Landgericht Essen Urteil, 26. Juni 2014 - 10 S 37/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 190/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücksflächen im M – Flur … Flurstück …, Flur … Flurstück …, Flur … Flurstück …-.
4Die Beklagte hat u.a. diese Flächen aufgrund eines Jagdpachtvertrags von einer Jagdgenossenschaft angepachtet, deren (Zwangs-)Mitglied auch die Klägerin ist.
5Die Beklagte hat an mehreren Stellen der betreffenden Flächen sogenannte Wildkameras angebracht.
6Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich vorprozessual mit Schreiben vom 31.1.2013 auf deren Beseitigung und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen.
7Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage, die Beklagte dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung auf den ihr gehörenden Grundstücken Wildkameras zu installieren.
8Der Unterlassungsanspruch wird aus einer Eigentumsverletzung, bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung unter Verweis auf § 6b BDSG hergeleitet.
9Die Beklagte hat sich demgegenüber auf § 28 BDSG – Erhebung, Speicherung usw. von Daten zur Erfüllung eigener geschäftlicher Zwecke – berufen, weil die Wildkameras nur im Bereich von sogenannten Kirrungsstellen zur Wildbeobachtung und- dokumentation installiert worden seien. Die Kameras erfassten nur diese jagdlichen Einrichtungen.
10Mit Schriftsatz vom 4.12.2013, Blatt 148 ff, sind Lichtbilder zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass es mittels der von ihr installierten Kameras technisch nicht möglich sei, Bilder anzufertigen, auf denen die abgebildeten Personen identifizierbar seien, Blatt 152.
11Wegen des Tatbestands im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
12Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Zulässigkeit der Kamerainstallation folge aus § 28 BDSG, weil diese in nicht öffentlich zugänglichen Waldbereichen angebracht worden seien. Es könne dahin stehen, ob die eingerichteten Kirrungsstellen den Vorgaben des § 28 LJG NRW entsprächen – keine Genehmigung der Klägerin -. Jedenfalls seien in diesem Bereich ausgehend vom Parteivortrag weitere jagdliche Einrichtungen, wie z.B. Hochsitze vorhanden, so dass dort gemäß § 3 Landesforstgesetz NRW Betretungsverbote bestünden.
13Außerdem seien die von den Kameras angefertigten Bilder derart unscharf, dass eine Identifikation von Personen kaum möglich sei.
14Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob ihr ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Eigentumsrecht zustehe, dessen Reichweite nicht durch das BDSG eingeschränkt werden könne.
15Außerdem sei die Aufstellung von Wildkameras nicht zur Wahrnehmung der berechtigen Interessen der Beklagten im Rahmen des § 28 BDSG erforderlich. Zu dieser Frage hätte das von ihr angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Außerdem habe das Amtsgericht ohne Überprüfung den Vortrag der Beklagten übernommen, der Einsatz erfolge nur an den Stellen mit erhöhtem Schwarzwildaufkommen (Rehfütterung, Blatt 39 ff). Zudem seien Kirrungsstellen nicht stets ohne weiteres erkennbar.
16II.
17Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige und auch im Übrigen statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
18Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen.
19Die Klägerin kann die Beklagte nicht gemäß §§ 1004, 906 BGB darauf in Anspruch nehmen, dass diese es unterlässt, auf den Grundstücken der Klägerin Wildkameras zu installieren.
20Für die gebotene Bewertung ist zunächst von Bedeutung, dass die Beklagte die Grundstücke der Klägerin aufgrund eines wirksamen, mit der Jagdgenossenschaft zustande gekommenen Jagdpachtvertrags angepachtet hat. Dieser entfaltet insbesondere aufgrund des damit verbundenen Aneignungsrechts des Pächters gewisse dingliche Wirkungen. Der Jagdpächter erwirbt die ausschließliche Befugnis zur Wildhege, Jagdausübung und Aneignung des Jagdguts (Staudinger vor § 581 BGB Rdn. 68 ff).
21Soweit sich das beanstandete Verhalten der Beklagten im Rahmen der ihr so zugewiesenen Befugnisse hält, besteht kein Unterlassungsanspruch.
22Eine Wildkamera erleichtert sicherlich die Dokumentation und die Abschussplanung des Wildes, so dass deren Anbringung noch der sogenannten Wildhege zugeordnet werden kann.
23Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn zugleich drittschützende Vorschriften von Datenschutzgesetzen verletzt werden, § 6 b BDSG bzw. § 29 b DAG NRW (Videobeobachtung), welche die Datenaufzeichnung in allgemein zugänglichen Bereichen nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen gestatten.
24Eine Beobachtung im Sinne der datenrechtlichen Vorschriften setzt aber voraus, dass auf den erstellten Bildern die aufgenommenen Personen identifizierbar sind (Dienstbühl, NuR 2012, 395, 398 mwN).
25Das hat die Beklagte unbestritten geblieben in Abrede gestellt und zudem in erster Instanz dies belegende Lichtbilder überreicht.
26Abgesehen davon gilt Folgendes:
27Soweit die Flächen, auf denen Kameras installiert sind, allgemein zugänglich sind, sind zunächst grundsätzlich § 6 b BDSG als auch § 29 b DSG NRW einschlägig
28Nach zutreffender, von Dienstbühl aaO vertretener Ansicht kommen vorgenannte Vorschriften aber dann nicht zur Anwendung, wenn jagdrechtliche Betretungsverbote bestehen, was auch für Kirrungsanlagen und damit auch für sonstige Futterstellen gilt, vorausgesetzt, dass diese erkennbar sind. Dann gilt § 28 BDSG
29Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach eigenem Klägervortrag war die am 9.7.2012 entdeckte Kamera auf eine Kirrung ausgerichtet, Blatt 37f, ebenfalls die am 17.2.2013 entdeckte Kamera, Blatt 42.
30An der Erforderlichkeit der so geschehenen Datenaufzeichnung im Sinne des § 28 II Nr. 2 BDSG bestehen keine Bedenken. Denn es liegt auf der Hand, dass der gelegentliche Ansitz keine objektiv zumutbare Alternative zur Videoüberwachung an einer Kirrung darstellt. Der Jäger erhält durch die digitalen Bildaufnahmen präzise Kenntnis über den Schwarzwildbestand in seinem Revier, die er durch einzelne zeitlich begrenzte persönliche Beobachtungen so nicht erhielte. Wie die Kirrung selbst, trägt auch die Wildkamera zur Abschusserfüllung und zur Senkung des Jagddrucks bei. Das gilt umsomehr bei Einsatz von Wildkameras in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen (Dienstbühl aaO).
31Was die Zulässigkeit von Kirrungen anbelangt, stellt zwar § 28 DVO zum LJG bestimmte Anforderungen auf. Selbst wenn diese vom Pächter nicht eingehalten werden, handelt es sich dennoch um jagdliche Einrichtungen, für die dann aber das in § 3 LFG geregelte Vertretungsverbot gilt. Dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin bzw. die Jagdgenossenschaft als Verpächterin deren Entfernung verlangen kann oder die zuständige Behörde sogar ein Bußgeld verhängen könnte, beseitigt nicht den Charakter der Einrichtung.
32Die am 9.5.2013 und am 11.5.2013 von der Klägerin entdeckten Kameras sollen auf zur Rehfütterung bestimmte Futtertröge ausgerichtet gewesen sein, wobei die Beklagte aber bestreitet, dass sie es war, die diese Futterstellen nebst Kameras installiert hat.
33Da die Klägerin insoweit keinen Beweis angeboten hat, kann es dahin stehen, ob es sich dabei um legale jagdliche Einrichtungen gehandelt hat.
34Eine abweichende Bewertung ist auch nicht in Anwendung des § 28 LJG-NRW gerechtfertigt. Zwar darf der Jagdausübungsberechtige jagdliche Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers errichten, welche hier, bezogen auf die Kirrungen als auch Wildkameras unstreitig nicht vorliegen.
35Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung von Kollisionen des Jagdausübungsrecht mit Nutzungsrechten des Grundstückseigentümers (BGH NJW 2006, 984).
36Vorliegend ist aber schon nicht bekannt, ob die Klägerin die hier gegenständlichen Flächen überhaupt land- oder forstwirtschaftlich nutzt.
37Abgesehen davon bestimmt § 28 I 2. Hs LJG – NRW, dass der Eigentümer zur Erlaubniserteilung verpflichtet ist, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.
38Weshalb die Kirrungen unzumutbar sind, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für ihre Behauptung, dass es die Beklagte war, die dort unerlaubte Futtermittel eingesetzt hat, hat sie keinen Beweis angeboten.
39Auf den von den Wildkameras angefertigten Bildern sind die aufgenommenen Personen nicht identifizierbar dargestellt, so dass auch insoweit nicht erkennbar ist, weshalb deren Verbleib für die Klägerin nicht zumutbar sein soll. Eine Entschädigung ist bisher nicht verlangt worden.
40Die Nebenentscheidungen sind gemäß §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gerechtfertigt.
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(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
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(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
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(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.