Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Aug. 2015 - 1 K 2807/13

published on 27/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Aug. 2015 - 1 K 2807/13
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu zu berechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1948 geborene Kläger, der mit Ablauf des 30.09.2012 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG antragsgemäß in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt die Anerkennung eines anderen als des berücksichtigten Promotionszeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Nach Abschluss seines Studiums mit der Diplomprüfung am 09.11.1976 wurde der Kläger an der Universität ... promoviert. Am 08.07.1982 erfolgte der Abschluss des Promotionsverfahrens durch die Disputation. Im Zeitraum 01.07.1980 bis 31.12.1988 arbeitete der Kläger hauptberuflich als Referent für Steuerangelegenheiten und Betriebswirtschaft bei der IHK ... Vom 01.01.1989 bis zur Versetzung in den Ruhestand war er als Hochschullehrer an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg am Standort ... tätig.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem LBeamtVGBW mit einem Ruhegehaltssatz von 65,98 v.H. festgesetzt. Danach wurden für den Zeitraum zwischen Abschluss des grundständigen Studiums (Erlangung des Diploms am 09.11.1976) und dem Abschluss des Promotionsstudiums mit der Disputation am 08.07.1982 folgende Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt:
01.02.77 - 31.03.77
Zeit der vorgeschriebenen
berufspraktischen Qualifikation
(ruhegehaltfähig höchstens 5 Jahre)
§ 74
LBeamtVGBW
59,00 Tage
12.12.77 - 14.03.78
Zeit der vorgeschriebenen berufspraktischen
Qualifikation (begrenzt ruhegehaltfähig)
9,00 / 13,00
§ 74
LBeamtVGBW
64,38 Tage
24.11.78 - 03.04.79
Zeit der vorgeschriebenen berufspraktischen
Qualifikation (begrenzt ruhegehaltfähig)
10,00 / 18,00
§ 74
LBeamtVGBW
72,78 Tage
01.07.80 - 08.07.80
Dienstzeit im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 10
BeamtVG F. 2006
8,00 Tage
09.07.80 - 08.07.82
Zeit der Vorbereitung auf die Promotion
(ruhegehaltfähig höchstens 2 Jahre)
§ 74
LBeamtVGBW
2 Jahre
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.09.2012 Widerspruch gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 erheben, welcher auf die Anerkennung eines anderen als des berücksichtigten Promotionszeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit abzielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es Sinn und Zweck des § 74 LBeamtVGBW sei, diejenigen Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse oder auch die Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professor erworben worden seien, zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der unmittelbar vor der mündlichen Doktorprüfung liegenden zwei Jahre als Promotionsphase führe zur Einbeziehung eines Zeitraums, in dem tatsächlich keine für die Promotion relevante Arbeitsleistung erbracht worden sei. Zwischen der Einreichung der Dissertation und der Ablegung der mündlichen Prüfung vergingen regelmäßig mehrere Monate, während die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung selbst regelmäßig nur wenige Wochen in Anspruch nehme. Es erscheine folglich realitätsnäher, denjenigen Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, in dem tatsächlich promotionsvorbereitende Tätigkeiten stattgefunden hätten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Begutachtungszeit sich aufgrund des Todes des Zweitkorrektors verlängert habe und der zeitnahe Abschluss des Promotionsverfahrens außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen habe. Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 23.04.1981 enthalte zwar keine Härtefallvorschrift. Dennoch müssten im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein. Ferner wirke sich die Berücksichtigung der unmittelbar vor dem Rigorosum liegenden zwei Jahre als Promotionsphase auch negativ zulasten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und damit zulasten der Gemeinschaft der Versicherten aus, was verfassungsrechtlich zu beanstanden sein dürfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Umfang der Anerkennung der Promotionsphase als ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimme sich aus dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der mündlichen Prüfung andererseits. Lägen zwischen Beginn und Ende mehr als zwei Jahre und könne der Beamte kalendermäßig nicht mehr nachweisen, wann er sich innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums auf die Promotion vorbereitet habe, obliege es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, den anzuerkennenden Zeitraum festzulegen. Im Fall des Klägers sei zwar der Nachweis hinsichtlich des Datums der mündlichen Prüfung erbracht, nicht jedoch der Nachweis über das Datum der Ausgabe des Dissertationsthemas. Auch der datumsmäßige Nachweis des Endtermins der Dissertation sei nur teilweise gelungen, da der spätere Abgabetermin der druckreifen Dissertation ebenso wenig nachgewiesen worden sei wie die zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung benötigte Zeit. Aufgrund der fehlenden Datumsnachweise sei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens - entsprechend der nach wie vor geltenden Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 23.04.1981 - der als ruhegehaltfähig anzuerkennende Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitraum des Rigorosums am 08.07.1982 zurückgerechnet und auf den 09.07.1980 festgesetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise seien nicht ersichtlich.
Am 12.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, das Thema seiner Dissertation sei ihm unter dem 21.10.1976 bekannt gegeben worden. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 09.10.1989, in welchem auf die im Rahmen eines früheren Widerspruchsverfahrens eingereichten universitären Bescheinigungen vom 10.03.1989 und vom 07.04.1989 Bezug genommen werde. Der Kläger habe nach der erstmaligen Abgabe an den Erstkorrektor am 28.11.1980 keine signifikanten Veränderungen an der Dissertation vorgenommen. Eine Dissertation sei regelmäßig in dem Moment abgeschlossen, in dem sie eingereicht werde. Denn notwendige Korrekturen seien zu diesem Zeitpunkt bereits durch den betreuenden Professor aufgezeigt und sodann vom Doktoranden berücksichtigt worden. Eine geringfügige Überarbeitung, die primär vor der Drucklegung zu korrigierende Schreibfehler betreffe, sei vom Kläger nach der erstmaligen Abgabe vorgenommen worden. Ohnehin erfolge aber auch die Drucklegung der Dissertation regelmäßig erst nach der mündlichen Prüfung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu zu berechnen,
10 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist er zunächst umfassend auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids und macht geltend, dass kein Anspruch auf anderweitige Berücksichtigung der Promotionszeit bestehe. Weitergehend führt er aus, das Schreiben der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... vom 02.03.1989 bestätige zwar die Themenbekanntgabe unter dem 21.10.1976, lasse aber keinen Rückschluss darauf zu, wann die hauptsächliche Vorbereitung auf die Promotion stattgefunden habe.
14 
In der Replik vom 16.12.2013 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Beklagte habe den Kläger hinsichtlich des Umfangs der anrechenbaren Zeiten bereits unter dem 09.10.1989 bestandskräftig verbeschieden. Gegenstand des seinerzeitigen Widerspruchsverfahrens seien die zu berücksichtigenden Promotionszeiten gewesen, sodass insoweit Vertrauensschutz bestehen dürfte. Die Hauptbearbeitungszeit der Dissertation habe im Zeitraum vom 21.10.1976 bis zum 30.06.1980 stattgefunden. In dieser Zeit sei der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... mit einer Wochenarbeitszeit von lediglich acht Stunden beschäftigt gewesen und habe somit an fünf Wochentagen an der Dissertation gearbeitet. Es sei völlig sachfremd, unverrückbar vom Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zurückzurechnen, im vorliegenden Fall jedenfalls insofern, als hinreichende, auch bestandskräftig festgestellte Anhaltspunkte zur Verfügung stünden. Das Rundschreiben des Finanzministeriums unterscheide nicht zwischen Beendigung der Promotion durch Rigorosum oder Disputation, obgleich das Rigorosum gewöhnlich weitaus mehr Vorbereitungszeit erfordere. Der Kläger selbst habe ausweislich des Schreibens der Universität ... vom 25.07.2012 lediglich eine Disputation absolviert. Die Vorbereitung für eine Disputation nehme in der Regel nur wenige Tage in Anspruch und könne als untergeordnete Tätigkeit angesehen werden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu berechnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt das sog. Versorgungsfallprinzip, wonach zur Beurteilung der Versorgungsbezüge grundsätzlich maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anwendbare Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten findet sich in § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW. Danach gilt für die besondere Beamtengruppe der in § 74 LBeamtVGBW eingegrenzten wissenschaftlich tätigen Beamten auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht. Gemäß Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981, welches sich auf den damals geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bezieht, muss der Zeitraum von zwei Jahren „vom Tag der Beendigung der Promotion“ zurückgerechnet werden, wenn die tatsächliche Promotionszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wobei der „Tag der Beendigung der Promotion“ vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis mit dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung gleichgesetzt wird. Ob die auf dem Rundschreiben des Finanzministeriums beruhende Verwaltungspraxis, an der sich unter Geltung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nichts geändert hat, den Zeitraum der ruhegehaltfähigen Promotionsphase in Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung zu bestimmen, bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung. Einerseits ist allgemein davon auszugehen, dass die intensivste Phase der Promotion mit der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter abgeschlossen ist. In der Regel entzieht sich der zeitliche Ablauf des Promotionsverfahrens nach der Erstabgabe dem Einflussbereich des Doktoranden. Die im weiteren Verlauf erforderliche Einarbeitung von Ergänzungen und Korrekturen, die Überarbeitung des Fußnotenapparats sowie die Vorbereitung der Drucklegung sind zeitintensiv, erfolgen aber mit Blick auf die fehlende Planbarkeit des weiteren zeitlichen Verlaufs und der Intensität der Überarbeitung des Erstentwurfs meist nebenberuflich. Damit wäre eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter realitätsnäher. Andererseits könnte es aus Rechtssicherheits- und Praktikabilitätsgründen durchaus rechtmäßig sein, regelmäßig pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der konkrete Zeitraum der Vorbereitung einer Promotion häufig nicht durch entsprechende Nachweise dokumentiert wird und der Beginn der Promotionsphase bereits begrifflich unklar ist - Anknüpfungspunkt kann sowohl die Themensuche als auch der Beginn der Bearbeitung des letztlich gewählten Themas sein -, besteht auch ein Bedürfnis für eine pauschalierende Verwaltungspraxis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde trotz der im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gehindert ist, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch eine bestimmte Verwaltungspraxis oder aber durch Richtlinien zu binden mit der Folge, dass Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedenfalls aber nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 - VI C 165.62 -, Buchholz 234 § 4a G 131 Nr. 1; VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298 -, juris). Ob die Verwaltungspraxis, pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, rechtmäßig ist, kann vorliegend dahinstehen. Sofern allerdings im Einzelfall plausibel vorgetragen und in geeigneter Weise - z.B. durch Nachweis des Abgabedatums - belegt wird, dass die Hauptarbeit an der Promotion nicht in dem Zeitraum von zwei Jahren vor deren Beendigung geleistet wurde, muss in Abweichung von Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981 der Zeitraum, in dem tatsächlich schwerpunktmäßig an der Promotion gearbeitet wurde, im von § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Ein starres Festhalten an der Rückrechnung vom Tag der mündlichen Doktorprüfung im Fall einer zeitlich abweichenden Promotionsvorbereitung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vereinbar (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2013 - W 1 K 11.625 -, juris, zu § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine starre Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung wäre auch sinnwidrig, da § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW darauf abzielt, wissenschaftliche Qualifikationszeiten voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich zur Erlangung der wissenschaftlichen Qualifikation gedient haben und als Mindestvoraussetzung für die eigeschlagene wissenschaftliche Laufbahn erforderlich waren (vgl. zu § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG, Plog/Wiedeck, BBG, § 67 BeamtVG, 67.2.3). Indem das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1981 eine starre Anknüpfung an den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorsieht, widerspricht es dieser Vorschrift und entfaltet folglich keine Bindungswirkung. Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).
18 
Der Kläger hat plausibel vorgetragen und belegt, dass er schwerpunktmäßig zwischen dem 21.10.1976 und dem 28.11.1980 an der Vorbereitung der Promotion gearbeitet hat. Der Beginn der Promotion ergibt sich dabei hinreichend aus der unter dem 02.03.1989 ausgestellten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... Es ist naheliegend, dass die Anfertigung der Dissertation mit dem Zeitraum der promotionsbegleitenden universitären Tätigkeit vom 01.09.1976 bis zum 31.03.1980 zusammenfällt, während dem Kläger ab dem 01.07.1980 nach Antritt der Vollzeitstelle als Referent für die IHK ... deutlich weniger Zeit für die Anfertigung der Dissertation zur Verfügung gestanden haben dürfte. Auch der Endpunkt der Promotionsvorbereitung ergibt sich hinreichend aus der vorgelegten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ... vom 25.07.2012, in der die erstmalige Einreichung der Dissertation am 28.11.1980 bestätigt wird.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bei Verfahren der vorliegend zu beurteilenden Art, das Rechtsfragen aufwarf, die für einen Laien keineswegs leicht zu beantworten sind, sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen durfte.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu berechnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt das sog. Versorgungsfallprinzip, wonach zur Beurteilung der Versorgungsbezüge grundsätzlich maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anwendbare Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten findet sich in § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW. Danach gilt für die besondere Beamtengruppe der in § 74 LBeamtVGBW eingegrenzten wissenschaftlich tätigen Beamten auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht. Gemäß Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981, welches sich auf den damals geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bezieht, muss der Zeitraum von zwei Jahren „vom Tag der Beendigung der Promotion“ zurückgerechnet werden, wenn die tatsächliche Promotionszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wobei der „Tag der Beendigung der Promotion“ vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis mit dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung gleichgesetzt wird. Ob die auf dem Rundschreiben des Finanzministeriums beruhende Verwaltungspraxis, an der sich unter Geltung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nichts geändert hat, den Zeitraum der ruhegehaltfähigen Promotionsphase in Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung zu bestimmen, bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung. Einerseits ist allgemein davon auszugehen, dass die intensivste Phase der Promotion mit der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter abgeschlossen ist. In der Regel entzieht sich der zeitliche Ablauf des Promotionsverfahrens nach der Erstabgabe dem Einflussbereich des Doktoranden. Die im weiteren Verlauf erforderliche Einarbeitung von Ergänzungen und Korrekturen, die Überarbeitung des Fußnotenapparats sowie die Vorbereitung der Drucklegung sind zeitintensiv, erfolgen aber mit Blick auf die fehlende Planbarkeit des weiteren zeitlichen Verlaufs und der Intensität der Überarbeitung des Erstentwurfs meist nebenberuflich. Damit wäre eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter realitätsnäher. Andererseits könnte es aus Rechtssicherheits- und Praktikabilitätsgründen durchaus rechtmäßig sein, regelmäßig pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der konkrete Zeitraum der Vorbereitung einer Promotion häufig nicht durch entsprechende Nachweise dokumentiert wird und der Beginn der Promotionsphase bereits begrifflich unklar ist - Anknüpfungspunkt kann sowohl die Themensuche als auch der Beginn der Bearbeitung des letztlich gewählten Themas sein -, besteht auch ein Bedürfnis für eine pauschalierende Verwaltungspraxis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde trotz der im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gehindert ist, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch eine bestimmte Verwaltungspraxis oder aber durch Richtlinien zu binden mit der Folge, dass Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedenfalls aber nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 - VI C 165.62 -, Buchholz 234 § 4a G 131 Nr. 1; VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298 -, juris). Ob die Verwaltungspraxis, pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, rechtmäßig ist, kann vorliegend dahinstehen. Sofern allerdings im Einzelfall plausibel vorgetragen und in geeigneter Weise - z.B. durch Nachweis des Abgabedatums - belegt wird, dass die Hauptarbeit an der Promotion nicht in dem Zeitraum von zwei Jahren vor deren Beendigung geleistet wurde, muss in Abweichung von Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981 der Zeitraum, in dem tatsächlich schwerpunktmäßig an der Promotion gearbeitet wurde, im von § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Ein starres Festhalten an der Rückrechnung vom Tag der mündlichen Doktorprüfung im Fall einer zeitlich abweichenden Promotionsvorbereitung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vereinbar (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2013 - W 1 K 11.625 -, juris, zu § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine starre Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung wäre auch sinnwidrig, da § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW darauf abzielt, wissenschaftliche Qualifikationszeiten voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich zur Erlangung der wissenschaftlichen Qualifikation gedient haben und als Mindestvoraussetzung für die eigeschlagene wissenschaftliche Laufbahn erforderlich waren (vgl. zu § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG, Plog/Wiedeck, BBG, § 67 BeamtVG, 67.2.3). Indem das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1981 eine starre Anknüpfung an den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorsieht, widerspricht es dieser Vorschrift und entfaltet folglich keine Bindungswirkung. Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).
18 
Der Kläger hat plausibel vorgetragen und belegt, dass er schwerpunktmäßig zwischen dem 21.10.1976 und dem 28.11.1980 an der Vorbereitung der Promotion gearbeitet hat. Der Beginn der Promotion ergibt sich dabei hinreichend aus der unter dem 02.03.1989 ausgestellten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... Es ist naheliegend, dass die Anfertigung der Dissertation mit dem Zeitraum der promotionsbegleitenden universitären Tätigkeit vom 01.09.1976 bis zum 31.03.1980 zusammenfällt, während dem Kläger ab dem 01.07.1980 nach Antritt der Vollzeitstelle als Referent für die IHK ... deutlich weniger Zeit für die Anfertigung der Dissertation zur Verfügung gestanden haben dürfte. Auch der Endpunkt der Promotionsvorbereitung ergibt sich hinreichend aus der vorgelegten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ... vom 25.07.2012, in der die erstmalige Einreichung der Dissertation am 28.11.1980 bestätigt wird.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bei Verfahren der vorliegend zu beurteilenden Art, das Rechtsfragen aufwarf, die für einen Laien keineswegs leicht zu beantworten sind, sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen durfte.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/12/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fes
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published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids
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Annotations

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.