Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 1900/14

published on 15/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 1900/14
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 195,92 € seit dem 31. Mai 2014, auf einen weiteren Betrag von 325 € seit dem 1. August 2014 und auf einen weiteren Betrag von 455 € seit dem 24. Februar 2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2014 freizustellen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 1.072,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, nach seinen Angaben ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck des Katzenschutzes, begehrt die Erstattung von Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und die Unterbringung einer Katze sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Frau M. N., N-Straße in O-Stadt, bat am Samstag, dem 5. April 2014, oder vormittags am Sonntag, dem 6. April 2014, die ihr bekannte Frau W. E., Halterin von Rassekatzen in der E-Straße in O-Stadt, telefonisch um Hilfe: Eine „karthäuserähnliche“ Katze, an der Pfote verletzt, halte sich miauend immer in der Nähe ihres Grundstücks auf. Frau E. begab sich nach ihrer Darstellung mit einer Transportbox zu Frau N. und deren Grundstück. Dort fand sie das von Frau N. gemeinte Tier vor, aussehend wie die Rasse „Russisch Blau“ und keine von ihren eigenen Katzen. Es war gepflegt und zutraulich, aber sehr hungrig. Weil Frau N.s Sohn eine Hundeschule hatte und Frau N. selbst einen Hütehund hielt, nahm Frau E. die Katze mit in ihr Anwesen, wo sie schon drei Kater hielt. Diese bedrängten und gefährdeten die Katze durch ihr Dominanzverhalten. Frau E. behielt die Katze nach ihrer Darstellung am Sonntag, dem 6. April 2014, von ca. 11 bis 18 Uhr zuhause in ihrer Obhut.

3

Am selben Sonntag gegen 13 Uhr erhielt Frau P. D., Mitarbeiterin des Ordnungsamts des Beklagten, über die Leitstelle Nachricht von einem Anruf der Frau E.. Frau D. war wegen einer gebrochenen Hand vom Dienst freigestellt, aber der Leitstelle als Ansprechpartnerin für das Ordnungsamt benannt worden. Sie rief Frau E. an. Diese hatte nach ihrer Darstellung nach Internetrecherchen ab 11.30 Uhr erfolglos wegen einer Unterbringung der Katze bei Tierheimen in Q-Stadt, R-Dorf und C-Stadt und bei einer S-Städter Tierpension angerufen. Über das Internet sei sie auch auf den klagenden Verein gestoßen, wo Frau H. ihr telefonisch geraten habe, sich wegen Abholung und Unterbringung des Tiers an den Beklagten zu wenden.

4

Das Telefongespräch haben die daran Beteiligten leicht unterschiedlich geschildert: Laut Frau D. wollte Frau E., dass sie die Katze sofort abhole. Sie habe Frau E. gebeten, bis Montag zu warten, damit man die Katze fotografieren und die Bilder zur „T-Zeitung“ geben könne. Ihre Vertreterin vom Ordnungsamt, Frau U., werde sich sofort darum kümmern. Laut Frau E. machte Frau D. diverse nicht umsetzbare Vorschläge für Nachforschungen nach dem Eigentümer der Katze und für eine Trennung der Tiere auf ihrem Anwesen; sie habe schließlich darauf hingewiesen, dass es nicht erlaubt sei, die Katze aus Sicherheitsgründen wieder ins Freie zu schicken. Am Montag werde ein Fotograf vorbeigeschickt, um eine Anzeige in der Zeitung schalten zu können, eine andere Möglichkeit der Hilfe bestehe nicht. Laut Frau D. bestand keine Abholmöglichkeit für eine beim Amt allenfalls zu improvisierende Unterbringung, weil sie wegen ihrer gebrochenen Hand nicht fahrfähig war; sie habe Frau E. gleichwohl für den absoluten Notfall ihre private Telefonnummer mitgeteilt und ferner die Telefonnummer für einen Anruf bei Frau U. am Montag.

5

Frau E. rief nach dem Gespräch erneut beim Kläger an, wo ihr eine Abholung der Katze angekündigt wurde. Sie machte anschließend einige Handybilder von dem Tier für einen später entworfenen Aushang des Inhalts, dass ihr am 6. April 2014 in O-Stadt ein ca. drei Jahre alter kastrierter, ungechipter Kater zugelaufen sei und nähere Informationen bei Dr. F. in F-Stadt unter dessen Telefonnummer zu erhalten seien. Am Sonntagabend gegen 18 Uhr holte Herr H. nach telefonischer Ankündigung die Katze ab. Frau E. brachte nach ihren Angaben ab dem Montag, dem 7. April 2014, für ca. zwei Wochen an fünf Stellen in O-Stadt den Aushang über die zugelaufene Katze an, jedoch ohne Reaktion gegenüber dem Tierarzt. Ein Fotograf erschien bei ihr nicht. Von der Beklagtenseite wurde sie nach ihrer Darstellung erst im Herbst 2016 wieder kontaktiert.

6

Herr oder Frau H. vom Kläger stellten das Tier noch am Sonntag, dem 6. April 2014, dem F-Städter praktischen Tierarzt F. vor, der es untersuchte und eine schmerzhafte Vorderpfote sowie bei Anwendung seines Lesegeräts das Fehlen eines Transponderchips feststellte. Der Rechnungsbetrag von 25,92 € wurde in bar beglichen. Um 21.04 Uhr am selben Tag richtete Frau H. vom E-Mail Konto ihres Ehemanns eine nicht zu den Verwaltungsvorgängen gelangte E-Mail an das E-Mail-Konto von Frau D. beim Beklagten. Es enthielt die Anzeige, dass man die am selben Tag von Frau E. telefonisch angezeigte Fundkatze aufgenommen habe, da laut Aussagen von Frau D. gegenüber Frau E. der Beklagte mangels Unterkünfte die Katze nicht aufnehmen könne. Es handele sich hierbei um einen ca. dreijährigen kastrierten Karthäuserkater, der an der Vorderpfote verletzt und dem Tierarzt vorgestellt worden sei. Der Beklagte habe die Kosten für die Aufwendungen zu tragen.

7

Frau D. schilderte nach ihrer Aussage am Montag, dem 7. April 2014, ihrer Vertreterin U. den Fall telefonisch. Die behördenintern nicht weitergeleitete E-Mail des Klägers blieb bis nach der Rückkehr von Frau D. an ihren Arbeitsplatz beim Beklagten Anfang Mai 2014 unentdeckt; Frau D. erfuhr von ihrer Vertreterin U. auf Nachfrage, dass sich in der Angelegenheit niemand mehr gemeldet habe.

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Am 9. Mai 2014 ging beim Beklagten eine klägerische Rechnung 14-001 vom 3. Mai 2014 über binnen zehn Tage zu zahlende insgesamt 195,92 € ein. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus einer Pauschale von 35 € für „Fundanzeige vom 06.04.2014, Frau E. in O-Stadt, Abholung, Fahrt zum Tierarzt, Aufnahme“, dem Auslagebetrag von 25,92 € an Tierarztkosten und 27 „Tagespauschalen Unterbringung/Futter“ à 5 €, zusammen 135 €. Dies führte beim Beklagten zum Auffinden der E-Mail vom 6. April 2014. Ferner wies die Amtstierärztin des Landkreises X. unter Bezugnahme auf eine E-Mail-Information von Frau H. mit am 14. Mai 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben diesen auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23. November 1998 (AmtsBl. M-V 1999 S. 5, sog. „Fundtiererlass“) hin und forderte ihn auf, den Missstand abzustellen, dass das Amt über keine Möglichkeiten zur Unterbringung von Fundkatzen verfüge.

9

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mahnte der Kläger beim Beklagten die Begleichung des Rechnungsbetrags bis zum 31. Mai 2014 an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte sich nach der Fundanzeige nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt habe.

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Mit Rechnung 14-004 vom 7. Juli 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut die bereits beanspruchten Erstattungsbeträge geltend, der Tagespauschalen-Betrag war dabei mit Stand vom 7. Juli 2014 auf 460 € für 92 Tage angewachsen, so dass sich der binnen zehn Tage geforderte Rechnungsbetrag auf insgesamt 520,92 € belief.

11

Mit Telefax vom 18. Juli 2014 forderte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin den (fälschlich addierten) Betrag der beiden klägerischen Rechnungen als Aufwendungsersatz für berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – GoA – und zusätzlich 166,60 € Anwaltskosten, beides zu zahlen bis zum 1. August 2014. Bei den Anwaltskosten handelte es sich um eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 716,84 € (120 €) und eine Kommunikationspauschale von 20 €, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

12

Die Leitende Verwaltungsbeamtin des Beklagten erwiderte unter dem 13. August 2014, dem Kläger stehe ein Aufwendungsersatz nur für den 6. April 2014 zu. Die krankgeschriebene Mitarbeiterin habe an jenem Tag nicht bei Frau E. zur Abholung der Katze vorbeikommen können, und es sei vereinbart worden, dass Frau E. sich am Montag beim Beklagten melden solle und dass Frau U. vom Ordnungsamt sich dann sofort der Katze annehmen werde. Da sich niemand gemeldet habe, sei man davon ausgegangen, dass deren Eigentümer gefunden worden sei. Mangels entsprechender tierärztlicher Berechnung werde auch die Behandlungsbedürftigkeit einer Pfote bestritten.

13

Mit der Klage vom 29. Oktober 2014 verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren nebst einer Zinsforderung aus Verzug und einem Schadensersatzanspruch auf Freihaltung von Anwaltskosten weiter. Klagerweiternd verlangt er mit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Februar 2015 auch weitere 91 „Tagespauschalen“ in Höhe von insgesamt 455 €. Er legt hierzu eine (von ihm nach Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung von 5 € täglich gefertigte) Kostenkalkulation zur Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes vor, ferner eine Übersicht, wonach Vereine vielfach 5 € täglich berechnen. Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 520,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2014 zu zahlen,

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2. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,

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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 455 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Er verneint ein öffentliches Interesse an Aufwendungen für die nach seiner Auffassung herrenlose Katze; von deren Herrenlosigkeit sei spätestens ab dem 4. Mai 2014 auszugehen gewesen. Außerdem werde die Verletzung der Pfote der Katze und deren Identität mit der vom Kläger untergebrachten Katze bestritten. Die Äußerungen der Frau E. stünden im Widerspruch zu den Äußerungen der Mitarbeiterin D.. Ein Tagessatz für die Unterbringung einer Katze beim Kläger sei allenfalls in Höhe von 1 € angemessen.

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Die Kammer hat zu den Umständen der Unterbringung der in O-Stadt aufgefundenen Katze den praktischen Tierarzt V. F. und die Ordnungsamts-Mitarbeiterin P. D. als Zeugen vernommen. Frau E. hat eine ausführliche schriftliche Darstellung der Vorgänge aus ihrer Sicht zu den Akten gereicht.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist weitestgehend begründet.

23

Dem Kläger steht gegen das beklagte Amt ein Anspruch auf den eingeklagten Aufwendungsersatz und die Freihaltung von Rechtsverfolgungskosten nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen GoA zu, den er zutreffend im Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – geltend macht.

24

Was die Aufwendungen für Transport, tierärztliche Untersuchung und Unterbringung der Katze betrifft, ergibt sich der Anspruch aus der entsprechenden Anwendung von § 670 in Verbindung mit §§ 683 und 677 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Die Vorschriften des BGB über die GoA (§§ 677 ff. BGB) sind nämlich im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch eines Privaten auf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn er eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend; ein öffentliches Interesse muss dabei gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten „Geschäftsführer“ in der gegebenen Situation erfüllt wurde (s. grundlegend etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 80, S. 170 [172 f.]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der genannten Maßnahmen des Klägers erfüllt, mit denen er auch ein objektiv fremdes Geschäft für einen Träger öffentlicher Verwaltung besorgte.

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Die Abholung der aufgefundenen Katze von Frau E.s Anwesen, die Veranlassung der tierärztlichen Untersuchung und die tierschutzgerechte Unterbringung der Katze fielen nämlich in den Aufgabenbereich des Amtsvorstehers des beklagten Amts.

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Dieser ist gemäß § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 9. Juni 1992 als örtliche Ordnungsbehörde zuständige Behörde nach § 962 Abs. 1, § 966 Abs. 2 sowie §§ 967 und 973 bis 976 BGB. Zu deren hoheitlichen Pflichten gehört, wenn ihr von Finderseite eine Fundsache zur Ablieferung gemäß § 967 BGB angedient wurde, deren Inbesitznahme sowie Erhaltung und letztverantwortliche Verwahrung für den Empfangsberechtigten; dies gilt gemäß § 90a Satz 3 BGB auch bezogen auf Fundtiere (vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 30. Januar 2013 – 3 L 93/09 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2013, S. 525 [526 f.], und vom 12. Januar 2011 – 3 L 272/06 –, NordÖR 2011, S. 451 [453]).

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Die in O-Stadt außerhalb menschlichen Gewahrsams und damit besitzlos angetroffene Katze war entgegen der Auffassung des Beklagten als Fundtier im Vermögen eines unbekannten Eigentümers zu behandeln und nicht als herrenloses Tier, worauf bezogen die genannten ordnungsbehördlichen Pflichten nicht bestanden hätten. Bei Hauskatzen, insbesondere Rassekatzen der Varietäten Russisch Blau oder Chartreux, handelt es sich nämlich auch nicht um wilde Tiere im Sinne von § 960 BGB; sie werden vielmehr grundsätzlich als Haustiere gehalten, und zwar von ihren Eigentümern (Verwaltungsgericht – VG – Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 4 K 29/13 –, Recht der Landwirtschaft – RdL – 2014, S. 337 [338]). Die Eigentümerbefugnisse sind gemäß § 903 Satz 2 BGB nach Maßgabe der besonderen Vorschriften zum Schutze der Tiere auszuüben, wozu das Verbot der Aussetzung zur Entledigung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes gehört, welches bereits der Anwendbarkeit des auch eine Besitzaufgabe erfordernden § 959 BGB entgegensteht oder aber einer tatsächlich unternommenen Aufgabe des Eigentums gemäß § 134 BGB die rechtsgeschäftliche Wirkung entzöge (so das OVG M-V im Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O. S. 526, und die Tendenz in den Urteilen des OVG M-V vom 12. Januar 2011, a. a. O., und des VG Gießen vom 16. Februar 2017 – 4 K 3594/16.Gi –, RdL 2017, S. 151 [152]; a. A. etwa Wiegand/Gursky in: Staudinger, BGB, Rdnr. 8 zu § 959 [2017]; offen m. w. Nachw. zum Streitstand VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O.). Bei einer derartige Grundsätze nicht heranziehenden Bewertung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, die allerdings vor dem Hintergrund, dass verfassungsrechtlich, nämlich mit Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung, staatlichen Stellen der Schutz des Tierwohls überantwortet wurde, von einer Vermutung des Abhandenkommens des Tiers aus menschlichem Besitz ausgeht, das danach für den Empfangsberechtigten im Sinne von § 969 zu verwahren ist, soweit und solange nicht manifeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher nicht existiert (so sinngemäß das OVG M-V im Urteil vom 12. Januar 2011, a. a. O. S. 453, zuvor auf S. 452 auch noch mit einer Erörterung des animus revertendi und der potestas revertendi des Tiers bei der Frage seines Abhandenkommens; s. ferner das VG Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012 – 4 K 2064/11.Gi –, juris Rdnr. 21 f.; zust. das VG des Saarlandes im Urteil vom 24. April 2013 – 5 K 593/12 –, RdL 2013, S. 239 [240 f.]). An Anhaltspunkten für eine Herrenlosigkeit des bei seiner Auffindung glaubhaft als gepflegt und kontaktfreudig beschriebenen Tiers, das sich trotz seiner erkennbaren Verletzung auf ein fremdes menschliches Anwesen wagte, fehlt es im Streitfall. Auch das (bloße) Ausbleiben der Meldung eines Eigentümers spricht nicht gegen die Beurteilung des Tiers als Fundtiers (s. das Urteil des OVG M-V vom 30. Januar 2013, a. a. O. S. 526). Es braucht im Streitfall nicht allgemein entschieden zu werden, ob dies, etwa aus Gründen des normenhierarchisch hochrangig gewährleisteten Tierschutzes, die gegen eine Freisetzung des Tiers aus öffentlicher Verwahrung sprechen, grundsätzlich über die im „Fundtiererlass“ vom 23. November 1998 festgelegte Vierwochenfrist hinaus gilt, zumal die vom Erlass hierfür als Begründung angeführte Möglichkeit einer Aufgabe der Suche durch den Eigentümer keinen die Eigentumslage ändernden Vorgang bezeichnet und es sich bei den aktuellen Eigentümern auch etwa um die Erben des ursprünglichen Katzenhalters handeln könnte. Vorliegend ist jedenfalls die Besonderheit zu verzeichnen, dass Eigentümer und sonstige Empfangsberechtigte schon nicht in einer dem üblichen Standard genügenden Weise (dies war beim Beklagten die Veröffentlichung einer Anzeige mit Bild in der regionalen Tageszeitung) über das Auffinden des Tiers informiert wurden, sondern dass allein Aushänge an fünf Stellen in O-Stadt, dem - vielleicht zu Unrecht - vermuteten Ort des Abhandenkommens der Katze, angebracht wurden; die Verletzung des Tiers und dessen „Zulaufen“ zu fremden Menschen lassen dabei, überdies in einem Touristenort, zahlreiche Möglichkeiten auch großräumigerer Zusammenhänge des Besitzverlusts plausibel erscheinen, u. a. etwa die „Verfrachtung“ des Tiers bei einem Verkehrsunfallgeschehen. Dass das Tier, wie die tierärztliche Untersuchung ergab, keinen implantierten Transponderchip mit Informationen über eine Registrierung trug, ist dagegen ohne eigenen wesentlichen Aussagegehalt, da diese Form des Haltungsnachweises noch längst nicht dem allgemeinen Standard bei der Haltung von Hauskatzen entspricht (s. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2016 – 5 B 1265/15 –, Neue Juristische Wochenschrift 2016 S. 3673 [3674]).

28

Die Finderseite hatte auch ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt, so dass die Sorge um die Katze zum Pflichtenkreis des Beklagten gehörte. Nach § 90a Satz 3 in Verbindung mit § 966 Abs. 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung eines Fundtiers verpflichtet und hat gemäß § 965 Abs. 1 BGB den Fund dem Empfangsberechtigten, hilfsweise gemäß § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fundbehörde anzuzeigen. Gemäß § 967 BGB ist der Finder berechtigt, das Fundtier mit ihn von weiteren Verpflichtungen entlastender Wirkung bei der Fundbehörde abzuliefern, wobei sein Beitrag darin besteht, dieser das Fundtier zur Übernahme anzudienen. Diesen Verpflichtungen war die Finderseite, soweit es ihr möglich war, nachgekommen. Sofern Frau N. als Finderin angesehen wird, hatte diese sich zunächst im Sinne von § 965 Abs. 1 BGB an Frau E. als Halterin von Rassekatzen und daher möglicherweise Empfangsberechtigte für das Fundtier gewandt. Sie hatte dann auch, da sie selbst wegen der eigenen Hundehaltung daran gehindert war, Frau E. mit der weiteren Wahrnehmung der Finderpflichten gemäß §§ 965 f. BGB beauftragt. Sofern dagegen das Tier, wenn auch bei Frau N.s Anwesen, erneut und vorliegend erstmals maßgeblich durch Frau E. aufgefunden wurde, befolgte diese selbst aufgrund eigener Pflichtenstellung am Sonntag, dem 6. April 2014, die gesetzliche Verwahrungspflicht sowie auch die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Fundbehörde. Bereits am selben Tag allerdings beauftragte sie den Kläger mit der weiteren Wahrnehmung der Finderpflichten, da sie wegen der glaubhaft dargestellten Unmöglichkeit, das männliche Fundtier in ihrem Anwesen zusammen mit den von ihr gehaltenen weiteren Katern unterzubringen, selbst auf sofortige Hilfe angewiesen war. Erforderlichenfalls im Verhältnis von Frau N. und Frau E., jedenfalls aber dem von Frau E. und dem Kläger wurde zumindest konkludent der letztgenannten Seite ein Auftrag (§ 662 BGB) zur Erfüllung der Finderpflichten nach §§ 965 f. BFB erteilt und dabei interessengerecht zur Ablösung des Beauftragten-Anspruchs aus § 670 BGB die Abtretung von Aufwendungsersatzansprüchen des Finders (einerseits aus § 970 BGB und andererseits aus der hier streitgegenständlichen GoA) vereinbart (gegen letzteres allerdings mit Verweis auf eine Priorität der Finderpflichten das VG Gießen im Urteil vom 5. September 2001 – 10 E 2160/01 –, Natur und Recht 2002, S. 113 [114]), ferner die Abtretung der Finderrechte aus §§ 971 ff. BGB. Dafür nahm schließlich der Kläger das Fundtier als solches in Verwahrung und machte der für den Fundort zuständigen Fundbehörde hierüber noch am Abend des 6. April 2014 per E-Mail (erneut) Anzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB. Ferner war das Fundtier der zuständigen Behörde zur Ablieferung gemäß § 967 BGB angedient worden, und zwar am 6. April 2014 sowohl gegen Mittag durch Frau E. als auch abends durch den Kläger mit der genannten E-Mail. Die E-Mail-Verbindung der ihm von Frau E. als befasste Behördenmitarbeiterin benannten Frau D. hatte der Kläger dem Internet entnommen. Auch wenn das Andienen zur Ablieferung allein im Unterschied zu dieser selbst noch nicht zu einem den Finder vollständig entlastenden gesetzlichen Übergang der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde führt (Wiegand/Gursky, a. a. O., Rdnr. 1 zu § 967 [2017]), war eine solche jedenfalls auch beim Beklagten entstanden. Dies war beim Telefonat mit Frau E. auch beklagtenseitig anerkannt worden; zu einem Besitzwechsel kam es nach den glaubhaften Bekundungen von Frau D. deshalb nicht, weil nur ein provisorisches „Verwahrgelass“ für Fundkatzen in der Dienststelle vorhanden war und zusätzlich in erster Linie aus dem Grund, dass Frau D. wegen ihrer Verletzung nicht zum Autofahren und zu weiteren Veranlassungen in der Dienststelle in der Lage war. Der Finderseite, die einen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von den Finderpflichten hat, kann nicht bis zu dessen etwaiger Durchsetzung im Rechtsschutzwege (so aber Wiegand/Gursky, a. a. O., und Kohler-Gehrig, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 1995, S. 377 [379]) nach Anzeige und Andienen die alleinige Verantwortung für ein Fundtier überantwortet bleiben (so tendenziell auch das OVG M-V im Urteil vom 12. Januar 2011, a. a. O. S. 453, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 2012 – 11 LB 267/11 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2012, S. 217 [218], und ausdrücklich das VG Stuttgart im Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O. S. 338, sowie das VG des Saarlandes im Urteil vom 24. April 2013, a. a. O. S. 241; a. A. etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. November 2015 – 5 BV 14.2048 –, juris Rdnr. 25 ff., und das VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2017, a. a. O. S. 153), zumal wenn, wie, auch nach Auffassung der zuständigen Amtstierärztin, im Streitfall, es an den notwendigen Vorkehrungen der Fundbehörde für eine Erfüllung der Verwahrungspflicht fehlt. Hinzu kommt, dass Frau E., wie Frau D. bestätigt hat, dringlich und in eingehender Diskussion mit Frau D. die Unmöglichkeit einer Unterbringung des Fundtiers in ihrem Anwesen geltend gemacht hatte, wobei die Kammer keinen Anlass sieht, die objektive Zuspitzung der Lage zu bezweifeln. Dies rechtfertigte Frau E.s (erfolglos gebliebenes) Bestehen auf einer sofortigen Ablieferung ebenso wie die Weitergabe der Fundkatze an den Kläger. Dieser nahm seitdem anstelle der Finderin E. in GoA die kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung hauptsächlich dem Beklagten obliegenden Pflichten zur tierschutzgerechten Inobhutnahme des Fundtiers wahr und damit ein fremdes Geschäft, nämlich das der „Geschäftsherrin“ Fundbehörde. Dass es dabei zugleich um ein Handeln im Rahmen der vorgetragenen gemeinnützigen Tierschutztätigkeit des Klägers ging, hindert auch hier den Aufwendungserstattungsanspruch nicht (a. A. offenbar VG Gießen, Urteil vom 5. September 2001: „auch fremdes Geschäft“, a. a. O. S. 115).

29

Ihre fremdgeschäftsführende Tätigkeit war der Finderseite, die es nicht an Hinweisen auf die gesetzlichen Aufgaben der Fundbehörde fehlen ließ, bewusst. Ihre Durchführung entsprach auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der noch nach dem Zugang von Rechnung und Mahnschreiben im Mai keinen Anlass sah, mit der Folge einer Beendigung der berechtigten GoA etwa (wie es die Fundbehörde im heute entschiedenen Parallelfall 7 A 476/16 SN tat) die Ablieferung des Fundtiers gemäß § 967 BGB einzufordern. Aus den gleichen Gründen, die schon für die Behandlung des Tiers als Fundtier sprachen, wäre selbst dann, wenn der Beklagte - ohne eigene Aufnahmebereitschaft - die Unterbringung des Tiers durch die Finderseite abgelehnt hätte, dieser dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes zuwiderlaufende Wille entsprechend § 679 BGB unbeachtlich gewesen. Vorliegend hatte allerdings bereits Frau D. gegenüber Frau E. darauf bestanden, dass das Tier auch dann, als es Probleme bereitete, nicht freigesetzt würde. Weder Frau E. noch dem Kläger gegenüber war schließlich die Frage der weiteren Unterbringung des Tiers einer mit Frau U. am Montag, dem 7. April 2014, zu treffenden Regelung überantwortet worden. Der Aussage von Frau D. ist nicht, wie im Schreiben vom 13. August 2014 geltend gemacht wurde, zu entnehmen, dass Frau E. auf jeden Fall zu einem Anruf bei Frau U. vom Beklagten am 7. April 2014 aufgefordert worden wäre. Sie habe (lediglich) für den Fall, dass es noch am Sonntag, dem 6. April 2014, zu (verschärften) Problemen kommen würde, die Privatnummer von Frau D. und außerdem die Telefonnummer von Frau U. erhalten; dabei sei ihr avisiert worden, letztere werde sich um das Photographieren des Tiers kümmern. Hiernach hatte Frau E., nachdem ihre Probleme durch den Kläger gelöst waren, keinen Anlass, die Unterbringung des Tiers noch mit dem Beklagten zu erörtern. Auch der Kläger konnte davon ausgehen, dass, nachdem er mit der E-Mail vom Abend des 6. April 2014 die Fundanzeige und das Ablieferungsersuchen erneuert hatte, es am Beklagten gewesen wäre, Widerspruch gegen die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Private zu äußern.

30

Dieser Zustand hielt bis zum Übergang des Eigentums an dem Fundtier auf die Finderin gemäß § 973 Abs. 1 BGB, der dem Kläger in deren Auftrag die Weitervermittlung des Tiers und dessen Übereignung an neue Halter ermöglichte, an. Auch im Schreiben vom 13. August 2014 wurden keine abweichenden Direktiven zum Umgang mit dem Fundtier erteilt. Die Erkenntnislage zu den Eigentumsverhältnissen änderte sich zwischenzeitlich ebenfalls nicht.

31

Danach stehen dem Kläger aufgrund Abtretung Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, im Sinne von § 670 in Verbindung mit §§ 683 und 677 BGB zu.

32

Hierzu gehören zunächst, wie von Beklagtenseite auch zugestanden gewesen ist, die Auslagen von 25,92 € für die tierärztliche Untersuchung am 6. April 2014. Bei dem Rechnungsbetrag handelt es sich um die jeweils zweifache (da für einen Wochenendeinsatz erhobene, s. § 2 und § 3 Abs. 4 der TierärztegebührenordnungGOT –) Gebühr gemäß Pos. (A) 20 Buchst. g und Pos. (B) 505 Buchst. d des Anhangs zur GOT für die allgemeine Untersuchung mit Beratung und das Ablesen eines Mikrochips, jeweils bei einer Katze. Das bei dem Grundstück von Frau N. gefundene Tier war, bereits für jene und Frau E. erkennbar, verletzt und litt darunter; dies hat der Tierarzt F. in seiner Aussage bestätigt, und auch die auf dem von Frau E. angefertigten Photo erkennbare angehobene Vorderpfote des Tiers spricht hierfür. Danach war jedenfalls die unverzügliche Veranlassung einer - auch nicht besonders kostenträchtigen - tierärztlichen Untersuchung auch ohne eine vorherige Benachrichtigung des Beklagten tierschutzrechtlich angezeigt (vgl. hierzu das Urteil des VG des Saarlands vom 20. Dezember 2012, a. a. O. S. 241; zu den Grenzen von derlei Notstandsmaßnahmen aber das VG Gießen im Urteil vom 16. Februar 2017, a. a. O. S. 154), bei der zudem gleichzeitig durch das Nachforschen nach einem Transponder-Chip und ggf. dessen Auslesen die Pflichten von Finder und Fundbehörde gegenüber dem Eigentümer befolgt wurden.

33

Weiter waren der von Klägerseite berechnete Transport des Tiers am 6. April 2014 sowie seine Verpflegung und tierschutzgerechte Unterbringung durch Vereinsmitglieder für den halbjährigen Zeitraum bis zum Eigentumsübergang Inhalt einer berechtigten GoA für den Beklagten. Die Kammer sieht, zumal wegen der hiermit verbundenen strafrechtlichen Risiken des Klägers, entgegen dem Beklagten keinen Anlass zur Annahme, dass die Maßnahmen nicht, wie es der Kläger vorträgt, dem aufgefundenen und dem Tierarzt vorgeführten Tier zugutegekommen wären; aus diversen Parallelverfahren ist der Kammer die Verfahrensweise des Klägers bekannt.

34

Die berechneten Transport- und „Verwaltungs“-Kosten von 35 € erscheinen der Kammer nicht als übersetzt. Schließlich hat der Kläger auch die Höhe der für die tierschutzgerechte Unterbringung von Katzen als Tagessatz in Höhe von 5 € zu kalkulierenden Aufwendungen in Schriftsätzen vom 17. Februar 201[6] und 3. März 2017 schlüssig dargestellt; der Ansatz des Beklagten scheint dagegen im Wesentlichen die Kosten von Futter und Katzenstreu für ausreichend zu halten (s. dagegen auch etwa das Urteil des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2013, a. a. O. S. 338 f.). Damit stehen dem Kläger auch Aufwendungsersatzansprüche von 35 € sowie von weiteren 915 € zu, wie mit den Rechnungen zuletzt vom 7. Juli 2014 als Tagespauschalen für die ersten 92 Tage geltend gemacht und mit der Klageerweiterung für die verbleibenden 91 Tage; dass er letztere offenbar nicht außergerichtlich vom Beklagten eingefordert hat, erscheint angesichts von dessen erkennbarem bloßem Abwarten sowie der Einlassung auf die ursprüngliche Klage unschädlich.

35

Der Anspruch auf Freihaltung von Anwaltskosten ergibt sich als Anspruch auf Beseitigung von Verzugsschäden aus § 288 Abs. 4 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Einforderung von 520,92 € durch den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2014 befand sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 9. Mai 2014 mit Mahnung vom 20. Mai 2014 und der weiteren Rechnung vom 7. Juli 2014 mit anschließender beklagtenseitiger Zahlungsverweigerung mit der Zahlung eines Betrags in dieser Höhe in Verzug. Die einen Verzugsschaden darstellenden Anwaltskosten zur Rechtsverfolgung entstanden als Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - die im Gebührenrahmen berechnete Höhe liegt, wie bereits vorgerichtlich dargestellt, innerhalb der von der Rechtsprechung gebilligten Toleranzgrenze (s. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 –, juris Rdnr. 18 m. w. Nachw.) - sowie als Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses; auf beides war Umsatzsteuer erhoben.

36

Der Anspruch auf Zinsen auf den Aufwendungserstattungsanspruch ergibt sich nach Maßgabe der vorgerichtlichen Geltendmachung aus dem auf die GoA Privater anwendbaren § 288 Abs. 1, ferner zu Teilen aus § 256 Satz 1 in Verbindung mit § 246 BGB. Ab Klageerhebung bzw. -erweiterung, insoweit auch wegen der Freistellung von Anwaltskosten, ist § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar.

37

Abzuweisen ist die Klage, soweit ein Zinsbeginn für den Differenzbetrag von 195,92 € und 520,92 € bereits für den 31. Mai 2014 beantragt ist. Denn der Betrag von 325 € für die nach dem 3. Mai 2014 getätigten Aufwendungen wurde erst mit der Rechnung vom 7. Juli 2014 erstmals fällig gestellt und unter dem 18. Juli 2014 mit einer neuen zinsfreien Zahlungsfrist bis zum 1. August 2014 angemahnt.

38

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 der Zivilprozessordnung und § 167 Abs. 1 VwGO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 14.2048 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1851) 5. Senat Sachgeb
published on 01/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

1.
der Schwierigkeit der Leistungen,
2.
des Zeitaufwandes,
3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
4.
des Wertes des Tieres und
5.
der örtlichen Verhältnisse.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:
1.
im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2.
im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3.
im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
Satz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Gebührensätze sind auch dann zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhältnisse oder die Umstände der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(4) Einfache Gebührensätze nach Absatz 1 erhöhen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren um 50 vom Hundert, für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen erbracht werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.