Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16

published on 27/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.
Mit Schreiben vom 29.05.2014 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beantragte der Kläger gemäß der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz vom 07.03.2006 (LUIG) i. V. m. dem Umweltinformationsgesetz vom 22.12.2004 (UIG) den Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 dort vorhanden sind.
Das Landeskriminalamt bat den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2014 um Klarstellung und Präzisierung, welche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 von seinem Antrag umfasst sein sollten und wies darauf hin, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 06.07.2014, es sei unmissverständlich zu erkennen, zu welchen Informationen er Zugang wünsche.
Mit Bescheid vom 07.10.2014 lehnte das Landeskriminalamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er keinen Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen zu Stuttgart 21 habe. Diese stellten keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG dar und wirkten sich auch nicht auf Umweltbestandteile aus. Die Dokumente beinhalteten lediglich Informationen über die polizeiliche Arbeit und Vorgehensweise. Diese Informationen stellten auch keine Maßnahmen oder Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, welche sich auf Umweltbestandteile der Nr. 1 auswirkten oder wahrscheinlich auswirken würden. Der Umstand, dass die Unterlagen Angaben zu Polizeieinsätzen auf Grünflächen etc. beträfen, führe nicht automatisch zu einer Wechselwirkung oder einem Wirkungszusammenhang zwischen den Gefährdungslagebildern bzw. Rahmenbefehlen und den Umweltbestandteilen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Das Gesetz bezwecke kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Unterlagen unter die Begrifflichkeit der Umweltinformationen subsumiere, müsse der Informationsanspruch jedoch aufgrund von Geheimhaltungsinteressen verneint werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sämtliche Informationen mit Bezug zu Stuttgart 21 Umweltinformationen darstellten, insbesondere die Rahmenbefehle und die Gefährdungslagebilder. Bei der Planung und Ausführung des Projekts Stuttgart 21 handele es sich um eine Tätigkeit, die unter die Umweltinformationsrichtlinie zu subsumieren sei. Ferner seien die Gefahrenbehauptungen nicht nachvollziehbar und es müsse jeweils für jede verweigerte Information eine konkrete und schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft prognostisch belegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 - zugestellt am 11.02.2015 - wies das Landeskriminalamt den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1) und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 200,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zu den beim Landeskriminalamt vorhandenen Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen zu Stuttgart 21. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 UIG lägen nicht vor. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 stellten keine Umweltinformationen i. S. d. § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG dar. Umweltinformationen seien unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle enthielten Informationen über die polizeiliche Vorgehensweise. Es würden keine Angaben über Bestandteile wie z. B. Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden etc. gemacht. Naturrechtliche Erwägungen und Ausführungen würden nicht von den streitgegenständlichen Unterlagen erfasst. Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 könnten auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG unter die Begrifflichkeit einer Maßnahme oder Tätigkeit, welche sich auf Umweltbestandteile auswirke oder den Schutz von diesen bezwecke, subsumiert werden. Aber auch wenn sich die Planung und Ausführung des Projektes Stuttgart 21 unter das Merkmal der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG erfassen ließen, unterfielen die streitgegenständlichen Unterlagen nicht der Auskunftspflicht. Der aus der Umweltinformationsrichtlinie übernommene Sammelbegriff der „Tätigkeiten oder Maßnahmen“ sei nach dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes weit auszulegen. Zwischen Bürger und Staat solle in Sachen Umweltschutz Transparenz gewahrt werden. Es werde jede Tätigkeit einer Behörde erfasst, die dem Schutz der Umwelt diene. Entscheidend sei, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. Dabei werde nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit habe keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und sei zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich. Der Planfeststellungsbeschluss zu Stuttgart 21 enthalte umfangreiche naturrechtliche Erwägungen. Ferner seien Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren gegeben. Indes unterfielen Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle nicht der Auskunftspflicht, da diese nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG stünden. Sie seien nicht Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21. Inhaltlich umfassten die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“). Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Grundsätzlich obliege der Polizei auch keine materielle Prüfungspflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder sonstiger Genehmigungsfälle. Ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgutachten aufwiesen, hätte der Gesetzgeber weder mit der alten noch mit der neuen Fassung des § 2 Abs. 3 UIG bezweckt. Der Informationsanspruch sei auch aufgrund von § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG abzulehnen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG sei ein Antrag dann abzulehnen, wenn das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Insoweit sei erforderlich eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Nicht jede nachteilige Auswirkung auf irgendein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts stelle einen Versagungsgrund dar. Die Prognoseentscheidung habe hier ergeben, dass durch das Einsehen der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates und für bedeutsame Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit bestehen könne. Die Dokumente enthielten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und strategischen Belangen öffentlich transparent machten und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellten. Insbesondere Schutzgüter des Einzelnen, nämlich Leben und Gesundheit, seien durch die Offenlegung der Informationen gefährdet. Der besonders sensible und geheimhaltungsbedürftige Inhalt werde auch durch die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) verdeutlicht. Eine Einstufung als VS-NfD erfolge, wenn nach polizeilichem Erfahrung- und Einschätzungsvermögen nur ein ganz enger Personenkreis Kenntnis von den Daten erhalten dürfe. Nach diesen strengen Maßstäben dürften nur solche Personen einen Zugriff haben, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung Kenntnis erlangen müssten. Über den Inhalt sei Verschwiegenheit zu wahren und die Unterlagen bedürften einer besonders gesicherten Aufbewahrung. Bei der Gefahrenprognose sei entscheidend auf folgende Aspekte abgestellt worden: Die Inhalte der in Rede stehenden polizeilichen Rahmenbefehle unterlägen, soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Schlossgarten I“ veröffentlicht worden seien, einem Geheimhaltungsbedürfnis, da diese Angaben zur polizeilichen Einsatztaktik beinhalteten, die bei künftigen Einsatzlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung seien. Die Veröffentlichung hätte zur Folge, dass potentielle Störer Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten auf das polizeiliche Vorgehen einstellen könnten. Dadurch würde der einsatztaktische Wert erheblich minimiert. Besonders kritisch sei dies auch im Hinblick auf Angaben zur Planung und zum Aufbau einer „Besonderen Aufgabenorganisation“ (BAO). Ein Bekanntwerden des taktischen Vorgehens der Polizei würde die erfolgreiche Durchführung zukünftiger polizeilicher Maßnahmen erschweren, da sich das polizeiliche Gegenüber auf das taktische Vorgehen der Polizei einstellen könne. Darunter würde auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung leiden, da bei völliger Transparenz der Polizeitaktik die Wirkungsweise von Maßnahmen erheblich eingeschränkt sein könne. Die Darlegung der aktuellen Lage enthalte Hinweise auf die durch die Polizei als gefährdet eingestuften Personen und Objekte. Die herausgearbeiteten Schutzmaßnahmen und Strategien würden festgehalten, so dass Rückschlüsse auf besonders gefährdete Personen und Objekte gezogen werden könnten. Potentielle Schwachstellen könnten so erkannt und ausgenutzt werden. Bei der Offenlegung von Gefährdungsbewertungen würden Informationen preisgegeben, welche z.B. auch aus operativen Maßnahmen stammten. Ferner würden Informationen verarbeitet, die durch andere Stellen eingeholt worden seien und insgesamt nicht zur öffentlichen Bekanntgabe bestimmt seien. Demgegenüber habe der Kläger kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das beschriebene Geheimhaltungsinteresse überwiegen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt werde, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits für die Antragstellung als solche ausreiche. Würde bereits das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen für sich genommen das Geheimhaltungsinteresse überwiegen, bedürfe es keiner Abwägung mehr. Für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen müsse ein rechtliches Interesse zwar nicht dargelegt werden. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG (gemeint: § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG) gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse sei das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stünden, der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering sei. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich allenfalls entnehmen, dass es ihm um die Rolle der Polizei bei dem Projekt Stuttgart 21 im Allgemeinen gehe. Die Unterlagen, zu denen er den Zugang begehre, ließen demgegenüber kaum erwarten, dass er im Sinne der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze umweltbezogene Informationen erhalte, die geeignet seien, das Umweltbewusstsein zu schärfen und unter anderem durch einen freien Meinungsaustausch den Umweltschutz zu verbessern. Diese Erwägung der Nützlichkeit der Information sei zwar bei der Qualifizierung als Umweltinformationen nicht von Belang, jedoch werde sie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Abwägung eingestellt.
Am 11.03.2015 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 K 1253/15 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren wurde nach Übernahme durch die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 14 K 1253/15 fortgeführt. Zur weiteren Verfolgung seines Begehrens führt der Kläger aus, die von ihm beantragten Informationen seien auch Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 UIRL bzw. § 23 Abs. 3 UVwGBW. Dies ergebe sich daraus, dass der Bau, die Errichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Schienenbahnsystems „Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1c UIRL bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 3 a und b UVwGBW seien, da sich diese Tätigkeiten auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 2 Nr. 1 a und b UIRL bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UVwGBW auswirkten oder zumindest auswirken könnten. Dies gelte insbesondere für den Bau eines unterirdischen Bahnhofs wie Stuttgart 21. Die Stuttgart 21 Aktivitäten seien zugleich auch Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente, da sie auch dem Zweck dienten, schädliche Umweltauswirkungen anderer weniger schonender Verkehrsträger zu reduzieren. Auch die durch die Stuttgart 21 Aktivitäten ausgelösten Demonstrationen hätten zumindest größtenteils auch umweltschützerische Zielsetzungen. Damit seien sämtliche Informationen, gleich welcher Art, mit Bezug zu diesen Tätigkeiten Umweltinformationen, insbesondere auch die in den hier interessierenden Dokumenten enthaltenen Informationen. Sie bezögen sich auf diese Aktivitäten und seien grundsätzlich auf Antrag zugänglich zu machen. Auf den Inhalt der Informationen komme es dabei nicht an. Einzige zu erfüllende Bedingung sei es, dass die Informationen einen Bezug zu einer umweltwirksamen oder umweltschützerischen Tätigkeit besäßen. Dieser Zusammenhang sei hier unmittelbar gegeben, da die Informationen sich zu der maßgeblichen Tätigkeit Stuttgart 21 wie Ursache und Wirkung verhielten. Dabei würden nicht nur diejenigen Tätigkeiten einer Behörde erfasst, welche dem Schutz der Umwelt dienten. Die Informationen müssten auch keine Umweltauswirkungen haben, um als Umweltinformationen zu gelten. Es sei lediglich erforderlich, dass sich die Informationen auf umweltwirksame Tätigkeiten bezögen. Insoweit beruft der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -. Zudem sei die Begründung für die ausnahmsweise Verweigerung von Informationen in den angefochtenen Bescheiden durchgängig mangelhaft und damit rechtswidrig, so dass die angefochtenen Bescheide schon allein deshalb rechtswidrig seien. Sie erfüllten nicht die an sie zu stellenden europarechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen. Die Gründe müssten so konkret, detailliert und substantiiert sein, dass es möglich sei, anhand der Darlegungen zuverlässig zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtmäßig sei. Die hier vorliegenden Begründungsdefizite hinderten ihn daran, seine Rechte effektiv geltend zu machen und hätten damit rechtsverletzende Wirkung. Daher müsse der Beklagte die verlangten Dokumente zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs in einem in-camera-Verfahren vorlegen. Zudem hätte der Beklagte die bereits veröffentlichten Teile herausgeben müssen. Dass er eine Totalsperrung beschieden habe, belege, dass er den Antrag nicht ernsthaft geprüft habe. Die Abwägung des Beklagten zwischen dem Informationsanspruch und entgegenstehenden öffentlichen Interessen sei ebenfalls fehlerhaft. Es bestehe ein hervorgehobenes Interesse der Öffentlichkeit an den beantragten Informationen, da es auch darum gehe, einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenzuwirken, diese also vor unberechtigten Angriffen zu schützen. Es gehe darum, den Bürger dafür zu gewinnen, dass er sich für Umweltbelange einsetze und dafür auch das, was bei Behörden darüber an Informationen vorliege, zur Kenntnis zu nehmen bereit sei. Am besten werde der Begriff daher mit dem Stichwort „Neugierde“ umschrieben. Der Einzelne handele insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Als Maß für die Stärke des öffentlichen Interesses lasse sich dann das verwenden, was als journalistischer Nachrichtenwert gängig sei. Das so verstandene öffentliche Interesse sei jedenfalls besonders groß, wie die zahlreichen Veröffentlichungen zu Stuttgart 21 und speziell zu den Ergebnissen von Akteneinsichten zu Stuttgart 21 dazu belegten. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit habe er zahlreiche Veröffentlichungen getätigt und Vorträge gehalten und habe dabei immer ein großes öffentliches Interesse festgestellt. Schließlich verstoße auch die Erhebung einer Gebühr für den Widerspruchsbescheid Höhe von 200,00 EUR gegen die UIRL und damit gegen europäisches Recht, da sein Antrag in vollem Umfang abgelehnt worden sei. Es sei allenfalls dann zulässig, Gebühren zu erheben, wenn tatsächlich eine Übermittlung von beantragten Umweltinformationen erfolgt sei.
Mit Verfügung vom 08.09.2015 hat das Landeskriminalamt den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3 aufgehoben und dem Kläger die ihm auferlegten Kosten für das Widerspruchsverfahren i. H. v. 200,00 EUR erlassen. Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) wurden nicht erhoben. Mit Beschluss vom 18.08.2016 - 14 K 1253/15 - hat das Gericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids für erledigt erklärt hatten.
Das Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Bescheids des Landeskriminalamts vom 07.10.2014 und Ziffer 1 seines Widerspruchsbescheids vom 04.02.2016 wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen 14 K 4920/16 weitergeführt.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen erläutert und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Teilurteil vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 - die internen Unterlagen für den Untersuchungsausschuss über den Polizeieinsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2012 als Umweltinformationen angesehen habe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 07.10.2014 und Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Umweltinformationen, zu denen er mit Datum vom 29.05.2014 Zugang beantragt hat, in der mit Datum vom 29.05.2014 beantragten Form zugänglich zu machen,
13 
hilfsweise
14 
den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Ergänzend zum Widerspruchsbescheid führt das Landeskriminalamt aus, dass sich aus dem seit dem 01.01.2015 maßgeblichen Umweltverwaltungsgesetz - UVwG - keine andere Bewertung ergebe. Bei den beantragten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 UIRL i. V. m. § 23 Abs. 3 UVwG. Auch wenn es sich bei der Planung und Ausführung des Projektes Stuttgart 21 um eine Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a und b UVwG handele, unterfielen die streitgegenständlichen Unterlagen nicht der Auskunftspflicht. Entscheidend sei, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle selbst keine Umweltauswirkungen hätten. Sie seien nicht Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen zum Erlass oder Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses genutzt worden seien. Der Beklagte habe nicht verkannt, dass die Richtlinie 2003/4/EG von einem weiten Begriffsverständnis ausgehe und der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen solle, das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztlich den Umweltschutz zu verbessern. Der Vergleich des Klägers zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 - zu den so genannten Cross-Border-Leasingverträgen könne nicht überzeugen, da die dortigen Darlegungen einen anderen Sinnzusammenhang hätten und nicht übertragbar auf die hiesige Fallgestaltung seien. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei streitig gewesen, ob das gesamte Vertragswerk unter eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 a UIG zu subsumieren sei oder nur einzelne Bestandteile. Der Planfeststellungsbeschluss zu Stuttgart 21 bestehe hingegen nicht aus den Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen. In diesen sei lediglich die polizeiliche Herangehensweise festgelegt, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 auftreten könnten. Insofern könne auch kein Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32, gezogen werden. Denn auch bei dieser Fallgestaltung stelle das Bundesverwaltungsgericht entscheidend darauf ab, dass die streitgegenständlichen Angaben in einem Zuteilungsbescheid enthalten seien. Wenn der einzelne Zuteilungsbescheid eine Umweltinformationen sei, greife dies auch auf die einzelnen Bestandteile des Bescheides durch. Die hier streitgegenständlichen Unterlagen seien jedoch getrennt von dem Planfeststellungsbeschluss ergangen. Sie stellten ein polizeiliches Instrumentarium dar, um effektive Polizeiarbeit zu leisten. Es werde auf eine besondere Gefahrensituation hingewiesen und eingegangen, welche sich beispielhaft aus gewaltbereiten Protestaktionen gegen Stuttgart 21 ergeben könnten. Allein der Umstand, dass diese polizeilichen Unterlagen in einer Beziehung zu Stuttgart 21 stünden, könne für die Bejahung eines Informationsanspruches nicht genügen. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 UVwG vor. Bei einer Veröffentlichung könne damit gerechnet werden, dass Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder entstünden und Schutzgüter des Einzelnen, nämlich Leben und Gesundheit, betroffen seien. Bei den Auswirkungen sei jede Art der unmittelbaren oder mittelbaren Beeinflussung ausreichend. Die Auswirkungen auf betreffende Schutzgüter müssten nachteilig und nicht völlig unbeachtlich sein. Für die Möglichkeit von nachteiligen Auswirkungen sei es ausreichend, wenn bei Preisgabe der entsprechenden Informationen nach prognostischer Betrachtung auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung mit Handlungen zu rechnen sei, die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies sei hier der Fall. Die streitgegenständlichen Unterlagen enthielten besonders sensible Daten. Der Polizei Baden-Württemberg werde ermöglicht, die zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendigen Informationen zum Umgang mit der besonderen Lage des Bauprojekts Stuttgart 21 gebündelt einzusehen. Sie enthielten Gefährdungsbewertungen durch die Polizei. Hierunter fielen Informationen über durch die Polizei als gefährdet eingestufte Objekte und Personen. Ein Bekanntwerden ließe Rückschlüsse auf Personen und Objekte zu, die seitens der Polizei als gefährdet angesehen würden und in welchem Umfang diese polizeilich geschützt würden. Im Umkehrschluss wäre es dem polizeilichen Gegenüber dadurch möglich, potentielle Schwachstellen zu erkennen und diese zu nutzen. Dies würde einer effektiven Gefahrenabwehr entgegen wirken. Insbesondere die in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Informationen zur Planung und zum Aufbau einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) seien einer Offenlegung abträglich. Diese enthielten einzelne Aufgabenbeschreibungen, durchzuführende polizeiliche Maßnahmen (Polizeitaktik) und Erreichbarkeiten der einzusetzenden Personen. Im Einzelnen enthielten sie Angaben über verschiedene Einsatzphasen, das Vorgehen bei der Auflösung von Blockaden und Handlungsinstrumente gegen gewalttätige Aktionen. Gerade bei komplexen polizeilichen Lagen, bei denen viele Einsatzkräfte über einen langen Zeitraum von Nöten seien, würden die einsatztaktischen Vorgänge einer besonderen Aufbauorganisation erforderlich. Allgemeine polizeitaktische Vorgehensweisen seien zwar durch entsprechende Literatur für den Bürger transparent, nicht aber die durch die Polizei im Einzelfall auf eine bestimmte Lage festgelegten Strategien. Die Planung und das Konstrukt der polizeilichen Vorgehensweise in einer bestimmten Lage habe gerade einen Mehrwert dadurch, dass ein Wissensvorsprung gegenüber gewaltbereiten Personen gegeben sei. Gerade in Zeiten der Gefahr von terroristischen Anschlägen bedürfe es eines solchen funktionierenden Instrumentariums. Bei einer Offenlegung der Unterlagen sei von einer Gefährdung für den Bestand des Staates und für Leib und Leben des Einzelnen auszugehen. Aus den Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung ergebe sich kein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Darlegungslast liege insoweit bei der antragstellenden Person. Das öffentliche Interesse überwiege nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt werde, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jeden Antrag rechtfertige. Es genüge nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Bei der Abwägungsentscheidung sei einerseits das allgemeine Interesse an dem Projekt Stuttgart 21 und andererseits das Interesse an der Geheimhaltung einsatztaktischer Vorgehensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeneinander abzuwägen. Der Kläger trage vor, dass ein zusätzliches hervorgehobenes Interesse der Öffentlichkeit an der beantragten Information bestehe, weil es darum gehe, einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenzuwirken. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Denn es sei nicht dargelegt, auf welche Art und Weise die Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenwirken könnte. Ein Wirkungszusammenhang erschließe sich nicht. Zudem fehlten Erläuterungen seitens des Klägers, inwiefern die Einsichtnahme in die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 der Zielsetzung zuträglich sein könne, den Bürger dafür zu gewinnen, dass er sich für Umweltbelange einsetze und interessiere. Ein Nutzen für den Umweltschutz sei den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Die pauschale Bezugnahme auf die Zielsetzungen der UIRL sei nicht geeignet, das Interesse an der Bekanntgabe von polizeilichen Vorgehensweise bei Stuttgart 21 stärker zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse. In der Abwägung sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Schutz vor Bedrohungslagen und ein effektives polizeiliches Vorgehen ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft bezwecken soll. Es sei daher nicht geboten, eine „allgemeine Neugierde“ über diesen polizeilichen Schutzauftrag zu stellen.
18 
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes, zu denen der Kläger einen Anspruch auf Zugang hätte (dazu 1.). Selbst wenn es sich bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 um Umweltinformationen handelte, hätte der Beklagte jedenfalls ihre Bekanntgabe nach dem Umweltverwaltungsgesetz zu Recht abgelehnt (dazu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).
1.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 592), dessen Anlage 5 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.08.2015 (GBl. S. 785, 793) geändert wurde. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 23 Abs. 4 UVwG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
21 
Bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
22 
In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UVwG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
23 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Denn die darin enthaltenen Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten weisen zur Überzeugung des Gerichts keinen Umweltbezug auf, weil sie sich nicht auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG oder auf Faktoren im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 legen nach den unwidersprochenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten lediglich die polizeiliche Herangehensweise fest, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 möglicherweise auftreten können. Sie sind lediglich ein polizeiliches Instrumentarium, um effektive Polizeiarbeit leisten zu können. Sie enthalten Darlegungen und Bewertungen der besonderen Gefahrenlage, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den vom Kläger erwähnten Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21. Sie haben jedoch - ebenso wie Demonstrationen mit umweltschützerischen Zielen - keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren und bezwecken auch nicht deren Schutz, sondern lediglich den Schutz bedeutsamer Güter der öffentlichen Sicherheit. Auf die im Zusammenhang mit Stuttgart 21 durchzuführenden Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen und auf den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss wirken sie sich nicht aus und sind deshalb isoliert zu betrachten. Anders als der Kläger meint, ist es somit für die Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 erstellt wurden und sich auf dieses Projekt beziehen.
25 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe von Bescheiden über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32). Das ist mit dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 sind nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, sondern ein davon unabhängiges und rechtlich eigenständig zu beurteilendes Instrumentarium der Polizei.
26 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht. Der Kläger in jenem Verfahren begehrte den Zugang zu Cross-Border-Leasingverträgen über das öffentliche Kanalnetz. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG angesehen. Als Folge daraus hatte es auch sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits als Umweltinformationen angesehen, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthielten (vgl. juris Rn. 39). Auch diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21.
27 
Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten. Denn die Unterlagen für den Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21, zu denen der Kläger im dortigen Verfahren Zugang begehrte, betrafen einen konkreten Polizeieinsatz, nämlich den Einsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2010. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Zugang zu Informationen über konkrete Polizeieinsätze, sondern um den Zugang zu einsatzübergreifenden, allgemeinen polizeitaktische Vorgehensweisen für bestimmte prognostizierte Gefährdungslagen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein vorbeugendes Instrumentarium zum Zwecke der schnellen und effektiven Reaktion auf verschiedene mögliche Gefährdungslagen, deren tatsächlicher Eintritt aber ungewiss ist. Dieses Instrumentarium bewegt sich daher in einem weit entfernten Vorfeld möglicher Polizeieinsätze, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise es sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren wahrscheinlich auswirken könnte. Ein nur entfernter Umweltbezug ist dagegen nach den obigen Ausführungen für eine Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend.
28 
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil Teile der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Stuttgart 21 bereits veröffentlichet wurden. Denn allein die Veröffentlichung kann nicht zu einer anderen Bewertung des Umweltbezugs der darin enthaltenen Informationen führen.
29 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt, was der Kläger im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 inhaltlich Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“) umfassen. Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend oder unvollständig sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
30 
Selbst wenn es sich aber bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern um Umweltinformationen handeln würde, hätte der Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21 veröffentlicht wurden - zu Recht auf die Vorschrift des bis zum 31.12.2014 geltenden § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014, 1643) gestützt (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht darunter nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f. zum gleichlautenden § 8 UIG). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
31 
Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
32 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.)
33 
Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss veröffentlicht wurden - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellen würde. Insbesondere Leben und Gesundheit Einzelner würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die Befürchtung des Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist angesichts der immer noch zahlreichen Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Hinzu kommt die derzeit aufgrund terroristischer Übergriffe angespannte allgemeine Sicherheitslage. Durch das Bekanntwerden der Einsatztaktik und -strategie könnten die Durchführung polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft erschwert und die Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise so erheblich eingeschränkt werden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit kommen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
34 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich.Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vorbringen ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Inwieweit dagegen gerade der Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen es seiner Ansicht nach ermöglichen soll, der Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegen zu wirken und inwieweit dadurch Bürger für den Umweltschutz gewonnen werden können, hat er nicht dargelegt.
35 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts dieser Dokumente an.
3.
36 
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht des Weiteren nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201).
37 
Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Ein solcher vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (BT-Drs. 15/4493, S.8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes). Nach den obigen Ausführungen ist der Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil es sich nach der Auffassung der Kammer bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes handelt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes für das Auskunftsbegehren des Klägers eröffnet.
38 
Jedoch gewährt auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz dem Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG) setzt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht die Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit voraus. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Deshalb ist unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtgütern der Bürger zu verstehen. „Öffentliche Sicherheit“ wird damit wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 152). Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG.
4.
39 
Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
40 
Nach § 1 Abs. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird eingeschränkt durch § 1 Abs. 2 IWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Gesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat. Denn der Begriff des "Zugangsrechts" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Ein solcher weiterer Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Veröffentlichung von Informationen durch eine öffentliche Stelle (BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12/14 -, juris Rn. 8, 10).
41 
Zwar wurden die hier streitgegenständlichen Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 teilweise bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Stuttgart 21“ veröffentlicht. Gleichwohl kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, denn er strebt nach seinen eigenen Angaben keine Weiterverwendung der veröffentlichten Teile der Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes an. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 IWG für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IWG ist Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der „Weiterverwendung“. Kein Anwendungsfall des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt also vor, wenn ein Journalist die aus einer Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen (BT-Drs. 16/2453, S. 15; Püschel in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IWG Rn. 54). Der Kläger hat sein Begehren lediglich mit seinem persönlichen und journalistischen Interesse am Umweltschutz und einer Entkriminalisierung von Umweltschutzaktivisten begründet sowie mit dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Informationen. Hierbei handelt es sich demnach um nichts anderes als die intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung von dadurch erlangtem Wissen.
42 
Nach alldem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
43 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
44 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes, zu denen der Kläger einen Anspruch auf Zugang hätte (dazu 1.). Selbst wenn es sich bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 um Umweltinformationen handelte, hätte der Beklagte jedenfalls ihre Bekanntgabe nach dem Umweltverwaltungsgesetz zu Recht abgelehnt (dazu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).
1.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 592), dessen Anlage 5 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.08.2015 (GBl. S. 785, 793) geändert wurde. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 23 Abs. 4 UVwG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
21 
Bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
22 
In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UVwG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
23 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Denn die darin enthaltenen Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten weisen zur Überzeugung des Gerichts keinen Umweltbezug auf, weil sie sich nicht auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG oder auf Faktoren im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 legen nach den unwidersprochenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten lediglich die polizeiliche Herangehensweise fest, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 möglicherweise auftreten können. Sie sind lediglich ein polizeiliches Instrumentarium, um effektive Polizeiarbeit leisten zu können. Sie enthalten Darlegungen und Bewertungen der besonderen Gefahrenlage, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den vom Kläger erwähnten Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21. Sie haben jedoch - ebenso wie Demonstrationen mit umweltschützerischen Zielen - keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren und bezwecken auch nicht deren Schutz, sondern lediglich den Schutz bedeutsamer Güter der öffentlichen Sicherheit. Auf die im Zusammenhang mit Stuttgart 21 durchzuführenden Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen und auf den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss wirken sie sich nicht aus und sind deshalb isoliert zu betrachten. Anders als der Kläger meint, ist es somit für die Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 erstellt wurden und sich auf dieses Projekt beziehen.
25 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe von Bescheiden über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32). Das ist mit dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 sind nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, sondern ein davon unabhängiges und rechtlich eigenständig zu beurteilendes Instrumentarium der Polizei.
26 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht. Der Kläger in jenem Verfahren begehrte den Zugang zu Cross-Border-Leasingverträgen über das öffentliche Kanalnetz. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG angesehen. Als Folge daraus hatte es auch sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits als Umweltinformationen angesehen, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthielten (vgl. juris Rn. 39). Auch diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21.
27 
Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten. Denn die Unterlagen für den Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21, zu denen der Kläger im dortigen Verfahren Zugang begehrte, betrafen einen konkreten Polizeieinsatz, nämlich den Einsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2010. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Zugang zu Informationen über konkrete Polizeieinsätze, sondern um den Zugang zu einsatzübergreifenden, allgemeinen polizeitaktische Vorgehensweisen für bestimmte prognostizierte Gefährdungslagen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein vorbeugendes Instrumentarium zum Zwecke der schnellen und effektiven Reaktion auf verschiedene mögliche Gefährdungslagen, deren tatsächlicher Eintritt aber ungewiss ist. Dieses Instrumentarium bewegt sich daher in einem weit entfernten Vorfeld möglicher Polizeieinsätze, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise es sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren wahrscheinlich auswirken könnte. Ein nur entfernter Umweltbezug ist dagegen nach den obigen Ausführungen für eine Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend.
28 
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil Teile der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Stuttgart 21 bereits veröffentlichet wurden. Denn allein die Veröffentlichung kann nicht zu einer anderen Bewertung des Umweltbezugs der darin enthaltenen Informationen führen.
29 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt, was der Kläger im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 inhaltlich Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“) umfassen. Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend oder unvollständig sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
30 
Selbst wenn es sich aber bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern um Umweltinformationen handeln würde, hätte der Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21 veröffentlicht wurden - zu Recht auf die Vorschrift des bis zum 31.12.2014 geltenden § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014, 1643) gestützt (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht darunter nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f. zum gleichlautenden § 8 UIG). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
31 
Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
32 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.)
33 
Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss veröffentlicht wurden - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellen würde. Insbesondere Leben und Gesundheit Einzelner würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die Befürchtung des Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist angesichts der immer noch zahlreichen Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Hinzu kommt die derzeit aufgrund terroristischer Übergriffe angespannte allgemeine Sicherheitslage. Durch das Bekanntwerden der Einsatztaktik und -strategie könnten die Durchführung polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft erschwert und die Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise so erheblich eingeschränkt werden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit kommen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
34 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich.Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vorbringen ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Inwieweit dagegen gerade der Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen es seiner Ansicht nach ermöglichen soll, der Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegen zu wirken und inwieweit dadurch Bürger für den Umweltschutz gewonnen werden können, hat er nicht dargelegt.
35 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts dieser Dokumente an.
3.
36 
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht des Weiteren nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201).
37 
Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Ein solcher vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (BT-Drs. 15/4493, S.8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes). Nach den obigen Ausführungen ist der Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil es sich nach der Auffassung der Kammer bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes handelt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes für das Auskunftsbegehren des Klägers eröffnet.
38 
Jedoch gewährt auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz dem Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG) setzt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht die Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit voraus. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Deshalb ist unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtgütern der Bürger zu verstehen. „Öffentliche Sicherheit“ wird damit wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 152). Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG.
4.
39 
Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
40 
Nach § 1 Abs. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird eingeschränkt durch § 1 Abs. 2 IWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Gesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat. Denn der Begriff des "Zugangsrechts" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Ein solcher weiterer Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Veröffentlichung von Informationen durch eine öffentliche Stelle (BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12/14 -, juris Rn. 8, 10).
41 
Zwar wurden die hier streitgegenständlichen Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 teilweise bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Stuttgart 21“ veröffentlicht. Gleichwohl kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, denn er strebt nach seinen eigenen Angaben keine Weiterverwendung der veröffentlichten Teile der Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes an. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 IWG für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IWG ist Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der „Weiterverwendung“. Kein Anwendungsfall des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt also vor, wenn ein Journalist die aus einer Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen (BT-Drs. 16/2453, S. 15; Püschel in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IWG Rn. 54). Der Kläger hat sein Begehren lediglich mit seinem persönlichen und journalistischen Interesse am Umweltschutz und einer Entkriminalisierung von Umweltschutzaktivisten begründet sowie mit dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Informationen. Hierbei handelt es sich demnach um nichts anderes als die intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung von dadurch erlangtem Wissen.
42 
Nach alldem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
43 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
44 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstre
published on 14/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informati
published on 13/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.