Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2003 - 1 S 106/02
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2001 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2001 (AZ: 01-9023053-0-6) wird aufgehoben.
1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 37% bis auf jene Kosten, die der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels entstanden sind und welche die ausgeschiedene P.. trägt, der Kläger 63%.
Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 63%, die Beklagte 37%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)