Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 19. November 2012, mit dem Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner tituliert wurden. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 25. Juni 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
- 2
- Am 7. Oktober 2014 hat der Schuldner beantragt, die Pfändung von Nachtschichtzuschlägen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO aufzuheben. Der Schuldner hat hierzu Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er steuerfreie Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erhält. Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 unter Ziffer 2. die Nachtschichtzuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO für unpfändbar erklärt und angeordnet, dass die Drittschuldnerin die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- 3
- Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückzuweisen.
II.
- 4
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vom Schuldner erzielten Nachtschichtzuschläge seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte Zulagen für ungünstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die Zulage verfolge wie auch die Zulage nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV, BGBl. I 1998 S. 3497) den Zweck, dem betroffenen Arbeitnehmer /Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen Belastungen zu gewähren. Insofern sei eine identische Behandlung in verwaltungsgerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung angezeigt. Betrachte man den Zweck der Nachtarbeitszuschläge, sei eine gewisse Ähnlichkeit zu den Zuschlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durch die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Folgen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere Zulage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten Zuschläge außerhalb des Üblichen bewegten.
- 6
- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - bestimmt wird, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
- 7
- a) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen , das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- 8
- In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwiegend bejaht, dass vom Arbeitgeber gewährte Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. Musielak /Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 850a Rn. 5a; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. März 2016, § 850a Rn. 14; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850a ZPO Rn. 21; Hk-ZPO/Kemper, 6. Aufl., § 850a Rn. 5), zum Teil mit der Einschränkung , dass Nachtarbeitszuschläge nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als sie steuerfrei gewährt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass Zuschläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unterfallen (vgl. Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9). Teilweise wird angenommen, dass Zuschläge für Nachtarbeit zwar grundsätzlich nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Zuschlag nicht nur einen Ausgleich für ungünstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732).
- 9
- In der Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte wird verbreitet angenommen, dass Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris Rn. 43 ff.: zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09, juris Rn. 3 ff.; VG Kassel, JurBüro 2013, 599, juris Rn. 17 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris Rn. 22 ff.; jeweils zu § 3 EZulV; so auch LG Hannover, Beschluss vom 21. März 2012 - 11 T 6/12, juris Rn. 10 ff.).
- 10
- b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
- 11
- aa) Aus dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich nicht eindeutig, ob Zuschläge für Nachtarbeit als "Erschwerniszulagen" zu qualifizieren sind.
- 12
- bb) Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit überwiegend als pfändbar angesehen. § 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingeführt worden ist, ersetzte § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 (Lohnpfändungsverordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247), die mit Einführung des insoweit wortgleichen § 850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde (vgl. Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953). In einem Bescheid vom 13. August 1952 hat der Bundesminister der Justiz den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit dahin erläutert, dass darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen seien, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Dazu gehörten Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Tauchersowie Stacheldrahtarbeiten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden (vgl. BB 1952, 859). Danach wären Zuschläge für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung zu § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung unpfändbar , wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen würden (vgl. in diesem Sinne Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKommZPO /Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732).
- 13
- cc) In Anbetracht des Umstands, dass sich aufgrund neuerer Erkenntnisse , die sich auch in der Rechtsetzung der Europäischen Union niedergeschlagen haben, die Auffassung durchgesetzt hat, dass lange Nachtarbeitszeiten für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer erfordern (vgl. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9 ff., Erwägungsgrund 7; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18 ff., Erwägungsgründe), hält es der Senat in Übereinstimmung mit der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris: zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09, juris; VG Kassel, JurBüro 2013, 599; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris: zu § 3 EZulV) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit gewährte Zuschläge zum Grundgehalt nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen von der Pfändbarkeit auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtarbeit besondere, über die Lage der Arbeitszeit zur Nachtzeit hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar, die es rechtfertigt, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- 14
- Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszuschläge kann dabei § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nach dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO dagegen nicht darauf an, ob die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen für die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit üblich ist.
- 15
- c) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die dem Schuldner von der Drittschuldnerin gezahlten Nachtarbeitszuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO insoweit unpfändbar, als sie ihm von der Drittschuldnerin steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gezahlt werden. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem Schuldner ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen gewährten Nachtarbeitszuschlägen um steuerfrei gewährte Zuschläge im Sinne des § 3b EStG in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent. Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin steuerfreie Nachtarbeitszuschläge gewährt werden, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen führen. Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben.
III.
- 16
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 24.10.2014 - 7 M 1296/14 -
LG Stendal, Entscheidung vom 06.02.2015 - 25 T 208/14 -
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Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
- 1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, - 2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr, - 3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, - 4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
- 1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, - 2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr, - 3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, - 4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
- 1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, - 2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr, - 3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, - 4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.