Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Juni 2012 - 3 K 878/12

published on 11/06/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Juni 2012 - 3 K 878/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 16.09.2010 Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschichtdienst in Höhe von insgesamt 4.208,08 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Beamter bei der Bundespolizeiinspektion Stuttgart tätig.
Mit Schreiben vom 22.09.2004 teilte Rechtsanwalt H. aus W. dem Bundesamt für Finanzen mit, gemäß dem in Kopie beigefügten Beschluss des Amtsgerichts S. vom 16.09.2004 sei über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und er zum Treuhänder bestellt worden. Der Kläger habe seine pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO an ihn als Treuhänder abgetreten. Ab sofort sei der monatlich pfändbare Betrag auf das nachfolgend bezeichnete Insolvenzsonderkonto anzuweisen.
Ab dem Zahlmonat November 2004 bis zur Erledigung der Lohnabtretung mit Ende der Wohlverhaltensphase am 16.09.2010 überwies die Beklagte Teile der Bezüge des Klägers auf das Treuhandkonto. Hierin war ein auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst entfallender Betrag von insgesamt 4.208,08 EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 13.07.2011, das beim Bundesverwaltungsamt am 03.08.2011 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge und führte aus, er habe im September 2010 in einer Zeitschrift gelesen, dass die Wechselschichtzulage und der Ausgleich für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO aufgeführten unpfändbaren Bezügen gehörten. Die Beklagte habe deshalb regelmäßig zu viel an den Insolvenzverwalter abgeführt und diesen finanziellen Schaden wolle er nun gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersetzt bekommen.
Das Bundesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2011 - zugestellt am 13.09.2012 - den Widerspruch zurück und führte aus, zwar habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Einzelfallentscheidung vom 17.09.2009 die Pfändbarkeit von Wechselschichtzulagen und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten verneint; das Bundesverwaltungsamt sei aber aufgrund einer Weisung des Bundesinnenministeriums gehalten, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten. Eine Änderung individueller Berechnungen pfändbarer Beträge könne somit ausschließlich durch Änderungsbeschluss beim jeweils zuständigen Gericht erwirkt werden. Ein solcher durch den Kläger zu beantragender Beschluss liege jedoch nicht vor. Ohne dass es hierauf noch ankäme, bleibe festzustellen, dass Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2007 ohnehin verjährt seien.
Der Kläger hat am 12.10.2011 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Zahlungsklage beim Verwaltungsgericht W. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.02.2012 wegen des dienstlichen Wohnsitzes des Klägers in Stuttgart an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Der Kläger trägt vor, nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17.09.2009 seien Erschwerniszulagen unabhängig vom Grund der Erschwernis nicht pfändbar. Die Beklagte habe diese Bezügebestandteile somit zu Unrecht auf das Treuhandkonto überwiesen. Ihm sei dadurch kein Vorteil entstanden, da der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren auch ohne die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zulagen angenommen worden wäre. Den Anspruch stütze er auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe und insbesondere auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB. Auf Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen, da insoweit gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Zehnjahresfrist gelte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 zu verurteilen, an ihn die streitigen Erschwerniszuschläge in Höhe von 4.208,08 EUR zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht bindend sei. In den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei, wenn sie nicht nur dazu diene, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolge, ein Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht werde. Zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten unpfändbaren Erschwerniszulagen gehörten danach nur solche Leistungen, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Hierzu zählten Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Tunnels, Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft oder Stacheldrahtarbeiten. Für Wechselschichtzulagen sowie für die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten träfe das nicht zu. Im Übrigen werde für den Zeitraum 2004 bis 2007 die Einrede der Verjährung erhoben. Für das Bestehen einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB fehle es an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung. Außerdem sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die abgeführten Beträge dazu beigetragen hätten, dass der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren angenommen worden und dem Kläger letztendlich Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
13 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Bundesverwaltungsamts und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
20 
In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
22 
Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
23 
Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
24 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
25 
Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
26 
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
20 
In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
22 
Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
23 
Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
24 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
25 
Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
26 
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 262/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR Ja ___
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/15 vom 29. Juni 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850a Nr. 3 Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber s
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.