Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2015 - 7 K 877/14

published on 08/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2015 - 7 K 877/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl 2013 in W.
Am 10.11.2013 fand die Hauptwahl statt, bei der sich der Kläger ebenfalls bewarb. Es wurden 3.890 gültige Stimmen abgegeben, von denen 1.783 auf den Beigeladenen zu 2 (bisheriger Amtsinhaber) und 930 auf den Kläger entfielen. Das Ergebnis der Hauptwahl wurde im Amtsblatt Nr. 46 der Beigeladenen zu 1 vom 15.11.2013 öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Hauptwahl wurde kein Einspruch erhoben.
Da keiner der Bewerber die absolute Mehrheit erlangte, fand am 01.12.2013 eine Neuwahl statt. Vor der Neuwahl erklärte der Kläger gegenüber der Presse ein „Ruhen“ seiner Kandidatur; er wolle seine Kandidatur nicht mehr weiterverfolgen. Weil eine offizielle Rücknahme der Bewerbung nach Ablauf der Einreichungsfrist für Bewerbungen nicht mehr möglich war, war sein Name jedoch noch auf den Stimmzetteln enthalten. Von den 3.691 gültigen Stimmen erhielten der Beigeladene zu 2 2.156 und der Kläger 190. Das Ergebnis der Neuwahl wurde im Amtsblatt Nr. 49 der Beigeladenen zu 1 vom 06.12.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 09.12.2013 erhob der Kläger Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl 2013. Zur Begründung führte er aus, dass das Quorum des § 31 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) nicht gelte, weil er als unterlegener Bewerber in seinen Rechten verletzt sei. Es bestehe der Verdacht, dass sich der wiedergewählte Beigeladene zu 2 der Fälschung von Wahlunterlagen nach § 107b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht habe. Von Dezember 2011 bis zum 15.11.2013 seien die Eheleute T. in der im städtischen Eigentum stehenden 2-Zimmer-Wohnung in der H.-straße, Stadt W., gemeldet gewesen. Gleichzeitig sei die Wohnung vom 01.01.2011 bis Juli 2012 von einer Frau H. sowie im Jahr 2013 von einer Frau R. genutzt worden. Es sei kaum anzunehmen, dass der international anerkannte Neurochirurg T. zusammen mit seiner Frau und Tochter und einer weiteren Person eine Wohngemeinschaft gebildet habe. Es handele sich um einen klassischen Scheinwohnsitz. Am Briefkasten der fraglichen Wohnung sei ein Aufkleber angebracht gewesen mit der Aufschrift: „Post für T. bitte im Rathaus W. abgeben“. Im Rathaus sei allen Mitarbeitern bekannt gewesen, dass Post für die Familie von T. beim Bürgermeister abzugeben war, weil das Ehepaar T. mit dem Beigeladenen zu 2 befreundet war. Das Ehepaar T. habe per Briefwahl an der angefochtenen Bürgermeisterwahl teilgenommen. Obwohl der Beigeladene zu 2 gewusst habe, dass das Ehepaar nicht in W. wohnte, habe er die Teilnahme an der Wahl nicht verhindert, sondern die Eintragung ins Wählerverzeichnis herbeigeführt und die Briefwahlunterlagen persönlich ausgehändigt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte der Kläger Strafanzeige gegen den Beigeladenen zu 2. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Verfahren wegen Fälschung von Wahlunterlagen gemäß § 107b StGB am 07.01.2014 zunächst ein. Auf die Beschwerde des Klägers hin nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, die noch andauern, wieder auf.
Die Beigeladene zu 1 nahm im Einspruchsverfahren zu den Vorwürfen mit Schreiben vom 13.12.2013 wie folgt Stellung: Die Eheleute T. seien am Tag der Neuwahl nicht mehr in W. gemeldet gewesen. Am 22.11.2013 habe die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1 rückwirkend zum 15.11.2013 eine Abmeldung für Herrn T. erhalten; am 28.11.2013 sei die Abmeldung für Frau T. eingegangen, ebenfalls rückwirkend zum 15.11.2013. Das Ehepaar T. sei zwar im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen und habe einen Wahlschein beantragt, aufgrund der Kenntnis im Bürgermeisteramt von den Umzugsplänen seien indes die Briefwahlunterlagen für die Neuwahl weder ausgehändigt noch versandt worden. Eine notarielle Überprüfung aller Wahlscheine der Beigeladenen zu 1 für die Neuwahl am 01.12.2013 habe ergeben, dass die Namen der Eheleute T. nicht bei den Wahlscheinen vorgekommen seien.
Als Unterlagen legte die Beigeladene zu 1 im Einspruchsverfahren die Meldebescheinigungen der Meldebehörde, die notariell beglaubigte Überprüfung sämtlicher Wahlscheine der Beigeladenen zu 1, Erklärungen der Mitglieder des Wahlvorstandes für den betroffenen Wahlbezirk und eidesstattliche Versicherungen der Eheleute T., dass sie weder persönlich noch durch Briefwahl an der Neuwahl teilgenommen hätten, vor.
Mit Bescheid vom 13.01.2014, zugestellt am 15.01.2014, wies der Beklagte den Einspruch zurück. Der Einspruch sei unzulässig, weil das erforderliche Quorum nicht erreicht sei und weil der Kläger die Verletzung in eigenen subjektiven Rechten nicht ausreichend substantiiert behauptet habe. Der Straftatbestand des § 107b StGB diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl. Ergänzend wies der Beklagte auf den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung hin. Da der Kläger genau Bescheid gewusst habe, wer in der Wohnung gewohnt habe und wann die Eheleute T.in W. gemeldet gewesen seien, habe er bereits vor der Wahl von seinem Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen und Tatsachen glaubhaft machen müssen, die die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hätten ergeben können. Außerdem sei der Einspruch auch unbegründet. Die Eheleute T. seien zu Recht im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Hauptwahl noch in W. gemeldet gewesen seien. Aus der notariellen Prüfung vom 12.12.2013 und den eidesstaatlichen Versicherungen der Eheleute T. ergebe sich, dass die Eheleute bei der Neuwahl weder durch Briefwahl noch durch persönliche Stimmabgabe gewählt hätten. Ihnen seien auch keine Briefwahlunterlagen ausgehändigt worden.
Am 17.02.2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bringt vor, dass die Eheleute T. an der Wahl teilgenommen hätten, obwohl sie mangels Wohnsitzes innerhalb des Gemeindegebietes kein aktives Wahlrecht für die Bürgermeisterwahl besaßen. Sie hätten einen Scheinwohnsitz in W. besessen. Sie hätten aktiv am ersten Wahlgang der Wahl teilgenommen, aber nach der Abmeldung nicht mehr am zweiten Wahlgang. Der Kläger habe anlässlich des zweiten Wahlgangs von diesem Vorgang Kenntnis erhalten. Der Straftatbestand des § 107b StGB diene nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Es sei das subjektive Recht das Mitbewerbers auf Chancengleichheit tangiert, weshalb der Einspruch zulässig sei. Weiterhin sei der Einspruch auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger am 25.10.2013 - dem Datum, bis zu dem Einsicht in die Wählerlisten möglich gewesen wäre - noch keine Kenntnis vom Scheinwohnsitz der Eheleute T. gehabt habe. Es sei auch unerheblich, dass der erste Wahlgang nicht angefochten worden sei. Denn der Tatbestand des § 107b StGB sei mit der Eintragung in die Wählerliste verwirklicht, wenn der Vorwurf des Scheinwohnsitzes zutreffend ist. Deshalb sei die Wahl gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KomWG für ungültig zu erklären. Die Neuwahl sei zur Hauptwahl akzessorisch.
10 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl der Stadt W. 2013 für ungültig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Es sei durch die angebliche Verletzung des § 107b StGB keine Verletzung in seinen subjektiven Rechten möglich, was Wortlaut und Sinn des § 107b StGB bestätigten. Es gebe kein allgemeines Recht des Einzelnen auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren. Gegenstand der Klage sei nicht die Wahl als solche, sondern nur der Einspruchsbescheid, wie sich auch aus § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KomWG ergebe. Soweit sich der Kläger auf Chancengleichheit als subjektives Recht berufe, sei dieser Grund im Einspruch nicht vorgebracht worden und deshalb nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG nun verspätet. Der Einspruch sei außerdem rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Hauptwahl und die Neuwahl am 01.12.2013 abgewartet, bevor er seine Zweifel an der Richtigkeit des Wählerverzeichnisses mit dem Einspruch geltend gemacht habe. Er habe es versäumt, eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses herbeizuführen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Hauptwahl und die Neuwahl seien zwei eigenständige Wahlen und nicht in einer Gesamtschau zu sehen. Die Hauptwahl vom 10.11.2013 sei nicht angefochten worden und deshalb nach § 30 Abs. 1 Satz 2 KomWG als gültig anzusehen. Nachdem nur die Neuwahl angefochten wurde, sei die Prüfung der Einspruchsgründe nur auf die Neuwahl zu beziehen. Nach § 32 Abs. 1 KomWG sei die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber eine strafbare Handlung nach § 107b StGB begangen hat. Das Ergebnis der Neuwahl sei durch die benannten zwei Personen nicht beeinflusst worden und hätte nicht beeinflusst werden können, weil sie an der Wahl nicht teilgenommen hätten. Nach § 32 Abs. 2 KomWG sei die Wahl auch unabhängig von der Ergebnisbeeinflussung für ungültig zu erklären, wenn ein Bewerber ein Vergehen nach § 107b StGB vorsätzlich begangen habe. Dies sei nicht der Fall. Nach der Abmeldung der Eheleute T. sei eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses wegen bereits erteilter Wahlscheine für die Hauptwahl nicht mehr möglich gewesen. Es seien aber keine (erneuten) Wahlscheine für die Neuwahl mehr ausgestellt worden, so dass die betroffenen Personen nicht an der Neuwahl teilnehmen konnten. Deshalb sei der Tatbestand des § 107b StGB bei der Neuwahl nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die Eheleute T. im Wählerverzeichnis für die Hauptwahl zu Recht eingetragen gewesen seien, komme es mit Blick auf die Ordnungsgemäßheit der Neuwahl am 01.12.2013 nicht an. Für einen „Scheinwohnsitz“ fehle es am substanziellen Vortrag des Klägers.
15 
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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weil sie unzulässig und unbegründet sei. Gegen den ersten Wahlgang (die selbstständige Hauptwahl) sei kein Einspruch eingelegt worden, so dass diese als gültig anzusehen sei. Bezüglich der Neuwahl sei der Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil weder das Quorum des § 31 Abs. 1 KomWG erfüllt noch der Kläger in eigenen Rechten verletzt sei, weshalb auch die Klage unzulässig sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Eheleute T. hätten nicht an der Neuwahl teilgenommen.
18 
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahmen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Zudem führt er aus, dass der Kläger seine Kandidatur zu der Neuwahl zurückgezogen habe und nicht in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen sein könne.
21 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1 erklärt, dass der Kläger am 28.10.2013 und 06.11.2013 Kenntnis über die Wohnsitzsituation der Eheleute T. erlangt habe, indem er entsprechende Melderegisterauskünfte erhalten habe. Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1 hat als Nachweis eine Gebührenhebeliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Kläger an den entsprechenden Daten Gebühren für eine Auskunft bzw. Meldebescheinigung bezahlt hat.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Durch die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 13.01.2014 ist der Kläger beschwert und möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 31 Abs. 3 KomWG kann der durch die Entscheidung betroffene Bewerber ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Verpflichtungsklage erheben.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt W. 2013 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Ein Bewerber kann sich also im Einspruchsverfahren entweder auf ein bestimmtes Quorum von beitretenden Wahlberechtigten stützen oder die Verletzung seiner Rechte geltend machen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, so dass der Einspruch unzulässig ist. Vorliegend ist unstreitig das Quorum von beitretenden Wahlberechtigten nicht erfüllt. Der Kläger kann auch nicht der Verletzung in eigenen Rechten geltend machen.
26 
Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Einspruchsbescheid und die im Einspruch vorgebrachten Gründe, nicht die Gültigkeit der Wahl als solches (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 - 2 K 2293/11 -, jeweils juris). Mit dem Einspruch angefochten wurde nur die Neuwahl vom 01.12.2013. Die Hauptwahl vom 10.11.2013 wurde nicht angefochten und ist somit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 KomWG als gültig anzusehen. Im Verhältnis von Hauptwahl und Neuwahl zueinander handelt es sich um rechtlich selbständige Wahlen; die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO ist in der Wahlanfechtung als selbständige Wahl zu betrachten (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2014, § 30 Rn. 23). Soweit der Kläger einen Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs für die Akzessorietät der Neuwahl zur Hauptwahl anführt (Beschluss vom 24.01.1997 - 15 IV-96-), folgt daraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Zum einen ist nicht dargetan, dass die Rechtslage in Sachsen der in Baden-Württemberg mit der Ausgestaltung als „Neuwahl“, zu der auch neue Bewerber zuzulassen sind (vgl. § 10 Abs. 2 KomWG), entspricht. Zum anderen wurde im Fall des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs die erste Wahl mit einem Einspruch angefochten und nicht - wie vorliegend - die Neuwahl.
27 
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist damit nur, ob der Kläger bei der Neuwahl vom 01.12.2013 eine Verletzung in seinen Rechten als Bewerber geltend machen konnte. Dies ist nicht der Fall. Ob es insgesamt während der Hauptwahl oder der Neuwahl zu einem strafbaren Verhalten des Beigeladenen zu 2 gekommen ist, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. ggf. das Strafgericht zu prüfen.
28 
Der Kläger kann sich bereits wegen widersprüchlichen Verhaltens, das gegen Treu und Glauben verstößt, nicht auf eine Verletzung seiner Rechte bei der Neuwahl berufen, denn er hat vor der Neuwahl öffentlich bekanntgegeben, seine Kandidatur nicht mehr weiter zu verfolgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 8 C 11/12 -, juris). Ob dieser Grundsatz zum Tragen kommt, hängt von den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab. Anerkannt ist insbesondere, dass ein besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben die unzulässige Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 31). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich dann als rechtmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 ZB 11.1692 -, juris Rn. 7; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 55 ff.). So ist es z.B. unzulässig, Vorteile in Anspruch zu nehmen, die dazugehörigen Nachteile aber abwehren zu wollen (vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 ZB 11.1692 -, juris Rn. 7; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 319).
29 
Der Kläger hat vor der Neuwahl erklärt, seine Kandidatur „ruhen“ zu lassen und sie nicht mehr weiter zu verfolgen. Da die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 KomWG bereits abgelaufen war, konnte er seine Bewerbung formal nicht mehr zurückziehen. Es ist ein widersprüchliches Verhalten, einerseits seine Kandidatur nicht mehr weiter zu verfolgen, aber andererseits mit dem Einspruch gegen die Neuwahl seine Rechte als Bewerber geltend machen zu wollen. Durch seine „ruhende“ Bewerbung habe der Kläger nach seinen Angaben den Druck gegen seine Person verringern wollen. Es ist unzulässig, diesen „Vorteil“ in Anspruch zu nehmen, die dazugehörigen Nachteile - hier den Verlust der Möglichkeit, Rechte als Bewerber mit einem Einspruch geltend zu machen - aber nicht hinnehmen zu wollen (vgl. zu einem widersprüchlichen Verhalten auch Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 Rn. 103). Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass er die Einspruchsgründe bei seinem „Rückzug“ der Kandidatur noch nicht gekannt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat sich am 28.10.2013 bzw. 06.11.2013, d.h. bereits vor der Hauptwahl, Melderegisterauskünfte zum Wohnsitz von Herrn und Frau T. aushändigen lassen. Dies bedeutet, dass er bereits vor der Hauptwahl einen konkreten Verdacht hinsichtlich des behaupteten Scheinwohnsitzes gehegt haben muss, den er dann mit Melderegisterauskünften belegen wollte.
30 
Auch im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt die Verletzung seiner Rechte bei der Neuwahl im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG „geltend gemacht“ hat. Dem Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte ist nicht schon dann genügt, wenn der Einspruchsführer einen Eingriff in seine Rechtsposition im Allgemeinen rügt. Vielmehr ist eine Rechtsverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG nur dann geltend gemacht, wenn der Bewerber substantiiert darlegt, durch Maßnahmen, die mit der angefochtenen Wahl zusammenhängen, in seiner Stellung als Bewerber beeinträchtigt worden zu sein.
31 
Gemäß § 32 Abs. 1 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis u.a. dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber eine nach § 107b StGB strafbare Handlung begangen hat. Dass das Ergebnis der Neuwahl durch zwei nicht aktiv wahlberechtigte Personen beeinflusst werden konnte, scheidet im vorliegenden Fall angesichts der Stimmenverhältnisse aus.
32 
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107 ff. StGB schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte (sog. Selbstbegünstigung des Amtsinhabers). Offen bleiben kann, ob § 32 Abs. 2 KomWG für Mitbewerber drittschützend ist und somit eine Rechtsverletzung des Klägers möglich ist. Das Verbot der Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB, soll nach herrschender Meinung nur dem Allgemeininteresse dienen und nicht individualschützend sein (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 29. Aufl. 2014, § 107b StGB Rn.1, Baur/Gmel, Leipziger Kommentar zum StGB, § 107b StGB Rn. 1; a.A. individualschützend, aber nur für § 107b Abs. 1 Nr. 3 StGB - Verhinderung der Eintragung eines Wahlberechtigten - Zimmermann, ZIS 11, S. 982. Jedenfalls ist vorliegend durch den - hier allein maßgeblichen - Vortrag im Einspruchsverfahren nicht dargetan, dass im Zusammenhang mit der angefochtenen Neuwahl ein Vergehen des § 107b StGB vorliegt. Soweit der Kläger dem Beigeladenen zu 2 vorwirft, dass dieser persönlich Briefwahlunterlagen ausgehändigt habe, bezieht sich dies nur auf die nicht angefochtene Hauptwahl vom 10.11.2013. Bei der Neuwahl am 01.12.2013 wurden dem Ehepaar T. weder Briefwahlunterlagen ausgehändigt noch hat es auf andere Weise an der Wahl teilgenommen. Der Vorwurf, dass das Wählerverzeichnis der Hauptwahl, das gemäß § 6 Abs. 4 KomWG auch für die Neuwahl gilt, „falsch“ sei und der Beigeladene zu 2 die Eintragung des Ehepaares T. herbeigeführt habe, dürfte voraussichtlich ebenfalls keine strafbares Handeln bezüglich der Neuwahl begründen. Zwar hat gemäß § 6 Abs. 1 KomWG der Bürgermeister die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Dies beinhaltet allerdings keine persönliche Verpflichtung des Bürgermeisters, sondern die Aufstellung geschieht im automatisierten Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KomWO. Ein kandidierender Amtsinhaber ist ggf. wegen Befangenheit gehindert, in Streitfällen selbst Veränderungen des Wählerverzeichnisses vorzunehmen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 6 Rn. 17). Es ist nicht nachvollziehbar, wie daraus bezüglich der Neuwahl ein strafrechtlich relevantes Vergehen nach § 107b StGB folgen soll. Die Stadt W. hat nach der Abmeldung der Eheleute T. verhindert, dass diese an der Neuwahl teilnehmen, indem sie z.B. keine Briefwahlunterlagen mehr erstellt oder ausgehändigt hat.
33 
Mangels Zulässigkeit des Einspruchs war eine Aussetzung des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht angezeigt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen mit der Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Durch die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 13.01.2014 ist der Kläger beschwert und möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 31 Abs. 3 KomWG kann der durch die Entscheidung betroffene Bewerber ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Verpflichtungsklage erheben.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt W. 2013 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Ein Bewerber kann sich also im Einspruchsverfahren entweder auf ein bestimmtes Quorum von beitretenden Wahlberechtigten stützen oder die Verletzung seiner Rechte geltend machen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, so dass der Einspruch unzulässig ist. Vorliegend ist unstreitig das Quorum von beitretenden Wahlberechtigten nicht erfüllt. Der Kläger kann auch nicht der Verletzung in eigenen Rechten geltend machen.
26 
Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Einspruchsbescheid und die im Einspruch vorgebrachten Gründe, nicht die Gültigkeit der Wahl als solches (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 - 2 K 2293/11 -, jeweils juris). Mit dem Einspruch angefochten wurde nur die Neuwahl vom 01.12.2013. Die Hauptwahl vom 10.11.2013 wurde nicht angefochten und ist somit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 KomWG als gültig anzusehen. Im Verhältnis von Hauptwahl und Neuwahl zueinander handelt es sich um rechtlich selbständige Wahlen; die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO ist in der Wahlanfechtung als selbständige Wahl zu betrachten (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2014, § 30 Rn. 23). Soweit der Kläger einen Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs für die Akzessorietät der Neuwahl zur Hauptwahl anführt (Beschluss vom 24.01.1997 - 15 IV-96-), folgt daraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Zum einen ist nicht dargetan, dass die Rechtslage in Sachsen der in Baden-Württemberg mit der Ausgestaltung als „Neuwahl“, zu der auch neue Bewerber zuzulassen sind (vgl. § 10 Abs. 2 KomWG), entspricht. Zum anderen wurde im Fall des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs die erste Wahl mit einem Einspruch angefochten und nicht - wie vorliegend - die Neuwahl.
27 
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist damit nur, ob der Kläger bei der Neuwahl vom 01.12.2013 eine Verletzung in seinen Rechten als Bewerber geltend machen konnte. Dies ist nicht der Fall. Ob es insgesamt während der Hauptwahl oder der Neuwahl zu einem strafbaren Verhalten des Beigeladenen zu 2 gekommen ist, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. ggf. das Strafgericht zu prüfen.
28 
Der Kläger kann sich bereits wegen widersprüchlichen Verhaltens, das gegen Treu und Glauben verstößt, nicht auf eine Verletzung seiner Rechte bei der Neuwahl berufen, denn er hat vor der Neuwahl öffentlich bekanntgegeben, seine Kandidatur nicht mehr weiter zu verfolgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 8 C 11/12 -, juris). Ob dieser Grundsatz zum Tragen kommt, hängt von den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab. Anerkannt ist insbesondere, dass ein besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben die unzulässige Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 31). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich dann als rechtmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 ZB 11.1692 -, juris Rn. 7; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 55 ff.). So ist es z.B. unzulässig, Vorteile in Anspruch zu nehmen, die dazugehörigen Nachteile aber abwehren zu wollen (vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 ZB 11.1692 -, juris Rn. 7; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 319).
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Der Kläger hat vor der Neuwahl erklärt, seine Kandidatur „ruhen“ zu lassen und sie nicht mehr weiter zu verfolgen. Da die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 KomWG bereits abgelaufen war, konnte er seine Bewerbung formal nicht mehr zurückziehen. Es ist ein widersprüchliches Verhalten, einerseits seine Kandidatur nicht mehr weiter zu verfolgen, aber andererseits mit dem Einspruch gegen die Neuwahl seine Rechte als Bewerber geltend machen zu wollen. Durch seine „ruhende“ Bewerbung habe der Kläger nach seinen Angaben den Druck gegen seine Person verringern wollen. Es ist unzulässig, diesen „Vorteil“ in Anspruch zu nehmen, die dazugehörigen Nachteile - hier den Verlust der Möglichkeit, Rechte als Bewerber mit einem Einspruch geltend zu machen - aber nicht hinnehmen zu wollen (vgl. zu einem widersprüchlichen Verhalten auch Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 Rn. 103). Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass er die Einspruchsgründe bei seinem „Rückzug“ der Kandidatur noch nicht gekannt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat sich am 28.10.2013 bzw. 06.11.2013, d.h. bereits vor der Hauptwahl, Melderegisterauskünfte zum Wohnsitz von Herrn und Frau T. aushändigen lassen. Dies bedeutet, dass er bereits vor der Hauptwahl einen konkreten Verdacht hinsichtlich des behaupteten Scheinwohnsitzes gehegt haben muss, den er dann mit Melderegisterauskünften belegen wollte.
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Auch im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt die Verletzung seiner Rechte bei der Neuwahl im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG „geltend gemacht“ hat. Dem Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte ist nicht schon dann genügt, wenn der Einspruchsführer einen Eingriff in seine Rechtsposition im Allgemeinen rügt. Vielmehr ist eine Rechtsverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG nur dann geltend gemacht, wenn der Bewerber substantiiert darlegt, durch Maßnahmen, die mit der angefochtenen Wahl zusammenhängen, in seiner Stellung als Bewerber beeinträchtigt worden zu sein.
31 
Gemäß § 32 Abs. 1 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis u.a. dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber eine nach § 107b StGB strafbare Handlung begangen hat. Dass das Ergebnis der Neuwahl durch zwei nicht aktiv wahlberechtigte Personen beeinflusst werden konnte, scheidet im vorliegenden Fall angesichts der Stimmenverhältnisse aus.
32 
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107 ff. StGB schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte (sog. Selbstbegünstigung des Amtsinhabers). Offen bleiben kann, ob § 32 Abs. 2 KomWG für Mitbewerber drittschützend ist und somit eine Rechtsverletzung des Klägers möglich ist. Das Verbot der Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB, soll nach herrschender Meinung nur dem Allgemeininteresse dienen und nicht individualschützend sein (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 29. Aufl. 2014, § 107b StGB Rn.1, Baur/Gmel, Leipziger Kommentar zum StGB, § 107b StGB Rn. 1; a.A. individualschützend, aber nur für § 107b Abs. 1 Nr. 3 StGB - Verhinderung der Eintragung eines Wahlberechtigten - Zimmermann, ZIS 11, S. 982. Jedenfalls ist vorliegend durch den - hier allein maßgeblichen - Vortrag im Einspruchsverfahren nicht dargetan, dass im Zusammenhang mit der angefochtenen Neuwahl ein Vergehen des § 107b StGB vorliegt. Soweit der Kläger dem Beigeladenen zu 2 vorwirft, dass dieser persönlich Briefwahlunterlagen ausgehändigt habe, bezieht sich dies nur auf die nicht angefochtene Hauptwahl vom 10.11.2013. Bei der Neuwahl am 01.12.2013 wurden dem Ehepaar T. weder Briefwahlunterlagen ausgehändigt noch hat es auf andere Weise an der Wahl teilgenommen. Der Vorwurf, dass das Wählerverzeichnis der Hauptwahl, das gemäß § 6 Abs. 4 KomWG auch für die Neuwahl gilt, „falsch“ sei und der Beigeladene zu 2 die Eintragung des Ehepaares T. herbeigeführt habe, dürfte voraussichtlich ebenfalls keine strafbares Handeln bezüglich der Neuwahl begründen. Zwar hat gemäß § 6 Abs. 1 KomWG der Bürgermeister die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Dies beinhaltet allerdings keine persönliche Verpflichtung des Bürgermeisters, sondern die Aufstellung geschieht im automatisierten Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KomWO. Ein kandidierender Amtsinhaber ist ggf. wegen Befangenheit gehindert, in Streitfällen selbst Veränderungen des Wählerverzeichnisses vorzunehmen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 6 Rn. 17). Es ist nicht nachvollziehbar, wie daraus bezüglich der Neuwahl ein strafrechtlich relevantes Vergehen nach § 107b StGB folgen soll. Die Stadt W. hat nach der Abmeldung der Eheleute T. verhindert, dass diese an der Neuwahl teilnehmen, indem sie z.B. keine Briefwahlunterlagen mehr erstellt oder ausgehändigt hat.
33 
Mangels Zulässigkeit des Einspruchs war eine Aussetzung des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht angezeigt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen mit der Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge. 2
published on 11/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945
published on 26/01/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl. 2 Am ... fand in der Gemeinde ... die Wahl des hauptamtlichen Bürgermei
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(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.