Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2016 - 1 K 8/13
Gericht
Tenor
Die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 wird mit Ausnahme ihres § 14 für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beitragssatzung für die Schmutzwasserbeseitigung.
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Der Antragsgegner betreibt in seinem Verbandsgebiet drei selbständige öffentliche Einrichtungen (A, B und C) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners, welches an die öffentliche Einrichtung A des Antragsgegners angeschlossen ist. Für diese zog er das Grundstück der Antragstellerin zu einem Schmutzwasserbeitrag im Jahr 2013 heran. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.
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Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss bereits am 12. Dezember 2012 die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Beitragssatzung). Diese wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 bekannt gemacht.
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Am 28. März 2013 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Beitragssatzung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
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Die Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil bei dem Beschluss über die Satzung nicht alle wesentlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Dies gelte insbesondere für die Unterlagen über die Ermittlung der Tiefenbegrenzung.
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Unter Beachtung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Abwasserbeseitigungssatzung) vom 6. Februar 2003 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 sei der Umfang der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend bestimmt. Es fehle daher an einem hinreichend bestimmten Abgabentatbestand, so dass die Beitragssatzung unwirksam sei. Zwar finde sich in § 1 Abwasserbeseitigungssatzung die grundsätzlich zulässige Entscheidung, mehrere getrennte öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben. Allerdings sei die Bestimmung des Umfangs der jeweiligen öffentlichen Einrichtung widersprüchlich. § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung bestimme, was zu der öffentlichen Einrichtung gehöre. Grundstücksanschlüsse seien nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung regele, was unter Grundstücksanschlüsse zu verstehen sei: nämlich Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grenze des Grundstücks bzw. bis zur Grundstücksgrenze, wenn der Kontrollschacht nicht direkt an der Grenze des Grundstücks gesetzt werden könne einschließlich der Pumpen- und Vakuumschächte bei Druck- und Unterdruckentwässerung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung seien dagegen die Schächte der Druck- oder Unterdruckentwässerung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.
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Weiterhin sei für den Beitragspflichtigen anhand der Regelung des § 4 Beitragssatzung nicht erkennbar, ob der Erlass der aktuellen Beitragssatzung ausreichend oder noch der Erlass einer weiteren Satzung erforderlich sei, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Schließlich sei die Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08) mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit unvereinbar. Die Anknüpfung an die erste wirksame Satzung führe letztlich zu einer zeitlich unbegrenzten Heranziehungsmöglichkeit der Grundstückseigentümer.
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Die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) Beitragssatzung sei unvollständig, da sie nicht regele, wie die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse zu bestimmen sei, wenn der Bebauungsplan die Gebäudehöhe und die Baumassenzahl festsetze. § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung enthalte zwei Regelungen für die Bestimmung von Vollgeschossen bei Außenbereichsgrundstücken, ohne dass diesen zu entnehmen sei, in welchem Verhältnis sie zueinander ständen. Es lägen somit widersprüchliche Regelungen vor.
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Die Regelung des § 5 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung, die eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, sei unwirksam. Die Tiefenbegrenzung sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Teilweise seien Orte bzw. Ortsteile bei der Ermittlung der Bebauungstiefe nicht berücksichtigt worden, weil sie nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien bzw. angeschlossen werden sollten. Die ortsübliche Bebaubarkeit der Grundstücke werde jedoch auch durch die weitere vorhandene Bebauung im Verbandsgebiet geprägt. Daneben zeigten die Untersuchungen des Antragsgegners, dass fast 50% der untersuchten Grundstücke eine Bebauungstiefe von höchsten 35 m aufwiesen. Die festgesetzte Tiefenbegrenzung von 40 m entspreche nicht den örtlichen Verhältnissen. Dass eine darüber hinausgehende Bebauung möglich sei, habe der Antragsgegner nicht belegt. Dies führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung der Grundstückseigentümer, die mit der festgesetzten Tiefenbegrenzung von 40 m einhergehe.
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Zweifelhaft sei, ob die zugrunde gelegte Kalkulation hinreichend aktuell sei. Deutlich werde dies bei den Grundstücken C...-Straße ...-... und ...-..., welche eine geringere Fläche aufwiesen als in der Kalkulation veranschlagt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flächenermittlung für vorhandene Grundstücke nicht aktualisiert worden sei.
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Die zulässige Bebaubarkeit innerstädtischer Grundstücke sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Dies gelte beispielsweise für die Grundstücke in Grimmen I...ring # und #, die mit zwei Vollgeschossen angesetzt worden seien, obwohl die umliegende Bebauung fünf Vollgeschosse aufweise. Entsprechende Fehler fänden sich bei anderen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, bei denen nicht auf die höchstzulässige Vollgeschosszahl abgestellt worden sei, sondern auf die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl. Dies betreffe insbesondere den Stadtteil Südwest und die Robert-Koch-Berufsschule in der Straße der Befreiung. Erhebliche Anteile der möglichen und zu berücksichtigenden Beitragsflächen seien so nicht in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Dadurch werde ein höherer Beitragssatz ermittelt als er bei richtiger Ermittlung zulässig wäre.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 mit Ausnahme der Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten (§ 14) für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Satzung und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
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Die Unterlagen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung hätten der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2012 mit den übrigen Kalkulationsunterlagen vorgelegen, auch wenn dies in der Niederschrift der Verbandsversammlung nicht gesondert erwähnt werde.
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Der von der Antragstellerin angeführte Widerspruch zwischen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung und § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung liege tatsächlich nur auf dem Papier vor, da es im Verbandsgebiet keinerlei Druck- oder Vakuumentwässerung gebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass es im Verbandsgebiet zwar keine Vakuumentwässerung gebe, Druckentwässerung dagegen schon. Ein Widerspruch liege allerdings auch bei der Druckentwässerung mit den Pumpenschächten nicht vor. Denn beide Normen würden unterschiedliche Fallgruppen erfassen, wobei § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nur in den Fällen des § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungsatzung anwendbar sei, d.h. wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke durch eine Druckentwässerung entsorgt werde, sei diese Pumpenstation Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.
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Die Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht entspreche dem Wortlaut des Gesetzes in § 9 Abs. 3 KAG M-V und sei nicht missverständlich.
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Die Maßstabsregelung sei nicht unvollständig. Sehe der Bebauungsplan sowohl die zulässige Höhe der baulichen Anlagen als auch eine zulässige Baumassenzahl vor, müsste bei der Anwendung beider Berechnungsmethoden dieselbe Vollgeschosszahl rauskommen, wenn der Bebauungsplan nicht in sich widersprüchlich sei. Im Übrigen sei eine solche Fallgestaltung ein so seltener und fernliegender Fall, dass eine kommunale Beitragssatzung hierfür keine Regelung vorsehen müsse. Das Verhältnis von § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung sei nicht widersprüchlich. Schon dem Wortlaut nach würden verschiedene Anwendungsfälle geregelt.
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Die Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass nur Grundstücke berücksichtigt worden seien, bei denen ein Anschluss an die zentrale Schmutzwassereinrichtung in Betracht komme. Der Antragsgegner habe die Ermittlung in mehreren repräsentativen Gebieten vorgenommen. In diesen seien mehr als die Hälfte der Grundstücke hinter einer Linie von 35 Metern bebaut gewesen. Bei der Mehrzahl von diesen läge die Bebauungstiefe zwischen 35 und 40 Metern.
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Die Kalkulation und insbesondere die Flächenermittlung seien rechtsfehlerfrei erfolgt. Richtig sei zwar, dass der Antragsgegner für das Grundstück in der C...-Straße 132 m² zu viel beitragspflichtige Fläche in die Kalkulation eingestellt habe. Dies führe jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes. Ein „zuviel“ an Fläche führe stets zu einer Verminderung des Beitragssatzes. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot könne nicht vorliegen.
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Es sei zutreffend, dass der I...ring # und # in Grimmen, die als Seniorenbegegnungsstätte und als Verwaltungsgebäude der städtischen Wohnungsgesellschaft sowie altersgerechte Wohnungen genutzt würden, mit lediglich zwei Vollgeschossen veranlagt worden seien. In der unmittelbar näheren Umgebung befänden sich fünfgeschossige Wohnhäuser. Daneben und dahinter befänden sich im gleichen Stadtteil aber auch immer wieder Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen. In der Kalkulation seien diese ebenfalls mit der tatsächlichen Anzahl der Vollgeschosse angesetzt worden. Diese Gebäude seien zum Großteil keine Wohnhäuser, sondern würden zu öffentlichen Zwecken (Schule, Kulturzentrum etc.) oder gewerblich genutzt.
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Wären die beiden Grundstücke Innenring 1 und 3 mit 5 Vollgeschossen angesetzt worden, dann würde der höchstzulässige Beitragssatz von 11,76 Euro/m² auf 11,71 Euro/m² sinken. Da die Verbandsversammlung einen Beitragssatz von lediglich 11,00 Euro/m² beschlossen habe, sei diese Veränderung unerheblich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Beitragssatzung) vom 12. Dezember 2012 ist im Umfang des gestellten Antrags unwirksam.
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I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand des Beitragsbescheides von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Schmutzwasserbeitragssatzung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.
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II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Beitragssatzung verstößt, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist, gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Die angefochtene Beitragssatzung erfüllt im Hinblick auf den die Abgabe begründenden Tatbestand nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, so dass sie im beantragten Umfang gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist (1.). Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin greifen dagegen nicht durch (2.).
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1. Zu dem Mindestinhalt einer Abgabensatzung gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V u.a. der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen. Eine Beitragssatzung ist daher nur dann materiell-rechtlich wirksam, wenn ihr eine hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Anschlussbeiträge erhoben werden sollen, zugrunde liegt, die auch mit der vorrangigen Entwässerungssatzung korrespondiert (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2007 – 1 O 102/07 –; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 – 4 K 34/06 –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der von dem Antragsgegner gewählte Anlagenbegriff ist von Rechts wegen zu beanstanden.
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Der Anlagenbetreiber kann und muss im Kanalbaubeitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht. Dabei ist vorrangig auf die Entwässerungssatzung (sogenannte technische Satzung) abzustellen (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 24/99 –, juris Rn. 33; Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 28; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2015, § 2 Anm. 1.2). In der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Abwasserbeseitigungssatzung) vom 6. Februar 2003 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 ist der Anlagenbegriff für die öffentliche Einrichtung A der zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht widerspruchsfrei definiert. Das Ortsrecht des Antragsgegners enthält nicht für alle im Satzungsgebiet vorkommenden Fallgruppen eine eindeutige Regelung, wo die öffentliche Einrichtung endet und wo der private Grundstücksanschluss beginnt. Insbesondere ist unklar, ob Pumpenschächte der Druckentwässerung mit zur öffentlichen Einrichtung gehören und damit beitragspflichtig sind.
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Nach § 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung betreibt der Antragsgegner drei leitungsgebundene Einrichtungen zur Beseitigung des Schmutzwassers, wobei davon nicht das Niederschlagswasser erfasst wird. § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung definiert die Bestandteile der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen und gilt damit auch für die hier streitige Einrichtung A. Grundstücksanschlüsse gehören gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nicht zu den öffentlichen Einrichtungen. Was unter Grundstücksanschlüsse zu verstehen ist, regelt § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung - nämlich Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grenze des Grundstücks bzw. bis zur Grundstücksgrenze, wenn der Kontrollschacht nicht direkt an der Grenze des Grundstücks gesetzt werden kann einschließlich der Pumpen- und Vakuumschächte bei Druck- und Unterdruckentwässerung. Ein Pumpenschacht ist ein Schacht der Druckentwässerung, der Förderaggregate und Steuereinrichtungen enthält (§ 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung). Pumpenschächte der Druckentwässerung sind nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung damit kein Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Dies steht im Widerspruch zu § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung, nach dem auch die Schächte der Druck- oder Unterdruckentwässerung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind.
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Dieser Widerspruch konnte in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigt werden. Vielmehr hat diese ergeben, dass es im Verbandsgebiet des Antragsgegners zwar keine Unterdruckentwässerung und damit Vakuumschächte gibt. Allerdings gibt es - entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners - im Verbandsgebiet Druckentwässerung, für die Pumpenschächte notwendig sind (nachfolgend wird für diese Anlagen der Begriff „Pumpenschacht der Druckentwässerung“ verwandt). Daher kann in Bezug auf den Pumpenschacht der Druckentwässerung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Widerspruch bei der Anwendung der Normen in der Praxis nicht auswirkt.
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Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Regelungen sind diese auch keiner Auslegung zugänglich. Zwar spricht § 14 Abs. 2 Satz 1 Abwasserbeseitigungssatzung nur von „Schächte“ der Druckentwässerung. Jedoch kann damit unter Beachtung der Definition in § 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung nur ein Pumpenschacht gemeint sein.
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Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass die Regelungen jeweils unterschiedliche technische Fallvarianten erfassen und so kein Widerspruch vorliegen würde, spiegelt sich dies in den satzungsrechtlichen Regelungen nicht wider. Vielmehr liegt nach Ansicht des Senats ein nicht auflösbarer Widerspruch vor.
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Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Fälle, in denen eine Druckentwässerung für nur ein Grundstück hergestellt werde, von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung („Grundstücksanschlüsse“) erfasst werden würden. Die öffentliche Einrichtung reiche in diesen Fällen nur bis zur Grundstücksgrenze und würde nur insoweit vom ihm hergestellt werden. Nach der Grundstücksgrenze sei die Anlage von dem Grundstückseigentümer einschließlich des Pumpenschachtes in Eigenregie herzustellen. Würde dagegen das Abwasser von mehreren Grundstücken durch eine Druckentwässerung entsorgt, sei der dafür notwendige Pumpenschacht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, unabhängig davon, ob sich dieser im öffentlichen Straßenraum oder auf einem Privatgrundstück befinde. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung. Dem kann der Senat nicht folgen. Zwar enthält § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung eine Regelung für die Entwässerung mehrerer Grundstücke. Dass sich die Regelung des § 14 Abs. 2 Abwasserbeseitigungssatzung jedoch nur auf diese Fallgestaltung bezieht, ergibt sich weder aus der Regelungssystematik noch aus dem Wortlaut der Norm. Dabei ist zu beachten, dass § 14 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung von der Einleitung von „Abwässer voneinem Grundstück über Druck- oder Unterdruckentwässerung“ und der Pflicht zur Duldung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung der erforderlicher Einrichtungen auf seinem Grundstück spricht und damit die Fälle meint, in denen eine Druckentwässerung für nur ein Grundstück hergestellt wird. Der nachfolgende Absatz 2 bezieht sich erkennbar auf diese Fallgestaltung, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereiches vorzusehen. § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung regelt dann, dass – abweichend von § 14 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung – „Anstelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerungeinzelner Grundstücke dienen“ der Antragsgegner auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen kann, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Auch diese Fallgestaltung wird – soweit sie Pumpenschächte der Druckentwässerung betrifft – von § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung erfasst.
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Verstärkt wird der Widerspruch durch § 14 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung, der eine Kostenersatzregelung für die Herstellung der Pumpenschächte der Druckentwässerung vorsieht. Sind die Pumpenschächte der Druckentwässerung jedoch Bestand der öffentlichen Einrichtung – wie in § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung geregelt –, ist ein Kostenersatz grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 10 KAG M-V; siehe Seppelt in: Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, Stand November 2015, § 10 Anm. 5.2.1).
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Die Definition der öffentlichen Einrichtung in § 2 Abs. 2 Beitragssatzung ist nicht deckungsgleich mit der Definition in § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung. Dies ist rechtsfehlerhaft.
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Zudem ist § 2 Abs. 2 Buchst. b) Beitragssatzung nicht hinreichend bestimmt. Danach sind die Pumpenstationen des Antragsgegners unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze einschließlich der Steuer- und Überwachungsanlagen sowie des Stromanschlusses Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Unklar ist, was unter „Pumpenstationen“ zu verstehen ist. Handelt es sich dabei um den Pumpenschacht der Druckentwässerung im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung oder um eine andere Anlage? Besteht ein Unterschied zwischen den „Pumpenstationen“ und dem „Pumpwerk“ in § 2 Abs. 2 Buchst. a) Beitragssatzung? Eine Definition enthält weder die Beitrags- noch die Abwasserbeseitigungssatzung. Schwierigkeiten bereitet auch das Merkmal „unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze“. Es dürfte nur schwer zu bestimmen sein, wo „unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze“ endet. Aus alledem folgt auch, dass durch die fehlerhafte Bestimmung der öffentlichen Einrichtung das ortsgesetzgeberische Ermessen bei der Beschlussfassung über die Kalkulation und den Beitragssatz nicht fehlerfrei hat ausgeübt werden können, sodass die Beitragssatzung insgesamt unwirksam ist.
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2. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Regelungen der Beitragssatzung und die ihr zugrunde liegende Kalkulation greifen nicht durch.
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a. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen lassen die Annahme zu, dass die Beitragssatzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen ist. Der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 2012, Beschluss Nr. 10/2012, kann entnommen werden, dass der Verbandsversammlung als Anlage 2 die neue „Ermittlung der höchstzulässigen Beitragsobergrenze für die Einrichtung A“ vorgelegen hat. Diese umfasste die „Globalkalkulation Oktober 2012“ des Antragsgegners. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage: „Die dazugehörigen Ermittlungsunterlagen im Einzelnen liegen während der Verbandsversammlung aus und können eingesehen werden“. Nach dem Vortrag des Antragsgegners umfasste dies auch die Unterlagen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Rüge fehlender Kalkulationsunterlagen, insbesondere der Unterlagen über die Tiefenbegrenzung, als unzutreffende Vermutung darstellen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die inhaltlichen Anforderungen an das der Verbandsversammlung vorzulegende Material nicht überspannt werden dürfen. Denn fühlt sich ein Mitglied der Verbandsversammlung nicht hinreichend informiert, wird es mit den kommunalverfassungsrechtlich insoweit vorgesehenen Mitteln für eine hinreichende Information zu sorgen haben. Es ist Sache der Verbandsversammlung, sich - auf welche Weise und in welcher Tiefe auch immer - zu informieren und sachkundig zu machen. Daher mag eine Beschlussfassung durchaus vertagt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder der Auffassung ist, die ihnen vorgelegten Unterlagen reichten für eine hinreichende Information und damit für eine ordnungsgemäße Ausübung des satzungsgebenden Ermessens nicht aus (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 64).
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b. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Beitragssatzung, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, ist wirksam. Sie regelt, wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gefordert, den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die Regelung ist für den Beitragspflichtigen auch nicht zweifelhaft im Hinblick darauf, ob der Erlass einer weiteren Beitragssatzung erforderlich ist, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen – so aber die Antragstellerin. Denn grundsätzlich ist von der Wirksamkeit einer Satzung auszugehen, solange nicht deren Unwirksamkeit festgestellt wurde. Für den Beitragspflichtigen wird dies spätestens mit dem Erlass des Beitragsbescheides deutlich, der als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Abgabe die einschlägige Satzung benennt und daran anknüpfend seine persönliche Beitragspflicht begründet.
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Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen.
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Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin unterliegt die Satzungsvorschrift auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris = BVerfGE 133, 143) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dieser Entscheidung ist es Aufgabe des Landesgesetzgebers, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten.
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Der Landesgesetzgeber hat durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (GVOBl. M-V 2016, S. 584, Heft Nr. 15 vom 29. Juli) eine Regelung geschaffen, nach der eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen nicht mehr möglich ist. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 regelt, dass § 169 der Abgabenordnung mit der Maßgabe gilt, dass über § 169 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinaus die Festsetzung eines Beitrags unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2000 beginnt. Nach Ansicht des Senats entspricht diese gesetzliche Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.04.2015 – 9 C 15.14 –, juris) gemachten Vorgaben (vgl. grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68ff.).
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Darüber hinaus würde selbst das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur zeitlich befristeten Heranziehung zu Beiträgen die Wirksamkeit der Beitragssatzung grundsätzlich unberührt lassen. Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn bei der konkreten Beitragserhebung die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Wirksamkeit für die Heranziehung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen (vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 41). Die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine Rechtsnorm ist – wie bereits dargelegt – Voraussetzung der Beitragserhebung und zwingender Mindestinhalt einer Beitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 KAG M-V). Die Satzungsbestimmung steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, wie lange der Antragsgegner nach Eintritt der Vorteilslage einen Anschlussbeitrag erheben darf. Ihr Regelungsgegenstand ist insbesondere nicht die Verjährung des Beitragsanspruchs. Diese richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften in § 12 Abs. 1, Abs. 2 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung. Das Gesetz knüpft dabei zwar tatbestandlich an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Bestimmung des Beginns der Festsetzungsfrist an. Die Rechtsfolge – das Erlöschen des Beitragsanspruchs nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist – wird jedoch entsprechend der Kompetenzordnung durch den Landesgesetzgeber und nicht durch den kommunalen Satzungsgeber gesetzt.
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c. Die Maßstabsregelungen der Beitragssatzung sind nicht zu beanstanden.
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aa. Die Maßstabsregelung zur Zahl der Vollgeschosse in § 5 Abs. 3 Beitragssatzung ist nicht unvollständig, auch wenn sie keine Regelung vorsieht, wie die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse zu bestimmen ist, wenn der Bebauungsplan die Gebäudehöhe und die Baumassenzahl bzw. lediglich die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt. Zwar gilt auch im Beitragsrecht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Nach diesem Grundsatz muss eine Beitragssatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, DVBl. 1995, S. 1146). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz dann nicht vor, wenn im Satzungsgebiet keine Anwendungsfälle für die fehlenden Maßstabsregelungen bestehen. Dass es einen Bebauungsplan im Verbandsgebiet des Antragsgegners gibt, der sowohl eine Gebäudehöhe als auch eine Baumassenzahl bzw. nur die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners nicht der Fall und wurde auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
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bb. Ein widersprüchliches Verhältnis der Regelungen des § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung liegt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Schon dem Wortlaut nach werden verschiedene Anwendungsfälle geregelt. § 5 Abs. 3 Buchst. g) Beitragssatzung erfasst nur Außenbereichsgrundstücke, für die ein Planfeststellungsbeschluss, ein bergrechtlicher Betriebsplan oder ein ähnlicher Verwaltungsakt eine bauliche Nutzung zulassen. § 5 Abs. 3 Buchst. h) bb) Beitragssatzung regelt die Zahl der Vollgeschosse für alle übrigen Grundstücke im Außenbereich. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es einen Anwendungsfall für § 5 Abs. 3 Buchst. g) Beitragssatzung im Verbandsgebiet nicht gibt.
- 50
cc. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung nach § 5 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.
- 51
Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hat sich die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.; Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 48).
- 52
Unter Beachtung dieser Maßstäbe, ist die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet methodisch nicht zu beanstanden. Daran anschließend hält sich auch die metrische Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung in der Verbandsversammlung im Rahmen des Satzungsermessens.
- 53
Der Antragsgegner hat die örtliche Bebauungstiefe anhand von repräsentativ ausgewählten Orten bzw. Ortslagen ermittelt. Er hat in einem ersten Schritt ermittelt, in welchen Orten bzw. Ortsteilen Grundstücke vorhanden sind, die im unbeplanten Übergangsbereich zwischen Außen- und Innenbereich liegen und die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind bzw. in der Herstellungsphase angeschlossen werden sollen. Dies betrifft von 69 Orten und Ortsteilen im Verbandsgebiet 31, d.h. 45% aller Orte und Ortsteile im Verbandsgebiet. In einem zweiten Schritt wurden die 31 Orte und Ortsteile Fall- bzw. Vergleichsgruppen zugeordnet. Kriterium war zum einen die Anzahl der betroffenen Übergangsgrundstücke im Ortsteil (weniger als 30 Übergangsgrundstücke, zwischen 30 und 60 Übergangsgrundstücke, mehr als 60 Übergangsgrundstücke), zum anderen die charakteristische Siedlungsstruktur (Kompaktorte, Straßenorte, Mischorte, Splittersiedlungen). Aus diesen gebildeten Fallgruppen wurden zur genauen Vermessung und Bestimmung der Bebauungstiefe 8 (26%) Orte bzw. Ortsteile ausgewählt, die exemplarisch für die jeweilige Gruppe stehen. Bei der Auswahl wurde darauf geachtet, dass deren Gesamtbild möglichst beide Auswahlkriterien annähernd abbildet, wobei im Grenzfall die Siedlungsstruktur das gewichtigere Auswahlkriterium war.
- 54
In den untersuchten Orten bzw. Ortsteilen wurde für jedes Grundstück, welches vom Innenbereich in den Außenbereich übergeht, die tatsächliche Bebauungstiefe ermittelt. Insgesamt wurden 182 Grundstücke untersucht und der jeweiligen Gruppe zugeordnet. Danach sind 9 (5%) Grundstücke bis 20 m bebaut, 15 (8%) Grundstücke bis 25 m, 23 (13%) Grundstücke bis 30 m, 42 (23%) Grundstücke bis 35 m, 60 (33%) Grundstücke bis 40 m, 19 (10%) Grundstücke bis 45 m und 14 (8%) Grundstücke mehr als 45 m.
- 55
Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Ermittlung der üblichen Bebauungstiefe nur Grundstücke in Orten bzw. Ortsteilen in seinem Verbandsgebiet berücksichtigt hat, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen. Nur diese Grundstücke sind von der Einrichtung bevorteilt und unterliegen der Maßstabsregelung bei der Beitragsberechnung. Aufgrund dessen ist die Bestimmung der örtlichen Verhältnisse anhand der von der Satzungsregelung konkret betroffenen Grundstücke von dem Ermessen des Ortsgesetzgebers gedeckt. Dies gilt zumindest solange die verbleibenden Orte und Ortslagen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der örtlich üblichen Bebauungstiefe bilden. Nach Ansicht des Senats ist dies vorliegend bei 31 Orten und Ortsteilen, d.h. bei ca. 45 % aller im Verbandsgebiet gelegenen Orte und Orts-teile der Fall. Auch die 5-m-Abstufung der Fallgruppen ist geeignet, die örtliche Bebauungstiefe hinreichend konkret abzubilden. Eine weitere Abstufung ist nicht erforderlich.
- 56
Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie ist rechtsfehlerfrei. Es ist anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es allerdings nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 60). Das bringen die Begriffe „ortsüblich“ und „orientieren“ mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben wird, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ausreichend ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, sodass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 83).
- 57
Dem Satzungsbeschluss liegt eine hinreichende Orientierung an der ortsüblichen Bebauungstiefe zugrunde. Eine solche zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken hat der Antragsgegner in der Gruppe der bis 40 m bebauten Grundstücke gesehen. Dies wird durch die Aufstellung der Ermittlungsergebnisse anhand von Grafiken in der Dokumentation belegt. Die Gruppe der bis zu 40 m bebauten Grundstücke hebt sich deutlich von den anderen Gruppen ab und stellt auch zahlenmäßig absolut mit 60 von 182 ausgewerteten Grundstücken die größte Gruppe dar. Die Gruppe umfasst damit ca. 1/3 der betrachteten Grundstücke. Berücksichtigt man, dass weitere 23 Grundstücke (18%) der repräsentativ ausgewählten Grundstücke bis mindestens 40 m oder noch tiefer bebaut sind und damit von der Regelung nicht benachteiligt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin dringt daher mit ihrem Einwand, dass fast 50% der ausgewerteten Grundstücke eine Bebauungstiefe von höchstens 35 m aufweisen, nicht durch. Denn bei den bis zu 35 m bebauten Grundstücken lässt sich keine hinreichend große Gruppe ermitteln, die in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweist.
- 58
d. Die Kalkulation begegnet im Hinblick auf die Flächenermittlung keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin einwendet, die zulässige Bebaubarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse abgestellt worden sei, wie von § 5 Abs. 3 Buchst. h) aa) Beitragsatzung gefordert, sondern auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, dringt sie damit nicht durch.
- 59
Zu beachten ist, dass bei einer Kalkulation ein gröberer Maßstab anzulegen ist als bei der Heranziehung von Grundstücken im Einzelfall. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Globalkalkulation vorab erstellt wird und das gesamte Satzungsgebiet erfasst. Eventuelle Ungenauigkeiten sind hinzunehmen. Die Grenze ist allerdings dort, wo ein erheblicher methodischer Fehler die Ursache für diese Abweichung ist bzw. die angelegte Verfahrensweise vorhersehbar zu einem in eine eindeutige Richtung gehenden Fehler führen wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004, a.a.O., juris Rn. 118ff.).
- 60
Für den Senat ist vorliegend schon fraglich, ob die von dem Antragsgegner eingeräumte Berücksichtigung von Grundstücken im Stadtgebiet Südwest und in der Bahnhofsstraße in der Kalkulation nach der tatsächlichen Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wie etwa bei dem Innenring 1 und 3, überhaupt fehlerhaft ist und damit ein methodischer Fehler vorliegen könnte. Die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. h) aa) Beitragssatzung nach Maßgabe des § 34 BauGB und damit nach baurechtlichen Vorschriften. Entscheidungserheblich ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung, welches sich nach der näheren Umgebung bestimmt. Die von der Antragstellerin konkret gerügten Grundstücke liegen im Stadtteil Südwest bzw. in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße. Diese Bereiche weisen eine typische DDR-Siedlungsstruktur mit Wohnbebauung und – ehemals – zentralen Versorgungsbereichen auf, wobei letztere zum Teil mit einer wesentlich geringeren Zahl von Vollgeschossen bebaut sind als die für die Wohnbebauung genutzten Grundstücke. Bei dieser Bebauungsstruktur ist aus städtebaulicher Sicht und auch im Hinblick auf die grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen zweifelhaft, ob eine Aufstockung um beispielsweise drei Vollgeschosse beim Innenring 1 und 3 trotz vorhandener höherer Umgebungsbebauung ohne weiteres baurechtlich zulässig wäre. Insoweit bedarf es der Überprüfung in jedem Einzelfall.
- 61
Selbst wenn sich jedoch die Heranziehungspraxis des Antragsgegners im Stadtteil Südwest und in der Bahnhofsstraße als methodisch fehlerhaft darstellen würde, wäre dieser Fehler nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erheblich. Zwar führt die Berücksichtigung einer höheren Vollgeschosszahl für die streitigen Grundstücke zu einer größeren zu berücksichtigenden Fläche und damit zu einem geringeren Beitragssatz. Allerdings würde sich der höchstzulässige Beitragssatz lediglich im „Promillebereich“ reduzieren, so dass dieser im Ergebnis immer noch über dem von der Verbandsversammlung beschlossenen – politischen – Beitragssatz von 11,00 Euro/m² liegen würde und damit keine Auswirkungen hätte. Die Berechnung des Antragsgegners für die Grundstücke Innenring 1 und 3 hat bei einer Erhöhung der anzusetzenden Vollgeschosse von zwei auf fünf etwa eine Reduzierung des höchstzulässigen Beitragssatzes von ursprünglich 11,76 Euro/m² auf 11,71 Euro/m² ergeben. Das Ergebnis liegt noch deutlich über dem beschlossenen Beitragssatz von 11,00 Euro/m².
- 62
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere einzelne Grundstücke im Stadtteil Südwest und in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße nach der tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse statt nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse in die Kalkulation eingestellt wurden, ist nicht zu erwarten, dass sich dies auf den beschlossen Beitragssatz auswirkt. Es ist nicht von einer so erheblichen Flächenmehrung im Vergleich zu der bisher bevorteilen, in die Kalkulation eingestellten Gesamtfläche von 1.640.480,94 m² auszugehen, dass diese zu einer erheblichen Änderung führen könnte. Auch die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, dass sich hier Fehler im relevanten Ausmaß ergeben könnten. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass allein in dem Stadtteil Südwest und in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße aufgrund der besonderen Bebauungsstruktur erhebliche Unterschiede bei der Zahl der Vollgeschosse bei den zu berücksichtigenden Grundstücken bestehen. Die weiteren Stadteile von Grimmen sind dagegen von ihrer Bebauung her eher kleinteilig und zum Teil auch sehr inhomogen. Aus diesen Gründen können etwaige Kalkulationsfehler nicht auf das gesamte Stadtgebiet von Grimmen bzw. auf das übrige, überwiegend ländlich geprägte Verbandsgebiet „hochgerechnet“ werden.
- 63
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Grundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.