Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 C 12/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:140416U7C12.14.0
bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informationsweiterverwendungsgesetz bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die sie Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, in allen angefragten Formaten, die bei der Beklagten vorliegen, unverzüglich zu überlassen. Der Anspruch auf diese Feststellung folge aus § 3 Abs. 1 IWG a.F.

2

Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zwar gehe es der Klägerin um Informationen, die bei der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG vorhanden seien, doch sei das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar. Das Gesetz gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht bestehe. Das sei hier der Fall. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu Ausschreibungstexten im Vergabewesen gebe es nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar; ein Landesinformationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg bestehe noch nicht. Auch aus Verfassungsrecht oder aus Unionsrecht folge kein Zugangsrecht.

3

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, an den Informationen bestehe kein Zugangsrecht, treffe schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte diese Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das folge aus einer an der Richtlinie 2003/98/EG orientierten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. § 2a IWG erlaube nunmehr die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fielen. Überdies begründe das mittlerweile in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Zugangsrecht.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die seit dessen Erlass erfolgten Änderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes und das Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes änderten nichts daran, dass es für die von der Klägerin begehrte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zu eng ausgelegt (1.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Klarstellung des Begehrens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet (2.).

8

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Informationsweiterverwendungsgesetz sei nicht anwendbar, weil an den von der Klägerin begehrten Informationen kein Zugangsrecht bestehe, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.

9

a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. Im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich - wie hier - nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die revisionsgerichtliche Entscheidung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen; dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Der auf die gegenwärtige und zukünftige Übermittlung von Informationen bezogene Feststellungsantrag ist - mangels anderweitiger Regelungen im Informationsweiterverwendungsgesetz - nach den Normen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gelten.

10

b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Zugangsrecht einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts erfordert. Damit werden dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu enge Grenzen gezogen. Er umfasst vielmehr auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.

11

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Zugangsrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Zugangsanspruch besteht. Denn ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Doch beschränkt der Begriff "Zugangsrecht" den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Diese Unterscheidung zwischen Recht und Anspruch auf Zugang findet sich im Gesetz selbst, das auch den Begriff des Anspruchs auf Zugang zu Informationen verwendet (§ 1 Abs. 2a IWG).

12

bb) Ein derartiges Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG entspricht auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden; zum anderen soll er sich auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9). Vor diesem Hintergrund liefe eine zwingende Anknüpfung des Anwendungsbereichs an einen Zugangsanspruch im Sinne eines subjektiven Rechts der Intention des Gesetzgebers zuwider.

13

cc) Das dem Informationsweiterverwendungsgesetz zugrunde liegende Unionsrecht stützt ebenfalls die Annahme, dass ein Zugangsrecht an solchen Informationen besteht, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht hat.

14

Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden PSI-RL) (ABl. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 S. 1). Die Richtlinie enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, wobei Dokument im Sinne der Richtlinie jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers ist (Art. 2 Nr. 3 Buchst. a der PSI-RL). Die Richtlinie sollte nach ihrer Ursprungsfassung für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden (vgl. den 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Dabei hat der Richtliniengeber auch Informationen in seine Regelungsabsichten einbezogen, die von öffentlichen Stellen verbreitet, ausgetauscht oder herausgegeben werden (vgl. den 8. und 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Nach der geänderten Fassung der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten - noch weitergehend - die Verpflichtung auferlegt werden, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, ein in der Richtlinie vorgesehener Ausnahmegrund - etwa eine die Zugänglichkeit einschränkende oder ausschließende mitgliedstaatliche Regelung - griffe ein (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/37/EU). Dementsprechend stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der PSI-RL für die Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs darauf ab, ob Dokumente "nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind". Der Vorschrift liegt eine objektiv-rechtliche Sichtweise zugrunde. Es muss nicht notwendig ein Anspruch auf Zugang zu dem betreffenden Dokument bestehen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie zu eröffnen; vielmehr reicht es auch aus, wenn das Dokument im Einklang mit den einschlägigen Zugangsregelungen tatsächlich zugänglich gemacht worden ist.

15

Die PSI-Richtlinie knüpft mithin an die Verschaffung eines Zugangs zu Informationen durch eine öffentliche Stelle an, ohne dass diesem ein darauf gerichteter Anspruch korrespondieren müsste. Dementsprechend ist der Begriff des Zugangsrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG dahin auszulegen, dass er ebenfalls seitens der Behörde veröffentlichte Informationen umfasst.

16

dd) Nichts anderes folgt aus dem Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9). Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird.

17

c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist allein auf die Erwägung gestützt, es fehle an einem Zugangsanspruch der Klägerin. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Ausschreibungstexte mit ihrer Publikation in dem dafür von der Beklagten bestimmten Organ für jedermann zugänglich gemacht werden.

18

d) Die Frage, ob und in welchem Umfang auch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) ein Zugangsrecht der Klägerin folgt, bedarf keiner Klärung.

19

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen aus, um über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet.

20

a) Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, dass die begehrten Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in sonstigen Publikationsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Mit diesem Inhalt findet die Feststellung, welche das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG. Danach sind Informationen in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

21

b) Bei den ausschreibungsbezogenen Texten der Beklagten handelt es sich um Aufzeichnungen (vgl. § 2 Nr. 2 IWG) und folglich um Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Klägerin geht es um eine Nutzung dieser Informationen für kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht, und damit um eine Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG).

22

c) Bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG, die Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, den das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Vielmehr sind die Informationen zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Begehren der Klägerin bezieht, bereits veröffentlicht und daher seitens der Beklagten selbst zugänglich gemacht. Die Pflicht, sie der Klägerin im Anschluss daran zur Verfügung zu stellen, dient lediglich dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten.

23

d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9). Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin - was auf der Hand liegt - für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt werden. Die Beklagte muss daher den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an diese Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 C 12/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 C 12/14 zitiert 9 §§.

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bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand   1 Der Kläger begehrt den Zugang zu Umweltinformationen. 2 Mit Schreiben vom 29.05.2014 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beantragte der Klä

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(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.