Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2014 - 12 K 2584/13

published on 07/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2014 - 12 K 2584/13
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Gericht

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Tenor

Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit 17.11.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 13 v. H., der Beklagte 87 v. H.

Tatbestand

 
Der Beklagte ist Erbe seiner am 23.09.1922 geborenen und am 18.07.2010 verstorbenen Mutter.
Am 18.07.2010 gab der Beklagte wegen des gesundheitlichen Zustands seiner Mutter einen Notruf ab. Daraufhin kamen ein Rettungswagen der Johanniter und ein Notarzt in einem Wagen des Klägers. Die Mutter des Beklagten verstarb im Rettungswagen der Johanniter kurz vor der Abfahrt zum Krankenhaus. Nach den Angaben des Beklagten hatte der Notarzt zuvor dort ein zweites Mal versucht, die Mutter zu reanimieren.
Am 22.09.2010 schickte der Kläger eine Rechnung über 230,27 EUR an die (verstorbene) Mutter des Beklagten. Davon entfielen 121,70 EUR auf die Notarztpauschale und 108,57 EUR auf das Einsatzfahrzeug des Notarztes. Mit Schreiben vom 23.11.2011 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung und Angaben zur Krankenversicherung der Mutter. Die Mutter war nicht gesetzlich krankenversichert; dies teilte der Beklagte dem Kläger aber nicht mit.
Nachdem es nicht zur Erstattung des Rechnungsbetrages gekommen war, stellte der Kläger am 02.07.2012 beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids für den Rechnungsbetrag von 230,27 EUR, vorgerichtliche Kosten (Mahnkosten) von 35,70 EUR und Zinsen seit 26.07.2011. Am 03.07.2012 erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 364,54 EUR. Dagegen erhob der Beklagte am 19.07.2012 Widerspruch. Am 08.11.2012 gingen beim Amtsgericht Stuttgart die Klagebegründung des Klägers und die zu zahlenden Kosten ein. Am 09.11.2012 gab das Amtsgericht Stuttgart die Sache an das zuständige Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ab. Die Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 17.11.2012 zugestellt. Mit Beschluss vom 24.05.2013 verwies das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Rechtsstreit an das erkennende Gericht.
Der Kläger hat am 09.01.2014 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. Er begehrt die Zinsen jetzt nur noch ab Rechtshängigkeit. Er beruft sich darauf, der Rettungseinsatz sei nicht schleppend verlaufen. Es seien keine Behandlungsfehler gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er beruft sich darauf, das Verhalten des Notarztes sei zu beanstanden. Der Rettungseinsatz sei äußerst schleppend verlaufen und nicht lege artis erfolgt. Die Teams des Notarztwagens und des Rettungswagens hätten vor dem Haus einen "Begrüßungsplausch" gehalten statt unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Es habe ein paar Minuten gedauert, bis der Notarzt bei seiner Mutter im zweiten Stock des Hauses gewesen sei. Es habe außerdem ein dubioses Anstellungsverhältnis des Notarztes zum Bürgerhospital gegeben. Er habe Zweifel an der Qualifikation des Notarztes.
11 
Weiter hat der Beklagte u.a. ein Schreiben des Klägers vom 05.10.2010 vorgelegt, wonach der Notarzt beim Krankenhaus nicht fest angestellt gewesen sei, sondern nur als Notarzt zum Einsatz komme.
12 
Mit Beschluss vom 18.02.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.
15 
Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris).
16 
Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind.
18 
Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.).
19 
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus.
20 
Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG).
21 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR.
22 
Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter.
23 
Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen.
24 
Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet.
25 
Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987).
26 
Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
27 
Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein.
28 
Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen.
29 
Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.
15 
Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris).
16 
Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind.
18 
Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.).
19 
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus.
20 
Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG).
21 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR.
22 
Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter.
23 
Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen.
24 
Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet.
25 
Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987).
26 
Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
27 
Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein.
28 
Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen.
29 
Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.