Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Nov. 2008 - 12 K 978/08

bei uns veröffentlicht am05.11.2008

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 73,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Klageerhebung zu zahlen. Die Leistungsabrechnungen der Beklagten vom 10.07.2007/ 08.11.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 19/20, die Beklagte 1/20 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Tarifsatz v. 30 v. H.. Er machte am 13.05.2007 bei der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten Aufwendungen für einen Refraktionslinsenaustausch beider Augen sowie die vorhergehende Untersuchung in Höhe von 4.502,98 EUR bzw. 246,41 EUR zur Kostenerstattung geltend. Aus dem von der Beklagten im Erstattungsverfahren angeforderten augenärztlichen Befundbericht vom 30.03.2007 ergibt sich, dass der Kläger sich in der Sprechstunde zur Frage einer refraktiv-chirurgischen Behandlung der vorliegenden Weit-, Stab- und Altersweitsichtigkeit vorgestellt habe. Nach ausführlicher augenärztlicher Untersuchung sei ihm die Korrektur der Fehlsichtigkeit durch einen refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer apodisierten diffraktiven Multifokallinse empfohlen worden.
Mit Leistungsberechnung vom 10.07.2007 lehnte die Bezirksstelle die Erstattung der Aufwendungen ab. Dem Kläger verblieb ein Selbstbehalt in Höhe von insgesamt 4.749,39 EUR, hiervon Kassenleistungen in Höhe von 1.424,82 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zu der durchgeführten Operation bei Prof. Dr. med. O. könne keine medizinische Notwendigkeit nach derzeit aktuellen Kriterien für diesen refraktiven Linsenaustausch erkannt werden. Die Aufwendungen seien derzeit nicht beihilfe- und erstattungsfähig. Um über eine mögliche Leistungspflicht der Beihilfe und Krankenkasse entscheiden zu können, sei die Vorlage eines detaillierten und umfangreichen Berichts durch den behandelnden Arzt erforderlich.
Der Kläger erhob gegen den Leistungsbescheid vom 10.07.2007 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe im März 2007 eine E-Mail an die Bezirksstelle gesandt mit der Bitte um Übernahme der anstehenden Kosten zu seiner Augen-OP. Am Nachmittag habe er einen Anruf von einem der Mitarbeiter der Beklagten in Frankfurt bekommen, es würde kein Kostenvoranschlag benötigt und die Kosten der OP würden selbstverständlich von der Beklagten übernommen. Hätte ihm jemand mitgeteilt, diese Augen-OP würde nicht übernommen, dann hätte er sie selbstverständlich nicht machen lassen. Er habe sich für dieses Verfahren entschieden, weil seine Sehkraft wieder schlechter geworden sei und er deshalb eine neue Brille benötigt habe, des Weiteren sei damit gleichzeitig eine Erkrankung am „Grauen Star“ verhindert worden.
Mit Schreiben vom 17.08.2007 teilte die Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten dem Kläger mit, nach den derzeit aktuellen Kriterien werde eine medizinische Notwendigkeit für einen die Brechkraft veränderten Eingriff unter verschiedenen Voraussetzungen anerkannt: Es müsse eine absolute Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie eine absolute Brillenglas- oder Brillengestellunverträglichkeit vorliegen. Dies bedeute, dass weder Kontaktlinsen noch eine Brille auf Dauer getragen werden könnten. Nach den vorliegenden Unterlagen treffe keines der genannten Kriterien auf den Zustand der Augen des Klägers zu. Nach dem von der Kommission „Refraktive Chirurgie“ aufgestellten Prinzip der Nachrangigkeit könne man im Falle des Klägers daher nicht von einer medizinischen Indikation für die Behandlung einer Erkrankung ausgehen. Zur Prüfung der Leistungspflicht wolle man die Angelegenheit durch einen fachärztlichen Gutachter überprüfen lassen. Dazu benötige man die beigefügte Entbindung von der Schweigepflicht und den OP-Bericht.
Mit Schreiben vom 19.09.2007 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem wie folgt Stellung: Bei der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts komme es auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit überhaupt nicht an. Entscheidend sei, dass der Mitarbeiter der Beklagten, für dessen Aussage die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen habe, die Kostenübernahme der beabsichtigten Operation zugesagt habe. Die Beklagte sei mithin verpflichtet, die vom Kläger für die durchgeführte Operation verauslagten Kosten in voller Höhe zu erstatten. Die Einholung eines Gutachtens sei für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles überflüssig.
Mit Bescheid vom 08.11.2007 lehnte die Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erneut ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Refraktionslinsenaustausch sei nur in besonderen Ausnahmefällen beihilfe- und erstattungsfähig. Der Kläger leide unter Weitsichtigkeit, Alterssichtigkeit und Hornhautverkrümmung. Dabei handele es sich nicht um Krankheiten, sondern schlicht um Fehlsichtigkeiten, die der Kläger bislang mit einer Brille habe ausgleichen können; dies hätte er auch weiter tun können. Bei diesen Fehlsichtigkeiten handele es sich um übliche Variationen und Anomalitäten. Die operative Behandlung von Fehlsichtigkeiten diene grundsätzlich nicht der medizinisch notwendigen Behandlung einer Krankheit. Im Übrigen sei hier auch kein grauer Star behandelt worden, sondern dessen mögliches Auftreten im Vorfeld verhindert worden. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten telefonischen Zusage gelte § 38 Abs. 1 VwVfG, wonach eine Zusage nur dann rechtsverbindlich sei, wenn sie schriftlich erteilt bzw. schriftlich bestätigt worden sei. Im Falle des Klägers sei eine Zusage nicht feststellbar.
Am 13.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Wenn der Kläger als Mitglied der Beklagten per E-Mal eine Anfrage an die Beklagte richte, ob für einen bevorstehenden operativen Eingriff die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vorlägen, und der zuständige Sachbearbeiter aufgrund dieser per E-Mail erfolgten Nachfrage beim Kläger anrufe und diesem gegenüber ausdrücklich bestätige, dass eine Kostenübernahme selbstverständlich durch die Krankenkasse vorgenommen würde und dies letztlich Ursache dafür sei, dass der Kläger sich zur Durchführung der Operation entschieden habe, dann sei ein Verweisen auf ein Schriftlichkeitserfordernis schlicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte müsse sich im vorliegenden Fall an der von ihrem Mitarbeiter gegebenen Zusage festhalten lassen. Daher komme es auf die Frage, ob eine satzungsgemäße Eintrittsverpflichtung seitens der Beklagten gegeben sei, überhaupt nicht an. Allein das Anerkenntnis bzw. die Zusage der Kostenübernahme reiche zur Begründung des Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten aus. Der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich ab dem Datum des ablehnenden Bescheids vom 10.07.2007. Ab diesem Zeitpunkt befinde sich die Beklagte in Verzug.
Der Kläger beantragt,
die Leistungsabrechnung der Beklagten vom 10.07.2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kassenleistungen in Höhe von 1.425,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung beruft sie sich auf den Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008.
13 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
14 
Dem Gericht hat ein Band Verwaltungsakten (Blatt 1-37) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kassenleistungen für die ihm für einen refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.502,98 EUR (vgl. Rechnung vom 10.05.2007).
16 
Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht auf eine Zusage (Zusicherung) der Beklagten berufen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser im März 2007 per E-Mail bei der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten angefragt, ob die Kosten für einen Refraktionslinsenaustausch von der Beklagten übernommen würden. Er habe noch am Nachmittag einen Anruf von einem Mitarbeiter der Bezirksstelle bekommen, es würde kein Kostenvoranschlag benötigt und die Kosten der Operation würden selbstverständlich von der Beklagten übernommen. Es kann dahingestellt bleiben, welchen genauen Inhalt die vom Kläger an die Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gesandte E-Mail hatte und inwiefern es - wie aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 selbst hervorgeht - es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen zwischen dem Kläger und der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gekommen ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass insofern kein Missverständnis vorlag, und durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine unbedingte Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde, kann hieraus ein Anspruch aufgrund einer Zusage (Zusicherung) nicht abgeleitet werden.
17 
Für die Tätigkeit der Postbeamtenkrankenkasse, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG). Eine der Ausnahmen des § 2 VwVfG liegt nicht vor; insbesondere handelt es sich bei den Erstattungsverfahren der Beklagten nicht um Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die Leistungsfestsetzung der Beklagten erfolgt in Form von Verwaltungsakten (Leistungsabrechnungen). Es gilt daher insofern § 38 Abs. 1 VwVfG, wonach eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Hieraus folgt, dass aus einer mündlichen Zusicherung eines Mitarbeiters der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Durch das Erfordernis der Schriftform als Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung soll vor allem Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen vorgebeugt werden; es dient insoweit der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 38 RdNr. 20). Auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007), dass es im Rahmen einer mündlichen Zusage sehr leicht zu Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Zusicherung kommen kann. Aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 geht hervor, dass der Inhalt der von einem Mitarbeiter der Beklagten mündlich gegebenen Zusicherung zwischen den Beteiligten streitig ist. So hat der Mitarbeiter der Beklagten nach Darstellung des Klägers aus der ihm zugesandten E-Mail entnommen, dass beim Kläger bereits zuvor eine Augen-OP mit Linsenaustausch aufgrund einer Erkrankung vorgenommen worden sei, diese Linsen wiederum defekt wären und ausgetauscht werden müssten. Offensichtlich sind somit der Kläger und der Mitarbeiter der Beklagten nicht von demselben Sachverhalt ausgegangen.
18 
Ein Leistungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den Kassenleistungen betreffenden Satzungsbestimmungen (§ 30 ff. der Satzung der Beklagten) ableiten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Postbeamtenkrankenkasse berechtigt, dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
19 
Im vorliegenden Fall lässt sich die medizinische Notwendigkeit des beim Kläger vorgenommenen refraktiven Linsenaustausches mit Implantation einer Multifokallinse nicht feststellen. Nach dem vom Kläger im Erstattungsverfahren vorgelegten augenärztlichen Befundbericht vom 30.03.2007 liegt bzw. lag beim Kläger eine Weit-, Stab- und Altersweitsichtigkeit vor. Damit lag keine Diagnose vor, die eine medizinische Notwendigkeit für einen Refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse begründen konnte. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.2007 - zutreffend - die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffes mitgeteilt: Es muss danach eine absolute Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie eine absolute Brillenglas- oder Brillengestellunverträglichkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass weder Kontaktlinsen noch eine Brille auf Dauer getragen werden können. Diese Kriterien sind von der „Kommission Refraktive Chirurgie“ (KRC) aufgestellt worden, die sich aus Mitgliedern der wissenschaftlichen Fachgesellschaft der deutschen Augenärzte, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte zusammensetzt. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass diese Voraussetzungen bei ihm vorgelegen haben. Vielmehr lagen bei ihm lediglich die oben genannten Fehlsichtigkeiten vor. Als Motivation für den Eingriff hat der Kläger selbst angegeben (vgl. Widerspruchsschreiben vom 17.07.2007), er habe sich für dieses Verfahren (d.h. das Verfahren des refraktiven Linsenaustausches) entschieden, weil seine Sehkraft wieder schlechter geworden sei und er deshalb eine neue Brille benötigt hätte, des Weiteren sei damit gleichzeitig eine Erkrankung durch „Grauen Star“ verhindert worden. Soweit der Kläger sich damit zusätzlich darauf beruft, die Operation sei zur Vorbeugung einer Erkrankung durch „Grauen Star“ durchgeführt worden, fehlt es damit bereits an der satzungsmäßigen Erstattungsvoraussetzung des Vorliegens einer Erkrankung. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des § 45 der Satzung der Beklagten erstattungsfähig, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
20 
Hingegen sind die mit Arztrechnung vom 19.04.2007 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 246,41 EUR erstattungsfähig. Sie beruhen auf einer am 20.03.2007 in der Universitätsklinik Frankfurt bei Prof. Dr. med. O. durchgeführten Untersuchung, mit der die Frage geklärt werden sollte, ob beim Kläger eine refraktiv-chirurgische Behandlung in Betracht kam. Diese Untersuchung war somit zwar auf den in Aussicht genommenen Eingriff bezogen, jedoch diente sie unter anderem auch gerade der Klärung der Frage, ob eine medizinische Indikation für den geplanten Eingriff bestand. Sie war damit auch Voraussetzung für eine hinreichend konkrete Anfrage des Klägers bei der Beklagten, ob die Kosten für einen derartigen Eingriff übernommen würden. Eine derartige augenärztliche Untersuchung kann von der Beklagten grundsätzlich nicht wegen fehlender Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen im Sinne des § 30 Abs. 3 der Satzung abgelehnt werden. Die Beklagte war sonach zu verpflichten, bezüglich dieser Aufwendung mit den satzungsgemäßen Kassenleistungen einzutreten.
21 
Aus dem mit diesem Urteil zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Klageerhebung zu. Dies ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
22 
Soweit der Kläger einen Zinsanspruch (Verzugszinsen) ab dem Datum des ablehnenden Bescheids vom 10.07.2007 geltend macht, war die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 5 C 38/84 -, BVerwGE 80, 334, BVerwG, Urt. v. 22.03.1990, NVwZ 1991, 168). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Die Satzung der Beklagten enthält insoweit keine Regelungen. Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann besteht, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Vorliegend ist auch kein Fall eines Anspruchs auf Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98,18; vgl. auch Urt. des erkennenden Gerichts vom 20.07.2005, Az.: 17 K 787/05, Juris).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kassenleistungen für die ihm für einen refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.502,98 EUR (vgl. Rechnung vom 10.05.2007).
16 
Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht auf eine Zusage (Zusicherung) der Beklagten berufen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser im März 2007 per E-Mail bei der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten angefragt, ob die Kosten für einen Refraktionslinsenaustausch von der Beklagten übernommen würden. Er habe noch am Nachmittag einen Anruf von einem Mitarbeiter der Bezirksstelle bekommen, es würde kein Kostenvoranschlag benötigt und die Kosten der Operation würden selbstverständlich von der Beklagten übernommen. Es kann dahingestellt bleiben, welchen genauen Inhalt die vom Kläger an die Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gesandte E-Mail hatte und inwiefern es - wie aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 selbst hervorgeht - es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen zwischen dem Kläger und der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gekommen ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass insofern kein Missverständnis vorlag, und durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine unbedingte Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde, kann hieraus ein Anspruch aufgrund einer Zusage (Zusicherung) nicht abgeleitet werden.
17 
Für die Tätigkeit der Postbeamtenkrankenkasse, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG). Eine der Ausnahmen des § 2 VwVfG liegt nicht vor; insbesondere handelt es sich bei den Erstattungsverfahren der Beklagten nicht um Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die Leistungsfestsetzung der Beklagten erfolgt in Form von Verwaltungsakten (Leistungsabrechnungen). Es gilt daher insofern § 38 Abs. 1 VwVfG, wonach eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Hieraus folgt, dass aus einer mündlichen Zusicherung eines Mitarbeiters der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Durch das Erfordernis der Schriftform als Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung soll vor allem Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen vorgebeugt werden; es dient insoweit der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 38 RdNr. 20). Auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007), dass es im Rahmen einer mündlichen Zusage sehr leicht zu Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Zusicherung kommen kann. Aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 geht hervor, dass der Inhalt der von einem Mitarbeiter der Beklagten mündlich gegebenen Zusicherung zwischen den Beteiligten streitig ist. So hat der Mitarbeiter der Beklagten nach Darstellung des Klägers aus der ihm zugesandten E-Mail entnommen, dass beim Kläger bereits zuvor eine Augen-OP mit Linsenaustausch aufgrund einer Erkrankung vorgenommen worden sei, diese Linsen wiederum defekt wären und ausgetauscht werden müssten. Offensichtlich sind somit der Kläger und der Mitarbeiter der Beklagten nicht von demselben Sachverhalt ausgegangen.
18 
Ein Leistungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den Kassenleistungen betreffenden Satzungsbestimmungen (§ 30 ff. der Satzung der Beklagten) ableiten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Postbeamtenkrankenkasse berechtigt, dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
19 
Im vorliegenden Fall lässt sich die medizinische Notwendigkeit des beim Kläger vorgenommenen refraktiven Linsenaustausches mit Implantation einer Multifokallinse nicht feststellen. Nach dem vom Kläger im Erstattungsverfahren vorgelegten augenärztlichen Befundbericht vom 30.03.2007 liegt bzw. lag beim Kläger eine Weit-, Stab- und Altersweitsichtigkeit vor. Damit lag keine Diagnose vor, die eine medizinische Notwendigkeit für einen Refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse begründen konnte. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.2007 - zutreffend - die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffes mitgeteilt: Es muss danach eine absolute Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie eine absolute Brillenglas- oder Brillengestellunverträglichkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass weder Kontaktlinsen noch eine Brille auf Dauer getragen werden können. Diese Kriterien sind von der „Kommission Refraktive Chirurgie“ (KRC) aufgestellt worden, die sich aus Mitgliedern der wissenschaftlichen Fachgesellschaft der deutschen Augenärzte, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte zusammensetzt. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass diese Voraussetzungen bei ihm vorgelegen haben. Vielmehr lagen bei ihm lediglich die oben genannten Fehlsichtigkeiten vor. Als Motivation für den Eingriff hat der Kläger selbst angegeben (vgl. Widerspruchsschreiben vom 17.07.2007), er habe sich für dieses Verfahren (d.h. das Verfahren des refraktiven Linsenaustausches) entschieden, weil seine Sehkraft wieder schlechter geworden sei und er deshalb eine neue Brille benötigt hätte, des Weiteren sei damit gleichzeitig eine Erkrankung durch „Grauen Star“ verhindert worden. Soweit der Kläger sich damit zusätzlich darauf beruft, die Operation sei zur Vorbeugung einer Erkrankung durch „Grauen Star“ durchgeführt worden, fehlt es damit bereits an der satzungsmäßigen Erstattungsvoraussetzung des Vorliegens einer Erkrankung. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des § 45 der Satzung der Beklagten erstattungsfähig, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
20 
Hingegen sind die mit Arztrechnung vom 19.04.2007 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 246,41 EUR erstattungsfähig. Sie beruhen auf einer am 20.03.2007 in der Universitätsklinik Frankfurt bei Prof. Dr. med. O. durchgeführten Untersuchung, mit der die Frage geklärt werden sollte, ob beim Kläger eine refraktiv-chirurgische Behandlung in Betracht kam. Diese Untersuchung war somit zwar auf den in Aussicht genommenen Eingriff bezogen, jedoch diente sie unter anderem auch gerade der Klärung der Frage, ob eine medizinische Indikation für den geplanten Eingriff bestand. Sie war damit auch Voraussetzung für eine hinreichend konkrete Anfrage des Klägers bei der Beklagten, ob die Kosten für einen derartigen Eingriff übernommen würden. Eine derartige augenärztliche Untersuchung kann von der Beklagten grundsätzlich nicht wegen fehlender Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen im Sinne des § 30 Abs. 3 der Satzung abgelehnt werden. Die Beklagte war sonach zu verpflichten, bezüglich dieser Aufwendung mit den satzungsgemäßen Kassenleistungen einzutreten.
21 
Aus dem mit diesem Urteil zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Klageerhebung zu. Dies ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
22 
Soweit der Kläger einen Zinsanspruch (Verzugszinsen) ab dem Datum des ablehnenden Bescheids vom 10.07.2007 geltend macht, war die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 5 C 38/84 -, BVerwGE 80, 334, BVerwG, Urt. v. 22.03.1990, NVwZ 1991, 168). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Die Satzung der Beklagten enthält insoweit keine Regelungen. Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann besteht, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Vorliegend ist auch kein Fall eines Anspruchs auf Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98,18; vgl. auch Urt. des erkennenden Gerichts vom 20.07.2005, Az.: 17 K 787/05, Juris).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
24 
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
Am 23.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des S. über 1.107,66 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.12.2002 ab.
Am 30.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. H. vom 24.09.2002 über 4.582,70 EUR und aufgrund der Rechnung des S. vom 24.09.2002 über 714,98 EUR. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 1.461,01 EUR. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte auf den Antrag vom 30.09.2002 eine Nacherstattung von 270,65 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 wies sie die Widersprüche im Übrigen zurück.
Am 04.09.2003 erhob der Kläger dagegen Klage (17 K 3623/03), die zunächst auf einen Betrag von 2.942,01 EUR gerichtet war. Während des Klageverfahrens stellte der Kläger dann klar, dass es nur um die Gewährung von Kassenleistungen gehe. Den offenen Betrag an Kassenleistungen bezifferte die Beklagte mit 1.471,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 teilte die Beklagte mit, sie werde an den Kläger Kassenleistungen in Höhe von 1.471,02 EUR nacherstatten, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 06.05.2004 schloss sich der Kläger der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 07.05.2004 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; der Streitwert bis zur Erledigung wurde auf 1.471,01 EUR festgesetzt.
In der Folgezeit versuchte der Kläger vergeblich, Zinszahlungen von der Beklagten zu erhalten.
Am 25.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten im Verfahren 17 K 3623/03 angekündigte Nachzahlung sei am 02.07.2004 erfolgt. Er habe deshalb einen Anspruch auf Verzugszinsen aus 1.187,83 EUR vom 19.12.2002 bis zum 02.07.2004 und aus 283,10 EUR vom 24.10.2003 bis zum 02.07.2004. Verzugszinsen seien im vorliegenden Fall zu gewähren, da das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten erheblich an ein privatrechtliches Rechtsverhältnis angeglichen sei. Es entspreche einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Im Übrigen stünden ihm ab Erhebung der Klage Prozesszinsen zu.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 144,12 EUR zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie beruft sich darauf, dem Kläger seien Zinsen entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.07.2004 gezahlt worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zinszahlung habe der Kläger nicht. Insbesondere sehe die Satzung die Zahlung von Verzugszinsen nicht vor.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten 17 K 3623/03 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR.
18 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
19 
Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt.
20 
Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ).
21 
Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen.
22 
Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
23 
Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt.
24 
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %.
25 
Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR.
26 
Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR.
27 
Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht.
28 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen.
29 
Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
30 
Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR.
18 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
19 
Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt.
20 
Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ).
21 
Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen.
22 
Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
23 
Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt.
24 
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %.
25 
Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR.
26 
Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR.
27 
Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht.
28 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen.
29 
Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
30 
Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
Am 23.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des S. über 1.107,66 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.12.2002 ab.
Am 30.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. H. vom 24.09.2002 über 4.582,70 EUR und aufgrund der Rechnung des S. vom 24.09.2002 über 714,98 EUR. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 1.461,01 EUR. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte auf den Antrag vom 30.09.2002 eine Nacherstattung von 270,65 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 wies sie die Widersprüche im Übrigen zurück.
Am 04.09.2003 erhob der Kläger dagegen Klage (17 K 3623/03), die zunächst auf einen Betrag von 2.942,01 EUR gerichtet war. Während des Klageverfahrens stellte der Kläger dann klar, dass es nur um die Gewährung von Kassenleistungen gehe. Den offenen Betrag an Kassenleistungen bezifferte die Beklagte mit 1.471,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 teilte die Beklagte mit, sie werde an den Kläger Kassenleistungen in Höhe von 1.471,02 EUR nacherstatten, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 06.05.2004 schloss sich der Kläger der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 07.05.2004 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; der Streitwert bis zur Erledigung wurde auf 1.471,01 EUR festgesetzt.
In der Folgezeit versuchte der Kläger vergeblich, Zinszahlungen von der Beklagten zu erhalten.
Am 25.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten im Verfahren 17 K 3623/03 angekündigte Nachzahlung sei am 02.07.2004 erfolgt. Er habe deshalb einen Anspruch auf Verzugszinsen aus 1.187,83 EUR vom 19.12.2002 bis zum 02.07.2004 und aus 283,10 EUR vom 24.10.2003 bis zum 02.07.2004. Verzugszinsen seien im vorliegenden Fall zu gewähren, da das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten erheblich an ein privatrechtliches Rechtsverhältnis angeglichen sei. Es entspreche einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Im Übrigen stünden ihm ab Erhebung der Klage Prozesszinsen zu.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 144,12 EUR zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie beruft sich darauf, dem Kläger seien Zinsen entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.07.2004 gezahlt worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zinszahlung habe der Kläger nicht. Insbesondere sehe die Satzung die Zahlung von Verzugszinsen nicht vor.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten 17 K 3623/03 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR.
18 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
19 
Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt.
20 
Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ).
21 
Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen.
22 
Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
23 
Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt.
24 
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %.
25 
Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR.
26 
Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR.
27 
Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht.
28 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen.
29 
Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
30 
Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR.
18 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
19 
Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt.
20 
Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ).
21 
Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen.
22 
Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
23 
Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt.
24 
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %.
25 
Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR.
26 
Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR.
27 
Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht.
28 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen.
29 
Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
30 
Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.