Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14

bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren, und verurteilt, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und verurteilt, ihr zuzüglich Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1979 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts sowie die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung.
Die Klägerin war Lehrerin an der A.-Realschule in W., an der am 11.03.2009 von einem ehemaligen Schüler ein Amoklauf mit 12 Toten verübt worden ist. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.01.2013 mit Ablauf des 31.01.2013 vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Auf ihre Unfallmeldung vom 20.04.2009 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 05.05.2009 das Amokgeschehen vom 11.03.2009 als Dienstunfall mit der Unfallfolge "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G)“.
Die Klägerin war zunächst vom 12.03.2009 an krankgeschrieben und unterzog sich vom 15.06. bis 29.07.2009 einer Rekonvaleszenz-Maßnahme. Auf eigenen Wunsch wurde sie ab September 2009 an die H.-H.-Realschule in F. versetzt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes Anfang 2010 war sie bis 12.09.2010 in Elternzeit und bis 06.02.2011 mit 7/27 teilzeitbeschäftigt. Seit 07.02.2011 war sie krankgeschrieben. Zuvor hatte es an der H.-H.-Realschule einen Amokfehlalarm gegeben.
Im amtsärztlichen Zeugnis vom 09.10.2012 kam die Amtsärztin des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, basierend auf der Untersuchung vom 27.09.2012, u.a. zu dem Ergebnis, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine ambulante Traumatherapie erfolgversprechend sei. Die Klägerin sei derzeit sowie innerhalb der nächsten sechs Monate nicht uneingeschränkt dienstfähig. Auf Dauer sei sie nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde für zweckmäßig erachtet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis infolge des Amoklaufs am 11.03.2009 vorliege. Nach einem Amokfehlalarm „2010“ an der H.-H.-Realschule sei es zu einer vollständigen psychischen Dekompensation gekommen; seither sei sie krankgeschrieben. Es bestehe weiterhin erheblicher Therapiebedarf. Aus amtsärztlicher Sicht empfehle sich eine befristete Zurruhesetzung mit Nachuntersuchung in zwei Jahren. Es sei zu erwarten, dass nach Durchführung der Maßnahmen die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 15.02.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 06.03.2013 ausführen ließ, dass die Zurruhesetzung auf Grund des Dienstunfalls vom 11.03.200 erfolgt sei und damit die Versorgungsbezüge auf der Basis eines Unfallruhegehaltes zu berechnen seien. Das LBV teilte mit diversen Schreiben mit, dass es noch einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde bedürfe.
Mit Email vom 24.03.2014 begehrte die Klägerin die Bewilligung von erhöhtem Unfallruhegehalt.
Im fachärztlichen Gutachten an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 07.01.2014 stellte Prof. Dr. F. von der Universitätsklinik Tübingen bei der Klägerin das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agoraphobie sowie die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) fest. Alle drei diagnostizierten psychischen Störungen fänden ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009; dieser sei conditio sine qua non für die Entwicklung aller drei genannten Störungsbilder. Infolge des Dienstunfalls bestehe eine MdE von 100 v.H. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst sei aus seiner Sicht nicht zu rechnen, wohl aber könne die volle Dienstfähigkeit der Klägerin in einer anderen Verwendung wieder hergestellt werden. Aufgrund der ausgeprägten Chronifizierung und starken Symptomausprägung erscheine die Weiterführung der befristeten Zurruhesetzung für einen Zeitraum von 2 Jahren sinnvoll, hingegen sei eine dauerhafte Zurruhesetzung aus psychiatrisch-therapeutischer Perspektive nicht sinnvoll. Für eine erneute Begutachtung werde ein zeitliches Intervall von zwei Jahren vorgeschlagen.
Im weiteren Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 03.02.2014 nahm die Amtsärztin Bezug sowohl auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.10.2012 sowie auf das fachärztliche Gutachten vom 07.01.2014 und stellte eine Belastungsstörung fest, die ihre wesentliche Ursache in dem Dienstunfall vom 11.03.2009 habe. Im Gutachten vom 21.02.2014 kam das Gesundheitsamt zum Ergebnis, dass mittlerweile ein chronifiziertes psychisches Störungsbild vorliege, das seine wesentliche Ursache im Dienstunfall vom 11.03.2011 finde. Zudem leide die Klägerin durch die vermehrte innere Anspannung auch unter starkem Zähneknirschen (Bruxismus).
10 
Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte das Gesundheitsamt dem LBV mit, dass der Grad der Schwerbehinderung mit Beginn der Dienstunfähigkeit im Februar 2011 anzusetzen sei und kein unfallbedingter Vorschaden bestanden habe; der GdS sei vollständig auf den Dienstunfall vom 11.03.2009 zurückzuführen.
11 
Mit Bescheid vom 22.05.2014 gewährte das LBV unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.05.2014 auf den Antrag der Klägerin vom 04.02.2014 Unfallausgleich ab 07.02.2011 und setzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 07.02.2011 auf 100 v.H. fest. Der Unfallausgleich betrage ab 01.02.2011 monatlich 646 EUR, ab 01.07.2011 monatlich 652 EUR, ab 01.07.2012 monatlich 666 EUR und ab 01.07.2013 monatlich 668 EUR. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26.05.2014 Widerspruch, soweit der Unfallausgleich erst ab dem 01.07.2011 gewährt worden war; ihr stehe Unfallausgleich vielmehr ab dem Tag des Dienstunfalls zu.
12 
Mit Schreiben vom 27.05.2014 beantragte die Klägerin zusätzlich eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW.
13 
Die Klägerin hat ebenfalls am 27.05.2014 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend, bei ihr lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes vor, denn sie sei Opfer eines rechtswidrigen Angriffs „in Ausübung des Dienstes“ geworden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 hat sie im Wege der Untätigkeitsklage hilfsweise auch die Gewährung von Unfallruhegehalt beantragt und sich insoweit auf ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2013 bezogen. Am 17.09.2014 hat sie des Weiteren Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR erhoben.
14 
Mit Bescheid vom 07.07.2014 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei und diese damit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG habe. Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG. Dies setzte voraus, dass sich der Beamte bei seiner Dienstausübung einer besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Die Diensthandlung müsse für den Beamten eine über das übliche Maß der Lebens- und Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr mit sich bringen und der Beamte müsse sich der Gefahr bewusst sein. Die Tätigkeit einer Lehrerin an einer Realschule sei nicht mit einem solchen Risiko verbunden. Auch die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BeamtVG lägen nicht vor. Sie sei nicht während ihrer Dienstausübung einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ihren Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, wo ihr Aufenthaltsort während des Amoklaufs gewesen sei; auch habe sie nicht vorgetragen, dass der Amokläufer versuch hätte, sie gezielt zu verletzen. Damit fehle es auch am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 43 BeamtVG.
15 
Mit Bescheid vom 11.07.2014 erließ das LBV einen Änderungsbescheid hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 66 LBeamtVGBW. Die Klägerin erhob unter dem 15.07.2014 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr stehe nicht lediglich Unfallruhegehalt, sondern erhöhtes Unfallruhegehalt zu.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verpflichten, ihr erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.05.2014 zu bezahlen sowie die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.02.2013 und 11.07.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie
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den Beklagten weiter zu verpflichten, ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren und ihn zu verurteilen, ihr Prozesszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2014 zu bezahlen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin habe keinen sog. qualifizierten Dienstunfall erlitten. Insbesondere sei sie keinem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen, denn ein solcher erfordere ein auf die Verletzung des Beamten hin zielendes finales Handeln des Täters. Eine objektive Gefährdungslage könne nur bestehen, wenn sich der Beamte zumindest so in Reichweite des Täters befinde, dass die Angriffshandlung nicht nur nach seinen subjektiven Vorstellungen gefährlich sei, sondern auch nach objektiver Betrachtung eine reale Gefahr darstelle. Der Täter sei am Klassenraum vorbeigegangen und habe im Stockwerk darüber die Morde begangen; die Klägerin sei mithin zu keiner Zeit der objektiven Gefahr der Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt gewesen, auch wenn sie dies subjektiv im Nachhinein so empfinde. Zudem habe es sich um einen generalisierten Angriff gehandelt, der nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass Ziel des Täters das Töten an sich gewesen sei. Ein zielgerichteter Angriff könne aber nur einzelnen Rechtssubjekten gelten und stelle eine auf die Verletzung des Opfers gerichtete Handlung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten habe, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen sei. Daher habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Positionen wiederholt und bekräftigt.
23 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten des LBV verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR. Die angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Der Klägerin steht erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu. Welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris). § 52 LBeamtVGBW findet danach keine Anwendung, weil dieses Gesetz erst am 09.11.2010 in Kraft getreten ist (GBl. 2010, S. 793, 911).
27 
Zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Unfallruhegehalt, denn durch bestandskräftigen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 steht fest, dass der Dienstunfall vom 11.03.2009 wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin war. Damit steht auch fest, dass sie infolge des Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden war mit der Folge des Bestehens eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Streitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 BeamtVG vorliegen und damit ein Anspruch der Klägerin auch auf erhöhtes Unfallruhegehalt besteht. Nach § 37 Abs. BeamtVG ist bei der Bemessung des (erhöhten) Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
28 
Unzweifelhaft erfüllt die Klägerin allerdings nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG, denn sie setzte sich in ihrem Beruf als Realschullehrerin bei der Ausübung von Diensthandlungen keiner damit einhergehenden „besonderen Lebensgefahr“ aus, weil die Tätigkeit eines Lehrers nicht mit dem (ständigen) Risiko einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Einer besonderen Lebensgefahr setzt sich ein Beamter bei seinen Diensthandlungen nur dann aus, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens mit sich bringt, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Ur. v. 13.12.2010 - 4 S 215/10 - juris; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris; OVG Koblenz IÖD 2005, 130). Davon ist bei Lehrern nicht auszugehen.
29 
Hingegen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Danach wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Nachdem die Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung durch den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 07.07.2014 festgestellt wurde, steht allein noch im Raum, ob die Klägerin bei dem Amoklauf vom 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt war.
30 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert ein Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 BeamtVG „ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll“. Erfasst sind „weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden...“. Vielmehr können lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2; Urt. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris). Ein Angriff liegt nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris). Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart in Reichweite des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. Eine objektive Gefährdungslage liegt dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen, wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Eine objektive Gefährdungslage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage befindet (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.).
31 
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt. Bei Beurteilung der Einzelumstände der Tat und insbesondere der Vorgehensweise des Täters lag im konkreten Einzelfall objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der A.-Realschule in W. gerichtetes Verhalten des Amokläufers vor. Dass der Täter (zunächst), wie aus seinem Vorgehen zu schließen ist, hauptsächlich die Schüler/innen der oberen Klassenstufen der neunten und zehnten Klasse als seine (potentiellen) Opfer im Visier hatte, ergibt sich daraus, dass von den insgesamt neun getöteten Schüler/innen acht weiblich waren und vom Täter überwiegend durch Kopfschüsse getötet worden waren (vgl. Rems-Murr Rundschau, Nr. 59 - RMR2 - v. 12.03.2009). Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er auch Lehrer/innen im Visier gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Einzelumständen der Tat und der Vorgehensweise des Täters. Sind aber, wovon nach Überzeugung der Kammer auszugehen ist, auch die Lehrer/innen der A.-Realschule Ziel seiner Angriffe gewesen, impliziert dies weiter, dass diese gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es ist nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Zwar waren, wie ausgeführt, die Mehrzahl der von dem Amokläufer neun Getöteten Schülerinnen sowie ein Schüler Mitglieder der Klassenstufen 9 und 10. Der Täter hatte jedoch auch drei Lehrerinnen der Schule getötet. Von diesen erschoss er zwar eine Lehrerin wohl durch die Klassenzimmertür des Chemiesaales, die anderen beiden, N. M. und M. K., jedoch gezielt auf dem Flur des ersten Obergeschosses. Dass er sie für Schülerinnen gehalten haben könnte, erscheint nicht wahrscheinlich, auch wenn beide mit 24 und 26 Jahren noch sehr jung waren und zumindest eine Lehrerin erst kurz zuvor ihren Referendardienst an der Schule begonnen hatte, er sie also nicht gekannt haben konnte. Es kann auch sonst nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden waren. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Täter während seiner Tat in der Realschule auf Polizisten geschossen hatte, als diese kurz nach Beginn des Amoklaufs das Obergeschoss der Schule erreicht hatten, was dafür spricht, dass er diese als (bloße) Zufallsopfer „ausschalten“ wollte, weil sie sich seinem weiteren Tun in den Weg zu stellen im Begriff waren. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Tötung der getroffenen Lehrerinnen nicht von seinem Vorsatz im natürlichen Sinne (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014, a.a.O.) umfasst war bzw. diese nicht in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Dass der Amokläufer beabsichtigt hatte, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die von ihm mitgeführte Munition - die Patronenzahl lag im dreistelligen Bereich (vgl. Rems-Murr Rundschau, a.a.O.) - darauf hinweist, dass er weiter morden wollte. Schließlich spricht bei dem Tathergang, soweit er rekonstruiert werden konnte, vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule dem Grunde nach objektiv in der Gefahr waren, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule beschränken wollte. Demzufolge ist der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss aufhielt, nicht in dem Sinne zu werten, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden hatte. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer, wofür alles spricht, weitere Taten im Sinne hatte, lässt auch den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich in anderen Ebenen des Schulgebäudes befunden hatten, objektiv in Gefahr waren, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb der Reichweite des Täters befunden hatten, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn die einzelnen Stockwerke waren jeweils nur durch eine Treppe in einem sonst offenen Treppenhaus verbunden. Auch hatte der Täter seinen Weg zunächst am Klassenzimmer, in dem die Klägerin zum Tatzeitpunkt unterrichtete, vorbei genommen. Dem Vorliegen einer objektiven Gefährdungslage steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Amokläufer sich nach dem Betreten der Schule zuerst in das Obergeschoss begeben hatte. Denn ein „Angriff“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt keinen im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtigen“ Angriff voraus (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, a.a.O.). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr hatte, sondern im Verlauf der Tat, ausgehend von einem wahrgenommenen Brand- oder Rauchgeruch (vgl. Gutachten Prof. Dr. F., a.a.O.), den Eindruck hatte, es brenne (etwas) im Gebäude. Denn maßgeblich ist allein die objektive Gefährdungslage, die im Hinblick auf die Vorgehensweise des Täters und die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umstände, wie ausgeführt, vorlag.
32 
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Rechtsgrundlage ist insoweit § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW (i. d. bis 30.06.2014 geltenden Fassung vom 01.12.2013, GBl. S. 304, 309), denn die Klägerin hat ihren entsprechenden Antrag am 27.05.2014 gestellt. Selbst wenn aus dem Wortlaut der Norm geschlossen werden könnte, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses - vorliegend 31.01.2013 - sein sollte, mithin die vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gültige Fassung des § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW r sein sollte, änderte dies an der insoweit gleichgebliebenen Anspruchsgrundlage nichts. Nach § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Dass die Klägerin einen Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW, der wörtlich § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht, erlitten hat, wurde dargelegt. Bei ihr lag auch ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von 100 und damit ein Schädigungsgrad über dem von Gesetzes wegen vorausgesetzten Grad von 50 vor. Auch wenn sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis übereinstimmend davon ausgehen, dass eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren geboten und nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig bleiben werde, ändert dies am Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nichts, vielmehr kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst an; weder nachträgliche Verschlechterungen noch - wie bei der Klägerin - eventuelle Verbesserungen des Zustandes des Betroffenen in der Zukunft mit der Folge einer Unterschreitung des Schädigungsgrades von 50 führen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Wilhelm in GKÖD Bd. I, O § 43 RdNr. 12).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung


(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 K 2461/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 C 41/11

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Tatbestand 1 Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2010 - 4 S 215/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 1251/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa

Referenzen

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
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Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
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Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
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Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
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Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten.

2

Am 13. November 2007 wurde der Kläger nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte hielten den Beteiligten von einem körperlichen Angriff auf den Kläger ab. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger ab Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten. Mit seinem Einverständnis wurde er mit Ablauf des 30. September 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall vom 13. November 2007 als Dienstunfall an.

3

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich stellte der Beklagte beim Kläger aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag an von 35 vom Hundert und ab dem 13. Juni 2008 von 40 vom Hundert fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 6 K 1358/09.KO -) ab.

4

Den Antrag des Klägers, den Vorfall vom 13. November 2007 wegen seiner Schwere als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gebotenen strengen Anforderungen an das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs seien nicht erfüllt. Es müsse sich um einen massiven Angriff gehandelt haben. Eine einfache Körperverletzung müsse unmittelbare Folge des zielgerichteten Handelns des Schädigers gewesen sein. Ferner müsse die objektive Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden haben.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls anzuerkennen und ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 aufzuheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, GVBl S. 283) anwendbar ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2).

9

Nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird einem Richter im Landesdienst das erhöhte Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Richter in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Aufgrund der nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig angegriffen worden ist.

10

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht voraussetzt, dass der rechtswidrige Angriff für den Beamten oder Richter eine besondere Lebensgefahr begründet hat. Wortlaut und Systematik der Regelungen schließen es aus, die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannte Voraussetzung als ungeschriebenes Merkmal der Tatbestände des Absatzes 2 anzusehen.

11

Mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG unvereinbar sind dagegen die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs.

12

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Demnach muss es sich bei dem rechtswidrigen Angriff um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handeln. Dies setzt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Dienstunfalls unter anderem voraus, dass der Angriff einen Körperschaden des Beamten, d.h. eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit verursacht hat. Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den Körperschaden darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).

13

Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 1 f.; vgl. zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ).

14

Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (zu § 31 Abs. 4 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ). Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

15

Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie "massiver Angriff", "Vollendung einer einfachen Körperverletzung", "körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger" oder "objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung", nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können. Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.

16

Diese Auslegung wird auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten oder Richters zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 19 und 21). Niveaugleich mit den anderen Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 2).

17

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.

18

Nach den nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stand das Verhalten des Schädigers auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensthandlung des Klägers. Denn der Schädiger hatte den Kläger angegriffen, weil er mit dessen Verhandlungsführung nicht einverstanden war.

19

Begründet ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Aspekte des tatsächlichen Geschehens unberücksichtigt gelassen.

20

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6 m.w.N.). Dieses Gebot hat das Oberverwaltungsgericht verletzt.

21

Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht ("Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot"), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

22

2. Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Erfolg des Hauptantrags und der gestaffelten Hilfsanträge des Klägers steht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff vom 13. November 2007 beim Kläger nicht zu den Folgen geführt hat, die das Gesetz für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts voraussetzt.

23

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG muss der Beamte oder Richter infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 abgewiesen wurde, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles um 50 vom Hundert gemindert ist.

24

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG richtete sich gegen den Beklagten. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens (erhöhtes Unfallruhegehalt) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Unfallausgleich) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> m.w.N. = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).

25

Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts war nicht der Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG dem Grunde nach. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 - allerdings nur für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert - rechtsverbindlich anerkannt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war vielmehr der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2009 für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert, der allein vom Grad der Minderung abhängt. Damit war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Teil des Streitgegenstandes. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils steht nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist.

26

Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts erfasst auch den für den Anspruch nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Anspruch auf Unfallausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 entschieden. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten.

27

Unerheblich ist der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 erst während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Das Urteil kann berücksichtigt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient, die Beteiligten vom Senat hierauf hingewiesen worden sind und schließlich schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <152> = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 15 S. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - BGHZ 92, 302 = NJW 1985, 1338 f., jeweils m.w.N.)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
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Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
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Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
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Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten.

2

Am 13. November 2007 wurde der Kläger nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte hielten den Beteiligten von einem körperlichen Angriff auf den Kläger ab. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger ab Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten. Mit seinem Einverständnis wurde er mit Ablauf des 30. September 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall vom 13. November 2007 als Dienstunfall an.

3

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich stellte der Beklagte beim Kläger aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag an von 35 vom Hundert und ab dem 13. Juni 2008 von 40 vom Hundert fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 6 K 1358/09.KO -) ab.

4

Den Antrag des Klägers, den Vorfall vom 13. November 2007 wegen seiner Schwere als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gebotenen strengen Anforderungen an das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs seien nicht erfüllt. Es müsse sich um einen massiven Angriff gehandelt haben. Eine einfache Körperverletzung müsse unmittelbare Folge des zielgerichteten Handelns des Schädigers gewesen sein. Ferner müsse die objektive Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden haben.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls anzuerkennen und ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 aufzuheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, GVBl S. 283) anwendbar ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2).

9

Nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird einem Richter im Landesdienst das erhöhte Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Richter in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Aufgrund der nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig angegriffen worden ist.

10

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht voraussetzt, dass der rechtswidrige Angriff für den Beamten oder Richter eine besondere Lebensgefahr begründet hat. Wortlaut und Systematik der Regelungen schließen es aus, die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannte Voraussetzung als ungeschriebenes Merkmal der Tatbestände des Absatzes 2 anzusehen.

11

Mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG unvereinbar sind dagegen die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs.

12

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Demnach muss es sich bei dem rechtswidrigen Angriff um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handeln. Dies setzt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Dienstunfalls unter anderem voraus, dass der Angriff einen Körperschaden des Beamten, d.h. eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit verursacht hat. Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den Körperschaden darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).

13

Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 1 f.; vgl. zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ).

14

Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (zu § 31 Abs. 4 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ). Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

15

Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie "massiver Angriff", "Vollendung einer einfachen Körperverletzung", "körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger" oder "objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung", nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können. Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.

16

Diese Auslegung wird auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten oder Richters zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 19 und 21). Niveaugleich mit den anderen Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 2).

17

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.

18

Nach den nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stand das Verhalten des Schädigers auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensthandlung des Klägers. Denn der Schädiger hatte den Kläger angegriffen, weil er mit dessen Verhandlungsführung nicht einverstanden war.

19

Begründet ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Aspekte des tatsächlichen Geschehens unberücksichtigt gelassen.

20

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6 m.w.N.). Dieses Gebot hat das Oberverwaltungsgericht verletzt.

21

Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht ("Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot"), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

22

2. Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Erfolg des Hauptantrags und der gestaffelten Hilfsanträge des Klägers steht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff vom 13. November 2007 beim Kläger nicht zu den Folgen geführt hat, die das Gesetz für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts voraussetzt.

23

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG muss der Beamte oder Richter infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 abgewiesen wurde, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles um 50 vom Hundert gemindert ist.

24

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG richtete sich gegen den Beklagten. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens (erhöhtes Unfallruhegehalt) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Unfallausgleich) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> m.w.N. = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).

25

Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts war nicht der Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG dem Grunde nach. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 - allerdings nur für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert - rechtsverbindlich anerkannt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war vielmehr der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2009 für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert, der allein vom Grad der Minderung abhängt. Damit war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Teil des Streitgegenstandes. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils steht nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist.

26

Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts erfasst auch den für den Anspruch nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Anspruch auf Unfallausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 entschieden. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten.

27

Unerheblich ist der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 erst während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Das Urteil kann berücksichtigt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient, die Beteiligten vom Senat hierauf hingewiesen worden sind und schließlich schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <152> = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 15 S. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - BGHZ 92, 302 = NJW 1985, 1338 f., jeweils m.w.N.)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.