Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2003 - 1 S 106/02

published on 28/03/2003 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2003 - 1 S 106/02
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2001 (AZ: 01-9023053-0-6) wird aufgehoben.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 37% bis auf jene Kosten, die der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels entstanden sind und welche die ausgeschiedene  P.. trägt, der Kläger 63%.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 63%, die Beklagte 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die - zulässige - Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind
(§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2003 verwiesen.
2. Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 611, 612 BGB a. F. verpflichtet sei, dem Kläger das noch ausstehende Resthonorar für die im Rahmen der am 03.02.2000 durchgeführten Hüftgelenksoperation erbrachten Leistungen zu zahlen. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die GOÄ-Nummern 2125 (Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels), 2254 (Implantation von Knochen) und 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen) selbständige Leistungen beträfen und damit neben der GOÄ-Nummer 2151 (endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)) gesondert abrechenbar seien. Die GOÄ enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die streitigen Ziffern nicht gesondert neben der Ziffer 2151 GOÄ abgerechnet werden könnten. Auch § 4 Abs. 2 a GOÄ schließe die gesonderte Abrechnung nicht aus. Rein faktisch sei es erforderlich, vor der Implantation einer Totalendoprothese eine Kopf- und Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, dass es möglich und üblich sei, eine Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen, ohne dass eine Alloarthroplastik zum Einsatz komme. Auch die Implantation von Knochen gemäß der GOÄ-Nummer 2254 stelle eine eigenständige Leistung im Rahmen des operativen Eingriffs dar. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Unterfütterung des Knochens nicht zwangsläufig bei jeder Implantation einer Totalendoprothese durchzuführen sei. Die Unterfütterung des Knochens bzw. ein lokaler Knochenaufbau könne im Einzelfall erforderlich werden, wenn nur dadurch die Prothese fachgerecht angepasst und eingesetzt werden könne. Dabei komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, diese Leistung könne daher auch nicht in der GOÄ-Nummer 2151 enthalten sein. Gleiches gelte für die Entfernung des Schleimbeutels, die durch die GOÄ-Nummer 2405 erfasst werde. Nach Darstellung des Sachverständigen werde eine Resektion nicht routinemäßig oder zwangsläufig im Rahmen einer Totalendoprothese durchgeführt, sondern nur dann, wenn der Schleimbeutel Reizungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweise, die eine Entfernung erforderlich machten. Auch die mit der GOÄ-Nummer 2113 erfasste Synovektomie sei keine Hilfs- oder Begleitleistung im Rahmen der Alloarthroplastik. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut sei nur dann angebracht und medizinisch erforderlich, wenn eine entzündliche Vergrößerung vorliege. Dasselbe gelte für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie, auch diese Leistung könne im Einzelfall auf Grund der lokalen Gegebenheiten erforderlich werden, gehöre jedoch nicht routinemäßig zu einer Totalendoprothesenimplantation.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
3. Auf das Berufungsvorbringen war eine teilweise Abänderung der angegriffenen Entscheidung geboten.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung
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published on 02/07/2008 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 101,84EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Klageerhebung (17.10.2007) zu bezahlen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2006 und deren Wider
published on 09/10/2006 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen auf Grund der Rechnung der ... vom 18.10.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,93 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 04.11.2005 und 30.11.2005 und deren Wi
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)