Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen Berichtigungsbescheide, mit denen die Grundsteuer B für das Jahr 2015 nach einer Anhebung des Hebesatzes durch die Beklagte neu festgesetzt wurde.
3Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke in I. (C. . 00 und 00). Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 28. November 2012 den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück C. . 00 auf 38,29 Euro ab dem 1. Januar 2013 fest und für das Grundstück C. . 00 auf 63,81 Euro ab dem 1. Januar 2013.
4Die Beklagte verfügt seit 2012 über ein Haushaltssicherungskonzept. Grund für die Aufstellung dieses Konzepts war, dass im Jahr 2012 die Einnahmen aus der Gewerbesteuer unvorhergesehen stark abgefallen waren. Nach dem – durch die Aufsichtsbehörde genehmigten – Haushaltssicherungskonzept 2012 sollte der Haushaltsausgleich ursprünglich im Jahr 2015 wieder hergestellt sein. Bereits im Jahr 2012 war im Haushaltssicherungskonzept vorgesehen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B, der damals 414 % betrug, im Jahr 2015 angehoben werden solle, wenn sich keine Besserung der Finanzsituation einstelle und diese Maßnahme zum Haushaltsausgleich zwingend erforderlich sei.
5In der ersten – ebenfalls von der Aufsichtsbehörde genehmigten – Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts im Jahr 2013 war der Haushaltsausgleich nunmehr für das Jahr 2016 anvisiert. Die zweite Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts im Jahr 2014 wurde unter Auflagen genehmigt. In dieser Auflagenverfügung vom 26. Juni 2014 war in Ziffer 6 u. a. aufgegeben, dass vor dem Hintergrund der vollständigen Aufzehrung der Ausgleichsrücklage und der erforderlichen Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage Mehrerträge während der Haushaltsausführungsphase grundsätzlich zur Haushaltskonsolidierung und somit zur Reduzierung der negativen Jahresabschlussergebnisse einzusetzen seien. Die Aufsichtsbehörde stellte in der Genehmigung zusammenfassend fest, dass die deutliche negative Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Beklagten einen restriktiven Konsolidierungskurs erfordere.
6Die Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts in den Jahren 2015 und 2016 (mit denen u. a. die Laufzeit des Konzepts bis 2018 verlängert wurde) sind bisher nicht genehmigt worden. Daher sind die Haushaltssatzungen der Beklagten ab 2015 auch nicht bekannt gemacht, sodass sich die Beklagte seitdem in der vorläufigen Haushaltsführung befindet.
7Am 24. März 2015 wurde dem Rat der Beklagten der Jahresabschluss 2008 vorgestellt.
8In seiner Sitzung am 12. Mai 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Beklagten für das Kalenderjahr 2015 (im Folgenden: Hebesatzsatzung). Darin wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf 510 % festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Hebesatz für die Grundsteuer A von 260 % auf 325 % und der Hebesatz für die Gewerbesteuer von 420 % auf 485 % angehoben.
9Unter demselben Datum unterzeichnete der Bürgermeister die Erklärung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO, die ausgefertigte Satzung und die Bekanntmachungs-anordnung. Die Hebesatzsatzung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten (Amtsblatt) vom 21. Mai 2015 bekannt gemacht.
10Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für das Grundstück C. . 00 die Grundsteuer B mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juni 2015 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 auf 195,28 Euro neu fest, sodass sich der von ihr zu zahlende Betrag für dieses Grundstück um 36,76 Euro erhöhte. Mit einem weiteren streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juni 2015 setzte sie die Grundsteuer B für das Grundstück C. . 00 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 auf 325,43 Euro neu fest, sodass sich der von der Klägerin für dieses Grundstück zu zahlende Betrag um 61,26 Euro erhöhte.
11Die Klägerin hat gegen die beiden Bescheide vom 10. Juni 2015 am 10. Juli 2015 Klage erhoben.
12Sie trägt vor, sie beklage vor allem die Höhe der Erhöhung von 23 % und die Rückwirkung der Maßnahme auf den 1. Januar 2015. Es sei zweifelhaft, ob die Bürger durch die Grundsteuer die steigenden Ausgaben im Sozial- und Jugendbereich und bei der Städteregions-Umlage ausgleichen müssten. Außerdem benachteilige die Maßnahme besonders die sozial Schwächeren, die Arbeitslosen und die Rentner. Eine detaillierte Prüfung des Haushaltssicherungskonzepts durch die Bürger der Stadt sei kaum möglich, zumal zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Abschlüsse der Vorjahre bis einschließlich 2011 nicht vorgelegen hätten. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass vorübergehende Mehreinnahmen nicht automatisch zur Verbesserung der Situation führten. Es seien zudem keine großen Anstrengungen auf der Ausgabenseite zu erkennen, die zu nachhaltigen Einsparungen führen. So seien anscheinend alle Bemühungen aufgegeben worden, Personalausgaben einzusparen. Bislang sei nicht die Schließung von Schulen ins Auge gefasst worden. Außerdem werde ein marodes Hallenbad durch einen Neubau ersetzt, obwohl es weitere Bäder gebe. Die Beklagte habe ferner Millionen ausgegeben, um Grundstücke zu erwerben zum Zwecke der Neuordnung der Verkehrsverhältnisse, und um eine neue Straße und einen Ersatzsportplatz zu bauen. Sofern die Steuern weiter erhöht würden, bestehe die Gefahr, dass Gewerbebetriebe abwandern bzw. dass junge Familien kein Grundstück mehr erwerben. Letztlich könne die Vergnügungssteuer angepasst werden, um mehr Einnahmen zu erzielen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berichtigungsbescheide der Beklagten vom 10. Juni 2015 betreffend die Grundstücke C. . 00 und C. . 00 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, die Festsetzung des Hebesatzes könne gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres erfolgen, sodass der Ratsbeschluss vom 12. Mai 2015 fristgemäß erfolgt sei. Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit der Gemeinden hätten diese bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts finde. Mit der Aufstellung des seit 2012 fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzepts habe sie sich intensiv mit den Möglichkeiten der Haushaltsverbesserung auseinandergesetzt. Da erkennbar gewesen sei, dass der Ausgleich des städtischen Haushalts alleine über die Senkung von Ausgaben nicht erreichbar sei, sei die Erhöhung der Realsteuerhebesätze unvermeidbar gewesen. Eine besondere Benachteiligung von sozial Schwächeren, Arbeitslosen und Rentnern könne nicht nachvollzogen werden, weil die Grundsteuer B alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen direkt oder indirekt (über die Mieten) gleichermaßen treffe. Die zu tragenden Lasten würden so auf möglichst viele Schultern verteilt. Eine erdrosselnde Wirkung sei nicht zu erkennen, zumal verschiedene Gerichte dies auch bei deutlich höheren Hebesätzen bestätigten.
18Der Jahresabschluss 2009 wurde dem Rat der Beklagten am 25. August 2015 zur Kenntnis gegeben, der Jahresabschluss 2010 am 27. Oktober 2015. Der Jahresabschluss 2011 wurde vom Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 5. Juli 2016 festgestellt und (unter Beifügung der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010) am 7. Juli 2016 der Kommunalaufsicht angezeigt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ist unbegründet.
22Die angegriffenen Berichtigungsbescheide vom 10. Juni 2015, die rückwirkend die Grundsteuer B für das Jahr 2015 in Höhe von 36,76 Euro bzw. 61,26 Euro erhöhten, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung der Grundsteuer B sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff, 25 und 27 GrStG in Verbindung mit der vom Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 12. Mai 2015 beschlossenen Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2015.
24Nach § 2 Nr. 2 GrStG in Verbindung mit den §§ 68, 70 Bewertungsgesetz (BewG) sind die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zur Grundsteuer zu veranlagen.
25Die Beklagte hat der Berechnung der Grundsteuer zu Recht die für die Grundstücke der Klägerin vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide vom 28. November 2012 zugrunde gelegt. Diese sind für die den Grundsteuerbescheid erlassende Kommune bindend. Die Bindungswirkung eines Grundsteuermess-bescheids, bei dem es sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) handelt, ist in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO geregelt. Nach der letztgenannten Norm sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Wegen des Verweises in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO gilt Entsprechendes im Verhältnis Grundsteuermess- und Steuerbescheid.
26Die Messbeträge wurden auch korrekt übernommen und die neu festgesetzten Steuern rechnerisch korrekt ermittelt.
27Die Beklagte konnte die streitgegenständlichen Bescheide auch auf die Hebesatzsatzung stützen, da keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen.
28Formell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Bürgermeister hat sie gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung (GO) NRW in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) ordnungsgemäß im gemeindlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Der Beklagten steht es offen, den Hebesatz für die Grundsteuer B in einer isolierten Hebesatzsatzung festzusetzen.
29Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 17 K 868/15 – juris – Rn. 13 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Februar 2014 – 5 K 1087/13 – juris – Rn. 29 f. m. w. N.
30Materiell-rechtlich hält sich die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 414 % auf 510 % im Rahmen des gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Beklagten.
31Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) steht den Gemeinden u. a. das Aufkommen der Grundsteuer zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG haben sie das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Das Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 – juris – Rn. 16.
33Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes beschränkt sich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Sie umfasst demgegenüber keine Überprüfung des Hebesatzbeschlusses nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2714 A 2761/12 – juris – jeweils Rn. 4 ff.
35Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es – wie hier – an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2714 A 2761/12 – juris – jeweils Rn. 6.
37Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige sind daher befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu setzen.
38Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 K 1493/10 – juris – Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 17 K 868/15 – juris – Rn. 22.
39Dies zugrundegelegt, ist der vom Rat der Beklagten für das Haushaltsjahr 2015 beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B von 510 % nicht zu beanstanden. Die Hebesatzregelung verstößt weder gegen Vorschriften des (Grund-)Steuerrechts (1.) noch gegen Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts (2.). Sie genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen (3.).
401. Die durch das Grundsteuergesetz aufgestellten Maßgaben zur Festsetzung des Hebesatzes sind eingehalten.
41Nach § 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Hebesatz für ein oder für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GrStG muss der Hebesatz einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
42Es bestehen zudem keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar 2015 angehoben wurde. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 GrStG. Danach ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 – 14 A 4793/99 – juris,
44und die Beklagte hat die zeitlichen Vorgaben mit dem Beschluss des Rates vom 12. Mai 2015 sowie der Bekanntmachung der Satzung am 21. Mai 2015 erfüllt.
45Das Grundsteuergesetz sieht auch keine Höchstgrenzen für die Hebesätze vor. Dem Landesgesetzgeber wurde zwar durch § 26 GrStG die Möglichkeit eingeräumt, vorzugeben, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen. Von dieser Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen aber keinen Gebrauch gemacht. Das Gesetz sieht auch keine bezifferte Grenze vor für die Höhe einer Erhöhung. Auch eine Erhöhung des Hebesatzes von – wie hier – 23 % ist vom Grundsteuergesetz gedeckt.
462. Die Hebesatzsatzung verstößt außerdem nicht gegen Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts aus der Gemeindeordnung NRW.
47Es ist weder ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW erkennbar, der der Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung entgegen gehalten werden könnte, noch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW.
48§ 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW ist die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.
49Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können diese Vorschriften der Gemeindeordnung NRW bereits nicht in zulässiger Weise eine Einschränkung des gemeindlichen Hebesatzspielraums der Gemeinde nach §§ 25, 26 GrStG regeln. Hintergrund ist, dass sie als landesrechtliche Normen nicht eine bundesrechtliche Norm, nämlich §§ 25, 26 GrStG, einschränken können. Dem Landesgesetzgeber kommt keine Kompetenz zu, eine Beschränkung der Höhe des Hebesatzes anzuordnen, wenn das Bundesgesetz dies nicht vorsieht. § 26 GrStG sieht lediglich vor, dass Landesrecht Koppelungen vorsehen kann zwischen der Grundsteuer A und B und der Gewerbesteuer sowie (konkrete zahlenmäßige) Höchsthebesätze. Eine Koppelung der Grundsteuerhebesätze an die Ausschöpfung anderer gemeindlicher Gebühren sieht § 26 GrStG demgegenüber nicht vor.
50Vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – 8 C 32/90 – juris – Rn. 9 ff. (zur Vorgängernorm); im Anschluss daran: Hessischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 5 B 1100/14 – juris – Rn. 3 ff. (zu der gleichlautenden Regelung in der Hessischen Gemeindeordnung); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 14 A 2213/13 – nicht veröffentlicht; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 – juris – Rn. 12 ff.; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 17 K 868/15 – juris – Rn. 39 f. m. w. N.
51Außerdem sind die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts der Gemeinde-ordnung NRW (§§ 75 ff.) keine Vorschriften, die drittschützenden Charakter haben. D. h., ein Bürger kann sich im Verhältnis zur Gemeinde nicht darauf berufen, dass diese Vorschriften verletzt sind.
52Ob eine Norm drittschützend ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, muss durch Auslegung ermittelt werden. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie jedenfalls auch dem Schutz Dritter – hier der Steuerpflichtigen – zu dienen bestimmt ist.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 – 15 B 1137/03 – juris – RN. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 909/14 – juris – Rn. 8 ff.
54Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW räumen den Steuerpflichtigen keine einklagbaren Rechte ein, weil sie nicht auch dem Interesse des Einzelnen dienen, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen gemeindlichen Haushaltsführung. Die §§ 75 ff. GO NRW regulieren das Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG), zu dem auch die Finanzhoheit gehört, und dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Staatsaufbau, der auch maßgeblich von der Haushaltslage aller staatlichen Teile (Kommunen und Länder) abhängt. Vor diesem Hintergrund stellen die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW also eine grundsätzlich zulässige rechtliche Beschränkung des nur im Rahmen der Gesetze garantierten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts dar, deren Einhaltung entsprechend auch nur von der Kommunalaufsicht im Wege einer Rechtsaufsicht überprüft werden kann (vgl. §§ 119 ff. GO NRW). Sie regeln somit nur die Grenzen der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, durch die der Rechtskreis des Steuerpflichtigen nicht unmittelbar berührt wird.
55Daher ist es den Bürgern einer Gemeinde verwehrt, gegen die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze im Rahmen eines Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid wirtschaftliche Überlegungen anzuführen, wie etwa die Frage, ob Einsparungen auf der Ausgabenseite ermöglicht werden könnten (z. B. durch die Schließung von Schulen oder durch Personalabbau), oder ob andere Maßnahmen zur Erzielung von Einnahmen zu ergreifen seien (etwa durch eine Neuregelung der Vergnügungssteuer). Die Steuerpflichtigen können in einem solchen Verfahren deswegen auch keine detaillierte Prüfung des Haushaltssicherungskonzepts erreichen. Eine solche Prüfung findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW allein durch die Kommunalaufsicht statt.
563. Die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2015 durch die Beklagte genügt schließlich auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
57Die Anhebung des Hebesatzes verstößt zunächst nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
58Gemäß Art. 106 Abs. 6 GG ist die Festsetzung der Hebesätze den Gemeinden übertragen. Diese können nach ihrem individuellen Finanzbedarf die Hebesätze festlegen und haben bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum. Schwankungen der Höhe der Hebesätze in den einzelnen Kommunen sowie der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer innerhalb der Kommunen sind deshalb systemimmanent.
59Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, juris, Rn. 74 ff.
60Ein Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden verbietet sich aus diesem Grunde per se.
61Auch Rentner, Arbeitslose und sozial Schwächere werden nicht ungerechtfertigt benachteiligt, da der Hebesatz für die Grundsteuer B für alle Grundstückseigentümer gleichermaßen angehoben wurde. Somit trifft die Belastung alle Steuerpflichtigen gleichmäßig.
62Der beschlossene Hebesatz von 510 % hat auch keine erdrosselnde Wirkung und verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot der sozialen Steuerpolitik.
63Eine erdrosselnde Wirkung liegt vor, wenn die Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Regelfall und nicht nur ausnahmsweise die Steuer nicht mehr aufbringen kann und die Steuer damit im Hinblick auf das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum konfiskatorische Wirkung hat.
64Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 17 K 868/15 – juris – Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 – 14 A 73/11 – nicht veröffentlicht.
65Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der Erhöhung des Hebesatzes auf 510 % sowohl bei ausschließlich selbst genutzten als auch bei vermieteten Objekten die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW,
66vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 – juris,
67selbst für einen Hebesatz von 825 % angenommen. Dass die absolute Höhe der jährlichen Grundsteuern trotz eines hohen Hebesatzes im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Steuerobjekt grundsätzlich als gering einzustufen ist, hängt letztlich damit zusammen, dass nach wie vor der Einheitswert, der der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird, auf dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 basiert, der im Regelfall weit hinter dem Objektwert zurück bleibt.
68Im Falle der Klägerin beträgt die jährliche Erhöhung (im Vergleich mit dem zuvor gültigen Hebesatz von 414 %) 36,76 Euro bzw. 61,26 Euro im Jahr 2015. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dieser Belastung – bei der gebotenen typisierenden Betrachtung – keine erdrosselnde Wirkung zukommt.
69Soweit sich im Einzelfall die wirtschaftliche Situation eines Steuerpflichtigen – z. B. bei sozial Schwächeren, Arbeitslosen und Rentnern – so darstellt, dass die Erhebung der Grundsteuer zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, ist diesem Umstand im Wege einer Billigkeitsregelung Rechnung zu tragen.
70Schließlich verstößt die Erhöhung des Hebesatzes auf 510 % im Jahr 2015 auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
71Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers ist auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 – juris – Rn. 43 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 – juris – Rn. 24 m. w. N.; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvK 1/00 – juris – Rn. 124 und 140 ff.
73Auch wenn weder das Grundsteuergesetz noch Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG eine ausdrückliche Grenze des Entschließungsspielraums der Gemeinde für die Festsetzung der Hebesätze vorsehen, hat sich die Gemeinde in den allgemeingültigen äußersten Grenzen zu bewegen, die das Verhältnismäßigkeits-gebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) jeder staatlichen Maßnahme auferlegt. Denn nach Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG ist den Gemeinden das Hebesatzrecht "im Rahmen der Gesetze" eingeräumt, die aber wiederum durch die allgemeine Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt werden. Die Erhöhung des Hebesatzes durch den Rat der Beklagten auf 510 % muss daher geeignet, erforderlich und angemessen sein zur Erreichung eines legitimen Zwecks. Diesen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auferlegten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Hebesatzsatzung.
74Die Erhöhung des Hebesatzes diente in erster Linie – wie bei Steuern allgemein – der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Darüber hinaus sollte sie als ein Teilschritt zur Erreichung des Fernziels der Konsolidierung des Haushalts der Beklagten beitragen, das sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 75 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 S. 1 GO NRW ergibt.
75Die Erhöhung des Hebesatzes war geeignet, diese legitimen Zwecke zu erreichen. Dabei ist unerheblich, ob der Haushaltsausgleich durch die Steuererhöhung in dem vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich erreicht wird. Denn in erster Linie dient die Erhöhung von Steuern der Verbesserung der allgemeinen Einnahmensituation.
76Diese Maßnahme war auch zur Erreichung dieser Ziele erforderlich, weil ein milderes, aber gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist. Zur Erreichung des Hauptziels – der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs – ist die Erhöhung von Steuern stets erforderlich.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 – juris – Rn. 44.
78Daneben war die Maßnahme auch erforderlich zum Erreichen des Fernziels, der Haushaltskonsolidierung. Denn Anlass für die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2015 war die haushaltswirtschaftliche Situation der Beklagten. Sie war verpflichtet, ab dem Jahr 2012 gemäß § 76 GO NRW ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dieses wurde jährlich fortgeschrieben. Die Fortschreibungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 von der Aufsichtsbehörde genehmigt (vgl. § 76 Abs. 2 GO NRW). Die Laufzeit des Haushaltssicherungs-konzepts, die zunächst nur bis zum Jahr 2015 vorgesehen war, wurde bereits im Jahr 2013 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um ein weiteres Jahr bis zum Jahr 2016 verlängert. Im Jahr 2016 schrieb der Rat der Beklagten das Haushaltssicherungskonzept abermals fort, nunmehr bis zum Jahr 2018, wobei eine Genehmigung dieser Fortschreibung noch aussteht. Dies stellt die bedeutenden haushaltswirtschaftlichen Probleme der Beklagten dar, die auch im Jahr 2015, als der Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht wurde, noch nicht behoben waren. Maßgeblich ist insbesondere, dass die Erhöhung des Hebesatzes in einem Jahr erfolgte (nämlich 2015), das noch innerhalb der durch die Aufsichtsbehörde im Jahr 2013 genehmigten Laufzeit des Haushaltssicherungskonzepts lag. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Konsolidierung des gemeindlichen Haushalts durch Erhöhung der Erträge als die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist angesichts der engen Möglichkeiten der Gemeinde zur Erwirtschaftung von Erträgen nicht ersichtlich, zumal zeitgleich auch die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer angehoben wurden. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagten gerade auch bzgl. der sich aus § 75 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 S. 1 GO NRW ergebenden gesetzlichen Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung eine weite Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Frage zusteht, mit welchen konkreten haushaltsrechtlichen Maßnahmen (Erhöhung der Einnahme oder Verringerung der Ausgaben) sie die Konsolidierung erreichen will. Dieser weite haushaltsrechtliche Entschließungsspielraum ist nicht nur von der Aufsichtsbehörde zu beachten, die diesen nur auf rechtliche Grenzen überprüfen kann (vgl. §§ 119 ff. GO NRW), sondern auch von den Gerichten.
79Die Maßnahme war mit Blick auf die oben dargestellte Haushaltslage der Beklagten im Jahr 2015 sowie unter Berücksichtigung des weiten haushaltsrechtlichen Entschließungsspielraums der Beklagten und ihrer gemeindlichen Finanzhoheit auch angemessen. Die Beklagte war nach den rechtlichen Vorgaben des § 75 GO NRW dringend gehalten, ihren Haushalt konsolidieren. Wie die Aufsichtsbehörde in der Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts unter Auflagen vom 26. Juni 2014 feststellte, hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ihre Ausgleichsrücklage schon vollständig aufgezehrt und nahm bereits die allgemeine Rücklage in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich dazu entschieden hat, als einen Baustein zur Erreichung des Fernziels der Haushaltskonsolidierung auch den Hebesatz für die Grundsteuer B zu erhöhen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte diese Maßnahme bereits im Jahr 2012 bei der erstmaligen Aufstellung des Haushaltssicherungskonzepts für das Jahr 2015 geplant hatte. Die in Rede stehende Steuererhöhung war angesichts der Finanzlage der Beklagten, durch die sie bereits in den Blick der Aufsichtsbehörde geraten war, nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.
80Die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B verstößt auch nicht deswegen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Beklagte die Hebesatzsatzung 2015 erlassen hat, ohne dass ihr die Jahresabschlüsse gemäß § 95 GO NRW für die vergangenen Jahre (2009 bis 2014) vorlagen.
81Wie bereits oben dargestellt, hängt die Wirksamkeit einer gemeindlichen Hebesatzsatzung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials noch der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/!3 – juris – Rn. 6; und 14 A 2761/12 – juris – Rn. 6.
83Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Da es besondere gesetzliche Regelungen gibt, die zur Sammlung von Abwägungsmaterial und zur Abwägung verpflichten (vgl. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), zeigt sich, dass der Gesetzgeber gerade für einzelne durch Satzung zu regelnde Rechtsbereiche besondere Sammlungs- und Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht. Soweit solche besonderen gesetzlichen Anforderungen nicht bestehen, können sie nicht aus anderen Rechtsbereichen übertragen werden, da dem der Wille des Gesetzgebers entgegensteht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 – Rn. 49.
85Für den Bereich des gemeindlichen Grundsteuerrechts fehlt es an solchen besonderen gesetzlichen Bestimmungen über ein Gebot zur Sammlung von Datenmaterial und eine fehlerfreie Abwägung desselben im Grundsteuergesetz.
86Auch die Bestimmung des § 95 GO NRW, die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, stellt keine besondere gesetzliche Regelung dar zur Verpflichtung der Sammlung von Datenmaterial. Dem steht bereits entgegen, dass es dem Bundesgesetzgeber vorbehalten wäre, im Grundsteuergesetz eine entsprechende Regelung zu treffen, und dass der Landesgesetzgeber – wie oben dargestellt – keine Kompetenz hat, eine Einschränkung des Hebesatzrechts aus §§ 25, 26 GrStG festzulegen.
87Außerdem ist § 95 GO NRW auch nicht zu entnehmen, dass er verpflichtende Vorgaben machen wollte im Hinblick auf die Ausübung des gemeindlichen Satzungsermessens im Rahmen von § 25 GrStG. Vielmehr hatte das Neue Kommunale Finanzmanagement, mit dem § 95 GO NRW eingeführt wurde, den Zweck, die Art und Weise der gemeindlichen Rechnungsführung zu verbessern.
88Vgl. Klieve in: Held/Winkel/Wansleben, Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2010, Vor §§ 75-96, Anm. 4.2.1 bis 4.2.3, und Stand: Juli 2012, § 75, Anm. 2.
89Mit dem gemeindlichen Jahresabschluss sollte den Adressaten der kommunalen Haushaltswirtschaft ein Dokumentations- und Rechenschaftsinstrument an die Hand gegeben werden, das ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzlage zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres vermittelt und ihnen so ermöglicht, Kenntnis über den Stand der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erhalten.
90Eine Koppelung der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 95 GO NRW an das Hebesatzrecht ist der Vorschrift hingegen nicht zu entnehmen.
91Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
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Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
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I
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Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.
- 2
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Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
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II
- 3
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Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.
- 4
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1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).
- 5
-
Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).
- 6
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Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).
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2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.
- 8
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Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.
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Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, - 2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind, - 2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten, - 3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, - 4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden, - 5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, - 6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken, - 7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven, - 8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Tatbestand
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-
Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informationsweiterverwendungsgesetz bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die sie Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, in allen angefragten Formaten, die bei der Beklagten vorliegen, unverzüglich zu überlassen. Der Anspruch auf diese Feststellung folge aus § 3 Abs. 1 IWG a.F.
- 2
-
Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zwar gehe es der Klägerin um Informationen, die bei der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG vorhanden seien, doch sei das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar. Das Gesetz gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht bestehe. Das sei hier der Fall. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu Ausschreibungstexten im Vergabewesen gebe es nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar; ein Landesinformationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg bestehe noch nicht. Auch aus Verfassungsrecht oder aus Unionsrecht folge kein Zugangsrecht.
- 3
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, an den Informationen bestehe kein Zugangsrecht, treffe schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte diese Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das folge aus einer an der Richtlinie 2003/98/EG orientierten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. § 2a IWG erlaube nunmehr die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fielen. Überdies begründe das mittlerweile in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Zugangsrecht.
- 4
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Die Klägerin beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 6
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die seit dessen Erlass erfolgten Änderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes und das Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes änderten nichts daran, dass es für die von der Klägerin begehrte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zu eng ausgelegt (1.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Klarstellung des Begehrens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet (2.).
- 8
-
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Informationsweiterverwendungsgesetz sei nicht anwendbar, weil an den von der Klägerin begehrten Informationen kein Zugangsrecht bestehe, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
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a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. Im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich - wie hier - nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die revisionsgerichtliche Entscheidung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen; dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Der auf die gegenwärtige und zukünftige Übermittlung von Informationen bezogene Feststellungsantrag ist - mangels anderweitiger Regelungen im Informationsweiterverwendungsgesetz - nach den Normen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gelten.
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b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Zugangsrecht einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts erfordert. Damit werden dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu enge Grenzen gezogen. Er umfasst vielmehr auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.
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aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Zugangsrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Zugangsanspruch besteht. Denn ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Doch beschränkt der Begriff "Zugangsrecht" den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Diese Unterscheidung zwischen Recht und Anspruch auf Zugang findet sich im Gesetz selbst, das auch den Begriff des Anspruchs auf Zugang zu Informationen verwendet (§ 1 Abs. 2a IWG).
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bb) Ein derartiges Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG entspricht auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden; zum anderen soll er sich auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9). Vor diesem Hintergrund liefe eine zwingende Anknüpfung des Anwendungsbereichs an einen Zugangsanspruch im Sinne eines subjektiven Rechts der Intention des Gesetzgebers zuwider.
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cc) Das dem Informationsweiterverwendungsgesetz zugrunde liegende Unionsrecht stützt ebenfalls die Annahme, dass ein Zugangsrecht an solchen Informationen besteht, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht hat.
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Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden PSI-RL) (ABl. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 S. 1). Die Richtlinie enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, wobei Dokument im Sinne der Richtlinie jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers ist (Art. 2 Nr. 3 Buchst. a der PSI-RL). Die Richtlinie sollte nach ihrer Ursprungsfassung für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden (vgl. den 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Dabei hat der Richtliniengeber auch Informationen in seine Regelungsabsichten einbezogen, die von öffentlichen Stellen verbreitet, ausgetauscht oder herausgegeben werden (vgl. den 8. und 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Nach der geänderten Fassung der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten - noch weitergehend - die Verpflichtung auferlegt werden, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, ein in der Richtlinie vorgesehener Ausnahmegrund - etwa eine die Zugänglichkeit einschränkende oder ausschließende mitgliedstaatliche Regelung - griffe ein (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/37/EU). Dementsprechend stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der PSI-RL für die Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs darauf ab, ob Dokumente "nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind". Der Vorschrift liegt eine objektiv-rechtliche Sichtweise zugrunde. Es muss nicht notwendig ein Anspruch auf Zugang zu dem betreffenden Dokument bestehen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie zu eröffnen; vielmehr reicht es auch aus, wenn das Dokument im Einklang mit den einschlägigen Zugangsregelungen tatsächlich zugänglich gemacht worden ist.
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Die PSI-Richtlinie knüpft mithin an die Verschaffung eines Zugangs zu Informationen durch eine öffentliche Stelle an, ohne dass diesem ein darauf gerichteter Anspruch korrespondieren müsste. Dementsprechend ist der Begriff des Zugangsrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG dahin auszulegen, dass er ebenfalls seitens der Behörde veröffentlichte Informationen umfasst.
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dd) Nichts anderes folgt aus dem Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9). Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird.
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c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist allein auf die Erwägung gestützt, es fehle an einem Zugangsanspruch der Klägerin. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Ausschreibungstexte mit ihrer Publikation in dem dafür von der Beklagten bestimmten Organ für jedermann zugänglich gemacht werden.
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d) Die Frage, ob und in welchem Umfang auch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) ein Zugangsrecht der Klägerin folgt, bedarf keiner Klärung.
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2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen aus, um über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet.
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a) Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, dass die begehrten Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in sonstigen Publikationsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Mit diesem Inhalt findet die Feststellung, welche das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG. Danach sind Informationen in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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b) Bei den ausschreibungsbezogenen Texten der Beklagten handelt es sich um Aufzeichnungen (vgl. § 2 Nr. 2 IWG) und folglich um Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Klägerin geht es um eine Nutzung dieser Informationen für kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht, und damit um eine Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG).
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c) Bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG, die Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, den das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Vielmehr sind die Informationen zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Begehren der Klägerin bezieht, bereits veröffentlicht und daher seitens der Beklagten selbst zugänglich gemacht. Die Pflicht, sie der Klägerin im Anschluss daran zur Verfügung zu stellen, dient lediglich dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten.
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d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9). Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin - was auf der Hand liegt - für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt werden. Die Beklagte muss daher den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an diese Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
- 24
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, - 2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind, - 2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten, - 3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, - 4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden, - 5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, - 6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken, - 7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven, - 8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind öffentliche Stellen - a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen, - b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, - c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
- 2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, - 3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar, - 4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln, - 5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, - 6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, - 7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Informationspflichtige Stellen sind
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die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
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Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
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I
- 1
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Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.
- 2
-
Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
-
II
- 3
-
Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.
- 4
-
1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).
- 5
-
Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).
- 6
-
Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).
- 7
-
2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.
- 8
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Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.
- 9
-
Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
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die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, - 2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind, - 2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten, - 3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, - 4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden, - 5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, - 6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken, - 7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven, - 8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informationsweiterverwendungsgesetz bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die sie Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, in allen angefragten Formaten, die bei der Beklagten vorliegen, unverzüglich zu überlassen. Der Anspruch auf diese Feststellung folge aus § 3 Abs. 1 IWG a.F.
- 2
-
Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zwar gehe es der Klägerin um Informationen, die bei der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG vorhanden seien, doch sei das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar. Das Gesetz gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht bestehe. Das sei hier der Fall. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu Ausschreibungstexten im Vergabewesen gebe es nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar; ein Landesinformationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg bestehe noch nicht. Auch aus Verfassungsrecht oder aus Unionsrecht folge kein Zugangsrecht.
- 3
-
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, an den Informationen bestehe kein Zugangsrecht, treffe schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte diese Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das folge aus einer an der Richtlinie 2003/98/EG orientierten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. § 2a IWG erlaube nunmehr die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fielen. Überdies begründe das mittlerweile in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Zugangsrecht.
- 4
-
Die Klägerin beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 zurückzuweisen.
- 5
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 6
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die seit dessen Erlass erfolgten Änderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes und das Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes änderten nichts daran, dass es für die von der Klägerin begehrte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zu eng ausgelegt (1.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Klarstellung des Begehrens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet (2.).
- 8
-
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Informationsweiterverwendungsgesetz sei nicht anwendbar, weil an den von der Klägerin begehrten Informationen kein Zugangsrecht bestehe, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
- 9
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a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. Im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich - wie hier - nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die revisionsgerichtliche Entscheidung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen; dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Der auf die gegenwärtige und zukünftige Übermittlung von Informationen bezogene Feststellungsantrag ist - mangels anderweitiger Regelungen im Informationsweiterverwendungsgesetz - nach den Normen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gelten.
- 10
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b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Zugangsrecht einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts erfordert. Damit werden dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu enge Grenzen gezogen. Er umfasst vielmehr auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.
- 11
-
aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Zugangsrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Zugangsanspruch besteht. Denn ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Doch beschränkt der Begriff "Zugangsrecht" den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Diese Unterscheidung zwischen Recht und Anspruch auf Zugang findet sich im Gesetz selbst, das auch den Begriff des Anspruchs auf Zugang zu Informationen verwendet (§ 1 Abs. 2a IWG).
- 12
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bb) Ein derartiges Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG entspricht auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden; zum anderen soll er sich auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9). Vor diesem Hintergrund liefe eine zwingende Anknüpfung des Anwendungsbereichs an einen Zugangsanspruch im Sinne eines subjektiven Rechts der Intention des Gesetzgebers zuwider.
- 13
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cc) Das dem Informationsweiterverwendungsgesetz zugrunde liegende Unionsrecht stützt ebenfalls die Annahme, dass ein Zugangsrecht an solchen Informationen besteht, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht hat.
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Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden PSI-RL) (ABl. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 S. 1). Die Richtlinie enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, wobei Dokument im Sinne der Richtlinie jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers ist (Art. 2 Nr. 3 Buchst. a der PSI-RL). Die Richtlinie sollte nach ihrer Ursprungsfassung für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden (vgl. den 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Dabei hat der Richtliniengeber auch Informationen in seine Regelungsabsichten einbezogen, die von öffentlichen Stellen verbreitet, ausgetauscht oder herausgegeben werden (vgl. den 8. und 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Nach der geänderten Fassung der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten - noch weitergehend - die Verpflichtung auferlegt werden, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, ein in der Richtlinie vorgesehener Ausnahmegrund - etwa eine die Zugänglichkeit einschränkende oder ausschließende mitgliedstaatliche Regelung - griffe ein (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/37/EU). Dementsprechend stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der PSI-RL für die Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs darauf ab, ob Dokumente "nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind". Der Vorschrift liegt eine objektiv-rechtliche Sichtweise zugrunde. Es muss nicht notwendig ein Anspruch auf Zugang zu dem betreffenden Dokument bestehen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie zu eröffnen; vielmehr reicht es auch aus, wenn das Dokument im Einklang mit den einschlägigen Zugangsregelungen tatsächlich zugänglich gemacht worden ist.
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Die PSI-Richtlinie knüpft mithin an die Verschaffung eines Zugangs zu Informationen durch eine öffentliche Stelle an, ohne dass diesem ein darauf gerichteter Anspruch korrespondieren müsste. Dementsprechend ist der Begriff des Zugangsrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG dahin auszulegen, dass er ebenfalls seitens der Behörde veröffentlichte Informationen umfasst.
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dd) Nichts anderes folgt aus dem Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9). Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird.
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c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist allein auf die Erwägung gestützt, es fehle an einem Zugangsanspruch der Klägerin. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Ausschreibungstexte mit ihrer Publikation in dem dafür von der Beklagten bestimmten Organ für jedermann zugänglich gemacht werden.
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d) Die Frage, ob und in welchem Umfang auch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) ein Zugangsrecht der Klägerin folgt, bedarf keiner Klärung.
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2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen aus, um über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet.
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a) Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, dass die begehrten Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in sonstigen Publikationsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Mit diesem Inhalt findet die Feststellung, welche das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG. Danach sind Informationen in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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b) Bei den ausschreibungsbezogenen Texten der Beklagten handelt es sich um Aufzeichnungen (vgl. § 2 Nr. 2 IWG) und folglich um Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Klägerin geht es um eine Nutzung dieser Informationen für kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht, und damit um eine Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG).
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c) Bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG, die Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, den das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Vielmehr sind die Informationen zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Begehren der Klägerin bezieht, bereits veröffentlicht und daher seitens der Beklagten selbst zugänglich gemacht. Die Pflicht, sie der Klägerin im Anschluss daran zur Verfügung zu stellen, dient lediglich dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten.
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d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9). Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin - was auf der Hand liegt - für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt werden. Die Beklagte muss daher den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an diese Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, - 2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind, - 2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten, - 3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, - 4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden, - 5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, - 6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken, - 7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven, - 8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind öffentliche Stellen - a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen, - b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, - c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
- 2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, - 3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar, - 4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln, - 5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, - 6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, - 7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.