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| Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen für das Sommersemester 2008 eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester. |
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| Die Antragstellerin studierte in der Vergangenheit in Pécs (Ungarn) Medizin. Mit Bescheid vom 28.06.2007 rechnete die Bezirksregierung Münster dieses Studium mit zwei Jahren (= vier vorklinische Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der ÄAppO 2002 an. Zugleich erkannte die Bezirksregierung die in Ungarn abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO 2002 an. Die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - für das Sommersemester 2008 blieb erfolglos. |
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| Für das Sommersemester 2008 bewarb sich die Antragstellerin auch bei der Antragsgegnerin mit formlosem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2007 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise im 4. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Kapazität, äußerst hilfsweise beschränkt auf eine Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Darin bat die Antragstellerin weiter darum, das Verwaltungsverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kostenersparnis so lange ruhen zu lassen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig abgeschlossen sei. |
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| Am 24.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die festgesetzte Zulassungszahl sei - „wie sich zeigen wird“ - nicht kapazitätserschöpfend. Auf Hinweise des Gerichts zu Fragen der Zulassung in das (vorklinische) 4. Fachsemester trotz (anerkanntem) Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung trägt die Antragstellerin weiter vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um ihr die „Zurückstufung“ um ein Semester aus freien Stücken zu verwehren. Es sei mit Art. 12 GG unvereinbar, Bewerbern mit Berechtigung für das 5. Fachsemester den Studienzugang im Inland auch dann zu verwehren, wenn sie ausdrücklich die Bereitschaft erklärten, das Studium sogar in einem „niedrigeren“ Fachsemester aufzunehmen. Die Antragstellerin dürfe auch gegenüber sonstigen Bewerbern für vorklinische Fachsemester nicht schlechter gestellt werden. Die medizinische Ausbildung sei zudem eine einheitliche, wenn auch in verschiedene Abschnitte gegliederte Ausbildung. Der vorgelegte Anrechnungsbescheid gewähre eine Erweiterung von Studieneinstiegsmöglichkeiten und keineswegs die Einschränkung derselben. Um den Zulassungsanspruch der Antragstellerin zu sichern, sei es auch dringend erforderlich, dass es der Antragsgegnerin untersagt werde, freie oder frei werdende Studienplätze vorzeitig an andere Studienbewerber zu vergeben, weil ansonsten der Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Recht aus Art. 12 GG bei der Antragsgegnerin überhaupt wahrzunehmen, von vorneherein vorenthalten würde. § 19 HVVO sei nicht anwendbar und im Übrigen nicht verfassungsgemäß. Die Antragstellerin habe sich unabhängig davon als Ortswechslerin nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin beworben. |
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| Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt, |
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| „1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (Hauptfach), beginnend mit dem fünften Fachsemester, hilfsweise dem vierten Fachsemester, im Sommersemester 2008, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten; |
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| 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen der freien oder frei werdenden Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) rechtskräftig entschieden ist, äußerst hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) entschieden ist; |
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| 3. hilfsweise zu 2.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin bei der Besetzung freier oder frei werdender Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu berücksichtigen und in die Auswahl unter den Studienbewerbern bei der Stellenbesetzung einzubeziehen.“ |
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| Einen ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Teilzulassung - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - hält die Antragstellerin nicht mehr aufrecht. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie trägt zur Begründung vor, eine Zulassung in das 5. Fachsemester im Sommersemester komme wegen des Jahreszulassungsprinzips nicht in Betracht. Zudem sei damit zu rechnen, dass die festgesetzte Kapazität in der Klinik vollständig ausgeschöpft sein werde. Entsprechendes gelte für das 4. Fachsemester. Überdies sei die „Rückstufung“ unzulässig. Etwaig freie Plätze im 4. Fachsemester seien in jedem Fall mit Bewerbern zu füllen, die noch nicht über ein Physikum verfügten. |
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| Mit - noch nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 07.03.2008 hat die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin um einen „Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, höheres Fachsemester“ zum Sommersemester 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass freie Plätze - sofern vorhanden - in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO vergeben worden seien. Aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichender freier Studienplätze habe der Antragstellerin im Hauptverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden können, der Zulassungsantrag verbleibe aber im laufenden Nachrückverfahren. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Antragstellerin bleibt mit ihrem Begehren sowohl im Haupt- wie auch mit ihren Hilfsanträgen ohne Erfolg. |
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| Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag eine Zulassung in das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) erreichen will, steht dem bereits das bei der Antragsgegnerin praktizierte Prinzip der Jahreszulassung entgegen. Die Antragsgegnerin bietet zum Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester an. Dem entsprechend ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. S. 331) für das 5. Fachsemester im Sommersemester 2008 auch eine Auffüllgrenze von „0“ festgesetzt. Die Antragstellerin, die darauf bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, hat ihren Hauptantrag gleichwohl nicht zurückgenommen, zur Begründung eines Zulassungsanspruchs für das 5. Fachsemester aber auch nichts weiter vorgetragen. Mangels Anordnungsanspruchs ist der Eilantrag daher insoweit abzulehnen. |
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| Soweit die Antragstellerin eine außerkapazitäre Zulassung in das 4. Fachsemester erstrebt, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für eine Studierende, die bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits absolviert hat (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22.03.2006 - AN 2 E 05.10669 -; generell gegen die Zulassung einer „Rückstufung“ auf der Grundlage des bayrischen Landesrechts: VG München, Beschluss vom 05.07.2005 - M 3 E 05.1311 -). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Studienbewerber auf seinen Anrechnungsstatus zulassungsrechtlich verzichten kann, um seine Zulassung zu erreichen; in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester kann demgemäß ein - zumindest teilweiser - Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen, sodass die Frage, in welches Fachsemester der Studienbewerber aufzunehmen ist, grundsätzlich allein von seinem Antrag abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 -; Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2569/07 -; vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 ZVS-VergabeVO zur möglichen Wiederbewerbung bei der ZVS und dazu Bahro/Berlin, § 3 VergabeVO, Rn 15). Dies kann jedoch bei einem außerkapazitären Streit jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Studium sowohl ausbildungs- (§ 1 Abs. 3 ÄAppO) als auch kapazitätsrechtlich (§§ 7 Abs. 3, 18 KapVO VII) in getrennte Studienabschnitte aufgeteilt ist, die von unterschiedlichen Lehreinheiten angeboten werden, wenn der Studienbewerber nochmals in den bereits vollständig und erfolgreich absolvierten Studienabschnitt zurückgestuft werden möchte und wenn zudem - wie hier - für die klinischen Fachsemester niedrigere Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen festgesetzt sind als für die vorklinischen Fachsemester (Klinik: 300; Vorklinik: 310). |
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| Ansonsten würde die Antragstellerin über den „Umweg“ der späteren ausbildungsrechtlichen Höherstufung durch eine Zulassung in ein vorklinisches Semester, dessen Unterrichtsstoff sie bereits absolviert hat und wo sie Lehrangebot nicht mehr nachzufragen braucht, die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Außerhalb der festgesetzten Kapazität könnte der Antragstellerin aber wegen des in der Zulassungszahlenfestsetzung zum Ausdruck kommenden (patientenbezogenen) Kapazitätsengpasses zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten für das 4. Fachsemester allenfalls ein auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkter Teilstudienplatz zugesprochen werden (vgl. § 18 KapVO VII), der ihr ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht ermöglichen würde (zur Vergabe lediglich von Teilstudienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus vgl. für das hier streitige Studienjahr 2007/08 auch konkret die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Den Engpass selbst hat die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. Für die nach Vorstehendem allein mögliche Vergabe eines (vorläufigen) außerkapazitären vorklinischen Teilstudienplatzes an die Antragstellerin fehlt es sowohl an der für die Bejahung eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit als auch am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin vier Semester des Medizinstudiums sowie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt bekommen hat. |
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| Für eine vorläufige Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Für dieses Fachsemester hat sich die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß als Ortswechslerin gemäß § 19 HVVO und gemäß § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen beworben. Sie hat sich innerkapazitär im online-Verfahren allein für das 5. Fachsemester beworben. Insoweit ist ihr die Bewerbernummer 10849861 zugeordnet und der Bescheid vom 07.03.2008 übersandt worden. Eine Bewerbung für das 4. Fachsemester hat sie auf diesem Wege nicht an die Antragsgegnerin übermittelt. |
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| Auch der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.11.2007 hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität vermag darüber nicht hinweg zu helfen. Zum Einen genügt er nicht den von der Antragsgegnerin in § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO) normierten Formerfordernissen und kann daher von der Antragsgegnerin abgelehnt werden (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG). Darüber hinaus kommt in dem Schreiben durch die Bitte um „Übersendung der formgerechten Bewerbungsunterlagen“ selbst zum Ausdruck, dass der innerkapazitäre Antrag erst noch - formgerecht - gestellt werden solle, was dann aber - über das online-Formular - für das 4. Fachsemester nicht geschehen ist. Zum Anderen war und ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, diesen Antrag - noch dazu entgegen seinem Wortlaut - etwa zusätzlich als Hauptantrag auf Zulassung in das 4. Fachsemester zu behandeln. Mit dem Charakter des Zulassungsverfahrens als einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren wäre es unvereinbar, wenn die Verwaltung einzelne Zulassungsanträge daraufhin zu überprüfen hätte, ob und inwieweit diese stillschweigend noch weitere Anträge enthalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; vgl. auch § 6 Abs. 1 HVVO). Zulassungsanträge müssen auch deshalb ausdrücklich und klar gestellt werden, weil gerade in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester ein zumindest teilweiser Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen kann. |
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| Nachdem die Antragstellerin nach dem Vorstehenden nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Zulassung ins 4. Fachsemester (inner- wie außerkapazitär) zusteht, sie sich vielmehr innerkapazitär im Verfahren nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin überhaupt nicht in beachtlicher Weise beworben hat, muss auch der auf Freihaltung eines Studienplatzes gerichteteHilfsantrag zu 2.) ohne Erfolg bleiben. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt hat, weshalb ausgerechnet für sie - und gerade bei der Antragsgegnerin - ein Studienplatz freigehalten werden müsse und nicht mit einem anderen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen für das 4. Fachsemester ebenfalls erfüllt und der Antragstellerin nach den Kriterien des § 19 HVVO ggf. vorgeht, besetzt werden dürfe. Es fehlt mithin auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hält sich überdies ohnehin an die Vorgaben des § 19 HVVO. Dass diese Vorschrift nicht anwendbar oder verfassungswidrig sein sollte - wie die Antragstellerin ohne nähere Erläuterung behauptet -, ist für die Kammer nicht erkennbar. Zurecht beruft sich die Antragsgegnerin im Übrigen im Ergebnis auch darauf, dass die Antragstellerin allenfalls nachrangig am Vergabeverfahren für das 4. Fachsemester zu beteiligen wäre. Die Bevorzugung der ausdrücklich für dieses Fachsemester gestellten Hauptanträge, die dem legitimen Erfordernis der Praktikabilität des Auswahlverfahrens entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 - m.w.N.) nämlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus setzt sich die Antragstellerin zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und begründet beträchtliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, wenn sie einerseits im Verwaltungsverfahren die Antragsgegnerin darum bittet, über die Zulassungsanträge einstweilen nicht zu entscheiden, sie aber andererseits nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an Konkurrenten zu verhindern suchen will, bis über ihre Bewerbung entschieden ist. |
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| Der Hilfsantrag zu 3.) geht in gleicher Weise bereits deshalb ins Leere, weil es innerkapazitär an einer beachtlichen Bewerbung der Antragstellerin für das 4. Fachsemester fehlt. |
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