Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 B 1637/15 SN

published on 18/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 B 1637/15 SN
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO,

2

die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 8. April 2015 erhobenen Anfechtungsklage (Az: 6 A 1638/15 SN) wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Mit dem Bescheid gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die beiden Webcams, die in der Strand …, …, betrieben werden und unter „www. …“ abrufbar sind, so einzustellen,

5

1. dass im vorderen Bereich der Webcams der Fahrradweg und die Strand-Promenade nicht mehr beobachtet werden und nicht von der Videoüberwachung erfasst werden und

6

2. dass im hinteren Bereich der Webcams am Strand und im Bootshafen / Marina … keine Personen erkennbar und zu identifizieren sind.

7

Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnungen an und drohte ein Zwangsgeld an.

8

Davon ausgehend ist der Antrag des Antragstellers, der Eigentümer des vorgenannten, mit einem Gebäude bebauten Grundstücks ist, in dem sich sieben von ihm vermietete und über die vorstehende Website beworbene Ferienwohnungen befinden, nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az: 6 A 1638/15 SN) gegen den Bescheid vom 8. April 2015 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und bezüglich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angeordnet wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

9

Ungeachtet dessen, dass die Webcams Ende April 2015 abgestellt und bislang anscheinend noch nicht wieder betrieben werden (auf der betreffenden Website findet sich insoweit folgender Hinweis: „Wir installieren gerade neue Kameras und bitten um Geduld.“), hat sich das vorliegende Verfahren nicht erledigt. Auch mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 hält der Antragsteller an seiner Rechtsauffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, und am hier gestellten Aussetzungsantrag fest.

10

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift beinhaltet ein rein formelles Erfordernis. Die Behörde muss darlegen, warum sie im konkreten Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Anfechtungsrechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten, als gerechtfertigt ansieht. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst vom angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 85).

11

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der „Forderungen" in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 8. April 2015 angeordnet. Die Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, obgleich der Bescheid eine diesbezügliche Begründung nicht enthält. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts erforderliche Begründung kann nämlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1998 – 3 M 67/98 –, juris; vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.07.2011 – 1 EO 1108/10 –, juris m.w.N. zum Streitstand), und mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts in ausreichender Weise begründet.

12

Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende eigene Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides vom 8. April 2015 das Interesse des Antragstellers überwiegt, vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage (Az: 6 A 1638/15 SN) des Antragstellers keinen Erfolg haben werden, weil sich der angefochtene, auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG gestützte Bescheid als rechtmäßig erweist und dementsprechend keine Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.

14

Die Vorschrift ist hier gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 BDSG anwendbar. Danach ist der Anwendungsbereich des § 38 BDSG umfassenden Abschnitts eröffnet, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durch nicht-öffentliche Stellen zumindest verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

15

Die Aufnahmen mit den betreffenden Webcams enthalten personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Grundsätzlich ist die Bestimmbarkeit einer Person dann zu bejahen, wenn deren Gesicht auf den Aufnahmen erkennbar wird. Allerdings können auch zusätzliche Kriterien zu einer Bestimmbarkeit führen. Dies gilt vor allem für das sonstige Körperbild einer Person, wie die Körperhaltung, die Kleidung oder die mitgeführten Gegenstände. Darüber hinaus sind auch Zeitpunkt und Ort der Aufnahme geeignet, um Rückschlüsse auf eine Person ziehen zu können. Eine Identifizierung muss zumindest mit weiteren Hilfsmitteln mit noch verhältnismäßigem Aufwand möglich sein (vgl. dazu auch Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 67; Brink in Brink/Wolff, Datenschutzrecht, 1. Aufl., § 6b BDSG Rn. 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13 –, juris Rn. 43; VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –, juris Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall.

16

Aus den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen der Webcams (Mitschnitt am Rechner auch unter Nutzung der Funktion „vergrößern“) ergibt sich, dass Personen danach auf dem betreffenden Teil des Fahrradweges, der Strand-Promenade sowie im vorderen, den Webcams zugewandten Bereich des Strandes und des Bootshafens / der Marina zumindest bestimmbar waren, zumal die Rekombinationsmöglichkeiten durch die vom Antragsteller ermöglichten Zugriffsmöglichkeiten auf die Videoaufzeichnungen via Internet (vgl. hierzu etwa Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 5a) noch erhöht wurden. So kann schon die bloße Aufnahme einer Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort Informationen über eine natürliche Person offenbaren. Selbst Aufnahmen, die keine Personen oder zu diesen in Beziehung stehende Sachen zeigen, können durch die Information, dass sich niemand in einem bestimmten Gebiet befindet, im konkreten Einzelfall personenbezogen sein (vgl. Bier/Spiecker gen. Döhmann, CR 2012, 610, 611). Auf eine tatsächlich erfolgreiche Identifizierung im Einzelfall kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Erst wenn etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der möglicherweise aufgezeichneten Personen gewährleistet ist, fehlt es am Erheben personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich um Panorama-Aufnahmen handele, welche die Landschaft und das aktuelle Wetter zeigen sollen und bei denen „zufällig erfasste“ Personen schon deshalb, weil die Bilder bei einer niedrigen Auflösung klein gehalten seien, bewusst keine Zoomfunktion installiert sei und Gesichter nicht erkennbar seien, unkenntlich seien. Ohne dass es darauf noch ankommt, weist der Antragsteller auf Schildern, die am Grundstückszaun angebracht sind, im Übrigen selbst darauf hin, dass „der gesamte Hafenbereich und alle Anliegergrundstücke videoüberwacht werden“.

17

Die personenbezogenen Daten wurden hier zwar nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben, da die Webcams des Antragstellers nicht als Datenverarbeitungsanlage einzustufen sind (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 79). Das bloße Aufzeichnen und Abspielen von Videosequenzen ist keine automatisierte Verarbeitung, solange dies - wie im vorliegenden Fall - nicht im Rahmen eines automatischen Verarbeitungssystems erfolgt, das zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann (vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 18; VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –, juris Rn. 39). Die personenbezogenen Daten werden hier jedoch in nicht automatisierten Dateien genutzt und dafür erhoben. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG ist eine nicht automatisierte Datei jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen wird es wohl an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen fehlen (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 99). Werden den Bildaufzeichnungen allerdings weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, ist von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG auszugehen. Dies ist vorliegend zumindest im Hinblick auf die Einstellung der Aufnahmen in das Internet (per Livestream), die mit orts- und Zeitangabe versehen werden, der Fall. Damit liegen hier nicht automatisierte Dateien vor.

18

Die personenbezogenen Daten werden in den nicht automatisierten Dateien zumindest genutzt und dafür erhoben. Erheben ist nach § 3 Abs. 3 BDSG das "Beschaffen von Daten über den Betroffenen", was hier durch die laufenden Aufzeichnungen mit den Webcams geschieht. Gemäß § 3 Abs. 5 BDSG ist nutzen jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Dadurch, dass der Antragsteller es Interessenten ermöglicht, die Aufzeichnungen über das Internet mitzuverfolgen, gegebenenfalls sogar aufzunehmen, nutzt er die darin enthaltenen personenbezogener Daten in einer Weise, die keine Verarbeitung im Sinne des § 3 Abs. 4 BDSG darstellt. Auf die Frage, ob für diese Zwecke eine zumindest vorübergehende Zwischenspeicherung erfolgt, kommt es dabei nicht an.

19

Der Antragsteller ist als natürliche Person zudem eine nicht-öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 BDSG, da er keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

20

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG ist insbesondere auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen, weil die Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erhoben und genutzt werden.

21

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG getroffen hat der Antragsgegner Maßnahmen zur Beseitigung von materiellen Rechtsverstößen. Er ist hier - auch ungeachtet des Wohnsitzes des Antragstellers in A-Stadt - als Aufsichtsbehörde dafür gemäß § 38 Abs. 1, 6 BDSG in Verbindung mit § 33a DSG M-V, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG M-V zuständig.

22

Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die im Bescheid vom 8. April 2015 getroffenen Anordnungen liegen vor. Die Videoaufzeichnungen und deren Zugänglichmachung über das Internet durch den Antragsteller stehen in Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

23

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Danach bedarf die Erhebung und Nutzung solcher Daten einer besonderen Rechtfertigung entweder in Form einer wirksamen Einwilligung durch den Betroffenen oder durch eine Rechtsvorschrift. Daran fehlt es hier.

24

Eine wirksame Einwilligung, die den Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG genügt, durch die von der Beobachtung und Zugänglichmachung über das Internet Betroffenen liegt ersichtlich nicht vor. Davon betroffen sind alle diejenigen Personen, die sich auf dem betreffenden Teil des Fahrradweges, der Strand-Promenade sowie im vorderen, den Webcams zugewandten Bereich des Strandes und des Bootshafens / der Marina aufhalten und allein dadurch in das Blickfeld der Kameras gelangen. Dabei erkennbare Personen sind - anders als etwa bei einer bloßen Panorama-Aufnahme (Übersichtsaufnahme) - auch nicht lediglich nebensächlich oder Beiwerk (vgl. hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG bezogen auf ein Verbreiten oder Zurschaustellen). Sie sind schon wegen der hohen Frequentierung der betroffenen, sich zu bestimmten Zeiten gerade durch regen Publikumsverkehr auszeichnenden Bereiche und im Hinblick auf ihre Erkennbarkeit wesentlicher Bestandteil der Aufnahmen.

25

Die Aufzeichnungen der Webcams und die gleichzeitige Ermöglichung des Abrufens der Bilder über das Internet ist auch nicht durch § 6b BDSG gerechtfertigt, der als abschließende (bereichsspezifische) Regelung für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume die allgemeinere Vorschrift des § 28 BDSG verdrängt (vgl. hierzu etwa Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 3 m.w.N.). Die Beobachtung durch den Antragsteller unterfällt dem Regelungsgehalt des § 6b BDSG, dessen Anforderungen sie sowohl hinsichtlich der Erhebung der Daten (§ 6b Abs. 1 BDSG) als auch hinsichtlich deren Nutzung im Sinne des § 6b Abs. 3 BDSG, der die Beobachtung nach Absatz 1 als Datenerhebung kennzeichnet, nicht genügt.

26

Nach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

27

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

28

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

29

Die Aufzeichnungen durch die Webcams erfüllen das Merkmal des „Beobachtens“ im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG.

30

Unter diesem Merkmal ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mit Hilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen von einer gewissen Dauer - und damit eine Form des Überwachens - zu verstehen (nicht dagegen die Einzelaufnahme eines Bildes per Videotechnik - „shot“ -, vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 64), ohne dass die Datenerhebung eine von vornherein gezielte Beobachtung einzelner Personen voraussetzt. Erforderlich ist eine gewisse Zielgerichtetheit bei der Wahrnehmung äußerer Vorgänge mit optisch-elektronischen Geräten. Es kommt allerdings nicht darauf an, dass die Beobachtung das eigentliche Ziel oder auch nur der Hauptzweck der Tätigkeit ist. Ob eine Beobachtung vorliegt, bestimmt sich auch nicht nach einer bestimmten Motivation des Beobachtenden (vgl. Becker in Plath, BDSG, 1. Aufl., § 6b Rn. 11). Es genügt, dass die Beobachtung des öffentlichen Raums eine (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten ist.

31

Ein „Beobachten“ im Sinne des § 6b BDSG kann auch bei bloßen Kamera-Monitor-Systemen als „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung oder Auswertung des Bildmaterials gegeben sein (so Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 65; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 6b Rn. 13; Becker in Plath, a.a.O., § 6b Rn. 13; vgl. aber auch Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 10, 10a), jedenfalls aber in der vorliegenden Variante, dass die aufgezeichneten Bilder der Webcams über eine Homepage im Internet mitverfolgt und von Dritten bei Bedarf sogar gespeichert werden können.

32

Das Merkmal des „Beobachtens“ im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG setzt allerdings stets einen hinreichenden, zumindest zeitweise bestehenden Personenbezug voraus (vgl. auch Brink in Brink/Wolff, a.a.O., § 6b BDSG Rn. 37). Wie bereits ausgeführt, werden im vorliegenden Fall auch personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben (insbesondere ist hier nicht etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der aufgezeichneten Personen gewährleistet). Wie auch aus § 6b Abs. 4 BDSG folgt, kommt es für eine Überwachung allerdings nicht darauf an, inwieweit die verantwortliche Stelle zu einer Identifizierung von Betroffenen in der Lage ist oder diese überhaupt anstrebt (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 11). Dies muss für den vorliegenden Fall schon deshalb gelten, weil nicht absehbar ist, in welcher Weise die Aufzeichnungen infolge ihrer freien Abrufbarkeit über das Internet ggf. auch von Dritten verfolgt oder genutzt werden.

33

Die Anwendbarkeit des § 6b BDSG kann demgegenüber nicht davon abhängen, ob das Beobachten eines öffentlich zugänglichen Raums mit optisch-elektronischen Einrichtungen auf die Überwachung der Betroffenen ausgerichtet ist (so aber anscheinend Wrede, DuD 2010, 225, 228). Werden in dem beschriebenen Maße personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben, bleibt es auch dann bei der Einordnung als Videoüberwachung, wenn die Beobachtung eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und die ungewollte Erfassung von Personen sogar unerwünscht ist (vgl. auch Onstein in Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 6b Rn. 22; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, a.a.O., § 6b Rn. 14).

34

So unterfällt auch der Einsatz einer Wildkamera, mit deren Aufzeichnungen die Dokumentation und die Abschlussplanung des Wildes erleichtert werden sollen, in öffentlich zugänglichen Bereichen dem Anwendungsbereich des § 6b BDSG, sofern personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben werden und nicht etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der möglicherweise aufgezeichneten Personen gewährleistet ist (LG Essen, Urt. v. 26.06.2014 - 10 S 37/14 – juris m. zustimmender Anmerkung Albrecht, jurisPR-ITR 9/2015 Anm. 2; vgl. auch Dienstbühl, NuR 2012, 395, 397 f.; Mester, DuD 2015, 194). Auch dabei wird die in Kauf genommene Erhebung personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten unerwünscht sein.

35

Der beobachte Bereich, der Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, stellt zudem einen öffentlich zugänglichen Raum im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG dar.

36

Nach § 6b Abs. 1 BDSG könnte die Videoüberwachung (Beobachtung und Ermöglichung des gleichzeitigen Abrufs über das Internet) in den betroffenen öffentlich zugänglichen Bereichen hier allenfalls zur Wahrnehmung sonstiger berechtigter Interessen im Sinne der Nummer 3 gerechtfertigt sein, was jedoch nicht der Fall ist. Berechtigt im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist ein Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art, das von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird und auf einen konkreten Nutzungs- oder Verarbeitungszweck gerichtet ist (vgl. Onstein in Auernhammer, a.a.O., § 6b Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 13.01.2014 – 1 K 220.12 –, juris Rn. 22). Danach kann sich der Antragsteller im Hinblick auf die Aufzeichnungen der Webcams unter gleichzeitiger Ermöglichung des Abrufens der Bilder über das Internet zum Zwecke der Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste über die aktuelle Situation im betroffenen Umfeld der Ferienwohnungen („eigenwerbende Panorama-Aufnahmen der Umgebung der Ferienwohnanlage“) nicht auf berechtigte Interessen berufen (verneinend Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 78 auch für den Fall, dass potentiellen Gäste mit einer Übertragung von Bildern einer Webcam auf die Homepage eines Restaurants die Einschätzung ermöglicht wird, ob aktuell Plätze frei oder dort Bekannte anwesend sind). Dies folgt schon daraus, dass es dafür keines Beobachtens im Sinne des § 6b BDSG bedarf und hier Zweck die Zugänglichmachung für Dritte über das Internet ist (vgl. auch Brink in Brink/Wolff, a.a.O., § 6b BDSG Rn. 51)

37

Selbst wenn man hier unterstellt, dass das geltend gemachte Interesse im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berechtigt ist, kann sich der Antragsteller deshalb nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG berufen, weil Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der von dem Beobachten betroffenen Personen bestehen.

38

Die Interessenprüfung gemäß § 6b Abs. 1 (und auch Abs. 3) BDSG erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Abwägung zwischen den durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Positionen der Anwender von Videotechnik und den Interessen derjenigen, die vom Beobachten betroffen sind. Bei der Abwägung sind auf Seiten der verantwortlichen Stelle insbesondere die Zwecksetzung der Beobachtung sowie die sie begleitenden Umstände (vor allem deren technische Ausgestaltung) zu beachten, während auf Seiten der vom Beobachten betroffenen Personen in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen als Recht der informationellen Selbstbestimmung, des Rechtes am eigenen Bild sowie des Schutzes der Privatsphäre von Bedeutung ist. Hierbei sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Frage der Eingriffsintensität kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Das Gewicht des Eingriffs wird maßgeblich durch Art und Umfang der erfassten Informationen, durch Anlass und Umstände der Erhebung, den betroffenen Personenkreis und die Art und den Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Je stärker das Maß der Beeinträchtigung durch die Beobachtungsmaßnahme ist, desto schutzwürdiger sind die Interessen der betroffenen Personen. Ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen muss dabei nicht positiv festgestellt werden, es reicht aus, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen dieser Interessen nicht ausgeräumt werden können (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 19; Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 23 und 92; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13 –, juris Rn. 63).

39

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall ganz erhebliche Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung (Beobachtung unter Ermöglichung des gleichzeitigen Abrufs über das Internet) betroffenen Personen gegeben. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Insbesondere kann hier nicht angenommen werden, dass der Auflösungsgrad der Bilder keine Bestimmbarkeit von Personen zulässt. Hinzu kommt, dass die erfassten Ausschnitte in ihrer Summe einen erheblichen Bereich der betroffenen Örtlichkeiten abdecken. Der Antragsteller filmt das gesamte Geschehen in den betroffenen öffentlich zugänglichen Bereichen zudem permanent. Die großflächige und dauerhafte Beobachtung stellt schon für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil dadurch eine sehr große Zahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Aufgezeichnet wird insbesondere, wann ein Betroffener sich allein oder in welcher Begleitung in den betreffenden Bereich bewegt oder aufgehalten hat. Erheblich verstärkt werden diese Eingriffe dadurch, dass zugleich die Abrufbarkeit der Aufzeichnungen über das Internet ermöglicht wird, so dass es sogar weltweit beliebigen Dritten überlassen bleibt, wie diese mit den Videoaufnahmen verfahren, insbesondere im welchem Umfang sie diese verfolgen oder sogar auswerten, speichern, weiterverarbeiten, ohne dass die Betroffenen etwas darüber erfahren (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 122).

40

Die Tatsache der Videoüberwachung wird auch nicht in einem ausreichenden Maße offengelegt, was – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - die Eingriffsintensität noch erhöht. Der bloße Hinweis auf den am Grundstückszaun angebrachten Schildern, dass „der gesamte Hafenbereich und alle Anliegergrundstücke videoüberwacht werden“, genügt insoweit nicht.

41

Die Interessenabwägung würde im Übrigen nicht anders ausfallen, wenn man hier davon ausgeht, dass das Interesse des Antragstellers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berechtigt ist, und nach der Wertung des Gesetzgebers die Videoüberwachung auch durch nicht-öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Bereich zu den genannten Zwecken grundsätzlich zulässig ist und „lediglich“ unter dem genannten Vorbehalt steht.

42

Demgegenüber sind schützenswerte Interessen des Antragstellers, die nicht auch mittels anderer Einstellungen der Webcams gewahrt werden können, nicht ersichtlich (vgl. auch Albrecht, jurisPR-ITR 9/2015 Anm. 2, wonach dann, wenn beim Einsatz von Wildkameras zu jagdlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, „das Schutzinteresse der Spaziergänger, Pilzsammler, Jogger etc., als Waldbesucher in der freien Natur unbeobachtet zu sein“, dem jagdlichen Interesse regelmäßig vorgeht; ebenso Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 9a)

43

Im Ergebnis liegen damit auch die Voraussetzungen der „Erlaubnisnorm“ des § 6b BDSG nicht vor. Der Antragsteller nimmt daher die Beobachtung der von seinen Kameras erfassten Bereiche des öffentlichen Raums nicht in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vor. Angesichts dieser Verstöße bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG erfüllt. Die darauf gestützte Ermessensausübung seitens des Antragsgegners ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt.

44

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Anordnungen des Antragsgegners, insbesondere die unter Ziffer 2, inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann sich auf ein von der verantwortenden Stelle (hier der Antragsteller) zu erreichendes Sicherungsziel beschränken, bei dem die Art der Realisierung in dessen Ermessen steht; die konkrete technische Vorkehrung muss im Einzelfall nicht vorgeschrieben werden (vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 38 Rn. 73). So verhält es sich auch bei den Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2.

45

Die Zwangsgeldandrohung (§§ 87, 88, 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, § 110 VwVfG M-V) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.8.2013, Az. ..., wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicher
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 190/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.