Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. Aug. 2009 - 4 A 277/07
Gericht
Tenor
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sowie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr nach einem Gebäudebrand an.
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bad Doberan, belegen in der B.... Das Grundstück ist mit dem sogenannten A... M... bebaut. Die Gebäude sind seit Jahren nicht mehr bewohnt bzw. werden seit Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt. Nachdem es bereits dreimal im Jahre 2006 zu kleineren Bränden in Nebengebäuden gekommen war, wurde das Hauptgebäude am 12. Dezember 2006 von mehreren damals Jugendlichen in Brand gesteckt. Darauf hin kam die Freiwillige Feuerwehr der beklagten Stadt sowie weitere Feuerwehren der Nachbarorte zum Einsatz, um den Brand zu löschen. Am Folgetag wurden noch Nachlöscharbeiten von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan durchgeführt.
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Mit Gebührenbescheid Nr. 02/2007 vom 9. Januar 2007 - ursprünglich fälschlich datiert noch auf das Jahr 2006 - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für die Hilfeleistung ihrer Freiwilligen Feuerwehr bei dem Gebäudebrand für den Einsatz am 12. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 6.266,00 fest. Wegen der Einzelheiten der dort aufgeführten Kosten wird auf den Gebührenbescheid verwiesen.
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Mit weiterem Gebührenbescheid Nr. 03/2007 vom 9. Januar 2007 - ursprünglich fälschlich datiert noch auf das Jahr 2006 - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin weitere Kosten für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 13. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 1.998,00 fest. Hinsichtlich der Einzelheiten der dort aufgeführten Kosten wird auf den Gebührenbescheid verwiesen.
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Unter Hinweis darauf, dass sie nicht Verursacherin sei, legte die Klägerin am 17. Januar 2007 gegen die beiden Gebührenbescheide Widerspruch ein. Jeweils unter dem 18. Januar 2007 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den jeweiligen Gebührenbescheid zurück. In der Begründung heißt es u. a., bereits bei den Einsätzen der Feuerwehr vom 17. April, 4. Juni und 4. Oktober sei zu verzeichnen gewesen, dass sich das Grundstück der Klägerin und die sich darauf befindlichen Baulichkeiten in einem weitgehend ungesicherten Zustand befunden hätten, so dass ein Betreten Dritter ohne Hinderung jederzeit möglich gewesen sei. Die Klägerin habe als Eigentümerin offensichtlich nicht genug unternommen, ihr leerstehendes Gebäude so zu sichern, dass ein Betreten Unbefugter habe unterbunden werden können. Im Hinblick auf das falsche Datum der jeweiligen Gebührenbescheide wurden im Zusammenhang mit der Widerspruchserstellung zugleich sogenannte "Korrekturbescheide" mit dem korrekten Datum übersandt. Eine Zustellung der an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheide ist nicht ersichtlich.
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Ebenso legten die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte am 9. Februar 2007 erneut Widerspruch gegen diese Bescheide ein.
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Am 19. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
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Die Klägerin trägt vor:
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Der Vorwurf, dass die Liegenschaft ungenügend gesichert gewesen sei, sei fehlerhaft. Sie, die Klägerin, habe ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zur Absicherung des Grundstücks vor dem Betreten unberechtigter Dritter vorgenommen. Dennoch sei es den drei Tätern gelungen, das Gebäude zu betreten und es in Brand zu setzen. Nachdem die Täter zwischenzeitlich ermittelt worden seien, seien sie als Handlungsstörer verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu zahlen.
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Die Freiwillige Feuerwehr sei am 12. Dezember 2006 zunächst nicht in der Lage gewesen, überhaupt Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Das Heranschaffen des Löschwassers habe über eine Stunde in Anspruch genommen, so dass allein hierdurch eine Ausbreitung des Feuers habe erfolgen können, welche zu einem weiteren Schaden geführt habe. Sie gehe davon aus, dass während der Baumaßnahme vor einigen Jahren Hydranten vergessen bzw. die vorhandenen nicht hinreichend durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der Wasserdruck der Hydranten nicht ausgereicht habe.
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Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Gebäudesubstanz sei vor dem Eindringen von unbekannten Dritten geschützt worden. Die Kriminalpolizei habe eindeutig festgestellt, dass die Täter gewaltsam in das Objekt gelangt seien und dort den Brand gelegt hätten. Das Gebäude sei durch sie, die Klägerin, sowie die Firma A...-K... wöchentlich gesichtet und regelmäßig gesichert worden. Alle Absprachen und Sicherungsmaßnahmen hätten im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde Bad Doberan stattgefunden und seien durch Herrn V... kontrolliert worden. Die beklagte Stadt habe mit Nachdruck die Zufahrtsöffnung gefordert. Zahlreiche Schüler und Einwohner würden das Gelände täglich betreten. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, in allen geführten Gesprächen darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit den Durchgang über das Gelände Moorbad, welcher direkt am Hauptgebäude liege, uneingeschränkt benutzen könne. Die Gespräche seien hier insbesondere mit Herrn S..., dem Leiter des Bauamtes des Beklagten, geführt worden.
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Der Geschäftsführer der Klägerin fahre dreimal wöchentlich zu unterschiedlichen Zeiten zu dem Objekt, um die Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Der zuständige Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan habe bisher auch keine Beschwerde wegen der angeblich fehlenden Sicherheit der Liegenschaft erhoben. Der Sicherungszustand des Objektes werde vielmehr durch diesen Mitarbeiter, Herrn V..., ebenfalls überprüft. Darüber hinaus habe die Klägerin noch Herrn P..., einen Mitarbeiter der Firma A...-K..., sowie den Architekten Herrn H... mit der Überprüfung des Sicherungszustands des Objekts beauftragt, und zwar bereits vor der Brandstiftung.
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Im Hinblick auf die drei kleineren vorangegangenen Brände in den separaten Nebengebäuden sei anzumerken, dass diese keinen Zugang zu dem Hauptgebäude hätten. Sie, die Klägerin, sei nicht durch die Mitarbeiter des Beklagten über die Brände informiert worden. Ihr Geschäftsführer habe vielmehr bei seinen Objektsbegehungen die Schäden festgestellt und sich an die Polizei gewandt. Es seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen durch die Firma A...-K... durchgeführt worden.
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Die Gebäude sowie die Nebengebäude seien gesichert gewesen. Die Türen seien verschlossen gewesen, beschädigte Fenster seien mittels Holzbretter verschlossen worden. Wie sich aus der Ermittlungsakte ergebe, sei in das Gebäude eingebrochen worden, das bedeute, dass bestehende Sicherungsmaßnahmen durch die Täter überwunden worden seien.
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Die von den Beklagten eingereichte Fotodokumentation datiere auf den 4. Februar 2009 und spiegele nicht den Zustand vor dem Brand wider. Der Umstand, dass Fotodokumentationen des Sicherungszustands der Liegenschaft vor dem Brand durch den Beklagten nicht vorgelegt werden könnten, spreche wiederum dafür, dass der Sicherungszustand ausreichend gewesen sei. Andernfalls hätte der Beklagte bereits aus Beweiszwecken den behaupteten mangelhaften Sicherungszustand der Gebäude fotodokumentarisch festgehalten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sowie den dazu jeweils erlassenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Der Bescheid Nr. 02/2007 beinhalte nur den anteiligen Kostenersatz der Einsatzkräfte und -mittel der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan, die zum Alarmierungszeitpunkt ausgerückt gewesen seien, nicht aber die Aufwendungen der weiter beteiligten Wehren aus den Umlandgemeinden und den am Abend des 12. Dezember 2006 zusätzlich eingetroffenen Kräften mit dem Neufahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan.
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Die Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft habe grob fahrlässig gehandelt und die Gebäudesubstanz nicht vor dem Eindringen unbefugter Dritter geschützt. Es sei insoweit darauf hinzuweisen, dass es im Jahre 2006 zu drei weiteren Brandbekämpfungseinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr habe kommen müssen, deren Ursachen gegebenenfalls auch in Brandstiftung zu suchen gewesen sein. Auch zum Zeitpunkt dieser Einsätze, hier am 17. April 2006, 4. Juni 2006 und 4. Oktober 2006, sei das Gesamtobjekt wie die Einzelgebäude für jedermann ungehindert zu betreten gewesen.
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Gleichwohl sei festzustellen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft auch nach dem Brand vom 12. Dezember 2006 keine erkennbaren Anstrengungen unternehme, weder die Brandruine noch das Gesamtgelände vor dem ungehinderten Betreten Dritter zu schützen und so Vorschub vor Umweltsünden und Vandalismus leiste. Der an der Nordseite des Hauptgebäudes platzierte Bauzaun habe eher eine Alibifunktion, als dass er das Eindringen spielender Kinder usw. verhindere. Die Liegenschaft stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
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Ein öffentliches Interesse der Stadt Bad Doberan am ehemaligen Straßenabschnitt des "E... W..." habe schon weit vor dem Brandereignis nicht mehr bestanden, so dass einer von der Klägerin behaupteten Forderung der Stadt zur Zufahrtsöffnung jegliche Grundlage fehle. Es sei zwar zutreffend, das Schüler und Einwohner das Privatgelände beträten. Diese Situation finde sich auch noch heute und sei wohl darin begründet, dass die Klägerin mit dem Erwerb der A... M... auch große Teile einer öffentlich zugänglichen Parkanlage erworben habe. Eine das Betreten Unbefugter verhindernde Einfriedung habe die Eigentümerin nicht realisiert.
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Zum besseren Verständnis für die Örtlichkeiten werde auf das vorgelegte Kartenmaterial sowie auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Nördlich des Haupthauses des M... verlaufe ein ehemaliger öffentlicher Straßenabschnitt des E... W... bis zur Bahnlinie der Deutschen Bahn AG. Die Deutsche Bahn AG habe weit vor dem Grundstückserwerb der Klägerin den Bahnübergang, aus einer Verkehrssicherungspflicht heraus, stillgelegt (Juni 2000). Die Stadt Bad Doberan habe zur Anbindung an den weiteren Verlauf des E... W... südlich des Bahndammes eine neue Zuwegung schaffen müssen, so dass das von der Klägerin begehrte Grundstück "A... M..." ohne öffentliche Wegelast habe erworben werden können. Die Sicherung des Grundstücks liege beim Erwerber.
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Zum Sicherungszustand des Gesamtgrundstücks "A... M..." sei nochmals zu versichern, das zum Zeitpunkt des Brandes am 12. Dezember 2006 keine Absperrungen als die vorhandenen "Resteinfriedungen" des ehemaligen Eigentümers vorhanden gewesen seien.
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Lediglich an der Nordseite des Haupthauses sei nach dem Brandereignis am 12. Dezember 2006 teilweise eine Bauzaunabsperrung vorgenommen worden. Darüber hinaus habe die Eigentümerin an der Grundstückseinfahrt, von der Landesstraße L ... aus, drei Absperrpoller gesetzt, die das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen verhindern sollten. Die nach der käuflichen Übernahme des Grundstücks durch die Klägerin getätigten provisorischen, teilweisen Vernagelungen von Fenstern und Türen würden einem notwendigen professionellen Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz nicht gerecht.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2009 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sind - ebenso wie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2007 - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Bescheid hat keine Ermächtigungsgrundlage. Die Feuerwehrgebührensatzung der beklagten Stadt in der Fassung der 3. Änderungssatzung aus dem Jahre 2001 ist unwirksam (dazu unter 1.); auf andere Rechtsgrundlagen kann der Verwaltungsakt nicht gestützt werden (dazu unter 2.).
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1. Prüfungsmaßstab für die Frage der Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung ist hier zum einen - und dies letztlich streitentscheidend - § 26 Abs. 2 Satz1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) vom 3. Mai 2002 bzw. § 26 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. November 1991 als Ermächtigungsgrundlage für Feuerwehrgebührensatzungen im Lande. Es kann dabei gleichfalls offen bleiben, ob die (neue) Gesetzesfassung vor oder nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. S. 91) maßgebend ist. Insoweit wurde diese Vorschrift lediglich im Hinblick auf das zuvor verwendete Wort "Gebührenordnungen" hin zu "Gebührenregelungen" geändert (Art. 2 § 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes). Durch diese Änderung sollten sowohl Gebührensatzungen, die bei der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis notwendig sind, als auch Gebührenverordnungen im übertragenen Wirkungskreis umfasst werden (vgl. die Begründung der Landesregierung, LT-Drucks. 4/1307, S. 57); Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat diese Änderung nicht. Allerdings spricht nach Ansicht des Gerichts viel dafür, dass die vorliegende Feuerwehrgebührensatzung den - hier allerdings nicht streitentscheidenden - Änderungen dieses Gesetzes durch das 1. Änderungsgesetz vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 43) anzupassen gewesen wäre, zumal es seit dem Jahre 2002 manche in der Satzung zitierte Vorschrift dieses Gesetzes (jedenfalls mit dem gemeinten Inhalt an der zitierten Stelle) nicht mehr gab, so etwa in §2 Abs. 2 Nr. 4 ("§ 26 Abs. 2 u. 3 BrSchG", seit 2002 gefasst im Absatz 2 des § 26 BrSchG).
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Zum anderen ist ergänzend das Kommunalabgabengesetz zur Überprüfung der Feuerwehrgebührensatzung heranzuziehen, wobei hier mit Blick auf die im vorliegenden Fall bis auf die nachfolgend wiedergegebene inhaltlich identischen einschlägigen Vorschriften nicht entschieden werden muss, ob die alte Fassung (KAG) oder diejenige des 1. Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 (KAG M-V) maßgeblich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die jeweilige Fassung des § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V. Nach § 1 Abs. 3 KAG galt dieses Gesetz auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind. Nach § 1 Abs. 4 Satz1 KAG M-V gilt dieses Gesetz auch für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und2 genannten kommunalen Körperschaften - u. a. den Gemeinden - im Bereich der Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Nach beiden Gesetzesfassungen war bzw. ist das Kommunalabgabengesetz auf durch kommunale Satzungen festgelegte Feuerwehrgebühren anwendbar, da der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung nach den §§ 1 Abs.4, 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG bzw. den entsprechenden Vorschriften der zuvor gültigen Fassung zu den gemeindlichen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG/KAG M-V dürfen Abgaben nur auf Grund einer - wirksamen - Satzung erhoben werden. Bei Feuerwehrgebührensatzungen sind dabei zusätzlich allerdings die gesetzlichen Vorgaben des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes zu beachten. Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührensatzung ist neben den gesetzlichen Mindesterfordernissen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung auch eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation, aus der die Abgabensätze errechnet worden sind. Daran mangelt es der vorliegenden Feuerwehrgebührensatzung, wobei dieser methodische Fehler die Satzung gesamtnichtig macht (vgl. Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2009, § 2 Anm. 8.3.5.2 S. 45 m. w. N. aus der Rechtsprechung der Kammer).
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Die den satzungsmäßig festgelegten Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation wurde offenbar im Rahmen der 2. Änderungssatzung aus dem Jahre 1999 erstellt. Dass eine neue Kalkulation für die 3. Änderungssatzung, die entgegen ihrem Anschein nicht nur die DM-Beträge in Euro umrechnet, sondern, wenngleich nur marginal um 0,05 , zugleich manche Gebühr erhöht (siehe etwa diejenige für den Einsatzleitwagen unter Ziff. 2 der Anlage), nicht existiert, soll hier nicht weiter problematisiert werden. Die letzte Gebührenkalkulation orientiert sich dabei offenbar allein an den Regelungen des (alten) Kommunalabgabengesetzes und verletzt die daran zusätzlich anzulegenden Maßstäbe des § 26 Abs. 2 und 3 des alten (1991) wie auch des § 26 Abs. 2 Satz 1 der seit dem Jahre 2002 geltenden Fassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes. Nach der aktuellen Gesetzesfassung sind die Kosten für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren - als diejenigen nach §26 Abs. 1 BrSchG - nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenregelungen (zuvor: Gebührenordnungen) zu erstatten (ursprünglich für andere als Brandbekämpfungseinsätze geregelt in § 26 Abs. 3 BrSchG 1991). Diese Vorschrift gab und gibt der Gemeinde zu Möglichkeit, zwischen den beiden dort genannten Möglichkeiten eines entgeltpflichtigen Feuerwehreinsatzes zu wählen. Im ersteren Fall sind die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten im Einzelnen zu ermitteln und konkret zu berechnen, im letzteren Fall kann die Gemeinde in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, OVGE MüLü 44, 184 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149).
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§ 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG (bzw. § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991) gewährt dem Aufgabenträger in den dort - und in Satz 2 der Norm - genannten Fällen einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Dementsprechend sind die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes über die jeweilige Vorschrift der alten oder neuen Fassung (s. o.) auch nur insoweit anwendbar, als diese dem Charakter dieses Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, KStZ 2006, 152, 153; VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. März 2008 - 3 A 1898/05 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks, das Aktenzeichen des laufenden Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Oberverwaltungsgericht lautet 1 L 93/08). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn hier der vom Wortlaut her allgemeinere § 26 Abs. 3 BrSchG 1991 noch Anwendung fände; er wäre insoweit nach Sinn und Zweck wie oben dargestellt einschränkend zu interpretieren, dass er nur für die tatsächlich angefallenen Feuerwehreinsatzkosten Kostenerstattung ermöglicht.
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Nach § 25 Abs. 1 BrSchG/BrSchG 1991 haben die Gemeinden die Kosten für ihnen nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden, nämlich zum einen Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw. Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von Feuerwehreinsätzen "generell" anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter entstehen, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, um die öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" vorzuhalten, also z. B. das Feuerwehr(geräte)haus. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 391 f.).
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So ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn für die pauschalen Gebühren je Einsatzstunde des jeweiligen Feuerwehrfahrzeugs zunächst die konkreten Einsatzkosten ins Verhältnis zu der Anzahl der "gefahrenen" Einsätze gesetzt werden und dieser Wert dann entsprechend in die Berechnung der pauschalen Gebühr einfließt. Bereits hier hat das Gericht allerdings durchgreifende Bedenken, ob dies mit der vorliegenden Kalkulation geschehen ist. Weder die Vorhalte- noch die konkreten Einsatzkosten sind aus der Gebührenkalkulation im Einzelnen ersichtlich. Das darin eingestellte Zahlenmaterial, namentlich die offenbar aus dem Durchschnitt der damals letzten vier Haushaltsjahre gebildeten Gesamtkosten von 124.500 DM jährlich, ist von daher im Hinblick auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit in keinster Weise gerichtlich nachprüfbar.
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Bei der dann weiter erforderlichen Berechnung der ansatzfähigen Vorhaltekosten für die Ermittlung des Gebührensatzes je (gebührenpflichtiger) Einsatzstunde ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 und 2 BrSchG bzw. § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991 allerdings anders zu verfahren. Zwar sind auch diese Kosten anteilig in die Berechnung der pauschalen Gebühren je Einsatzstunde einzurechnen, da die eingesetzten Sachgüter für den Zeitraum des konkreten erstattungspflichtigen Feuerwehreinsatzes nicht für die sonstigen (unentgeltlichen) Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz zur Verfügung stehen. Aus dieser Begründung folgt aber zugleich, dass eine Einstellung dieser Kosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommt und eine Umlegung dieser Kosten allein auf sämtliche Einsatzstunden - wie hier in der Gebührenkalkulation erfolgt - unzulässig ist. Ausgeschlossen ist also wegen der Besonderheiten der öffentlichen Einrichtung "Feuerwehr" mit ihren für den Bürger mal unentgeltlichen (und damit allein aus den Mitteln des Aufgabenträgers zu finanzierenden) und mal kostenerstattungspflichtigen Hilfeeinsätzen eine über den Anteil der Einsatzzeit an der jährlichen Zeit der Vorhaltung dieser öffentlichen Einrichtung hinausgehende Abwälzung der Vorhaltekosten, wie sie für normale Benutzungsgebühren bei Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes gelten würde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13. Oktober 1994, a. a. O., Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, KStZ 2006, 152, 153 = DAR 2005, 111 m. Anm. von Schwab; VGH Kassel, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, KStZ 2008, 36, 37 und 38; VG Göttingen, Urt. v. 9. April 2008 - 1 A 301/06 -, juris, Rn. 15 f.; VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urt. v. 11. März 2008, a. a. O., S. 6 f. des amtlichen Umdrucks; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 392). Auch eine Differenzierung zwischen Brand- und sonstigen Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr verbietet sich (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, KStZ 2008, 170).
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Die Frage, ob hier im Hinblick auf die fehlerhafte Kalkulation die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KAG M-V Platz greift, braucht nicht entschieden zu werden. Soweit das alte Kommunalabgabengesetz vollumfänglich auf diesen satzungsmäßigen "Altfall" anwendbar ist, stellt sich dieses durch die Neuregelung geschaffene Problem ohnehin nicht. Aber auch soweit bei Anwendbarkeit des neuen Kommunalabgabengesetzes danach zu differenzieren sein sollte, ob es um die im Zeitpunkt des Satzungserlasses gesetzlich geltenden Anforderungen - naturgemäß können später erlassene Gesetzesänderungen damals nicht berücksichtigt worden sein - oder um andere, wie hier im späteren Gerichtsprozess zu beachtende Vorschriften geht (vgl. Aussprung, a. a. O., §2 Anm.8.3.8, S. 50), kann dies hier offen bleiben. Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dafür entschieden, die streitentscheidende Frage, welche Vorhaltekosten in welchem Umfang bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren einzustellen sind, gerichtlich klären zu lassen. Damit hat er erkennen lassen, dass er eine Heilung dieses Kalkulationsmangels durch Nachbesserung der Kalkulation nicht wünscht, sondern es gerade darauf "ankommen" lassen will.
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2. a) Eine Umdeutung in einen Bescheid über einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet bereits deshalb aus, weil dieser Anspruch nicht mittels eines Verwaltungsakts fest- und durchsetzbar wäre.
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b) Eine Umdeutung in einen Bescheid über die Kosten einer unmittelbaren Ausführung nach § 70a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ist ebenfalls nicht möglich. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG bzw. vergleichbar nach § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991 besteht im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ein Wahlrecht der Gemeinde, so dass der Anspruch nur alternativ "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" oder "nach örtlichen Gebührenregelungen" geltend gemacht werden kann. Hier hat sich die Stadtvertretung der beklagten Stadt durch den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung für die letztgenannte Variante entschieden. Bei dieser "Regimeentscheidung" ist ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen, die "allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" dann aber nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 391 m. w. N.), und zwar nicht nur im Falle einer - hier gerade nicht vorliegenden - wirksamen Satzung, sondern auch dann, wenn die Feuerwehrgebührensatzung unwirksam ist (vgl. ebenso VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urt. v. 11. März 2008, a. a. O.; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20 S. 393). Denn maßgeblich ist nicht die Wirksamkeit der Gebührensatzung, sondern der in ihrem Erlass zum Ausdruck kommende Wille der Gemeindevertretung, sich für dieses gesetzlich alternativ zur Verfügung gestellte Kostenerstattungsmodell zu entscheiden. Dies erscheint auch nicht unbillig, da die Stadtvertretung grundsätzlich auch rückwirkend die unwirksame Feuerwehrgebührensatzung durch eine wirksame ersetzen kann bzw. andernfalls ihren Willen zur satzungsmäßigen Regelung dieser Fälle durch einen entsprechenden Gemeindevertretungsbeschluss auch wieder beseitigen und dann nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Bürger abrechnen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §709 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.