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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16.02.1989 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2011 (ABl vom 22.12.2011). Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 an das „gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt: |
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| „Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet. |
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| Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.“ |
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| Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung, die nachfolgend vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - (juris) bestätigt worden ist, fest. |
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| Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räumt ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein. |
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| Die Klägerin bietet ihren Kunden gegen Entgelt Ganzkörpermassagen an, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Auf Grund der dadurch mit den Massagen für den Kunden verbundenen sexuellen Stimulierungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Wie ausgeführt greift der Steuertatbestand - in zulässiger Weise - nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben wird und er hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Diese Gelegenheit wird den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen wird (z.B. Yoni-Massage , Lingammassage , Dakini-Massage de Luxe , Dakini-Massage Secret Feeling ) zweifellos geboten. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. |
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| Die Klägerin räumt ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei steht, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen wird (z.B. Taomassage, Hawaimassage) oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil ist (z.B. Yoni-Massage, Lingammassage, Dakini-Massage de Luxe, Dakini-Massage Secret Feeling), genügt allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewirbt und dadurch potentielle Kunden dazu animiert, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. So wirbt sie beispielsweise unter der Rubrik „Tantramassage für den Mann“ wie folgt für ihr Angebot: „Das Nichtstun und trotzdem sexuell zu sein, ist das Geheimnis unserer Massage. Sowohl bei der Tantramassage, als auch bei der Lingammassage und bei der Taomassage sind sie in der empfangenden Haltung. Sie müssen gar nichts tun. Und sie werden ein unvergessliches Erlebnis haben, das versprechen wir ihnen. Der Selbstausdruck des Mannes geht über die Sexualität. Das sexuelle Wesen des Mannes will gelebt, anerkannt, erweitert und vertieft werden. Erst dadurch bleibt der Mann langfristig leistungsfähig, attraktiv und lebendig. In einer Massage im Dakini kann diese kraftvolle männliche Energie erneuert und gestärkt werden. Nicht nur die Tantramassage, sondern insbesondere auch die Lingammassage (...) lädt sie dazu ein, sich als sexueller Mann zu fühlen, gleichzeitig tief zu entspannen und jenseits von Leistung, Beziehung und Verpflichtung in aller Ruhe sich selbst zu genießen“. Unter der Rubrik „Tantramassage für Frauen“ wird u.a. ausgeführt: „Die geistige, spirituelle und psychologische Persönlichkeitsentwicklung kann die Sexualität nicht ausschließen. So lädt sowohl die Tantramassage als Ganzes, aber auch die Yonimassage ein, die eigene Quelle der Lust zu entdecken und zu genießen“ und unter der Rubrik „Yonimassage: „Die Yoni-Massage lädt ein, die eigenen Lustzonen zu erkunden und zu genießen, ohne sich auf einen Partner zu beziehen... Sie dürfen sich frei und geborgen fühlen. Alles was ist, darf sein. Erregung, Lust, Orgasmus, manchmal aber auch Tränen, Stille, Berührt-Sein, Trauer, Freude...“. |
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| Ist der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, kommt es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräumt, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein soll und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nimmt“. Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Kunden bei der Massage über den gesamten Zeitraum in einer empfangenden Haltung bleiben würden, sexuelle Handlungen in keiner Weise verhandelbar seien und die Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt beanspruchen könnten, vermag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, dass der Steuertatbestand nur einen solchen Betrieb erfasse, in dem - im Sinne des Prostitutionsgesetzes - „sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind“ (vgl. § 1 ProstG), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Steuertatbestand auf Grund dessen, dass er bereits „das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ der Vergnügungssteuer unterwirft, alle entgeltlichen Dienstleistungen erfasst, deren Wahrnehmung zu sexuellen Vergnügungen führt. Maßgebend ist damit vorliegend allein, dass ein Kunde im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Massagen „sexuelles Vergnügen“ gegen Entgelt „buchen“ kann. |
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| Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der Steuertatbestand durch den gewählten Plural in „sexuelle Vergnügungen“ voraussetze, dass ein Kunde die Möglichkeit haben müsse, zwischen verschiedenen „Vergnügungen“ zu wählen, was bei ihr aber nicht der Fall sei, weil sie „nur“ die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Gesamtkörpermassage anbiete, nicht aber beispielsweise die Gelegenheit zu Oralsex oder Geschlechtsverkehr. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten bei der Einführung dieses Steuertatbestandes von derartigen Überlegungen hätte leiten lassen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es für die Verwirklichung des Steuergegenstandes darauf ankommen könnte, ob der Kunde eine „Wahlmöglichkeit“ hat, auf welchem „Weg“ er sich sexuell vergnügt. Zudem wird der Begriff der „Vergnügung“ laut Duden meist im Plural verwandt. |
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| Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung. |
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| Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot wäre aber verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit des gewählten Rechtsbegriffs nicht mehr möglich wäre, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen würde. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - 9 K 1981/12 - m.w.N.). |
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| Gemessen hieran ist der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ im Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung einer Auslegung zugänglich. Er ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dahingehend auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dies der Fall, so würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts nach Auffassung des Gerichts weder um ein „Bordell“ noch um einen „bordellähnlichen Betrieb“ handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Bordellen“ oder „bordellähnlichen Betrieben“ Etablissements verstanden, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten bzw. sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte. |
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| Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Eine Verkürzung allein auf eine „bordellähnliche“ Einrichtung verbietet sich dabei insbesondere auch deshalb, weil der Steuertatbestand sog. Swingerclubs, in denen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, der Vergnügungssteuer unterwirft. In einem Swingerclub wird Menschen unter anderem die Möglichkeit geboten, Fantasien und Sexpraktiken in Form von Partnertausch, Voyeurismus, Exhibitionismus und Gruppensex auszuleben. Prostituierte werden in Swingerclubs im Allgemeinen weder beschäftigt noch eingelassen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub v. 05.11.2013). Der Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ umfasst damit aber auch Betriebe, in denen keine Prostituierten beschäftigt sind und in denen es nicht lediglich, wie vom Kläger-Vertreter geltend gemacht, um „Sex gegen Geld“ geht. |
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| Der Betrieb der Klägerin wird damit vom Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes erfasst, da hier gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten werden, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können. |
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| Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass sie die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, weil die von ihr angebotenen Massagen auf tantrischen Massageritualen beruhten und damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses seien, kann sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht in Frage stellen. Die Steuerfestsetzung stellt keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpft, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand. Wie ausgeführt zielt diese Vergnügungssteuer darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen - hier des sich sexuell Vergnügenden - zu belasten. Dafür, dass der Steuertatbestand auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zielen würde, ist hingegen nichts ersichtlich. Die Besteuerung erfolgt - wertneutral - dann, wenn in einem Betrieb die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt wird. Indem die Klägerin in diesem Sinne tätig wird - und dabei durchaus kommerziell und nicht (nur) im Sinne ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - erfolgt ihre „Gleichstellung“ mit anderen Betrieben aber zu Recht und nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. |
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| Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Besteuerung weiterhin voraussetze, dass die Betätigung einen prostitutionsähnlichen Charakter aufweisen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Weder lässt sich dies dem Wortlaut des Steuertatbestands entnehmen, noch ist dieser in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden. |
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| Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ). |
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| Die Beklagte durfte ihrer Festsetzung deshalb zu Recht, entsprechend den Angaben der Klägerin, eine Fläche von 42 m² zu Grunde legen. |
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| Der von der Beklagten in § 5 Abs. 8 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeterfläche je angefangenem Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet. |
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| Die Festsetzung einer Steuer in Höhe von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche für den Betrieb der Klägerin verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hätte sich die Beklagte bei der Einführung der Steuer auf sexuelle Vergnügungen und der Bemessung der Höhe des Steuersatzes - auch - davon lenken lassen, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet mit der im Hinblick auf die damit häufig verbundene Begleitkriminalität - in gewissem Umfang - einzudämmen (vgl. zu diesem ordnungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ), so hätte die Besteuerung des Betriebs der Klägerin mit einem Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn da es sich bei diesem Betrieb um kein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen handelt, wären verschiedene Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür ein vernünftiger, einleuchtender Grund erkennbar wäre. Dem Gericht liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Steuertatbestand im Hinblick auf dieses Lenkungsziel eingeführt oder die Höhe des Steuersatzes danach bemessen hätte. Der Beschlussvorlage des Gemeinderats (vgl. GRDrs 1271/2011) lässt sich ein konkreter Grund für die Einführung bereits nicht entnehmen. Auch die Vertreterin der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass diese Steuer aus Lenkungszwecken eingeführt worden wäre. |
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| Unter Zugrundelegung einer Fläche von 42 m² beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Januar bis Februar 2012 bei einem Steuersatz von 10 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin damit insgesamt, wie von der Beklagten festgesetzt, 840 EUR. |
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