Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Juli 2016 - 4 A 21/13

published on 21/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Juli 2016 - 4 A 21/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheids.

2

Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks der Gemarkung E, Flur 2, Flurstück 1234, eingetragen im Grundbuch der Hansestadt A-Stadt, Grundbuchblatt 0000. Dieses Grundstück ist bebaut mit einer Seniorenwohnanlage. Es liegt an der A.-Straße an.

3

Mit Schreiben vom 26.08.2009 erkannte das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Erschließungsmaßnahme „Gehwege A-Straße und Park“ gem. Nr. 6.4 Abs. 1 Anstrich 1 Wohnumfeldförderrichtlinie (nachfolgend WuFR) i. V. m. Kapitel E 6.3 Städtebauförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend StBauFR M-V) grundsätzlich als förderfähig an, vorbehaltlich der förderrechtlichen Prüfung des Landesförderinstituts. Dem Schreiben war eine Gesamtfinanzierungsübersicht beigefügt, aus dem sich eine Unterteilung der Gesamtausgaben in Städtebaufördermittel einschließlich des Gemeindeanteil i. H. v. 247.016,00 Euro und in andere Finanzierungen/KAG Beiträge i. H. v. 41.177,81 Euro ergab.

4

Am 09.03.2011 wies der Beklagte über die Rostocker Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH gegenüber dem Landesförderinstituts des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Einsatz von Städtebaufördermitteln für Einzelmaßnahmen unter Bezugnahme auf die vorgenannte Anerkennung des Ministeriums vom 26.08.2009 nach. Dem Verwendungsnachweis war ebenfalls eine Kostenaufstellung beigefügt, aus der sich eine endgültige Förderhöhe aus den Gesamtkosten abzüglich der Deckung durch KAG Beiträge (nach Schätzung), Gebühren oder sonstige Entgelte gem. Ziffer 5 Abs. 5 WuFR ergab.

5

Im Zeitraum vom 27.01.2010 bis 25.10.2010 lies der Beklagte ein Teilstück der A.-Straße, und zwar auf dem Abschnitt beginnend an den beiden abzweigenden Stichstraßen im Nordwesten und endend an der westlich abzweigenden Einfahrt zur vorbenannten Seniorenwohnanlage, hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün ausbauen.

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Die Schlussrechnung hierfür ging beim Beklagten am 12.10.2010 ein.

7

Am 30.04.2012 fasste der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock einen Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss dahingehend, dass der Beitrag für vorgenannte Teileinrichtungen auf vorgenanntem Abschnitt selbstständig erhoben werde. Dem Abschnittsbildungsbeschluss war eine zeichnerische Darstellung der geografischen Erstreckung des Abschnitts beigefügt.

8

Nach erfolgter Information über die bevorstehende Beitragserhebung setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 24.07.2012 gegenüber dem Kläger für vorgenannte Straßenbaumaßnahme bezüglich vorgenannter Teileinrichtungen einen Straßenausbaubeitrag i. H. v. 48.536,73 Euro fest. Den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße klassifizierte er als Anliegerstraße. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei § 8 KAG M-V i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt A-Stadt vom 24.07.2000 in Gestalt der Änderungssatzung vom 01.12.2010. Dem Bescheid legte der Beklagte eine Gesamtgrundstücksgröße des Klägers von 26.014 m² zugrunde, wobei er lediglich eine Teilfläche von 19.724 m² veranlagte. Diese veranlagte Fläche gewichtete er mit einem Nutzungsfaktor von 2,4. Er legte vier Vollgeschosse zu Grunde. Dem Bescheid waren Berechnungsübersichten zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands, zur Ermittlung der Beitragssätze und zur Berechnung des konkreten Beitrags beigefügt.

9

Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.2012 Widerspruch. Durch die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme habe er keinen beitragsrelevanten Vorteil erlangt. Denn es sei ausschließlich der hinter der Zufahrt zu seinem Grundstück belegende Abschnitt ausgebaut worden. An diesem liege er nicht direkt an. Das klägerische Grundstück werde von einem direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße gelegenen sechsgeschossigen Wohnblock in Plattenbauweise sowie von einer hinter diesem liegenden Hecke und sodann von einem sich schon auf dem klägerischen Grundstück befindenden Zaun getrennt. Die durchgeführte Erneuerung von Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung könne aufgrund der vorbeschriebenen tatsächlichen Abtrennung vom klägerischen Grundstück aus optisch nicht wahrgenommen werden. Es bestünde kein unmittelbarer Zugang zum ausgebauten Abschnitt. Der ausgebaute Gehweg würde weder vom Kläger selbst noch von den Nutzern des klägerischen Grundstücks, den Bewohnern des Seniorenheimes, genutzt werden. Bei den Bewohnern des Grundstücks handle es sich durchweg um ältere Menschen, die nur ausnahmsweise das Grundstück des Klägers verlassen würden. Wenn sie dieses einmal verließen, dann jedenfalls nicht in Richtung des ausgebauten Abschnitts der A.-Straße, sondern allenfalls in südlicher Richtung mit dem Ziel, den dort belegenden Supermarkt aufzusuchen. Am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße lägen ausschließlich Grundstücke mit Wohnbebauung an, die von den Bewohnern des klägerischen Grundstücks nicht aufgesucht werden würden.

10

Zudem sei die Berechnung der veranlagten Fläche in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar.

11

Es erscheine unverhältnismäßig, wenn der Kläger einen Anteil von 64 % der umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme tragen müsse, während die alleinigen Nutznießer der Maßnahme, nämlich die unmittelbaren Anlieger, lediglich mit etwa 1/3 der Kosten belastet würden.

12

Hilfsweise beanstande er auch die Höhe des Straßenbaubeitrags. Auf dem Grundstück werde eine sozialen und gemeinnützigen Zwecken dienende Seniorenanlage betrieben. Diese entspreche keiner gewerblichen Nutzung im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung. Eine Vervielfachung des sich ergebenden Vollgeschossfaktors sei daher nicht angezeigt.

13

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012, dem Kläger zugestellt am 04.12.2012, zurück. Das klägerische Grundstück werde über die A.-Straße erschlossen. Es bestehe eine räumlich enge Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage. Dadurch ergäbe sich eine qualifizierte, nämlich eine leichtere, gefahrlosere und somit vorteilhaftere Inanspruchnahmemöglichkeit des ausgebauten Abschnitts. Die A.-Straße werde vom Grundstück des Klägers in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken. Er habe nur den Teil des Grundstücks, nämlich eine Teilfläche von 19.724 m², als beitragsfähige Grundstücksfläche veranlagt, welcher dem Anteil der Frontlänge des an der ausgebauten Anlage liegenden Grundstücksteiles entspreche. Der gewerbliche Zuschlag rechtfertige sich aus dem erhöhten Ziel- und Quellverkehr gegenüber einer normalen Wohnnutzung.

14

Am 04.01.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Begründung des Widerspruchs vertiefend vorträgt:

15

Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück selbst gehöre nicht zum ausgebauten Straßenbereich. Das Grundstück werde über den südlich verlaufenden B.-Ring und einen nördlich davon abgehenden Teilbereich der A.-Straße erschlossen. Dieser Abschnitt sei von den vorgenommenen Baumaßnahmen nicht betroffen. Eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße sei unmöglich, da eine Zufahrt von dort nicht erfolgen könne, denn der Abschnitt ende als Sackgasse. Bei der direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße anliegenden Wohnbebauung, welche diesen Abschnitt vom klägerischen Grundstück trenne, handle es sich um sechsgeschossige Plattenbauwohnblöcke. Dadurch, sowie durch die bereits angeführte Hecke und den Zaun, werde das Grundstück vollständig vom ausgebauten Abschnitt abgeschirmt. Der Gehweg käme den Nutzern des klägerischen Grundstücks nicht zugute, da es sich überwiegend um, jedoch in unterschiedlichem Maße, pflegebedürftige Menschen handele. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewohner leide zudem an einer Demenzerkrankung. Die Bewohner verließen das Grundstück zu Ausflügen mit Familienangehörigen aber allenfalls über den nicht ausgebauten Teil der A.-Straße in Richtung Stadt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin sei bereits ein durch einen Grünstreifen oder Geländer auf öffentlichen Grund von der ausgebauten Straße abgetrenntes Grundstück durch eine Straßenbaumaßnahme nicht mehr bevorteilt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 8 A 572/10; Urteil vom 16.06.2011, Az.: 8 A 1075/10). Dies müsse erst Recht gelten, wenn das Grundstück ausschließlich über einen nicht von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Teil erschlossen werde und in keiner Weise von der Straßenbaumaßnahme profitiere.

16

Die Höhe des Straßenbaubeitrags sei wegen des angesetzten gewerblichen Nutzungsfaktors unzutreffend. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Seniorenwohnanlage erzeuge im Verhältnis zu Wohngrundstücken keinen erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Die Bewohner der Seniorenanlage würden zum überwiegenden Teil nicht über Fahrzeuge verfügen und erhielten auch nicht häufiger Besuch als dies im Rahmen einer normalen Wohnbebauung der Fall wäre.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er trägt unter Verweis auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids ergänzend vor:

22

Der Abzweig zur Seniorenanlage sei Bestandteil des ausgebauten Abschnitts. Das klägerische Grundstück liege somit direkt an diesem Abschnitt an. Aufgrund des Abschnittsbildungsbeschlusses ende der ausgebaute Abschnitt an der Einfahrt zur Seniorenanlage. Die Grenzziehung orientiere sich daher an der Mittelachse der einmündenden Straße. Dies sei hier die Stichstraße zum Altersheim. Die Stichstraße stelle sich als unselbstständiger Bestandteil der ausgebauten Anlage dar.

23

Hilfsweise liege eine Beitragspflicht auch bei Bestehen einer Hinterliegersituation vor. Denn die Voraussetzungen des Heranfahrens von Personenkraftwagen und Versorgungsfahrzeugen an die klägerische Grundstücksgrenze sei gegeben. Ein tatsächlich vorhandener und genutzter Zugang zum Hinterliegergrundstück rechtfertige diese Annahme.

24

Das Differenzierungsverbot des § 131 Abs. 3 BauGB erfordere die Berücksichtigung der Art der Nutzung der anliegenden Grundstücke. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München unterfalle ein Pflegeheim einer gewerbeähnlichen Nutzung, da neben Besucherverkehr auch Pflegepersonal, Ärzte sowie Anlieferungen von Lebensmitteln und Pflegeartikeln stattfinde (vgl. VG München, Urteil vom 28.03.2000, Az.: M 2 K 99.5527). Ebenso rechtfertige vorliegend das Vorhandensein eines Seniorenheimes die Annahme einer gewerbeähnlichen Nutzung. Aus der Klagschrift ergebe sich, dass die Bewohner des Seniorenheimes ganz überwiegend pflegebedürftig seien und ein nicht unerheblicher Teil an einer Demenzerkrankung leiden würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht entscheidet in der Besetzung durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser die Streitsache durch Beschluss vom 09.05.2016 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

27

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

28

Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

29

Rechtsgrundlage für den Straßenausbaubeitragsbescheid ist die Satzung der Hansestadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.07.2000 in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Straßenbaubeitragssatzung). Rechtliche Einwände gegen die Satzung trägt der Kläger nicht vor, sodass das Gericht von einer Überprüfung „ins Blaue hinein“ absieht und von ihrer Wirksamkeit ausgeht.

30

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags nach Maßgabe der vorgenannten Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des KAG M-V sind erfüllt.

31

Bei der Straßenbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 1 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung. Der Ausbau der Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbegleitgrün und -beleuchtung stellt sich als Verbesserung, jedenfalls aber als Erneuerung, welche auch erforderlich war, dar. Dies ergibt sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Erläuterungen zur Entwurfsgestaltung „Gehweg A.-Straße“ sowie der Fotodokumentation über den Zustand der Teileinrichtungen vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme. Von weiteren Ausführungen hierzu wird abgesehen, da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

32

Da der Beklagte vorliegend nicht die gesamte Anlage der A.-Straße, wie sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergibt, ausbauen ließ, sondern lediglich ein Teilstück, ist eine Abschnittsbildung erforderlich gewesen. Ein Abschnittsbildungsbeschluss ist in der Entscheidung des Oberbürgermeisters vom 30.04.2012 zu sehen. Zwar ist hierfür gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig. Denn es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V. Allerdings ist diese Aufgabe durch die Regelung des § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung der Hansestadt A-Stadt vom 30.08.2006 in der hier anzuwendenden Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Hauptsatzung) auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Eine solche Übertragung ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KV M-V zulässig.

33

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist fehlerfrei erfolgt. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7, Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Fehler bezüglich der konkreten Kostenhöhe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

34

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung sind Zuschüsse Dritter zu berücksichtigen. Aus § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung ergibt sich allerdings, dass Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden sind. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg Vorpommern vom 26.08.2009 sowie aus dem beim Landesförderinstitut am 09.03.2011 eingereichten Verwendungsnachweis über den Einsatz von Städtebaufördermitteln ergibt sich, dass der Beklagte Städtebaufördermittel für die streitgegenständliche Baumaßnahme erhalten hat. Diese wurden im Rahmen der Beitragserhebung nicht berücksichtigt. Dies ist allerdings rechtmäßig, da sich aus Nr. 5 Abs. 3 WuFR ergibt, dass die Zuwendungen ausschließlich der Deckung von Ausgaben, die bei der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehen, dienen. Ebenso ergibt sich aus Kapitel E Nr. 6.6.1 StBauFR M-V, dass bei Anlagen, für die Beiträge erhoben werden können, die Zuwendungsfähigkeit auf den Teil der Ausgaben beschränkt ist, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Damit ist der Zuwendungszweck in beiden Richtlinien klar bestimmt, nämlich dahingehend, dass die Zuwendungen nur zur Deckung des Gemeindeanteils und nicht zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden sind. Die vorgenannten Richtlinien wurden in den Zuwendungsbescheid vom 26.08.2009 inkorporiert, sodass sie nunmehr Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses und damit bindend und nicht bloß interne Verwaltungsvorschrift sind.

35

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf den Gemeindeanteil und den Anteil der Beitragspflichtigen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte klassifizierte die A.-Straße hinsichtlich des ausgebauten Abschnitts zutreffend als Anliegerstraße. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung handelt es sich um Anliegerstraßen, wenn die Anlage ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch privaten Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dient. Dies ist vorliegend der Fall, da die A.-Straße eine Sackgasse ist, welche lediglich vom B. -Ring zu den anliegenden Grundstücken führt. Der vom Beklagten gebildete Gemeindeanteil von 25 Prozent entspricht der in § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 Straßenbaubeitragssatzung vorgesehenen prozentualen Verteilung für die ausgebauten Teileinrichtungen bei Annahme einer Anliegerstraße.

36

Das Abrechnungsgebiet hat der Beklagte zutreffend gebildet, da er alle am ausgebauten Abschnitt anliegenden Grundstücke einbezogen hat. Insbesondere war auch das klägerische Grundstück mit einzubeziehen. Denn durch die Straßenbaumaßnahme hat sich für das klägerische Grundstück ein beitragsrelevanter Vorteil ergeben. Dieser ist in der mit dem Straßenausbau verbundenen Wertsteigerung und den damit einhergehenden Gebrauchsvorteil durch die bestehende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage zu sehen. Dies ist bei an der Straße anliegenden Grundstücken aufgrund ihrer engen räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage der Fall. So liegt der Fall auch hier, denn das klägerische Grundstück liegt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße an. Es liegt nämlich unmittelbar an der von der A.-Straße abzweigenden Zufahrt, bis zu welcher auch der gebildete Abschnitt geht, an.

37

Diese Zufahrt stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbstständige Anlage im Sinne eines „Anhängsels“ zur A.-Straße dar. Denn sie ist weniger als 100 Meter lang und eine Sackgasse, deren Ende von der A.-Straße aus einsehbar ist, da ihr Verlauf nicht verzweigt/abknickend ist. Sie ist daher der Anlage der A.-Straße zuzurechnen.

38

Die Zufahrt ist auch dem ausgebauten Abschnitt zuzurechnen. Ist eine Straßeneinmündung das Merkmal für eine Abschnittsbildung, verläuft die Grenze an der Mittelachse der einmündenden Straße, sofern der Abschnittsbildungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.12.1990, Az.: 2 A 751/87, zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, Kommentar KAG M-V, § 8, Nr. 1.1.3.3). Der durch den Abschnittsbildungsbeschluss vom 30.04.2012 gebildete Abschnitt endet an der Einfahrt zur Seniorenwohnanlage. Die Grenze des Abschnitts verläuft somit an der Mittelachse der zum klägerischen Grundstück führenden Zufahrt.

39

Auf die tatsächliche Nutzung oder darauf, ob vom Grundstück aus die ausgebauten Teileinrichtungen, etwa die Straßenbeleuchtung oder das -begleitgrün, sichtbar sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist die zuvor dargestellte Möglichkeit der qualifizierten Inanspruchnahme.

40

Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig. Als Erbbauberechtigter ist er gem. § 7 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 Straßenbaubeitragssatzung vorrangig vor dem Grundstückseigentümer beitragspflichtig.

41

Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem am 30.04.2012 durch den Oberbürgermeister gefassten Kostenspaltungsbeschluss entstanden. Gem. § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht diese im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Ist eine Straße nicht in allen Teileinrichtungen ausgebaut worden, entstehen die sachlichen Beitragspflichten erst, wenn das zuständige Gemeindeorgan einen entsprechenden Kostenspaltungsbeschluss gefasst hat und damit anlagebezogen ausdrücklich bestimmt hat, dass der Beitrag für einzelne Teileinrichtungen selbständig erhoben werden soll (vgl. Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., Nr. 1.1.3.3). Der Oberbürgermeister war für die Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses zuständig, denn diese Aufgabe ist durch § 7 Abs. 6 Hauptsatzung auf ihn übertragen worden.

42

Der festgesetzte Straßenbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

43

Die Berechnung der Grundstücksfläche erfolgte korrekt nach Frontmetermaßstab. Grenzt ein Grundstück an zwei in zulässiger Weise gebildete Abschnitte, ist es rechnerisch zu teilen und nur entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlängen jeweils bei der Aufwandsverteilung der beiden Abschnitte zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 9.11.1984, 8 C 77.83,zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., § 8, Nr. 1.1.3.3). Der Beklagte veranlagte das klägerische Grundstück nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche, sondern berücksichtigte lediglich mit einer Teilfläche i. H. v. 19.724 m². Die den Verwaltungsvorgängen insoweit zu entnehmende Berechnung nach dem Anteil der an den ausgebauten Abschnitt über die Zufahrt angrenzenden Frontlänge ist rechnerisch nachvollziehbar.

44

Der Beklagte hat die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Klägers auch richtig gewichtet. Der im Beitragsbescheid angesetzte Multiplikator von 2,4 errechnet sich aus den Vollgeschossfaktor von 1,6 gem. § 6 Abs. 7 lit. a, Abs. 8 Nr. 2 lit. a Straßenbaubeitragssatzung für die vorhandene Bebauung mit vier Vollgeschossen und aus einem Zuschlag für eine gewerbeähnliche Nutzung im Sinne eines Artzuschlages nach § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung i. H. v. 1,5.

45

Einen Artzuschlag für eine gewerbliche oder eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise durch Multiplikation mit dem Faktor 1,5 ist gem. § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung u.a. in einem tatsächlich bestehenden Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4, 4 a Baunutzungsverordnung (nachfolgend BauNVO) anzusetzen. Vorliegend handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, welches tatsächlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB besteht.

46

Bei der vorliegenden Nutzung als Seniorenwohnheim handelt es sich um eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise. Unter eine gewerbeähnliche Nutzung fällt jedenfalls auch ein Pflegeheim. Die Behandlung als gewerbeähnlich ist geboten im Hinblick auf das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB, da ein als Pflegeheim genutztes Grundstück typischerweise im Gegensatz zu reinen Wohngrundstücken einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslöst und damit eine im Vergleich zur Wohnbebauung qualifizierte Nutzung vorliegt. Im Fall eines Pflegeheims ergibt sich diese qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr, der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen M 2 K 99.5527, juris, Rn 22, mit weiteren Nachweisen). Dies mag zwar nicht für jedes Seniorenheim oder jede Einrichtung mit betreutem Wohnen gelten, allerdings ergibt sich bereits aus der Klageschrift, dass es sich bei den Bewohnern des klägerischen Seniorenheimes ganz überwiegend um in unterschiedlichen Maße pflegebedürftigen Menschen handelt, von denen zudem ein nicht unerheblicher Teil unter einer Demenzerkrankung leidet. Damit ergibt sich auch hier die qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln mit zu berücksichtigen.

47

Schließlich ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht, wie bereits oben ausgeführt, erst mit Erlass des Kostenspaltungsbeschlusses am 30.04.2012 entstanden, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 begann und am 31.12.2016 ablaufen wird. Die Festsetzung am 24.07.2012 war damit rechtzeitig.

48

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO

49

Von der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

50

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

51

Beschluss

52

Der Streitwert wird auf 48.536,73 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/06/2011 00:00

Tenor Der Bescheid vom …. 2009, Az.: … und der Widerspruchsbescheid vom … 2010, Az.: … werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
published on 18/03/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des.
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Annotations

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.