Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Mai 2010 - 12 K 699/10

published on 17/05/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Mai 2010 - 12 K 699/10
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen für Cyclo-Progynova aufgrund der Rezepte vom 13.03.2009, 09.07.2009 und 06.10.2009 Beihilfe in Höhe von 46,75 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 19.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,75 EUR seit 10.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1971 geborene Klägerin ist beim Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 50%.
Am 04.11.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen u.a. für Cyclo-Progynova in Höhe von insgesamt 93,51 EUR aufgrund von Rezepten vom 13.02.2009, 09.07.2009 und 06.10.2009.
Mit Bescheid vom 19.11.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte es aus, Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Sie berief sich darauf, die Verordnung sei aufgrund der Diagnose "prämature Menopause" erfolgt. Es handele sich nicht um Prophylaxe, sondern um die Behandlung selbst. Weiter legte sie ein ärztliches Attest von ... vom 26.05.2009 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Verordnungen seien nicht aus Anlass einer Erkrankung erfolgt. Die prämature Menopause allein sei keine Krankheit. Aus der ärztlichen Bescheinigung ergebe sich, dass die Verordnungen lediglich zur Prävention erfolgt seien. Im Anschluss daran legte die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest von ... vom 15.02.2010 vor.
Am 28.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, die prämature Menopause sei eine Krankheit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen für Cyclo-Progynova aufgrund der Rezepte vom 13.02.2009, 09.07.2009 und 06.10.2009 Beihilfe in Höhe von 46,75 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 19.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
den Beklagten zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93,51 EUR seit Klagezustellung zu zahlen,
10 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
14 
Mit Beschluss vom 12.05.2010 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet.
18 
Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
19 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere ist vorliegend Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO), sondern aus Anlass einer Krankheit (§ 6 Abs. 1 BVO).
20 
Unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d. h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - und v. 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -).
21 
Die "prämature Menopause" ist eine Erkrankung. Denn es handelt sich um einen regelwidrigen Zustand des Körpers. Die Menopause ist der Zeitpunkt der letzten unter natürlichen Bedingungen zustande gekommenen, d.h. ovariell gesteuerten, Monatsblutung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. [2002], S. 1051). Als Folge der erloschenen Eierstockfunktion entsteht ein Hormonmangel (vgl. Deutsche Menopause Gesellschaft e. V. - www.menopause-gesellschaft.de -). Als prämature Menopause gilt eine Menopause, die in einem Alter unter der doppelten Standardabweichung des geschätzten Mittelwerts in der Referenzbevölkerung eintritt, wobei häufig das 40. Lebensjahr herangezogen wird. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr, eintritt. Es kommt dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1 Prozent der Frauen sind davon betroffen (vgl. zu allem Luzuy, Auberjonois, Journal für Gynäkologische Endokrinologie 2009, S. 19 ff.).
22 
Dieser - schon als krankhaft anzusehende - Zustand führt unbehandelt seiner Eigenart nach auch ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen. Denn eine prämature Menopause ist mit einem erhöhten kardiovaskulären Risiko verbunden. Des Weiteren erhöht sich durch sie das Osteoporose-Risiko deutlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2010, a.a.O.). Eine Hormonersatztherapie ist angezeigt, die bis zum Alter von 50 bis 52 Jahren fortgesetzt werden kann (vgl. zu allem Luzuy, Auberjonois, a.a.O.).
23 
Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt ist, wurde eine solche prämature Menopause diagnostiziert, und sie wird wegen des dadurch verursachten Hormonmangels mit Cyclo-Progynova hormonell behandelt. Insoweit liegt eine Behandlung, nicht eine bloße Prophylaxe vor.
24 
Die Klägerin hat danach Anspruch auf die von ihr in Höhe von 46,75 EUR geltend gemachte Beihilfe (50% der Aufwendungen von 93,51 EUR).
25 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Prozesszinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er besteht für den Betrag von 46,75 EUR. Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt grundsätzlich mit der Rechtshängigkeit der Klage, vorliegend am 28.02.2010. Die Klägerin hat die Prozesszinsen aber erst seit Klagezustellung begehrt, die am 10.03.2010 erfolgte (vgl. zu allem: Urteil der erkennenden Kammer vom 20.07.2005 - 17 K 787/05 -). Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Prozesszinsen hat die Klägerin nicht.
26 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht notwendig gewesen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die im Umfang der Klage begehrte Beihilfe ist im Bescheid des LBV vom 19.11.2009 mit der Begründung abgelehnt worden, Aufwendungen für Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig; werde das Präparat zur Behandlung einer Krankheit verordnet, so müsse diese vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Die Klägerin wusste, dass ihr Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden war. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, das Ärztliche Attest von ... vom 26.05.2009 ohne anwaltliche Hilfe dem LBV vorzulegen. Der Vortrag im Vorverfahren ging auch nicht über den Inhalt des Ärztlichen Attestes vom 26.05.2009 hinaus.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet.
18 
Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
19 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere ist vorliegend Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO), sondern aus Anlass einer Krankheit (§ 6 Abs. 1 BVO).
20 
Unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d. h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - und v. 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -).
21 
Die "prämature Menopause" ist eine Erkrankung. Denn es handelt sich um einen regelwidrigen Zustand des Körpers. Die Menopause ist der Zeitpunkt der letzten unter natürlichen Bedingungen zustande gekommenen, d.h. ovariell gesteuerten, Monatsblutung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. [2002], S. 1051). Als Folge der erloschenen Eierstockfunktion entsteht ein Hormonmangel (vgl. Deutsche Menopause Gesellschaft e. V. - www.menopause-gesellschaft.de -). Als prämature Menopause gilt eine Menopause, die in einem Alter unter der doppelten Standardabweichung des geschätzten Mittelwerts in der Referenzbevölkerung eintritt, wobei häufig das 40. Lebensjahr herangezogen wird. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr, eintritt. Es kommt dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1 Prozent der Frauen sind davon betroffen (vgl. zu allem Luzuy, Auberjonois, Journal für Gynäkologische Endokrinologie 2009, S. 19 ff.).
22 
Dieser - schon als krankhaft anzusehende - Zustand führt unbehandelt seiner Eigenart nach auch ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen. Denn eine prämature Menopause ist mit einem erhöhten kardiovaskulären Risiko verbunden. Des Weiteren erhöht sich durch sie das Osteoporose-Risiko deutlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2010, a.a.O.). Eine Hormonersatztherapie ist angezeigt, die bis zum Alter von 50 bis 52 Jahren fortgesetzt werden kann (vgl. zu allem Luzuy, Auberjonois, a.a.O.).
23 
Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt ist, wurde eine solche prämature Menopause diagnostiziert, und sie wird wegen des dadurch verursachten Hormonmangels mit Cyclo-Progynova hormonell behandelt. Insoweit liegt eine Behandlung, nicht eine bloße Prophylaxe vor.
24 
Die Klägerin hat danach Anspruch auf die von ihr in Höhe von 46,75 EUR geltend gemachte Beihilfe (50% der Aufwendungen von 93,51 EUR).
25 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Prozesszinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er besteht für den Betrag von 46,75 EUR. Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt grundsätzlich mit der Rechtshängigkeit der Klage, vorliegend am 28.02.2010. Die Klägerin hat die Prozesszinsen aber erst seit Klagezustellung begehrt, die am 10.03.2010 erfolgte (vgl. zu allem: Urteil der erkennenden Kammer vom 20.07.2005 - 17 K 787/05 -). Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Prozesszinsen hat die Klägerin nicht.
26 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht notwendig gewesen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die im Umfang der Klage begehrte Beihilfe ist im Bescheid des LBV vom 19.11.2009 mit der Begründung abgelehnt worden, Aufwendungen für Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig; werde das Präparat zur Behandlung einer Krankheit verordnet, so müsse diese vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Die Klägerin wusste, dass ihr Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden war. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, das Ärztliche Attest von ... vom 26.05.2009 ohne anwaltliche Hilfe dem LBV vorzulegen. Der Vortrag im Vorverfahren ging auch nicht über den Inhalt des Ärztlichen Attestes vom 26.05.2009 hinaus.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.