Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 8 K 3904/09

published on 10/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 8 K 3904/09
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Tenor

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 werden aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu Vergnügungssteuern für ein „Laufhaus“.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Zimmervermittlung und der Betrieb von Animierlokalen, Nachtclubs, Wellness-, FKK-Clubs, Gaststätten und ähnlichem ist. Im Stadtgebiet der Beklagten hat sie eine Fläche von 2.551,36 m² im ersten und zweiten Obergeschoss eines Gebäudes „zum Betrieb eines Laufhauses/Bordell/Vergnügungseinrichtung mit Gaststätten“ angemietet. Zum 12.02.2008 wurde der Betrieb im „1. Bauabschnitt“ aufgenommen. Dieser umfasst einen Teil der Fläche des ersten Obergeschosses, die genutzt wird als „Kontakthof“ (209,10 m²), Cafeteria für Raucher und Nichtraucher (52,91 m²), Elektro-, Sanitär-, Umkleide und Putzräume, Büro, zwei Kantinen sowie für 33 Zimmer, die an Prostituierte vermietet werden (346,87 m²).
Der Gemeinderat der Beklagten hat in öffentlicher Sitzung vom 18.12.2007 seine Vergnügungssteuersatzung neu gefasst. Die Satzung trat zum 01.10.2008 in Kraft. In der Vorlage zur Neufassung führte der Oberbürgermeister der Beklagten u.a. aus, dass sich die Notwendigkeit einer Neufassung auch aus tatsächlichen Entwicklungen ergebe, mit denen sich die Stadt zunehmend auseinanderzusetzen habe (Betrieb von FKK- und Saunaclubs, Laufhäusern u.ä.). Der Vorschlag der Verwaltung versuche, bezogen auf die Verhältnisse im Stadtgebiet, ausgewogen fiskalische und ordnungspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Die künftige Satzung solle noch einigermaßen überschaubar sein, grundsätzlich eher unerwünschte Vergnügungen besteuern und dies mit dem Versuch in sich stimmiger Steuersätze. Der Satzungsentwurf beinhalte erstmals die Besteuerung bestimmter Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund. Die Verwaltung habe versucht, die Tatbestände aufzunehmen, die absehbar zu erwarten bzw. auf Grund von z.B. Baugesuchen bereits bekannt seien. Durch Vergleich von Satzungen anderer Städte seien Steuersätze festgelegt worden. Wie aufwändig und wie erfolgreich sich die Besteuerung von Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund gestalten werde, könne nur die Zukunft aufzeigen. Die Verwaltung sei jedenfalls der Auffassung, dass ordnungs- und speziell baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten.
Die Vergnügungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Die Stadt XXX erhebt eine Vergnügungssteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegen:
...
das Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen
Erotik- und Sexmessen
...
§ 3 Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
...
§ 4 Erhebungsform, Bemessungsgrundlagen
...
(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.
§ 5 Maßstäbe
...
(3) Für den Flächenmaßstab ist die Veranstaltungsfläche maßgeblich. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume.
...
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§ 8 Steuersatz beim Flächenmaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 nach der Veranstaltungsfläche.
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 5 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 8 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4.
...
11 
§ 12 Anzeige- und Erklärungspflichten
...
(4) Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 sind spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme bzw. Einstellung des Betriebes der Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind die für die Berechnung der Steuer notwendigen Flächen anzugeben und auf Nachfrage zu belegen.
...
(7) Bei nicht oder nicht vollständig abgegebenen Erklärungen oder Anzeigen nach den Absätzen (1) bis (5) ist die Steuerabteilung berechtigt, Schätzungen vorzunehmen.
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Mit Schreiben vom 12.03.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Inkrafttreten der Satzung und bat um Mitteilung der genauen Veranstaltungsfläche. Unter dem 29.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die derzeitige Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage.
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Mit Bescheid vom 12.11.2008 setzte die Beklagte Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 53.504 EUR gegen die Klägerin fest. Der Anlage zum Steuerbescheid ist zu entnehmen, dass für das „Laufhaus“ 608 m² für 11 Monate zu Grunde gelegt wurden. Weil die Angabe der Veranstaltungsfläche unvollständig gewesen sei, sei eine Schätzung nach   § 12 Abs. 7 der Vergnügungssteuersatzung erfolgt.
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Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 09.12.2008 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug im Wesentlichen vor: Sie sei nicht Steuerschuldnerin. Sie betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung und vermiete einzelne Zimmer gegen eine Tagespauschale an Prostituierte, die in den Räumen ihrem Gewerbe nachgehen könnten. Das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle keine Beziehung zum Steuertatbestand her, weil rechtlich gesehen lediglich die Raumüberlassung gewährt werde. Sie, die Klägerin, ziehe aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie schaffe lediglich die Möglichkeit für Dritte, den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand zu verwirklichen. Die Regelungen über den Flächenmaßstab seien wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Steuer belaufe sich auf 8 EUR/m² und angefangenen Kalendermonat unabhängig davon, ob und wie oft die Fläche tatsächlich zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen vorgenommen würden. Die Steuer betrage damit für eine Prostituierte, die ein Zimmer und damit eine bestimmte Fläche für einen Tag im Monat nutze, dasselbe wie wenn sie das Zimmer bzw. die Fläche während mehrerer Tage im Monat oder den ganzen Monat lang nutze. Jedenfalls sei aber die dem Steuerbescheid zu Grunde gelegte Veranstaltungsfläche falsch. Eine Schätzung hätte nicht erfolgen dürfen. Davon abgesehen gelte die Satzung nur für die dem Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderoberäume. Dem Publikum zugänglich sei aber nur der sog. Kontakthof mit einer Fläche von 209,10 m². Bei den übrigen Flächen handele es sich um Büroräume, Kantinen und vermietete Zimmer, die dem Publikum nicht zugänglich seien. Bei den vermieteten Zimmern entscheide die einzelne Mieterin, wer Zugang zu dem Raum habe.
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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.05.2009 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden, noch eine unbillige Härte vorliege.
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Am 24.06.2009 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Über den Antrag - 8 K 2393/09 - ist noch nicht entschieden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Klarstellung hielt sie fest:
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Gegenüber der XXX wird damit gemäß der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Stadt XXX vom 18.12.2007 für den Zeitraum vom 01.02.2008 (Eröffnung am 12.02.2008) bis 31.12.2008 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für eine Veranstaltungsfläche von 608 m² (davon entfallen 209,10 m² auf den Kontakthof, 52, 91 m² auf die Cafeteria und 346,87 m² auf die Zimmer 1 bis 33; vgl. insgesamt beigefügten Plan) zu einem Satz von monatlich 8 EUR je m² Veranstaltungsfläche.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Unternehmer der Veranstaltung. Dies sei die Klägerin, die das Laufhaus betreibe. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, die Veranstaltungsfläche anzugeben, nicht nachgekommen. Die Mitteilung, dass die Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage, habe sich nur auf die Fläche des Kontakthofes bezogen und nicht auf die übrigen dem Publikum zugänglichen Flächen. Die Stadt habe deshalb anhand der vorhandenen Pläne die Flächen ermittelt und den Bescheid erlassen. Die Flächen der Zimmer seien zu Recht mit in die Vergnügungssteuerberechnung einbezogen worden. Diese Flächen seien der Klägerin zuzurechnen. Sie betreibe das Laufhaus und stelle bezüglich der Zimmer nicht nur eine gewerbliche Vermieterin dar. Dies zeige sich auch auf der Homepage des Laufhauses, auf der es ausdrücklich heiße: „Ca. 900 m² sind eröffnet. 35 Zimmer eröffnet (bis 95 demnächst)“. Auch bei - unterstellter - (Unter-) Vermietung der Zimmer sei das Betreiben des Laufhauses mit sämtlichen dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume) der Klägerin zuzuordnen, da sie damit die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ermögliche. Sie trete keinesfalls nur als gewerbliche Zimmervermieterin auf, die in keinem Zusammenhang mit der dort stattfindenden Tätigkeit stehe. Eine Differenzierung danach, wie die Fläche zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen vorgenommen würden, sei nicht erforderlich. Im Steuer- und Abgabenrecht sei anerkannt, dass typisierende Betrachtungen angestellt werden und Pauschalierungen erfolgen könnten.
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Die Klägerin hat am 16.10.2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Unter Berufung auf ihr Vorbringen im Antragsverfahren macht sie im Wesentlichen geltend: Die Festlegung von Steuerschuldnern müsse auf diejenigen Betroffenen begrenzt bleiben, die in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stünden. Sie, die Klägerin, überlasse lediglich Räume, so dass keine rechtliche Beziehung zum Steuertatbestand des § 1 Nr. 4 der Satzung bestehe. Die Steuer, die sich ausschließlich an der Veranstaltungsfläche orientiere, sei nicht steuergerecht. Denn sie mache keinen Unterschied, ob der Raum oder die Veranstaltungsfläche wenige Tage im Monat genutzt werde oder den vollen Monat. Der pauschale Betrag von 8 EUR pro m² Veranstaltungsfläche verursache eine erdrosselnde Wirkung, denn er bewirke eine erdrückende Steuerlast. Zugleich sei er willkürlich, da er weder die tatsächliche Inanspruchnahme noch die Anzahl der Kunden berücksichtige. Die Schätzung, dass die Veranstaltungsfläche 608 m² betrage, sei willkürlich. Die Höhe der Vergnügungssteuer sei ebenfalls willkürlich gewählt. In vergleichbaren Fällen habe beispielsweise die Stadt Köln die Vergnügungssteuer auf 2 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche festgelegt und bei Hinzutreten weiterer Sachverhalte gesteigert.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin der Klägerin angegeben, dass derzeit 33 Zimmer an Prostituierte vermietet würden. Diese hielten sich in ihren Zimmern auf und warteten dort auf die Kunden. Vom Kontakthof aus gingen sternförmig Flure ab. Die Flure ergäben einen Rundgang, der die Kunden an den Zimmern vorbeiführe. Die Türen seien auch mal zu. Die Mieterin entscheide, wen sie mit in das Zimmer nehme. Für die Zimmer werde eine Tagespauschale von 105 EUR brutto von der Mieterin erhoben. Mit der Tagespauschale werde der Zeitraum von 10 Uhr früh bis 4 Uhr nachts abgegolten. Die Zimmer seien alle etwa gleich groß. Sie seien nicht immer alle belegt. Es komme auch vor, dass ein Zimmer längere Zeit nicht belegt sei. Über die Belegung führe sie Buch. Die Prostituierten mieteten die Zimmer entweder telefonisch oder nach persönlicher Vorsprache. Es sei ein ständiger Wechsel an Mieterinnen. Diese würden in den Zimmern nicht wohnen. Die Cafeteria sei kein Animierlokal. Es sei nicht erwünscht, dass die Prostituierten dort mit den Kunden Kontakt aufnähmen. Die Preise in der Cafeteria seien „normal“. Für ein Bier werde beispielsweise 1,90 EUR verlangt. Es würden dort auch Sportübertragungen gezeigt. Auf der Fläche des Kontakthofs finde wenig statt. Es seien dort ein paar Unterhaltungsgeräte aufgestellt, für die Spielgerätesteuer gezahlt werde, und ein Dart. Zudem seien dort Internet-Terminals aufgestellt und drei Bistrotische mit Sitzgelegenheit. Bedient werde an diesen Tischen nicht. Es werde jedoch toleriert, wenn ein Gast sein Getränk aus der Cafeteria mit zur Kontakthoffläche nehme. Es komme auch vor, dass Prostituierte ihre Kunden mit an die Spielgeräte begleiteten. Es sei jedoch nicht so, dass dort im eigentlichen Sinne die Kontakte hergestellt würden zwischen Kunde und Prostituierter.
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Die Klägerin beantragt,
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den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt.
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die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Antragsverfahren. Dort hatte sie im wesentlichen vorgetragen, dass die Veranstaltungsfläche mit 608 m² nicht zu hoch angesetzt sei, nachdem die Klägerin auf ihrer Homepage damit werbe, dass 900 m² eröffnet seien. Im Übrigen rechne sie sich auf ihrer Homepage die vermieteten Zimmer auch zu. Sie sei damit nicht lediglich gewerbliche Vermieterin, sondern betreibe selbst das Laufhaus. Ob bzw. welche Personen nebeneinander die Steuer schuldeten und daher als Gesamtschuldner in Betracht kämen, spiele keine Rolle.
27 
In der mündlichen Verhandlung betonte der Vertreter der Beklagten, dass sich der Betrieb der Klägerin als ein einheitliches Gesamtkonzept darstelle, für das sie auch als solches werbe. Die an die Prostituierten vermieteten Zimmer könnten nicht losgelöst vom übrigen Raumangebot gesehen werden, weshalb auch der Kontakthof und die Cafeteria Veranstaltungsfläche im Sinne der Satzung seien. Ohne den Kontakthof, die Flure, mithin das „Ambiente“ könnten die Prostituierten ihr Gewerbe nicht ausüben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang auch begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des „Kontakthofs“ und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt wurde. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 30.524,56 EUR für die Fläche der Zimmer, die die Klägerin an Prostituierte vermietet, erfolgte hingegen rechtmäßig. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 30.524,56 EUR festgesetzt worden war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Klage im Übrigen war abzuweisen.
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1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 18.12.2007. Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 an die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
31 
Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
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Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
33 
Letztlich bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen auch nicht deshalb, weil die Beklagte sie vor allem deshalb eingeführt hat, um ordnungs- und speziell baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterziehen zu können. Der kommunale Satzungsgeber ist bei herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter Belastungsintensität - wie hier der Vergnügungssteuer - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 3 Rdnr. 162 m.w.N.). Der Beklagten war es deshalb erlaubt, den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund zu rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten zu lassen.
34 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Laufhaus, das die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betreibt, ist ein Bordell. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vermietet sie an selbstständig tätige Prostituierte Zimmer gegen eine Tagespauschale von 105 EUR. Die Prostituierten warten bei geöffneter Zimmertür auf ihre Kunden, die durch die Flure des Hauses „laufen“. Kommt eine Vereinbarung zwischen Prostituierter und Kunde zu Stande, kann er ihre Dienste in dem von ihr angemieteten Zimmer beanspruchen. Der Besuch des Laufhauses kostet keinen Eintritt. Der Gast darf das Haus auch ohne Zahlung irgendeines Entgeltes wieder verlassen.
35 
Den Kunden, die das Laufhaus der Klägerin aufsuchen, wird damit gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen gegen Entgelt eingeräumt. Diese - entgeltliche - Gelegenheit wird den Kunden nach der dargestellten Konzeption des Hauses allerdings nicht von der Klägerin selbst eingeräumt, sondern nur von den jeweiligen Prostituierten. Nur diesen gegenüber wendet der Kunde, der der eigentlich Vergnügungssteuerpflichtige ist, seine finanziellen Mittel auf, sei es für das sexuelle Vergnügungen selbst, sei es für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen. Zwischen der Klägerin und den Kunden besteht ein solches „entgeltliches“ Verhältnis nicht. Aber auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Prostituierten wird der Tatbestand nicht erfüllt. Diese bezahlen an die Klägerin zwar eine Tagespauschale - und damit ein „Entgelt“. Es kann aber sicher keine Rede davon sein, dass die Prostituierten dieses „Entgelt“ an die Klägerin entrichten, weil diese ihnen die Gelegenheit zu einer sexuellen Vergnügung einräumen würde.
36 
2. Die Klägerin ist Steuerschuldnerin.
37 
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung ist Steuerschuldner der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmerin der Veranstaltung ist die Klägerin nicht. Ausgehend davon, dass der Begriff der Veranstaltung gleich bedeutend ist mit dem des zu versteuernden „Vergnügens“, kann hier nur die jeweilige Prostituierten die Unternehmerin der Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 und damit die eigentliche Steuerschuldnerin sein. Denn wie ausgeführt, bietet nur sie und nicht die Klägerin den Kunden gegen Entgelt die Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen.
38 
Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt nach § 3 Absatz 2 der Satzung aber auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen, mithin also auch einen weiteren Abgabenpflichtigen zu bestimmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot folgt allerdings, dass ein Haftungstatbestand auf denjenigen Betroffenen begrenzt bleiben muss, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Willkürlich ist eine Haftungsbestimmung dann nicht, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.). Die in § 3 Abs. 2 der Satzung enthaltene Haftungsbestimmung kann in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Soweit die Haftschuld an die bloße Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten anknüpft, kann auch hier die nicht ausdrücklich aufgenommene Entgeltlichkeit der Raumüberlassung in den Tatbestand hineingelesen werden, denn bezogen auf die in § 1 der Satzung der Besteuerung unterliegenden Steuergegenstände erscheint es fernliegend, dass eine Raumüberlassung unentgeltlich erfolgen könnte.
39 
In diesem Sinne gilt die Klägerin als Mitunternehmerin im Sinne des § 3 Abs. 2 der Satzung und ist folglich Steuerschuldnerin. Sie stellt den Prostituierten in ihrem Laufhaus gegen eine Tagespauschale von 105 EUR Zimmer zur Verfügung, in denen diese den Kunden gegen Entgelt die Gelegenheit einräumen können, sich sexuell zu vergnügen. Die besondere Beziehung zum Steuergegenstand, die ihre Haftungsschuld begründet, besteht damit zwar nicht auf Grund einer besonderen rechtlichen Beziehung zum Steuertatbestand, da sie rechtlich lediglich die Raumüberlassung gewährt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.). Auch dürfte in Anbetracht der Höhe der Tagespauschale nicht unbedingt von einer besonderen wirtschaftlichen Beziehung zum Steuertatbestand auszugehen sein (vgl. insoweit bereits zweifelnd in Bezug auf einen wirtschaftlichen Vorteil auch bei einer besonders hohen Miete VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - ). Die Klägerin leistet aber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Sie ist die Betreiberin des Laufhauses. Sie vermietet nicht nur die Zimmer an die Prostituierten, sondern ist verantwortlich für das Gesamtkonzept des Betriebes, der allein auf Grund seiner Größe und seines „Ambiente“ geeignet erscheint, mehr Kunden zu erreichen als ein „klassisches“ Bordell. Es ist auch die Klägerin, die für dieses Gesamtkonzept auf der Homepage des Laufhauses wirbt und so maßgeblich dazu beiträgt, dass das besondere Konzept bei den potentiellen Kunden bekannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin wesentlich von einem Vermieter, der seinen Mietern lediglich die Räumlichkeiten überlässt. Denn vor allem auf diese zusätzlichen Leistungen wie Werbung und Bereitstellung eines besonderen Ambientes ist es zurückzuführen, dass der Steuertatbestand letztlich verwirklicht wird.
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3. Soweit die Beklagte für Vergnügungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 der Satzung als Bemessungsgrundlage den Flächenmaßstab gewählt hat (§ 4 Abs. 3 der Satzung), für den die Veranstaltungsfläche maßgeblich ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung), begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Vergnügungssteuer soll der Aufwand des sich Vergnügenden besteuert werden, weshalb der Steuermaßstab auf diesen Aufwand bezogen sein muss. Am sachgerechtesten ist es daher immer, der Besteuerung den individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand zu Grunde zu legen. Für Veranstaltungen, bei denen sich der individuelle Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen lässt, hat das Vergnügungssteuerrecht jedoch Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet; bei ihr sieht es von dem wirklichen Vergnügungsaufwand ab und erfasst statt dessen den wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand, den es einfachen äußeren Umständen entnimmt; hierfür setzt es Durchschnittssätze fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Die weitgehende Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes hat, wird allerdings durch Art. 3 Abs. 1 GG eine Grenze gesetzt. Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabes einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht ist und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Ersatzmaßstab muss deshalb zumindest einen „lockeren Bezug“ zum Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwandes wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O., st. Rspr.). Weiterhin erfordert eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Hierfür genügt die kalkulatorische Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., st. Rspr.).
41 
Der Flächenmaßstab, bei dem es sich um einen pauschalierten Steuermaßstab handelt, stellt gemessen an diesen Anforderungen einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung dar. Die Ermittlung des individuellen Aufwands ist bei einem Steuertatbestand, der darauf abstellt, dass der sich Vergnügende finanzielle Mittel für die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen aufwendet, im Grunde nicht feststellbar, so dass ein sachgerechter Grund besteht, die Steuer durch eine Pauschale zu erheben. Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.1987 - 14 S 330/86 -, BWVPr 1987, 184). Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz in der Fassung vom 01.04.1964 ). Auch wenn diese damalige Pauschalsteuer an andere Voraussetzungen anknüpfte wie die Satzungsregelung der Beklagten, so zeigt diese frühere Regelung doch, dass eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich als zulässig angesehen wurde (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2004 - 14 B 163/04 - ). Bedenken dagegen, dass die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt wäre, bestehen nicht.
42 
Ist die Besteuerung nach dem Flächenmaßstab damit grundsätzlich zulässig, durfte die Beklagte bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer für das Laufhaus die „Veranstaltungsfläche“ zu Grunde legen. Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dies sind im Falle des Laufhauses die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (346,87 m²), nicht jedoch die übrigen Flächen des Betriebes.
43 
Die Größe der „Veranstaltungsfläche“ kann, neben dem Erfordernis der Zugänglichkeit für das Publikum, nicht losgelöst vom Steuertatbestand ermittelt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut selbst, denn maßgebend ist die Fläche, auf der die Veranstaltung stattfindet. Dies bedeutet, dass Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, nicht für die Steuerfestsetzung herangezogen werden können. Unterliegt der Vergnügungssteuer - wie hier - die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche „Veranstaltungsfläche“ damit auf die Flächen, die dem Kunden für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden. Denn nur dort, wo er finanzielle Mittel aufwendet, um diese Gelegenheit wahrzunehmen, findet im eigentlichen Sinne die „Veranstaltung“ statt.
44 
Die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer erfüllen diese Erfordernisse. Auf den Flächen dieser Zimmer findet die Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung statt. Die Zimmer sind auch „dem Publikum zugänglich“, denn es handelt sich nicht etwa um Privatzimmer der Prostituierten, sondern um Zimmer, die diese zur Ausübung ihres Gewerbes nutzen. Damit sind sie gerade darauf ausgerichtet, dass Kunden - und damit „das Publikum“ - sie aufsuchen und Zugang zu ihnen haben. Im Übrigen entspricht es gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten kann, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einigt. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibt, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewährt oder nicht, schließt die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend ist allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienen, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten.
45 
Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria sind jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 der Satzung. Zwar sind auch diese Flächen dem Publikum zugänglich. Es fehlt jedoch insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden „Veranstaltung“. Auf diesen Flächen wird den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgeltes die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen. Nach den Angaben der Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurden, können diese Flächen von den Besuchern des Laufhauses unentgeltlich genutzt werden. Die Kontakthoffläche dient nach der Konzeption des Laufhauses - entgegen ihrer Bezeichnung - auch nicht der Kontaktaufnahme zwischen Prostituierter und potentiellem Kunden, so dass der Besucher auf dieser Fläche zwar die dort aufgestellten Spielgeräte nutzen kann, ihm hier jedoch noch nicht gegen Entgelt die Gelegenheit eingeräumt wird, sich sexuell zu vergnügen. Dies ist ebenfalls in der Cafeteria nicht der Fall, wo eine Kontaktaufnahme ausdrücklich nicht erwünscht ist und wo im Übrigen für Getränke die üblichen Gaststättenpreise verlangt werden. Insoweit unterscheidet sich der Betrieb der Klägerin in seiner Konzeption wesentlich von solchen Betrieben, in denen für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein Entgelt bereits bei Zutritt verlangt wird, sei es in Form eines „Eintrittsgeldes“, sei es in Form von überhöhten Preisen für Speisen und/oder Getränke.
46 
Die Beklagte durfte die Fläche der Zimmer ihrer Festsetzung letztlich auch zu Grunde legen, obwohl die Klägerin ihr diese Fläche nicht als Veranstaltungsfläche angegeben hatte. Gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung sind Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme bzw. Einstellung des Betriebes der Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind die für die Berechnung der Steuer notwendigen Flächen anzugeben und auf Nachfrage zu belegen. Bei nicht oder nicht vollständig abgebebenen Erklärungen oder Anzeigen ist die Steuerabteilung der Beklagten nach § 12 Abs. 7 der Satzung berechtigt, Schätzungen vorzunehmen. Hier hatte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten lediglich die Fläche des Kontakthofes als Veranstaltungsfläche angegeben. Ihre Erklärung war damit unvollständig, so dass die Beklagte zur Schätzung berechtigt war, die sie anhand der ihr vorliegenden Baupläne vorgenommen hat. Dass sie hierbei zu einer unzutreffenden Gesamtfläche der Zimmer gekommen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
47 
Für die Festsetzung der Steuer ist deshalb von einer Veranstaltungsfläche von 346,87 m² auszugehen.
48 
4. Der von der Beklagten in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8 EUR je m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 8 EUR je m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet. Und auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Vergnügungssteuer beabsichtigt, ihr Angebot zu erweitern (vgl. die Anzeige auf ihrer Homepage: „2. O.G. Eröffnung demnächst“) und es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gibt, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten kann (vgl. Anzeige im Stuttgarter Wochenblatt vom 08.10.2009: „Prostitution ist ein legaler Beruf“ und Neue Württembergische Zeitung vom 27.12.2008, Südwest-Aktiv: Bordell läuft auch ohne Messe) spricht eindeutig dagegen, dass mit der Höhe des Steuersatzes in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen würde.
50 
Soweit der Steuersatz von 8 EUR/m² pauschal für jeden angefangenen Kalendermonat gilt, mithin nicht danach differenziert wird, wie lange ein Zimmer am Tag oder wie oft ein Zimmer im Monat tatsächlich genutzt wird, führt auch dies nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Die Steuererhebung auf Grund eines zulässigen Pauschalmaßstabes, wie hier dem Flächenmaßstab, bringt es mit sich, dass die Steuer nicht nach dem individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand erhoben wird, d.h. im konkreten Fall danach, wie oft ein Zimmer am Tag bzw. im Monat tatsächlich dazu dient, einem Kunden die Gelegenheit zu geben, sich sexuell zu vergnügen. Die mangelnde Differenzierung ist somit alleine dem zu Grunde liegenden Steuermaßstab geschuldet, der der Steuererhebung in zulässiger Weise Durchschnittssätze zu Grunde legt.
51 
Unter Zugrundelegung einer Veranstaltungsfläche von 346,87 m², beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Februar bis Dezember 2008 bei einem Steuersatz von 8 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer damit insgesamt aber nur 30.524,56 EUR und nicht 53.504 EUR.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
54 
Beschluss vom 10. Dezember 2009
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 53.504,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
29 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang auch begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des „Kontakthofs“ und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt wurde. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 30.524,56 EUR für die Fläche der Zimmer, die die Klägerin an Prostituierte vermietet, erfolgte hingegen rechtmäßig. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 30.524,56 EUR festgesetzt worden war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Klage im Übrigen war abzuweisen.
30 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 18.12.2007. Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 an die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
31 
Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
32 
Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
33 
Letztlich bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen auch nicht deshalb, weil die Beklagte sie vor allem deshalb eingeführt hat, um ordnungs- und speziell baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterziehen zu können. Der kommunale Satzungsgeber ist bei herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter Belastungsintensität - wie hier der Vergnügungssteuer - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 3 Rdnr. 162 m.w.N.). Der Beklagten war es deshalb erlaubt, den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund zu rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten zu lassen.
34 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Laufhaus, das die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betreibt, ist ein Bordell. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vermietet sie an selbstständig tätige Prostituierte Zimmer gegen eine Tagespauschale von 105 EUR. Die Prostituierten warten bei geöffneter Zimmertür auf ihre Kunden, die durch die Flure des Hauses „laufen“. Kommt eine Vereinbarung zwischen Prostituierter und Kunde zu Stande, kann er ihre Dienste in dem von ihr angemieteten Zimmer beanspruchen. Der Besuch des Laufhauses kostet keinen Eintritt. Der Gast darf das Haus auch ohne Zahlung irgendeines Entgeltes wieder verlassen.
35 
Den Kunden, die das Laufhaus der Klägerin aufsuchen, wird damit gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen gegen Entgelt eingeräumt. Diese - entgeltliche - Gelegenheit wird den Kunden nach der dargestellten Konzeption des Hauses allerdings nicht von der Klägerin selbst eingeräumt, sondern nur von den jeweiligen Prostituierten. Nur diesen gegenüber wendet der Kunde, der der eigentlich Vergnügungssteuerpflichtige ist, seine finanziellen Mittel auf, sei es für das sexuelle Vergnügungen selbst, sei es für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen. Zwischen der Klägerin und den Kunden besteht ein solches „entgeltliches“ Verhältnis nicht. Aber auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Prostituierten wird der Tatbestand nicht erfüllt. Diese bezahlen an die Klägerin zwar eine Tagespauschale - und damit ein „Entgelt“. Es kann aber sicher keine Rede davon sein, dass die Prostituierten dieses „Entgelt“ an die Klägerin entrichten, weil diese ihnen die Gelegenheit zu einer sexuellen Vergnügung einräumen würde.
36 
2. Die Klägerin ist Steuerschuldnerin.
37 
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung ist Steuerschuldner der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmerin der Veranstaltung ist die Klägerin nicht. Ausgehend davon, dass der Begriff der Veranstaltung gleich bedeutend ist mit dem des zu versteuernden „Vergnügens“, kann hier nur die jeweilige Prostituierten die Unternehmerin der Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 und damit die eigentliche Steuerschuldnerin sein. Denn wie ausgeführt, bietet nur sie und nicht die Klägerin den Kunden gegen Entgelt die Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen.
38 
Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt nach § 3 Absatz 2 der Satzung aber auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen, mithin also auch einen weiteren Abgabenpflichtigen zu bestimmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot folgt allerdings, dass ein Haftungstatbestand auf denjenigen Betroffenen begrenzt bleiben muss, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Willkürlich ist eine Haftungsbestimmung dann nicht, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.). Die in § 3 Abs. 2 der Satzung enthaltene Haftungsbestimmung kann in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Soweit die Haftschuld an die bloße Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten anknüpft, kann auch hier die nicht ausdrücklich aufgenommene Entgeltlichkeit der Raumüberlassung in den Tatbestand hineingelesen werden, denn bezogen auf die in § 1 der Satzung der Besteuerung unterliegenden Steuergegenstände erscheint es fernliegend, dass eine Raumüberlassung unentgeltlich erfolgen könnte.
39 
In diesem Sinne gilt die Klägerin als Mitunternehmerin im Sinne des § 3 Abs. 2 der Satzung und ist folglich Steuerschuldnerin. Sie stellt den Prostituierten in ihrem Laufhaus gegen eine Tagespauschale von 105 EUR Zimmer zur Verfügung, in denen diese den Kunden gegen Entgelt die Gelegenheit einräumen können, sich sexuell zu vergnügen. Die besondere Beziehung zum Steuergegenstand, die ihre Haftungsschuld begründet, besteht damit zwar nicht auf Grund einer besonderen rechtlichen Beziehung zum Steuertatbestand, da sie rechtlich lediglich die Raumüberlassung gewährt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.). Auch dürfte in Anbetracht der Höhe der Tagespauschale nicht unbedingt von einer besonderen wirtschaftlichen Beziehung zum Steuertatbestand auszugehen sein (vgl. insoweit bereits zweifelnd in Bezug auf einen wirtschaftlichen Vorteil auch bei einer besonders hohen Miete VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - ). Die Klägerin leistet aber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Sie ist die Betreiberin des Laufhauses. Sie vermietet nicht nur die Zimmer an die Prostituierten, sondern ist verantwortlich für das Gesamtkonzept des Betriebes, der allein auf Grund seiner Größe und seines „Ambiente“ geeignet erscheint, mehr Kunden zu erreichen als ein „klassisches“ Bordell. Es ist auch die Klägerin, die für dieses Gesamtkonzept auf der Homepage des Laufhauses wirbt und so maßgeblich dazu beiträgt, dass das besondere Konzept bei den potentiellen Kunden bekannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin wesentlich von einem Vermieter, der seinen Mietern lediglich die Räumlichkeiten überlässt. Denn vor allem auf diese zusätzlichen Leistungen wie Werbung und Bereitstellung eines besonderen Ambientes ist es zurückzuführen, dass der Steuertatbestand letztlich verwirklicht wird.
40 
3. Soweit die Beklagte für Vergnügungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 der Satzung als Bemessungsgrundlage den Flächenmaßstab gewählt hat (§ 4 Abs. 3 der Satzung), für den die Veranstaltungsfläche maßgeblich ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung), begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Vergnügungssteuer soll der Aufwand des sich Vergnügenden besteuert werden, weshalb der Steuermaßstab auf diesen Aufwand bezogen sein muss. Am sachgerechtesten ist es daher immer, der Besteuerung den individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand zu Grunde zu legen. Für Veranstaltungen, bei denen sich der individuelle Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen lässt, hat das Vergnügungssteuerrecht jedoch Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet; bei ihr sieht es von dem wirklichen Vergnügungsaufwand ab und erfasst statt dessen den wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand, den es einfachen äußeren Umständen entnimmt; hierfür setzt es Durchschnittssätze fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Die weitgehende Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes hat, wird allerdings durch Art. 3 Abs. 1 GG eine Grenze gesetzt. Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabes einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht ist und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Ersatzmaßstab muss deshalb zumindest einen „lockeren Bezug“ zum Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwandes wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O., st. Rspr.). Weiterhin erfordert eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Hierfür genügt die kalkulatorische Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., st. Rspr.).
41 
Der Flächenmaßstab, bei dem es sich um einen pauschalierten Steuermaßstab handelt, stellt gemessen an diesen Anforderungen einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung dar. Die Ermittlung des individuellen Aufwands ist bei einem Steuertatbestand, der darauf abstellt, dass der sich Vergnügende finanzielle Mittel für die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen aufwendet, im Grunde nicht feststellbar, so dass ein sachgerechter Grund besteht, die Steuer durch eine Pauschale zu erheben. Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.1987 - 14 S 330/86 -, BWVPr 1987, 184). Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz in der Fassung vom 01.04.1964 ). Auch wenn diese damalige Pauschalsteuer an andere Voraussetzungen anknüpfte wie die Satzungsregelung der Beklagten, so zeigt diese frühere Regelung doch, dass eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich als zulässig angesehen wurde (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2004 - 14 B 163/04 - ). Bedenken dagegen, dass die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt wäre, bestehen nicht.
42 
Ist die Besteuerung nach dem Flächenmaßstab damit grundsätzlich zulässig, durfte die Beklagte bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer für das Laufhaus die „Veranstaltungsfläche“ zu Grunde legen. Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dies sind im Falle des Laufhauses die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (346,87 m²), nicht jedoch die übrigen Flächen des Betriebes.
43 
Die Größe der „Veranstaltungsfläche“ kann, neben dem Erfordernis der Zugänglichkeit für das Publikum, nicht losgelöst vom Steuertatbestand ermittelt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut selbst, denn maßgebend ist die Fläche, auf der die Veranstaltung stattfindet. Dies bedeutet, dass Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, nicht für die Steuerfestsetzung herangezogen werden können. Unterliegt der Vergnügungssteuer - wie hier - die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche „Veranstaltungsfläche“ damit auf die Flächen, die dem Kunden für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden. Denn nur dort, wo er finanzielle Mittel aufwendet, um diese Gelegenheit wahrzunehmen, findet im eigentlichen Sinne die „Veranstaltung“ statt.
44 
Die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer erfüllen diese Erfordernisse. Auf den Flächen dieser Zimmer findet die Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung statt. Die Zimmer sind auch „dem Publikum zugänglich“, denn es handelt sich nicht etwa um Privatzimmer der Prostituierten, sondern um Zimmer, die diese zur Ausübung ihres Gewerbes nutzen. Damit sind sie gerade darauf ausgerichtet, dass Kunden - und damit „das Publikum“ - sie aufsuchen und Zugang zu ihnen haben. Im Übrigen entspricht es gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten kann, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einigt. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibt, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewährt oder nicht, schließt die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend ist allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienen, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten.
45 
Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria sind jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 der Satzung. Zwar sind auch diese Flächen dem Publikum zugänglich. Es fehlt jedoch insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden „Veranstaltung“. Auf diesen Flächen wird den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgeltes die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen. Nach den Angaben der Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurden, können diese Flächen von den Besuchern des Laufhauses unentgeltlich genutzt werden. Die Kontakthoffläche dient nach der Konzeption des Laufhauses - entgegen ihrer Bezeichnung - auch nicht der Kontaktaufnahme zwischen Prostituierter und potentiellem Kunden, so dass der Besucher auf dieser Fläche zwar die dort aufgestellten Spielgeräte nutzen kann, ihm hier jedoch noch nicht gegen Entgelt die Gelegenheit eingeräumt wird, sich sexuell zu vergnügen. Dies ist ebenfalls in der Cafeteria nicht der Fall, wo eine Kontaktaufnahme ausdrücklich nicht erwünscht ist und wo im Übrigen für Getränke die üblichen Gaststättenpreise verlangt werden. Insoweit unterscheidet sich der Betrieb der Klägerin in seiner Konzeption wesentlich von solchen Betrieben, in denen für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein Entgelt bereits bei Zutritt verlangt wird, sei es in Form eines „Eintrittsgeldes“, sei es in Form von überhöhten Preisen für Speisen und/oder Getränke.
46 
Die Beklagte durfte die Fläche der Zimmer ihrer Festsetzung letztlich auch zu Grunde legen, obwohl die Klägerin ihr diese Fläche nicht als Veranstaltungsfläche angegeben hatte. Gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung sind Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme bzw. Einstellung des Betriebes der Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind die für die Berechnung der Steuer notwendigen Flächen anzugeben und auf Nachfrage zu belegen. Bei nicht oder nicht vollständig abgebebenen Erklärungen oder Anzeigen ist die Steuerabteilung der Beklagten nach § 12 Abs. 7 der Satzung berechtigt, Schätzungen vorzunehmen. Hier hatte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten lediglich die Fläche des Kontakthofes als Veranstaltungsfläche angegeben. Ihre Erklärung war damit unvollständig, so dass die Beklagte zur Schätzung berechtigt war, die sie anhand der ihr vorliegenden Baupläne vorgenommen hat. Dass sie hierbei zu einer unzutreffenden Gesamtfläche der Zimmer gekommen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
47 
Für die Festsetzung der Steuer ist deshalb von einer Veranstaltungsfläche von 346,87 m² auszugehen.
48 
4. Der von der Beklagten in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8 EUR je m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 8 EUR je m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet. Und auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Vergnügungssteuer beabsichtigt, ihr Angebot zu erweitern (vgl. die Anzeige auf ihrer Homepage: „2. O.G. Eröffnung demnächst“) und es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gibt, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten kann (vgl. Anzeige im Stuttgarter Wochenblatt vom 08.10.2009: „Prostitution ist ein legaler Beruf“ und Neue Württembergische Zeitung vom 27.12.2008, Südwest-Aktiv: Bordell läuft auch ohne Messe) spricht eindeutig dagegen, dass mit der Höhe des Steuersatzes in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit eingegriffen würde.
50 
Soweit der Steuersatz von 8 EUR/m² pauschal für jeden angefangenen Kalendermonat gilt, mithin nicht danach differenziert wird, wie lange ein Zimmer am Tag oder wie oft ein Zimmer im Monat tatsächlich genutzt wird, führt auch dies nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Die Steuererhebung auf Grund eines zulässigen Pauschalmaßstabes, wie hier dem Flächenmaßstab, bringt es mit sich, dass die Steuer nicht nach dem individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand erhoben wird, d.h. im konkreten Fall danach, wie oft ein Zimmer am Tag bzw. im Monat tatsächlich dazu dient, einem Kunden die Gelegenheit zu geben, sich sexuell zu vergnügen. Die mangelnde Differenzierung ist somit alleine dem zu Grunde liegenden Steuermaßstab geschuldet, der der Steuererhebung in zulässiger Weise Durchschnittssätze zu Grunde legt.
51 
Unter Zugrundelegung einer Veranstaltungsfläche von 346,87 m², beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Februar bis Dezember 2008 bei einem Steuersatz von 8 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer damit insgesamt aber nur 30.524,56 EUR und nicht 53.504 EUR.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
54 
Beschluss vom 10. Dezember 2009
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 53.504,-- EUR festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 16/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. April 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Oktober 2014 wird
published on 06/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für Tantra-Massagen. 2 Die Klägerin bie
published on 23/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Di
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.