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Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.12.2007 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn eine Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin für ihr Betriebsgrundstück in M besteht jedenfalls in Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrags von 340.458,52 EUR. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kuntze: in Bader, Kommentar zur VwGO, 04. Aufl. 2007, RdNr. 38 zu § 113) ist die Beitragserhebung durch eine gültige Ermächtigungsgrundlage, nämlich die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29.05.2008 (EBS 2008) gedeckt (1.), die abgerechnete Anlage ist auch erstmalig endgültig hergestellt und deshalb die Beitragspflicht entstanden (2.) und die abgerechneten Kosten, welche sich aus der Festlegung der beitragsfähigen Anlage ergeben, sind jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin zu hoch angesetzt worden (3.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Wie bereits im Eilbeschluss der Kammer vom 15.12.2008 (Az.: 2 K 2821/08) ausgeführt, findet die angefochtene Beitragserhebung ihre Rechtsgrundlage im neuen landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG (i.d.F. vom 17.03.2005) sowie der am 29.05.2008 beschlossenen EBS 2008, welche die bei Erlass „geltende“ am 23.11.2006 beschlossene Vorgängersatzung (EBS 2006) mit heilender Wirkung ersetzt hatte. An der Gültigkeit der Erschießungsbeitragssatzung EBS 2008 als gültiger Rechtsgrundlage bestehen insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Gemeindeanteils keine Bedenken. Die Kammer hatte dazu im Eilverfahren bereits ausgeführt:
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Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Dementsprechend geben die landesgesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes - wie zuvor die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 127 ff BauGB - auch nur Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer die jeweilige Gemeinde die Erhebungsvorschriften im Einzelnen durch Satzung unter Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens zu bestimmen hat (§§ 2, 34 KAG). Dabei ist vom Gemeinderat in der Satzung zwingend die Höhe des Gemeindeanteils (§ 34 Nr. 4 KAG) festzulegen, wobei das KAG 2005 zunächst nur den Rahmen gesetzlich vorgibt, indem § 23 Abs. 1 KAG bestimmt, dass der Beitragsberechtigte mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 KAG selbst zu tragen hat. Allerdings ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 KAG, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung nicht den bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelmäßig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 v. H. allgemein auf 5 v.H. reduzieren wollte. Vielmehr war zunächst erkennbar gesetzgeberisch gewollt, eine Vereinheitlichung der kommunalen Beitragsvorschriften zu erreichen, was in den (gemeinsamen) allgemeinen Vorschriften für Anschluss- und Erschließungsbeiträge zum Ausdruck kommt. In den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 13/3966, S. 53) wurde dazu Folgendes ausgeführt: „In § 23 Abs. 1 wird nur ein Mindestanteil der Gemeinde festgelegt. Es steht daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsfähigen Erschließungskosten beteiligt. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient.“ Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 -) ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 1 KAG die Gemeinden nicht ermächtigt, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen. Vielmehr ist zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung trifft, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch Beitragsschuldner andererseits zu erwarten ist. Eine solche am konkreten Gemeindegebiet orientierte Abwägungsentscheidung muss jedoch nicht zwangsläufig zum Ergebnis kommen, dass der Gemeindeanteil nach Straßentypen oder sogar nach Anlageteilen differenziert festgesetzt werden muss.
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Gemessen daran hat die Antragsgegnerin nach Überzeugung der Kammer ausweislich der Sitzungsvorlage des Gemeinderats vom 29.05.2008 eine auf das Gemeindegebiet und die spezifischen Besonderheiten abgestimmte Abwägungsentscheidung getroffen. Hierbei wurden insbesondere zwei Fragestellungen behandelt: Zum einen, ob eine Belastung der Anlieger durch einen niedrigeren Gemeindeanteil gerechtfertigt ist. Zum anderen, ob in M alle Anbaustraßen in ihrer Funktion so gleichartig sind, dass dies einen einheitlichen Gemeindeanteil von 5 % rechtfertigt. Zur Beantwortung der ersten Frage wird in der Gemeinderatsvorlage maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Absenkung des Gemeindeanteils bei Anbaustraßen die Anlieger zwar stärker als bisher belaste. Demgegenüber würden die Anlieger jedoch dadurch entlastet, dass nunmehr (anders als noch in EBS 2006) für sämtliche „sonstigen“ Anlagen, deren Beitragserhebung ins Ermessen des Gemeinderats gestellt sei, keine Beiträge erhoben würden, was im Umkehrschluss die Allgemeinheit stärker belaste. Zur Beantwortung der zweiten Frage sind in der Sitzungsvorlage verschiedene Straßen konkret benannt worden, bei denen nach der Verkehrsbedeutung davon auszugehen sei, dass sie sich von reinen Anliegerstraßen maßgeblich unterscheiden. Diese Straßen stünden entweder nicht in der Baulast der Gemeinde oder sie seien bereits abgerechnet bzw. die Beitragspflicht verjährt. Der Bau weiterer beitragspflichtiger Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung sei zukünftig nicht geplant und aufgrund der Lage des Gemeindegebiets auch nicht gewünscht. Somit seien die zukünftig abzurechnenden Straßen in einer Weise vergleichbar, die eine Differenzierung des Gemeindeanteils entbehrlich mache. Aus denselben Gründen sei im Gemeindegebiet auch keine Differenzierung nach Anlageteilen erforderlich. Bei den Landes- und Kreisstraßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung liege die Straßenbaulast für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung nicht bei der Gemeinde. Bei den übrigen Teileinrichtungen wie Straßenbegleitgrün, Gehwegen oder Beleuchtungseinrichtungen sei der weitaus größere Vorteil der Anlieger nicht von der Hand zu weisen.
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Diese Überlegungen des Gemeinderats bei der Festlegung eines einheitlichen Gemeindeanteils in § 5 EBS 2008 - und die anschließende Diskussion, wie sie die Sitzungsvorlage und das Gemeinderatsprotokoll widerspiegeln, sind als Grundlage einer Abwägungsentscheidung zumindest dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
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Die Kammer musste im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren offen lassen, ob der Gemeinderat seine Abwägungsentscheidung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen hatte, was die Klägerin maßgeblich beanstandet hatte. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme steht diesbezüglich nun zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Annahme des Gemeinderats bei der Abwägungsentscheidung, dass zukünftig keine Anbaustraßen mit einer höheren Verkehrsbedeutung im Gemeindegebiet abzurechnen seien, nicht zu beanstanden ist.
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Wie auch die Klägerin eingeräumt hat, kommen als in der Baulast der Beklagten stehende Anbaustraßen mit einer höheren Verkehrsbedeutung lediglich die D-Straße und ein Teil der H-Straße in Betracht. Bei der D-Straße handelt es sich nachgewiesener Maßen um eine bereits abgerechnete Erschließungsanlage. Bei der H-Straße kann allenfalls für einen Teilbereich der als einheitlich anzusehenden Erschließungsanlage von einer höheren Verkehrsbedeutung gegenüber den sonstigen im Gemeindegebiet befindlichen in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraßen ausgegangen werden.
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Selbst wenn die H-Straße, weil sie zukünftig noch erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden könnte, zu Unrecht in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats keine Erwähnung fand, kann diesbezüglich keine eklatante Fehleinschätzung der Gemeinderäte gesehen werden, die geeignet wäre, die Abwägungsentscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Denn zum einen steht dem Gemeinderat im Rahmen der Abwägungsentscheidung eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, die hier offensichtlich nicht überschritten wurde. Es ist zumindest vertretbar, die H-Straße in ihrer Gesamtlänge als Anbaustraße mit geringer Verkehrsbedeutung anzusehen. Zum anderen darf eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität atypische Ausnahmefälle dann außer Betracht lassen, wenn sie einen nicht nennenswerten Umfang haben. Hiervon ist - bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet - beim Teilbereich einer Anbaustraße zweifellos auszugehen.
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Zu einem anderen Ergebnis bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung führt auch nicht die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der gesetzlichen Regelung zum Gemeindeanteil im Erschließungsbeitragsrecht durch § 23 Abs. 2 KAG in der Fassung vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193). Denn die Neufassung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die zu überprüfende Abwägungsentscheidung auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005 erfolgt ist und nur daran gemessen werden kann.
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2. Die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch entstanden. Die noch bei Erlass des angefochtenen Bescheides am 12.12.2007 fehlenden Beleuchtungseinrichtungen waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig vollständig angebracht. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ergänzend geltend macht, dass bezüglich der zur Straße gehörenden Grünanlagen eine erstmalige endgültige Herstellung noch nicht erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Zwar enthält der Bebauungsplan im Bereich der zur Straße gehörenden Grünanlagen ein Pflanzgebot für Bäume, welche in der im Plan eingezeichneten Anzahl (bisher) unstreitig nicht vorhanden sind. Allerdings enthält schon das Bauprogramm ersichtlich eine geringere Anzahl von „straßenbegleitenden“ Bäumen. Da sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen lässt, dass den eingezeichneten Bäumen eine Funktion für die Erschließungsanlage zukommt, dürfte hierin schon keine im Rahmen von § 125 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Planabweichung liegen. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn auch ein etwaiger Minderausbau wäre von § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt, da offensichtlich durch die Nichtpflanzung einzelner Bäume in den straßenbegleitenden Grünanlagen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Aus diesem Grund war die in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung nicht erforderlich.
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3. Auch die der Beitragserhebung zugrundegelegten Kosten für eine Erschließungsanlage in voller Länge der R-Straße - nämlich von ihrem Beginn an der D-Straße bis zu ihrer Einmündung in die E-Straße - sind allenfalls insoweit zu beanstanden, als sie zu Gunsten der Klägerin zu gering angesetzt wurden. Schon aus dem Bebauungsplan wird ersichtlich, dass die planerische Grundkonzeption für das erweiterte Gewerbegebiet eine Erschließung durch eine mit einem Hauptzweig an das örtliche Straßennetz angeschlossenen, insgesamt fünf Mal abknickende Ringstraße vorsieht, von der wiederum kleinere Stichstraßen abzweigen. Mithin sieht das Planungskonzept eine einheitliche Erschließungsanlage vor. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in einem vergleichbaren Fall einer Hauptstraße mit daran anschließender Ringstraße ohne weitere Verbindung zum Straßennetz sogar ausnahmsweise vom „Zwang“ zu einer Zusammenfassungsentscheidung ausgeht (vgl. BVerwG Urt. v. 10.10.2009 - 9 C 2.08 -), erscheint ein „Aufsplitten“ der R-Straße nur dann zulässig, wenn es sich aufgrund natürlicher Betrachtungsweise geradezu aufdrängt. Demgegenüber spiegelt sich das Ringstraßenkonzept nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme deutlich in den Örtlichkeiten wieder. Nach der natürlichen Betrachtungsweise drängt sich nicht auf, dass allein aufgrund des Abknickens im Bereich „Im U Weg“ die R-Straße in zwei selbstständige Teile und zwei selbstständige Erschließungsanlagen zerfällt. Denn der mit R-Straße bezeichnete Teil der Ringstraße knickt insgesamt vier Mal ab, davon zwei Mal mit Einmündung einer Stichstraße und zwei Mal ohne Einmündung. Schon im unteren Bereich - also kurz nach Einmündung der M-Straße - knickt die R-Straße erstmals leicht in nordöstlicher Richtung ab. Im Bereich der Einmündung des Stichwegs „Im U Weg“ knickt sie dann zwar in westliche Richtung ab und verläuft weiter beinahe rechtwinklig zum bisherigen Straßenverlauf. Dies erscheint aber durch die langgestreckte Kurve für einen unbefangenen Betrachter nicht als Ende der bisherigen Erschließungsanlage, sondern (lediglich) als deutlicher Richtungswechsel nach links. Dieser optische Eindruck mag mit beeinflusst sein durch die Kürze der Stichstraße „Im U Weg“ und zusätzlich verstärkt werden durch das an deren Beginn angebrachte deutlich sichtbare Sackgassenschild. Andererseits treffen in diesem Bereich der nach Westen abknickende „Zweig“ der R-Straße und die nach Osten verlaufende Stichstraße „Im U Weg“ gerade nicht in einem Winkel von 180 Grad aufeinander, was optisch eher als Ende der R-Straße durch eine Querstraße wahrgenommen würde. Denkbar wäre hier somit lediglich ein Zusammentreffen von drei Erschließungsanlagen, nämlich R-Straße oberer Teil, R-Straße unterer Teil und Im U Weg. Ein solches Zerfallen von Erschließungsanlagen in viele kleine Einzelteile ist aber weder von der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt, noch erschließt es sich anhand der Örtlichkeiten bei natürlicher Betrachtungsweise; zumal auch die R-Straße nach kurzem Verlauf im Bereich der abzweigenden Stichstraße B-Straße wieder deutlich in südöstliche Richtung abknickt. Der weitere Straßenverlauf mit einem Abknicken nach Süden durch die E-Straße und einem letzten Abknicken nach Osten über die M-Straße zurück zur R-Straße, vollendet für einen Betrachter ohne Kenntnis der Straßennamen das Ringstraßenkonzept.
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Ausgehend davon ist es für den unbefangenen Betrachter dann unverständlich, dass diese „Vervollständigung“ des Ringes durch E-Straße und einen Teil der M-Straße nicht in die Beitragsberechnung aufgenommen wurden. Ob hierin ein Fehler bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage liegt kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin hierin nicht in ihren Rechten verletzt wird. Anhand der von der Beklagten hierzu gefertigten zwei Vergleichsberechnungen (einmal nur unter Einbeziehung der E-Straße und einmal unter Einbeziehung der E-Straße und eines Teils der M-Straße) wird deutlich, dass bei dieser Abrechnungsweise die Klägerin eine höhere Beitragsforderung hätte bezahlen müssen. Wegen der damit fehlenden vollen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs durch den angefochtenen Bescheid mag dieser zwar insoweit rechtswidrig sein, eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten liegt jedoch erkennbar nicht vor.
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Schließlich sind bezüglich der Kosten im Übrigen keine Fehler der Beitragsberechnung substantiiert geltend gemacht oder ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Anforderungen an die Festlegung des Gemeindeanteils nach § 23 Abs. 1 KAG a.F. zugelassen.
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Beschluss vom 24. Juni 2009
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