Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0927.9A169.15.0A
bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beklagten sowie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2

Er wurde am xx.xx.199x (in der Klagebegründung ist fälschlich der xx.xx.199x genannt) in B-Stadt als Sohn der usbekischen Staatsangehörigen K. A. geboren. Diese war seit dem xx.xx.199x mit dem deutschen Staatsangehörigen O. A. verheiratet, der in der Abstammungsurkunde des Klägers als Vater eingetragen wurde. Dem Kläger wurde daraufhin ein Kinderausweis ausgestellt, der ihn als Deutschen auswies.

3

Nach der Scheidung der Ehe focht O. A. die Vaterschaft erfolgreich an. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 06.05.1997, das am 27.06.1997 rechtskräftig wurde, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht das eheliche Kind des O. A. ist. Die Ausländerbehörde in Hamburg ging in einer an die Mutter des Klägers gerichteten Verfügung vom 25.09.1998, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, deshalb davon aus, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Durch Urteil vom 25.02.2000 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der rumänische Staatsangehörige M. N. der Vater des Klägers ist. Der Kinderausweis des Klägers wurde im Jahr 2003 durch die Ausländerbehörde Flensburg eingezogen. Derzeit ist der Kläger im Besitz eines usbekischen Nationalpasses und lebt mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

4

Mit Schreiben vom 30.12.2014 beantragte er bei dem Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Er habe nie einen Bescheid darüber erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Tatsächlich sei das auch nicht der Fall, denn die Vaterschaftsanfechtung habe nicht zum Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Die insoweit bislang geltende Rechtsprechung sei nicht mehr anwendbar. Dies folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, mit dem die Regelung über die behördliche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig erklärt worden sei, da der daraus folgende rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar sei. Darin liege neben einer Entziehung auch ein nicht gerechtfertigter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da es an einem entsprechenden ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt fehle. Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts müssten auch für den Fall gelten, dass die Staatsangehörigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung durch den Vater selbst rückwirkend entfalle. Auch hier fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den Verlust der Staatsangehörigkeit.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.05.2015 ab und führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2013 nur den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung betreffe. Hier liege eine andere Fallkonstellation, nämlich die Anfechtung der Vaterschaft durch eine natürliche Person, vor. Dafür gelte weiterhin der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater nach § 1600 Abs. 1 BGB keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit darstelle. Das VG Oldenburg habe mit Urteil vom 11.02.2015 bestätigt, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 nicht auf die Anfechtung durch den Scheinvater übertragbar sei. In einem solchen Fall fehle es, anders als bei der Behördenanfechtung, an einem zielgerichteten finalen Eingriff durch die öffentliche Gewalt. Primäres Ziel der Vaterschaftsanfechtung durch eine natürliche Person sei in der Regel die Beseitigung der familienrechtlichen Pflichten wie z.B. der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der rückwirkende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trete als mittelbare und vom Anfechtenden in der Regel nicht vorrangig beabsichtigte Folge ein. Daher seien hier nicht die gleichen strengen Anforderungen wie bei einem finalen Eingriff zu stellen.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2015 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unbegründet zurückwies.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben und zur Begründung an seiner Ansicht festgehalten, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit in Folge der Vaterschaftsanfechtung fehle. In § 17 des im Jahre 1997 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) seien die Verlustgründe aufgezählt; die Vaterschaftsanfechtung sei dort nicht genannt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung aufgrund einer „ungeschriebenen Rechtsregel“ erfolge. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 zwar noch vertreten, von dieser Annahme sei es aber in der Entscheidung vom 17.12.2013 abgerückt. Es habe darin ausgeführt, dass eine ungeschriebene Rechtsregel wie die, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folge, nicht ausreichend sei, um den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich zwar ausdrücklich nur mit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung befasst, die Ausführungen hinsichtlich des Verstoßes gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts müssten aber genauso für die ungeschriebenen Rechtsregeln im Fall einer privaten Vaterschaftsanfechtung gelten.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2015 zu verpflichten festzustellen, dass er, der Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit inne hat und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren und hebt noch einmal hervor, dass die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung auf die Anfechtung durch den „Scheinvater“ nicht übertragbar seien.

13

Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat die Kammer die beantragte Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Sie hat zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 Bezug genommen und darauf abgestellt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Denn anders als in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation sei hier kein gezielter Eingriff der Behörde erfolgt; der rückwirkende Verlust der Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Anfechtung durch den rechtlichen Vater stelle nur eine von vielen mittelbaren Folgen dieser Anfechtungsentscheidung dar. Für die hier vorliegende Fallkonstellation gelte weiter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater jedenfalls bei zum Zeitpunkt der Feststellung kleinen Kindern nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoße.

14

Das OVG Schleswig hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 11.05.2016 geändert und Prozesskostenhilfe bewilligt. Zwar liege keine Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vor, wohl aber ein Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein solcher Verlust dürfe gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos würden. Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sehe abgesehen vom Willenskriterium keine weitere Einschränkung des Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das Staatenlosigkeitsverbot sei strikt formuliert. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für zulässig gehalten; dem sei jedoch die Anfechtung der Ehelichkeit nicht vergleichbar. Darüber hinaus verstießen die angeführten Rechtsregeln möglicherweise gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, da der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfalle, nicht ausdrücklich geregelt sei. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen das Zitiergebot. Auch die nur mittelbare Regelung im heutigen § 17 Abs. 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) dürfte nicht ausreichen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

17

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist § 30 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der insoweit anwendbaren aktuellen Fassung vom 28.10.2015 (StAG). Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat seine Grundlage in § 30 Abs. 3 StAG, wonach bei Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellt.

18

Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, da der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat zwar durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat sie jedoch danach durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung rückwirkend wieder verloren. Insoweit ist auf die Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der für Erwerb und Verlust maßgeblichen Umstände galt (OVG Lüneburg, U. v. 07.07.2016 - 13 C 21/15 - juris, Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, juris, Rn. 10 f.).

19

Der Kläger hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangt. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz i.d.F vom 30.06.1993 - RuStAG - (jetzt gleichlautend § 4 Abs. 1 S. 1 StAG) erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies war hier der Ehemann der Mutter, der nach § 1593 BGB in der 1996 noch gültigen Fassung vom 18.07.1979 (BGB a.F.) als Vater galt, da das Kind während der Ehe geboren war.

20

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch wieder verloren. Der Ehemann der Mutter hat die Ehelichkeit nach § 1594 BGB a.F. erfolgreich angefochten. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 06.05.1997 ist rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht von ihm und damit nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt. Damit ist auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedeutet zugleich die Beseitigung der rechtlichen Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung. Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; diese Annahme entspricht jedoch der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris, Rn. 16) und der Verwaltungsgerichte (OVG Schleswig, B. v. 31.08.2009 - 4 MB 78/09 -, n.v.; OVG Lüneburg a.a.O., juris, Rn. 32 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die Ausstellung eines Bescheides darüber ist nicht erforderlich.

21

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese „ungeschriebene Rechtsregel“ auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (- 1 BvL 6/10 -, juris) keine verfassungsrechtlichen Bedenken; ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

22

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nach Satz 2 nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

23

Der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG ist durch das rückwirkende Entfallen der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanfechtung berührt. Auch wenn der Anfechtung Rückwirkung auf den Geburtszeitpunkt beigemessen wird, heißt dies nicht, dass die Staatsangehörigkeit als nie erworben gilt. Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich um den Verlust der durch Geburt einmal begründeten deutschen Staatsangehörigkeit (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 13).

24

Der aus den familienrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft durch den „Scheinvater“, 4 Abs. 1 RuStAG und der dazu ergangenen Rechtsprechung folgende Entfall der deutschen Staatsangehörigkeit verletzt die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG normierten Grenzen jedoch nicht.

25

Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 49 und B. v. 24.10.2006, a.a.O., juris, Rn. 18). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf den Bestand entwickelt haben. Hier war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Anfechtungsurteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek am 27.06.1997 erst knapp 1 ½ Jahre alt. Für das Vorliegen einer Entziehung der Staatsangehörigkeit gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch den Beschluss des OVG im PKH-Verfahren).

26

Die Kammer geht jedoch anders als der Kläger und das OVG Schleswig weiterhin davon aus, dass der damit nur vorliegende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Danach darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an und folgt dabei dem VG Oldenburg (U. v. 11.02.2015 - 11 A 2497/14 -, juris) und dem OVG Lüneburg, das dessen Entscheidung bestätigt hat (U. v. 07.07.2016, a.a.O.).

27

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage. Der Verlust der Staatsangehörigkeit muss dabei so bestimmt geregelt werden, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, B. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 81). Diesem Erfordernis ist hier genügt, auch wenn weder nach der maßgeblichen damaligen noch nach der heutigen Rechtslage ausdrücklich normiert ist, dass im Fall einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend entfällt. In § 17 RuStAG (bzw. heute in § 17 Abs. 1 StAG), der Fälle des Verlustes der Staatsangehörigkeit aufzählt, ist die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nicht genannt. Dies ist jedoch unschädlich, da die Aufzählung der Verlustgründe in § 17 RuStAG nicht abschließend ist (BVerfG Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rn. 84). Gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit ist § 4 Abs. 1 RuStAG bzw. StAG i.V.m. den familienrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1593 und 1594 BGB a.F. bzw. §§ 1592 Nr. 1, 1599 Abs. 1 und 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), auch wenn die Regelungen dies nicht ausdrücklich aussprechen. Die Vorschriften werden jedoch seit langem in Rechtsprechung und Literatur einhellig dahingehend ausgelegt, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt zurückwirkt und das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass die Staatsangehörigkeit einheitlich mit der Vaterschaft rückwirkend entfällt. Sie enthalten damit die erforderliche gesetzliche Regelung nicht nur über den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sondern - wegen Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen - auch für den Verlust (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 48). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den „Scheinvater“ vom 24.10.2006 ausdrücklich nicht beanstandet und die Regelungen für hinreichend bestimmt erachtet. Diese Entscheidung bezieht sich zwar - worauf das OVG Schleswig im Prozesskostenhilfebeschluss hinweist - ausdrücklich nur auf die Entziehung nach Abs. 1 Satz 1 GG. Das BVerfG führt jedoch zustimmend aus, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten „grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet“ (Rn. 21). Es prüft - und verneint - dann die Frage, ob das Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, ein Bestimmtheitsmangel liegt, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften „insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte“ (Rn. 28) und sieht die Verfassungskonformität der geltenden Vorschriften und ihre Anwendung im typischen Fall nicht in Frage gestellt (Rn. 29). Dem lässt sich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht den nachträglichen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung insgesamt und nicht nur im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungskonform angesehen hat. Der Gesetzgeber ist dann auch bei Einführung der Altersgrenze in § 17 Abs. 2 und 3 StAG i.d.F. vom 05.02.2009 ohne Weiteres davon ausgegangen, dass bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB die Staatsangehörigkeit verloren geht und damit § 4 Abs. 1 S. 1 StAG neben dem Erwerb zugleich den automatischen Verlust als Folge einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung regelt (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 48 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes). Er hat deshalb auf die Nennung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in der Aufzählung der Verlustgründe in Abs. 1 verzichtet und es für ausreichend gehalten, in Abs. 2 und 3 eine Regelung über die Altersgrenze in diesen Fällen zu treffen.

28

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, mit der die im Jahr 2008 eingeführte Möglichkeit der behördlichen Anfechtung der Anerkennung einer Vaterschaft in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für nichtig erklärt wurde, ändert entgegen der Ansicht des Klägers an dieser Einschätzung nichts. Diese Regelung war eingeführt worden, um den Behörden die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Fällen missbräuchlich erachtete Vaterschaftsanerkennungen anzufechten und damit zu verhindern, dass Kinder aufgrund dieser - nur die Zustimmung der Mutter erfordernden - Anerkennung dauerhaft die deutsche Staatsangehörigkeit erlangten (vgl. zu den Hintergründen Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat den durch die Behördenanfechtung herbeigeführten Wegfall der Staatsangehörigkeit als verfassungsrechtlich unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit eingestuft und darin gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes vor, da sich weder in den familienrechtlichen Vorschriften noch im Staatsangehörigkeitsrecht eine gesetzliche Regelung finde, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Behördenanfechtung ausdrücklich anordne.

29

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht über den entschiedenen Fall hinaus höhere Anforderungen an die Erfüllung des Gesetzesvorbehaltes stellen wollte und auch bei Vaterschaftsanfechtungen durch den Scheinvater nunmehr von einer nicht ausreichenden gesetzlichen Grundlage ausgehen würde. Im Gegenteil zitiert die Entscheidung vom 17.12.2013 den Beschluss vom 24.10.2006, ohne diesen in irgendeiner Form in Frage zu stellen. Seine Ausführungen betreffen ausdrücklich nur den Fall der Behördenanfechtung, die mit der Anfechtung durch den Scheinvater nicht vergleichbar ist (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 49 ff.).

30

Der entscheidende Unterschied liegt dabei nach Auffassung der Kammer darin, dass bei der Behördenanfechtung der Staat selbst aktiv wird und sein Handeln gerade das Ziel hat, auch die Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder entfallen zu lassen; es geht um die „staatliche Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlustes“, mit der der Staat selbst direkt in die Grundrechte des Kindes eingreift. Hier gelten die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.12.2013 angeführten hohen Anforderungen u.a. an den Gesetzesvorbehalt und die Verhältnismäßigkeit der Regelung genauso wie z.B. bei der Rücknahme einer Einbürgerung (vgl. dazu BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris). Dieser strenge Maßstab kann aber nicht angelegt werden, wenn es um andere Varianten der Vaterschaftsanfechtung geht, die ihre Urheberschaft allein im familiären Kontext finden (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 51, VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 19). Die Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft liegt in dieser Konstellation allein beim „Scheinvater“, der die familien- und insbesondere unterhaltsrechtlichen Folgen der Annahme der Vaterschaft beseitigen will. Der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt nur eine in der Regel nicht beabsichtigte Folge dieser Entscheidung dar. Es fehlt an einem behördlichen zielgerichteten Handeln, dessen Folgen gesetzlich ausdrücklich geregelt sein müssen. Dieses Handeln, nämlich die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB geregelte Behördenanfechtung (und nicht die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften), hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.12.2013 für nichtig erklärt. Damit ist aber eine generelle Beanstandung der Folgen sonstiger Vaterschaftsanfechtungen nicht verbunden. Für den hier vorliegenden aus dem Handeln Dritter folgenden mittelbaren Grundrechtseingriff sind an den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei unmittelbaren staatlichen Eingriffen (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 78 f.). Insoweit reicht es aus, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG bzw. StAG eindeutig an die Abstammung anknüpft und damit nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Grundlage für den Erwerb, sondern auch für den Verlust der Staatsangehörigkeit bildet.

31

Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt aus diesem Grund nicht vor. Zwar gehört Art. 16 GG zu den Grundrechten, auf die das Zitiergebot Anwendung findet; es greift jedoch nur bei zielgerichteten und unmittelbaren finalen Grundrechtseingriffen ein (BVerfG, B. v. 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 -, juris, Rn. 55). Daran fehlt es, wie oben dargelegt, hier. Es kann daher dahinstehen, ob das Zitiergebot wie vom OVG Lüneburg angenommen auch deshalb nicht greift, weil es nur für nachkonstitutionelle Gesetze gilt und das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.09.1913, das ungeachtet der nachkonstitutionellen Änderungen und der Umbenennung zum 01.01.2000 nie neu bekannt gemacht wurde, als vorkonstitutionelle Regelung einzustufen sei. Selbst wenn man es als nachkonstitutionelles Recht einstufte, würde dann nur eine im vorkonstitutionellen Recht enthaltene Grundrechtseinschränkung unverändert oder mit geringfügigen Abweichungen wiederholt mit der Folge, dass das Zitiergebot ebenfalls nicht eingreifen würde (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 58).

32

Das OVG Schleswig hält die Anwendung der bestehenden Regelungen auch im Hinblick auf eine mögliche Staatenlosigkeit für problematisch. Die Rechtsregeln, aus denen sich auf der Grundlage einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt, könnten insofern verfassungswidrig sein, als dem über die Anfechtung entscheidenden Gericht weder aufgegeben noch ermöglicht ist, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Anfechtung staatenlos wird. Die Kammer teilt diese Bedenken jedoch nicht.

33

Es mag allerdings sein, dass in Ausnahmefällen durch die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft und den damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eintritt; der Gesetzgeber hat insoweit keine Vorsorge getroffen. Es gibt jedoch keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 27 - zu der nach der damaligen Rechtslage nicht festgelegten Altersgrenze). Hier ist der Kläger - ausgewiesen durch seinen Nationalpass - usbekischer Staatsangehöriger, so dass sein Fall im Hinblick auf eine mögliche Staatenlosigkeit unproblematisch ist. Deshalb führt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die fehlende vorsorgliche Regelung für Ausnahmefälle nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG bzw. StAG insgesamt (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 55). Sollte im Einzelfall tatsächlich Staatenlosigkeit eintreten, wäre eine verfassungskonforme Auslegung möglich (vgl. auch VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 20).

34

Ein - hier nicht geltend gemachter - Verstoß gegen das Unionsrecht ist ebenfalls zu verneinen; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 07.07.2016 (a.a.O., Rn. 62 ff.), denen sie sich anschließt.

35

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 weiter von einem Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ausgeht, ohne die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen für diese Fallkonstellation in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.10.2015 - OVG 5 M 21.15 - juris; VG Hamburg, B. v. 21.05.2014 - 9 E 1523/14 - juris).

36

Damit ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek wieder entfallen, so dass er nicht mehr deutscher Staatsangehöriger ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein unrichtig gewordener Kinderausweis wohl versehentlich erst im Jahr 2003 eingezogen wurde und er offenbar vorher gemeinsam mit seiner Mutter mit diesem Kinderausweis aus Deutschland aus- und wieder eingereist ist. Ein in irgendeiner Form schutzwürdiges Vertrauen konnte hier schon deshalb nicht entstehen, weil im Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde Hamburg vom 25.09.1998 ausdrücklich ausgeführt ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht mehr besteht.

37

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15 zitiert 17 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft


(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod


§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebe

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 17


(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die S

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. März 2014 (9 K 1522/14) gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 wird angeordnet, soweit sie die Einziehung des Reisepasses betreffen un

Referenzen

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. März 2014 (9 K 1522/14) gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 wird angeordnet, soweit sie die Einziehung des Reisepasses betreffen und, soweit die Einziehung des Personalausweises betroffen ist, wiederhergestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EURO festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt XXX bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Einziehung ihres Personalausweises und ihres Reisepasses.

2

Die Antragstellerin wurde am XXX 1999 in Hamburg als Tochter der ghanaischen Staatsangehörigen A, geb. XXX geboren. Als Vater wurde zunächst der deutsche Staatsangehörige und damalige Ehemann von Frau A, Herr B, in die Geburtsurkunde der Antragstellerin eingetragen. Sie erhielt daraufhin am XXX 1999 erstmalig einen deutschen Kinderausweis. Frau A ist seit dem 25. Mai 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, ihre weiteren Kinder (XXX, geboren am XXX; XXX, geboren am XXX; XXX, geboren am XXX) sind deutsche Staatsangehörige.

3

Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2001, welches am XXX 2001 rechtskräftig geworden ist, stellte das Amtsgericht fest, dass die Antragstellerin kein Kind des Klägers in diesem Verfahren, Herrn B, ist.

4

Am XXX 2004 erhielt die Antragstellerin einen Reisepass, am XXX 2009 nochmals einen Personalausweis sowie einen Reisepass, welche beide bis zum XXX 2016 gültig sind.

5

Nachdem die Antragsgegnerin von dem Urteil des Antragsgerichts Hamburg Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Mutter der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 zur Abgabe der 2009 ausgestellten Identitätspapiere auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin aufgrund des Urteils vom 27. Februar 2001 nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei.

6

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ordnete die Antragsgegnerin sodann die Einziehung des Reisepasses (Nr. XXX) sowie des Personalausweises (Nr. XXX) an. Die Antragsgegnerin setzte der Antragstellerin eine Frist zur Abgabe der Identitätspapiere bis zum 10. Februar 2014 und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Einziehung des Reisepasses an.

7

Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2001 feststehe, dass der deutsche Staatsangehörige B nicht der Vater der Antragstellerin sei. Somit hätte die Antragstellerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch Geburt erworben, da es keinen deutschen Elternteil gebe. Die Antragstellerin sei vielmehr ausschließlich ghanaische Staatsangehörige. Sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis seien einzuziehen, da sie eine fehlerhafte Eintragung, nämlich diejenige bezüglich der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Passgesetzes (PassG) bzw. nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), enthielten. Die Einziehung des Reisepasses richte sich nach §§ 11, 12 PassG, die des Personalausweises nach §§ 28, 29 PAuswG.

8

Das nach § 12 PassG sowie nach § 29 PAuswG vorgesehene Ermessen sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen dahingehend reduziert, dass die Identitätspapiere einzuziehen seien. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass durch die fortgesetzte Nutzung der Papiere, die eine fehlerhafte Eintragung bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit enthielten, rechtswidrige aufenthalts- und sozialrechtliche Verwaltungsakte verursacht werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dadurch begründet, dass der durch die unzutreffende Eintragung der Staatsangehörigkeit im Reisepass begründete Rechtsschein zwingend zu beseitigen sei.

9

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 4. Februar 2014 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Anordnung dessen aufschiebender Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Alters von 15 Jahren und des Umstandes, dass sie von ihrer Geburt an in Deutschland gelebt habe und hier aufgewachsen sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10, juris) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass die Antragsgegnerin den Pass der Antragstellerin mehrmals verlängert habe. Dieser Umstand bedinge auch, dass die Voraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit und somit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehung des Reisepasses nicht gegeben seien.

10

Nach vorheriger Anhörung wies die Antragsgegnerin den Wiederspruch mit Bescheid vom 13. März 2014 zurück und ordnete die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2014 an. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin auf Grundlage der Feststellung des Amtsgerichts nach § 1599 Abs. 1 BGB entfallen sei. Dies stelle keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung erst ein Jahr und 11 Monate alt gewesen sei. Die durch die Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 StAG komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin die Behandlung als Deutsche zu vertreten habe. Es sei ihr zuzurechnen, dass ihre Mutter das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Februar 2001 der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gegeben habe, obwohl sie wusste und wissen musste, dass sie dazu verpflichtet war.

11

Am 21. März 2014 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben (9K 1522/14) und den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

12

Zur Begründung gibt sie ergänzend an, dass nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit vorliege. Für die Frage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit Minderjähriger sei auf den Blickwinkel des betroffenen Kindes abzustellen. Die Belastungswirkungen des Verlustes der Staatsangehörigkeit nähmen mit zunehmendem Alter des Kindes zu. Für die Frage, ob ein unzulässiger Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorliege sei auch zu berücksichtigen, ob das Kind selbst auf den Verlust Einfluss nehmen könne oder nicht. Angesichts des Alters der Antragstellerin, deren Integration in die deutsche Gesellschaft sowie das deutsche Bildungssystems und des Umstandes, dass sie bereits seit 15 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft innehabe, liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.

13

Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 3 Abs. 2 StAG gegeben. Die Antragstellerin sei über 12 Jahre hinweg als Deutsche behandelt worden und habe dies auch nicht zu vertreten. Das Vertretenmüssen nach § 3 Abs. 2 StAG umfasse ausschließlich das Verhalten des Betroffenen selbst, eine Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen Vertreters widerspreche dem Wortlaut der Norm.

14

II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

15

1. Der gemäß § 88 VwGO sinngemäß als Antrag auf teilweise Anordnung und teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Einziehung des Personalausweises gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 PAuswG entfällt und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Einziehung des Reisepasses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

16

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

17

a) Die Antragsgegnerin hat zwar voraussichtlich in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung begründet. Es hängt von der Art des jeweiligen Verwaltungsaktes, d.h. von der Auslegung seiner Ermächtigungsgrundlage nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer Bedeutung im jeweiligen Regelungsbereich ab, wie ausführlich und auf die konkreten Merkmale des jeweiligen Einzelfalls bezogen die Sofortvollzugsanordnung begründet werden muss, um den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2008, 4 Bs 49/08, nicht veröffentlicht, m.w.N.).

18

Der Wertung des § 30 PassG ist zu entnehmen, dass die sofortige Einziehung von Identitätspapieren grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Da nicht erkennbar ist, warum die gesetzliche Wertung im Falle der Einziehung eines Passes eine andere sein sollte, ist auch im Anwendungsbereich des § 12 PassG regelmäßig davon auszugehen, dass der Zweck der Einziehung eine sofortige Vollziehung notwendig macht. Der pauschalisierende Hinweis in den angegriffenen Bescheiden auf den zu beseitigenden unrichtigen Rechtsschein der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt daher zumindest die formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts der an sich systemwidrigen sofortigen Vollziehbarkeit der Einziehung eines Personalausweises nach § 30 PAuswG (vgl. hierzu Hornung/Möller, PassG, Personalausweisgesetz, 1. Auflage 2011, § 30 PAuswG, Rn. 1), konnte die Antragsgegnerin auch trotz der regelmäßig für vorübergehende Maßnahmen gesetzlich vorgesehen Sicherstellung nach § 13 PassG, § 29 Abs. 2 PAuswG, die Einziehung der Papiere unter Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit anordnen.

19

b) Bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einziehung der Identitätspapiere mit dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Klagverfahrens im Besitz dieser Ausweise zu bleiben, überwiegt aber letzteres. Die in einem Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird da die angegriffenen Verwaltungsakte voraussichtlich rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist daher gleichfalls nicht gegeben.

20

Die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 10 PAuswG und des Reisepasses nach § 12 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG ergibt sich daraus, dass die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit sich als richtig erweisen dürfte. Die Antragstellerin dürfte zwar zunächst durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, diese aber nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben haben.

21

aa) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG, § 12 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG kann ein Ausweis bei Unrichtigkeit einer Eintragung eingezogen werden, eine solche Eintragung ist die Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr.10 PAuswG, § 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG). Die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin dürfte sich aber als richtig erweisen.

22

Die Antragstellerin hat als Tochter der ghanaischen Staatsangehörigen Frau A und des deutschen Staatsangehörigen Herrn B durch die Geburt am XXX 1999 in Hamburg zunächst gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStG) in der Fassung vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2001 hat sie diese zunächst rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Geburt wieder verloren. Das Urteil über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, von dem allein die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit ableitete, führt zum rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes oder einer gesonderten Feststellung bedarf ( vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 2 BvR 696/04, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2004, 3 Bf 238/03, juris). Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Feststellung erst 1 Jahr und 11 Monate alt war, begründet die gerichtliche Entscheidung auch keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Soweit Kindern durch gerichtliche Vaterschaftsanfechtung der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, stellt dies nämlich dann keine Entziehung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung in einem Alter sind, in dem sie typischerweise noch kein Bewusstsein der eigenen Staatsangehörigkeit haben entwickeln können (BVerfG, a.a.O.). So liegt es bei der 1999 geborenen Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung im Februar 2001. Dass die möglichen Folgen des Urteils sie in Form der Einziehung der Ausweise zu einem Zeitpunkt treffen, in dem sie nunmehr 15 Jahre alt ist, ändert zunächst nichts daran, dass die Entscheidung ursprünglich zum rückwirkenden Entfallen der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat.

23

bb) Die Antragstellerin dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit aber gemäß § 3 Abs. 2 StAG dadurch wiedererworben haben, dass sie seit 12 Jahren durch deutsche Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG unterfallen auch diejenigen Personen, die zuvor deutsche Staatsangehörige waren und diese Staatsangehörigkeit wieder verloren haben ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verlust der Staatsangehörigkeit eintritt (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, GK-StAG, Stand 2013, § 3 Rn. 19 m.w.N.). In die Zeit der zwölfjährigen Behandlung als deutsche Staatsangehörige fallen auch diejenigen Zeiten, die vor Inkrafttreten der Regelung des § 3 Abs. 2 StAG am 28. August 2007 liegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behandlung als deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahr 2007 noch andauerte (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.5.2008, 13 S 1137/08, juris). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG wird als Deutscher insbesondere behandelt, wem ein deutscher Personalausweis oder Pass ausgestellt wurde.

24

Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragstellerin wurde mit der erstmaligen Erteilung eines Kinderausweises am XXX 1999 ein Ausweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG ausgestellt. In der Folge erhielt die Antragstellerin im Jahr 2004 sowie letztmalig am XXX 2009 einen deutschen Personalausweis sowie einen Reisepass, sie wurde daher über 12 Jahre hinweg durch die Erteilung deutscher Ausweise als Deutsche behandelt. Diese Behandlung wurde auch nicht durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2001 unterbrochen, da das Gericht nicht, auch nicht summarisch (vgl. hierzu GK-StAG, § 3 Rn.41) die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin überprüfte, sondern Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Vaterschaft von Herrn B war.

25

Die Antragstellerin hat die Behandlung als deutsche Staatsangehörige auch nicht zu vertreten. Ein Vertretenmüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Betroffenen zuzurechnen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln. Hierzu zählen das Täuschen über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 StAG, BT Drs. 16/5065, S. 227). Das Unterlassen der Offenbarung relevanter Tatsachen schließt dann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 StAG aus, wenn der Betroffene entweder unvollständige Angaben auf Anfragen der zuständigen Stellen macht, oder sich ihm die staatsangehörigkeitsrechtliche Erheblichkeit nachträglich eingetretener Umstände aufdrängen muss und er daher zur Offenbarung dieser Tatsachen verpflichtet ist (vgl. GK- StAG, § 3 Rn.51). Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts können von dem Betroffenen in der Regel nicht erwartet werden (vgl. hierzu auch Punkt 3.2. der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 19. Oktober 2007 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)).

26

Die Antragstellerin selbst hat weder aktiv über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, noch kann ihr als Minderjähriger der Umstand, dass sie selbst das Urteil des Amtsgerichts Hamburg den zuständigen Behörden gegenüber nicht angegeben hat, vorgeworfen werden.

27

Die Antragstellerin hat die Behandlung als deutsche Staatsangehörige auch nicht deshalb zu vertreten, weil ihr das Verhalten ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin nach dem Grundsatz des § 278 BGB zuzurechnen wäre und ihre Mutter verpflichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg hinzuweisen. Dem steht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich bereits entgegen, dass eine solche Verpflichtung der Mutter der Antragstellerin nicht bestand. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich ihr nach dem vorstehend dargestellten Maßstab nicht aufdrängen musste, dass das Urteil des Amtsgerichts die Staatsangehörigkeit ihrer Tochter beeinflussen konnte. Denn das Urteil erging auf Betreiben des vorgeblichen Vaters der Antragstellerin und somit standen ersichtlich familien- und unterhaltsrechtliche Fragen im Vordergrund. Diese Wertung wird auch dadurch verstärkt, dass etwa die Mitteilungen für die Zivilgerichte (Anordnung für die Mitteilungen in Zivilsachen, MiZi vom 1. Juni 1998) keine Mitteilungsverpflichtung in Vaterschaftsanerkennungssachen gegenüber den Meldebehörden vorsehen. Auch der nunmehr eingefügte § 87 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der eine Mitteilungsverpflichtung der Familiengerichte ausschließlich im Fall der Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorsieht, verdeutlicht, dass eine unmittelbar aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrelevante Bedeutung nur den familiengerichtlichen Urteilen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB zugesprochen wird.

28

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gerade die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 6 AufenthG sowie die Regelungen der Mitteilungen in Zivilsachen verdeutlichen, dass der Austausch über Behördenentscheidungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Staates und nicht des Betroffenen fällt (so auch VG Stade, Urt. v. 27.8.2009, 1 A 560/09). Das Verschweigen eines familiengerichtlichen Urteils ist darüber hinaus auch wertungsmäßig nicht den Sachverhalten gleichzusetzen, welche der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, die beispielhaft das Verschweigen der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit anführt (BT Drs. 16/5065, S.227), als Fälle des Vertretenmüssens vor Augen hatte.

29

Schließlich haben auch die weiteren, später geborenen Kinder von Frau A nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und entsprechende Identitätspapiere erhalten, so dass ein Vertrauen darauf, dass auch die Antragstellerin weiter die deutsche Staatsangehörigkeit hat, nachvollziehbar erscheint. Dass Frau A trotz Nachfrage seitens der Antragsgegnerin das Urteil des Amtsgerichts Hamburg verschwiegen und somit eine wissentliche Täuschung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich.

30

Selbst wenn Frau A verpflichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin auf das Urteil vom 27. Februar 2001 hinzuweisen, wäre der Antragstellerin das Verhalten ihrer Mutter auch nicht zuzurechnen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm (vgl. auch GK- StAG, § 3, Rn.56). Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Auch die Gesetzesbegründung stellt darauf ab, dass ein Vertretenmüssen nur dann vorliegt, wenn „jemand jedoch wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln“ (BT Drs. 16/5065, S.227). Dies entspricht darüber hinaus auch der Wertung des Bundesverfassungsgerichts, welches eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern in Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder nur in sehr begrenztem Umfang zulässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10, juris Rn.39, 80). Gleichfalls spricht neben dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 StAG für eine restriktive Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens auch, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 5 Satz 2 StAG in Umsetzung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die persönliche Beteiligung an einer zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führenden Handlung ebenso von besonderer Bedeutung ist, wie das Kindeswohl. Sowohl das Wohl der Antragstellerin, welche nunmehr in einem Alter ist, in welchem sie nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Bewusstsein für die deutsche Staatsangehörigkeit entwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 2 BvR 696/04) als auch die besondere Bedeutung persönlichen Fehlverhaltens sprechen daher dafür, ihr das Verhalten ihrer Mutter nicht zuzurechnen.

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.

33

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.