Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Nov. 2016 - B 1 K 16.51

published on 04/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Nov. 2016 - B 1 K 16.51
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid des Landratsamts …, mit dem die Fortnahme und Veräußerung seiner Hunde sowie ein Verbot der Hundehaltung verfügt wurden, sowie gegen begleitende Anordnungen.

Das Landratsamt … erließ mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom … folgende Anordnungen:

1. Die Fortnahme und vorläufige anderweitige pflegliche Unterbringung aller Hunde des Herrn … als Notstandsmaßnahme wird hiermit angeordnet.

2. Die endgültige Fortnahme und Veräußerung aller Hunde des Herrn … wird hiermit angeordnet.

3. Sollten sich weitere Hunde in der Obhut des Herrn … befinden, sind diese unverzüglich einem Tierheim zu übergeben.

4. Name und Adresse des Tierheimes sind dem Landratsamt …, Fachbereich Veterinärwesen, spätestens einen Werktag nach der Abgabe der Hunde mitzuteilen.

5. Die weitere Haltung von Hunden wird Herrn … ab sofort untersagt.

6. Die Ziffern 1 bis 5 werden jeweils für sofort vollziehbar erklärt.

7. Die Kosten für die vorläufige Unterbringung der Hunde sowie die notwendigen Kosten für die tierärztliche und sonstige Versorgung der Hunde sind von Herrn … zu tragen.

Ferner wurden verschiedene Zwangsgelder angedroht (Ziff. 8 und 9 des Bescheids), für den Bescheid eine Gebühr von 250,00 € festgesetzt und die Auslagen mit 3,45 € angegeben (Ziff. 10 des Bescheids).

Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Kläger nach Kenntnis des Landratsamtes …, Fachbereich Veterinärwesen, mindestens zehn Hunde halte. Diese machten durchwegs einen ungepflegten und verwahrlosten Eindruck. Bei zumindest vier dieser Hunde sei Parasitenbefall festgestellt worden. Am 24.12.2015 habe das Polizeipräsidium Oberfranken, Operative Ergänzungsdienste Hof, einen anonymen Hinweis über verwahrloste Tiere in …, erhalten Nachdem das völlig vermüllte Grundstück durch die Polizeiinspektion … betreten worden sei, habe Hundegebell hinter dem Haus vernommen werden können. Dort seien in einem völlig verkoteten Gehege drei Hunde aufgefunden worden. Beim Betreten des abbruchreifen, ebenfalls völlig vermüllten Hauses seien dort acht weitere Hunde vorgefunden worden. Diese habe man zur Gefahrenabwehr sichergestellt und in das Tierheim … verbracht. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger durch verschiedene Versäumnisse in seiner Hundehaltung gezeigt, dass er entweder nicht in der Lage oder nicht willens sei, Hunde artgerecht nach den Vorschriften des Tierschutzrechts unterzubringen, zu pflegen bzw. zu halten. Dies bestätigten verschiedene Vorkommnisse:

Mit Bescheid vom 11.12.2015 seien ihm vom Landratsamt … vier Hunde fortgenommen und vorläufig im Tierheim Breitenbrunn untergebracht worden. Diese Hunde seien am 09.12.2015 auf dem Anwesen … auf einen Hinweis der PI … von Mitarbeitern der Veterinärabteilung des Landratsamtes … vorgefunden worden. Sie hätten sich in einem völlig vermüllten (Unrat, alte Blechdosen, Hausmüll) und verkoteteten Haus befunden. Im Untergeschoss habe ein verstörter Junghund in einer Ecke gekauert, im Obergeschoss habe man drei Hunde vorgefunden, die im Flur auf einer Fläche von ca. sechs Quadratmetern gehalten worden seien. Der Boden des Raumes sei erheblich mit Fäkalien verschmutzt gewesen, als Bodenbelag hätten Pappkartons und Decken gedient, die über einen längeren Zeitraum nicht gewechselt worden seien. Es habe nur spärliches Tageslicht gegeben, hingegen keine künstliche Beleuchtung. Am 23.12.2015 habe der Kläger beim Landratsamt … angerufen und mitgeteilt, dass er auf sein Eigentum an den Hunden verzichte, da er keine geeignete Unterkunft habe.

Am 18.10.2015 sei das Fahrzeug des Klägers einer Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion … unterzogen worden. Dabei sei im total verdreckten Fahrzeug unter Müllablagerungen eine Hundetransportbox gefunden worden, in der sich ein zweieinhalb Jahre alter Terrier-Mischling namens Susi befunden habe. Dieser sei verdreckt und verkotet gewesen und habe insgesamt einen ungepflegten Eindruck gemacht. Das gesamte Fahrzeug sei bis zum Dach mit Müll und Trödelgut bestückt gewesen (wird näher ausgeführt).

Am 14.04.2013 habe der Kläger in der Tierklinik … einen Hund mit Kotabsetzbeschwerden vorgestellt. Diese, sowie die am Folgetag aufgesuchte Tierarztpraxis … in …, hätten dringend zu einer Euthanasie geraten, was der Kläger jedoch abgelehnt habe. Der Hund sei am 18.04.2013 auf dem Weg in die Tierarztpraxis verstorben, wohin ihn die Polizeiinspektion … habe verbringen wollen. Bereits im Jahr 2009 habe der Kläger einen schwer erkrankten Hund immer wieder der tierärztlichen Behandlung entzogen, bis ihm dieses Tier auf Anordnung des Landratsamts … weggenommen worden sei. Allem Anschein nach sei der Kläger weder in der Lage noch willens, seinen Hunden eine angemessene, verhaltensgerechte Unterbringung zu gewährleisten, noch sei er bereit, eine fachlich fundierte tierärztliche Einschätzung zu akzeptieren, wenn sie nicht seinen Vorstellungen entspreche. Da der Kläger in der Vergangenheit derart grobe Verstöße gegen die Grundsätze des Tierschutzes begangen habe, sei auf keinen Fall mehr damit zu rechnen, dass sich seine Verhaltensweisen künftig spürbar oder dauerhaft änderten. Er verfüge offensichtlich nicht über die erforderliche Sachkunde für die artgerechte Haltung von Hunden. Zudem habe er am 23.12.2015 gegenüber dem Landratsamt … zugegeben, dass er für die ins Tierheim … verbrachten Hunde keine geeignete Unterkunft vorweisen könne. Nach Kenntnis des Landratsamtes … sei der Kläger Halter von mindestens 16 Hunden an verschiedenen Orten, von denen keiner für die Haltung von Hunden auch nur annähernd geeignet sei.

Der Bescheid ergehe auf Grund von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Aus den geschilderten Sachverhalten gehe eindeutig hervor, dass die Hundehaltungen des Klägers immer wiederkehrend erhebliche Defizite aufwiesen. Der Kläger habe seine Hunde in völlig vermüllten, verdreckten und verkoteten Räumen gehalten bzw. in verkoteten Transportboxen, die er in seinem bis ans Dach zugemüllten, verdreckten Fahrzeug untergebracht habe. Insbesondere die Auffindesituation des Hundes Susi am 18.10.2015 deute darauf hin, dass der Kläger seine Hunde über längere Zeit in diesen Boxen in seinen Fahrzeugen halte. Eine Transportbox sei jedoch nur zum Transport, nicht zur länger andauernden Unterbringung eines Hundes geeignet. Zudem sei ein Kraftfahrzeug generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne.

In den vorliegenden Fällen seien die Hunde immer pflegebedürftig, ungepflegt, verdreckt und teilweise verkotet gewesen. Einige der Hunde hätten zudem massiven Flohbefall aufgewiesen. Es sei ferner zu befürchten, dass der Kläger bei schwer erkrankten Hunden tierärztliche Diagnosen und Einschätzungen ignorieren würde und den Hunden aufgrund seiner Unterlassungen oder auch durch unqualifizierte eigene Behandlungsversuche erhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen werde. Da die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorgelegen hätten, habe das Landratsamt … daher festgelegt, dass die Hunde des Klägers diesem fortgenommen und auf dessen Kosten vorläufig im Tierheim … untergebracht werden.

Ferner lägen hier die Voraussetzungen des § 16a abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Untersagung des Haltens von Hunden vor. Bei den sichergestellten Hunden seien teilweise erhebliche Vernachlässigungen festgestellt worden, was eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG darstelle. Nachdem nunmehr insgesamt 16 verwahrloste, pflege- und hilfsbedürftige Hunde sichergestellt worden seien und verschiedenen Tierheimen hätten übergeben werden müssen, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft seine Hunde in der bekannten Art und Weise halten werde und außerdem durch das Außerachtlassen tierärztlicher Diagnosen seinen Hunden erhebliche und länger andauernde Leiden und Schmerzen zufügen werde.

Das private Interesse des Klägers, weiterhin Hunde halten zu dürfen, trete hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung tierschutzrechtlicher Maßgaben zurück. Dies gelte insbesondere deswegen, weil es sich beim Kläger um einen unzuverlässigen und vollkommen uneinsichtigen Hundehalter handle, der offensichtlich weder bereit noch fähig sei, Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Das Landratsamt … mache nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände in der Weise vom Ermessen Gebrauch, dass dem Kläger die Hunde fortzunehmen und die weitere Hundehaltung zu untersagen sei (wird weiter ausgeführt). Das Hundehaltungsverbot entspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da weniger einschneidende Maßnahmen, mit denen eine tierschutzgerechte Haltung und Versorgung von Hunden herbeigeführt werden könnte, nicht erfolgversprechend seien. Eine Fristsetzung zur Herbeiführung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen sei nicht zielführend.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.01.2016, bei Gericht eingegangen am 27.01.2016, Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 wurde beantragt,

den Bescheid vom 11.01.2016 aufzuheben.

Die Klage wurde zunächst damit begründet, dass es unverhältnismäßig sei, dem Kläger die weitere Haltung von Hunden zu untersagen. Er habe zunächst nur zwei Hunde gehabt, einen Rüden und eine Hündin. Trotz des Versuchs, die beiden getrennt zu halten, sei es zu einem Wurf mit neun Welpen gekommen. Darüber hinaus habe der Kläger Hunde von Dritten übergeben bekommen. Da die Hunde teilweise nicht miteinander ausgekommen seien, habe der Kläger diese an unterschiedlichen Stellen gehalten. Es sei unzutreffend, dass sich der Kläger nicht um die Tiere gekümmert habe. Er habe dies sehr wohl getan, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Er habe sie mit Hundefutter versorgt, tierärztlich behandeln lassen (wofür er einiges an Geld ausgegeben habe) und Spaziergänge mit ihnen unternommen. Er habe auch versucht, die ihm übergebenen Tiere zu vermitteln, was ihm jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht geglückt sei. Die im Bescheid aufgeführten Vorgänge -insbesondere der Vorfall, bei dem ihm die nicht durchgeführte Euthanasie kranker Hunde angelastet werde - lägen bereits Jahre zurück und seien bereits Gegenstand eines Verfahrens gewesen, in dem ein entsprechender Bescheid aufgehoben worden sei. Der Kläger hänge an seinen Tieren und liebe seine Hunde. Er möchte deshalb nicht, dass sie ihm weggenommen und veräußert werden. Jedenfalls wolle er aber - für den Fall, dass dies derzeit unumgänglich sei - als Eigentümer kontaktiert werden, wenn sich jemand für einen Hund interessiere. Die Hunde sollten in gute Hände kommen. Er sei finanziell in der Lage, alle Kosten für die vorübergehende Unterbringung der Hunde im Tierheim anfallenden Kosten zu tragen. Nötigenfalls würde er Grundbesitz veräußern. Unzutreffend sei die Behauptung, er sei nicht in der Lage, die Hunde so unterzubringen und zu pflegen, wie es ihren Bedrüfnissen entspreche. Er sei auch nicht generell mit der Haltung und Pflege „in jeder Hinsicht völlig überfordert“, wie das Landratsamt dies behaupte.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2016 beantragte das Landratsamt … für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der Häufung der tierschutzrechtlichen Vorfälle könne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht in Frage gestellt werden. Dem Landratsamt habe kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße mit Hunden durch den Kläger zu verhindern. Entgegen der Darstellung des Klägers, dass dieser versucht habe, unerwünschten Nachwuchs zu verhindern, scheine die Vermehrung der Hunde sein Ziel zu sein, da sich Junghunde gut verkaufen ließen. Unabhängig davon, dass man die Behauptung, dass dem Kläger die Hunde von unbekannten Dritten übergeben worden seien, für unglaubwürdig halte, hätte dem Kläger in diesem Fall bewusst sein müssen, dass er keine artgerechte Unterbringung der Tiere gewährleisten könne. Sollte er zu dieser Erkenntnis nicht gekommen sein, spreche dies für seine fehlende Sachkunde. Der Behauptung, dass der Kläger sich um seine Hunde gekümmert habe, müsse mit Entschiedenheit entgegengetreten werden. Die katastrophalen Verhältnisse seien anlässlich der Sicherstellungen dokumentiert worden. Das bloße Füttern der Tiere sei gerade nicht ausreichend.

Die Behauptung, dass der Kläger seine Tiere liebe und an ihnen hänge, könne nicht nachvollzogen werden. Ansonsten hätte er die Haltung unter derart tierschutzwidrigen Zuständen im Landkreis … und in … nicht zugelassen. Er habe außerdem lieber auf das Eigentum an den sichergestellten Tieren verzichtet, als ordnungsgemäße Zustände herzustellen, da er entweder den Aufwand gescheut habe oder mit der Aufgabe überfordert gewesen sei. Abschließend sei festzustellen, dass der Kläger bislang über keinen geeigneten Standort zur Haltung von Hunden verfüge und keine erkennbaren Anstrengungen unternommen habe, der Behörde die Möglichkeit der artgemäßen, tierschutzgerechten Haltung von Hunden nachzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Auf das Vorbringen der Parteien und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids (vorläufige und endgültige Fortnahme der Hunde) richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Anfechtungsklage ist nur gegen Verwaltungsakte statthaft, die sich nicht bereits i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben. Wie das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind die dem Kläger fortgenommenen Hunde bereits vom Tierheim an Dritte veräußert worden, wodurch diese das Eigentum an den Tieren erworben haben und eine Erledigung der Verwaltungsakte eingetreten ist. Da der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gleichwohl sein Anfechtungsbegehren vollumfänglich, d.h. auch in Bezug auf diese Anordnungen, weiterverfolgt hat, ist die Klage insoweit bereits als unzulässig abzuweisen. Sie ist aber jedenfalls unbegründet, da sich diese Maßnahmen - aufgrund der erheblichen Verstöße gegen die Verhaltenspflichten aus § 2 TierSchG (vgl. dazu unten) und weil der Kläger eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sicherstellen konnte - als rechtmäßig erweisen.

2. Auch im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ergänzend zu den Gründen des Bescheids, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ist in der Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

a) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

Zu den Pflichten in § 2 Nr. 1 TierSchG gehört es, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 -B 1 K 10.534 - juris Rn. 16). Dass der Kläger die gehaltenen Hunde füttert und tränkt, ist daher notwendig, aber bei weitem nicht ausreichend. Die an eine bedürfnisgerechte Pflege zu stellenden Anforderungen beinhalten insbesondere auch, dass den hygienischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wird. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, erweisen sich die Haltungsbedingungen als völlig ungeeignet. Es sind zahlreiche Vorfälle dokumentiert, bei denen vom Kläger gehaltene Hunde unter tierschutzwidrigen Bedingungen angetroffen worden sind. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa der Vorfall vom 28.03.2009, bei dem vier Hunde in einem völlig vermüllten Pkw in Transportboxen, in denen sich stark mit Kot und Urin verschmutztes Stroh befand, aufgefunden worden sind (vgl. Bl. 314 der Akte I; Lichtbildtafel der PI …*). Am 18.10.2015 wurde erneut festgestellt, dass der Kläger einen Hund in einem vermüllten Fahrzeug untergebracht war (vgl. Akte V mit Lichtbildtafel der PI …*). Der Hund war ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks vom 18.10.2015 „verdreckt, verkotet, untergewichtig und ungepflegt“. In der Transportbox befanden sich scharfkantige Blechdosen mit Hundefutter; eine weitere Dose war als Trinkgefäß am Gitter der Box befestigt, ermöglichte jedoch keine Wasserentnahme durch den Hund. Dass eine Transportbox nur für den Transport eines Hundes, nicht jedoch zu einer länger Andauernden Unterbringung geeignet ist (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.03.2015 - 4 K 2755/14 - juris Rn. 17), bedarf keiner näheren Erörterung. Ein Kraftfahrzeug ist generell kein tauglicher Ort, um einen Hund verhaltensgerecht unterzubringen (VG Stuttgart, U.v. 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - juris Ls. 1 = NuR 1998, 217). Die konkreten Verhältnisse im Kraftfahrzeug des Klägers und der Transportbox selbst intensivieren den tierschutzrechtlichen Verstoß zusätzlich. Ferner wurden am 09.12.2015 auf dem Anwesen des Klägers in … tierschutzwidrige Zustände festgestellt. Das dortige Haus stellte sich als ebenfalls komplett vermüllt und verdreckt dar (vgl. die Lichtbildtafel der PI Wunsiedel vom 12.12.2015, Akte IV). Im Ersten Obergeschoss fand sich etwa eine mit Urin und Kot durchgeweichte Pappe, die als Bodenbelag diente (Bild 12). Der Vorfall vom 24.12.2015, der zu den hier streitgegenständlichen Anordnungen Anlass gegeben hat, hat gezeigt, dass auch auf dem Anwesen des Klägers in Fattigau keine den Pflichten des Tierhalters nach § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen vorliegen (vgl. die Akte III mit Lichtbildtafel der PI Hof vom 27.12.2015). Im „Freilaufgehege“ befanden sich mehrere Scherben zerbrochener Teller. Die Tiere bewegten sich dort auf einer Mischung von Schlamm und eigenen Fäkalien. Auch im Haus, das ebenfalls verdreckt und vermüllt gewesen ist, herrschten Zustände vor, die im eklatanten Widerspruch zu einer artgerechten Tierhaltung stehen.

§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt weiter voraus, dass durch diese wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Auch diese Voraussetzung liegt beim Kläger vor. Der im Tierschutzrecht verwendete Begriff des „Leidens“ ist dadurch gekennzeichnet, dass er die von dem Begriff des Schmerzes nicht erfassten Unlustgefühle beinhaltet. Leiden werden durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht. Der Begriff des Leidens verlangt einerseits keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Andererseits beinhaltet er eine gewisse Erheblichkeit; danach bedeutet Leiden mehr als schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, B.v. 03.11.2004 - 1 S 2279/04 - juris m.w.N.). Die vorstehend genannten Auffindesituationen der Hunde zeigen, dass diese (vor allem) ihren hygienischen Bedürfnissen nicht in ausreichendem Umfang nachgehen können. Mehrfach wurde festgestellt, dass das Fell der Hunde - insbesondere mit Kot und Urin - verunreinigt war. Durch die beim Kläger vielerorts vorherrschenden Zustände entstanden den Hunden länger anhaltende Leiden i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Ermessensfehlerfrei hat das Landratsamt daher ein Verbot der Tierhaltung beschränkt auf Hunde ausgesprochen. Eine Hundehaltung ist dem Kläger somit auf Antrag (erst) wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG).

b) Als rechtmäßig erweist sich auch die Anordnung in Ziff. 7 des Bescheids, die dem Kläger die Kosten für die vorläufige Unterbringung sowie die tierärztliche und sonstige Versorgung der Hunde auferlegt. Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt unmittelbar aus der Ermächtigungsgrundlage für die vorläufige Unterbringung (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass die (inzwischen erledigte) Maßnahme rechtswidrig gewesen wäre und die Kosten daher bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. Art. 16 Abs. 5 des Bayerischen Kostengesetzes - KG). An der Rechtmäßigkeit der vorläufigen anderweitigen Unterbringung der Hunde besteht aus den oben genannten Gründen kein Zweifel, da der Kläger die Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt hat (vgl. insoweit die obigen Ausführungen zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

c) Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 8 und 9 des Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Sie basieren auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind keine Fehler ersichtlich (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG).

d) Auch die Kostenentscheidung in Ziff. 10 hält rechtlicher Überprüfung stand. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10/1.3 des Kostenverzeichnisses (KVz) reicht der Gebührenrahmen von 25,- bis 5.000,- Euro. In diesem Rahmen bewegt sich die festgesetzte Gebühr und berücksichtigt im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger.

3. Somit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Hund während seiner Arbeitszeit im Auto zu halten. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Weimarane
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Annotations

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.