|
|
|
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
|
|
|
Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 47 Abs. 1 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1981 - 3 S 2326/80 -, BRS 38 Nr. 206 zum inhaltsgleichen § 83 Abs. 1 LBO a.F.; so auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65, RdNr. 67). Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
|
|
|
Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt voraus, dass (I.) die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden kann, dass (II.) der Adressat der Duldungsverfügung gleichfalls Störer ist, und dass (III.) die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist, sofern der zur Duldung Verpflichtete nicht im Verfahren über die durchzusetzende Verfügung beigeladen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa, und vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris).
|
|
|
(I.) Der Durchsetzung der bestandskräftigen Abbruchverfügung vom 05.03.2002 gegenüber dem Beigeladenen steht entgegen, dass - nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen - der hintere Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Kläger verpachtet ist, und die zu beseitigende Weidehütte (mittlerweile) in seinem Eigentum steht. Somit ist die streitgegenständliche Duldungsverfügung erforderlich, um ein der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung entgegenstehendes Recht eines Dritten - hier: des Klägers - an der betreffenden Anlage zu überwinden. Die Übertragung des Eigentums scheiterte insbesondere nicht schon daran, dass die Vorschriften über die Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (§§ 873, 925 BGB) nicht eingehalten sind. Bei der transportablen Weidehütte dürfte es sich bereits nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) handeln. Selbst wenn man hiervon ausginge, so wäre die Weidehütte jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit Grund und Boden verbunden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 334/94 -, NJW 1996, 916), der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa) spricht in Fällen, in denen ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden verbindet, regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Somit wurde die Weidehütte nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks des Beigeladenen mit der Folge, dass eine Eigentumsübertragung formfrei möglich war (§§ 929 ff. BGB). Da der Beigeladene danach durch den Abriss der Weidehütte jedenfalls das Eigentumsrecht des Klägers verletzen würde, und der Kläger dem Abriss auch nicht zugestimmt hat, ist der Erlass der Duldungsverfügung erforderlich, um die Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 zu ermöglichen.
|
|
|
(II.) Das weitere Erfordernis der Störereigenschaft des Adressaten der Duldungsverfügung ergibt sich vorliegend (unter der Prämisse der Baurechtswidrigkeit der Weidehütte, dazu unten unter III.) zum einen daraus, dass der Kläger selbst angibt, die Weidehütte im Frühjahr 2004 wieder auf dem Grundstück errichtet zu haben, zum anderen daraus, dass er Eigentümer der zu beseitigenden Hütte ist Der Kläger ist somit sowohl Handlungs- (vgl. § 6 Abs. 1 PolG) als auch Zustandsstörer (vgl. § 7 PolG).
|
|
|
(III.) Die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 ist auch rechtmäßig. Der Abbruch einer baulichen Anlage kann gemäß § 65 LBO verfügt werden, wenn die betreffende Anlage vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 31) öffentlich-rechtlichen (insbesondere baurechtlichen) Vorschriften widerspricht und auch eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, beispielsweise durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung, ausscheidet.
|
|
|
Die Weidehütte ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO. Zwar ist sie nach dem Vorbringen der Beteiligten transportabel, es liegt jedoch eine überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 LBO vor. Dies ist der Fall, wenn eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht und die Anlage als Gebäudeersatz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 33; in diesem Fall bejaht für einen Wohnwagen). Vor dem Hintergrund, dass sich die Weidehütte, mit einer durch notwendige Reparaturen bedingten Unterbrechung, seit 2001 auf dem Grundstück befindet, ist eine überwiegend ortsfeste Benutzung hier zu bejahen.
|
|
|
Die Weidehütte steht auch seit ihrer Errichtung im Jahr 2001 im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften. Dass das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist erschließt sich bereits aus dem Lageplan und ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es daher nicht. Ihrer Genehmigungsfähigkeit steht § 35 BauGB entgegen. § 35 BauGB beruht auf dem Grundgedanken, dass der Außenbereich grundsätzlich von baulichen Anlagen freigehalten werden soll, erlaubt aber in § 35 Abs. 1 die Errichtung bestimmter im Außenbereich bevorrechtigt zulässiger Vorhaben. So ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Erforderlich ist weiter, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und dass seine Erschließung ausreichend gesichert ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ würde. Der Beigeladene selbst betreibt, was unstreitig ist, keinen Landwirtschaftsbetrieb. Die Vorschrift könnte mithin nur zur Anwendung gelangen, wenn das Vorhaben dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers dienen würde und es unschädlich wäre, dass dieser nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Grundstücks Flst.-Nr. ... ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dabei muss die Zweckbestimmung, einem Betrieb zu dienen, objektiv gegeben sein. Der Begriff des „Dienens“ verlangt einen Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb, das Vorhaben muss zwar nicht unentbehrlich für den Landwirtschaftsbetrieb sein, bloße Nützlichkeit ist aber andererseits nicht ausreichend. Verlangt wird ferner, dass das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Landwirtschaftsbetrieb auch äußerlich erkennbar geprägt, d.h. ihm gewidmet wird. Es muss dem Betrieb zu- und untergeordnet sein. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss die Planung des Vorhabens nachhaltig sein, das heißt es muss sich um eine auf Dauer – und zwar für Generationen – berechnete und auf Dauer lebensfähige Planung handeln. An einer solchen Zuordnung fehlt es zwar nicht notwendig schon dann, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht. In Fällen einer eigentumsrechtlichen Trennung bedarf es jedoch stets besonderer Gründe um annehmen zu können, dass das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb auf Dauer dienend zugeordnet sein wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141 und 143, vom 24.08.1979 - IV C 3.77 - und vom 14.04.1978 - IV C 85.75 -). Maßgeblich für die Bestimmung der Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb sind die tatsächlichen Gegebenheiten, die Angaben des Betriebsinhabers nur insoweit, als sie sich mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen (BVerwG Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris).
|
|
|
Hiervon ausgehend dient die Weidehütte aus mehreren Gründen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die Weidehütte liegt sieben Kilometer vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entfernt. Selbst wenn man - der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts folgend - unterstellen würde, dass es sich bei dem Betrieb in M. um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB handelt, würde die Weidehütte diesem Betrieb nicht „dienen“. Der Kläger bewirtschaftet in M. – nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Landwirtschaftsamts – insgesamt 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 8 ha Grünland sowie 9 ha Ackerland und hält 8 Pferde. Der Betrieb weist eine ausreichende Futtergrundlage für die Tiere auf. Vor diesem Hintergrund würde ein vernünftiger Landwirt, der sich an dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert, für die Einstellung von zwei Pferden kein Grundstück in sieben Kilometer Entfernung anpachten und dort eine Anlage zu deren Unterbringung errichten. Denn eine Anlage in sieben Kilometer Entfernung lässt nicht nur die äußerlich erkennbare räumliche Zuordnung der Anlage zum Betrieb vermissen, sondern bedeutet auch in funktionaler Hinsicht keine Entlastung, sondern eine Mehrbelastung an Zeit- und Arbeitsaufwand, ist dem Betriebsablauf im Sinne einer Verbesserung der Funktionsabläufe also nicht einmal nützlich. Tatsächlich dient die auf dem Grundstück des Beigeladenen liegende Weidehütte, in der ausschließlich die Pferde des Beigeladenen untergebracht sind, nicht dem Betrieb des Klägers, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen. Nur der Beigeladene, nicht der Kläger, hat durch den Standort der Weidehütte einen funktionalen Vorteil, indem dieser es ihm ermöglicht, seine Pferde in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses zu halten. Solche Missbräuche des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern ist gerade Aufgabe des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 ZB 05.305 -, juris).
|
|
|
Die Pensionstierhaltung kann auch nicht für sich betrachtet (unabhängig vom Betrieb des Klägers in M.) als privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB angesehen werden, da es an der Nachhaltigkeit fehlt.. Zwar ist anerkannt, dass die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch dann gegeben sein kann, wenn er sich auf gepachtetem Boden befindet. Voraussetzung ist dann aber, dass die Unsicherheit der nur schuldrechtlichen Berechtigung am Grundstück durch eine langfristige Laufzeit des Pachtvertrags ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143). Daran fehlt es hier. Zwar ist der Pachtvertrag zwischen Kläger und Beigeladenem vom 26.09.2000 auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch ist er jährlich kündbar. Zudem besteht ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall des Tods eines der Pferde sowie für den Fall des Wegzugs des Beigeladenen. Ein solches Kündigungsrecht ist mit einer auf Dauer angelegten Planung unvereinbar.
|
|
|
Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Weidehütte weder dem Betrieb des Klägers dient noch für sich genommen privilegierte Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB darstellt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Betrieb des Klägers nur vorgeschoben wurde, um dem Beigeladenen seine Hobbytierhaltung zu ermöglichen. Da es jedenfalls bereits aus den genannten Gründen an einem Privilegierungstatbestand fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt (vgl. § 201 BauGB), was aufgrund der geringen Größe des gepachteten Grundstücksteils (ca. 0,31 ha) zweifelhaft ist, nicht mehr an.
|
|
|
Die Weidehütte ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Danach wäre die Errichtung der Hütte im Einzelfall bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Weidehütte die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt. Zu Letzterem gehört, dass Außenbereichsflächen unbebaut sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 11.05.2006 - 7 K 1484/05 -).
|
|
|
Da das Vorhaben somit seit seiner Errichtung nicht genehmigungsfähig ist, können rechtmäßige Zustände nur durch seine Beseitigung erzielt werden. Es lag daher im Ermessen der Behörde, gemäß § 65 LBO den Abbruch der Weidehütte gegenüber dem Beigeladenen zu verfügen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung, da die Weidehütte ohne großen Aufwand und ohne Substanzverlust auf- und abgebaut und damit auch problemlos an anderer Stelle wieder benutzt werden kann. Das Vorhaben verstößt auch weiterhin gegen baurechtliche Vorschriften, so dass die - inzwischen infolge des am 01.04.2003 geschlossenen Vergleichs bestandskräftige - Abbruchverfügung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig ist, was wiederum Voraussetzung für ihre Vollstreckung und für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung ist, weil der Kläger im Verfahren zwischen Beigeladenem und beklagtem Land über die Abbruchverfügung nicht beigeladen war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1957 - I C 168.56 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 06.12.1985 - 4 C 23.83, 4 C 24.83 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris) .
|
|
|
Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen ist auch keine Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Beigeladenen mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte einschließlich der verwendeten Baumaterialien vom Grundstück des Beigeladenen zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Beigeladenen, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Beigeladenen keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
|
|
|
Da die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 somit rechtmäßig, vollziehbar und noch nicht erledigt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungsverfügung vorliegen, konnte die Behörde den Kläger nach § 47 Abs. 1 LBO dazu verpflichten, die Vollstreckung der bestandskräftigen Abbruchverfügung zu dulden. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Falle einer Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (intendiertes Ermessen; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, Vensa, und vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, Vensa). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht.
|
|
|
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).
|
|