Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 9 A 153/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 3.523,95 € für eine Ausbaumaßnahme an dem „Stichweg“ Theodor-Körner-Straße im Stadtgebiet der Beklagten.
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Die Kläger sind Eigentümer des Buchgrundstückes Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (A-Straße) mit einer Gesamtgröße von 562 m², welches mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Es liegt sowohl an der Theodor-Körner-Straße als auch an dem „Stichweg“ Theodor-Körner-Straße (im Folgenden Stichweg genannt) an. In dem Gebiet existieren die Bebauungspläne Nr. 2 bzw. 12; im Übrigen handelt es sich um unbeplanten Innenbereich.
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Gemäß Widmungsverfügungen vom 18.05.1993 und 06.07.1993 wurden unter anderem die Theodor-Körner-Straße als Gemeindestraße (Ortsstraße) und der Stichweg als sonstige öffentliche Straße (beschränkt öffentliche Straße) gewidmet. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 21.12.1993.
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Der Ausschuss für kommunale Dienstleistungen beschloss am 09.11.2010 das Bauprogramm für die Theodor-Körner-Straße und den Stichweg. Hinsichtlich des Stichweges umfasste es Maßnahmen an dem Gehweg, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung. Aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug Stichweg der Theodor-Körner-Straße, erstellt von der Firma X am 18.12.2014, ergibt sich ausführlich der jeweilige Zustand der einzelnen Teileinrichtungen.
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Baubeginn der Maßnahme war am 23.05.2011. Die Schlussabnahme erfolgte am 28.11.2012.
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Die Beklagte erließ am 14.01.2015 gegenüber den Kläger jeweils gleichlautend die hier streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheide in Höhe von 3.523,95 € für die Erneuerung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung in dem Stichweg. Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sei das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23.11.2010. Die öffentliche Einrichtung verlaufe zwischen der Einmündung zur Theodor-Körner-Straße und ende auf der Grenze des zum Stichweg gehörenden Flurstückes X. Das Grundstück der Kläger (Flurstück X) gehöre als Anliegergrundstück zum Abrechnungsgebiet. Als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks seien sie beitragspflichtig. Die sachliche Beitragspflicht sei am 28.11.2012 entstanden. Es seien Gesamtkosten in Höhe von 121.542,10 € entstanden. Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 85.657,10 €. Unter Zugrundelegung, dass es sich bei der Einrichtung um eine Anliegerstraße handele, resultiere daraus ein Anliegeranteil von 64.242,83 € (umlagefähiger Aufwand). Die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes ergäben zusammen eine gewichtete Grundstücksfläche von insgesamt 8.879,40 m², woraus ein Straßenbaubeitrag pro m² von 7,2350 €/m² resultiere. Auf das Grundstück der Kläger mit einer gewichteten Größe von 730,60 m² (zwei Vollgeschosse) und unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung (1/3) entfalle ein Ausbaubeitrag in Höhe von 3.523,95 €.
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Zudem erließ die Beklagte gegenüber den Klägern am selben Tag jeweils zwei (gleichlautende) weitere Bescheide betreffend Ausbaumaßnahmen an der Theodor-Körner-Straße in Höhe von 13.835,10 €. Diese Bescheide waren Gegenstand des zunächst einheitlich geführten Verfahrens 9 A 127/15. Das Verfahren hinsichtlich des vorliegend streitigen Stichweges wurde mit Beschluss vom 19.07.2016 zum Aktenzeichen 9 A 153/16 abgetrennt.
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Die Kläger legten gegen den Ausbaubeitragsbescheid am 23.01.2015 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Abschnittsbildung im Rahmen der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung nicht zutreffend vorgenommen worden sei. Der Stichweg stelle nach einer natürlichen Betrachtungsweise keine selbstständige Erschließungsanlage dar. Es fehle an einem augenfällig abgegrenzten Element im Falle des Stichweges, dieser stelle sich vor Ort im Sinne der Rechtsprechung zu Stichwegen als Teil des Hauptzuges als einfache Zuwegung zu den angrenzenden Häusern dar. Denn er habe bis zur Ecke eine Länge von 83 Metern, der Rest sei 54 Meter lang. Er bilde danach zusammen mit der Theodor-Körner-Straße eine Erschließungsanlage.
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Am 04.02.2015 erließ die Beklagte jeweils Änderungsbescheide, die sich lediglich auf die Fälligkeit des Betrages bezogen.
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Am 04.05.2015 ergingen zurückweisende Widerspruchsbescheide durch die Beklagte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Stichweg eine selbständige öffentliche Einrichtung nach einer natürlichen Betrachtungsweise zur Zeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei. Er unterscheide sich von seiner Ausstattung und Verkehrsfunktion deutlich von der ausgebauten Theodor-Körner-Straße. Darüber hinaus weise er eine Ausdehnung und einen Verlauf auf, der ihn nicht als bloßen Annex zur Theodor-Körner-Straße erscheinen lasse.
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Die Kläger haben am 04.06.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vertiefend ausführen, dass entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hinsichtlich des Stichweges die Ausnahmesituationen von Hinterliegergrundstücken in 2. Baureihe gegeben sei und dieser deshalb zusammen mit der Theodor-Körner-Straße eine öffentliche Einrichtung darstelle.
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Es sei rechtsstaatswidrig, dass eine Kommune keine Unterhaltungsarbeiten an einer Erschließungsanlage ausführe und sich danach bei einem Verschleiß die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahmen über Ausbaubeiträge beschaffen könne.
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Unzutreffend seien die Flurstücke X und X, welche von der Eichendorffstraße erschlossen seien, im hinteren Bereich aber an den Stichweg angrenzten, nicht in die Beitragsberechnung eingeflossen. Die zwischen diesen Grundstücken und dem Stichweg verlaufende Mauer stelle ein ausräumbares Hindernis dar, so dass sie als von der Maßnahme bevorteilt anzusehen seien.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2015 (Az. 1.02.-1-T-K-Str-Stichweg) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führte sie aus, dass bereits nach den Angaben der Kläger kein Fall der „100-Meter-Rechtsprechung“ des OVG Schleswig gegeben sei, da der Stichweg mit einer Länge von 83 Metern + 54 Metern länger als 100 Meter sei. Der Stichweg und die Theodor-Körner-Straße stellten zwei selbständige öffentliche Einrichtungen dar. Nach der Rechtsprechung des OVG komme es auf den Gesamteindruck nach den tatsächlichen Verhältnissen an. Vorliegend sei keine enge räumliche Beziehung zwischen Grundstücken am Stichweg und der Theodor-Körner-Straße gegeben. Auch sei kein Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken (2. Baureihe) gegeben. Die hintere Reihenhauszeile grenze nicht an die Vorderliegergrundstücke an und vermittle daher gerade nicht den Eindruck einer 2. Baureihe. Die Grundstücke am Stichweg hätten keine Vorteile durch die Maßnahme an der Theodor-Körner-Straße. Zudem handele es sich bei dem Stichweg ausschließlich um einen Gehweg, sodass er sich deutlich von seiner Verkehrsfunktion her von der ausgebauten Theodor-Körner-Straße unterscheide.
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Die Flurstücke X und X fielen aus dem Abrechnungsgebiet heraus, da diese durch eine Mauer als ein nicht ausräumbares tatsächliches Hindernis von dem ausgebauten Weg getrennt seien.
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Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen.
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Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; Lichtbilder wurden gefertigt.
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Im Anschluss daran erließ die Einzelrichterin einen Aufklärungsbeschluss im Hinblick auf die straßenbautechnische Notwendigkeit der Errichtung einer Mauer auf dem Flurstück X in Höhe der Flurstücke X und X und im Hinblick auf ein verbindliches Angebot einer Zuwegung zum „Stichweg Theodor-Körner-Straße“ der Beklagten gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Flurstücke X und X. Zudem wurde die Einreichung einer Vergleichsberechnung angeordnet, die die Flurstücke X (Eichendorffstr. X) und X (Eichendorffstr. X) berücksichtigt.
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Der Beklagte erwiderte darauf hin, dass die Errichtung der Mauer auf dem Flurstück X in der Höhe der Flurstücke X und X auf straßenbautechnischen Notwendigkeiten beruhe; sie sei erforderlich, um die Höhenunterschiede zu den betreffenden Privatgrundstücken abzufangen (Absturzsicherung). Hierzu werde auf die beigefügte Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau und Kommunalbetriebe verwiesen. Nach der Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Flurstücke X und X ergebe sich eine Vorteilsfläche von 10.366,40 m², woraus ein Beitragssatz von 6,1972 € resultiere. Der Beitrag der Kläger belaufe sich danach auf 3.018,46 €.
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Die Kläger vertreten hingegen die Auffassung, dass ein tatsächlich überwindbarer Höhenunterschied kein rechtlich relevantes Zugangshindernis darstelle. Bei einem Niveauunterschied zwischen Grundstück und Straße, der den Zugang erschwere, sei zu differenzieren, ob es sich um einen im Grundstück angelegten Höhenunterschied handele oder ob der Niveauunterschied der Straße zuzurechnen sei. Selbstgeschaffene Hindernisse auf dem Grundstück verhinderten die Beitragspflicht nicht. Niveauunterschiede seien nur beachtlich, wenn sie nicht mit einem zumutbaren Einsatz finanzieller Mittel überwunden werden könnten. Ein Höhenunterschied von1,50 Metern sei unbeachtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichts- und Beiakten der gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 9 A 100/15, 9 A 127/15 und 9 A 144/15 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23.11.2010 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.
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Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht.
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Die genannten Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 SBS für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt.
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Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung zwischen der Einmündung zur Theodor-Körner-Straße und der Grenze des zum Stichweg gehörenden Flurstückes X begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von den Klägern insoweit auch nicht in Zweifel gezogen. Bei dem Stichweg handelt es sich um eine selbständige Einrichtung, die nicht lediglich unselbständiger Teil des Hauptzuges „Theodor-Körner-Straße“ ist. Die erkennende Einzelrichterin hat hierzu in dem Parallelverfahren 9 A 127/15 ausgeführt:
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„Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -).
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Stichstraßen sind gewöhnlich von der Straße, in die sie einmünden, deutlich abgesetzt. Ihr Erscheinungsbild spricht daher für ihre Selbständigkeit. Etwas anderes gilt in der Regel auch nicht im Verhältnis zwischen einer Stichstraße und einer gegenüberliegend in den Hauptzug einmündenden Straße (OVG Schleswig, B. v. 20.8.2003, Die Gemeinde 2003, 270 = SchlHA 2003 S. 305). Als Teil des Hauptzuges einer Straße kann eine abzweigende Verkehrsfläche (Straßenstummel) daher nur angesehen werden, wenn sie dem Betrachter wegen ihrer geringen Ausdehnung von weit weniger als 100 Metern den Eindruck vermittelt, sie sei lediglich eine unselbständige Zufahrt zu vereinzelten Hinterliegergrundstücken (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003, - 2 LB 118/02 -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 23.06.1995, NVwZ-RR 1996, 223, wonach nunmehr auch im Erschließungsbeitragsrecht der Zufahrtscharakter im Vordergrund steht).
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Unabhängig davon, dass es sich bei dem „Stichweg“ Theodor-Körner-Straße um einen unbefahrbaren Weg handelt und bereits deshalb die von den Klägern angeführte Argumentation zu den (befahrbaren) Stichstraßen nicht anwendbar ist, läuft ihre Ansicht auch deshalb ins Leere, weil er unstreitig bei einer Länge von ca. 130 m keine geringe Ausdehnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat.
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Vielmehr handelt es sich bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Unbefahrbare Wohnwege sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen und die dazu dienen, den an ihnen angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücken eine sogenannte Sekundärerschließung zu verschaffen, also eine Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind und den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermitteln (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, § 8, Rn. 246, 288). Unbefahrbare Wohnwege sind nicht nur von befahrbaren Straßen und Wegen zu unterscheidende Erschließungsanlagen, sondern auch wegen ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktion und ihres abweichenden Erscheinungsbildes selbständige Einrichtungen (vgl. Beschluss der Kammer v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -; Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz, Stand: 01/2016, § 8, Rn. 132). Auch im Erschließungsbeitragsrecht werden sie als selbstständige Einrichtungen behandelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; OVG Schleswig, U. v. 08.12.1994 - 2 L 330/91 -, juris). Um einen solchen unbefahrbaren Wohnweg handelt es sich vorliegend bei dem „Stichweg“, der den nur hieran angrenzenden Wohngrundstücken Theodor-Körner-Straße X einen Zugang zu einer öffentlichen Straße (Theodor-Körner-Straße und Eichendorffstraße) vermittelt. Nach den genannten Maßstäben handelt es sich um zwei eigenständige Einrichtungen, nämlich zum Einen um die Theodor-Körner-Straße und zum Anderen um den „Stichweg“. Der Eindruck der unterschiedlichen Verkehrsfunktion und des unterschiedlichen Erscheinungsbildes hat sich in dem Termin vor Ort bestätigt. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei der Theodor-Körner-Straße um eine befahrbare Straße, bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Die Straße weist eine Breite von 4,75 m auf, der „Stichweg“ von nur 2,80 m. Die Straße ist asphaltiert, der „Stichweg“ ist mit rotem Rechteckpflaster ausgestattet.“
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Durch die am 21.12.1993 öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung handelt es sich bei dem Stichweg um eine öffentliche Einrichtung.
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Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, B. v. 25.1.2012 - 4 MB 1/12 -). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d. h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, U. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95; U. v. 18.01.1995 - 2 L 113/94; U. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, jeweils zitiert nach juris). Das vorliegend die konkrete Maßnahme beschreibende Bauprogramm wurde am 09.11.2010 beschlossen. Die darin beschriebenen Maßnahmen an den Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung wurden am 28.11.2012 abgenommen.
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Hierbei handelt es sich um eine notwendige Erneuerung und damit eine beitragsfähige Maßnahme. § 8 Abs. 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422; Habermann, a.a.O.,§ 8, Rn. 147a m.w.N.).
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Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich; sie liegt für Fahrbahnen, Gehwegen und Straßenbeleuchtung im Allgemeinen bei 25 Jahren, bei der Straßenentwässerung bei 50 Jahren (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 147a). Der Stichweg ist unstreitig älter als 50 Jahre, mithin war die übliche Nutzungsdauer aller Teileinrichtungen abgelaufen. Dass darüber hinaus diese tatsächlich auch abgängig waren, ergibt sich aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug Stichweg der Theodor-Körner-Straße, erstellt von der Firma X am 18.12.2014. Daraus wird ersichtlich, dass die Oberflächenbefestigung des Gehweges einen desolaten sowie einen nicht der Verkehrssicherheit entsprechenden Zustand aufgewiesen habe. Der erneuerungsbedürftige Zustand des bereits mehr als 50 Jahre alten Gehweges habe sich darin gezeigt, dass die aufgebrachte Asphaltbefestigung des Gehweges großflächige Aufbrüche in Form von Löchern aufgewiesen habe. Ferner seien massive Absackungen der Oberflächenbefestigung zu verzeichnen gewesen, weshalb aufgrund der damit einhergehenden Unebenheiten Barrierefreiheit im Bereich des Gehweges und damit eine Verkehrssicherheit ebenfalls nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem sei ein Unterbau gänzlich nicht vorhanden gewesen, welcher nun erstmalig mit einer durchgängigen Trag- und Frostschicht versehen werden solle. In dem vorgenannten Straßenzug hätten sich seinerzeit zwei Straßenleuchten befunden, welche angesichts der Tatsache, dass diese gleichfalls bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet worden seien, einen erheblichen Reparaturbedarf aufgewiesen hätten. Im Zuge der beitragsrelevanten Straßenausbaumaßnahme seien in diesem Straßenzug nunmehr drei Straßenleuchten errichtet worden, wodurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden könne. Die bisherigen Leuchtkörper sollten durch leistungsstärkere ersetzt werden. Der desolate Zustand der Regenwasserkanalisation habe sich darin gezeigt, dass Wurzeleinwüchse sowie Risse, Scherbenbildung und fehlende Scherben zu verzeichnen gewesen seien. Zudem sei der Querschnitt unterdimensioniert gewesen.
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Zweifel an diesen Ausführungen wurden weder dargetan noch sind solche für das Gericht erkennbar. Insbesondere handelt es sich nicht um bloße Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von Ausbesserungsarbeiten an einzelnen schadhaften Stellen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 148), sondern um eine Komplettsanierung.
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Darüber hinaus stellt sich die Maßnahme an den Teileinrichtungen auch als Verbesserung im Sinne einer besseren Benutzbarkeit dar, wie sich aus dem Bauprogramm und dem X-Bericht ergibt. Denn zuvor war kein Fahrbahnunterbau vorhanden, welcher erstmalig mit einer durchgängigen Trag- und Frostschutzschicht hergestellt wurde. Zudem wurde eine einheitliche Betonpflasterung auf dem Gehweg aufgebracht, wodurch im Verhältnis zu der vorherigen alten Asphaltierung eine Ebenflächigkeit und damit ein besseres und gefahrloseres Begehen erreicht werden konnte. Weiterhin wurden die bisherigen Leuchtkörper der Straßenbeleuchtung durch leistungsstärkere Straßenleuchten ersetzt, was zu einer besseren Ausleuchtung führt. Zudem wurde der Querschnitt des Regenwasserkanal vergrößert, um hierdurch ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Oberflächenwassers zu erreichen und hierdurch Pfützenbildungen zu vermeiden.
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Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob die Beklagte in der Vergangenheit gegebenenfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, was im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan wurde, sondern nur pauschal angesprochen wurde.
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Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, der Vorteil der Verbesserung darin, dass der Ausbau die Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit verbessert und sich dadurch jeweils die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken erleichtert oder sich deren Gebrauchswert erhöht (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 150 f., 153).
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Danach hat die Beklagte zutreffend in den beitragsfähigen Aufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erneuerung/Verbesserung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung notwendig waren.
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Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes sind Fehler nicht erkennbar. Unstreitig ist für die Maßnahme ein Gesamtaufwand in Höhe von 121.542,10 € entstanden. Abzüglich nicht beitragsfähiger Kosten hat die Beklagte unbestritten einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 85.657,10 € ermittelt. Sie hat hiervon gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) SBS einen Eigenanteil von 25 % - für den unzweifelhaft als Anliegerstraße einzustufenden Stichweg - abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand bei 64.242,83 € liegt.
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Die Umlegung dieses Aufwandes ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst zutreffend das Grundstück der Kläger in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Denn sie liegen mit ihrem Eckgrundstück auch an dem Stichweg an und werden damit durch die Maßnahme bevorteilt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KAG und § 1 SBS. Die Beklagte hat zudem rechtfehlerfrei die räumliche Ausdehnung des Gebietes bestimmt; die Grundstücke Eichendorffstraße X (Flurstück X) und Eichendorffstraße X (Flurstück X) waren darin nicht einzubeziehen.
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Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.).
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Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem bebauten Grundstück der Kläger gegeben.
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Anders verhält es sich mit den Grundstücken Eichendorffstraße X und X. Diese liegen zwar im rückwertigen Bereich mit ihrer Grundstücksgrenze ebenfalls an dem Stichweg an. Jedoch befindet sich dort ein nicht ausräumbares tatsächliches Hindernis, nämlich eine Stützmauer. Nach den örtlichen Gegebenheiten und den unbestrittenen Darlegungen der Beklagten steht für die erkennende Einzelrichterin fest, dass sich diese Mauer auf dem im gemeindlichen Eigentum befindlichen Flurstück X, mithin auf dem Stichweg, befindet. Es handelt sich damit um ein Hindernis im Straßenbereich und nicht um ein solches (selbstgeschaffenes) auf den Grundstücken selbst, das grundsätzlich eine Beitragspflicht nicht ausschließt (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand: 01/2016; § 8, Rn. 182). Befindet sich das Hindernis im Straßenbereich, ist zu unterscheiden: Steht im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht der Inanspruch-nahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage von einem Anliegergrundstück aus ein einzig auf dem Straßengelände befindliches, beachtliches, aber technisch ausräumbares, aber (noch) nicht ausgeräumtes Hindernis tatsächlicher Art (z. B. Straßengraben, Stützmauer, Böschung) entgegen, ist also eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage weder von den Gegebenheiten des Grundstücks noch vom Willen des Eigentümers des Anliegergrundstücks, sondern allein von der Anlage selbst und damit letztlich von der Gemeinde abhängig, verfügt dieses Grundstück im maßgebenden Zeitpunkt zwar nicht über eine - ungehinderte - Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße und unterliegt mangels einer solchen - ungehinderten - Inanspruchnahmemöglichkeit nicht der Beitragspflicht. Gleichwohl dürfte es - im Ergebnis zu Lasten der Gemeinde - bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sein, weil der entsprechende Ausfall jedenfalls nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen gehen kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 25 m. w. N.; Habermann, a.a.O., Rn. 183). Beruht das tatsächliche Hindernis hingegen auf einer straßenbautechnischen Notwendigkeit, das damit nicht ausräumbar ist und eine ungehinderte Inanspruchnahme durch das Grundstück somit ausgeschlossen ist, ist dieses nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. So liegt der Fall hier.
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Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten beruht die Errichtung der Mauer auf dem Flurstück X in der Höhe der Flurstücke X und X auf straßenbautechnischen Notwendigkeiten. Die Stützmauer sei notwendig, um die Höhenunterschiede – die sich auch in dem Termin vor Ort dargestellt haben - zu den betreffenden Privatgrundstücken zur Absturzsicherung abzufangen. Hiergegen wenden sich die Kläger nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern führen Rechtsprechung an, die den bereits oben dargestellten unterschiedlichen Maßstab zu tatsächlichen Hindernissen auf dem Grundstück einerseits und im Straßenbereich andererseits bestätigt. Allein die Angabe: „Ein Höhenunterschied von 1,50 m ist unbeachtlich.“, zieht vorliegend die dargelegte straßenbautechnische Notwendigkeit nicht in Zweifel. Bei diesem Zitat einschließlich der Ausführung zur finanziellen Zumutbarkeit handelt sich um ein solches im Zusammenhang mit einem Hindernis (Niveauunterschied) auf dem Grundstück selbst – und nicht wie vorliegend im Straßenbereich, auf das der Privateigentümer keinen Einfluss hat.
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Danach ist die Beklagte von einer zutreffend gewichteten Größe des Abrechnungsgebietes von 8.879,40 m² ausgegangen. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 64.242,83 € resultiert daraus ein Beitragssatz in Höhe von 7,2350 €/m². Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche der Kläger (730,60 m²) und unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung (1/3) ergibt rechnerisch den mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Beitrag in Höhe von 3.523,95 €. Es kann hier offen bleiben, ob bei einer Konstellation wie der vorliegenden (Anlieger an der primär erschließenden Fahrstraße und an dem sekundär erschließenden Wohnweg) tatsächlich eine vergleichbare Eckgrundstückssituation im Sinne des § 6 Abs. 5 SBS gegeben ist, wofür einiges sprechen könnte. Denn die Beklagte hat zu Gunsten der Kläger eine entsprechende Ermäßigung tatsächlich vorgenommen, die sich allein auf ihren Beitrag und nicht auf den Beitragssatz insgesamt auswirkt.
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Wie bereits oben dargestellt, ist die sachliche Beitragspflicht mit der Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten am 28.11.2012 entstanden. Nach § 8 Abs. 5 S. 1 KAG sowie § 3 S. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Danach sind die Kläger als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks persönlich beitragspflichtig, seit ihnen der angegriffene Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.