Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2006 - 17 K 1503/06

published on 09/10/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2006 - 17 K 1503/06
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen auf Grund der Rechnung der ... vom 18.10.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,93 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 04.11.2005 und 30.11.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Im Juni 2005 wurde sie am Hüftgelenk operiert.
Am 24.10.2005 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen u.a. für Aufwendungen auf Grund der Rechnung der ... vom 18.10.2005 über 2.287,67 EUR für diese Operation.
Mit Bescheid vom 04.11.2005 gewährte die Beklagte insoweit keine Kassenleistungen. Sie erklärte vielmehr die Absicht, die Rechnung durch einen Gutachter prüfen zu lassen, und forderte von der Klägerin die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht.
Nach Einholen eines Ärztlichen Kurzgutachtens von ... vom 26.11.2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2005 insoweit Kassenleistungen von 520,06 EUR. Der Klägerin verblieb ein Selbstbehalt von 158,70 EUR bezogen auf Kassenleistungen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bezog sich auf hierzu auf Schreiben der ... vom 13.12.2005 und 18.01.2006 und auf Newsletter von Dez./Jan. 2001/2002.
Nach Einholen weiterer ärztlicher Gutachten von ... vom 02.01.2006 und 23.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurück. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die Gutachten von ....
Am 20.03.2006 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.04.2006 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf die von ihr vorgelegten Schreiben der ....
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Aufwendungen auf Grund der Rechnung der ... vom 18.10.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 158,70 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 04.11.2005 und 30.11.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich weiterhin im Wesentlichen auf die Gutachten von .... Zusätzlich trägt sie vor, das Abtragen des Osteophyten und das tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne seien Teile der Zielleistung, nämlich des endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,93 EUR.
16 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Dabei richten sich die Leistungen für Mitglieder der Gruppe B 1 nach der Leistungsordnung B.
17 
Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Dabei ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.10.2004, ZBR 2005, 169). Beruht die Berechnung der Gebühr auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung, ist die vom Arzt gewählte Auslegung zumindest dann zu Grunde zu legen, wenn sie vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.02.1994, BVerwGE 95, 117). Diese für die Gewährung von Beihilfe entwickelten Grundsätze gelten auch für die Kassenleistungen der Beklagten, da sich die Satzung der Beklagten überwiegend an den Beihilfevorschriften des Bundes orientiert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -).
18 
1.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 36,20 EUR für den Ansatz der Nr. 2258 GOÄ, für den 120,65 EUR in Rechnung gestellt wurden.
19 
a) Nr. 2258 GOÄ regelt die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken. Diese Gebührennummer wird - wie im vorliegenden Falle - auch der Entfernung von Osteophyten zugeordnet (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Anm. zu Nr. 2258).
20 
b) Nr. 2258 GOÄ ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - neben der ebenfalls in Ansatz gebrachten Nr. 2251 GOÄ ansetzbar, die den endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) betrifft.
21 
aa) Für den gleichzeitigen Ansatz mehrerer Nummern der GOÄ regelt § 4 Abs. 2 a GOÄ: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ist darüber hinaus geregelt: Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen.
22 
Dabei geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - davon aus, dass § 4 Abs. 2 a GOÄ das so genannte Zielleistungsprinzip zu Grunde legt (LG Karlsruhe, Urt. vom 28.03.2003 - 1 S 106/02 -; AG Unna, Urt. vom 26.11.2003 - 16 C 622/02 -; vgl. BGH, Urt. vom 16.03.2006, NJW-RR 2006, 919, und vom 13.05.2004, BGHZ 159, 142). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an; der entgegenstehenden Auffassung von Hoffmann (Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., § 4 RdNr. 1a) wird nicht gefolgt.
23 
Allerdings bleibt die zivilgerichtliche Auslegung dieses Prinzips unklar und verworren. So geht das AG Unna (aaO.) davon aus, dass unter die Zielleistung nicht nur die standardmäßig zu erbringenden Leistungen fallen, sondern auch solche Leistungen, die auf Grund der besonderen Konstitution des Patienten hinzukommen. Danach sind eigenständige Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nur Leistungen, die nicht unbedingt erforderlich sind, um die Zielleistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen. Demgegenüber führt das LG Karlsruhe (aaO.) aus: "(Dieser) ... Auslegung steht ... der Wortlaut von § 4 Abs. 2 a GOÄ sowie der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L des Gebührenverzeichnisses gegenüber. Dort spricht die GOÄ nämlich gerade von 'methodisch notwendigen' operativen Einzelschritten, gerade nicht von allen 'medizinisch notwendigen' Schritten zur Herbeiführung des Operationserfolges. Der Begriff der methodisch notwendigen Einzelschritte ist enger. ... Durch das Abstellen auf die Methode gehören zu den Einzelschritten nur die standardmäßigen, routinemäßigen Teilschritte, wobei festzuhalten ist, dass die Diagnose das Leistungsziel bestimmt" (so im Ergebnis auch LG Stade, Urt. vom 31.03.2004 - 2 S 81/03 - juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist (BGH, Urt. vom 13.05.2004, aaO.). Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das LG Karlsruhe doch wieder von seinen eigenen Ausführungen abgewichen ist und im Ergebnis auf die Notwendigkeit der Leistung im konkreten Falle abgestellt hat.
24 
bb) Es ist vertretbar, neben der Nummer 2251 GOÄ für die Entfernung eines Osteophyten Nummer 2258 GOÄ anzusetzen. Dies entspricht der Beschlussempfehlung des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer (vgl. auch Hoffmann, aaO., Nrn. 2250-2281 RdNr. 6). Auf die Beschlüsse des Ausschusses (Gebührenordnung) der Bundesärztekammer stellt auch der BGH im Urteil vom 16.03.2006 (aaO.) ab.
25 
Den Gutachten von ... kann demgegenüber insoweit nicht gefolgt werden. Insbesondere wird im Ärztlichen Gutachten vom 23.02.2006 der Operationsbericht vom 09.06.2005 nicht richtig wiedergegeben. Die Ausführungen in diesem Operationsbericht: "Um ... überhaupt eine primäre Pfannensituation erreichen zu können ..." beziehen sich nämlich nicht auf die Entfernung des Osteophyten, sondern auf das anschließende tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne.
26 
cc) Im Übrigen zeigt sich an diesem Beispiel besonders deutlich, dass der Ansatz unhaltbar ist, alle zwingend notwendigen Vorschritte den methodisch notwendigen operativen Einzelschritten zuzuordnen (so im Ergebnis LG Karlsruhe, Urt. vom 28.03.2003, aaO.; AG Unna, Urt. vom 26.11.2003, aaO.). Denn es ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Arzt die Beseitigung eines Osteophyten zusätzlich abrechnen kann, wenn sie nicht unbedingt erforderlich war, um die Zielleistung der Nr. 2151 nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen (so AG Unna, aaO.), aber dann nicht mehr, wenn die Abtragung zwingend notwendig ist. Denn die Leistung des Arztes, der die Vergütung dienen soll (§ 1 Abs. 1 GOÄ), ist in beiden Fällen identisch. Der Ansatz der Gebührennummer kann in diesem Falle nicht davon abhängen, ob sich ein Osteophyt ein paar Millimeter mehr links oder mehr rechts befindet.
27 
2.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 68,85 EUR für den Ansatz der Nr. 2148a GOÄ, für den 229,51 EUR in Rechnung gestellt wurden.
28 
Nr. 2148 analog steht für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens zur Verfügung (Brück, aaO., Anm. zu Nr. 2148). Dies wurde bei der Klägerin durchgeführt, wie sich aus dem Operationsbericht ergibt: "Anschließend dann tonnenförmiges Vertiefen der Sekundärpfanne ... . Mit dieser Technik gelingt es auch ohne Pfannendachplastik eine zementfreie Hüftpfanne ... einzubringen."
29 
Nr. 2148 analog kann neben Nr. 2151 angesetzt werden (vgl. Brück, aaO., Anm. zu Nr. 2148). Zu diesem Ergebnis kam auch der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer.
30 
3.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,67 EUR für den Ansatz der Nr. 5295 GOÄ, für den 18,89 EUR in Rechnung gestellt wurden.
31 
Nr. 5295 erfasst eine Durchleuchtung als selbständige Leistung. Eine solche selbständige Leistung liegt auch dann vor, wenn die Durchleuchtung während einer Operation - z. B. um diese zu ermöglichen - durchgeführt wird. Auch hier geht die Argumentation, die Durchleuchtung sei zwingend notwendiger Teil der Operation, daneben. Es ist nämlich seit jeher anerkannt, dass Röntgen- und Anästhesieleistungen, auch wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht werden, nicht deren Bestandteil sind (Brück, aaO., § 4, RdNr. 4 Tz. 4.9). Auch hier zeigt sich, dass der gedankliche Ansatz, alle notwendigen Schritte der Zielleistung zuzurechnen, verfehlt ist.
32 
4.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 7,24 EUR für den Ansatz der Nr. 214 GOÄ, für den 24,13 EUR in Rechnung gestellt wurden.
33 
Nr. 214 GOÄ ist berechnungsfähig für einen Abduktionsschienenverband. Ein solcher Verband wurde nach dem Operationsbericht vom 09.06.2005 in der Form eines Schaumstoffabduktions-Schienenverbands angelegt. Dies entspricht der Leistungslegende der Nr. 214 GOÄ. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die Ausführungen im Ärztlichen Gutachten von ... vom 02.01.2006. Darin wird ausgeführt, im Widerspruchsschreiben werde bestätigt, dass die Nrn. 213 und 214 für die Lagerung des operierten Beines auf einem Schaumstoffkissen angesetzt worden seien. Dies ist weder aus dem Widerspruchsschreiben noch aus dem Schreiben der ... vom 13.12.2005 an die Klägerin ersichtlich. Dort wird vielmehr ausgeführt, es sei "ein Verband über das gesamte Bein, inklusive OSG und Kniegelenk" erfolgt.
34 
5.) Danach hat die Klägerin auch Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,19 EUR für den 11fachen Ansatz der Nr. 213 GOÄ, wofür insgesamt 110,63 EUR in Rechnung gestellt wurden.
35 
6.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,78 EUR für den einmaligen Ansatz der Nr. 5035a GOÄ, für den 12,59 EUR in Rechnung gestellt wurden.
36 
a) Nr. 5035 GOÄ erfasst die Aufnahme eines Teils des Skeletts in einer Ebene, bezogen auf je einen Teil. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben. Im vorliegenden Falle ist in der Rechnung hierzu angegeben: "Memoskopie Hüfte".
37 
Der Einwand im Ärztlichen Gutachten von ..., die Fixierung auf einem Langzeitdatenträger sei Leistungsvoraussetzung für die Ziffer 5035 geht fehl. Nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu I. Strahlendiagnostik gilt nämlich die Voraussetzung einer Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger nicht bei einer Durchleuchtung (Nr. 5295). Eine solche Durchleuchtung wurde aber im vorliegenden Falle gerade durchgeführt.
38 
b) Allerdings ist der Ansatz der Nr. 5035 GOÄ im vorliegenden Falle nur einmal abrechnungsfähig. Denn diese Leistung ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. In der Rechnung ist aber nur ein Skelettteil, nämlich die Hüfte, angegeben. Diese Vorgaben müssen auch dann gelten, wenn Nr. 5035 GOÄ analog angesetzt wird.
39 
7.) Da die Leistung nach Nr. 5035a nur einmal berechnungsfähig ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den nochmaligen Ansatz der Nr. 5035a GOÄ, der einen Betrag von 3,78 EUR betrifft. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,93 EUR.
16 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Dabei richten sich die Leistungen für Mitglieder der Gruppe B 1 nach der Leistungsordnung B.
17 
Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Dabei ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.10.2004, ZBR 2005, 169). Beruht die Berechnung der Gebühr auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung, ist die vom Arzt gewählte Auslegung zumindest dann zu Grunde zu legen, wenn sie vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.02.1994, BVerwGE 95, 117). Diese für die Gewährung von Beihilfe entwickelten Grundsätze gelten auch für die Kassenleistungen der Beklagten, da sich die Satzung der Beklagten überwiegend an den Beihilfevorschriften des Bundes orientiert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -).
18 
1.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 36,20 EUR für den Ansatz der Nr. 2258 GOÄ, für den 120,65 EUR in Rechnung gestellt wurden.
19 
a) Nr. 2258 GOÄ regelt die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken. Diese Gebührennummer wird - wie im vorliegenden Falle - auch der Entfernung von Osteophyten zugeordnet (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Anm. zu Nr. 2258).
20 
b) Nr. 2258 GOÄ ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - neben der ebenfalls in Ansatz gebrachten Nr. 2251 GOÄ ansetzbar, die den endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) betrifft.
21 
aa) Für den gleichzeitigen Ansatz mehrerer Nummern der GOÄ regelt § 4 Abs. 2 a GOÄ: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ist darüber hinaus geregelt: Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen.
22 
Dabei geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - davon aus, dass § 4 Abs. 2 a GOÄ das so genannte Zielleistungsprinzip zu Grunde legt (LG Karlsruhe, Urt. vom 28.03.2003 - 1 S 106/02 -; AG Unna, Urt. vom 26.11.2003 - 16 C 622/02 -; vgl. BGH, Urt. vom 16.03.2006, NJW-RR 2006, 919, und vom 13.05.2004, BGHZ 159, 142). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an; der entgegenstehenden Auffassung von Hoffmann (Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., § 4 RdNr. 1a) wird nicht gefolgt.
23 
Allerdings bleibt die zivilgerichtliche Auslegung dieses Prinzips unklar und verworren. So geht das AG Unna (aaO.) davon aus, dass unter die Zielleistung nicht nur die standardmäßig zu erbringenden Leistungen fallen, sondern auch solche Leistungen, die auf Grund der besonderen Konstitution des Patienten hinzukommen. Danach sind eigenständige Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nur Leistungen, die nicht unbedingt erforderlich sind, um die Zielleistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen. Demgegenüber führt das LG Karlsruhe (aaO.) aus: "(Dieser) ... Auslegung steht ... der Wortlaut von § 4 Abs. 2 a GOÄ sowie der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L des Gebührenverzeichnisses gegenüber. Dort spricht die GOÄ nämlich gerade von 'methodisch notwendigen' operativen Einzelschritten, gerade nicht von allen 'medizinisch notwendigen' Schritten zur Herbeiführung des Operationserfolges. Der Begriff der methodisch notwendigen Einzelschritte ist enger. ... Durch das Abstellen auf die Methode gehören zu den Einzelschritten nur die standardmäßigen, routinemäßigen Teilschritte, wobei festzuhalten ist, dass die Diagnose das Leistungsziel bestimmt" (so im Ergebnis auch LG Stade, Urt. vom 31.03.2004 - 2 S 81/03 - juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist (BGH, Urt. vom 13.05.2004, aaO.). Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das LG Karlsruhe doch wieder von seinen eigenen Ausführungen abgewichen ist und im Ergebnis auf die Notwendigkeit der Leistung im konkreten Falle abgestellt hat.
24 
bb) Es ist vertretbar, neben der Nummer 2251 GOÄ für die Entfernung eines Osteophyten Nummer 2258 GOÄ anzusetzen. Dies entspricht der Beschlussempfehlung des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer (vgl. auch Hoffmann, aaO., Nrn. 2250-2281 RdNr. 6). Auf die Beschlüsse des Ausschusses (Gebührenordnung) der Bundesärztekammer stellt auch der BGH im Urteil vom 16.03.2006 (aaO.) ab.
25 
Den Gutachten von ... kann demgegenüber insoweit nicht gefolgt werden. Insbesondere wird im Ärztlichen Gutachten vom 23.02.2006 der Operationsbericht vom 09.06.2005 nicht richtig wiedergegeben. Die Ausführungen in diesem Operationsbericht: "Um ... überhaupt eine primäre Pfannensituation erreichen zu können ..." beziehen sich nämlich nicht auf die Entfernung des Osteophyten, sondern auf das anschließende tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne.
26 
cc) Im Übrigen zeigt sich an diesem Beispiel besonders deutlich, dass der Ansatz unhaltbar ist, alle zwingend notwendigen Vorschritte den methodisch notwendigen operativen Einzelschritten zuzuordnen (so im Ergebnis LG Karlsruhe, Urt. vom 28.03.2003, aaO.; AG Unna, Urt. vom 26.11.2003, aaO.). Denn es ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Arzt die Beseitigung eines Osteophyten zusätzlich abrechnen kann, wenn sie nicht unbedingt erforderlich war, um die Zielleistung der Nr. 2151 nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen (so AG Unna, aaO.), aber dann nicht mehr, wenn die Abtragung zwingend notwendig ist. Denn die Leistung des Arztes, der die Vergütung dienen soll (§ 1 Abs. 1 GOÄ), ist in beiden Fällen identisch. Der Ansatz der Gebührennummer kann in diesem Falle nicht davon abhängen, ob sich ein Osteophyt ein paar Millimeter mehr links oder mehr rechts befindet.
27 
2.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 68,85 EUR für den Ansatz der Nr. 2148a GOÄ, für den 229,51 EUR in Rechnung gestellt wurden.
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Nr. 2148 analog steht für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens zur Verfügung (Brück, aaO., Anm. zu Nr. 2148). Dies wurde bei der Klägerin durchgeführt, wie sich aus dem Operationsbericht ergibt: "Anschließend dann tonnenförmiges Vertiefen der Sekundärpfanne ... . Mit dieser Technik gelingt es auch ohne Pfannendachplastik eine zementfreie Hüftpfanne ... einzubringen."
29 
Nr. 2148 analog kann neben Nr. 2151 angesetzt werden (vgl. Brück, aaO., Anm. zu Nr. 2148). Zu diesem Ergebnis kam auch der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer.
30 
3.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,67 EUR für den Ansatz der Nr. 5295 GOÄ, für den 18,89 EUR in Rechnung gestellt wurden.
31 
Nr. 5295 erfasst eine Durchleuchtung als selbständige Leistung. Eine solche selbständige Leistung liegt auch dann vor, wenn die Durchleuchtung während einer Operation - z. B. um diese zu ermöglichen - durchgeführt wird. Auch hier geht die Argumentation, die Durchleuchtung sei zwingend notwendiger Teil der Operation, daneben. Es ist nämlich seit jeher anerkannt, dass Röntgen- und Anästhesieleistungen, auch wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht werden, nicht deren Bestandteil sind (Brück, aaO., § 4, RdNr. 4 Tz. 4.9). Auch hier zeigt sich, dass der gedankliche Ansatz, alle notwendigen Schritte der Zielleistung zuzurechnen, verfehlt ist.
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4.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 7,24 EUR für den Ansatz der Nr. 214 GOÄ, für den 24,13 EUR in Rechnung gestellt wurden.
33 
Nr. 214 GOÄ ist berechnungsfähig für einen Abduktionsschienenverband. Ein solcher Verband wurde nach dem Operationsbericht vom 09.06.2005 in der Form eines Schaumstoffabduktions-Schienenverbands angelegt. Dies entspricht der Leistungslegende der Nr. 214 GOÄ. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die Ausführungen im Ärztlichen Gutachten von ... vom 02.01.2006. Darin wird ausgeführt, im Widerspruchsschreiben werde bestätigt, dass die Nrn. 213 und 214 für die Lagerung des operierten Beines auf einem Schaumstoffkissen angesetzt worden seien. Dies ist weder aus dem Widerspruchsschreiben noch aus dem Schreiben der ... vom 13.12.2005 an die Klägerin ersichtlich. Dort wird vielmehr ausgeführt, es sei "ein Verband über das gesamte Bein, inklusive OSG und Kniegelenk" erfolgt.
34 
5.) Danach hat die Klägerin auch Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,19 EUR für den 11fachen Ansatz der Nr. 213 GOÄ, wofür insgesamt 110,63 EUR in Rechnung gestellt wurden.
35 
6.) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,78 EUR für den einmaligen Ansatz der Nr. 5035a GOÄ, für den 12,59 EUR in Rechnung gestellt wurden.
36 
a) Nr. 5035 GOÄ erfasst die Aufnahme eines Teils des Skeletts in einer Ebene, bezogen auf je einen Teil. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben. Im vorliegenden Falle ist in der Rechnung hierzu angegeben: "Memoskopie Hüfte".
37 
Der Einwand im Ärztlichen Gutachten von ..., die Fixierung auf einem Langzeitdatenträger sei Leistungsvoraussetzung für die Ziffer 5035 geht fehl. Nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu I. Strahlendiagnostik gilt nämlich die Voraussetzung einer Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger nicht bei einer Durchleuchtung (Nr. 5295). Eine solche Durchleuchtung wurde aber im vorliegenden Falle gerade durchgeführt.
38 
b) Allerdings ist der Ansatz der Nr. 5035 GOÄ im vorliegenden Falle nur einmal abrechnungsfähig. Denn diese Leistung ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. In der Rechnung ist aber nur ein Skelettteil, nämlich die Hüfte, angegeben. Diese Vorgaben müssen auch dann gelten, wenn Nr. 5035 GOÄ analog angesetzt wird.
39 
7.) Da die Leistung nach Nr. 5035a nur einmal berechnungsfähig ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den nochmaligen Ansatz der Nr. 5035a GOÄ, der einen Betrag von 3,78 EUR betrifft. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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published on 28/03/2003 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.