Verwaltungsgericht Schwerin Gerichtsbescheid, 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Inanspruchnahme des von ihr unterhaltenen öffentlichen Rettungsdienstes.
- 2
Der von Polizeikräften am Vortag um 23.56 Uhr alarmierte Rettungsdienst fand ausweislich des Einsatzprotokolls am 23. Mai 2011 um 0.01 Uhr den 1977 geborenen Beklagten, seinerzeit im Dorf gemeldet, in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration laut Polizei ca. 3 ‰) auf einer Parkbank am Platz in der Stadt sitzend vor. Der Beklagte hatte eine Platzwunde am Kopf, war ansprechbar und gab an, von jemandem mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Mit einem Rettungstransportwagen wurde er auf notärztliche Anordnung in die Notaufnahme der ca. 4½ km entfernten Kliniken befördert und während der Fahrt von einem Rettungssanitäter und -assistenten betreut; bei der Notaufnahme wurde er gegen 0.30 Uhr eingeliefert.
- 3
Die Klägerin, die über die Allgemeine Ortskrankenkasse keinen Krankenversicherer hatte ermitteln können, stellte unter dem 23. August 2011 dem Beklagten für den Einsatz eine Einsatzpauschale von 257 € in Rechnung, zu bezahlen innerhalb von dreißig Tagen. Die Höhe der Einsatzpauschale hatte die Klägerin mit undatiertem Vertrag nach § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes – RDG M-V – für das erste Halbjahr 2011 mit den in Satz 2 der Vorschrift bezeichneten Landesverbänden der Sozialleistungsträger vereinbart.
- 4
Die Rechnung wurde weder von einer Krankenkasse noch — trotz einer, wie die Klägerin vorträgt, erfolgten Mahnung — vom Beklagten beglichen.
- 5
Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt in der Klageschrift,
- 6
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 7
Der Beklagte hat sich zu der ihm zugestellten Klage nicht eingelassen.
- 8
Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Verfügung vom 1. Februar 2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 10
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist.
- 11
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 12
Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung, das allgemeinverbindlich (§ 11 Abs. 3 RDG M-V) vertraglich pauschal festgelegte Entgelt für die Benutzung des Rettungsdiensts vom Benutzer durch Verwaltungsakt zu erheben (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 5. September 2008 – 2 L 169/08 –, juris Rdnr. 6 f.), ist die Klägerin auf die vorliegende Zahlungsklage angewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hierfür nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine nicht einem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Charakter der eingeklagten Entgeltforderung den hierauf bezogenen Regelungen des RDG M-V selbst nicht zu entnehmen (OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 7), und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertrat, mit Hinweis auch auf eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung, zum strukturell vergleichbaren hessischen Landesrecht die Auffassung, die von Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bzw. deren Schiedsstelle allgemeinverbindlich festgelegten Entgeltzahlungen seien Inhalt privatrechtlicher Forderungen an die Benutzer des Rettungsdienstes (Urteil vom 22. März 2012 – 8 A 2255/10 –, juris Rdnr. 29 ff.; s. auch zuvor die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10. GI –, juris, und vom 4. Juni 2007 – 10 E 1179/07 –, juris Rdnr. 17 ff., und nachfolgend dessen Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 1881/12.GI –, NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2013, S. 77 f., mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 – 3 AV 2.12 –, www.bverwg.de). Die allgemeinverbindlich geregelten Entgeltforderungen nach dem RDG M-V ähneln auch, insbesondere hinsichtlich der Art der Festlegung, strukturell anderen von Privaten zu zahlenden Benutzungsentgelten für u. a. von öffentlichen Trägern vorgehaltene Einrichtungen, deren öffentlich-rechtlicher Charakter eher fernliegt, etwa den Elternbeiträgen für — öffentliche oder private — Einrichtungen der Kindertagesförderung nach § 16 Abs. 12 Satz 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und den Entgelten für weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 78a ff. des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Indessen entbehrt die, soweit ersichtlich, einzige die Rechtswegproblematik ohne die Hürden einer etwaigen Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersuchende höchstrichterliche Entscheidung, der ebenfalls zum hessischen Landesrecht ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09 – (NVwZ-RR 2010, S. 502 ff.), nicht der Überzeugungskraft, indem er maßgeblich darauf abstellte, dass der die Notfallrettung und den Krankentransport umfassende öffentliche Rettungsdienst als Aufgabe der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge gesetzlich den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften mit der Ermächtigung zur Gebührenerhebung übertragen (a. a. O., S. 503) und dass auch bei der möglichen Heranziehung Privater zur Wahrnehmung der Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes diese insgesamt zu übertragen und die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach abschließend in Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes geregelt war, unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall (a. a. O., S. 504). Dieser Auffassung schlossen sich, zum jeweiligen Landesrecht, auch etwa das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13. Juni 2012 – 1 K 1384/11.WI –, juris Rdnr. 17) sowie die Amtsgerichte Kehl (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 5 C 196/11 –, NVwZ-RR 2012, S. 215 f.), Schwerin (Beschluss vom 10. August 2011 – 12 C 430/10 – mit bestätigendem Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 4. Januar 2012 – 5 T 327/11 –), Ludwigslust (Beschluss vom 25. April 2012 – 3 C 194/11 –) und Wismar (Beschluss vom 19. April 2013 – 12 C 3/13 –) an. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist nämlich diese Argumentation nach dem RDG M-V tragfähig. Denn § 6 des Gesetzes definiert die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2) und des Krankentransports (§ 2 Abs. 3) als öffentliche Aufgabe (Absatz 1) und überantwortet den öffentlichen Rettungsdienst (§ 2 Abs. 1) mit Ausnahme der Luftrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Absatz 2). Deren Personal- und Sachmittel sind in gesetzlich vorgeformte Organisationsstrukturen einzubinden (§§ 7 – 9); private Unternehmer können im Bereich von Notfallrettung und Krankentransport nach Genehmigung nur in regional bestimmten Betriebsbereichen tätig werden und nur, soweit der öffentliche Rettungsdienst nicht beeinträchtigt wird (§§ 14 ff.), ferner können sie durch Betriebs- und Einsatzpflichten in die öffentliche Rettungsdienstorganisation einbezogen werden (§§ 17, 25 f.). Die zunächst auch in Mecklenburg-Vorpommern erteilte Ermächtigung der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, durch Satzungen festgelegte (und per Leistungsbescheid einzufordernde) Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, in der Ursprungsfassung von § 11 RDG M-V (die schon damals die amtliche Überschrift „Benutzungsentgelte“ trug) wurde zwar durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 552) zugunsten der jetzigen Regelung des Paragraphen aufgehoben, nach der zwischen den Rettungsdienstträgern und den Sozialleistungsträgern für alle Benutzer verbindliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren sind; dies geschah nach der amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes aber lediglich zu dem Zwecke, die Position der Sozialleistungsträger bei der Festlegung der Höhe der für die Leistungen zu berechnenden Kosten zu stärken — die alte Vorschrift hatte insoweit eine Art Benehmensregelung getroffen, wobei den Sozialleistungsträgern als Reaktionsmöglichkeit die Leistungsbeschränkung gemäß § 133 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zur Verfügung stand (vgl. Landtags-Drucksache 2/3327, S. 6). An dem Umstand, dass die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall abschließend in Vorschriften des RDG-MV geregelt ist, änderte sich nichts. Der erkennende Einzelrichter hat hiernach keine eine Verweisung der Streitsache rechtfertigenden Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
- 13
Der Klageanspruch ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, entweder direkt aus vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung der Notfallrettung zwischen den Beteiligten als Vergütung entsprechend § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 RDG M-V und der — Wirksamkeitsbedenken nicht ausgesetzten — Vereinbarung über die Einsatzpauschale im ersten Halbjahr 2011, sofern sich der Beklagte trotz der seinerzeit erheblichen Alkoholbeeinflussung in wirksamer Weise die notärztliche Anordnung zu eigen machen konnte, sonst als gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB in gleicher Höhe. Denn der Notfalltransport zum nächsten Krankenhaus entsprach jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der, mit einem gefährlichen Gegenstand in erheblicher Weise verletzt, aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung und der erlittenen Verletzung selbst nicht in der Lage war, die notwendigen Maßnahmen zur medizinischen Diagnose und Wundbehandlung sowie zur Abwendung einer lebensgefährlichen Verschlimmerung seines Zustands oder gar bestehender Lebensgefahr einzuleiten (vgl. die entsprechende Bewertung beim Vorliegen einer Alkoholintoxikation im Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, a. a. O., Rdnr. 32).
- 14
Ob, wie die Klägerin meint, auch § 11 Abs. 1 Satz 4 RDG M-V eine weitere gesetzliche Anspruchsgrundlage darstellt oder ob die Regelung sich nicht nur auf die Höhe des „Benutzungsentgelts“ in einem Übergangszeitraum nach Ablauf der Vereinbarung zwischen Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bezieht, bedarf daher keiner Entscheidung.
- 15
Den eingeklagten Zinsanspruch ergibt die entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB in Verbindung mit § 90 (Abs. 1) VwGO.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO sowie § 167 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.
- 18
Beschluss
- 19
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf
- 20
257 Euro
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festgesetzt.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.