Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06

bei uns veröffentlicht am16.11.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsverfügung, mit der ihm aufgegeben wird, die Entfernung einer fahrbaren Weidehütte durch den Beigeladenen zu dulden.
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in L.-M. mit einer Größe von 17 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Ausweislich eines Pachtvertrages vom 26.09.2000 hat der Kläger den rückwärtigen, offenem Weideland zugewandten Teil eines im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flst.-Nr. ... in N.(ca 7 km vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entfernt) vom Beigeladenen gepachtet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die gepachtete Fläche, die eine Größe von ca. 0,31 ha hat, im Außenbereich liegt. Das Grundstück ist im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut, das der Beigeladene bewohnt. Im Oktober 2001 wurde eine transportable Weidehütte auf dem verpachteten Teil des Grundstücks aufgestellt. Die Weidehütte weist eine Größe von ca. 3m x 6m x 2,5m (Raumvolumen ca. 45 m 3 ) auf, wobei die den Transport ermöglichenden Räder sowie die Deichsel abmontiert sind. Die Weidehütte dient während der Sommermonate als Unterstand für die beiden Pferde des Beigeladenen, wobei sich der Kläger in dem Vertrag vom 26.09.2000 zur Einstellung, Pflege und Fütterung dieser Pferde verpflichtet hat.
Nach einer Baukontrolle im November 2001 verfügte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 05.03.2002 gegenüber dem Beigeladenen den Abbruch der Weidehütte und den Abtransport der verwendeten Baumaterialien. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass die Weidehütte formell und materiell baurechtswidrig sei, da sie trotz Genehmigungspflichtigkeit ohne Genehmigung erbaut worden sei, eine Genehmigung des Vorhabens aber wegen seiner Lage im Außenbereich und des Fehlens von Privilegierungstatbeständen ausscheide. Denn die Weidehütte diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen, so dass sie nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) angesehen werden könne.
Gegen diese Verfügung legte der Beigeladene am 19.03.2002 Widerspruch beim Landratsamt A. ein, den er damit begründete, dass er das Grundstück langfristig an den Kläger verpachtet habe und einen Pensionstierhaltungsvertrag bezüglich der beiden Pferde mit diesem geschlossen habe.
Der Widerspruch des Beigeladenen wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.08.2002 zurückgewiesen. Der im Widerspruchsverfahren erstmals erhobene Einwand, der Grundstücksteil sei an den Kläger verpachtet, wurde vom Regierungspräsidiums Tübingen als unglaubhaft angesehen. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des Einwands sei das Vorhaben im Außenbereich jedoch unzulässig, weil es nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen diene.
Der Beigeladene erhob hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (7 K 1923/02). Das damalige Verfahren wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2003 zwischen dem Beigeladenen und dem beklagten Land geschlossenen Vergleich beendet. Darin verpflichtete sich das beklagte Land, den Pferdeunterstand bis auf Widerruf zu dulden und im Falle von Beschwerden Dritter erneut zu prüfen, ob Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden.
Nachdem sich in der Folgezeit ein Nachbar des Beigeladenen über die Weidehütte beschwert hatte, forderte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 30.09.2003 den Beigeladenen unter Hinweis auf die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 zur Entfernung der Weidehütte bis zum 31.10.2003 auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 800 EUR an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Beigeladene am 13.11.2003 zurück, nachdem die Weidehütte zwischenzeitlich entfernt worden war.
Im Frühjahr des Jahres 2004 wurde die Weidehütte durch den Kläger wieder auf das Grundstück verbracht und an einer anderen, weiter von der Wohnbebauung entfernten Stelle wieder aufgebaut. Daraufhin setzte das Landratsamt A. dem Beigeladenen mit Bescheid vom 27.05.2004 erneut eine Frist zur Beseitigung der Weidehütte (bis zum 09.06.2004) und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an.
Mit Widerspruch vom 07.06.2004 machte der Beigeladene geltend, dass nicht er, sondern der Kläger die Weidehütte wieder aufgebaut habe, nachdem das Eigentum an der Weidehütte auf den Kläger übergegangen sei. Mit Bescheid vom 23.06.2004 half das Landratsamt dem Widerspruch des Beigeladenen ab. Gleichzeitig ersuchte das Landratsamt das Amt für Landwirtschaft in U. um eine umfassende Prüfung der Frage, ob die durch den Kläger wieder errichtete Weidehütte als nach dem Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiertes Vorhaben angesehen werden könne. Diese Frage wurde durch das Amt für Landwirtschaft abschlägig beurteilt, da die Weidehütte faktisch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sondern nur der Hobbytierhaltung des Beigeladenen diene. Eine dienende Funktion der Weidehütte für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers scheide wegen der Entfernung von 7 km zwischen Hofstelle und dem Grundstück in N. sowie auf Grund der geringen Größe desselben von nur 0,31 ha aus. Dies auch deshalb, weil dem Betrieb des Klägers Futterflächen in ausreichendem Maß in M. zur Verfügung stünden.
10 
Mit Bescheid vom 08.07.2005 (zugestellt am 13.07.2005) gab das Landratsamt dem Kläger auf, den Abbruch der Weidehütte und die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen zu dulden. Zudem ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Duldung durch den Kläger notwendig sei, um die Vollstreckung der bestandskräftigen Abbruchverfügung gegen den Beigeladenen durchführen zu können.
11 
Mit Bescheid vom 11.07.2005 (zugestellt am 13.07.2005) drohte das Landratsamt A. dem Beigeladenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für den Fall an, dass er die Weidehütte nicht bis zum 15.08.2005 beseitige. Diese Zwangsgeldandrohung ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 2280/05. Die am 04.11.2005 gegenüber dem Beigeladenen verfügte Zwangsgeldfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 549/06.
12 
Am 15.08.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die Duldungsverfügung vom 08.07.2005 ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen auf seine Rechte als privilegierter Landwirt verwies.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006, zugestellt am 17.03.2006, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 gegenüber dem Beigeladenen durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich bestandskräftig geworden sei, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verwaltungsvollstreckung gegen den Beigeladenen vorlägen. Auf Grund der anhaltenden Beschwerden des Nachbarn des Klägers sei ein Einschreiten der Behörde auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs sachgerecht. Die bestandskräftige Abbruchverfügung habe sich auch nicht erledigt, da der Beigeladene als Eigentümer des Grundstücks weiterhin Zustandsstörer sei und zudem seine Haftung als Handlungsstörer auf Grund der Errichtung der Weidehütte weiter fortwirke. Dieser Verantwortung habe sich der Beigeladene nicht dadurch entziehen können, dass er das Eigentum an der Hütte und den Besitz am Grundstück dem Kläger überlassen und die Wiedererrichtung der Weidehütte durch den Kläger geduldet habe. Zudem habe sich die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 auch nicht dadurch erledigt, dass die Weidehütte im Oktober 2003 entfernt und erst im Frühjahr 2004 wieder aufgebaut worden sei. Denn von einer Erledigung der Verfügung sei nur dann auszugehen, wenn der mit der Verfügung bezweckte Erfolg endgültig eingetreten sei. Insoweit beinhalte die Abbruchverfügung auch die stillschweigende, sich aus Sinn und Zweck der Verfügung ergebende Verpflichtung, einen Wiederaufbau der Hütte zu unterlassen. Auch die Rechte des Klägers als Landwirt stünden einer Vollstreckung nicht entgegen, da die Weidehütte nicht dem klägerischen Landwirtschaftsbetrieb diene, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen. Denn das Grundstück sei von absolut untergeordneter Bedeutung für den Betrieb des Klägers, reiche für die ganzjährige Fütterung der Pferde nicht aus und sei zu weit von dem Betrieb des Klägers entfernt, so dass insgesamt ein vernünftig denkender Landwirt das Grundstück nicht pachten würde. Da der Kläger und der Beigeladene übereinstimmend vorgetragen hätten, dass sich die Weidehütte im Besitz oder im Eigentum des Klägers befinde, sei das Landratsamt gehalten gewesen, den Kläger durch eine entsprechende Verfügung zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verpflichten.
14 
Der Kläger hat am 12.04.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er macht im Wesentlichen gelten, dass sich die gegenüber dem Beigeladenen zu vollstreckende Abbruchverfügung vom 05.03.2002 erledigt habe und die Duldungsverfügung somit einer Grundlage entbehre. Eine Erledigung folge daraus, dass die Weidehütte im Oktober 2003 von dem Grundstück entfernt worden und der Abbruchverfügung somit Folge geleistet worden sei. Weiter werde das Grundstück für die vom Kläger als Landwirt betriebene Pensionstierhaltung benötigt, und die Weidehütte sei daher als privilegiertes Vorhaben einzuordnen. Die besondere Eignung des Grundstücks zur Pensionstierhaltung ergebe sich daraus, dass es hervorragend dazu geeignet sei, zwei Pferde aufzunehmen und diesen auch für die Sommermonate ausreichend Futter biete. Zudem minimiere die Lage in Sichtweite der Wohnbebauung das Risiko von Übergriffen auf die Pferde. Schließlich rügt der Kläger, dass sowohl im Ausgangs- wie auch im Widerspruchsbescheid keine Ermessensausübung erkennbar sei.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid des Landratsamts A. vom 08.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 14.03.2006 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung wird auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.
20 
Mit Beschluss vom 06.10.2006 hat die Kammer den Adressaten der zu vollstreckenden Abbruchverfügung beigeladen.
21 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
22 
Dem Gericht liegen die Behördenakten bezüglich des Verfahrens des Klägers sowie der Verfahren des Beigeladenen 7 K 2280/05 und 7 K 549/06 vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten - auch der Verfahren 7 K 2280/05 und 7 K 549/06 - wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 47 Abs. 1 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1981 - 3 S 2326/80 -, BRS 38 Nr. 206 zum inhaltsgleichen § 83 Abs. 1 LBO a.F.; so auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65, RdNr. 67). Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
25 
Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt voraus, dass (I.) die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden kann, dass (II.) der Adressat der Duldungsverfügung gleichfalls Störer ist, und dass (III.) die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist, sofern der zur Duldung Verpflichtete nicht im Verfahren über die durchzusetzende Verfügung beigeladen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa, und vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris).
26 
(I.) Der Durchsetzung der bestandskräftigen Abbruchverfügung vom 05.03.2002 gegenüber dem Beigeladenen steht entgegen, dass - nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen - der hintere Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Kläger verpachtet ist, und die zu beseitigende Weidehütte (mittlerweile) in seinem Eigentum steht. Somit ist die streitgegenständliche Duldungsverfügung erforderlich, um ein der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung entgegenstehendes Recht eines Dritten - hier: des Klägers - an der betreffenden Anlage zu überwinden. Die Übertragung des Eigentums scheiterte insbesondere nicht schon daran, dass die Vorschriften über die Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (§§ 873, 925 BGB) nicht eingehalten sind. Bei der transportablen Weidehütte dürfte es sich bereits nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) handeln. Selbst wenn man hiervon ausginge, so wäre die Weidehütte jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit Grund und Boden verbunden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 334/94 -, NJW 1996, 916), der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa) spricht in Fällen, in denen ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden verbindet, regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Somit wurde die Weidehütte nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks des Beigeladenen mit der Folge, dass eine Eigentumsübertragung formfrei möglich war (§§ 929 ff. BGB). Da der Beigeladene danach durch den Abriss der Weidehütte jedenfalls das Eigentumsrecht des Klägers verletzen würde, und der Kläger dem Abriss auch nicht zugestimmt hat, ist der Erlass der Duldungsverfügung erforderlich, um die Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 zu ermöglichen.
27 
(II.) Das weitere Erfordernis der Störereigenschaft des Adressaten der Duldungsverfügung ergibt sich vorliegend (unter der Prämisse der Baurechtswidrigkeit der Weidehütte, dazu unten unter III.) zum einen daraus, dass der Kläger selbst angibt, die Weidehütte im Frühjahr 2004 wieder auf dem Grundstück errichtet zu haben, zum anderen daraus, dass er Eigentümer der zu beseitigenden Hütte ist Der Kläger ist somit sowohl Handlungs- (vgl. § 6 Abs. 1 PolG) als auch Zustandsstörer (vgl. § 7 PolG).
28 
(III.) Die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 ist auch rechtmäßig. Der Abbruch einer baulichen Anlage kann gemäß § 65 LBO verfügt werden, wenn die betreffende Anlage vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 31) öffentlich-rechtlichen (insbesondere baurechtlichen) Vorschriften widerspricht und auch eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, beispielsweise durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung, ausscheidet.
29 
Die Weidehütte ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO. Zwar ist sie nach dem Vorbringen der Beteiligten transportabel, es liegt jedoch eine überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 LBO vor. Dies ist der Fall, wenn eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht und die Anlage als Gebäudeersatz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 33; in diesem Fall bejaht für einen Wohnwagen). Vor dem Hintergrund, dass sich die Weidehütte, mit einer durch notwendige Reparaturen bedingten Unterbrechung, seit 2001 auf dem Grundstück befindet, ist eine überwiegend ortsfeste Benutzung hier zu bejahen.
30 
Die Weidehütte steht auch seit ihrer Errichtung im Jahr 2001 im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften. Dass das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist erschließt sich bereits aus dem Lageplan und ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es daher nicht. Ihrer Genehmigungsfähigkeit steht § 35 BauGB entgegen. § 35 BauGB beruht auf dem Grundgedanken, dass der Außenbereich grundsätzlich von baulichen Anlagen freigehalten werden soll, erlaubt aber in § 35 Abs. 1 die Errichtung bestimmter im Außenbereich bevorrechtigt zulässiger Vorhaben. So ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Erforderlich ist weiter, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und dass seine Erschließung ausreichend gesichert ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ würde. Der Beigeladene selbst betreibt, was unstreitig ist, keinen Landwirtschaftsbetrieb. Die Vorschrift könnte mithin nur zur Anwendung gelangen, wenn das Vorhaben dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers dienen würde und es unschädlich wäre, dass dieser nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Grundstücks Flst.-Nr. ... ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dabei muss die Zweckbestimmung, einem Betrieb zu dienen, objektiv gegeben sein. Der Begriff des „Dienens“ verlangt einen Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb, das Vorhaben muss zwar nicht unentbehrlich für den Landwirtschaftsbetrieb sein, bloße Nützlichkeit ist aber andererseits nicht ausreichend. Verlangt wird ferner, dass das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Landwirtschaftsbetrieb auch äußerlich erkennbar geprägt, d.h. ihm gewidmet wird. Es muss dem Betrieb zu- und untergeordnet sein. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss die Planung des Vorhabens nachhaltig sein, das heißt es muss sich um eine auf Dauer – und zwar für Generationen – berechnete und auf Dauer lebensfähige Planung handeln. An einer solchen Zuordnung fehlt es zwar nicht notwendig schon dann, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht. In Fällen einer eigentumsrechtlichen Trennung bedarf es jedoch stets besonderer Gründe um annehmen zu können, dass das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb auf Dauer dienend zugeordnet sein wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141 und 143, vom 24.08.1979 - IV C 3.77 - und vom 14.04.1978 - IV C 85.75 -). Maßgeblich für die Bestimmung der Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb sind die tatsächlichen Gegebenheiten, die Angaben des Betriebsinhabers nur insoweit, als sie sich mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen (BVerwG Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris).
31 
Hiervon ausgehend dient die Weidehütte aus mehreren Gründen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die Weidehütte liegt sieben Kilometer vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entfernt. Selbst wenn man - der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts folgend - unterstellen würde, dass es sich bei dem Betrieb in M. um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB handelt, würde die Weidehütte diesem Betrieb nicht „dienen“. Der Kläger bewirtschaftet in M. – nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Landwirtschaftsamts – insgesamt 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 8 ha Grünland sowie 9 ha Ackerland und hält 8 Pferde. Der Betrieb weist eine ausreichende Futtergrundlage für die Tiere auf. Vor diesem Hintergrund würde ein vernünftiger Landwirt, der sich an dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert, für die Einstellung von zwei Pferden kein Grundstück in sieben Kilometer Entfernung anpachten und dort eine Anlage zu deren Unterbringung errichten. Denn eine Anlage in sieben Kilometer Entfernung lässt nicht nur die äußerlich erkennbare räumliche Zuordnung der Anlage zum Betrieb vermissen, sondern bedeutet auch in funktionaler Hinsicht keine Entlastung, sondern eine Mehrbelastung an Zeit- und Arbeitsaufwand, ist dem Betriebsablauf im Sinne einer Verbesserung der Funktionsabläufe also nicht einmal nützlich. Tatsächlich dient die auf dem Grundstück des Beigeladenen liegende Weidehütte, in der ausschließlich die Pferde des Beigeladenen untergebracht sind, nicht dem Betrieb des Klägers, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen. Nur der Beigeladene, nicht der Kläger, hat durch den Standort der Weidehütte einen funktionalen Vorteil, indem dieser es ihm ermöglicht, seine Pferde in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses zu halten. Solche Missbräuche des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern ist gerade Aufgabe des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 ZB 05.305 -, juris).
32 
Die Pensionstierhaltung kann auch nicht für sich betrachtet (unabhängig vom Betrieb des Klägers in M.) als privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB angesehen werden, da es an der Nachhaltigkeit fehlt.. Zwar ist anerkannt, dass die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch dann gegeben sein kann, wenn er sich auf gepachtetem Boden befindet. Voraussetzung ist dann aber, dass die Unsicherheit der nur schuldrechtlichen Berechtigung am Grundstück durch eine langfristige Laufzeit des Pachtvertrags ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143). Daran fehlt es hier. Zwar ist der Pachtvertrag zwischen Kläger und Beigeladenem vom 26.09.2000 auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch ist er jährlich kündbar. Zudem besteht ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall des Tods eines der Pferde sowie für den Fall des Wegzugs des Beigeladenen. Ein solches Kündigungsrecht ist mit einer auf Dauer angelegten Planung unvereinbar.
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Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Weidehütte weder dem Betrieb des Klägers dient noch für sich genommen privilegierte Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB darstellt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Betrieb des Klägers nur vorgeschoben wurde, um dem Beigeladenen seine Hobbytierhaltung zu ermöglichen. Da es jedenfalls bereits aus den genannten Gründen an einem Privilegierungstatbestand fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt (vgl. § 201 BauGB), was aufgrund der geringen Größe des gepachteten Grundstücksteils (ca. 0,31 ha) zweifelhaft ist, nicht mehr an.
34 
Die Weidehütte ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Danach wäre die Errichtung der Hütte im Einzelfall bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Weidehütte die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt. Zu Letzterem gehört, dass Außenbereichsflächen unbebaut sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 11.05.2006 - 7 K 1484/05 -).
35 
Da das Vorhaben somit seit seiner Errichtung nicht genehmigungsfähig ist, können rechtmäßige Zustände nur durch seine Beseitigung erzielt werden. Es lag daher im Ermessen der Behörde, gemäß § 65 LBO den Abbruch der Weidehütte gegenüber dem Beigeladenen zu verfügen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung, da die Weidehütte ohne großen Aufwand und ohne Substanzverlust auf- und abgebaut und damit auch problemlos an anderer Stelle wieder benutzt werden kann. Das Vorhaben verstößt auch weiterhin gegen baurechtliche Vorschriften, so dass die - inzwischen infolge des am 01.04.2003 geschlossenen Vergleichs bestandskräftige - Abbruchverfügung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig ist, was wiederum Voraussetzung für ihre Vollstreckung und für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung ist, weil der Kläger im Verfahren zwischen Beigeladenem und beklagtem Land über die Abbruchverfügung nicht beigeladen war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1957 - I C 168.56 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 06.12.1985 - 4 C 23.83, 4 C 24.83 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris) .
36 
Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen ist auch keine Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Beigeladenen mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte einschließlich der verwendeten Baumaterialien vom Grundstück des Beigeladenen zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Beigeladenen, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Beigeladenen keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
37 
Da die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 somit rechtmäßig, vollziehbar und noch nicht erledigt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungsverfügung vorliegen, konnte die Behörde den Kläger nach § 47 Abs. 1 LBO dazu verpflichten, die Vollstreckung der bestandskräftigen Abbruchverfügung zu dulden. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Falle einer Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (intendiertes Ermessen; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, Vensa, und vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, Vensa). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 47 Abs. 1 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1981 - 3 S 2326/80 -, BRS 38 Nr. 206 zum inhaltsgleichen § 83 Abs. 1 LBO a.F.; so auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65, RdNr. 67). Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
25 
Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt voraus, dass (I.) die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden kann, dass (II.) der Adressat der Duldungsverfügung gleichfalls Störer ist, und dass (III.) die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist, sofern der zur Duldung Verpflichtete nicht im Verfahren über die durchzusetzende Verfügung beigeladen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa, und vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris).
26 
(I.) Der Durchsetzung der bestandskräftigen Abbruchverfügung vom 05.03.2002 gegenüber dem Beigeladenen steht entgegen, dass - nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen - der hintere Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Kläger verpachtet ist, und die zu beseitigende Weidehütte (mittlerweile) in seinem Eigentum steht. Somit ist die streitgegenständliche Duldungsverfügung erforderlich, um ein der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung entgegenstehendes Recht eines Dritten - hier: des Klägers - an der betreffenden Anlage zu überwinden. Die Übertragung des Eigentums scheiterte insbesondere nicht schon daran, dass die Vorschriften über die Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (§§ 873, 925 BGB) nicht eingehalten sind. Bei der transportablen Weidehütte dürfte es sich bereits nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) handeln. Selbst wenn man hiervon ausginge, so wäre die Weidehütte jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit Grund und Boden verbunden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 334/94 -, NJW 1996, 916), der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa) spricht in Fällen, in denen ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden verbindet, regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Somit wurde die Weidehütte nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks des Beigeladenen mit der Folge, dass eine Eigentumsübertragung formfrei möglich war (§§ 929 ff. BGB). Da der Beigeladene danach durch den Abriss der Weidehütte jedenfalls das Eigentumsrecht des Klägers verletzen würde, und der Kläger dem Abriss auch nicht zugestimmt hat, ist der Erlass der Duldungsverfügung erforderlich, um die Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 zu ermöglichen.
27 
(II.) Das weitere Erfordernis der Störereigenschaft des Adressaten der Duldungsverfügung ergibt sich vorliegend (unter der Prämisse der Baurechtswidrigkeit der Weidehütte, dazu unten unter III.) zum einen daraus, dass der Kläger selbst angibt, die Weidehütte im Frühjahr 2004 wieder auf dem Grundstück errichtet zu haben, zum anderen daraus, dass er Eigentümer der zu beseitigenden Hütte ist Der Kläger ist somit sowohl Handlungs- (vgl. § 6 Abs. 1 PolG) als auch Zustandsstörer (vgl. § 7 PolG).
28 
(III.) Die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 ist auch rechtmäßig. Der Abbruch einer baulichen Anlage kann gemäß § 65 LBO verfügt werden, wenn die betreffende Anlage vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 31) öffentlich-rechtlichen (insbesondere baurechtlichen) Vorschriften widerspricht und auch eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, beispielsweise durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung, ausscheidet.
29 
Die Weidehütte ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO. Zwar ist sie nach dem Vorbringen der Beteiligten transportabel, es liegt jedoch eine überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 LBO vor. Dies ist der Fall, wenn eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht und die Anlage als Gebäudeersatz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1970 - VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 33; in diesem Fall bejaht für einen Wohnwagen). Vor dem Hintergrund, dass sich die Weidehütte, mit einer durch notwendige Reparaturen bedingten Unterbrechung, seit 2001 auf dem Grundstück befindet, ist eine überwiegend ortsfeste Benutzung hier zu bejahen.
30 
Die Weidehütte steht auch seit ihrer Errichtung im Jahr 2001 im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften. Dass das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist erschließt sich bereits aus dem Lageplan und ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es daher nicht. Ihrer Genehmigungsfähigkeit steht § 35 BauGB entgegen. § 35 BauGB beruht auf dem Grundgedanken, dass der Außenbereich grundsätzlich von baulichen Anlagen freigehalten werden soll, erlaubt aber in § 35 Abs. 1 die Errichtung bestimmter im Außenbereich bevorrechtigt zulässiger Vorhaben. So ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Erforderlich ist weiter, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und dass seine Erschließung ausreichend gesichert ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ würde. Der Beigeladene selbst betreibt, was unstreitig ist, keinen Landwirtschaftsbetrieb. Die Vorschrift könnte mithin nur zur Anwendung gelangen, wenn das Vorhaben dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers dienen würde und es unschädlich wäre, dass dieser nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Grundstücks Flst.-Nr. ... ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dabei muss die Zweckbestimmung, einem Betrieb zu dienen, objektiv gegeben sein. Der Begriff des „Dienens“ verlangt einen Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb, das Vorhaben muss zwar nicht unentbehrlich für den Landwirtschaftsbetrieb sein, bloße Nützlichkeit ist aber andererseits nicht ausreichend. Verlangt wird ferner, dass das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Landwirtschaftsbetrieb auch äußerlich erkennbar geprägt, d.h. ihm gewidmet wird. Es muss dem Betrieb zu- und untergeordnet sein. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss die Planung des Vorhabens nachhaltig sein, das heißt es muss sich um eine auf Dauer – und zwar für Generationen – berechnete und auf Dauer lebensfähige Planung handeln. An einer solchen Zuordnung fehlt es zwar nicht notwendig schon dann, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht. In Fällen einer eigentumsrechtlichen Trennung bedarf es jedoch stets besonderer Gründe um annehmen zu können, dass das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb auf Dauer dienend zugeordnet sein wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141 und 143, vom 24.08.1979 - IV C 3.77 - und vom 14.04.1978 - IV C 85.75 -). Maßgeblich für die Bestimmung der Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb sind die tatsächlichen Gegebenheiten, die Angaben des Betriebsinhabers nur insoweit, als sie sich mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen (BVerwG Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris).
31 
Hiervon ausgehend dient die Weidehütte aus mehreren Gründen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die Weidehütte liegt sieben Kilometer vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entfernt. Selbst wenn man - der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts folgend - unterstellen würde, dass es sich bei dem Betrieb in M. um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB handelt, würde die Weidehütte diesem Betrieb nicht „dienen“. Der Kläger bewirtschaftet in M. – nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Landwirtschaftsamts – insgesamt 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 8 ha Grünland sowie 9 ha Ackerland und hält 8 Pferde. Der Betrieb weist eine ausreichende Futtergrundlage für die Tiere auf. Vor diesem Hintergrund würde ein vernünftiger Landwirt, der sich an dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert, für die Einstellung von zwei Pferden kein Grundstück in sieben Kilometer Entfernung anpachten und dort eine Anlage zu deren Unterbringung errichten. Denn eine Anlage in sieben Kilometer Entfernung lässt nicht nur die äußerlich erkennbare räumliche Zuordnung der Anlage zum Betrieb vermissen, sondern bedeutet auch in funktionaler Hinsicht keine Entlastung, sondern eine Mehrbelastung an Zeit- und Arbeitsaufwand, ist dem Betriebsablauf im Sinne einer Verbesserung der Funktionsabläufe also nicht einmal nützlich. Tatsächlich dient die auf dem Grundstück des Beigeladenen liegende Weidehütte, in der ausschließlich die Pferde des Beigeladenen untergebracht sind, nicht dem Betrieb des Klägers, sondern der Hobbytierhaltung des Beigeladenen. Nur der Beigeladene, nicht der Kläger, hat durch den Standort der Weidehütte einen funktionalen Vorteil, indem dieser es ihm ermöglicht, seine Pferde in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses zu halten. Solche Missbräuche des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern ist gerade Aufgabe des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 ZB 05.305 -, juris).
32 
Die Pensionstierhaltung kann auch nicht für sich betrachtet (unabhängig vom Betrieb des Klägers in M.) als privilegierte Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB angesehen werden, da es an der Nachhaltigkeit fehlt.. Zwar ist anerkannt, dass die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch dann gegeben sein kann, wenn er sich auf gepachtetem Boden befindet. Voraussetzung ist dann aber, dass die Unsicherheit der nur schuldrechtlichen Berechtigung am Grundstück durch eine langfristige Laufzeit des Pachtvertrags ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143). Daran fehlt es hier. Zwar ist der Pachtvertrag zwischen Kläger und Beigeladenem vom 26.09.2000 auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch ist er jährlich kündbar. Zudem besteht ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall des Tods eines der Pferde sowie für den Fall des Wegzugs des Beigeladenen. Ein solches Kündigungsrecht ist mit einer auf Dauer angelegten Planung unvereinbar.
33 
Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Weidehütte weder dem Betrieb des Klägers dient noch für sich genommen privilegierte Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB darstellt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Betrieb des Klägers nur vorgeschoben wurde, um dem Beigeladenen seine Hobbytierhaltung zu ermöglichen. Da es jedenfalls bereits aus den genannten Gründen an einem Privilegierungstatbestand fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt (vgl. § 201 BauGB), was aufgrund der geringen Größe des gepachteten Grundstücksteils (ca. 0,31 ha) zweifelhaft ist, nicht mehr an.
34 
Die Weidehütte ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Danach wäre die Errichtung der Hütte im Einzelfall bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Weidehütte die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt. Zu Letzterem gehört, dass Außenbereichsflächen unbebaut sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 11.05.2006 - 7 K 1484/05 -).
35 
Da das Vorhaben somit seit seiner Errichtung nicht genehmigungsfähig ist, können rechtmäßige Zustände nur durch seine Beseitigung erzielt werden. Es lag daher im Ermessen der Behörde, gemäß § 65 LBO den Abbruch der Weidehütte gegenüber dem Beigeladenen zu verfügen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung, da die Weidehütte ohne großen Aufwand und ohne Substanzverlust auf- und abgebaut und damit auch problemlos an anderer Stelle wieder benutzt werden kann. Das Vorhaben verstößt auch weiterhin gegen baurechtliche Vorschriften, so dass die - inzwischen infolge des am 01.04.2003 geschlossenen Vergleichs bestandskräftige - Abbruchverfügung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig ist, was wiederum Voraussetzung für ihre Vollstreckung und für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung ist, weil der Kläger im Verfahren zwischen Beigeladenem und beklagtem Land über die Abbruchverfügung nicht beigeladen war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1957 - I C 168.56 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 06.12.1985 - 4 C 23.83, 4 C 24.83 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris) .
36 
Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen ist auch keine Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Beigeladenen mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte einschließlich der verwendeten Baumaterialien vom Grundstück des Beigeladenen zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Beigeladenen, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Beigeladenen keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
37 
Da die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 somit rechtmäßig, vollziehbar und noch nicht erledigt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungsverfügung vorliegen, konnte die Behörde den Kläger nach § 47 Abs. 1 LBO dazu verpflichten, die Vollstreckung der bestandskräftigen Abbruchverfügung zu dulden. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Falle einer Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (intendiertes Ermessen; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, Vensa, und vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, Vensa). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 2280/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich ge
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 532/06.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Nov. 2006 - 7 K 2280/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich ge

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... in N., das in seinem vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Ausweislich eines Pachtvertrages vom 26.09.2000 hat der Kläger den rückwärtigen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Beigeladenen verpachtet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die verpachtete Fläche, die eine Größe von ca. 0,31 ha hat, im Außenbereich liegt. Im Oktober 2001 wurde eine transportable Weidehütte auf dem verpachteten Teil des Grundstücks aufgestellt. Die Weidehütte weist eine Größe von ca. 3m x 6m x 2,5m (Raumvolumen ca. 45 m 3 ) auf, wobei die den Transport ermöglichenden Räder sowie die Deichsel abmontiert sind. Die Weidehütte dient während der Sommermonate als Unterstand für die beiden Pferde des Klägers, wobei sich der Beigeladene in dem Vertrag vom 26.09.2000 zur Einstellung, Pflege und Fütterung dieser Pferde verpflichtet hat. Der Beigeladene besitzt ca 7 km vom Grundstück des Klägers entfernt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Nach einer Baukontrolle im November 2001 verfügte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 05.03.2002 gegenüber dem Kläger den Abbruch der Weidehütte und den Abtransport der verwendeten Baumaterialien. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass die Weidehütte formell und materiell baurechtswidrig sei, da sie trotz Genehmigungspflichtigkeit ohne Genehmigung erbaut worden sei, eine Genehmigung des Vorhabens aber wegen seiner Lage im Außenbereich und des Fehlens von Privilegierungstatbeständen ausscheide. Denn die Weidehütte diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern der Hobbytierhaltung des Klägers, so dass sie nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) angesehen werden könne.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 19.03.2002 Widerspruch beim Landratsamt A. ein, den er damit begründete, dass er das Grundstück langfristig an den Beigeladen verpachtet habe und einen Pensionstierhaltungsvertrag bezüglich der beiden Pferde mit diesem geschlossen habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.08.2002 zurückgewiesen. Der im Widerspruchsverfahren erstmals erhobene Einwand, der Grundstücksteil sei an den Beigeladenen verpachtet, wurde vom Regierungspräsidiums T. als unglaubhaft angesehen. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des Einwands sei das Vorhaben im Außenbereich jedoch unzulässig, weil es nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, sondern der Hobbytierhaltung des Klägers diene.
Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (7 K 1923/02). Das damalige Verfahren wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2003 zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geschlossenen Vergleich beendet. Darin verpflichtete sich das beklagte Land, den Pferdeunterstand bis auf Widerruf zu dulden und im Falle von Beschwerden Dritter erneut zu prüfen, ob Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden.
Nachdem sich in der Folgezeit ein Nachbar des Klägers über die Weidehütte beschwert hatte, forderte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 30.09.2003 den Kläger unter Hinweis auf die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 zur Entfernung der Weidehütte bis zum 31.10.2003 auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 800 EUR an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger am 13.11.2003 zurück, nachdem die Weidehütte zwischenzeitlich entfernt worden war.
Im Frühjahr des Jahres 2004 wurde die Weidehütte durch den Beigeladenen wieder auf das Grundstück verbracht und an einer anderen, weiter von der Wohnbebauung entfernten Stelle wieder aufgebaut. Daraufhin setzte das Landratsamt A. dem Kläger mit Bescheid vom 27.05.2004 erneut eine Frist zur Beseitigung der Weidehütte (bis zum 09.06.2004) und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an.
Mit Widerspruch vom 07.06.2004 machte der Kläger geltend, dass nicht er, sondern der Beigeladene die Weidehütte wieder aufgebaut habe, nachdem das Eigentum an der Weidehütte auf den Beigeladenen übergegangen sei. Mit Bescheid vom 23.06.2004 half das Landratsamt dem Widerspruch des Klägers ab. Gleichzeitig ersuchte das Landratsamt das Amt für Landwirtschaft in U. um eine umfassende Prüfung der Frage, ob die durch den Beigeladenen wieder errichtete Weidehütte als nach dem Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiertes Vorhaben angesehen werden könne. Diese Frage wurde durch das Amt für Landwirtschaft abschlägig beurteilt, da die Weidehütte faktisch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, sondern nur der Hobbytierhaltung des Klägers diene. Eine dienende Funktion der Weidehütte für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen scheide wegen der Entfernung von 7 km zwischen Hofstelle und dem Grundstück in N. sowie auf Grund der geringen Größe desselben von nur 0,31 ha aus. Dies auch deshalb, weil dem Betrieb des Beigeladenen Futterflächen in ausreichendem Maß in M. zur Verfügung stünden.
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Mit Bescheid vom 08.07.2005 (zugestellt am 13.07.2005) gab das Landratsamt dem Beigeladenen auf, den Abbruch der Weidehütte und die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu dulden. Zudem ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Duldung durch den Beigeladenen notwendig sei, um die Vollstreckung der bestandskräftigen Abbruchverfügung gegen den Kläger durchführen zu können.
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Mit Bescheid vom 11.07.2005 (zugestellt am 13.07.2005) drohte das Landratsamt A. dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für den Fall an, dass er die Weidehütte nicht bis zum 15.08.2005 beseitige.
12 
Gegen die Zwangsgeldandrohung legte der Kläger am 11.08.2005 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Zwangsgeldandrohung die gegenwärtigen Pacht- und Besitzverhältnisse an Grundstück und Weidehütte unberücksichtigt lasse.
13 
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005, zugestellt am 23.11.2005, zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich bestandskräftig geworden sei, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung vorlägen. Auf Grund der anhaltenden Beschwerden des Nachbarn des Klägers sei ein Einschreiten der Behörde auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs sachgerecht. Die bestandskräftige Abbruchverfügung habe sich auch nicht erledigt, da der Kläger als Eigentümer des Grundstücks weiterhin Zustandsstörer sei und zudem seine Haftung als Handlungsstörer auf Grund der Errichtung der Weidehütte weiter fortwirke. Dieser Verantwortung könne sich der Kläger nicht dadurch entziehen, dass er das Eigentum an der Hütte und den Besitz am Grundstück einem Dritten überlasse und die Wiedererrichtung durch diesen dulde. Zudem habe sich die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 auch nicht dadurch erledigt, dass die Weidehütte im Oktober 2003 entfernt und erst im Frühjahr 2004 wieder aufgebaut worden sei. Denn von einer Erledigung der Verfügung sei nur dann auszugehen, wenn der mit der Verfügung bezweckte Erfolg endgültig eingetreten sei. Insoweit beinhalte die Abbruchverfügung auch die stillschweigende, sich aus Sinn und Zweck der Verfügung ergebende Verpflichtung, einen Wiederaufbau der Hütte zu unterlassen. Auch habe das Landratsamt die Besitz- oder Eigentumsrechte des Beigeladenen zutreffend in der Form berücksichtigt, dass es die Duldungsverfügung vom 08.07.2005 gegen den Beigeladenen erlasse habe. Weiter sei auch die Wahl des konkreten Zwangsmittels sachgerecht, da ein Zwangsgeld sowohl den Kläger als auch die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen werde. Schließlich sei auch die Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig und die einmonatige Dauer der Frist zur Beseitigung der Weidehütte angemessen.
14 
Der Kläger hat am 21.12.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung zur Argumentation im Verwaltungsverfahren geltend macht, dass sich die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 erledigt habe, da die Weidehütte 2003 von dem Grundstück entfernt worden und der Abbruchverfügung somit Folge geleistet worden sei. Wenn nun der Beigeladene als neuer Eigentümer der Weidehütte diese wieder auf das an ihn verpachtete Grundstück verbringe, so liege dies außerhalb des Einflussbereichs des Klägers. Erledigung sei zudem auch im Hinblick darauf eingetreten, dass die Weidehütte 2004 nicht an ihrem ursprünglichen Standort, sondern an einer anderen Stelle wieder aufgebaut worden sei.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid des Landratsamts A. vom 11.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22.11.2005 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung wird auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.
20 
Mit Beschluss vom 06.10.2006 hat die Kammer den Pächter des hinteren Grundstücksteils des Klägers (Flst.-Nr. ...) beigeladen.
21 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
22 
Dem Gericht liegen die Behördenakten bezüglich des Klägers (auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung, die Gegenstand des Verfahrens 7 K 549/06 ist) sowie des Verfahrens des Beigeladenen (7 K 532/06) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten - auch der Verfahren 7 K 532/06 und 7 K 549/06 - wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 LVwVG. Gemäß § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung verpflichten, durch Zwangsmittel vollstreckt. Voraussetzung der behördlichen Zwangsvollstreckung ist dabei die Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes (§ 2 LVwVG), die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG) und das Fehlen von Vollstreckungshindernissen.
25 
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Der Kläger ist Adressat der Abbruchverfügung des Landratsamts A. vom 05.03.2002, die ihm aufgibt, die auf seinem Grundstück errichtete Weidehütte sowie die dafür verwendeten Baumaterialien von dem Grundstück zu entfernen. Diese Abbruchverfügung wurde in Folge der vergleichsweisen Beendigung des gegen die Abbruchverfügung gerichteten Verfahrens (7 K 1923/02) bestandskräftig und somit unanfechtbar. Damit liegen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 LVwVG vor.
26 
Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Klägers ist auch keine Erledigung der Abbruchverfügung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Kläger mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) einschließlich der verwendeten Baumaterialien von seinem Grundstück zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Klägers, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Klägers keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
27 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung geändert habe. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Adressat einer Abbruchverfügung Änderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten als Einwendungen im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, wenn diese Einwendungen erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des zu vollstreckenden Bescheides entstanden sind. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Einwendung ist aber ihre Entscheidungserheblichkeit, mithin also, dass die Kenntnis der geänderten Lage vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu einer abweichenden Sachentscheidung hätte führen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, BauR 1980, 346). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger aber weder im Hinblick auf die bestehenden Pacht- und Besitzverhältnisse an Grundstück und Weidehütte noch im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen mit Erfolg berufen. Denn der Kläger hat bereits in dem die Abbruchverfügung betreffenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er den hinteren Teil seines Grundstücks einschließlich der Weidehütte an den Beigeladenen verpachtet habe, so dass es insoweit bereits an einer nach Unanfechtbarwerden der Abbruchverfügung eingetretenen Änderung der Sachlage fehlt. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass die Weidehütte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung in das Eigentum des Beigeladenen übergegangen und von diesem erneut auf das Grundstück verbracht worden sei, kann er mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Denn die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers lässt sich nicht nur an die Errichtung und den Besitz oder das Eigentum an der Weidehütte knüpfen, sondern unabhängig hiervon auch an die Verantwortlichkeit des Klägers als Eigentümer des baurechtswidrig bebauten Grundstücks (§§ 65 LBO, 7 PolG). Insofern ist der Kläger nach wie vor Zustandsstörer. Denn der Umstand, dass nicht der Kläger, sondern der Beigeladene die Weidehütte wieder errichtet hat, ändert – selbst wenn man unterstellen wollte, dass dies weder auf Veranlassung noch mit Billigung des Klägers geschah – nichts daran, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks für dessen Zustand verantwortlich ist. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Grenze nur dort, wo dem Eigentümer die Möglichkeit genommen wurde auf die Sache einzuwirken, weil ihm diese gegen seinen Willen entzogen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1985 - 5 S 1738/85 -, DÖV 1986, 249). Dagegen berührt die Verpachtung oder Vermietung einer Sache die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht, da er auf Grund der zivilrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten weiterhin die rechtliche Sachherrschaft inne hat. Der Kläger ist als Eigentümer somit auch dann bauordnungsrechtlich für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich, wenn er dieses verpachtet hat. Vor diesem Hintergrund wäre die Kenntnis der nachträglichen Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Weidehütte für den Erlass der Abbruchverfügung nicht entscheidungserheblich gewesen, da ihr Bekanntsein nicht zu einer anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.
28 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Weidehütte als im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Die Verpachtung des Grundstücks und der Weidehütte an den Beigeladenen war bereits im Widerspruchsverfahren bezüglich der Abbruchverfügung bekannt, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Soweit vom Kläger nunmehr ein Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen behauptet wird, so stellt dies keine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage dar. Denn für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, kommt es, solange wie im hier vorliegenden Fall die Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Bauvorhaben auseinander fallen können, weil es sich bei der baulichen Anlage nicht um einen im Sinne von § 94 BGB wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt (vgl. dazu das Urteil der Kammer im Verfahren des Beigeladenen vom 16.11.1006 - 7 K 532/06 -), nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse an der baulichen Anlage an (vgl. aber zur Bedeutung der Frage, ob das Grundstück selbst im Eigentum des Landwirts steht oder nur gepachtet ist: BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143).
29 
Der Vollstreckung der Abbruchverfügung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, insbesondere hindert das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte und dessen Besitzrecht hinsichtlich des gepachteten Grundstücksteils nicht die Vollstreckung gegenüber dem Kläger. Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, nur solche Handlungen erzwungen werden können, zu denen der Verpflichtete rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Es kann von dem Pflichtigen mithin also nicht verlangt werden kann, dass er – gegen deren Willen – in Rechte Dritter eingreift. Das Vollstreckungshindernis, das durch den entgegenstehenden Willen des Dritten begründet wird, in dessen Rechte durch die Vornahme der zu erzwingenden Handlung eingegriffen werden muss, wird aber überwunden, wenn der Dritte durch die Behörde zur Duldung der zu erzwingenden Handlung verpflichtet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1972 - VIII 1040/71 -, BRS 25 Nr. 206). Dabei reicht es aus, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung maßgebend ist, vollziehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, Vensa).
30 
Vorliegend hat das Landratsamt A. mit (rechtmäßiger, vgl. Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) Verfügung vom 08.07.2005 den Beigeladenen dazu verpflichtet, den vollständigen Abbruch der Weidehütte auf dem Grundstück des Klägers sowie Zwangsmittel, die zur Vollstreckung des Abbruchs gegenüber dem Kläger ergehen, zu dulden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung wurde angeordnet. Die Duldungsverfügung wurde dem Beigeladenen am selben Tag (13.07.2005) zugestellt wie dem Kläger die Zwangsgeldandrohung, also deutlich vor Erlass des Widerspruchsbescheides über die Zwangsgeldandrohung. Da somit der Beigeladene vollziehbar zur Duldung der Beseitigung der Weidehütte durch den Kläger verpflichtet ist, stehen - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über die Zwangsgeldandrohung - weder das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte noch sein Besitzrecht auf Grund des Grundstückspachtvertrags der Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 entgegen.
31 
Von seinem Ermessen (§ 19 LVwVG) hat das Landratsamts A. als zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist sowohl die Wahl des Zwangmittels Zwangsgeld als auch die Bemessung der Zwangsgeldhöhe verhältnismäßig und angemessen (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG). Denn zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme besteht in Baden-Württemberg weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein gesetzlicher Vorrang eines der beiden Zwangsmittel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, Vensa). Das Zwangsgeld ist der Höhe nach im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt (vgl. § 23 LVwVG), jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, den Kläger zur Vornahme der Handlung zu veranlassen. Schließlich ist auch die zur Erfüllung der Abbruchverfügung eingeräumte Frist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) nicht zu beanstanden. Die Weidehütte ist nach Aussage des Klägers transportabel und leicht auf- und abzubauen, so dass die Frist zur Beseitigung der Weidehütte bis zum 15.08.2005, die in der am 13.07.2005 zugestellten Zwangsgeldandrohung eingeräumt wurde, völlig ausreichend ist.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 LVwVG. Gemäß § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung verpflichten, durch Zwangsmittel vollstreckt. Voraussetzung der behördlichen Zwangsvollstreckung ist dabei die Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes (§ 2 LVwVG), die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG) und das Fehlen von Vollstreckungshindernissen.
25 
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Der Kläger ist Adressat der Abbruchverfügung des Landratsamts A. vom 05.03.2002, die ihm aufgibt, die auf seinem Grundstück errichtete Weidehütte sowie die dafür verwendeten Baumaterialien von dem Grundstück zu entfernen. Diese Abbruchverfügung wurde in Folge der vergleichsweisen Beendigung des gegen die Abbruchverfügung gerichteten Verfahrens (7 K 1923/02) bestandskräftig und somit unanfechtbar. Damit liegen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 LVwVG vor.
26 
Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Klägers ist auch keine Erledigung der Abbruchverfügung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Kläger mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) einschließlich der verwendeten Baumaterialien von seinem Grundstück zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Klägers, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Klägers keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
27 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung geändert habe. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Adressat einer Abbruchverfügung Änderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten als Einwendungen im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, wenn diese Einwendungen erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des zu vollstreckenden Bescheides entstanden sind. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Einwendung ist aber ihre Entscheidungserheblichkeit, mithin also, dass die Kenntnis der geänderten Lage vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu einer abweichenden Sachentscheidung hätte führen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, BauR 1980, 346). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger aber weder im Hinblick auf die bestehenden Pacht- und Besitzverhältnisse an Grundstück und Weidehütte noch im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen mit Erfolg berufen. Denn der Kläger hat bereits in dem die Abbruchverfügung betreffenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er den hinteren Teil seines Grundstücks einschließlich der Weidehütte an den Beigeladenen verpachtet habe, so dass es insoweit bereits an einer nach Unanfechtbarwerden der Abbruchverfügung eingetretenen Änderung der Sachlage fehlt. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass die Weidehütte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung in das Eigentum des Beigeladenen übergegangen und von diesem erneut auf das Grundstück verbracht worden sei, kann er mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Denn die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers lässt sich nicht nur an die Errichtung und den Besitz oder das Eigentum an der Weidehütte knüpfen, sondern unabhängig hiervon auch an die Verantwortlichkeit des Klägers als Eigentümer des baurechtswidrig bebauten Grundstücks (§§ 65 LBO, 7 PolG). Insofern ist der Kläger nach wie vor Zustandsstörer. Denn der Umstand, dass nicht der Kläger, sondern der Beigeladene die Weidehütte wieder errichtet hat, ändert – selbst wenn man unterstellen wollte, dass dies weder auf Veranlassung noch mit Billigung des Klägers geschah – nichts daran, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks für dessen Zustand verantwortlich ist. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Grenze nur dort, wo dem Eigentümer die Möglichkeit genommen wurde auf die Sache einzuwirken, weil ihm diese gegen seinen Willen entzogen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1985 - 5 S 1738/85 -, DÖV 1986, 249). Dagegen berührt die Verpachtung oder Vermietung einer Sache die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht, da er auf Grund der zivilrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten weiterhin die rechtliche Sachherrschaft inne hat. Der Kläger ist als Eigentümer somit auch dann bauordnungsrechtlich für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich, wenn er dieses verpachtet hat. Vor diesem Hintergrund wäre die Kenntnis der nachträglichen Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Weidehütte für den Erlass der Abbruchverfügung nicht entscheidungserheblich gewesen, da ihr Bekanntsein nicht zu einer anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.
28 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Weidehütte als im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Die Verpachtung des Grundstücks und der Weidehütte an den Beigeladenen war bereits im Widerspruchsverfahren bezüglich der Abbruchverfügung bekannt, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Soweit vom Kläger nunmehr ein Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen behauptet wird, so stellt dies keine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage dar. Denn für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, kommt es, solange wie im hier vorliegenden Fall die Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Bauvorhaben auseinander fallen können, weil es sich bei der baulichen Anlage nicht um einen im Sinne von § 94 BGB wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt (vgl. dazu das Urteil der Kammer im Verfahren des Beigeladenen vom 16.11.1006 - 7 K 532/06 -), nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse an der baulichen Anlage an (vgl. aber zur Bedeutung der Frage, ob das Grundstück selbst im Eigentum des Landwirts steht oder nur gepachtet ist: BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143).
29 
Der Vollstreckung der Abbruchverfügung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, insbesondere hindert das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte und dessen Besitzrecht hinsichtlich des gepachteten Grundstücksteils nicht die Vollstreckung gegenüber dem Kläger. Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, nur solche Handlungen erzwungen werden können, zu denen der Verpflichtete rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Es kann von dem Pflichtigen mithin also nicht verlangt werden kann, dass er – gegen deren Willen – in Rechte Dritter eingreift. Das Vollstreckungshindernis, das durch den entgegenstehenden Willen des Dritten begründet wird, in dessen Rechte durch die Vornahme der zu erzwingenden Handlung eingegriffen werden muss, wird aber überwunden, wenn der Dritte durch die Behörde zur Duldung der zu erzwingenden Handlung verpflichtet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1972 - VIII 1040/71 -, BRS 25 Nr. 206). Dabei reicht es aus, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung maßgebend ist, vollziehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, Vensa).
30 
Vorliegend hat das Landratsamt A. mit (rechtmäßiger, vgl. Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) Verfügung vom 08.07.2005 den Beigeladenen dazu verpflichtet, den vollständigen Abbruch der Weidehütte auf dem Grundstück des Klägers sowie Zwangsmittel, die zur Vollstreckung des Abbruchs gegenüber dem Kläger ergehen, zu dulden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung wurde angeordnet. Die Duldungsverfügung wurde dem Beigeladenen am selben Tag (13.07.2005) zugestellt wie dem Kläger die Zwangsgeldandrohung, also deutlich vor Erlass des Widerspruchsbescheides über die Zwangsgeldandrohung. Da somit der Beigeladene vollziehbar zur Duldung der Beseitigung der Weidehütte durch den Kläger verpflichtet ist, stehen - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über die Zwangsgeldandrohung - weder das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte noch sein Besitzrecht auf Grund des Grundstückspachtvertrags der Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 entgegen.
31 
Von seinem Ermessen (§ 19 LVwVG) hat das Landratsamts A. als zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist sowohl die Wahl des Zwangmittels Zwangsgeld als auch die Bemessung der Zwangsgeldhöhe verhältnismäßig und angemessen (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG). Denn zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme besteht in Baden-Württemberg weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein gesetzlicher Vorrang eines der beiden Zwangsmittel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, Vensa). Das Zwangsgeld ist der Höhe nach im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt (vgl. § 23 LVwVG), jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, den Kläger zur Vornahme der Handlung zu veranlassen. Schließlich ist auch die zur Erfüllung der Abbruchverfügung eingeräumte Frist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) nicht zu beanstanden. Die Weidehütte ist nach Aussage des Klägers transportabel und leicht auf- und abzubauen, so dass die Frist zur Beseitigung der Weidehütte bis zum 15.08.2005, die in der am 13.07.2005 zugestellten Zwangsgeldandrohung eingeräumt wurde, völlig ausreichend ist.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.