 befinde. Dieser Serbe sei bereits zweimal im Heimatdorf aufgetaucht. Bei einer Rückkehr wäre die Familie daher gezwungen, nur wenige Meter von dem Vergewaltiger der Klägerin zu 2 zu leben. Dies sei nicht zumutbar. Der Kläger zu 1 halte eine Traumatisierung seiner Frau und eventuell der Kinder für wahrscheinlich. Es wurde eine fachärztliche Abklärung der psychischen Probleme angekündigt.
Mit Schreiben vom 27.4.2004 forderte das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, die angekündigten Unterlagen vorzulegen. Am 25.6.2004 wurde erneut angefragt, wann mit einer ärztlichen Stellungnahme gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 9.7.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass es ihren Mandanten nicht möglich gewesen sei, aussagekräftige Atteste vorzulegen.
Mit Bescheid vom 3.8.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4.3.1999 getroffene Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Kläger in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies entspreche einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die seit Jahren angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo, die 1999 zu einer gewaltsamen und gezielten Vertreibung von mehreren hunderttausend Kosovo-Albanern geführt habe, habe sich mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, lägen nicht vor. Der Vortrag, die Klägerin zu 2 sei nicht, wie bei ihrer Anhörung berichtet, lediglich sexuell belästigt, sondern durch einen serbischen Polizisten sogar vergewaltigt worden, sei gesteigert und unglaubhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 detailliert die angeblichen Ereignisse geschildert hätten. Dem Vortrag der Kläger, der Serbe, der die Klägerin zu 2 vergewaltigt habe, wohne in direkter Nachbarschaft, und es sei der Familie nicht zumutbar, nur wenige Meter vom Vergewaltiger zu leben, könne auch nicht gefolgt werden. Die Annahme, dass ein serbischer Polizist und Vergewaltiger sich heute noch im Kosovo aufhalte, entbehre jeder Grundlage. Auch die angebliche Erkrankung der Kläger sei nicht nachgewiesen worden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, bestünden nicht. Der Bescheid wurde am 4.8.2004 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 20.8.2004 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur weiteren Begründung ist eine psychologische Bescheinigung vom 7.12.2004 und eine fachärztliche Bescheinigung vom 18.5.2006 der Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V. vorgelegt worden. Aus der psychologischen Bescheinigung ergibt sich, dass zwei diagnostische Gespräche von 1,5 bis 2 Stunden mit der Klägerin zu 2 sowie zwei diagnostische Untersuchungen mit den Kindern und ein ergänzendes Gespräch mit dem Kläger zu 1 stattgefunden hätten. Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD 10 F 32.2) auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der ICD-10 F 43.1, F 44 und F 48.1 vorliege. Es handele sich insbesondere um eine somatoforme Psychoneurose mit starken psychosomatischen Symptomen. Zudem fänden sich deutliche Anzeichen einer Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F 62 mit ausgeprägtem resignativen Rückzug. Die Klägerin zu 2 sei vor den Augen der Familie des Mannes schwerst misshandelt/vergewaltigt worden. Die Klägerin zu 2 habe anschließend unter anhaltenden Blutungen gelitten, da ihre Gebärmutter verletzt gewesen sei. Ihr falle es sehr schwer, hierüber zu sprechen. Sie benötige dringend psychotherapeutische Unterstützung und Begleitung. Die erforderliche psychotherapeutische Traumabehandlung könne derzeit im Herkunftsland nicht durchgeführt werden. Eine erzwungene Rückkehr würde insbesondere bei der Klägerin zu 2 zu schwerer Dekompensation und akuter Suizidgefährdung führen. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 lägen deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten vor. Sie seien durch die traumatisierte Mutter und das hiermit zusammenhängende belastende familiäre Klima in ihrer Entwicklung sehr gefährdet. Einen gewissen Halt scheine den Kindern die im gleichen Haus wohnende verwandte Familie zu geben. Eine erzwungene Rückkehr würde die Kinder in höchstem Maße in ihrer Entwicklung gefährden.
Aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu einer 1,5 Stunden dauernden Untersuchung zusammen mit ihrem Ehemann erschienen sei. Zum ersten Termin habe sie nicht kommen können. Ihrer Schwester sei jetzt das Gleiche passiert wie ihr vor acht Jahren (Vergewaltigung im eigenen Haus). Daher habe sie 10 Tage lang kaum schlafen können. Über ihre Vergewaltigung vor ihrer Familie könne sie nicht reden. Sie habe auch vor sieben Jahren nicht darüber reden können, als sie beim Amt gefragt worden sei. Ihre Stimmung sei depressiv gewesen und der Affekt von Angst und Misstrauen geprägt. Es bestehe eine Vermeidungstendenz, sowohl die Schilderung von Beschwerden als auch von belastenden Lebensereignissen betreffend. Derzeit bestehe kein Anhalt für aktuelle Suizidalität. Als vorläufige Diagnose wurden eine depressive Störung (ICD-10 F 33.2) auf dem Boden einer Traumatisierung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0) und somatoforme autonome Funktions- und Schmerzstörung (F 45.3 bzw. F 45.4) festgestellt. Hierzu wurde weiter ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine schwere psychische Erkrankung mit körperlicher Begleitsymptomatik vorliege, die eine erhebliche Einschränkung ihrer emotionalen und sozialen, teilweise auch der kognitiven Funktionen zur Folge habe. Diese Erkrankung äußere sich in erster Linie in einer depressiv-ängstlichen Symptomatik, daneben bestünden aber Symptome, die einer posttraumatischen Störung zuzuordnen sein dürften. Eine Behandlung scheine aus äußeren Gründen (Unfähigkeit, allein eine Therapeutin zu finden bzw. aufzusuchen) bisher nicht begonnen worden zu sein. Ohne eine angemessene Behandlung, die in erster Linie psychotherapeutisch sein müsste, werde sich die Erkrankung zunehmend chronifizieren. Im Falle einer Retraumatisierung (z.B. Abschiebung) müsse mit einer akuten Verschlechterung gerechnet werden. Eine umfassende Stellungnahme könne erst nach weiteren Untersuchungsterminen erstellt werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger zu 1 gibt an, im Kosovo lebten sie zwischen Serben. Das Haus seiner Familie stehe in einem Viertel, wo überwiegend Serben lebten. Nur zwei Häuser seien von Albanern bewohnt. Das sei das Haus seines Cousins und seiner Familie. Schon vor dem Krieg und erst recht während des Krieges hätten sie Schwierigkeiten mit den Serben gehabt. Besonders für seine Frau sei es sehr schwierig, an den Ort zurückzukehren, wo der Vorfall passiert sei. Der Ort Drenovc liege im Landkreis Klina. Auf Frage an die Klägerin zu 2, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärt sie, sie sei nicht in der Lage zu sprechen. Auf Frage, wann sie zum ersten Mal die Trauma-Ambulanz in Stuttgart aufgesucht habe, gibt sie an, dass wisse sie nicht genau. Der Kläger zu 1 erklärt, Mitte Oktober 2004 sei das erste Gespräch gewesen. Auf Frage nach dem Grund des Besuchs der Trauma-Ambulanz antwortet sie, wegen dem Ereignis, welches schon erwähnt worden sei. Sie habe Seelenschmerzen. Auf Nachfrage erklärt sie, sie habe körperliche Beschwerden. Sie leide beim Gedanken an das Geschehene und habe körperliche Schmerzen. Auf Frage, ob sie wegen der Beschwerden bereits einen anderen Arzt aufgesucht habe, schildert sie, dass sie sehr oft beim Frauenarzt und Hausarzt gewesen sei. Auf die Frage „Wie oft?“ gibt sie an, sie sei zweimal im Jahr beim Frauenarzt. Anfangs habe sie große Probleme gehabt. Jetzt seien ihre Schmerzen weg. In Montenegro sei sie auch beim Arzt gewesen. Der habe ihr geraten, in naher Zukunft ein Kind zu bekommen, damit sie wieder normal werde. Sie gehe häufig zum Hausarzt und bekommen Spritzen zur Beruhigung. Auf Frage schildert sie, dass sie die Beschwerden seit dem Ereignis in der Kriegszeit habe. Auf Frage, warum sie während des Widerrufsverfahrens vor dem Bundesamt keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hätten, erklärt der Kläger zu 1, sie hätten kein Gespräch beim Bundesamt gehabt. Auf Hinweis, dass dies über ihre Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt vorzulegen gewesen sei, erklärt die Klägerin zu 2, sie habe erst jetzt davon gehört, dass ärztliche Atteste verlangt worden seien. Auf Frage nach einer Rückkehr antwortet die Klägerin zu 2 unter Tränen, sie sei wegen des Geschehens nicht mehr in der Lage, dorthin zurückzukehren. Dieser Nachbar wohne nicht mehr als 100m vom Haus entfernt. Jeder Weg, zum Arzt, zur Schule, führe an diesem Haus vorbei. Dies könne sie nicht ertragen.
12 
Das Gericht hat die in der Anlage zur Ladung aufgeführten Erkenntnisquellen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
13 
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/05/2006 00:00

Tenor Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des geric
published on 23/08/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtli
published on 16/03/2004 00:00

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Aus
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/11/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2005 - A 2 K 13369/04 - geändert. Der Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtli
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.