Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RO 1 E HK 16.10015

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RO 1 E HK 16.10015
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Gericht

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Tenor

I.Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.Die Anträge werden abgelehnt.

III.Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2016 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität R. (UR).

Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester).

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29.6.2015) hingewiesen. Danach sei für das Sommersemester 2016 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 36 und für das 2. klinische Semester von 152, insgesamt also 188 Studenten, festgesetzt worden. Diese Zahl erhöhe sich aufgrund der Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin wegen des doppelten Abiturjahrganges um 9 Studienplätze für das 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) und 2 Studienplätze für das 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) auf 45 bzw. 154 Studienplätze.

Nach der zum 1.6.2016 erstellten amtlichen Statistik seien im SS 2016 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 31 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 188 Studienplätze im Wege des regulären Vergabeverfahrens besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 597 Studenten, eingeschrieben seien 611 Studenten. Die Aufnahmekapazität an der UR sei damit erschöpft (§ 3 Abs. 3 Zulassungszahlsatzung).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.

II.

Die Anträge, die das Gericht gemäß § 93 VwGO verbunden hat, sind nicht begründet.

Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung - HZV - vom 18.6.2007 (GVBI S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015. Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird - wie bei jeder anderen Lehreinheit auch - als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) nach Anlage 5 zu § 43 HZV berechnet. Dieses Ergebnis wird gemäß §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 HZV. Der Antragsgegner erklärt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 721,8076 auf 738,1018 gestiegen ist. Kapazitätsgünstig enthält diese Zahl die Wahlleistungspatienten und teilstationäre Patienten. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten. Bei den außeruniversitären Krankenanstalten stieg die Bettenzahl von 102,9980 auf 106,2000. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012, 2 NB 102/12; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010, 2 NB 394/09; VG Freiburg, Urt.v. 6.2.2012, NC 6 K 2436/08, alle zitiert nach juris). Die sog. Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10011; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 2 NB 394/09, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 293 m.w.N.). Von der o.g. Zahl (738,1018) sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% anzusetzen, das ergibt die Zahl 114,4058. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert in Höhe von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber, der die HZV jährlich überarbeitet, die verkürzten Liegezahlen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der festgesetzte Wert von 15,5% entspricht vielmehr auch dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers. Da die berechnete Zahl von 114,4058 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (114,4058 : 2 =) 57,20. Die Zahl aufgrund der poliklinischen Neuzugänge beträgt 116,871. Diese Zahl ist für die Berechnung indes irrelevant, weil sie höher liegt als die Grenzzahl von 50% nach Nr.1.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahme-kapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus St. Josef gibt es insgesamt 52,3680 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus St. Hedwig 36,7500 und in der Orthopädischen Klinik Bad Abbach 17,0820. Außer den angegebenen außeruniversitären Krankenanstalten bestehen keine Vereinbarungen mit anderen Kliniken, Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt Humanmedizin durchzuführen.

Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 15,5% eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,46. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (114,4058 + 57,20 + 16,46 =) 188,07 gerundet 188, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.100012 u.a., zitiert nach juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH v. 12.6.2014, a.a.O.).

Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 Approbationsverordnung die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Weise ist die UR zu einer Gesamtkapazität von 188 Studienplätzen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 gelangt. Im Studienjahr 2015/2016 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. für den 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge. Die 11 Studienanfänger, die in den Studienjahren 2011/2012 und 2012/2013 in der Vorklinik zusätzlich zur rechnerischen Kapazität zugelassen worden sind, sind seit dem Studienjahr 2013/2014 in der Klinik bzw. werden im Studienjahr 2015/2016 in der Klinik erwartet. Deshalb ist die nach der Kapazitätsberechnung im Studienjahr 2015/2016 festzusetzende Zahl von 188 Studierenden um 11 Studierende auf 199 Personen erhöht worden. Die Aufteilung von 45 auf das Sommer- und 154 auf das Wintersemester orientiert sich an der bisherigen Zahl der Physikumsabschlüsse der Winter- und Sommersemester.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2016 sind im SS 2016 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 7.6.2016 zwar nur 31 Studenten eingeschrieben, zu denen 2 erstmals beurlaubte, aber kein mehrfach beurlaubter Student gehört. Trotz der Unterschreitung der Zulassungszahl für das 1. Klinische Semester scheidet eine Zulassung aus, weil die festgesetzte Zahl von 199 Studenten für das Studienjahr 2015/2016 (im Sommersemester 2016 das 1. und 2. Klinische Semester) mit 219 überschritten wird, § 3 Abs. 4 der Zulassungszahlsatzung. Außerdem wird die Zahl der 597 Studenten für das 1. bis 6. Klinische Semester mit 611 Studenten überschritten. Derzeit sind keine mehrfach beurlaubten Studenten vorhanden, sodass 219 bzw. 611 Studenten kapazitätswirksam sind.

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung innerhalb von Restkapazitäten nicht in Betracht.

Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 - AN 2 E 08.10473; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 - NC 6 K 318/08; beide in juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.

Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 - 7 C 05.10476 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 12/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 31/03/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begeh
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.