Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2015 - M 17 K 15.1928

published on 05/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2015 - M 17 K 15.1928
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70% ist, stellte am 13. Dezember 2014 Antrag auf Abschlagszahlung für eine Anschlussrehabilitation in der Klinik im …, wobei sie als allgemeinen Pflegesatz 310,- € angab. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde ihr daraufhin eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.000,- € gewährt.

Die Klägerin hielt sich vom … Dezember 2014 bis … Januar 2015 in der Klinik im … auf und beantragte dann mit Formblatt vom 5. Februar 2015 die Gewährung von Beihilfe u.a. für eine Rechnung der Klinik im … vom … Februar 2015 in Höhe von 9.984,- €. Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 erkannte der Beklagte insoweit 7.108,48 € als beihilfefähig an und gewährte dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 4.975,93 €. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass bei einer stationären Behandlung in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Einrichtungen für Suchtbehandlung oder sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zzgl. Kurtaxe beihilfefähig seien (§ 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV).

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2015 Widerspruch, wobei sie ausführte, dass ihr Mann am … November 2014 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten gesprochen habe, die die Kostenübernahme von 70% bestätigt habe. Es sei nicht verständlich, dass bei der Abrechnung des Aufenthalts die Wahlleistungen komplett gestrichen worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Wahlleistungen für medizinische Dienstleistungen vorgesehen gewesen seien. Da sie nach ihren schweren Operationen jede erdenkliche Unterstützung zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit habe haben wollen, hätte sie den „Wahlleistungen“ zugestimmt.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass der derzeit bekannte niedrigste Tagessatz der Klinik die im strittigen Bescheid als beihilfefähig angesetzten 222,14 € seien. Mit Schreiben vom 13. April 2015 übermittelte die Klägerin daraufhin ein Schreiben der Klinik im … vom 25. Februar 2015, wonach der günstigste Einzelzimmerpreis bei 352,- € pro Tag liege. Dies sei laut aktuell gültiger Preisliste der Grundpreis für ein Dreibettzimmer in Höhe von 222,- € pro Tag plus Zuschlag von 130,- € pro Tag für ein Komfort-Einzelzimmer. Der o.g. Grundpreis sowie ein Zuschlag in Höhe von 90,- € für ein Zweibettzimmer, somit insgesamt 312,- € pro Tag, seien bei der Klägerin zur Abrechnung gekommen. Die Klägerin führte aus, dass nach diesem Schreiben das günstigste Doppelzimmer mit 312,- € veranschlagt würde. Die genannten Wahlleistungen bezögen sich also auf die Zuschläge für das Doppel- bzw. Einzelzimmer und nicht für eine erweiterte Heilbehandlung.

Mit Bescheid vom 23. April 2015, der Klägerin zugestellt am 25. April 2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sei im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung für die Aufwendungen vom Pflege, Unterkunft und Verpflegung immer nur der niedrigste Tagessatz der betreffenden Einrichtung beihilfefähig. Zuschlagsbeträge aufgrund einer Wahlleistung bei der Unterkunft seien generell nicht beihilfefähig. Dies gelte unabhängig von der Schwere der vorausgegangenen Erkrankung. Nach dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben der Klinik vom … Februar 2015 betrage der niedrigste Tagessatz (für ein Dreibettzimmer) nur 222,- €. Daneben seien bei der Unterkunft die Wahlleistung für ein Zweibettzimmer mit täglich 90,- € oder ein Einbettzimmer mit täglich 130,- € Zuschlag möglich. Die irrtümliche Annahme der Klägerin, dass es sich bei der Wahlleistung der Klinik um einen Zuschlag für besondere medizinische Leistungen handeln würde, und eben nicht um einen für die Unterkunft, sei ihr eigenes Verschulden bzw. beruhe wohl auf einem Missverständnis mit der Klinik. Ein Beihilfeanspruch entstehe daraus keinesfalls. Entgegen der Angabe der Klägerin sei die Unterbringung zum Tagessatz von 312,- € gerade nicht die günstigste Unterbringung in der Klinik im … gewesen. Da im strittigen Bescheid der als beihilfefähig angesetzte Tagessatz 222,14 € betragen haben, anstatt der von der Klinik mitgeteilten 222,- €, ergebe sich ein Mehrbetrag von 4,48 €, der zugunsten der Klägerin ausnahmsweise belassen werde. Die in der strittigen Rechnung zusätzlich enthaltenen Kosten für die Wahlleistung des Zweibettzimmers mit täglich 90,- € seien leider nicht beihilfefähig.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 13. Mai 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten hiergegen Klage und beantragten,

  • 1.den Beihilfefestsetzungsbescheid vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 insoweit aufzuheben, als bezüglich der Aufwendungen vom 3. Februar 2015 diese nicht in einer Höhe von 9.984,- € als beihilfefähig anerkannt worden sind,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag der Klägerin hin einen weiteren Betrag von 2.875,52 € als beihilfefähig aus den Aufwendungen vom 3. Februar 2015 (Klinik im … in …) anzuerkennen,

  • 3.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Beihilfeleistung von 2.012,87 € zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Klinik im … die günstigste Unterbringungsmöglichkeit mit einem Tagessatz von 312,- € berechnet werde. Eine Unterbringung in einem Dreibettzimmer sei weder in der Wahlleistungsvereinbarung noch im Behandlungsvertrag vorgesehen. Die Unterbringung erfolge in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer. Mithin handele es sich bei dem in der gegenständlichen Rechnung zugrunde gelegten Tagessatz von 312,- € tatsächlich um den niedrigsten in dieser Klinik. Unter der Rubrik „Reservierungsanfrage“ im Internetauftritt der Klinik im … sei auch lediglich die Möglichkeit eines Einzelzimmers oder Doppelzimmers für Anfragen eingerichtet.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV seien die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung nur bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig. Dabei sei unerheblich, ob es sich insofern um eine Unterbringung in einem Einzelzimmer, in einem Doppel- oder in einem Drei-bett- bzw. Vierbettzimmer gehandelt habe. Die Regelung stelle bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung auf den generell günstigsten betragsmäßig angebotenen Tarif in der Rehabilitationseinrichtung für Pflege, Unterkunft und Verpflegung ab (so auch VG Augsburg, U.v. 1.7.2010 - Au 2 K 09.1290 - juris Rn. 21). Laut dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der Klinik im … vom 25. Februar 2015 habe der niedrigste Tagessatz dort jedenfalls 222,- € betragen. Auch aus der Bezeichnung der Rechnungsposition „Zuschlag in Höhe von 90,- €“ ergebe sich weiter, dass es sich bei dem der gegenständlichen Rechnung zugrunde gelegten Tagessatz von 312,- € gerade nicht um den niedrigsten Tagessatz gehandelt habe. Im vorliegenden Fall müsse sich die Klägerin jedenfalls daran festhalten lassen, dass sie sogar ein Einzelzimmer bzw. ein Zweibettzimmer in Einzelbelegung in Anspruch genommen und dies durch ihre Unterschrift in der Wahlleistungsvereinbarung und dem Behandlungsvertrag bestätigt habe, weswegen neben dem Grundpreis von 222,- € pro Tag ein Zuschlag von 90,- € für ein Zweibettzimmer angefallen sei. Gesonderte Vereinbarungen könnten jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Beihilfe haben.

In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 beschloss das Gericht auf Antrag des Klägerbevollmächtigten, zum Beweis der Tatsache, dass in der Klinik im … im Zeitraum vom … Dezember 2014 bis … Januar 2015 Dreibettzimmer nicht vorhanden waren, Herrn ..., Kaufmännischer Direktor der Klinik im …, als Zeuge zu vernehmen. Die Verhandlung wurde vertagt und der Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 auf den Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 19. Oktober 2015 wurde der Beweisbeschluss dahingehend geändert, dass statt Herrn … Herr …, Geschäftsführer der Klinik im …, als Zeuge zu vernehmen ist. Dieser übermittelte mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 die aktuelle Betriebserlaubnis der Klinik im … gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO) vom 18. September 2013, aus der die Anzahl der Dreibettzimmer einschließlich der Zimmernummern hervorgeht.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 5. November 2015 sagte der Zeuge … insbesondere aus, dass in der Zeit vom … Dezember 2014 bis … Januar 2015 in der Klinik im … fünf Dreibettzimmer vorhanden gewesen seien. Der diesbezügliche Tagessatz habe 222,- € betragen.

Der Ehemann der Klägerin führte in dieser Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er am 21. November 2014 mit Frau ... von der Beihilfestelle telefoniert habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass das Zimmer in der Klinik im … statt ursprünglich ca. 360,- € nunmehr 312,- € pro Tag kosten werde. Frau ... habe zugesagt, dass dieser Preis zu 70% bezuschusst werde. Der günstigere Preis für Dreibettzimmer sei nicht erwähnt worden, da er davon nichts gewusst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen am 1. Oktober 2015 und 5. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 10. Februar 2015 und 23. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil die streitgegenständliche Rechnungen vom 3. Februar 2015 ist.

2. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sind aus Anlass einer stationären Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe. Diese Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den niedrigsten Tagessatz verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.6.2015 - 2 A 11181/14 - juris Rn. 28ff.).

2.1 Der niedrigste Tagessatz ist eine fiktive Rechengröße, die der Beihilfeberechnung auch dann zugrunde zu legen ist, wenn der Berechtigte keinen Einfluss auf die Unterbringung nehmen konnte oder ein Zimmer mit dem niedrigsten Satz nicht frei war. Es muss sich allerdings um einen real existierenden Tagessatz handeln, der unter günstigsten Umständen auch erreichbar sein muss (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. März 2015, § 29 BayBhV Anm. 9 (7); § 35 BBhV Anm. 18 (1), (2); vgl. a. VG Köln, U.v. 17.12.2009 - 19 K 5679/08 - juris Rn. 22 zum - vergleichbaren - § 6 Abs. 3 Satz 2 BhV). Auf den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Klinik geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung und des Behandlungsvertrags kommt es daher vorliegend nicht an (vgl. a. VG Augsburg, U.v. 1.7.2010 - Au 2 K 09.1290 - juris Rn. 19).

2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerseite beträgt der niedrigste Tagessatz in der Klinik im … nicht 312,- €, sondern 222,- €. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klinik vom 25. Februar 2015, wonach der Grundpreis für ein Dreibettzimmer 222,- € pro Tag beträgt. Dem ist zu entnehmen, dass es in der Klinik im … zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin nicht nur Ein- und Zwei-, sondern auch Dreibettzimmer gab. Auch aus der aktuellen Betriebserlaubnis vom 18. September 2013 ergibt sich, dass in der Klinik im … fünf Dreibettzimmer vorhanden sind. Schließlich hat auch der Zeuge …, der Geschäftsführer der Klinik, in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2015 glaubhaft bestätigt, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum der Behandlung der Klägerin, d.h. zwischen dem … Dezember 2014 und dem … Januar 2015, fünf Dreibettzimmer in der Klinik im … gab und der diesbezügliche Tagessatz 222,- € betrug.

Damit können im vorliegenden Fall im Rahmen der Beihilfegewährung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV auch nur 222,- € pro Tag angesetzt werden, da der Zuschlag für ein Zweibettzimmer (90,- €) im Rahmen der fiktiven Größe des niedrigsten Tagessatzes nicht berücksichtigt werden kann (vgl. a. BayVGH, B.v. 19.10.2011 - 14 ZB 10.2123 - juris Rn. 5; VG Köln, U.v. 17.12.2009 - 19 K 5679/08 - juris Rn.21f. zum - vergleichbaren - § 6 Abs. 3 Satz 2 BhV).

2.3 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Abschlagzahlung, die der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2015 gewährt hat. Im Rahmen einer derartigen Abschlagszahlung können die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung grundsätzlich nicht abschließend geprüft werden, so dass diese Zahlungen auch keinen Rechtsanspruch auf vollständige Kostenübernahme begründen können. Einer Abschlagszahlung kann gerade nicht entnommen werden, dass damit zugleich über die vollumfängliche Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme entschieden werden oder eine entsprechende Zusage der Kostenerstattung gemacht werden sollte (vgl. a. VG Köln, U.v. 1.3.2013 - 19 K 4037/12 - juris Rn. 42f.).

Zudem enthielt der entsprechende Antrag der Klägerin keine Angaben zum hier maßgeblichen niedrigsten Tagessatz. Aufgeführt war lediglich ein „Pflegesatz“ in Höhe von 310,- €. Diese Summe stimmt weder mit dem Tagessatz der Klinik für ein Dreibettzimmer (222,- €) noch mit demjenigen für ein Zweibettzimmer (312,- €) überein. Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2015 insoweit ausgeführt, dass er den Betrag aus dem Kopf eingetragen und die Nennung des exakten Betrags nicht für so wichtig gehalten habe, da es sich nur um eine Abschlagszahlung gehandelt habe. Daraus ergibt sich aber gerade, dass bloße Abschlagszahlungen keinen Anspruch auf vollständige Erstattung des später genau bezifferten Betrags begründen können.

2.4 Die Klägerin kann einen Anspruch auf Beihilfe auch nicht aus der telefonischen Auskunft herleiten, die eine Sachbearbeiterin des Beklagten dem Ehemann der Klägerin am 21. November 2014 erteilte, da die Voraussetzungen für eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG nicht erfüllt sind:

a) Zum einen kann eine Zusicherung nur dann angenommen werden, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie eine bindende Vorentscheidung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen abgeben wollte. Bloße Auskünfte als Wissensmitteilungen, Erklärungen und Hinweise zu Rechtsfragen oder sonstigen Fragen, die für das künftige Verhalten der Behörde von Bedeutung sind oder sein können, stellen demgegenüber mangels Verbindlichkeit keine Zusicherung im Rechtssinne dar (vgl. VG Minden, U.v. 20.4.2010 - 10 K 948/09 - juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. a. BayVGH, B.v. 26.6.2007 - 14 ZB 07.1205 - juris Rn. 14).

Hier wurde dem Ehemann der Klägerin lediglich die Auskunft erteilt, dass 70% des von diesem angegebenen Tagessatzes erstattet werden, wobei offenbar davon ausgegangen wurde, dass es sich dabei um den niedrigsten Tagessatz handelt. Eine explizite und verbindliche Erklärung, dass hier ausnahmsweise - und entgegen dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV - nicht auf den niedrigsten Tagessatz abgestellt werden solle, erfolgte dagegen nicht (vgl. a. VG Minden, U.v. 20.4.2010 - 10 K 948/09 - juris Rn. 39). Die Sachbearbeiterin der Beihilfestelle konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass es in der Klinik im … Dreibettzimmer mit einem niedrigeren Tagessatz gibt.

b) Zum anderen hätte der Beklagte die Beihilfefähigkeit nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG schriftlich zusagen müssen, um einen Anspruch zu begründen. Dies war hier aber unstreitig nicht der Fall. Durch das Erfordernis der Schriftform als Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung soll vor allem Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen vorgebeugt werden; es dient insoweit der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit. Dieses Formerfordernis kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes umgangen werden (vgl. VG Köln, U.v. 1.3.2013 - 19 K 4037/12 - juris Rn. 38ff.; vgl. VG Minden, U.v. 20.4.2010 - 10 K 948/09 - juris Rn. 40, 48; VG Stuttgart, U.v. 5.11.2008 - 12 K 978/08 - juris Rn. 17), zumal der Beklagte hier bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (Bl. * der Behördenakte) darauf hingewiesen hatte, dass eine Erstattung … bis zum niedrigsten Tagessatz erfolgt.

3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfegewährung auch nicht unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U.v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Umstand, dass sie die streitgegenständlichen Aufwendungen selbst tragen muss, unzumutbar belastet wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu
published on 05/11/2008 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 73,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Klageerhebung zu zahlen. Die Leistungsabrechnungen der Beklagten vom 10.0
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Annotations

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.