Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. März 2008 - 3 A 1898/05

bei uns veröffentlicht am11.03.2008

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2005 - ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Feuerwehrgebühren. Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen. In den Abendstunden des 10.01.2005 befuhr sein Mitarbeiter, Herr C. V., mit einem mit Getreideschrot beladenen Sattelzug die Bundesstraße 196 in Z., OT S., in Richtung S.. Beim Abbiegen in eine Buswendeschleife rutschte der Auflieger in den Graben.

2

Bei der Bergung des Fahrzeugs kamen Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde L-G sowie der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde OB B. zum Einsatz.

3

Mit Bescheid vom 09.05.2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Einsatz eine Gebühr i.H.v. EUR 8.584,97 fest, wovon auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L-G EUR 1.330,75 und den der Freiwilligen Feuerwehr B. EUR 7.254,22 entfallen. Der letztgenannte Betrag war vom Bürgermeister der Gemeinde B. gegenüber dem Beklagten mit Bescheid vom 03.05.2005 festgesetzt worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 zurück.

4

Am 21.09.2005 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und zu Begründung u.a. ausgeführt, die Feuerwehrgebührensatzung sei mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation unwirksam. Es dürften nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten, sondern nur die Kosten des konkreten Einsatzes berücksichtigt werden.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2005 - ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 aufzuheben.

7

Der Beklagten verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 1970/05 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er kann - was die Kosten der Freiwilligen Feuerwehr L-G angeht - weder auf die Gebührensatzung für die Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde L-G (Feuerwehrgebührensatzung - FwGS L-G) vom 14.04.2003 (1.) noch auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) bzw. die §§ 70a i.V.m. 114 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) gestützt werden (2). Dies gilt auch für die Kosten der Freiwilligen Feuerwehr B. (3.). Der zwischenzeitlich erlassenen Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde L-G kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da dieser Satzung nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Rückwirkung zukommt.

12

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Die Feuerwehrgebührensatzung weist jedoch mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation keine wirksamen Gebührensätze (vgl. § 4 Abs. 1 FwGS L-G i.V.m. dem Gebührenverzeichnis) auf. Die Satzung ist damit unvollständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V und damit insgesamt unwirksam.

13

Die Maßgaben des § 2 KAG M-V gelten auch für die Feuerwehrgebührensatzung. Zwar findet sich die Ermächtigung zur Erhebung von Feuerwehrgebühren nicht im Kommunalabgabengesetz, sondern in § 26 Abs. 2 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (BrSchG). Jedoch bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 1 zweite Var. KAG M-V, dass dieses Gesetz auch für Abgaben gilt, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Dies trifft auf Feuerwehrgebühren zu, weil der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG zu den gemeindlichen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis zählen.

14

Die den Gebührensätzen zu Grunde liegende Gebührenkalkulation dürfte gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind für andere, d.h. entgeltliche Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenvorschriften zu erstatten. Bei der Ermittlung dieser Kosten hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl zwischen den beiden in § § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG normierten Möglichkeiten. Sie kann die Kosten entweder im einzelnen ermitteln und die Höhe des Kostenersatzanspruches konkret berechnen oder sie kann in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssen.

15

Allerdings sind von § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG nur die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten gemeint. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 25 Abs. 1 BrSchG haben die Gemeinden die Kosten für ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden, nämlich erstens Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind, und zweitens Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen. Während zu den ersteren die tatsächlich angefallenen Personal- und Sachkosten zählen (Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw.), handelt es sich bei der zweiten Kostengruppe um so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig.

16

Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten ist aber zu berücksichtigen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch enthält. Damit dürften die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 1 Abs. 4 KAG M-V nur insoweit anwendbar sein, als sie dem Charakter des Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04, zit. nach juris; vgl. auch Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07, § 6 Anm. 20). Jedenfalls ein vollständiger Rückgriff auf die Bestimmungen für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr in § 6 KAG M-V dürfte daher ausgeschlossen sein. . Hiernach wäre die Kalkulation bereits deshalb fehlerhaft, weil der Abschreibung der Kosten des Löschfahrzeugs TSF-W der volle Anschaffungspreis von EUR 94.169,92 zu Grunde gelegt worden ist, obwohl sich der gemeindliche Anteil daran auf nur EUR 12.340,64 beläuft.

17

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn jedenfalls der Ansatz der Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation ist in Ansehung der Vorhaltekosten fehlerhaft; es liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz - GG) vor. Denn die Kosten für die Fahrzeuge und Gerätschaften der Freiwilligen Feuerwehr L-G werden auf die Jahres-Einsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge und Gerätschaften umgelegt. Dies ist unzulässig, denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 lit. a BrSchG verpflichtet ist, die den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen und dabei insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verpflichtung besteht ganzjährig, auch wenn die Fahrzeuge und Gerätschaften (glücklicherweise) nur relativ selten zum Einsatz kommen (müssen). Maßstab können daher nicht die Jahres-Einsatzstunden, sondern nur die Jahresstunden sein. Damit hat die Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde im Verhältnis 1 : (24 x 365) zu erfolgen; eine Umlegung dieser Kosten nur auf sämtliche Einsatzstunden ist unzulässig.

18

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Befolgung dieser Maßgaben zu einer erheblichen Absenkung des Gebührenaufkommens bei der Feuerwehrgebühr führt. Doch es ist zu beachten, dass nur diese Berechnungsweise auch zu einer gerechten Abrechnung der Kosten führt, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht wird. Denn die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teuereres Fahrzeug niedriger sein kann als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird. Das Risiko, wie häufig ein Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz kommt, kann jedoch nicht auf die Personengruppen abgewälzt werden, für die der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 BrSchG ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht für Feuerwehreinsätze vorgesehen hat (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urt. v. 25.06.2004 - 7 K 3613/03.NW, zit. nach juris).

19

2. In Ansehung der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr L-G kann der Bescheid auch nicht als Bescheid über einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 683 BGB) teilweise aufrecht erhalten werden. Dies bereits deshalb nicht, weil es selbst beim Bestehen eines solchen Anspruchs an der Ermächtigung des Beklagten fehlt, den Anspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich.

20

Eine Umdeutung in einen Bescheid über die Kosten einer unmittelbaren Ausführung gemäß §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG besteht in Ansehung des Kostenerstattungsanspruchs ein Wahlrecht der Gemeinde. Der Anspruch kann von der Gemeinde nur alternativ geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht hat die Gemeinde L-G mit dem Erlass der Feuerwehrgebührensatzung dergestalt ausgeübt, dass die Kostenerstattung auf satzungsrechtlicher Grundlage im Sinne der zweiten Variante der Vorschrift erfolgen soll. Hierbei handelt es sich um eine Art "Regimeentscheidung", die einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen - und damit auch die der §§ 70a, 114 SOG M-V - nicht nur bei Wirksamkeit der Gebührensatzung (vgl. hierzu: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 M 23/02, zit. nach juris), sondern auch dann ausschließt, wenn sich die Gebührensatzung - wie hier - als unwirksam erweist. Denn maßgeblich ist nicht die Wirksamkeit der Gebührensatzung, sondern der in ihrem Erlass zum Ausdruck kommende Wille der Gemeindevertretung. Solange diese nicht zu erkennen gibt, dass die Kostenerstattung nicht mehr auf Grundlage einer Gebührensatzung erfolgen soll, scheidet eine Geltendmachung nach § 114 SOG M-V aus.

21

Entsprechendes gilt für alle anderen in Betracht kommenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

22

3. In Ansehung der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr B. scheidet ein Rückgriff auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag aus den bereits erwähnten Gründen ebenfalls aus. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Bestimmungen der §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V herangezogen werden können. Zwar ist eine Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der nachbarschaftlichen Löschhilfe ("passive" Löschhilfe) in der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde L-G nicht geregelt (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 14.12.2005 - 3 B 1970/05, S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Daraus kann jedoch nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass die Kosten der "passiven" Löschhilfe nach dem Willen der Gemeindevertretung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden sollen. Denn die Frage der Kosten der Löschhilfe ist von Gemeinde gesehen und in der Satzung geregelt worden. Nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 FwGS besteht ein Kostenersatzanspruch in den Fällen, in denen die Feuerwehr der Gemeinde L-G eine nachbarschaftliche Löschhilfe oder Hilfeleistung erbracht hat. Da die Gemeinde das Problem der Kostenerstattung gesehen, aber nur in Ansehung der "aktiven" Löschhilfe geregelt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abwälzung der Kosten der "passiven" Löschhilfe nicht gewollt ist.

23

Dies bedarf vorliegend aber ebenfalls keiner Vertiefung, denn für eine Abwälzung der Kosten der von der Freiwilligen Feuerwehr B. erbrachten Nachbarhilfe auf den Kläger ist auch dann kein Raum, wenn man der Auffassung ist, dass insoweit die Vorschriften der §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V oder andere allgemeine gesetzliche Bestimmungen (im Verhältnis zum Kläger) anwendbar sind. Denn derzeit besteht kein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde B. gegen die Gemeinde L-G, der auf den Kläger abgewälzt werden könnte. Zum einen ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde B. (Feuerwehrgebührensatzung B. - FwGS B.) vom 26.08.2003 ebenfalls unwirksam. Die Kalkulation des Gebührentarifs leidet an demselben Fehler, wie die Kalkulation des Gebührentarifs der Feuerwehrgebührensatzung L-G. Auch hier werden die Vorhaltekosten auf die Einsatzstunden der Fahrzeuge und Gerätschaften verteilt, was - wie erwähnt - unzulässig ist.

24

Zum anderen bestimmt § 4 Abs. 2 FwGS B., dass für die nachbarliche Löschhilfe gemäß § 2 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes die entstehenden Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall einschließlich Versicherungsanteil zur Sozialversicherung sowie Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten sind, soweit sie EUR 1.000,- übersteigen. Zwar ist wegen der Verweisung auf § 2 Abs. 3 BrSchG davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FwGS B. trotz des engeren Wortlauts ("Löschhilfe") auch die Kosten der Technischen Hilfeleistung erfasst (vgl. auch § 5 Nr. 3 FwGS B.). Allerdings kommt - bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung - ein Erstattungsanspruch der Gemeinde B. gegen die Gemeinde L-G nur im Umfang des § 4 Abs. 2 FwGS in Betracht. Diese Kosten sind aber in dem Bescheid vom 03.05.2005 nicht angegeben. Statt dessen werden die Gebührensätze für die eingesetzten Löschfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, sonstigen Fahrzeuge und der Personalaufwand abgerechnet. Die Gebührensätze umfassen jedoch vornehmlich Vorhaltekosten, die nach § 4 Abs. 2 FwGS B. im Verhältnis der Gemeinden gerade nicht erstattungsfähig sind.

25

Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde OB B. ihren vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten mit (wohl bestandskräftigem) Bescheid vom 03.05.2005 festgesetzt und damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Denn dieser Bescheid ist auch dann offensichtlich rechtswidrig, wenn man die Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung B. unterstellt, weil nach § 4 Abs. 2 FwGS B. Vorhaltekosten zwischen den Gemeinden nicht und die Kosten des konkreten Einsatzes nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie den Betrag von EUR 1.000,- übersteigen. Es wäre daher die Sache des Beklagten gewesen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und seine Aufhebung herbeizuführen. Unterlässt er dies, kann er sich nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, selbst zur Kostenerstattung herangezogen worden zu sein.

26

Auf die übrigen Einwände des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. März 2008 - 3 A 1898/05

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
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2.
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3.
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4.
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5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
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7.
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8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.