Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. März 2015 - 4 K 2755/14

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. März 2015 - 4 K 2755/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Hund während seiner Arbeitszeit im Auto zu halten.
Der Kläger ist Eigentümer der Weimaraner-Hündin „C.“, geboren am 15.12.2011. An vier Tagen in der Woche fuhr er mit der Hündin von A. nach G. zur Arbeit, wobei er die Hündin solange im Kofferraum seines Kombis in einer Box mit den Maßen Länge/Breite/Höhe 120/80/100 cm unterbrachte. Kollegen von ihm zeigten dies dem Veterinäramt des Landratsamts L. an. Bei einer Kontrolle am 17.07.2013 stellte das Veterinäramt fest, dass der Hund im Auto nicht stehen, sondern nur sitzen oder liegen konnte. Die Seitenscheiben waren 10 bis 20 cm weit geöffnet.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 18.07.2013 untersagte das Landratsamt L. dem Kläger, während seiner Arbeitszeit seinen Hund in einem Kraftfahrzeug zu halten (Buchst. A) und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 400,00 EUR an (Buchst. C). Zur Begründung hieß es, von einer vorherigen Anhörung habe abgesehen werden können, weil wegen des sonnigen Wetters Gefahr im Verzug bestanden habe. Eine verhaltensgerechte Haltung sei in einem Kraftfahrzeug nicht möglich. Bei Zwingerhaltung seien 10 m² verfügbare Fläche erforderlich, dieser Wert könne analog herangezogen werden. Die Bewegungsfreiheit des Hundes werde übermäßig eingeschränkt. Weniger belastende Maßnahmen seien nicht gegeben.
Am 01.08.2013 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Hund habe im Auto ausreichend Bewegungsfreiheit. Der Kläger achte darauf, dass der Wagen nicht in der prallen Sonne stehe und habe die Fenster des Kofferraums zum Schutz mit Folien abgedunkelt. Die Fenster blieben 10 bis 20 cm geöffnet. Inzwischen habe er einen Garagenstellplatz. Die Hundebox sei nicht mit einer Zwingerhaltung vergleichbar. Der Kläger stelle sicher, dass die Hündin „C.“ während des Tages regelmäßig beschäftigt werde und den benötigten Auslauf erhalte. Nach den Spaziergängen befinde sie sich zur Erholung in der Transportbox. Die Hündin werde nicht im Auto gehalten, sondern zu Hause, wo sie genügend Auslauf habe. Die Weimaraner benötigten einen engen Bezug zu ihren Führern. Die anderweitige Betreuung sei für das Tier nachteilig. Es sei unentspannt, trauere und suche nach dem Kläger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014, zugestellt am 14.05.2014, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Raummaße der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeV) für Zwingerhaltung könnten als Richtwerte analog zur Haltung im Pkw herangezogen werden. Danach dürfe keine Seite der Bodenfläche kürzer als 2 m sein, bei Hunden, die den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des betreffenden Raumes verbrächten, müsse die Fläche mindestens 6 m² betragen. Im Fahrzeug des Klägers seien es aber weniger als 2 m². Der Hund sei daher mit dem unbeaufsichtigten Verwahren über mehrere Stunden nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen gemäß verhaltensgerecht untergebracht. Er sei täglich acht Stunden in der Box, zzgl. zweimal eine Stunde Fahrtzeit. Die Rasse Weimaraner habe ein starkes Bewegungsbedürfnis. Angemessene Temperaturen im Pkw könnten im Freien nicht erreicht werden, in der Garage fehle der optische Reiz für den Hund. Die Verfügung sei erforderlich, angemessen und geeignet.
Am 13.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag und macht geltend, es bleibe außer Acht, dass die Hündin unter der Trennung vom Kläger leide und nicht mehr täglich Spaziergänge mit ihm unternehmen könne. Die Quadratmeterzahl sei der Hündin egal. Sie finde im Fahrzeug eine Rückzugsmöglichkeit nach ausgiebigem Spaziergang, indem sie schlafe. Das tue sie auch zu Hause. Die Hündin „C.“ erhalte täglich genug Auslauf. Die Grundsätze der Zwingerhaltung könnten hier nicht gelten. Die TierSchHundeV gelte nicht bei Transporten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 18.07.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.05.2014 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Ergänzend wird vorgetragen, die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der Umstände seiner Berufstätigkeit, die offensichtlich eine Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz nicht gestatte, an mehreren Arbeitstagen nicht den zeitlich wünschenswerten Kontakt zum Hund habe, könne nicht zu Lasten der von der TierSchHundeV genannten Mindestanforderungen an die Hundehaltung gehen.
12 
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde durch Beschluss der Kammer vom 18.09.2013 abgelehnt (Az.: 4 K 2822/13).
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Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts L. und des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts L. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
15 
1. Ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerte Pflicht, den Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts anzuhören, ist nicht gegeben. Eine mündliche Anhörung des Klägers ist zwar bei der Kontrolle am 17.07.2013 nach seinen Angaben gescheitert. Bereits am 18.07.2013 erließ das Landratsamt aber den Bescheid, weil es - nach den damaligen Erkenntnissen zu Recht - von Gefahr im Verzug ausging. Auch wenn bei der Kontrolle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden bei dem Hund festgestellt wurden, war doch wegen des herrschenden warmen Wetters alsbald damit zu rechnen. Außerdem wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung jedenfalls durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden.
16 
2. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
17 
Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Kläger, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Klägers geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07 - NVwZ-RR 2009, 279). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Kläger zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Ganz abgesehen davon könnte eine Verpflichtung des Klägers zu einer bestimmten Anzahl an Spaziergängen ohnehin nicht behördlich kontrolliert werden. Wie die erkennende Kammer bereits früher entschieden hat (Urteil vom 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - NuR 1998, 217) ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Auch der Bayerische VGH (Beschl. v. 31.05.2005 - 25 ZB 04.3457 -, Juris) beurteilt ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden im Pkw über mehrere Stunden als nicht verhaltensgerecht. Der Kläger bleibt Halter seiner Hündin „C.“ an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch dann in seiner Obhut, wenn er sich an seinem Arbeitsplatz befindet.
18 
Die Unterbringung in der Transportbox, soweit das Auto in einer Tiefgarage geparkt ist, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dort wäre außerdem die erforderliche Sicht nach außen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeV) nicht gegeben, so dass die Hündin zusätzlich unter Reizarmut leiden würde.
19 
Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört auch nicht mehr zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), wie der Kläger meint. Der Transport ist vielmehr nach der Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz abgeschlossen; die Heimfahrt ist dann ein neuer Transport.
20 
3. Das Landratsamt L. hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen ebenso wie das Regierungspräsidium Stuttgart mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Fehler bei der Beurteilung, die Untersagung sei erforderlich, angemessen und geeignet, kann das Gericht nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass die Weimaraner-Hündin die Trennung vom Kläger über einen längeren Zeitraum wahrnimmt und ihn vermisst; dieser Umstand erreicht indessen nicht das Gewicht einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung und vermag daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Frage zu stellen.
21 
4. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Beschluss vom 12.03.2015
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts L. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
15 
1. Ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerte Pflicht, den Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts anzuhören, ist nicht gegeben. Eine mündliche Anhörung des Klägers ist zwar bei der Kontrolle am 17.07.2013 nach seinen Angaben gescheitert. Bereits am 18.07.2013 erließ das Landratsamt aber den Bescheid, weil es - nach den damaligen Erkenntnissen zu Recht - von Gefahr im Verzug ausging. Auch wenn bei der Kontrolle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden bei dem Hund festgestellt wurden, war doch wegen des herrschenden warmen Wetters alsbald damit zu rechnen. Außerdem wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung jedenfalls durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden.
16 
2. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
17 
Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Kläger, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Klägers geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07 - NVwZ-RR 2009, 279). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Kläger zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Ganz abgesehen davon könnte eine Verpflichtung des Klägers zu einer bestimmten Anzahl an Spaziergängen ohnehin nicht behördlich kontrolliert werden. Wie die erkennende Kammer bereits früher entschieden hat (Urteil vom 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - NuR 1998, 217) ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Auch der Bayerische VGH (Beschl. v. 31.05.2005 - 25 ZB 04.3457 -, Juris) beurteilt ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden im Pkw über mehrere Stunden als nicht verhaltensgerecht. Der Kläger bleibt Halter seiner Hündin „C.“ an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch dann in seiner Obhut, wenn er sich an seinem Arbeitsplatz befindet.
18 
Die Unterbringung in der Transportbox, soweit das Auto in einer Tiefgarage geparkt ist, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dort wäre außerdem die erforderliche Sicht nach außen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeV) nicht gegeben, so dass die Hündin zusätzlich unter Reizarmut leiden würde.
19 
Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört auch nicht mehr zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), wie der Kläger meint. Der Transport ist vielmehr nach der Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz abgeschlossen; die Heimfahrt ist dann ein neuer Transport.
20 
3. Das Landratsamt L. hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen ebenso wie das Regierungspräsidium Stuttgart mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Fehler bei der Beurteilung, die Untersagung sei erforderlich, angemessen und geeignet, kann das Gericht nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass die Weimaraner-Hündin die Trennung vom Kläger über einen längeren Zeitraum wahrnimmt und ihn vermisst; dieser Umstand erreicht indessen nicht das Gewicht einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung und vermag daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Frage zu stellen.
21 
4. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Beschluss vom 12.03.2015
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.