Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 24. Nov. 2016 - 4 A 617/10

published on 24/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 24. Nov. 2016 - 4 A 617/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ficht einen Bescheid über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag an.

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Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse, bestehend aus dem ….. m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung A-Stadt.

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Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 2. Juni 2009, Bescheidnummer ……., erhob die Beklagte von der Klägerin einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.250,60 €.

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Mit Formularschreiben vom 7. Juni 2009 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurückwies, wobei sie u. a. auf die neue Beitragssatzung vom 3. März 2010 hinwies.

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Am 12. Mai 2010 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben, mit der sie vorträgt:

6

Sie wende sich sowohl gegen die Beitragshöhe als auch gegen die Beitragserhebung/-verpflichtung.

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1. Kalkulation

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a) Flächenermittlung

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Sie bezweifele eine ordnungsgemäße Flächenermittlung insbesondere im Nachgang zu der Änderung der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b der Beitragssatzung Schmutzwasser. Diese Regelung sei Gegenstand des Klageverfahrens 8 A 1369/09 gewesen. In diesem Verfahren habe der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten erläutert, dass die Regelung solche Grundstücke erfassen solle, die sowohl im Bebauungsplangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich als auch im Außenbereich lägen und somit alle drei Kategorien rechtlich berücksichtigt werden sollten. Die Abgrenzung vom Innen- in den Außenbereich habe durch die hintere Bebauungsgrenze festgelegt werden sollen.

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Die bereits damals durch das Gericht mitgeteilten Bedenken im Hinblick auf die mögliche Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern, deren Grundstück ausschließlich im Innenbereich liege, mit den Grundstückseigentümern, die über die Regelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b veranlagt würden, sei durch die Erklärung der Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich werde nicht durch die Bebauungstiefe eines einzelnen Grundstücks bestimmt, sondern durch einen Bebauungszusammenhang in einem Ortsteil. Insofern betreffe die Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich denklogisch immer eine Mehrzahl von Grundstücken, wobei durchaus auch unbebaute Grundstücke als so genannte Baulückengrundstücke einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein könnten. Wenn sich nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Abgrenzung und der notwendigen Bestimmung des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB eine Grundstücksfläche ergebe, so sei entsprechend der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b unabhängig von der Tatsache, dass ein Teil des Grundstücks auch in einem B-Plangebiet liegen könne, die komplette Fläche anzusetzen, die sich im unbeplanten Innenbereich befinde. Die ehemalige Regelung habe im Zweifel dazu geführt, dass Flächen, die sich im Innenbereich befänden, nicht vollständig hätten berücksichtigt werden können, wenn sich die Gebäudegrenze vor der Innenbereichs-/Außenbereichsgrenze befunden habe. Dies hätte Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sowohl im B-Plangebiet als auch im Innenbereich lägen, ohne nachvollziehbare Begründung denjenigen Grundstückseigentümern gegenüber bevorteilt, deren Grundstücke vollständig im Innenbereich lägen.

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Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald habe bereits im Hinblick auf die Regelung zur Tiefenbegrenzung und zur Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich deutlich gemacht, dass ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB eben nicht immer mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden müsse, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten auch die bauakzessorische Nutzung sowie topographische Verhältnisse berücksichtigen könne, in keinem Fall jedoch auf ein einzelnes Grundstück bezogen werden könne.

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Die gerichtlichen Bedenken seien offenbar durch den Zweckverband satzungsrechtlich geprüft worden, denn die hier zugrunde liegende Satzung enthalte die bestrittene Regelung nicht mehr.

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Trotzdem bleibe in tatsächlicher Hinsicht weiterhin das Problem der Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bestehen, das sich auf die Flächenermittlung auswirke. Aus dem Satzungsänderungsbericht ergebe sich, dass es vereinzelt Flächenanpassungen im Zweckverbandsgebiet gegeben habe. Es werde jedoch ausdrücklich bestritten, dass die Flächenermittlung im Hinblick auf die erhebliche Satzungsänderung – die Abgrenzung erfolge eben nicht grundstücksbezogen nach Baulichkeit, sondern im Bebauungszusammenhang eines Ortsteils – vollzogen worden sei. Es sei zu befürchten, dass Flächen, die sich im unbeplanten Innenbereich befänden, nicht oder nicht in der satzungsrechtlich erforderlichen Form herangezogen worden seien, so dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes habe. Diesbezüglich werde ausdrücklich angezweifelt, dass die im Änderungsbericht benannten Flurstücke in E., Z. und K. W. nach Änderung der Satzungsregelungen nunmehr vom Innenbereich in den Außenbereich einbezogen werden müssten. Die Veränderung der Satzungsregelung in § 6 im Hinblick auf die Abgrenzung Innen- und Außenbereich könne bei der Beachtung der ehemaligen Satzungsregelung nur dazu führen, dass ein höherer Anteil an Flächen im Innenbereich habe festgestellt werden müssen.

14

Deutlich werde dies zumindest nach dem in der Akte befindlichen Kartenmaterial für die Gemeinde Z. und die Flurstücke c, d und e der Flur f. Alle Grundstücke seien bebaut, die sich anschließenden Grundstücke dürften dieselbe Bebauungstiefe aufweisen, die Einschätzung der Grundstücksteile als Außenbereichsfläche verwundere insoweit.

15

Auch hinsichtlich der übrigen Flächen in den Ortschaften K. W. und E. werde man die Überprüfung der Frage des Innenbereichs zum Außenbereich weniger an Hand von Luftbildern oder Kartenmaterial verfolgen können als vielmehr durch eine tatsächliche und konkrete örtliche Überprüfung, weil der Bebauungszusammenhang auch in Verbindung mit der gebäudeakzessorischen Nutzung stehe und insoweit auch topographische Besonderheiten nicht durch Übersicht des Kartenmaterials vermittelt werden könnten. Es werde bestritten, dass der Zweckverband eine tatsächliche Überprüfung der Auswirkung der Satzungsänderung in der Flächenermittlung vorgenommen habe.

16

Dieselbe Notwendigkeit zur tatsächlichen Überprüfung ergebe sich im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Gebäude. Es gebe keine allgemein verbindliche Regel, dass Stallgebäude nicht an die Wasser- und Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sein könnten. Insbesondere Grundstücke, die sich teilweise im B-Plangebiet, teilweise darüber hinaus erstreckten, könnten angeschlossen sein und mehrere Baulichkeiten, so unter anderem auch ein Stallgebäude, aufweisen, das ausgeschlossen sei. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie der Zweckverband festzustellen vermocht habe, dass ein solches nicht angeschlossen sei, wenn sich auf einem anderen Grundstücksteil ein angeschlossenes Gebäude befinde.

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Die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen anhand von Kartenmaterial scheine im Übrigen auch in weiteren Ortsteilen zweifelhaft. Beispielhaft sei der Plan des Ortsteils G. mit herangezogen. In G. werde im B-Plangebiet Nr. 6a eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben müsse.

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In P. würden wiederum Grünflächen ausgewiesen, die nicht mit dem Attribut öffentlich versehen seien, so dass in Zweifel gezogen werde, dass es sich um eine nach dem entsprechenden Bebauungsplan festgesetzte nicht bebaubare und nicht gewerblich nutzbare Fläche handele.

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Auch in der Gemeinde Gä. würden Flächen lediglich als Grünflächen bezeichnet und in der Flächenberechnung nicht berücksichtigt.

20

In H. ergebe sich aus dem Kartenmaterial für die Flurstücke g, h und i, dass es sich um Garagenbebauung handele, die insgesamt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl die direkt davor liegenden Grundstücksteile bzw. Grundstücke bebaut seien. Diese Trennung zwischen Innen- und Außenbereich erkläre sich nicht, insbesondere wenn tatsächlich eine bauliche bzw. gewerbliche Nutzung erfolge.

21

In H. gebe es eine rot markierte lackierte VE Plan Nr. 1 Fläche, die lediglich hinsichtlich ihres Flurstückteils j berücksichtigt worden sei. Warum dies nicht mit der vollständigen Fläche geschehen sei, erschließe sich nicht.

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b) Kostenermittlung/Einzelfall J.

23

Die Gemeinde J. sei im Jahr 2005 der Schmutzwassersparte des Zweckverbands beigetreten. Zuvor habe sie durch das Amt W. und den Zweckverband selbst als so genannten Geschäftsbesorger für die Gemeinde Beiträge zur Schutzwasserbeseitigung aufgrund einer Satzung der Gemeinde vom 25. September 2000 in der geänderten Fassung vom 16. Dezember 2002 eingezogen. Aus einem Auszug aus einem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 20. November 2002 sei zu erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 99 % der beitragspflichtigen Grundstücke der Gemeinde J. an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen gewesen seien. Die Beitreibung der Beiträge habe der Zweckverband übernommen und die Anschlussbeiträge auch behalten. Diese Zahlungen seien insoweit nach Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde J. in dieser Gemeindevertretersitzung nicht an die Gemeinde zurückgeflossen. Gleichzeitig werde mitgeteilt, dass die Gemeinde J. beim Zweckverband einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Sparte Abwasser gestellt gehabt habe.

24

Zunächst einmal sei festzustellen, dass in den Kalkulationsunterlagen des Zweckverbands eine derartige Zahlung der Gemeinde nicht transparent auftauche. Darüber hinaus habe die Gemeinde J. für die Pumpenreparatur im Bereich des APW J. insgesamt 21.302,09 Euro im Zeitraum Februar 1998 und April 2001 aufgewendet.

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Darüber hinaus sei an der N. Kreuzung ein Abwasserpumpwerk errichtet worden. Die Arbeiten seien durch den Zweckverband vergeben worden, die Rechnung habe die Gemeinde J. gezahlt. Wenn die Gemeinde J. die in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Pumpwerke sowie Pumpen auf eigene Kosten ausgebaut habe, könnten diese Kosten nicht als solche des Zweckverbands in die Kalkulation eingeführt werden.

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Darüber hinaus habe die Beklagte nicht nur die eingetriebenen Beiträge der Gemeinde J. für sich behalten, ohne dies in der Kalkulation darzustellen, obwohl es sich für sie nicht um eigene Beitragseinnahmen gehandelt habe. Die Beitragszahler hätten das Geld aber zweckgebunden als Beitrag für die Kosten der Herstellung des Schmutzwasseranschlusses gezahlt. Wenn diese Gelder demnach nicht an die Gemeinde zurückgeflossen seien, hätten sie als kostenmindernder Faktor in die Kalkulation eingestellt werden müssen.

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Darüber hinaus habe die Gemeinde J. insgesamt 2,1 Millionen Fördermittel erhalten, die für den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband hätten verwendet werden sollen. Zu einem Teil seien mit diesen Fördermitteln die Kredite der Gemeinde zur Finanzierung des Klärwerks abgelöst worden. Zu einem anderen Teil von ca. 1,4 Millionen Euro seien die Mittel dem Zweckverband zugeflossen, wiederum ohne dass dieser dieses Geld vollständig in die Kalkulation eingestellt hätte. In dem betreffenden Fördermittelbescheid sei durchaus eine Zweckbindung enthalten. Unter Punkt IV werde deutlich, dass 1,4 Millionen Euro hätte verwendet werden sollen für „Zusatzkosten des ZV Wismar zur Anpassung Gem. J. ... an die Solidargebühr des Verbandes.“ Zu diesem Zeitpunkt sei offenbar davon ausgegangen worden, dass das Klärwerk J. habe weiterbetrieben und diesbezüglich saniert werden sollen. Dies gehe aus einem Schreiben des Geschäftsführers des Zweckverbandes vom 5. Oktober 2005 hervor. Zunächst habe die Abwasserbehandlungsanlage in Höhe von 841.769,00 Euro umgebaut und 593.084,53 Euro verwendet werden sollen für die zukünftigen Verluste des Zweckverbands beim Betrieb der sanierten Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde J.. Dadurch sollten alle Aufwendungen des Zweckverbandes abgegolten sein, so dass der Gebührenunterschied zwischen den tatsächlichen Gebühren in J. und den jetzigen Gebühren des Zweckverbandes nicht zu einer Schlechterstellung der Gebührenzahler des Verbandes führe. Grundlage dieser Überlegungen sei sicherlich gewesen, dass das Klärwerk J. bei weitem überdimensioniert gewesen sei und insoweit nur mit einem geringeren Kostenanteil in die Kalkulation des Zweckverbandes hätte einfließen können.

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Warum diese Planung nicht umgesetzt worden sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Aus den Förderunterlagen ergebe sich jedoch klar und ersichtlich, dass der größte Teil der Fördergelder für Investitionsmaßnahmen im Hinblick auf die Einbindung des Abwasserklärsystems der Gemeinde J. in die Einrichtung des Zweckverbands gedacht gewesen sei. Das Klärwerk J. sei im Ergebnis vom Netz genommen worden, die Abwässer der Gemeinde würden in einem anderen Klärwerk des Zweckverbands behandelt. Wenn davon ausgegangen werde, dass es ansonsten im Verbandsgebiet keine Überkapazitäten gegeben habe, müsse das Klärwerk, in das die Gemeinde J. eingebunden gewesen sei, technisch erweitert worden sein. Wenn die Fördermittel der Gemeinde nicht für den Ausbau des Klärwerks J. hätten ausgegeben werden müssen, so hätten sie trotzdem dem Anschluss der Gemeinde gedient, so dass sie an der Stelle der notwendigen Erweiterungskosten des die Gemeinde J. aufnehmenden Klärwerks/Pumpen etc. kalkulatorisch hätte angesetzt und kostenmindernd hätten berücksichtigt werden müssten. Eine Schenkung in den allgemeinen Haushalt des Zweckverbands könne der Fördermittelempfänger in Anbetracht der Fördermittelrichtlinien wohl kaum darstellen, so habe es der Zweckverband angesichts des Schreibens vom 5. Oktober 2005 auch nicht verstanden. Insofern seien die Fördermittel, die nicht zur Schuldentilgung oder zum Rückbau der Kläranlage verwendet worden seien, in die Kalkulation einzustellen und darüber hinausgehend diejenigen Baumaßnahmen, die durch die Gemeinde selbst finanziert worden seien, aus der Kalkulation herauszurechnen.

29

Wenn darüber hinaus der Zweckverband habe berechtigt sein sollen, die Grundstückseigentümer der Gemeinde J. erneut mit Beitragsbescheiden zu versehen, so sei wohl auch darüber nachzudenken, inwieweit die im Rahmen der Geschäftsbesorgung einbehaltenen Beiträge der Gemeinde ebenfalls kostenmindernd in die Kalkulation einzustellen sein würden bzw. hätten zurückfließen müssen.

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2. Recht zur Beitragserhebung

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a) Verwirkung

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Die Beitragserhebung sei Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung und stelle insoweit eine verwaltungsrechtliche Berechtigung wie auch Verpflichtung für den jeweiligen Zweckverband als juristische Person des öffentlichen Rechts dar. In den allermeisten so genannten Altanliegerfällen gehe es um die Tatsache, dass seit Bestehen des Zweckverbands bis heute keine beitragsrechtliche Veranlagung erfolgt sei, obwohl es diverse im Zeitpunkt des Satzungserlasses für wirksam gehaltene Rechtsgrundlagen zur Veranlagung gegeben habe. Die Diskussion um die Beitragsverpflichtung derjenigen, die in unterschiedlichster Form und Art und Weise vor der Wende eine Gegenleistung für die Herstellung der Abwasserentsorgung erbracht hätten, sei so alt wie der Zweckverband selbst. Bereits im Jahr 2003 sei ein Urteil des OVG Magdeburg (Az: 1 L 226/03) mit der grundlegenden Überlegung ergangen, dass die Anschlussmöglichkeit für Grundstückseigentümer vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung faktisch dauerhaft gesichert gewesen sei, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vorteilslage bestanden habe. Diese Situation treffe insofern auch diejenigen Grundstückseigentümer, die diesen Status bereits vor der Wende innegehabt hätten. Diese Rechtsprechung habe seitdem die Rechtsansicht der so genannten Altanlieger gestützt, bis das OVG Greifswald mit Beschluss vom 4. September 2006 entschieden habe, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf Einrichtungen und Anlagen bezöge, die nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern beitragspflichtig seien und der Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich, nicht jedoch faktisch zu sehen sei. Diese Entscheidung sei jedoch bereits angelegt gewesen in den früheren Beschlüssen des OVG Greifswald aus dem Jahre 1999, so dass zunächst die Voraussetzung der unangemessen langen zeitlichen Komponente zu bejahen sein werde.

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Der Zweckverband habe in dem genannten Zeitraum mehrfach Satzungsrecht geschaffen und die so genannten Altanlieger konsequent von der Veranlagung ausgenommen. Für diese Gruppe habe somit auch aufgrund der bekannten Rechtsprechungsdifferenzen, deren Grundlage weniger im Landesrecht als im Verfassungsrecht zu finden sein werde, Anlass dafür bestanden, darauf zu vertrauen, dass der Zweckverband B-Stadt sich der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht anschließen werde. Dieses Vertrauen habe nicht auf der Inanspruchnahme eines rechtswidrigen Vorteils für eine bestimmte Gruppe von Grundstückseigentümern basiert, sondern auf der auch durch obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Annahme, im Grundsatz nicht mehr verpflichtet zu sein.

34

Wesentlich komme es in den vorliegenden Fällen auf den Zeitfaktor an. Die Frage der Beitragspflicht für so genannte Altanlieger sei zwar durchaus umstritten, jedoch für das Oberverwaltungsgericht Greifswald zu einem frühen Zeitpunkt klar und deutlich entschieden worden. Die Verwaltung habe insofern unverzüglich ihren Regelungsanspruch verfolgen können. Sie habe dies nicht getan, obwohl sie von ihrer Berechtigung bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können. Wenn man unterstelle, dass der Zweckverband nicht absichtlich nichtige Satzungen erlassen habe, so wäre für ihn zumindest die Festsetzungsverjährung eine zeitliche Begrenzung der möglichen Bescheidung der Altanlieger gewesen. Zwar könne die Befugnis zum Erlass einer Beitragssatzung nicht verwirkt werden, weil dies aus der Konnexität von Beitragserhebungspflicht und der Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung erfolge. In den vorliegenden Fällen hätten jedoch die so genannten Altanschließer aufgrund des Verhaltens des Satzungsgebers darauf vertrauen können, mit ihrer Rechtsansicht im Hinblick auf die einmalige Beitragserhebung zumindest im Verbandsgebiet des vorliegenden Zweckverbandes durchzudringen. Der Zweckverband formuliere erstmalig in seinen – damals - aktuellen Widerspruchsbescheiden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts: „Diese Rechtsprechung bindet den ZvWis auch gegen seinen Willen.“

35

Wenn man wie die Altanschließer und auch das OVG Magdeburg davon ausgehe, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung bereits bestanden habe und es dabei auf den faktischen Bestand ankomme, wäre zumindest gedanklich der Vergleich mit den Grundsätzen zum Wechsel eines Aufgabenträgers möglich. Zwar sei auch bei einem solchen Wechsel grundsätzlich die Erhebung eines Beitrags für die neue Einrichtung möglich. Allerdings seien nach der Rechtsprechung dabei die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu beachten, um die doppelte Beitragserhebung für eine Anlage im technischen Sinne zu vermeiden.

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Diejenigen Altanschließer, die bereits zu DDR-Zeiten an den damaligen Einrichtungsträger Investitionen refinanziert hätten, hätten darauf vertraut, den bereits vorhandenen Anschlussvorteil nicht noch einmal zahlen zu müssen. Dieses Vertrauen sei durch das Verhalten des Zweckverbandes Wismar in Kenntnis der Rechtsprechung des OVG Greifswald und darüber hinaus auch durch die differenzierte Rechtsprechung verschiedener Obergerichte gefestigt worden. Dabei gehe es nicht darum, dass ein Verzicht auf die Beitragserhebung oder auch eine Freistellung bzw. ein Erlass des Beitrages im Raum stünde, so dass Probleme mit dem Gesetzmäßigkeitsprinzip aufträten. Das Verhalten des Zweckverbands in Bezug auf die so genannten Altanliegergrundstücke trotz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Beitragsfähigkeit von Nachwendeinvestitionen stelle einen besonderen Umstand dar, der die Geltendmachung des vermeintlichen Beitragsrechts zum heutigen Zeitpunkt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Die Altanschließer hätten sich darauf verlassen können, dass der Zweckverband Wismar in Kenntnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die bereits vor der Wende bestehende Vorteilslage und die diesbezüglichen Aufwendungen anerkenne und keine Beiträge mehr erhebe. Dies habe offenkundig auch dem Willen des Zweckverbands entsprochen. Dieses Vertrauen sei im Übrigen dasselbe, das ein Beitragszahler aus dem Jahre 1992 oder dem Jahre 1993 besitzen dürfe. Der Zweckverband habe sich eindeutig positioniert und mitgeteilt, trotz der bis zu dem heutigen Tage regelmäßigen nichtigen Satzungen keine Nachveranlagung durchzuführen. Gleichzeitig sei der Zweckverband auch nicht bereit, denjenigen Beitragszahlern, die aufgrund nichtiger Rechtsgrundlagen höhere Beiträge bezahlt hätten als es die aktuelle Satzung ausweise, neu zu bescheiden bzw. die Differenz zurückzuzahlen. Nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch wohnten nur drei Grundstückseigentümer nebeneinander, deren Grundstücke jeweils 3.000 m² beitragsfähige Grundstücksfläche aufwiesen. Der eine habe im Jahr 1992 für den Anschluss an die Abwasseranlage insgesamt 2.000 DM gezahlt. Der zweite habe im Jahr 2001 insgesamt 13.380 Euro für denselben Anschlussvorteil gezahlt. Der dritte solle nur im Jahr 2010 9.930 Euro für diesen Vorteil zahlen, den er bereits zu DDR-Zeiten besessen und ausgeglichen habe. Angesichts dieser Vorstellung, die eine tatsächliche Situation widerspiegle, verdeutliche sich die Notwendigkeit des Rechtsinstituts des Vertrauensschutzes, das das Vertrauen des Bürgers in die Kontinuität und Berechenbarkeit staatlichen Handelns schützen solle.

37

b) Gleichheitsgrundsatz

38

Das OVG Greifswald habe diesbezüglich ausgeführt, dass der Gleichheitssatz das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander betreffe und das Äquivalenzprinzip das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner und Gemeinde bzw. Zweckverband. Es argumentiere im Hinblick auf die Gesichtspunkte der gleichen Sachverhalte bei Anschlussbeiträgen bereits seit langem in Richtung des rechtlich gesicherten Vorteils für alle. Insoweit schließe es eine unterschiedliche Beitragssatzhöhe für altangeschlossene bzw. neuanschließbare Grundstücke aufgrund willkürlicher Ungleichbehandlung und insoweit wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus.

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Wenn diese Argumentation richtig sei, so verbiete sich die tatsächliche Ungleichbehandlung zwischen den bereits zu 90 % abgerechneten Anschlussnehmern im Bereich des Zweckverbands und den verbleibenden 10 % so genannter Alteigentümer genau in der dargestellten Form. Derjenige, der bereits im Jahre 1992 Eigentümer seines Grundstücks gewesen sei und erst heute beschieden werde, habe einen Anspruch darauf, mit seinem Nachbarn gleichbehandelt zu werden. Die Differenz zwischen den Beiträgen 1992 und 2011 betrage bei einem Grundstück vom 3.000 m² fast das 10fache, der rechtliche Vorteil sei derselbe. Wenn der Zweckverband eine neue Beitragserhebung für den gesamten Zeitraum seiner ohne Rechtsgrundlage und damit gesetzeswidrig ausgeübten Tätigkeit ablehne (sowohl für die Fälle des zu geringen Beitrages als auch für die Fälle des zu hohen Beitrages), könne aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nur folgen, dass die nunmehr veranlagten Altanschließer aus dem Beitragssatz des Jahres 1992 veranlagt würden. Ansonsten stelle die 10fache Beitragshöhe für denselben grundstücksrechtlichen Vorteil ohne eine nachvollziehbare Begründung eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die auch vor dem Hintergrund der Wirkungen der Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht in dieser Form hingenommen werden könne. Sämtliche Verjährungsfristen verlören ihre Bedeutung, wenn der Staat, wie im vorliegenden Fall, 90 % seiner hoheitlichen Tätigkeit ohne Ermächtigungsgrundlage durchführe. Darüber hinaus könne dem Zweckverband nicht ernsthaft zugutekommen, dass er erst in 20 Jahren und zahlreichen Anläufen nicht erreicht habe, eine rechtsgültige Satzung als Grundlage für seine Hoheitsrechte vorzulegen und trotzdem fast das gesamte Beitragsgebiet mit rechtswidrigen Bescheiden überzogen habe.

40

Selbst wenn man der Ansicht folge, dass der Zweckverband nicht verpflichtet wäre, gleich nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide zu versenden, erscheine es im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht nachvollziehbar, diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits zum Entstehungszeitpunkt des Zweckverbands angeschlossen gewesen seien, anders zu behandeln als diejenigen, die erst 1992 angeschlossen worden seien, wenn der Argumentation im Hinblick auf die Verwirkung nicht gefolgt werden könne.

41

Das Verwaltungsgericht Schwerin habe zur zugrundeliegenden Satzung bereits ein erstinstanzliches Urteil zum Aktenzeichen 4 A 1587/10 gesprochen, das sich in der Überprüfung durch das OVG zum Aktenzeichen 1 L 233/13 befinde. Es werde die Berufungsbegründung – insoweit wird auf die näheren Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Februar 2015 ab Seite 13 Bezug genommen - ebenfalls zum Inhalt dieser Klagebegründung gemacht.

42

Nachdem der Vorteilsausgleich zwischen 1992 und 2011 fast 10fach auseinanderklaffe, der Zweckverband die rechtliche Möglichkeit der Nachveranlagung jedoch tatsächlich ausschließe, führe dies im Ergebnis zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

43

Die Klägerin beantragt,

44

den Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser der Beklagten vom 2. Juni 2009, Bescheidnummer S 274/09, und ihren Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 aufzuheben.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen,

47

und trägt dazu vor:

48

Es werde zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

49

Zum Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Februar 2015 bis Seite 13 verhalte sich das Urteil des Gerichts vom 20. August 2013 zum Aktenzeichen 4 A 1587/10. Hierauf sei vollumfänglich Bezug zu nehmen.

50

Der weitere Vortrag sei hinsichtlich der „J.-Problematik“ insbesondere Gegenstand der Entscheidung des Gerichts zum Aktenzeichen 8 A 1369/09.

51

Im Übrigen bleibe der Vortrag stellenweise unverständlich. Nach wie vor bleibe dunkel, inwiefern die Flächenermittlung fehlerhaft sei. Diese sei diesseits mehrfach durch Karten und - im Einzelfall – Nachprüfung vor Ort überprüft und für zutreffend erachtet.

52

Eine fehlerhafte Abgrenzung von Innen- und Außenbereich werde nicht substantiiert dargelegt.

53

Erhebliche Ausführungen hinsichtlich der „J.-Problematik“ im Lichte der bereits gefällten Entscheidungen des Gerichts blieben aus. Die Gemeinde J. habe zunächst die von ihr erhobenen Beiträge selbst einziehen wollen und auch eingezogen, danach sei der Zweckverband als Geschäftsbesorger eingeschaltet worden. Die in diesem Zusammenhang von dem Zweckverband eingezogenen Beiträge seien aber auch an die Gemeinde abgeführt worden. Schließlich habe, bevor die Aufgabe endgültig zum Zweckverband gekommen sei, die Gemeinde aber auch selbst wieder ihre Beitragserhebung und die Einziehung dieser Beiträge durchgeführt. Einvernehmlich seien bis im Jahr 2005 vereinnahmte Mittel auf die vom Zweckverband als Geschäftsbesorger für die Gemeinde „mitbetriebene“ Anlage verwendet und hierüber abgerechnet worden.

54

Es seien alle Bebauungspläne nochmals überprüft und dort seien zum Teil die Flächen abgeändert worden. Dies sei im Hinblick auf die aktuelle Beitragssatzung vom 3. März 2010 geschehen. Es werde insoweit auf den Ergänzungsbericht zur Schmutzwasserkalkulation 2010 (Beiakte 1 zu 4 A 3/12) verwiesen. Es seien zu diesem Zwecke die Bebauungspläne noch einmal überprüft und geschaut worden, ob hinter dem jeweiligen Bebauungsgebiet noch Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken stünden.

55

Für die Frage der Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich sei zunächst anhand des Kartenmaterials die jeweilige Ortslage angeschaut worden. Dort sei dann ermittelt worden, ob hinter der Mehrzahl der Bebauungstiefen sich etwa eine Ackerfläche oder eine Wiesenfläche oder ein Bahngelände oder Ähnliches befinde. All dies indiziere das Vorliegen von Außenbereich. In Einzelfällen, wo man anhand des Kartenmaterials zu keinem Schluss gekommen sei, sei man dann auch vor Ort gewesen und habe sich nicht nur dieses Grundstück, sondern auch links und rechts die benachbarte Bebauung bzw. die benachbarten Grundstücke angeschaut.

56

Auch ein paar hundert ggf. „falsch“ berücksichtigte Quadratmeter, die es im Übrigen nicht gebe, würden nicht ausreichen, um einen methodischen Fehler der Kalkulation anzunehmen. Dazu sei der Beitragssatz zu maßgeblich im Verhältnis zum rechnerisch maximal möglichen abgesenkt worden.

57

Grundstücke, die teils im B-Plangebiet, teil im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich lägen, gäbe es im Verbandsgebiet nicht.

58

Zur angeblichen Verwirkung fehle es hier am Umstandselement.

59

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juni 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

60

Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 2. Juni 2009 ist – ebenso wie ihr Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

61

A) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik des Beitragsrechts verweist das Gericht auf das kurz zuvor gefällte Urteil der Kammer vom 21. November 2016 in der Sache 4 A 94/11, an deren grundlegenden Ausführungen es auch im vorliegenden Fall festhält:

62

„…

63

A) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der dem hier angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Schmutzwasserbeitragssatzung im Kommunalabgabengesetz, weder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 (dazu unter I.) noch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung des – nach Neubekanntmachung des Gesetzes vom 12. April 2005 – Ersten Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu unter II.).

64

I. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt mit dem damaligen Änderungsgesetz keine (echte, aber auch keine unechte) Rückwirkung vor.

65

1. Durch dieses Gesetz vom 14. März 2005 wurde das damalige Kommunalabgabengesetz in mancher Hinsicht zwar grundlegend überarbeitet. So nahm der Gesetzgeber Abschied von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift (§ 8 KAG vom 1. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom 11. April 1991) und scheidet seither die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG M-V von den Anschlussbeiträgen nach § 9 KAG M-V und fasst in § 7 KAG M-V für beide Beitragsarten geltende allgemeine Regelungen zusammen.

66

Die vergleichbare Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (KAG 1993) in § 8 Abs. 7 Satz 2 lautete folgt:

67

„Wird ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.“

68

Durch das Gesetz vom 14. März 2005 erhielt diese nunmehr in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V angesiedelte Gesetzesbestimmung folgenden Wortlaut:

69

„Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung.“

70

2. Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung.

71

Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen.

72

a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2).

73

Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was nach der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen).

74

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt:

75

„… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“

76

b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich.

77

Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).

78

Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einerwirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst nach hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom 5. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „… ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 … KAG M-V … nicht erhoben werden dürfen ….“).

79

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (1. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist.

80

Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann.

81

Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung. Es ist im Übrigen juristisch absurd, aus dieser Nichterwähnung in den historischen Dokumenten den Willen des damaligen Landesgesetzgebers zu extrahieren, damit sei erkennbar, dass er bei der Beschlussfassung über das damalige Kommunalabgabengesetz (1991 und 1993) besonderen Wert darauf gelegt habe, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle.

82

c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre.

83

Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in Schwerin und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Ge-richte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialerBundesstaat.“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-)Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger.

84

d) Auch die von den Klägern suggerierte Verknüpfung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 zum hiesigen Kommunalabgabengesetz mit den angeblich „bis dahin“ (korrekt: auch weiterhin) in den einzelnen Bundesländern existierenden unterschiedlichen Auslegungen des einfachen (korrekt: Landes-)Rechts ist juristisch aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig.

85

II. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016, insbesondere soweit es die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V betrifft.

86

1. Zwar hatte die Kammer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19.14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v. 31. März 2016, a. a. O.).

87

2. Diese Auffassung ist aber nicht mehr aufrecht zu erhalten, nachdem der Landesgesetzgeber mit dem sog. Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584), in Kraft getreten am 30. Juli 2016, in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat:

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88

Die vormals bestehende verfassungswidrige Unvollständigkeit des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist dadurch beseitigt worden. Dem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 ff.; ebenso etwa Beschl. v. 21. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, NVwZ-RR 2016, 889 ff., Rn. 5 f.) ist damit Genüge getan.

89

3. Gegen die vom Landesgesetzgeber getroffene zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. hat das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OVG Greifswald, Urteile v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 und 1 L 1 L 217/13 –, juris, Rn. 75 ff. bzw. 74 ff., noch einmal bestätigt in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 –, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; zur ähnlichen Regelung in Sachsen, § 3a Abs. 3 SächsKAG, ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016 – 5 A 493/14 –, LKV 2016, 313 ff. = juris Rn. 12; ebenso für die – allerdings kürzere – Obergrenze nach §§ 13b, 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189; vgl. auch für das Kommunalabgabengesetz des Freistaats Thüringen OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016, a. a. O., Rn. 44 ff.).

90

a) Der Landesgesetzgeber hat insoweit einen weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum, um die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit bei kommunalabgabenrechtlichen Vorteilslagen durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2016, a. a. O., Rn. 8). Diesen Spielraum überschreitet der Landesgesetzgeber nicht, mag er für die seit dem 3. Oktober 1990 bzw. dem – wohl maßgeblichen – Inkrafttreten des (ersten) Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (KAG 1991) möglichen Anschlussbeitragserhebungsfälle mit den „10+20“-Jahren auch am äußeren (aber „diesseitigen“) zeitlichen Rand der gesetzgeberischen Regelungsalternativen liegen. Hierbei sind – gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die nach der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen – die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. – juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189). Exemplarisch hervorzuheben sind etwa die in den Anfangsjahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern landauf landab vielfach missglückten Versuche der Kommunen, rechtswirksam einen Zweckverband nach den §§ 150 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) in den Aufgabenbereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gründen bzw. ihm beizutreten, die den Landesgesetzgeber veranlasst haben, die umfangreichen §§ 170a, 170b KV M-V zur Unbeachtlichkeit von dort aufgeführten Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden und dem Beitritt zu einem solchen einschließlich der Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung zu schaffen.

91

b) Das Gericht hegt auch keine (landes- oder bundes)verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entwickelte Rückwirkungsverbot, soweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. – wie vorliegend – auch Vorteilslagen vor dem 30. Juli 2016 bis zurück zum 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 betrifft.

92

aa) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung seit dem 30. Juli 2016 beinhaltet zwar wohl nicht nur eine Begünstigung für die seit 3. Oktober 1990 (erster Geltungstag des Grundgesetzes in dem damals zugleich neu/wieder entstandenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) bzw. Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern Betroffenen durch Beseitigung einer bis dahin bestehenden verfassungswidrigen Rechtslage, sondern dürfte auch grundrechtsbelastend sein, soweit es den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts der zeitlichen Obergrenze einer (Anschluss-)Beitragserhebung seit dem 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 auf den Ablauf des Jahres 2020 bestimmt.

93

bb) Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 stellt in diesem Fall insoweit eine sog. unechte Rückwirkung dar. Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist gegeben, wenn eine tatbestandliche Rückanknüpfung stattfindet, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Hier wirkt die belastende Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet zugleich die bisherige Rechtsposition nachträglich im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47 = juris Rn. 66 m. w. N.). Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten also erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Dies trifft hier auf die seit Oktober 1990/Mai 1991 gegebenenfalls schon vorliegenden Vorteilslagen, also damals schon bestehenden Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten an das faktisch vorhandene Trinkwasser- oder Abwassernetz aus DDR- oder gar noch „Reichs“-Zeiten zu.

94

Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand und damit eine echte Rückwirkung liegt dagegen mit Blick auf das Änderungsgesetz nicht vor, auch nicht bei den sich selbst so titulierenden „Altanschließern“, deren Grundstücke also schon vor Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern oder vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR oder gar dem Deutschen Reich an ein öffentliches Wasser- oder Abwassernetz angeschlossen waren. Sie sind aus den dargelegten Gründen nicht „sakrosankt“; ihre Nichteinbeziehung in die Anschlussbeitragserhebung würde sogar nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, da auch sie einen (erstmaligen) Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 KAG M-V haben (vgl. etwa Urt. v. 6. Sept. 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 48; auch das BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris Rn. 16, hat gegen diese Rechtsauffassung keine bundesrechtlichen Bedenken geltend gemacht).

95

Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.).

96

So liegen die Dinge auch hier, wie weiter oben dargelegt worden ist. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht auch bei der Problematik rückwirkender Gesetze zunehmend stärker betont, ist es (noch) angemessen, die Obergrenze für eine Beitragserhebung von 20 Jahren zu normieren und zugleich diese „Frist“ in Mecklenburg-Vorpommern erst ca. zehn Jahre nach der Deutschen Einheit bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 zu laufen beginnen zu lassen. Insoweit kann auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse in den „Gründerjahren“ des neuen Bundeslands verwiesen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15 und 18).

97

c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche „Heilung“ eines verfassungswidrig unvollständigen Landesgesetzes kraft (Landes- oder Bundes-)Verfassungs-rechts von vornherein („nie“) oder jedenfalls jetzt nicht mehr („zu spät“) möglich gewesen wäre. Bereits in der „Mutter“-Entscheidung zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 49 f.):

98

„… Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

99

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ) …“

100

d) Ebenso wenig hat der hiesige Landesgesetzgeber, soweit es einen solchen verfassungsrechtlichen Ansatz geben sollte, auch nicht das Recht verwirkt, seine bisherige Untätigkeit seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 nach etwas mehr als drei Jahren aufzugeben und die verfassungsrechtlich erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme eines Beitragspflichtigen zu schaffen, zumal die zuständigen hiesigen Landesgerichte bis hin zum Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom 1. April 2014, etwa 1 L 142/13, juris) zunächst aus verschiedenen Gründen eine solche legislative Obliegenheit zum Handeln für den hiesigen Landesgesetzgeber verneint hatten.

101

Der bereits erwähnte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg entfaltet mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Dort ging es um diffizile verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung eines Gesetzes, dagegen nicht um verfassungsrechtliche Fragen zu den sog. Altanschließern, mögen diese auch neben sog. Neuanschließern davon betroffen worden sein…“

102

Mit den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es letztlich verfassungsrechtlich geboten ist, für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung zu fordern, und zwar nicht nur als gerichtlicher Prüfungsmaßstab in einem auszuurteilenden Klageverfahren, das nur bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, sondern als inhaltliches Erfordernis, das auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung hat. Ein Beitrag kann (zu Lasten des betroffenen Abgabenschuldners) nicht entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage dafür gibt. Er kann nicht der Höhe nach (sachlich-abstrakt) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer insoweit im wahrsten Sinne des Wortes grundlegenden und wirksamen Beitragssatzung mit der Festlegung des gültigen Beitragssatzes und –maßstabs gibt.

103

Diese verfassungsrechtliche Fragestellung kann bei der vorliegenden Regelung des Parlamentsgesetzes, dass Abgaben – so auch (Anschluss-)Beiträge – nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, nach Auffassung des Gerichts nicht etwa entkoppelt werden von der damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Frage, wann die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht für den Betroffenen entsteht. Eine solche Pflicht, zunächst „abstrakt“ zur Entrichtung des vermeintlich „feststehenden“ Anschlussbeitrags verpflichtet zu sein, kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn es nur eine scheinbar wirksame (Satzungs- und folglich) Rechtsgrundlage gibt, zumal wenn daran etwa die für die Betroffenen wichtige Frage des Beginns und vor allem Endes der Festsetzungsverjährung abhängt (s. o.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die (vermeintliche) sachliche Beitragspflicht von der Verwaltung rein faktisch bislang in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen in Bescheiden mit Bejahung der weiterhin erforderlichen persönlichen („konkreten“) Beitragspflicht/-schuld durchgesetzt worden ist, sei es ohne Streit darüber nach Ablauf der jeweiligen Frist für einen Angriff gegen den (dann „unanfechtbaren“) Bescheid, sei es vor rechtskräftigen Urteilen der Verwaltungsgerichte, welche die Rechtswidrigkeit eines solchen Abgabenbescheids mangels einer wirksamen rechtlichen (Beitragssatzungs-)Grundlage feststellen. Weiterhin ist unerheblich, ob diese Überprüfung namentlich der Beitragssatzung „nur“ inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid nach den §§ 42 Abs. 1 (1. Alt.), 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geschieht oder „sogar“ durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer satzungsrechtlichen Normenkontrolle nach Art. 47 VwGO.

104

Die sachliche Beitragspflicht kann vielmehr allein dann entstehen, wenn diese Pflicht auch durch wirksames (Satzungs-)Recht begründet wird. Es gibt grundsätzlich keine (sachliche) Rechtspflicht ohne ein diese forderndes und „begründendes“ materielles Gesetz, das wiederum selbst wirksam sein muss. Ungültiges Recht kann grundsätzlich keine gültigen Pflichten erzeugen. Wenn dennoch der Staat erwartet, dass auch der Adressat eines (mangels gültiger Abgabensatzung) rechtswidrigen Abgabenbescheids zunächst die festgesetzte Abgabe zahlen solle (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 240 AO), so ist dies nur eine scheinbare Ausnahme von diesem Rechtsgedanken, gerechtfertigt aus der Erwägung, dass der Staat seine Aufgaben nur bei zunächst „ohne Wenn und Aber“ entrichteten (Steuern und) Abgaben erfüllen kann, wobei die Fragen der Rechtmäßigkeit der (Steuer und) Abgabe grundsätzlich erst im Nachhinein geklärt werden sollen.

105

Schließlich liegt auch nicht einmal ein „Anfangsverdacht“ für eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V insoweit vor, als der Landesgesetzgeber an die Stelle des bisherigen Inhalts (unecht rückwirkend) den jetzigen gesetzt hat.

106

Wenn in der früheren Fassung dieser Norm

107

„… (2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 …“

108

nicht „frühestens“ (oder sogar „spätestens“) gestanden hätte, wäre die Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 14. Juli 2016 zwar verfassungsrechtlich mindestens bedenklich. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Auch mit Blick auf die bereits im oben zitierten Kammerurteil angesprochene Rückwirkungsproblematik des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 kann ein verständiger Anschlussbeitragsschuldner genau aus diesem Grund („frühestens“, nicht: „spätestens“) kein schutzwürdiges Vertrauen darin entwickelt haben, ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V herangezogen werden zu können. Dieses damalige Datum ist mit dem Zusatz „frühestens“ ohne den geringsten Zweifel dahingehend zu verstehen, dass ein Anschlussbeitrag auch nach Ablauf dieses Datums möglich ist, wobei dann allerdings gegebenenfalls – nach alter abgabenrechtlicher Denkart – „nur“ die Regelungen der Festsetzungsverjährung und die sonstigen Schranken (etwa der Grundsatz der Verwirkung) einer Beitragserhebung entgegen stehen konnten, vor deren Wirkungen die alte Gesetzesfassung die Anschlussbeitragsgläubiger im Hinblick auf die Festsetzungsverjährungsvorschriften gerade hatte schützen wollen.

109

Ebenso wenig geben die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 Anlass für die Annahme, nach dem Jahre 2008 gebe es für die Anschlussbeitragsgläubiger im Lande einen dauerhaften „Aschermittwoch“. Dort wird lediglich mit Blick auf Veranlagungsfälle bis zum Jahresende 2008 zur damaligen Gesetzesfassung ausgeführt (a. a. O., Rn. 11):

110

„…Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten …“

111

Bereits dort findet sich der Hinweis, dass der Landesgesetzgeber dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit nur legislativ teilweise („unvollständig“) nachgekommen sei. Es wird in den dortigen Urteilen nicht die (beiläufige) Rechtsauffassung vertreten, damit habe der Landesgesetzgeber schon alles getan, um dem genannten Grundsatz vollumfänglich zu genügen, sodass in Mecklenburg-Vorpommern bereits – quasi in vorauseilendem Gehorsam zur Erfüllung eines damals noch unbekannten, nicht formulierten und ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Befehls an die Legislative – eine solche zeitliche Obergrenze abschließend (!) Eingang in das Kommunalabgabengesetz vom März 2005 gefunden hätte.

112

B) Nach ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom 3. März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der 8. Kammer vom 29. August 2011 – 8 A 507/10 – und 15. März 2012 – 8 A 557/11 –, Urteile der 4. Kammer vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 – und etwa vom 5. September 2016 – 4 A 206/13 –).

113

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichte, dass eine solche spätere Satzung auch noch nach Erlass des – ursprünglich rechtswidrigen - Beitragsbescheids die „heilende“ Rechtsgrundlage für diesen (dann insoweit rechtmäßig werdenden) Verwaltungsakt bilden kann, auch ohne dass sie rückwirkend erlassen werden muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6. Sept. 2016, a. a. O., Rn. 53; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 12.13.2).

114

Das Gericht nimmt in der Sache wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im Kammerurteil vom 21. November 2016 (a. a. O.) Bezug:

115

„… Auch das vorliegende und jüngst erweiterte Vorbringen der Kläger gibt der Kammer keine Veranlassung, davon im Sinne einer Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung abzurücken.

116

I. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen etwa im Urteil vom 11. April 2013 (a. a. O.) hinzuweisen, denen sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall anschließt:

117

„… Der Zweckverband … verfügt über eine wirksame Satzung zur Erhebung von Beiträgen. Diese Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ...

118

Zur Gründung und Existenz des Beklagten (des Zweckverbands, Anm. des erkennenden Gerichts), hat das Gericht schon in seiner Entscheidung vom 15. März 2011 (siehe unten, 8 A 547/11, dokumentiert bei juris) Stellung genommen, daran hält das Gericht weiter fest. Ebenso hält das Gericht an seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der beschlossenen Beitragssatzung fest. Es handelt sich … um die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes.

...

119

Nach § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 klargestellt, was zuvor seit 1999 ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald war, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können (OVG Greifswald, Besch[l]. v. 08.04.1999 – 1 M 41/99). Dies hat die Kammer seit jeher ebenso gesehen ...

120

Hinsichtlich der weiterhin gerügten Mängel verweist das Gericht auf das Urteil der Kammer vom 15. März 2012 (8 A 547/11, juris)(.) Das Gericht hat dort ausgeführt:

121

‚1. Der Zweckverband B-Stadt und damit seine Behörde, der Beklagte, sind jedenfalls seit dessen Nachgründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung …

122

Vgl. näher etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A – juris LS 3 und Rn. 76 ff.

123

Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2011 geht. Dass der Zweckverband B-Stadt nach seiner Nachgründung 1998 für die Zukunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht ersichtlich. Einer gesonderten Veröffentlichung etwa des Gründungsvertrages oder der Gründungsverbandssatzung im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde sieht § 152 KV M-V im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des (Reichs)Zweckverband(…)sgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) nicht vor. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom 26. Januar 1999 ist nach klägerseitig nicht angezweifelten Angaben des Beklagten am 10. März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden.

124

2(.) a) Entgegen klägerischer Auffassung ist § 5 Abs. 5 der Verbandsatzung des Zweckverbandes B-Stadt (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift lautet:

125

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung entscheiden nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:

126

1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und der Mitglieder des Verbandsvorstandes,

127

2. Änderung der Verbandssatzung,

128

3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers,

129

4. Festsetzung von Umlagen und Stammkapital,

130

5. Zusammenschluss von Verbänden.

131

Nach dem Inhalt der Vorschrift ist weder vorgeschrieben noch sonst möglich, den Mitgliedern der Verbandsversammlung in allen Fällen Weisungen für Abstimmungen durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu erteilen. Nach §§ 23 Abs. 3, 154 Abs. 1 KV M-V üben die Mitglieder der Verbandsversammlung ihr Mandat ‚im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus‘. Sie sind an diesen Vorgaben widerstreitende Weisungen, Aufträge oder Verpflichtungen nicht gebunden. § 156 Abs. 7 KV M-V enthält zur Frage der Weisungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung enumerativ aufgezählte (abschließende sowie eng auszulegende) - und hier vom Zweckverband B-Stadt übernommene - Ausnahmen.

132

Vgl. allgemein dazu Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 156 Rn. 6.

133

Eine einheitliche Stimmabgabe, wie sie etwa Art. 51 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für Abstimmungen im Bundesrat vorschreibt, ist im Gemeinderecht im Übrigen nicht vorgesehen. Nur in den in § 156 Abs. 7 KV M-V genannten Fällen kommt sie in Betracht, wenn und soweit die Verbandssatzung dazu eine Bestimmung enthält und wenn und soweit eine Mitgliedsgemeinde tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom 21. November 2008 – 8 A 3375/04 – (n. v., Umdruck, S. 16 f.) durchgreifende Bedenken gegen eine Bestimmung in einer Verbandssatzung eines anderen Zweckverbandes geäußert hat, in welcher die einheitliche Stimmabgabe in anderen Fällen zwingend vorgeschrieben war.

134

b) Die Veröffentlichungsbestimmung des § 22 VS ist nicht rechtsfehlerhaft, weil die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung) nicht überall im Verbandsgebiet erhältlich ist. Entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jeder Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht wird, sich über den Inhalt der Regelung zu informieren.

135

Vgl. BVerfG, Urt. v. 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – juris Rn. 36; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 15.

136

Dies ist bei einer Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung im ausreichenden Maß gewährleistet.

137

c) Im Übrigen dürfte die Klägerseite mit dem Vortrag gegen Regelungen der Verbandssatzung schon deshalb nicht gemäß §§ 5 Abs. 5, 154 KV M-V gehört werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der Verbandssatzung erst nach über einem Jahr nach Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat.

138

3. Wie das Verwaltungsgericht Schwerin in ständiger Rechtsprechung entschieden hat,

139

- vgl. … etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A – juris, Rn. 88 ff. mwN -

140

entspricht die den angegriffenen Bescheiden nunmehr zugrunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) des Zweckverbandes in der Fassung vom 3. März 2010 den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern(,) und ist damit wirksam.

141

a) Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09, 1366/09 und 1369/09 - (letzteres … [ist] veröffentlicht [in] juris, Rn. 14 ff.) monierten Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser in der Fassung vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) sind beseitigt bzw. ergänzt worden. Die Widersprüchlichkeit der Vorschriften der Satzung in § 6 Abs. 4 c) BSSW 2009 einerseits und § 6 Abs. 5 f) BSSW 2009 andererseits bezüglich der Zahl der Vollgeschosse, sofern solche nicht feststellbar sind, ist durch Streichung des § 6 Abs. 4 c) BSSW 2009 beseitigt worden. Die weiterhin beanstandete Bestimmung des § 6 Abs. 5 e) Satz 3 BSSW 2009 bezüglich von vor dem 30. April 1994 entsprechend bisherigen Rechts errichteten Gebäuden ist um folgenden Satz ergänzt worden:

142

"[...]; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen."

143

Damit hat der Satzungsgeber eine bestimmbare lichte Höhe für weitere Vollgeschosse festgelegt, die als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nach dem genannten Stichtag errichteten Gebäuden erscheint oder diese jedenfalls relativiert. Solche oder ähnliche Bestimmungen bei anderen Zweckverbänden sind von der Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet worden.

144

b) ... [Es] wird gegen die Bestimmung des Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauten:

145

(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Aufwandes nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und

146

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder

147

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und sie nach der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsmitgliedsgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder

148

c) wenn sie bebaut sind.

149

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

150

(3) […]

151

Das Gericht vermag die rechtliche Relevanz dieses Vortrags nicht zu erkennen. Es hat bereits im Urteil vom 10. Oktober 2011 (juris Rn. 94) entschieden, dass die genannten Bestimmungen nicht nichtig sind, weil unklar sein könnte, wie diese Vorschrift sich zu den Absätze 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stelle eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers tatsächlich angeschlossen ist, obgleich die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BSSW 2010 nicht erfüllt seien. Lediglich in diesem Fall sei ein Beitrag zwingend zu erheben. Dies ist auch vorteilsgerecht, weil das angeschlossene Grundstück von den Vorteilen der Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes profitiert. Auch das OVG M-V hat eine solche Regelung in einer Schmutzwasserbeitragssatzung eines anderen Zweckverbandes nicht beanstandet.

152

Vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung Parchim/Lübz vom 14. Dezember 2006: OVG M-V, Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 und - 4 K 10/4 K 10/07 -, juris Rn. 33 ff. bzw. Umdruck, S. 14 (unter f)).

153

c) ... (D)ie Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 (ist) nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lautet im Kontext mit Absatz 4:

154

(4) Der Nutzungsfaktor eines Grundstückes wird anhand der Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes wie folgt bewertet:

155

a) das 1. Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 1,0;

156

b) jedes weitere Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 0,5;

157

c) abweichend von den Buchstaben a) und b) wird Gemeinbedarfs- bzw. Grünflächengrundstücken, für die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist und deren Fläche aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur zum untergeordneten Teil mit Gebäuden bebaut sind oder bebaut werden dürfen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Parkanlagen) ein Nutzungsfaktor von 0,3, für Campingplätze ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugeordnet.

158

(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten:

159

a) soweit ein B-Plan oder ein Vorhaben bezogener B-Plan besteht, die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

160

b) soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln Beitragssatzung Schmutzwasser auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich;

161

c) soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind

162

- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

163

- bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

164

d) […]

165

e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt […].

166

Diese Satzungsbestimmung wird ... unter Hinweis auf unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen im Zweckverbandsgebiet insoweit beanstandet, als bei fehlenden Angaben zur Anzahl der Vollgeschosse in den Bebauungsplänen (I, II usw.) keine anderen Parameter wie First- oder Traufhöhe (FH, TH) genannt werden. Ferner bleibe unklar, was gelte, wenn in einem Bebauungsplan ohne Angabe von Vollgeschossen sowohl First- als auch Traufhöhe bezeichnet würde. Damit werde dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt, was unzulässig sei.

167

aa) Die genannte Bestimmung ist weder zu unbestimmt noch vorteilswidrig. Fehlt es im Bebauungsplan an einer Festlegung der Vollgeschosse, gilt zunächst § 6 Abs. 5 b) BSSW 2010. Danach ist auf die bauplanungsrechtlich höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage abzustellen. Die Anzahl der Vollgeschosse wird durch den Divisor 2,6 mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Höchstzulässige Höhe ist jedenfalls die Firsthöhe sowie die klägerseitig genannte (ggf. maximale) Oberkante einer baulichen Anlage (OK [max]). Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Gesamthöhe

168

- so auch Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl. 2006, Rn. 394 -

169

und damit die höchstzulässige Gebäudehöhe im satzungsrechtlichen Sinn. Danach ist es möglich, über die Traufhöhe, also dem Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach (vgl. Dürr/Sauthoff, aaO) hinaus noch einen First zu errichten. Zwar mag es zulässig sein, bis zur Trauf- oder Firsthöhe ein Gebäude mit einem Flachdach zu errichten, sofern weitere bauplanungsrechtliche Vorgaben (etwa hinsichtlich der Dachform) fehlen. Allerdings dürfte auch dann eine Firsthöhe vorhanden sein, weil dieses Dach leicht geneigt sein muss, damit das Regenwasser abfließen kann. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass bauplanungsrechtlich die Möglichkeit besteht, bis zur Firsthöhe zu bauen. Unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben ist von der Firsthöhe als höchstzulässige Höhe auszugehen. Ob sich daraus ein (oder mehrere) Vollgeschoss(e) im Sinne der Satzungsdefinition des § 6 Abs. 5 e) BSSW 2010 ergeben, ist dann eine Frage der Anwendung der Satzung im Einzelfall.

170

bb) Sofern sich die Firsthöhe nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, greift die Auffangregelung des § 6 Abs. 5 c) BSSW 2010, da sich in diesen Fällen keine höchstmögliche Gebäudehöhe ermitteln lässt. Demnach wäre nach dieser Vorschrift entweder auf bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ein Auswahlermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu.

171

cc) Soweit darauf hingewiesen wird, in einem Bebauungsplan (Nr. 3 der Gemeinde G.) sei im Gewerbegebiet eine Gebäudehöhe im Höchstmaß über HN [= Höhennull] mit 101 m genannt, ist klarzustellen, dass es sich bei HN um den in der DDR gebräuchlichen Bezugspunkt für das Höhensystem gehandelt hat (dem sog. Kronstädter Pegel), der – mit späteren Änderungen – im Wesentlichen auf dem mittleren Meeresspiegel des Finnischen Meerbusens abstellte.

172

Näher: Kronstädter Pegel, in: www.wikipedia.de

173

Demnach ist von den festgesetzten 101 m über HN die jeweilige im Bebauungsplan auch mitgeteilte Geländehöhe abzuziehen. Im konkreten Bebauungsgebiet wären dies ca. 85 m, so dass Gebäude von maximal 16 m Höhe errichtet werden dürften. Dies ergäbe sechs Vollgeschosse.

174

cc) [dd, Anm. des erkennenden Gerichts] Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde G. enthält die Festsetzung maximale Oberkante (OK max) für Windkrafträder (WEA) 100 m. Dies ist für die beitragsrechtliche Bestimmung der Vollgeschosse unerheblich. Nach § 6 Abs. 4 BSSW 2010 sind für die Berechnung des Beitrags nur die Vollgeschosse von Gebäuden maßgebend. Dies hat auch nach Inhalt, Regelungszusammenhang und Zweck der Satzungsbestimmung für die nachfolgenden Vorschriften zu gelten, selbst wenn dort von ‚baulichen Anlagen’ die Rede ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude u. a. geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windkrafträder sind demnach zwar bauliche Anlagen, aber ersichtlich keine Gebäude.

175

d) Die Kalkulation des in § 7 Abs. 1 SWBS festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 3,10 € je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

176

aa) Das Gericht ist bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung einerseits nicht auf die von Klägerseite geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Gericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das gerichtliche Verfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

177

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Februar 2001 – 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 für das Normenkontrollverfahren.

178

Andererseits untersucht das Gericht die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich nicht ‚ungefragt auf Fehlersuche’.

179

Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris LS 2 und 3 und Rn. 43 mwN.

180

Bei Beachtung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

181

bb) Bereits im zitierten Urteil vom 22. Januar 2010 (juris Rn. 26 ff.) hat das Gericht ausführlich zur Kalkulation der Beitragsatzung Schmutzwasser 2009 Stellung genommen und keine Fehler festgestellt. Darauf wird zunächst hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind auch die Flächenermittlungen des Zweckverbandes erörtert und nicht beanstandet worden. Daran ist festzuhalten. Einzelne Flächenermittlungen werden im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert angegriffen.

182

cc) ... [Es] wird weiter die Auffassung vertreten, dass mit der (rechtlichen oder faktischen) Einbeziehung von aus DDR-Zeiten übernommenen Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage diese Anlagen beitragsrechtlich als hergestellt gelten müsste. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt beitragsrechtlich keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie ist lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird.

183

Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 – 1 M 12/99-, juris LS 4 und Rn. 22; Urt. v. 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris Rn. 17 mwN.

184

Nur für Investitionen, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, können Herstellungsbeiträge erhoben werden.

185

Vgl. näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 2.5.2.2 mwN aus der Rechtsprechung des OVG M-V.

186

Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung ‚Schmutzwasserentsorgung’ wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für ‚Altanschließer’ als auch für neu angeschlossene Grundstücke.

187

Vgl. OVG M-V, Beschl. vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 -, juris, Rn. 12 mwN; Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 - juris Rn. 58 ff. unter Hinweis auf den Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - NordÖR 1999, 302 = juris Rn. 16 ff.

188

Diese Rechtsprechung wurde vom Landesgesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V 2005 unter Hinweis auf seine Bindung an den Gleichheitssatz aufgenommen und berücksichtigt (LtDrs 4/1307, S. 48). Nach allem ist auch bei einem bereits vorhandenen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks auszugehen.

189

Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind ... auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen …

190

Danach durfte der Zweckverband die gelegentlich... monierte Einstellung von Kosten für die die technische Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen.

191

Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern ist sogar geboten. Dieser Beitragssatz gilt gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes (KAG 1991) an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, und für danach (neu) angeschlossene Grundstücke. Dies Ergebnis entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer als auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

192

Vgl. OVG M-V, Urt. v. 6. Februar 2007 – 1 L 295/05 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris LS und Rn. 16 ff. je mwN; VG Schwerin, Urteile v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 –, v. 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 – juris Rn. 39 mwN; v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 10. Oktober 2011 – 8 A – juris, Rn. 163 ff.

193

dd) Die Klägerseite beanstandet weiter, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden. Dies sei fehlerhaft, weil der Zweckverband solche Anlagen kostenfrei übernommen habe und führe dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten.

194

(1) Diese Auffassung ist unzutreffend. Soweit ... unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschl. v. 7. November 2001 – 1 L 152/01 – n. v.) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds OVG, Urt. v. 25. September 1980 – 3 C 2/79 juris nur LS = KStZ 1981, 193 ff.) vorgetragen wird, es seien die gebührenrechtlich erwirtschafteten Abschreibungen bei der Bemessung des Beitrages abzuziehen, vermag das Gericht diesem nicht zu folgen. Dabei wird zunächst übersehen, dass abweichend von § 7 Abs. 1 KAG M-V nach § 6 Abs. 1 KAG LSA Beiträge nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. In diesem Zusammenhang mag in Betracht kommen, erwirtschaftete Abschreibungen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Eine solche Regelung gibt es aber nicht im Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns und stellt auch kein allgemeines kommunalabgabenrechtliches Prinzip dar. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung einschränkend ausgeführt:

195

‚[…] Der Vorbehalt in § 6 Abs 1 S 1 KAG LSA, wonach die Erhebung von Beiträgen nur zulässig ist, soweit der Finanzbedarf durch Gebühren nicht gedeckt ist, soll nur verhindern, dass eine Gemeinde Beiträge erhebt, obwohl sie durch das Aufkommen aus einer nach dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulierten Abwassergebühr Rücklagen für die Finanzierung der Investitionskosten gebildet hat. Sofern der Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation nur über die Abschreibungssätze für die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer Eingang findet, hat er auf den festgesetzten Beitragssatz keinen Einfluss. […]’

196

OVG LSA v. 7. November 2001 – 1 L 152/01 – (n. v.), S. 5. – Hervorhebung durch das Gericht.

197

Ähnlich hat das OVG LSA im Beschluss vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, juris LS 2 und Rn 15 dargelegt:

198

‚Neben der Sache liegt der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht erkennbar, dass bei der Beitragsbemessung der durch Gebühren gedeckte Aufwand abgezogen worden sei. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Gemeinde den Aufwand, der in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zugleich, dass diese Abschreibungserlöse jedenfalls bei der Kalkulation von Herstellungsbeiträgen, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht abgezogen werden müssen. Es ist vielmehr sachgerecht, Abschreibungserlöse durch eine Minderung des Beitragsaufwands nur denjenigen zugute kommen zu lassen, die in der Vergangenheit durch die Zahlung der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung dazu beigetragen haben, dass das Kapital für die beitragsfähige Maßnahme in Form der Abschreibungserlöse zur Verfügung steht und nicht (gänzlich) über Beiträge beschafft werden muss.[…]’

199

Das ... Urteil des Nds. OVG enthält über die Frage der Berechnung der Abschreibung hinaus zu der Anrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen bei der Kalkulation von Beiträgen keine Aussage. Die kostenlose Übernahme von Altanlagen lässt die gebührenrechtliche Möglichkeit der Abschreibung demnach unberührt.

200

Vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 6. April 2005 – 4 ZKO 78/02 -, juris Rn. 3 mwN.

201

(2) Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind im Beitrag[s]recht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Im hier maßgebenden Anschlussbeitragsrecht ist gemäß § 9 KAG M-V bei der Kalkulation der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebunden Versorgung mit Wasser oder Abwasserentsorgung anzusetzen. Der Aufwand ist nach den Kosten zu ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1).

202

Abschreibungen von Anlagewerten sind zwar nach § 6 Abs. 2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a. nach Maßgabe des dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Danach sind kalkulatorische Abschreibungen auf die um Beiträge und Zuschüsse Dritter reduzierte Anlagenwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten) vorzunehmen(.) Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen für kostenlos übernommene Anlagen seien beim Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebend ist allein, dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft ist, ist ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen.

203

(3) Soweit ... darauf verwiesen wird, dass der Zweckverband Altanlagen kostenlos übernommen ... und trotzdem Abschreibungen in der Gebührenkalkulation eingestellt hat, weist das Gericht auf Folgendes hin:

204

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG M-V, dem das Gericht folgt, können Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden sind, also der Zweckverband keinen Aufwand gehabt hat, dürfen diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden.

205

Vgl. dazu OVG M-V, Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 51; Urt. v. 13. November 2001 – 4 K 16/00 - juris Rn. 51; Beschl. v. 2. Dezember 2003 – 1 M 72/03 -, juris Rn. 9 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.5 f.

206

Das den §§ 7 ff. und § 6 KAG M-V zugrundeliegende Prinzip besagt, dass im Grundsatz die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst beitragsrechtlich zu finanzieren sind und sodann gebührenrechtlich kalkulatorisch abgeschrieben werden können. Dieses Prinzip wird bei der kostenlosen Übernahme von Altanlagen in der oben genannten Weise ausreichend gewahrt.

207

Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus DDR-Zeiten übernommene Altanlagen auch dann mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Beitragskalkulation eingestellt hat, wenn der Zweckverband dadurch nicht finanziell belastet worden ist.

208

ee) Die der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegende Globalkalkulation ist nicht deshalb zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der ‚Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D…)’, der ‚Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014’ sowie einer Auflistung ‚Kostenschätzung B-Pläne’. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist.

209

cc) [ff, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Annahmen in der Kalkulation müssen ... mit den Angaben in den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht übereinstimmen. Es ist weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur auf Grund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu erstellen sind. Weder das Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns noch dessen Kommunalrecht oder das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder das Wassergesetz des Landes schreiben ein Abwasserbeseitigungskonzept vor, geschweige den(n) enthalten Vorgaben aus einem Abwasserbeseitigungskonzept für die Beitragskalkulation. Das Konzept stellt als Planungsgrundlage eine Bestandsaufnahme und eine unverbindliche grobe Richtlinie dar, wie der Aufgabenträger sich die Planung und Entwicklung seiner Abwasserbeseitigungsanlagen in seinem Gebiet vorstellt. Zwar ist es dem Aufgabenträger nicht verwehrt, aus dem Abwasserbeseitigungskonzept die Beitragskalkulation zu entwickeln. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn danach der Zweckverband die Vorgaben der Kalkulation maßgeblich seinen jährlich verabschiedeten Wirtschaftsplänen entnimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob die Angaben der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte des Zweckverbandes nach Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmt.

210

ff) [gg, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation hinsichtlich der Klärablage (Kläranlage, Anm. des erkennenden Gerichts) Neukloster hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Anteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Regenwasserentsorgung herausgerechnet worden seien ...

211

gg) [hh, Anm. des erkennenden Gerichts] Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation des Zweckverband(s) nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, folgt nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft ist. ... [Es] ist ... gelegentlich vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen ist, einen Beitragssatz unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatz (derzeit - nach der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung -: 4,29 €/m²) festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimmt nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist. Nach dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom 9. März 2001 sollte der kalkulierte Schmutzwasserbeitragssatz 6,58 DM/m² betragen, also 3,36 €/m². Im WIBERA-Gutachten (einer Globalkalkulation) vom 1. Dezember 2005 war ein Beitragssatz von 4,48 € ermittelt worden. Nach der bisher maßgebenden Kalkulation 2009 lag der höchstmögliche Beitragssatz bei 4,43 €. Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend ist. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 sind nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation grundlegend neu erarbeitet werden musste. Maßgebende Parameter mussten deshalb nicht neu definiert werden, so dass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheint.

212

hh) [ii, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation hat nach Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen und die Kosten des ersten Hausanschlusses zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt Hausanschlusskosten nach damaliger Satzungslage für einen ersten Hausanschluss gezahlt worden sein, wäre dies bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen.

213

ii) [jj, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden sind. Zur Aktualität hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell ist, wenn sie nicht älter als fünf Jahre ist.

214

Vgl. OVG M-V; Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 47; Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07-, juris Rn. 31 mwN.

215

Dieser Zeitrahmen ist im vorliegenden Fall auch deshalb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssen und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation ist zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abweichen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden sind. Abweichungen des kalkulierten Beitragssatzes dürften wegen des erheblich geringer festgesetzten Beitragssatzes auch keine unmittelbaren Auswirkungen haben.

216

4. Die Erhebung von Beiträgen ist nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen.

217

Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 127 Rn. 50; Kniest, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, § 127 Rn. 27.

218

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber in den Fällen von bereits zu "DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte.

219

So jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris Rn. 23 mwN …“

220

II. Auch den von den Klägern weiter(hin) bzw. jüngst erhobenen Angriffen hält die angegriffene Schmutzwasserbeitragssatzung stand.

221

1. Soweit es die „alten“ Einwände gegen die Gültigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung gemäß dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 in der Sache 8 A 1839/10 betrifft, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, überzeugen diese nicht. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im bereits zitierten Urteil der Kammer vom 11. April 2013 (a. a. O.) verwiesen werden, das wiederum das inzwischen rechtskräftige Urteil der 8. Kammer vom 15. März 2012 in dem Verfahren 8 A 547/11 (juris) in Bezug nimmt, in dem diese Einwände überzeugend entkräftet werden.

222

2. Ergänzend ist im Hinblick auf die in den genannten Urteilen behandelte Schmutzwasseranschlussbeitragskalkulation Folgendes zu bemerken: Die vorliegende Beitragskalkulation des Zweckverbands ist jedenfalls unter Berücksichtigung der nachfolgend wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden.

223

a) Zu Fördermitteln findet sich im Protokoll der mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 Folgendes (S. 23):

224

„… Die Beteiligten führen zum Baugebiet Hornstorf aus, nach Klägerauffassung seien 6 bis 7 Millionen Euro Investitionen bis zum Jahr 2012 erforderlich, war also schon bekannt. Die Beklagtenseite führt dazu aus, dass insoweit nur Kosten berücksichtigt worden seien, die durch den Bebauungsplan bereits konkretisiert seien. Der Flächennutzungsplan sieht dort mehr Fläche vor und nur insoweit als bereits dort Bebauungspläne rechtskräftig sind, würden die anfallenden Kosten auch in der Kalkulation berücksichtigt. Hinsichtlich des B-Plans der Gemeinde Hornstorf Gewerbegebiet sind bislang 4.984.429,- € veranschlagt worden in der Kalkulation minus Fördermittel in Höhe von 3.489.100,- €. Der Differenzbetrag wird in die Kalkulation als Anschaffungs- und Herstellungskosten eingestellt. Dies betrifft lediglich den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan.

225

Die Klägerseite sagt, dass in der Kalkulation Stand 5.5.2008 das Gewerbegebiet Hornstorf (mit Kritzow Hornstorf) Gesamtbaukosten mit 16.063.000,- € veranschlagt worden seien, davon Fördermittel in Höhe von 11,244 Millionen. Dieses hätte bereits in den aktuellen Kalkulationen 2010 veranschlagt werden müssen und stimmt auch mit den Abwasserbeseitigungskonzept 2010 überein.

226

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten von Baumaßnahmen aus diesen Verträgen wird die Tabelle Schmutzwasser der Erschließungsverträge erörtert in Beiakte 1 zu 8 A 3/12. Die Beklagtenseite erläutert dazu, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst mal in die Anlagebuchhaltung übernommen worden sind, so wie die vom Erschließungsträger nachgewiesen wurden. Sodann sind Zuschüsse Dritter abgezogen worden sowie ein Vergleich angestrebt worden zwischen den satzungsmäßig anfallenden Beiträgen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen, so wie die in der Ablösevereinbarung getroffen worden sind. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den Beiträgen und den rechtlich möglichen Beiträgen sei dann von den Anschaffungs- und Herstellungskosten als sogenannte Deckungslücke abgezogen worden. Aus der Tabelle in der Spalte reine AbschreibeAK Anlage Kosten nach Ortslagen seien die dort ausgewiesenen Beträge in die Kalkulation eingestellt worden.

227

Der Klägervertreter äußert dazu Bedenken, weil nicht die tatsächlichen anfallenden Kosten eingestellt worden seien. Vielmehr seien keine Kosten eingestellt worden, wie man auch aus der laufenden Nr. 1 A-Stadt EV Nr. 163/94 Koppelweg A-Stadt ersehen könne. Dort sei der volle Beitrag in Höhe von 126.721,98 € abgelöst worden. Tatsächlich seien als reine AK noch 17.895,22 € in der Kalkulation veranschlagt worden.

228

Die Beklagtenseite bestätigt, dass das Zahlenwerk, so wie das von Herrn Rechtsanwalt K… dargestellt worden ist, zutreffend interpretiert worden ist.“

229

Dem Protokoll kann die Kammer deshalb nicht den gelegentlichen Vortrag mancher Kläger entnehmen, dort sei von der Beklagten (zu)gestanden worden, dass im Rahmen der Kalkulation nicht alle Fördermittel ausgewiesen worden seien. Im Übrigen bleibt unklar, was diese Kläger mit „ausgewiesen“ meinen. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche erhaltenen Fördermittel (= Zuschüsse) im Zusammenhang mit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung von den Herstellungskosten kalkulatorisch abzuziehen seien, ist dies unzutreffend. Vielmehr regelt das Gesetz in § 9 Abs. 2 Sätze 4 ff. KAG M-V die Problematik von Zuschüssen differenziert wie folgt:

230

„… Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die nach den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen …“

231

b) Die Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 allerdings vor dem dort näher dargestellten Hintergrund erklärt:

232

„Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern erkläre ich, dass die Kosten der Erschließungsverträge Nr. 1, 6, 9, 10, 12, 13, 17, 24, 26, 27, 30, 35, 38, 46 und 47 in einer Gesamthöhe von 862.251,57 € von den beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation abgezogen werden. Als beitragsfähige Kosten verbleiben demnach 69.079.753,21 € …

233

Ergänzend … erkläre ich gemäß der genannten Vorschrift, dass sämtliche in der Tabelle Erschließungsverträge genannten Anschaffungskosten in einer Höhe von zusätzlich 4.999.521,91 € aus der Kalkulation herausgenommen werden, damit reduzieren sich auch die Zuschüsse Dritter um 3.646.392,20 €. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach insgesamt 67.726(.)*632,50 €. Der kalkulierte Beitragssatz liegt somit bei 4,29 €.“ * = Das erkennende Gericht hat den offensichtlichen Schreibfehler eines „zu frühen“ Kommas durch einen es ersetzenden Punkt berichtigt.

234

Da der damit gemeinte höchstzulässig kalkulierte Beitragssatz immer noch weit unter dem aus politischen Gründen „gedeckelten“ Beitragssatz von 3,10 €/m² anrechenbarer Nutzfläche des jeweiligen Grundstücks liegt (§ 7 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung), ergeben sich auch aus diesen Erklärungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall.

235

c) Der Einwand von Klägern eines Parallelverfahrens (4 A 43/11), eine interne (= bei der Beklagten vorgenommene) Überprüfung der Beitragskalkulation im Jahre 2010 habe darüber hinaus eine grobe Falschberechnung – die im Weiteren dargelegt wird – ergeben, ist durch das weitere Geschehen überholt und veraltet. Unterlagen der Beklagten dazu haben die dortigen Kläger zwar nicht vorgelegt, die Beklagte bestreitet allerdings in den dortigen Verfahren auch weder die interne Revision der damaligen Beitragskalkulation noch deren dargestelltes Ergebnis. Jedenfalls nach den Erklärungen der Beklagten nach § 2 Abs. 3 KAG M-V in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 soll der beitragsfähige (Gesamt-)Aufwand danach allerdings seither („nur“ noch) insgesamt 67.726.632,50 € betragen. Selbst wenn also die Beitragskalkulation bis dahin fehlerhaft gewesen sein sollte, ist sie nunmehr durch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V zulässige (da nicht zu einer Anhebung des Abgabensatzes führende) Erklärungen des damaligen Verbandsvorstehers des Zweckverbands korrigiert worden, ohne dass die nachträgliche Änderung der Kalkulation zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung führt oder einer erneuten Befassung der Zweckverbandsversammlung bedarf, § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Weiteren substantiierten Vortrag dieser Kläger, selbst diese ca. 67 Mio. € Herstellungsaufwand seien aus näher dargelegten Erwägungen noch (viel) zu hoch kalkuliert worden, gibt es nicht, sondern nur im Parallelverfahren 4 A 43/11 Äußerungen zur Veränderung der seit 1995 kalkulierten Beitragssätze um lediglich 0,03 € trotz umfangreicher Investitionen. Damit wird aber nicht substantiiert vorgetragen, dass und aus welchen Gründen die Beitragskalkulation immer noch nicht ordnungsgemäß ist, zumal unklar bleibt, ob dabei auch der „gedeckelte“ Beitragssatz im Blick genommen worden ist, der kraft Natur der Sache solange unverändert bleibt, als der jeweils höchstzulässig kalkulierte noch darüber liegt. Ungefragt ins Blaue hinein überprüft die Kammer aber die Beitragskalkulation nicht näher.

236

3. Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass schmutzwassergebührenrechtlich nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a ff. KAG M-V veranlasste Abschreibungen nicht aufwandsmindernd in der Schmutzwasseranschlussbeitragskalkulation zu berücksichtigen sind, selbst dann nicht, wenn es sich um „bei Gründung des Verbands zum Nulltarif übernommenes“ Anlagevermögen dieser öffentlichen Einrichtung handelt.

237

Daran hat auch der durch das Änderungsgesetz vom 14. Juli 2016 vorgenommene Wegfall der Erneuerungsbeiträge im nunmehr aufgehobenen § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nichts geändert. Die – wenngleich beiläufigen – Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Normenkontrollurteil vom 21. April 2015 im Verfahren 1 K 46/11 (juris, hier Rn. 71-75) macht sich die Kammer mit der nachstehenden Maßgabe zu eigen:

238

„… Allerdings ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzustimmen: Entscheidet sich der Träger der öffentlichen Einrichtung für ein gemischtes System der Refinanzierung aus Beiträgen und Gebühren, muss er sicherstellen, dass es nicht zu einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner kommt. Der Senat hat das für die Fälle des – hier nicht vorliegenden – Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 – 1 M 157/08 –, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.

239

Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, an die die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen anknüpft (OVG Berlin, Urt. v. 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 51 ff.), lässt sich auf das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragen.

240

Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen deshalb als ‚Leistungen Dritter‘ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe ‚Abschreibungen‘, ‚Leistungen‘ und ‚Zuschüsse‘ in den §§ 6, 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff des Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. ‚Leistungen Dritter‘ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig (OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags zu begegnen hat (so im Ergebnis auch VG Schwerin, Urt. v. 27.05.2011 – 8 A 898/10 –, juris Rn. 28 f. und VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 35).

241

Eine Gesetzesauslegung im Sinne der Antragstellerin ist auch deshalb nicht geboten, weil die Durchsetzung des Verbots der Doppelbelastung als systemübergreifende Ausprägung des Kostenüberdeckungsverbots an einem anderen Ort als der Aufwandsermittlung für den Herstellungsbeitrag näherliegt. Dazu kommen verschiedene Modelle in Betracht. Der Senat kann für diese Entscheidung offenlassen, ob das von der Antragstellerin grundsätzlich zu Recht aufgeworfene Problem bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren, bei der Kalkulation von Erneuerungsbeiträgen, bei beiden Kalkulationsvorgängen oder auf andere Weise zu lösen ist, da dies für die hier zu beurteilende Frage der Wirksamkeit der Beitragssatzung unerheblich ist.

242

In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 – 9 BN 2/12 –, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 – 6 K 756/14 –, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: ‚Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz‘). Erwägenswert erscheint dem Senat auch eine Verkürzung der gebührenfähigen Kosten der Anlage um die im Kalkulationszeitraum der Benutzungsgebühr vereinnahmten Herstellungsbeiträge (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 28.10.2010 – 5 D 5/06 –, juris Rn. 111, unter Verweis auf § 12 Abs. 1 SächsKAG), zumal sich das Gebührenrecht mit der Möglichkeit des Ausgleichs von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V und kürzeren Kalkulationsperioden im Vergleich zur Globalkalkulation eines Herstellungsbeitrags als im Sinne des Vorteilsprinzips anpassungsfähiger für in der Zukunft liegende Entwicklungen erweist. Schließlich hat der Senat erwogen, ob wegen der Kalkulation von Abschreibungen in die gebührenfähigen Kosten die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen überhaupt ausgeschlossen ist, soweit der Finanzbedarf der Ersatzinvestitionen nicht über den Finanzbedarf der Erstinvestition hinausgeht (in diesem Sinne Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2014, § 6, Anm. 6.3.2.4.2.3, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.10.1990 – 9 L 279/89 –, juris Rn. 7). Dabei wäre jedoch zu bedenken, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V die Erhebung von Erneuerungsbeiträge ausdrücklich vorsieht und die Abschreibungen zudem wegen der eingenommenen Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a KAG M-V zu kürzen sind …“

243

Soweit nach dem Vorstehenden auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dieses Problem bei der Kalkulation von Erneuerungsbeiträgen zu lösen, hat sich zwar dieser mögliche Lösungsansatz mit dem gesetzlichen Wegfall dieser Beitragsart durch die Gesetzesnovelle vom 14. Juli 2016 erledigt. Dennoch verbleibt der aufgezeigte Weg zur Lösung der Gefahr einer beitrags- und benutzungsgebührenrechtlichen Doppelbelastung des Abgabenschuldners bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren (hier: der Schmutzwassergebühren), also eine Kürzung der gebührenfähigen Kosten der (Schmutzwasser-)Anlage um die im Gebührenkalkulationszeitraum erhaltenen Anschlussbeiträge.

244

4. Schließlich treffen auch die von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung eingewandten rechtlichen Gültigkeitsbedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 5 lit. e (Satz 3) der Schmutzwasserbeitragssatzung nicht zu.

245

Die Vorschrift lautet:

246

„Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten: …

247

e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt.

248

Bei Geschossen, die vor dem 30.04.1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen.“

249

a) Die Kläger wenden insoweit ein, diese Regelung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit unvereinbar. § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung treffe eine Regelung, die dazu führe, dass bei Altbauten, die häufig bei dem obersten Geschoss eine geringere lichte Höhe als beim darunter liegenden Geschoss hätten, das oberste Geschoss beitragsrechtlich nicht als Vollgeschoss zähle, nämlich dann, wenn es schräge Wände aufweise. Da diese Geschosse dennoch rechtlich als Wohnraum nutzbar seien, sei dies nicht vorteilsgerecht. Es gebe auch, wie der Klägervertreter sie beispielhaft in der mündlichen Verhandlung konkret benannt hat, solche Altbauten im Verbandsgebiet.

250

b) Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit dieser Satzungsregelung wegen der Benutzung der Worte „schräge Wände“, wie sie die Klägervertretung erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt, teilt die Kammer nicht. In einer Abgabensatzung muss nicht jedes Wort eine dort oder in anderen Gesetzen kodifizierte „Legaldefinition“ haben oder auch wenigstens in außergesetzlichen DIN-„Normen“ definiert werden. Es reicht aus, dass die Bedeutung dieser Worte für einen verständigen Leser und Normadressaten hinreichend erkennbar ist. Dies ist hier der Fall. Es geht bei der fraglichen Bestimmung zur Ermittlung von Vollgeschossen nicht um handwerklich mangelhaft errichtete Wände, die als gerade Wände geplant waren, sondern um planmäßig schräg gebaute Wände. Ebenso ist hinreichend deutlich, dass damit, wie auch der anwaltliche Vertreter der Kläger erkannt hat, unter den dort weiter genannten Voraussetzungen Dachgeschosse von vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäuden (im Folgenden: Altbauten), die keine Flachdächer aufweisen, erfasst werden sollen.

251

Ebenso muss § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 – 1. Satzteil bis zum Semikolon – der Schmutzwasserbeitragssatzung einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass diese niedrigeren Geschosse auch nach damaliger Rechtslage zum Wohnen für bzw. zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen, sodass etwa – soweit es sie im Verbandsgebiet geben sollte – Geschosse mit einer Höhe von 1,5 m nicht als Vollgeschosse i. S. dieser Beitragssatzung gelten (können). Dieser Wille des Satzungsgebers wird auch in der konkreten Beitragssatzung an der Bestimmung des § 6 Abs. 5 lit. e Satz 2 deutlich, die Zwischenböden und -decken, die „unbegehbare Hohlräume“ von einem Geschoss abtrennen, bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt lassen will.

252

c) Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer die von der anwaltlichen Vertretung der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung konstruierte Ungleichbehandlung von Eigentümern von Grundstücken, die mit einem Altbau mit Flachdach (= einem Dach mit keiner oder nur geringer Neigung) bebaut sind, gegenüber Eigentümern von Grundstücken, auf denen ein Altbau mit einem anderen Dach (im Folgenden: Schrägdach) errichtet ist.

253

Dass ein Eigentümer eines vor dem 30. April 1994 errichteten Flachdachhauses, dass nicht die Mindesthöhen nach § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung (mit obiger Einschränkung der Geeignetheit zum menschlichen Bewohnen bzw. Daueraufenthalt) aufweist, bis hin zum obersten zulässigerweise bewohnbaren Geschoss unterhalb des Flachdachs nach der Vorschrift in § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung entsprechend viele Vollgeschosse hat, dürfte unstreitig sein. Hier ist regelmäßig jedes Geschoss in seiner vollen räumlichen Ausdehnung bewohn- und dementsprechend nutzbar.

254

Weiterhin liegt es auf der Hand, dass dies nicht stets bei Altbauten mit Schrägdächern der Fall ist. Wenn dann der Satzungsgeber bestimmt, dass ein Dachgeschoss eines Altbaus – auch wenn er dies so nicht nennt – nur unter den dort genannten Voraussetzungen als Vollgeschoss gilt, so ist dies rechtlich auch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Vorteilsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Nur unter den in der Norm genannten Voraussetzungen ist der Satzungsgeber, ohne dass insoweit ein Rechtsverstoß vorliegt, davon ausgegangen, dass dem Grundstückseigentümer eine vergleichbare Nutzungsmöglichkeit zusteht, die beitragsrechtlich abgeschöpft werden soll. Dachgeschosse in Altbauten, die wenig umfangreich nutzbar sind, sind eben gerade nicht vergleichbar mit als Vollgeschoss geltenden Geschossen in alten Flachdachhäusern, die über ihre gesamte Ausdehnung gleichmäßig (hoch) zum Daueraufenthalt (Wohnen) nutzbar sind.

255

Ebenso wenig verfängt der Einwand, die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung wirke sich gerade und nur zugunsten von Altbauten mit Schrägdach aus, da regelmäßig das darunter liegende Geschoss recht hoch errichtet worden sei und typischerweise dann das Dachgeschoss diese Raumhöhe nicht erreiche. Soweit nämlich das Dachgeschoss eines Altbaus eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder – falls es ein solches nicht gibt – der Grundfläche aufweist, so unterfällt es bereits der („Grund“-)Regelung des § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung.

256

§ 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung ist nämlich nicht etwa so zu lesen, dass für vor dem 30. April 1994 errichtete Gebäude stets diese Spezialregelung eingreift und eine Anwendbarkeit des Satzes 1 von vornherein ausschließt (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 62 ff., 67 a. E.). Diese Vorschrift soll vielmehr nur dann - im Sinne einer Auffangregelung - Platz greifen, wenn die Mindesthöhen nach Satz 1 der Norm gerade nicht erreicht werden(, aber die Raumhöhe des Geschosses immer noch eine Bewohnbarkeit bzw. einen dauerhaften Aufenthalt durch Menschen gewährleistet). Warum diese Mindesthöhen in dem betroffenen Geschoss nicht erreicht werden, spielt keine Rolle, zumal auch die Geschosse eines Altbaus die Mindesthöhen nach § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung erfüllen bzw. „übererfüllen“ können, also deutlich darüber hinaus gehen können, wie dies etwa bei alten Villen mit Deckenhöhen von deutlich mehr als 2,3 m häufig anzutreffen ist.

257

Auch § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung orientiert sich zwar an § 2 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO) vom 26. April 1994, allerdings nicht in dem Sinne, dass diese Satzungsbestimmung exklusiv für solche Gebäude gelten soll, die unter der Geltung der Landesbauordnung ab dem 30. April 1994 errichtet worden sind. Ebenso wenig soll die Anwendbarkeit dieser Satzungsregelung durch die danach geltende ähnliche Regelung in § 87 Abs. 2 LBauO vom 18. April 2006 auf die seither errichteten Gebäude beschränkt sein.

258

In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Normgebers kann auch unter der Geltung des Äquivalenzprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Übrigen nicht verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2015 – 9 B 17/15 –, juris Rn. 6 m. w. N.). So begegnet auch etwa keinen Bedenken mit Blick auf die Vorteilsgerechtigkeit, dass § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung den Vorteil einer Wohnnutzung im Dachgeschoss (beispielsweise eines Einfamilienhauses) im Beitragsmaßstab unberücksichtigt lässt, solange das Dachgeschoss eine Grundfläche von weniger als zwei Dritteln des darunter liegenden Geschosses aufweist. Dieses Wohngebäude mit bis zu 66 % mehr Wohnfläche (unter dem Dach) wird beitragsrechtlich gleich einem Flachdachhaus jeweils mit einem Vollgeschoss berechnet.

259

d) Die Kläger können sich für ihren – überraschenden, da trotz des jahrelangen Rechtsstreits erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen – Angriff auf § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung auch nicht auf (jüngere) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern stützen. Namentlich das Normenkontrollurteil vom 20. September 2016 (1 K 12/09, juris) trägt mangels Vergleichbarkeit der Satzungsbestimmungen nicht ihre Kritik.

260

Bei der dort überprüften Satzung erschien dem Oberverwaltungsgericht u. a. unklar, ob, wie der dortige Zweckverband eingewandt hatte, die Satzungsnorm lediglich von der Geltung der für Vollgeschossene vorgesehenen „Mindesthöhen“ befreien wolle und damit die Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachschrägen aus der „Grundregelung“ auch bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz“ gelte. Ein solcher Wille müsse nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zumindest andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag finden, was dort nicht der Fall sei (a. a. O., juris Rn. 59).

261

Die hier fraglichen Satzungsbestimmungen legen indessen hinreichend deutlich fest, dass bei Geschossen von Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet wurden, die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden müssen (§ 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 – 1. Satzteil bis zum Semikolon – der Schmutzwasserbeitragssatzung). Für diese Altbauten soll ausschließlich die Einhaltung der Mindesthöhen nach § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung zur Bestimmung eines Vollgeschosses entbehrlich sein. Ein (Dach-)Geschoss mit schrägen Wänden in einem solchen Altbau hingegen soll nach § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 – 2. Satzteil nach dem Semikolon – der Schmutzwasserbeitragssatzung aber nur dann als Vollgeschoss gelten, wenn es über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweist.

262

Überdies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der zitierten Entscheidung zwar bemängelt, dass das Verhältnis zweier – auf den ersten Blick – „ähnlicher“ Satzungsvorschriften einmal mit dem Zusatz von „alter Bausubstanz“ und einmal ohne diesen Zusatz zweifelhaft und die eine von ihnen auch deshalb bedenklich sei, weil sie keine Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachräumen mit schrägen Wänden enthalte und diese Bauten somit ohne hinreichend sachlichen Grund anders behandele als vergleichbare (hinzuzufügen ist wohl hier: Alt-)Bauten mit Dachräumen mit schrägen Wänden. Eine solche Unterscheidung könne im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unter Berücksichtigung der vermittelten Vorteile nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die Bauten, die bei weniger als zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Mindesthöhe von 2,30 m aufwiesen, generell weitgehender nutzbar seien als vergleichbare Neubauten mit Vollgeschossen – die Kammer ergänzt insoweit: im Sinne der „Grundregelung“ – in der dortigen Beitragssatzung, die der hiesigen Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. e Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung entspricht. Dies werde aber in dieser Allgemeinheit nicht der Fall sein. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen könnten baurechtlich durchaus ebenfalls zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschoss gewertet würden. Nach der beanstandeten Regelung der Beitragssatzung würden aufgrund dieser weitergehenden Regelung Geschosse bei diesen Gebäuden ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen (a. a. O., juris Rn. 60).

263

Auch diese nachvollziehbare Kritik des Oberverwaltungsgerichts am dort zu beurteilenden Satzungswerk ist mit Blick auf das vorliegende Ortsrecht bereits deshalb nicht übertragbar, weil hier, was auch von den Klägern nicht im Vortrag in der mündlichen Verhandlung anders aufgezeigt worden ist, nicht zwei möglicherweise „konkurrierende“ Satzungsbestimmungen vorhanden sind und im Übrigen die Geschosse mit schrägen Wänden in vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäuden nur unter den in § 6 Abs. 5 lit. e Satz 3 – 2. Satzteil nach dem Semikolon – der Schmutzwasserbeitragssatzung genannten Voraussetzungen als Vollgeschoss gelten sollen…“

264

Insoweit ist dann auch nicht weiter zu differenzieren zwischen tatsächlich baulich genutzten („überbauten“) Teilflächen des Grundstücks und anderen, die für andere Zwecke genutzt werden. Selbst tatsächliche oder rechtliche Behinderungen der Ausnutzbarkeit der vollen Grundstücksfläche haben auf den Umfang der maßgeblichen „bebaubaren“ Grundstücksfläche grundsätzlich keinen Einfluss. Insoweit ist zwischen der - maßgeblichen – Bebaubarkeit eines Grundstücks und seiner – grundsätzlich irrelevanten - Überbaubarkeit zu unterscheiden.

265

Beitragspflichtige Grundstücke sind grundsätzlich mit ihrer gesamten Grundstücksfläche als „Baulandgrundstücke“ in ihrer bauplanungsrechtlichen Bedeutung im Rahmen des Beitragsmaßstabs in der Beitragssatzung zu berücksichtigen und ebenso im Rahmen der Veranlagung dann kongruent dazu heranzuziehen (so etwa - auch zum Nachfolgenden – Urt. des Gerichts v. 15. Nov. 2016 – 4 A 1185/13 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich selbst bei tatsächlichen Nutzungshindernissen wie etwa einer Felswand, einer Böschung oder – soweit man es als solches ansieht - einem Gewässer (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2015, § 8 Rn. 402 m. w. N.). Eine Unterteilung des Grundstücks nach verschiedenen Nutzungsarten (Bauland, Parkplatz, Grünfläche etc.) scheidet grundsätzlich aus (OVG Greifswald, Urt. v. 14. September 2010, – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). Regelmäßig wird ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück nicht vollständig überbaubar sein, sondern die Bebaubarkeit setzt grundsätzlich bzw. regelmäßig die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus (OVG Greifswald, Urt. v. 14. September 2010, a. a. O.; OVG Koblenz, Urt. v. 16. März 2004 – 6 A 11712/03 -, NVwZ-RR 2004, 608, hier zitiert aus juris, Rn. 16 m. w. N.). Dementsprechend ist auch bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für eine kommunale Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage grundsätzlich zwischen der – maßgeblichen - Bebaubarkeit eines Grundstücks und seiner – irrelevanten - Überbaubarkeit zu unterscheiden. Dazu hat etwa der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 20. Juli 2005 (– 23 ZB 05.484 –, juris Rn. 7) zutreffend ausgeführt:

266

„… Danach sind beitragspflichtige Grundstücke grundsätzlich mit ihrer gesamten Grundstücksfläche als Baugrundstück in seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung zum Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in dem sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen oder außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote sollen ihrer Zielsetzung nach nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern lediglich auf den Standort der zulässigen baulichen Anlagen Einfluss nehmen. Soweit sich ihre Wirkung darauf beschränkt, sie also das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht zusätzlich einengen, sind grundsätzlich auch die nicht überbaubaren Flächen ohne Weiteres erschlossen und nehmen als Teil der bebaubaren Grundstücke an der Aufwandsverteilung teil (vgl. BayVGH vom 15.4.1998, GK 1999 RdNr. 21). Diesen rechtlichen Grundsatz hat der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen, zuletzt im Urteil vom 27. November 2003 (Az. 23 B 03.1250), bestätigt, wonach der Umfang der heranziehbaren Grundstücksfläche nicht eingeschränkt wird, wenn das Maß der baulichen Nutzung nicht beeinträchtigt ist, sondern lediglich der Standort der zulässigen baulichen Anlage beeinflusst wird. Dies gilt auch für die Festsetzung privater Grünflächen auf einem Grundstück (vgl. BayVGH vom 21.1.2003, GK 2004 RdNr. 16)…“

267

Soweit die Klägerin Fehler bei der Flächenermittlung im Rahmen der für diese Satzung maßgeblichen Anschlussbeitragskalkulation rügt, vermag das Gericht dem jedenfalls nicht dahingehend zu folgen, dass selbst bei Vorliegen der konkret gerügten Flächenermittlungsmängel die Kalkulation fehlerhaft wäre. Die Klägerin hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Fehler ihre Ursache in einem methodisch fehlerhaften Ansatz der Flächenermittlung haben und nicht nur individuelle Mängel bei der konkreten Einschätzung der jeweiligen Fläche darstellen. Ebenso wenig verhält sie sich zu der Frage, ob diese behaupteten Fehleinschätzungen bei der Flächenermittlung bei 10 % oder mehr liegen sollen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 2. Juni 2004 – 4 K 38/02, juris, Rn. 119). Eine Globalkalkulation enthält wegen des damit verbundenen Prognosecharakters naturgemäß Unsicherheiten und mindestens teilumfänglich – soweit nämlich nicht bereits Investitionen im Zeitpunkt der Kalkulation getätigt worden sind - auf Schätzungen beruhende Annahmen. Dies betrifft die Aufwandsseite wie die Flächenkalkulation, die prognostizieren muss, auf welche Gesamtflächen bis zum Ende des Kalkulationszeitraums der Herstellungsaufwand verteilt werden soll. Daher wird eine Beitragskalkulation, die sich als Globalberechnung darstellt, nicht dadurch fehlerhaft, dass z. B. bei einzelnen Grundstücken im Rahmen der Flächenermittlung der Kalkulation eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung falsch angewandt wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 7. Febr. 2013 – 1 M 136/11 – S. 6 f. des amtlichen Umdrucks unter etwa auf das Urteil des Normenkontrollsenats vom 2. Juni 2004, a. a. O., Rn. 120).

268

Aber auch die weiteren Angriffe der Klägerin auf die Beitragskalkulation überzeugen nicht insoweit, als dass sie zur Annahme der durchgreifenden Fehlerhaftigkeit dieser Kalkulation führten, die dann zugleich die Beitragssatzung hin zur Gesamtunwirksamkeit umstürzen ließe. Auch hier lässt der Vortrag der Klägerin die Bewertung der vorgetragenen Kalkulationsmängel als methodische Fehler vermissen; für das Gericht stellen die behaupteten Mängel – so sie denn überhaupt als solche vorliegen – jedenfalls keine methodischen Fehler der Beitragskalkulation dar.

269

Weiterhin ist auch ihr quantitativer Einfluss bereits auf das Ergebnis des höchstzulässig kalkulierten Beitragssatzes nicht hinreichend dargetan. Schließlich ignoriert die Klägerin hier, dass der Beitragssatz in der Satzung nicht dem höchstzulässig kalkulierten von ursprünglich 4,43 €/m² bzw. inzwischen 4,29 €/m² (s. o.) entspricht, sondern als sog. „politischer“ deutlich geringer ist, nämlich „nur“ 3,10 €/m². Ob an der Rechtsprechung zu der „satzungsvernichtenden“ methodischen Fehlerhaftigkeit einer Beitragskalkulation festzuhalten sein wird, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, neigt aber dazu, diese aufzugeben und sich daran zu orientieren, ob die Kalkulationsfehler den Beitragssatz in der Beitragssatzung in dem Sinne berühren, als dass er zu hoch ist, bei Herausrechnung dieser Fehler mithin hier niedriger als 3,10 €/m² wäre. Auch dies wird im Übrigen nicht mit den dargelegten Flächenermittlungsfehlern und den vorgetragenen weiteren Kalkulationsmängeln überzeugend dargelegt, was angesichts der Differenz von ursprünglich 1,33 €/m² bzw. nunmehr immerhin noch 1,19 €/m² auch nur durch (weiteres) Herausrechnen von Millionenbeträgen (!) und/oder Hinzurechnung von großen (gewichteten) Flächen möglich erschiene. Nach den Erklärungen der Beklagten in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 stehen immer noch über 67 Mio. € als Aufwand im Raume.

270

Im Hinblick auf den Vortrag zur Kostenermittlung im Fall der (weniger als 500 Einwohner großen) Gemeinde J., die ursprünglich – mit offenbar katastrophalem Ausgang – selbst eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieben und eine entsprechende Beitragserhebung (wohl mit „Beitreibungshilfe“ des Zweckverbands B-Stadt) versucht hatte, verweist das Gericht auf das rechtskräftige Urteil der 8. Kammer vom 22. Oktober 2010 (8 A 1369/09), in dem insoweit zutreffend heißt:

271

„…Die Kläranlage der Gemeinde J. ist kostenseitig in der Kalkulation nicht enthalten, da sie vom Netz genommen worden ist. Hinsichtlich der Kläranlage Neukloster sind die Kosten der Fäkalannahmestelle zutreffend herausgerechnet worden ... Kosten der jeweiligen Gemeinden bei der Herstellung von Kanälen für die Niederschlagsbeseitigung brauchten schon deshalb nicht herausgerechnet zu werden, weil die Abwasserkanäle im Verbandsgebiet durchgehend im Trennsystem errichtet worden sind.

272

Die Fördermittel des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Gemeinde J. in Höhe von ca. 2,1 Mio € für den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband sind in der Kalkulation lediglich mit 395.000,-- € berücksichtigt worden. Der Restbetrag von ca. 1,4 Mio €, der dem Zweckverband offenbar von der Gemeinde geschenkt worden ist, ist in die allgemeinen Haushaltsmittel eingeflossen. Dies ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Fördermittel der Gemeinde zustanden und diese zum großen Teil ohne Zweckbindung gezahlt worden sind. Da der Vertrag zur Aufnahme der Gemeinde J. in den Zweckverband keinerlei Bestimmungen über die zweckgebundene Verwendung der der Gemeinde zugeflossenen Fördermittel durch den Zweckverband enthält, waren diese auch nicht notwendig in die Kalkulation einzustellen. Wenn der Zweckverband dies dennoch in Höhe der bereits genannten 395.000,-- € getan hat, weil insoweit ein konkreter Anlagenteil gleichsam mit Mitteln finanziert worden ist, die seitens der Gemeinde J. - ohne Zweckbindung - zugeflossen sind, ist diese beitragsmindernde Verfahrensweise nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht zwingend rechtlich geboten war …“

273

Bei dieser zutreffenden rechtlichen Würdigung stellt sich das – in Person des Unterzeichners sehr schlichte – Gericht das selbstverständlich von vornherein schiefe und zudem patriarchalisch geprägte (die Geschlechter können natürlich auch matriarchalisch ausgetauscht werden) Bild vor, dass der Brautvater (das Land Mecklenburg-Vorpommern) der Braut (der Beitrittsgemeinde J.) eine Mitgift gegeben hat, um die (insoweit wohl nicht besonders ausgeprägte) Attraktivität für den Bräutigam (den Zweckverband B-Stadt) zu steigern und zugleich um zu verhindern, dass die Gemeinde in diesem Bereich als „alte Jungfer“ weiterhin ihrem „Vater“, dem Land, zur finanziellen Last liegt. Denn offenbar war das Projekt „Ich kann es allein besser und/oder billiger“ der Gemeinde im Hinblick auf die streitige öffentliche Einrichtung gescheitert. Wie dann – um im Bild zu bleiben - der patriarchalische Bräutigam die Mitgift innerhalb der Ehe (nach dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband) verwendet, ist in sein Belieben gestellt, wenn der „Brautvater“ oder die „Braut“ – wie hier – keine Bestimmungen dazu getroffen hat.

274

Selbst wenn das Gericht aber die der Klägerin offenbar vorschwebenden 1,4 Mio. € Zuwendungen zugunsten aller Beitragspflichtigen in die Kalkulation einbezöge und deshalb zu einem umlagefähigen Aufwand von „nur“ noch ca. 66 Mio. € käme, wäre nach dem Vorstehenden nicht dargetan oder ersichtlich, dass sich der Beitragssatz wesentlich verringerte, erst recht nicht unterhalb des „gedeckelten“ von 3,10 €/m².

275

C) Fehler im Rahmen der Veranlagung der Klägerseite zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag liegen ebenfalls nicht vor.

276

1. Soweit die Klägerin meint, im Rahmen der Beitragserhebung sei der Gleichheitsgrundsatz in der von ihr gemeinten Art und Weise zu berücksichtigen, geht dies fehl. Dies gilt namentlich für den Wunsch nach Gleichbehandlung der erst später Herangezogenen mit denjenigen, die von der Beklagten bereits zuvor (vor Jahrzehnten bzw. kurz nach „faktischer“ Zweckverbandsgründung) zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag veranlagt worden waren. Zunächst einmal impliziert dieser Wunsch wohl nur die Gleichstellung mit denjenigen, die zu einem geringeren Beitrag als dem aktuellen herangezogen worden sind – immerhin hatte der Zweckverband auch schon (unwirksame) Schmutzwasserbeitragssatzungen mit einem gegenüber dem aktuellen höheren Beitragssatz. Soweit sich die Beklagte, wie von der Klägerin - unwidersprochen - behauptet, weigern sollte, insoweit Nacherhebungen durchzuführen (dazu auch noch weiter unten), kann die Klägerin daraus für sich keinen Vorteil ziehen. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichheit bzw. Gleichbehandlung im Unrecht, ebenso wenig ein Anspruch auf Wiederholung eines von der Verwaltung begangenen Fehlers (vgl. Urt. des Gerichts vom 16. April 2013 – 4 A 1357/12 – unter Hinweis auf etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. August 2012 – 2 ME 336/12 –, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Dezember 2011 – OVG 4a B 2.11 –, juris Rn. 31 m. w. N.).

277

2. Es ist bei der Beitragserhebung durch den angefochtenen Bescheid auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

278

Insoweit kann verwiesen werden auf die Ausführungen im o. g. Urteil der Kammer vom 11. April 2013 (a. a. O.) bzw. die dort zitierten Passagen aus dem Urteil der 8. Kammer vom 15. März 2012 (a. a. O.), denen sich das Gericht für den vorliegenden Fall mit den nachfolgenden Anmerkungen anschließt:

279

„… 5. Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes ist auch gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 47,169 ff. AO nicht endgültig verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Verjährung hängt nicht allein davon ab, dass ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Maßgebend ist zunächst, dass die Frist auch angelaufen ist. Das ist hier nicht der Fall:

280

a) Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass ein einmal verjährter Beitragsanspruch durch eine gesetzliche Neuregelung oder eine neue Beitragssatzung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht wieder aufleben könnte (vgl. nur Steiner, LKV 2009, 254 [255 f. mwN]).

281

Im Falle der Schmutzwasserbeiträge des Zweckverbandes sind bisher keine Beitragsansprüche verjährt, weil die maßgebenden Festsetzungsfristen überhaupt noch nicht angelaufen sind.

282

Die Frist beginnt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, welcher der Kammer folgt, erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung,

283

- vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 – juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -

284

nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-)Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Dies entspricht nunmehr auch dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005.

285

Vgl. dazu auch LtDrs 4/1307 S. 48 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des OVG M-V.

286

Das Gericht hat dies u. a. in seinen Urteilen vom 10. Oktober 2011 ausführlich begründet. Hierauf ist im Einzelnen zu verweisen.

287

Vgl. näher etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 340/10 – juris Rn. 177 ff. mwN.

288

b) Der Beitragsanspruch konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht endgültig verjähren, weil die Festsetzungsfrist mangels wirksamer Beitragssatzung nicht anlaufen konnte. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbandes waren sämtlich rechtsunwirksam:

289

aa) Die Beitrags- und Gebühren[...]satzung des Zweckverbandes vom 1. März 1992 war nichtig, weil sie nicht im eigenen Amtsblatt des Zweckverbandes oder einer von der Verbandssatzung bestimmten Zeitung veröffentlicht worden ist, sondern im Wismarer Kreisanzeiger mit Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt. Dabei handelte es sich um das amtliche Veröffentlichungsorgan (nur) für den Landkreis, in dem Satzungen anderer Träger nicht rechtswirksam veröffentlicht werden konnten. Denn nach § 5 Abs. 3 KV DDR waren Satzungen zu veröffentlichen. Wenn es dort auch an näheren Bestimmungen zur Veröffentlichung fehlt, war es dennoch ausgeschlossen in einem Amtsblatt eines fremden Hoheitsträgers Satzungen zu veröffentlichen. Es musste sich aber - nach Maßgabe der Hauptsatzung - um das eigene amtliche Veröffentlichungsorgan oder jedenfalls um eine Tages- oder Wochenzeitung handeln (vgl. auch Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, 1. Aufl. 1991, § 5 Rn. 8). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt eines anderen Rechtsträgers nur möglich ist, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Eine solche Bestimmung hat es zu damaliger Zeit – soweit ersichtlich – nicht gegeben. Jedenfalls hätte in dem Veröffentlichungsorgan deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass in ihm auch Satzungen des Zweckverbandes veröffentlicht werden, damit der rechtsuchende Bürger in zumutbarer Weise erkennt, dass im Amtsblatt des Kreises auch Satzungen des Zweckverbandes enthalten sein können. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

290

In materieller Hinsicht war die Satzung schon deshalb nichtig, weil sie entgegen § 8 Abs. 1 KAG 1991 bei der Bestimmung des Baukostenbeitrages in Teil II Nr. 1.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstellte, sondern als Zuschlag zu der Abwassergebühr pauschal ein jährlich neu festzusetzender Baukostenbeitrag erhoben werden sollte. Zudem sollte der Baukostenbeitrag von allen ‚Grundstücksbesitzern’ erhoben werden, also auch von Mietern oder Pächtern. Dies war mit § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG 1991 nicht zu vereinbaren, da Beiträge nur von Eigentümern und Erbbauberechtigten erhoben werden durften.

291

bb) Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. Juli 1993 ist nach den obigen Vorgaben ebenfalls nichtig, weil sie im Wismarer Kreisanzeiger veröffentlicht worden ist. Der Baukostenbeitrag stellte nicht auf die Vorteile des Anschlusses des Grundstücks ab.

292

cc) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung vom 22. Dezember 1993 wurde am 21. Januar 1994 im Wismarer Kreisanzeiger veröffentlicht und ist schon deshalb nichtig. Zudem begegnet sie in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken, weil der in Nr. 1.3 bestimmte pauschale Anschlussbeitrag von 750,-- DM je Entsorgungseinheit unabhängig von der Größe und Art des Grundstück festgelegt wurde, also gleichfalls nicht auf die Vorteile für das jeweilige angeschlossene Grundstück abstellte.

293

dd) Auch die am 1. Januar 1996 erlassene Satzung des Zweckverbandes vom 22. Dezember 1995 war in materieller Hinsicht nichtig. Zum einen wies diese Satzung Fehler insoweit auf, als beim Beitragsmaßstab die Außenbereichsflächen mit der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vorteilswidrig zu hoch angesetzt und keine Abgeltungsfläche festgelegt war. Dies wäre aber wegen der Einmaligkeit der Beitragsveranlagung notwendig gewesen. Zum anderen lag der Verbandsversammlung seinerzeit keine ordnungsgemäße Kalkulation vor. Ihr hat nur eine Tabelle mit den maßgebenden Daten vorgelegen, nicht aber notwendige weitere Unterlagen. Zudem waren für Teilmaßnahmen Teilbeiträge ermittelt und danach addiert worden, obgleich die Satzung keine Kostenspaltung vorsah.

294

Dazu VG Schwerin, Urt. v. 28. Juni 2001 - 4 A 2239/98 - sowie im Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 4 B 889/98 - zur Kalkulation.

295

Das Verdikt der Unwirksamkeit würde diese Satzung selbst dann treffen, wenn diese während ihrer formellen Gültigkeitsdauer unbeanstandet angewandt worden sein sollte und es auch keine entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einzelnen Verfahren oder im Normenkontrollverfahren gegeben haben sollte. Die Nichtigkeit der früheren Satzungen muss nicht durch Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 VwGO in Verbindung mit § 13 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstrukturgesetz durch das OVG M-V festgestellt werden, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im vorliegenden Verfahren herleiten zu können. Das Gericht hat bereits in den genannten Urteilen vom 22. Januar 2010 (u. a. juris Rn. 46) im Einzelnen dargelegt, dass die Nichtigkeit früherer Satzungen nicht allein durch eine Normenkontrollentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt werden muss, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im Einzelfall herleiten zu können. Bei Satzungen ist zwar die formelle Verwerfungskompetenz der Gerichte mit allgemeiner Verbindlichkeit auf das abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO beschränkt.

296

Zu den Folgerungen daraus siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 141 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 364 ff.

297

Den Verwaltungsgerichten fehlt diese Kompetenz. Sie haben aber nach Art. 20 Abs. 3 GG mit Blick auf das zwingende Satzungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bei Überprüfung einzelner Abgabenbescheide die ihnen zugrunde liegenden Satzungen auf ihre Wirksamkeit (inzidenter) zu überprüfen, soweit hierzu Anlass besteht. Eine gültige Satzung ist Entstehungsvoraussetzung der Abgabe.

298

Vgl. dazu Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rn. 22 mwN; Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002 Rn. 180a; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 4 aE.

299

Weist die Satzung bei dieser Prüfung Fehler auf, die sie unanwendbar machen, ist der angefochtene Bescheid in jedem Einzelfall mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Satzung auch nicht formell vom Gericht aufgehoben werden und deren Nichtigkeit ausdrücklich (und mit Allgemeinverbindlichkeit) festgestellt werden kann. Für den jeweiligen Einzelfall wird die fehlerhafte Satzung aber so behandelt, als wäre sie nichtig.

300

Vgl. Sensburg/Maslaton, Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, 2007, S. 25; weitergehend Hill, Soll das kommunale Satzungsrecht gegenüber staatlicher und gerichtlicher Kontrolle gestärkt werden? 1990, D 109 (Nichtigkeitserklärung durch jedes Gericht im Einzelfall.).

301

Zwar könnte der kommunale Aufgabenträger die Satzung weiter anwenden, da Urteile des Verwaltungsgerichts nur inter partes [= zwischen den Parteien, Anm. des erkennenden Gerichts] gelten (vgl. § 121 VwGO) und die inzidente Nichtigkeitsfeststellung nicht allgemein verbindlich (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 5 VwGO) ist. Er würde dann aber jeweils ein möglicherweise kostenträchtiges Unterliegen in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren riskieren. Auch das Verwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Satzung nur in diesem Einzelfall fest.

302

Diese Feststellung der Nichtigkeit kann entgegen klägerischer Ansicht auch erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Satzung bereits nicht mehr formell in Kraft ist, es aber - etwa wie hier zur Klärung der Verjährungsfrage – auf die Gültigkeit früherer Satzungen ankommen sollte. Dem Gericht ist kein Rechtssatz bekannt, wonach eine während ihres Anwendungszeitraums gerichtlich unbeanstandet gebliebene Satzung später nicht mehr auf ihre Wirksamkeit überprüft werden darf.

303

ee) Im Übrigen sind die bisher behandelten Abgabensatzungen auch deshalb nichtig, weil der Zweckverband 1991 fehlerhaft gegründet worden ist. Die danach verkündeten Abgabensatzungen konnten somit nicht wirksam beschlossen und veröffentlicht werden. Dabei kann offenbleiben, ob – wie geschehen - das Reichszweckverbandsgesetz (RZVG) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) ergänzend zu § 61 KV DDR herangezogen werden konnte.

304

Zum Meinungsstand: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10. Dezember 1998 – LVerfG 1/98 -, Umdruck S. 15 ff.; Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, 2001, S. 58 ff. mwN. – Zum Verfahren bei der Gründung eines Zweckverbandes vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern siehe auch VG Schwerin, Urt. v. 19. Februar 1997 – 4 A 1092/95 – (n. v.), Umdruck S. 6 ff.; Beschl. v. 29. August 1997 – 4 B 431/96 -, Umdruck, S. 8 ff. (letzterer Entscheidung betr. den Zweckverband ).

305

Selbst wenn die Anwendbarkeit des Reichszweckverbandsgesetzes zu bejahen wäre, würde es bei der Gründung des Zweckverbandes an dem nach § 11 Abs. 1 RZVG erforderlichen Beschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlen. Dieser Beschluss hätte auch gemäß § 11 Abs. 2 RZVG im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landrates nebst der Verbandssatzung veröffentlicht werden müssen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

306

So bereits ausführlich VG Schwerin, Beschl. v. 29. August 1997 – 4 B 431/96 – Umdruck, S. 11 ff.

307

Demzufolge hätte der Zweckverband seine Satzungen nach seiner bestätigenden Neugründung im Jahr 1998 und Neukonstituierung seiner Organe erneut beschließen und veröffentlichen müssen, um ihnen Wirksamkeit zu verleihen. Da dies nicht geschehen ist, waren und blieben die genannten Satzungen nichtig.

308

ff) Auch die Satzung von 18. Oktober 2000 verstieß gegen höherrangiges Recht und war nichtig. Dem Beitragssatz lag keine ordnungsgemäße Kalkulation zu Grunde. Die Vollgeschossfaktoren in Satzung und Kalkulation wichen voneinander ab. Zudem lagen Fehler bei Flächenermittlung vor, da der Vollgeschossfaktor der Satzung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Schließlich waren die Kläranlagen in die Kalkulation nicht einbezogen worden (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 3. Juni 2004 - 4 A 1623/02). Die Satzung vom 20. Dezember 2005 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2008 - 8 A 1654/08 - aus materiellen, die Satzung betreffenden Gründe(n) für nichtig erklärt worden.

309

gg) Auch die (letzte) Beitragssatzung vom 7. Mai 2009 war - wie die Kammer in den oben genannten Urteilen vom 22. Januar 2010 festgestellt hat - wegen Widersprüchlichkeit der Regelungen in § 6 Abs. 4 und 5 f) BSSW 2009 (Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse, wenn diese nicht feststellbar sind) bzw. wegen Unvollständigkeit der Bestimmung zur Festlegung von Vollgeschossen in vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäuden in § 6 Abs. 5 e) Satz 3 BSSW 2009 nichtig.

310

Zur Frage der Bestimmung der Vollgeschosse bei Altbauten vgl. aber OVG M-V, Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 -, juris Rn. 65.

311

hh) Die Festsetzungsverjährungsfrist konnte daher erst mit Bekanntgabe der letzten, jetzt maßgebenden Änderungssatzung (BSSW 2010) zu laufen beginnen. Das war im vorliegende(n) Fall der 1. Januar 2011, da der Beitragsanspruch erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 3. März 2010, also im Jahr 2010 entstanden ist (vgl. § 170 Abs. 1 AO).

312

6. Dem jeweiligen Beitragsschuldner steht auch kein Vertrauensschutz in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen zur Seite. Das Ergebnis, wonach im Beitragsrecht eine spätere rechtswirksame Satzung den Zeitraum einer früheren nichtigen Satzung erfasst, steht mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Einklang. Insbesondere ist das Vertrauen des Beitragszahlers in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht in der Weise geschützt, dass er Anspruch hätte, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Anschließbarkeit des Grundstücks maßgebenden Verhältnissen nach der damals formell gültigen Satzung veranlagt zu werden. Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Rechtsnorm im Nachhinein als ungültig erweist und durch eine neue rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt wird.

313

Vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ff., … juris Rn. 48 ff., 54 m. w. N.

314

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht im Übrigen nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Schutzwürdig ist zudem nur das getätigte Vertrauen, also eine ‚Vertrauensinvestition’, die zu Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 - u. a. juris Rn. 82 m. w. N.). Eine solche Rechtsposition erwächst nicht aus dem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung.

315

7. Der Beitragsanspruch ist auch nicht verwirkt. Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung).

316

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung OVG M-V, Beschl. v. 22.9. 2004 - 1 M 166/04 - juris Rn. 24; Gersch, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 21; Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13 je mwN. aus der Rechtspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 18. März 2008 - 1 M 15/08 - S. 6 mwN (n. v.]).

317

Zwar ist der Anschlussbeitrag über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden. Jedoch durfte der Beitragsschuldner regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte den Beitrag nicht mehr einfordern wird. Es ist nichts ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber Beitragsschuldner jemals zu erkennen gegeben hat, er werde den Beitrag nicht mehr geltend machen. Auch nach dem Inhalt früherer Satzungen war der Beklagte gehalten, Beiträge gegenüber Altanschließern geltend zu machen. Die Durchsetzung dieses Rechts mit einem Bescheid erscheint daher nicht als unzumutbarer Nachteil zu Lasten des Beitragsschuldners. Zudem kann eine Verwirkung bei einer laufenden Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (siehe Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13). Solche sind hier nicht ersichtlich.

8. .....

318

9. Anzumerken bleibt, dass die Beitragsschuldner auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte habe zeitnah mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und seiner Satzung aus dem Jahre 1992 neben den Hausanschlussbeitrag sogleich auch den Anschlussbeitrag erheben müssen, so dass sie in den ‚Genuss’ eines früheren niedrigen Beitrags von 2.000,-- DM oder 3.000,-- DM gekommen wären. Zum einen geben die Verjährungsvorschriften dem Beklagten vor, innerhalb welcher Zeiträume er Beitragsbescheide erlassen muss. Er ist weder nach Satzungsrecht noch nach sonstigen Vorschriften verpflichtet, zeitnah nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide zu erlassen. Zum anderen ist es dem Beklagten unbenommen, soweit er aufgrund früherer, nichtiger Satzungen (zu niedrige) Beiträge durch (bestandskräftige) Beitragsbescheide erhoben hat, im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob er die diesbezüglichen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit §§ 130, 131 AO wieder aufgreift (oder gar aufgreifen muss) und unter Beachtung neuer Satzungsbestimmungen und der erbrachten Beiträge neu entscheidet. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung dürfte ihn nicht daran hindern, weil es noch immer um die erstmalige Beitragserhebung geht (vgl. jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 – juris Rn. 52 ff. mwN) …“

319

Da die Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 rechtswirksam ist, hat die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen, wie aus den §§ 12 Abs. 1 und 2 Nr. 2 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO folgt. Sie war deshalb auch im vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Beitragsbescheid sogar noch aus „satzungsunwirksamer“ Zeit stammt und erst im Jahr des Widerspruchsbescheids durch eine wirksame Anschlussbeitragssatzung (s. o.) ersetzt geworden ist, noch nicht einmal angelaufen.

320

3. Der Beitragsanspruch der Beklagten ist schließlich auch nicht verwirkt.

321

a) Hier kann zunächst auf die bereits genannten Ausführungen im soeben zitierten Urteil der Kammer vom 11. April 2013 Bezug genommen werden.

322

b) Selbst wenn das Gericht der rechtlichen Würdigung des von der Klägerin als „Referenz“ zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2003 (Az. 1 L 226/03, juris) folgte, so unterschlägt sie den auch dort geltenden Grundsatz, dass ab Inkrafttreten des dortigen Kommunalabgabengesetzes die Beitragserhebung für seither vorgenommene Investitionen auch in Sachsen-Anhalt ohne weiteres möglich ist. Denn es heißt in diesem Urteil (a. a. O., Rn. 17, zu beachten ist insoweit der letzte Satz, näher ausgeführt in der hier nicht zitierten Rn. 22):

323

„… Zwar hat der Beklagte die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung, an die das Grundstück der Kläger angeschlossen wurde, erst nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geschaffen. Indes entsteht für Investitionen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen wurden, eine Beitragspflicht nicht. Die dies bestimmende einfachgesetzliche Regelung im Kommunalabgabengesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist somit die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für Grundstücke, die bereits vor dem 13. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen waren, ausgeschlossen, so schließt dies die Erhebung eines Beitrages für die nach diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen nicht …“

324

Nur am Rande sei bemerkt, dass diese restriktive Rechtsprechung zu Investitionen vor dem dort in Kraft gesetzten Kommunalabgabengesetz kein Konstrukt juristischer Argumentation des dortigen Oberverwaltungsgerichts zugunsten der dortigen selbsternannten „Altanschließer“ ist, sondern der damalige § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA

325

- Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung -

326

dies ausdrücklich so vorsah!

327

Würde das Gericht diesem Ansatz auch ohne gleichlautende Regelung im hiesigen Kommunalabgabengesetz folgen, so hätte die Klägerin jedenfalls nicht – erst recht nicht substantiiert - vorgetragen, welche Investitionen mit welchen Beträgen die Gemeinden – der Zweckverband wurde wohl erst (rechtlich unwirksam, aber faktisch) am 19. Juni 1991 gegründet – im Schmutzwasserbereich vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (Mitte Mai 1991) denn schon getätigt hatten, die es kalkulatorisch zu ignorieren gälte. Es ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinden bzw. die damals dafür zuständigen Stellen im ersten halben Jahr nach der Deutschen Einheit – landauf, landab, namentlich auch im späteren Zweckverbandsgebiet - beträchtliche Geldbeträge in die Schmutzwasserkanalisation gesteckt hätten, erst recht nicht, dass hier solche enorm hohe (Millionen-)Beträge im Spiel wären, dass sie bei ihrer kalkulatorischen Aussonderung den Beitragssatz nennenswert bzw. (von 4,29 €/m² auf) unter 3,10 €/m² „drückten“. Im Übrigen wird das Gericht nicht müde zu betonen, dass auch die selbsternannten „Altanschließer“ nur zur Refinanzierung der Investitionen beitragen, die nach der Deutschen Einheit (unscharf als „Nachwendeinvestitionen“ bezeichnet) getätigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a. a. O. Rn. 16 unter Hinweis etwa auf das vor-instanzliche Urteil des OVG Greifswald vom 1. April 2014 - 1 L 207/13 -).

328

Da der rechtliche Ansatz der Klägerin zur Begründung des „Zeitmoments“ für die Annahme einer Verwirkung schon unzutreffend ist, erst recht keine lange Zeit der Untätigkeit des Zweckverbands bzw. der Beklagten im Hinblick auf die Beitragserhebung im Bereich des Schmutzwasseranschlusses festzustellen ist, muss das Gericht nicht abschließend würdigen, ob auch das „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung gegeben ist. So ist die von der Klägerin zitierte und auch vom Gericht schon mehrfach gelesene damalige Aussage der Beklagten in diversen Widerspruchsbescheiden,

329

„Diese Rechtsprechung* bindet den ZvWis auch gegen seinen Willen.“

(*gemeint ist diejenige des Oberverwaltungsgerichts zur aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht der Abgabenbehörden, auch von den sog. „Altanschließer“ Anschlussbeiträge zu erheben)

330

recht befremdlich, dennoch ist ihr gerade keine Aussage zu entnehmen, dass der Zweckverband bzw. die Beklagte auch zukünftig keine selbsttitulierten „Altanschließer“ mit Anschlussbeiträgen im Schmutzwasserbereich behelligen werde. Soweit der Zweckverband bzw. die Beklagte vor dieser Rechtsprechung des Obergerichts – soweit in die Vergangenheit recherchierbar, wohl erstmalig im Beschluss vom 8. April 1999 in der Sache 1 M 41/99 formuliert – die sog. „Altanschließer“ nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen hat, liegt darin kein verwirkungsrelevanter Umstand, da die Rechtslage bis dahin noch nicht durch die Rechtsprechung ausjudiziert war. Insoweit konnte ein Eigentümer eines faktisch „altangeschlossenen“ Grundstücks kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, keine Anschlussbeiträge zahlen zu müssen.

331

Auch soweit es zutreffend sein sollte, dass die Beklagte – so versteht das Gericht den Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten ist – in den Fällen einer früher zu niedrigen Anschlussbeitragserhebung keine sog. Nacherhebung zur vollen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs vornehmen sollte (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht dazu etwa OVG Greifswald, Urt. v. 6. Sept. 2016, a. a. O., Rn. 101 unter Hinweis auf seine auch schon vorangegangene Rechtsprechung, an der es festhält), vermag dies nicht zur Verwirkung zu führen, jedenfalls nicht in den Fällen, in denen – wie hier – eine Nacherhebung nicht in Rede steht.

332

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

333

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens stützen sich auf die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/04/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. August 2013 – 4 A 1587/10 – wird für unwirksam erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen.
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 – 3 A 1130/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherh
published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 – 3 A 291/10 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherhe
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.