I.
Die Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtete Klage.
1. Die 1989 geborene Klägerin besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Bankkauffrau im Schuljahr 2012/2013 die Vorklasse der Berufsoberschule F… Am 11. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab im Formblattantrag an, über folgendes Vermögen zu verfügen:
Barvermögen 100,00 Euro
Bank- und Sparguthaben 3.555,00 Euro
Altersvorsorgevermögen 300,00 Euro.
Außerdem habe sie Schulden in Höhe von 147,- Euro. Vorgelegt wurden von der Klägerin Unterlagen für folgende Kontostände:
Sparkasse F* … Sichteinlagen (4 Verträge) 713,77 Euro
Normalsparen Sparkasse F* … 3.105,47 Euro
LBS Bausparen (2 Verträge) 2.237,39 Euro.
Hieraus errechnete die Beklagte - unter Abzug von 10% auf die Bausparverträge - ein Reinvermögen von 5.932,89 Euro und damit ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 732,89 Euro, woraus sich bei einem Bewilligungszeitraum von elf Monaten ein monatlich anrechenbarer Betrag in Höhe von 66,62 Euro ergab.
2. Mit Bescheid vom 19. November 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 324,00 Euro monatlich für den Zeitraum 09.2012 bis 07.2013 (Gesamtbedarf in Höhe von 391,00 - 66,62 Euro). Für die Bewilligungszeiträume 08.2013 bis 07.2014 und 08.2014 bis 07.2015 wurden der Klägerin jeweils 397,00 Euro monatlich an Ausbildungsförderung bewilligt (Bescheide vom 2.9.2013 und 31.10.2014), ohne dass Vermögen angerechnet wurde.
3. Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45 d Einkommensteuergesetz wurde im Dezember 2014 bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2012 106,00 Euro Kapitalerträge freigestellt hatte, darunter 12,00 Euro bei der LBS M* …, 36,00 Euro bei der Raiffeisenbank G* … und 58,00 Euro bei der Sparkasse F* … Zu den Zinseinnahmen bei der Raiffeisenbank legte die Klägerin eine Erklärung ihrer Mutter vom 9. Februar 2015 vor, wonach Genossenschaftsanteile im Wert von 900,00 Euro ausschließlich von deren Geld erworben wurden und deshalb Eigentum der Mutter seien. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde eine Kopie des Sparbuches der Klägerin bei der Sparkasse F* … vorgelegt mit einem Kontostand zum 1. März 2012 in Höhe von 7.405,47 Euro und 3.105,47 Euro zum 6. Juni 2012. Ausgewiesen sind eine Umbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro am 1. März 2012 und sieben Barabhebungen zu je 500,00 Euro für den 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und zweimal für den 6. Juni 2012.
4. Mit Schreiben vom 9. April 2015 erklärte der Vater der Klägerin, dass die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank von ihm und seiner Frau am 16. Oktober 1990 gezeichnet worden seien und die Tochter keinerlei Eigentum daran habe. Die Barabhebungen seiner Tochter erklärte er wie folgt:
"Aufenthalt im Europapark in R* … 504,00 Euro
Reise nach Paris 282,00 Euro
Reise nach New York 1.700,00 Euro
Lounge-Set 299,00 Euro
Kfz-Reparatur 142,00 Euro
Reisefundgrube 560,00 Euro
Buena Vista Social Club 88,00 Euro
Kreditkartenabrechnung 103,00 Euro
Reisefundgrube 413,00 Euro
M… Schmuckzeit (Uhr) 149,00 Euro
Gesamt 4.240,00 Euro
5. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 legte die Klägerin eine an sie gerichtete Rechnung des Europaparks Resort vom 2. März 2012 über eine Bezahlung in Höhe von 504,00 Euro und Kassenbons von M* … Schmuckzeit vom 3. Januar 2012 in Höhe von 39,95 Euro und vom 15. Februar 2012 in Höhe von 149,00 Euro sowie mehrere Kontoauszüge ihres Girokontos mit folgenden Abbuchungen vor:
Kfz-Technik H… 4. Juni 2012 142,43 Euro
Reisefundgrube N… 5. Juni 2012 168,00 Euro
Reisefundgrube N… 21. Juni 2012 392,00 Euro
Kreditkartenabrechnung, 5. Juli 2012 282,00 Euro
Kreditkartenabrechnung, 5. April 2012 45,00 Euro
Kartenzahlung Norma, 11. April 2012 299,00 Euro
Kreditkartenabrechnung, 6. Juni 2012 103,98 Euro
Reisefundgrube, 15. Februar 2012 413,00 Euro
Reisefundgrube, 13. April 2012 963,00 Euro
Überweisung Sparkasse F… 13. April 2012 88,00 Euro.“
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde eine an die Klägerin adressierte Finanzübersicht der Raiffeisenbank G… vom 18. Juni 2015 vorgelegt mit einem Geschäftsanteil von 900,00 Euro und einer „Beitrittserklärung/Beteiligungserklärung“ vom 16. Oktober 1990.
6. Mit Bescheid vom 4. September 2015 setzte die Beklagte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09.2012 bis 07.2013 neu auf 0,00 Euro fest, nachdem die sie von einem Reinvermögen von 9.432,89 Euro und damit einem monatlich anrechenbaren Vermögen von 384,80 Euro ausging. Gleichzeitig wurde eine Überzahlung in Höhe von 3.564,00 Euro zurückgefordert. In einem erläuternden Schreiben vom 23. November 2015 legte die Beklagte das errechnete Reinvermögen wie folgt zugrunde:
Sichteinlagen lt. Kundenfinanzstatus Sparkasse F… v. 3.8.2012 713,77 Euro
Sparbuch lt. Kundenfinanzstatus Sparkasse F… v. 3.8.2012 3.105,47 Euro
Bausparverträge lt. Kundenfinanzstatus Spark. F… v. 3.8.2012 2.013,65 Euro
Bargeld lt. Antrag vom 11.7.2012 100,00 Euro
Barabhebung vom Sparbuch im Zeitraum 19.4. - 6.6.2012 3.500,00 Euro
Reinvermögen lt. Berechnung 9.432,89 Euro
7. Mit Bescheid vom 11. März 2016 wies die Regierung von Niederbayern den hiergegen mit Schreiben vom 25. September 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei (zuzüglich der Geschäftsanteile bei der Raiffeisenbank G* … in Höhe von 900,00 Euro) von 4.400,00 Euro rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung auszugehen, so dass sich ein Vermögen in Höhe von 10.332,89 Euro ergebe und damit ein den Bedarf übersteigendes monatliches anzurechnendes Vermögen.
8. Hiergegen ließ die Klägerin am 6. April 2016 Klage erheben. Gleichzeitig beantragte sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe im Februar 2012 ihre Prüfung zur Bankkauffrau abgelegt und sei bis zum 30. April 2012 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Erst nach dem Ergebnis der Prüfungen und einer weiteren Überlegungsfrist habe sie sich entschlossen, wieder zur Schule zu gehen. Im Frühjahr 2012 habe sie mehrere Reisen unternommen, die teilweise schon Monate vorher gebucht worden seien. Die unstreitigen Abbuchungen in Höhe von ca. 4.500,00 Euro seien nicht in der Absicht erfolgt, ihr Vermögen zu schmälern. Die Abbuchung am 1. März 2012 in Höhe von 1.000,00 Euro sei für die Reise in den Europapark R* … vom 2. bis 4. März 2012 verwendet worden. Bereits im Oktober 2011 sei eine Reise nach New York gebucht worden, worüber es keinerlei Unterlagen mehr gebe. Ebenfalls im Frühjahr 2012 habe sie eine Reise nach Paris unternommen. Auch hierfür gebe es keinerlei Unterlagen mehr. Als Zeugin hierfür werde jedoch ihre Schwester, Frau … …, benannt. Die weiteren Abhebungen seien für den Lebensunterhalt verwendet worden, nachdem sie ab 1. Mai 2015 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Demgegenüber wies die Beklagte darauf hin, dass die Anmeldefristen bei den Berufsoberschulen zwischen Mitte Februar und Anfang März lägen.
9. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die Neuberechnung der BAföG-Leistungen für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 und die Rückforderung der danach zu viel entrichteten Leistungen in Höhe von 3.564,00 Euro nach §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 4. September 2015 begegne keinen Bedenken. Der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2012 sei rechtswidrig, weil Vermögen der Klägerin in Höhe von mindestens 3.500,00 Euro nicht zusätzlich angerechnet worden sei. Die Barabhebungen der Klägerin von ihrem Sparbuch bei der Sparkasse F* … vom 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und 6. Juni 2012 minderten das Vermögen der Klägerin rechtlich nicht. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vermögen bei der Antragstellung am 11. Juli 2012 entweder noch bei der Klägerin vorhanden und von ihr verschwiegen oder durch rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen an dritte Personen übertragen worden sei. Ein Verbrauch der abgehobenen 3.500,00 Euro bis zur BAföG-Antragstellung am 11. Juli 2012 könne der Klägerin nicht geglaubt werden. Jedenfalls seien die bisher abgegebenen Erklärungen hierzu, insbesondere durch das Schreiben des Vaters vom 9. April 2015, unglaubhaft. Die Klägerin habe zwar nachgewiesen, dass sie am 2. März 2012 eine Rechnung über 504,00 Euro für einen Besuch des Europaparks Rust in bar beglichen habe, die erste Abhebung vom Sparbuch sei jedoch erst am 19. April 2012 erfolgt, so dass der Betrag von 504,00 Euro nicht aus diesen Abhebungen herrühren könne. Die Beklagte habe die Ausgabe für diese Reise im Übrigen gleichwohl anerkannt und sei davon ausgegangen, dass das Geld aus einer Umbuchung von ihrem Sparbuch auf das Girokonto vom 1. März 2012 in Höhe von 1.000,00 Euro herrühre.
Im Gegensatz zu dieser Reise habe die Klägerin für die angeblichen weiteren Auslandsaufenthalte im Frühjahr 2012, nämlich in Paris und in New York, keinerlei Unterlagen vorlegen und hierzu nicht einmal den genauen Reisezeitpunkt benennen können. Dass überhaupt keine Belege mehr für diese Reisen aufzufinden seien (etwa Buchungsbestätigungen, Flugtickets oder Hotelrechnungen), sei schwerlich nachzuvollziehen. Eine Reise nach New York, die 1.700,00 Euro gekostet habe, werde kaum gänzlich in bar abgewickelt worden sein. Im Übrigen trage die Klägerin selbst vor, diese bereits im Oktober 2011 gebucht zu haben, so dass vollkommen unklar sei, für was die 1.700,00 Euro dann 2012 noch ausgegeben worden seien. Alles in allem sei der Vortrag zu den Reisen der Klägerin zu pauschal und unstimmig und könne ihr als Grund für die Barabhebungen nicht abgenommen werden. Hieran ändere auch das Beweisangebot der Zeugeneinvernahme der Schwester der Klägerin nichts, da diese letztlich nicht zum Beweis für die Verwendung der Barabhebung benannt worden sei.
Als Grund für die Barabhebungen ebenso wenig plausibel und glaubhaft seien die übrigen im Schreiben vom 9. April 2015 benannten Posten. Wie die Klägerin durch Vorlage von Kontoauszügen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 selbst belege, seien die Positionen Lounge-Set (Norma), Kfz-Rechnung (H* …*), Kreditkartenabrechnung, Bueno Vista Social Club und Reisefundgrube N* … (insoweit aber unstimmiger Betrag) vom Girokonto bei der Sparkasse F* … bezahlt worden. Eine Einzahlung des vom Sparbuch abgehobenen Geldes auf das Girokonto sei jedoch weder nachgewiesen, noch annähernd plausibel. Der übliche Weg des Geldtransfers in diesem Fall sei eine Umbuchung. Was die weiteren Ausgaben (Reisefundgrube vom 15.2.2012 und Schmuckrechnungen vom 3.1. und 15.2.2012) anbetreffe, lägen diese zeitlich deutlich vor den Barabhebungen und ließen deshalb keinerlei Zusammenhang mit diesen erkennen.
Nach allem stellten sich die Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG-Antragstellung dar. Der zeitliche Zusammenhang von Ausbildungsaufnahme und Barabhebungen von nur wenigen Monaten bzw. Wochen sei klar ersichtlich. Den Ausführungen der Beklagten, die Anmeldung zur Berufsoberschule F… habe bereits im Zeitraum Februar/März 2012 erfolgen müssen, habe die Klägerseite nichts entgegengesetzt. Der Einlassung der Klägerin, sie habe sich erst spät (nach den Barabhebungen) zur Aufnahme der Ausbildung entschlossen, könne deshalb nicht geglaubt werden. Nachdem somit von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung und auch von einem Verschulden (Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit) der Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X auszugehen sei, sei der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 nicht zu beanstanden. Dabei könne dahinstehen, ob über die 3.500,00 Euro hinaus weitere Vermögenswerte dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen seien (etwa die Umbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro vom Sparbuch auf das Girokonto am 1.3.2012 oder die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank G… in Höhe von 900,00 Euro), wie dies die Widerspruchsbehörde angenommen habe. Bereits die Anrechnung von 3.500,00 Euro führe zu einer Rückforderung der ursprünglichen Bewilligung in voller Höhe.
10. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie das vom Sparbuch abgehobene Geld im Zeitraum bis zur Antragstellung tatsächlich verbraucht. Es seien diverse Ausflüge und Reisen unternommen worden, zudem sei sie an jedem Wochenende in der Disco gewesen. Vom 21. bis zum 22. April 2012 habe sie sich erneut im Europapark R… befunden. Zum Beleg hierfür verweist sie auf eine beigefügte Rechnung des Hotels C… vom 22. April 2012. Fahrtkosten, Getränke und Verpflegung anlässlich dieses Aufenthaltes seien in bar von dem zuvor abgehobenen Geld bezahlt worden. Für einen Brunch in besagtem Hotel am 22. April 2012 habe sie in ihren Unterlagen noch einen ebenfalls vorzulegenden Zahlungsbon über 108 Euro aufgefunden. In der Zeit vom 10. bis 17. Mai 2012 sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf Mallorca gewesen. Zum Beleg hierfür werde auf die Buchungsbestätigung und Rechnung vom 5. Februar 2012 verwiesen, die am 11. April 2017 nochmals vom Reisebüro ausgedruckt worden sei. Die Reise sei auch tatsächlich durchgeführt worden, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Bordkarte für den Rückflug am 17. Mai 2012 ergebe. Auch wenn Halbpension gebucht gewesen sei, seien Getränke, die übrige Verpflegung und einige Einkäufe bar bezahlt worden. Zwar könne sie sich nach nunmehr 5 Jahren nicht mehr genau erinnern, wie viel sie zusätzlich ausgegeben habe. Es müsse sich jedoch um einen Betrag von insgesamt rd. 450 Euro gehandelt haben. Am 15. und 16. Juni 2012 sei sie zusammen mit ihrer Schwester in M* … zum Einkaufen gewesen. Dabei sei vor allem Kleidung erworben worden. Bedauerlicherweise existierten hierüber keine Belege mehr. Vom 29. Juni 2012 bis 2. Juli 2012 habe sie eine Reise nach S* … in Frankreich unternommen. Dort habe sie im Hotel E… gewohnt. Das Hotel sei zwar mit Kreditkarte bezahlt worden, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Kreditkartenlastschrift ergebe. Fahrtkosten, Verpflegung und Getränke seien jedoch in bar beglichen worden. Am 25. Mai 2012 habe sie zusammen mit ihrer Schwester und zwei Freundinnen eine weitere Reise in den Europapark Rust gebucht. Der auf sie entfallende Anteil habe sich auf 140 Euro belaufen. Die Buchung selbst sei von ihrer Schwester vorgenommen worden. Die ebenfalls vorzulegende Bestätigung und Rechnung vom 25. Mai 2012 sei vom Reisebüro am 11. April 2017 nochmals ausgedruckt worden. Der auf sie entfallende Anteil sei der Schwester Ende Mai 2012 in bar übergeben worden. Im Europapark R… seien für Kurtaxe und Eintritt 161,20 Euro angefallen, die bar bezahlt worden seien, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Rechnung ergebe. Die Buchung selbst habe nur das Frühstück umfasst. Die weitere Verpflegung und die Getränke seien in bar bezahlt worden, ebenso wie die Fahrtkosten. Darüber hinaus habe sie im angegebenen Zeitraum noch eine Reise ins Disneyland Paris gebucht und hierfür eine Jahres-Eintrittskarte erworben, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Karte ergebe. Für all die genannten Reisen und Ausflüge seien erhebliche Barmittel aufgebracht worden. Desgleichen für die Discobesuche an den Wochenenden. Es sei daher durchaus nachzuvollziehen, dass sie die abgehobenen Geldbeträge auch tatsächlich ausgegeben habe. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Barabhebungen vom 14. und 16. Mai 2012 in Höhe von 1000 Euro ohne ihre Kenntnis von ihrem Vater vorgenommen und von diesem entsprechend dessen Erklärung vom 25. April 2017 zur Tilgung privater Spielschulden (850 Euro) bzw. für sich selbst (150 Euro) verwendet worden seien.
Die Beklagte hat von der eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offensteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - Rn. 10; B.v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 - juris, Rn. 12 jeweils m.w.N.).
2. Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:
a) Nach § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur (aber auch stets dann) geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung). Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dienen auch die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 - 30 BAföG). Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG). In welcher Weise der Auszubildende sein anrechenbares Vermögen verwertet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 13/08 -, FamRZ 1983, 1174).
Setzt die Gewährung von Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 - 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174; BayVGH, U.v. 23.4.2008 - 12 B 06.1397 -, BayVBl 2009, 22 [23] Rn. 30; st.Rspr.).
Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21). Eine Obliegenheit, eigenes Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung bereitzustellen und es „nicht ohne zwingenden Grund“ anderweitig zu verwenden, kennt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht. Dieses geht vielmehr von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) aus (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; siehe auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg, Mai 2009, § 27 Rn. 8.3). Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21). Ferner kann auch bei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgten unentgeltlichen Verfügungen u.a. ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks oder Rückgabe des rechtsgrundlos Erlangten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bestehen, das als Forderung zum Vermögen des Auszubildenden im Sinne des § 27 BAföG gehört. Von einer allgemeinen Beschränkung der Verfügungsbefugnis schon vor Aufnahme der Ausbildung kann jedoch keine Rede sein (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26). Der potentiell Auszubildende ist deshalb auch nicht gehalten, vor Antragstellung über die Verwendung seines Vermögens Buch zu führen und entsprechende Belege aufzubewahren.
Im Falle der beabsichtigten Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9). Von Letzterem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 27). Nur in einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.). Treffen den Auszubildenden für den Zeitraum vor Antragstellung mangels Beschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen keine Buchführungspflichten und ist er infolge dessen auch nicht gehalten, Rechnungen und Belege über den Verbrauch seines Vermögens aufzubewahren, dürfen ihm später Nachteile hieraus nicht erwachsen. Vielmehr muss insoweit das ernsthafte Bemühen um Aufklärung nach bestem Wissen und Gewissen genügen.
b) In Anwendung dieser Maßstäbe und Grundsätze bleibt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung der Klägerin vor - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand - ohne Grundlage.
Die Klägerin hat - soweit derzeit ersichtlich - weder Vermögen einem Dritten unentgeltlich zugewandt noch ihren Eltern oder einem Elternteil über Pflicht- und Anstandsschenkungen hinausreichende Vermögenswerte freiwillig überlassen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten. Insoweit fehlt nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt - jedenfalls derzeit - jeder Anhaltspunkt. Die Vermögensangaben der Klägerin waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) - nach ihrem damaligen Erkenntnisstand - zutreffend. Von den von ihren Eltern auf ihren Namen gezeichneten Genossenschaftsanteilen bei der Raiffeisenbank im Wert von 900,00 Euro hatte sie keine Kenntnis (vgl. Bl. 91 der Behördenakten). Gleiches dürfte - das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten als zutreffend unterstellt - hinsichtlich der von ihrem Vater ohne ihre Kenntnis getätigten Barabhebungen vom 14. und 16. Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1000 Euro gelten (vgl. hierzu jedoch näher unter c).
Desgleichen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Barabhebungen vom Sparbuch der Klägerin bei der Sparkasse F… vom 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und 6. Juni 2012 hätten sich bei Antragstellung am 11. Juli 2012 noch in ihren Händen befunden und seien von ihr verschwiegen worden, als eine – jedenfalls derzeit - durch nichts zu rechtfertigende, unbelegte Spekulation. Bloße Mutmaßungen können jedoch weder die Versagung von Prozesskostenhilfe noch die Annahme der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides tragen, ganz abgesehen davon, dass sie sich in der Entscheidung eines Gerichts verbieten. Gleiches gilt für eine antizipierte Beweiswürdigung unter Vorwegnahme der Hauptsache bereits im Prozesskostenhilfeverfahren („ein Verbrauch kann … der Klägerin nicht geglaubt werden…., vgl. Umdruck, S. 7).
Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass es der Klägerin freistand, mit ihrem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach eigenem Belieben zu verfahren, ohne dass sie dadurch ihren möglichen Förderungsanspruch gefährdete. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz kennt keine Obliegenheit, eigenes Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung bereitzustellen und es „nicht ohne zwingenden Grund“ anderweitig zu verwenden. Vielmehr stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz allein auf das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ab (§ 28 Abs. 2 BAföG). Eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen bereits vor Aufnahme der Ausbildung besteht - wie bereits dargelegt - ausdrücklich nicht (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 21.2.1984 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]). Die Klägerin war demzufolge auch nicht gehalten, über die Verwendung ihres Vermögen vor Antragstellung Buch zu führen und entsprechende Belege zu sammeln, um - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht offenbar meinen - gegebenenfalls auch noch nach vielen Jahren nachweisen zu können, dass und zu welchem Zweck sie ihr Vermögen vor Antragstellung verbraucht hat.
Vielmehr trägt - wie bereits erwähnt - im Falle der Rücknahme eines (vermeintlich) rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Feststellungslast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides - hier der Bewilligung von Ausbildungsförderung. Die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid arglistig erwirkt hat oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe, das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Nur in einem solchen Fall ist ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; s. auch Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).
Dafür bestehen indes im hier vorliegenden Fall - jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat ihr Vermögen mit Ausnahme der ihr nicht bekannten, von ihren Eltern lediglich auf ihren Namen gezeichneten Genossenschaftsanteile im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zutreffend angegeben und über ihre Vermögensverwendung im Zeitraum vor Antragstellung - soweit nach über fünf Jahren überhaupt noch möglich - in detaillierter - und soweit derzeit ersichtlich - auch in umfassender Weise Auskunft gegeben. Sie hat den Anlass der jeweiligen Verwendungen benannt, das tatsächliche Bestehen des Verwendungsereignisses (Reisen) - soweit noch möglich - durch Buchungsbestätigungen und Rechnungen belegt und noch in ihren Händen sich befindende Belege über entsprechende Ausgaben vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass sie Informationen zurückhält oder wider besseres Wissen unzutreffend vorträgt, sind - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht ersichtlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht gehalten war, rund sechs Monate vor Aufnahme der Ausbildung und erstmaliger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderleistungen Vermögen für die Finanzierung ihrer Ausbildung bereitzuhalten und es nur aus zwingendem Grund anderweitig zu verwenden. Ebenso wenig war sie verpflichtet, über die Verwendung ihres Vermögens Buch zu führen, um der Bewilligungsbehörde - gegebenenfalls auch noch nach Jahren - Auskunft erteilen und entsprechende Belege vorweisen zu können. Der Umstand, dass sie entsprechende Nachweise über den Verbrauch ihres Vermögens nicht (mehr) vorzulegen vermag, darf ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Für eine Umkehr der Beweislast im vorgenannten Sinne ist angesichts des nach - derzeitigem Sachstand - redlichen und anerkennenswerten Bemühens der Klägerin um Aufklärung nach so langer Zeit kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin irgendwelche in ihrem Besitz befindliche beweiskräftige Unterlagen zurückhält, obgleich ihr deren Vorlage möglich und auch zumutbar wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]), sind nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.
Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass die Klägerin nicht nach bestem Wissen und Gewissen um Aufklärung bemüht wäre. Zwar muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, dass die von ihrem Vater mit Schreiben vom 9. April 2015 und von ihr selbst mit Schreiben vom 5. Mai 2015 geltend gemachten Ausgaben einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Barabhebungen vom 19., 21. und 26. April, 14. und 16. Mai und zweimal am 6. Juni 2012 nicht ohne weiteres erkennen lassen, weil diese Ausgaben - jedenfalls teilweise - vom Girokonto bezahlt wurden und Einzahlungen des vom Sparbuch abgehobenen Geldes - mit Ausnahme der Umbuchung vom 1. März 2012 - nicht nachgewiesen wurden. Indes stehen diese Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung an Dritte, dem die Klägerin durch Vorlage noch in ihren Händen befindlicher Belege über ihr Ausgabeverhalten entgegenzutreten suchte. Einem Verbrauch der abgehobenen Beträge im Rahmen der unternommenen zahlreichen Reisen, zum allgemeinen Lebensunterhalt ab Mai 2012, anlässlich einer Shoppingtour nach M* … und den Discobesuchen am Wochenende, wie insbesondere im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, stehen die Ausführungen daher nicht entgegen. Die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein weiteren Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung liegt damit nach wie vor bei der Behörde.
Ungeachtet dessen ist der Klägerin - nach derzeitigem Erkenntnisstand - auch nicht zu widerlegen, dass die Barabhebungen vom 19., 21. und 26. April sowie zweimal am 6. Juni 2012 tatsächlich in Zusammenhang mit den von ihr angegebenen Reisen und der Bewältigung ihres Lebensunterhaltes standen, nachdem sie ab dem 1. Mai 2012 über keine Einkünfte mehr verfügte. Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) nicht gehalten war, den Verbrauch eigenen Vermögens „auf Heller und Pfennig“ zu erfassen und zu belegen, um diesen später durch Vorlage entsprechender Rechnungen jederzeit nachweisen zu können. Ebenso wenig kann von ihr gefordert werden, dass sie mehr als fünf Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - gleichsam aus dem Gedächtnis heraus - eine detaillierte Aufstellung ihrer Ausgaben beibringt, welche den Verbrauch des abgehobenen Betrages im Einzelnen belegt. War die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, eine solche Aufzeichnung zu führen, kommt eine entsprechende Verpflichtung zum jetzigen Zeitpunkt - ungeachtet des zweifelhaften Beweiswerts einer solchen Aufstellung - erst recht nicht in Betracht.
Hätte die Klägerin, wie die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht annehmen, tatsächlich rechtsmissbräuchlich über ihr Vermögen verfügen oder dieses der Anrechnung durch Verschweigen entziehen wollen, so hätte es nahe gelegen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen unter den Freibetrag von damals 5.200,00 Euro abzuschmelzen und dadurch die Anrechnung von Vermögen in Höhe von insgesamt 732,89 Euro bzw. 66,62 Euro monatlich zu vermeiden (vgl. Bescheid vom 19. November 2012). Der Umstand, dass die Klägerin dies unterlassen hat, bildet ein nicht ungewichtiges Indiz für ihre Redlichkeit.
Schließlich entbehrt auch der Verbrauch eigenen Vermögens vor Antragstellung im Umfang von rund 2.500,00 Euro (1000 Euro wurden vom Vater ohne ihre Kenntnis abgehoben) über mehrere Monate hinweg nicht jeder Plausibilität. Vor allem liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich junge Menschen nach Abschluss einer ersten und dem Beginn einer zweiten Ausbildung eine oder mehrere Reisen gönnen und die in diesem Zusammenhang über den eigentlichen Reisepreis hinaus entstehenden Zusatzausgaben (Getränke, Verpflegung, Eintrittsgelder, Einkäufe usw.) durch vom Sparbuch abgehobene Beträge finanziert werden, insbesondere dann, wenn diese andernfalls für die Ausbildung einzusetzen wären. Gleiches gilt hinsichtlich des Erwerbs von Kleidung im Rahmen einer Shoppingtour nach München und den Ausgaben für den regelmäßigen Besuch der Disco am Wochenende.
Berechtigte Zweifel an einem Verbrauch eigenen Vermögens können allenfalls - „ausnahmsweise“ - dann berechtigt sein, wenn es sich um einen exorbitanten „Vermögensverbrauch“ binnen weniger Monate handelt, ohne dass hierfür eine plausible Erklärung gegeben werden könnte, so dass ein Missbrauch gleichsam auf der Hand liegt (vgl. etwa VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21 - 24: Verbrauch von 17.000,00 Euro binnen weniger als 5 Monaten ohne nachvollziehbare Darlegung des Verwendungszwecks und der Verwendungshöhe). Lediglich in einem solchen - extremen - Fall hat der Auszubildende, der jedes Bemühen um eine plausible Aufklärung verweigert, das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen, weil der förderungsrechtlich günstige Umstand des Nichtvorhandenseins weiteren Vermögens letztlich seine Sphäre betrifft und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgeblichen Tatsachen zu seinen Lasten geht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris, Rn. 7 m.w.N.). Von einer solchen Fallgestaltung kann jedoch vorliegend – jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - keine Rede sein.
Würde man auch in Fällen wie dem vorliegenden eine grundsätzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast annehmen, so liefe dies - ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre - auf eine nachträgliche faktische (Verfügungs-)Beschränkung hinsichtlich des Verbrauchs eigenen Vermögens vor Antragstellung hinaus, weil der künftige Auszubildende in Unkenntnis einer solchen Obliegenheit ohne vorherige Sammlung und Aufbewahrung entsprechender Belege zu einem späteren Beweisantritt regelmäßig außer Stande wäre. Eine solche Annahme kommt daher vor dem Hintergrund, dass der betroffene Auszubildende vor Antragstellung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung nicht unterworfen ist, nicht in Betracht.
Da die Klägerin von der Existenz der lediglich auf ihren Namen gezeichneten, sich jedoch offenbar weiterhin in der Verfügungsbefugnis ihrer Eltern befindenden Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank keine Kenntnis hatte, kann auch insoweit eine Vermögenszurechnung nicht in Frage kommen (vgl. hierzu VG München, U.v. 17.1.2008 - M 15 K 06.1553 - juris, Rn. 25 ff. u. 37 ff.). Jedenfalls wären die Genossenschaftsanteile mit dem Herausgabeanspruch der Eltern der Klägerin belastet, der als abzugsfähige Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395 [396] Rn. 17; siehe auch Hartmann, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 37 Lfg., Mai 2014, § 27 Rn. 8.2 u. § 28 Rn. 10.2). Die Erträge aus den Anteilen wurden auf das Konto der Mutter der Klägerin überwiesen. Dementsprechend hat auch bereits die Beklagte selbst von einer Zurechnung abgesehen (vgl. Bl. 92 der Behördenakten).
Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch eine rechtsmissbräuchliche Verfügung Vermögen auf dritte Personen übertragen oder ihr im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Juli 2012 bekanntes, sich in ihren Händen befindendes weiteres Vermögen verschwiegen hätte (zur eigenmächtigen Verfügung des Vaters der Klägerin vgl. unten c), das entgegen ihren Angaben nicht verbraucht und damit noch vorhanden war, sie den Bewilligungsbescheid also mit anderen Worten arglistig erwirkt hätte. Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Feststellungslast insoweit bislang nicht nachgekommen.
Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Sie kann die Kosten der Prozessführung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht aufbringen.
c) Kritischer Prüfung im Rahmen des anstehenden Hauptsacheverfahrens bedarf allerdings die nach dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren ohne Kenntnis ihrer Mandantin erfolgte Abhebung von insgesamt 1000 Euro am 14. und 16. Mai 2012 durch deren Vater. Insoweit kommt - je nachdem welcher Rechtsgrund dieser offenbar eigenmächtigen Verfügung des Vaters der Klägerin letztlich zugrunde zu legen ist - entweder ein Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 528 Abs. 1 BGB in Höhe des nach Kenntniserlangung schenkweise überlassenen Betrages oder ein Anspruch aus Eingriffskondiktion infolge rechtsgrundlosen Erwerbs des Vaters aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Eine entsprechende Forderung gegen den Vater müsste die Klägerin sich im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bezogen auf den Zeitpunkt des § 28 Abs. 2 BAföG als Vermögen zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2007 - 12 B 06.2380 - juris, Rn. 26 ff. u. 33 ff.). Dementsprechend wird der streitgegenständliche Bescheid gegebenenfalls im Vergleichswege zu ändern sein.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.