Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - 6 A 192/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von acht, der Beigeladenen erteilten Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlagen (WEA).
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, in A-Stadt. Sie bewohnt das mit einem Resthof bebaute Grundstück und nutzt dieses auch zu gewerblichen Zwecken. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
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Die Beigeladene beantragte unter dem 31.10.2014 beim Beklagten die Erteilung von acht Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer WEA des Typs Enercon E-115, die gemeinsam den Windpark „F-Stadt-X“ ergeben sollen.
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Im Zuge des Genehmigungsverfahrens führte der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei, da die jeweiligen Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten.
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Die Beigelande reichte ein schalltechnisches Gutachten der Firma Ingenieurbüro für Akustik … GmbH zu den Antragsunterlagen. Dieses weist für den auf dem Nachbargrundstück der Klägerin gelegenen Immissionsort IO 10 (K... 4, A-Stadt) eine prognostizierte Gesamtbelastung von 40 dB(A) nachts und für den nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Immissionsort IO 9 eine prognostizierte Gesamtbelastung von 45 dB(A) nachts aus.
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Außerdem reichte die Beigeladene einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Planungsbüros … GmbH sowie eine Fledermausuntersuchung Dipl.-Biologen … zu den Antragsunterlagen.
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Mit Bescheiden vom 13.05.2015 (Az. …) erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von je einer WEA des Typs Enercon E-115 mit einer Leistung von 3,0 MW, einer Nabenhöhe von 92 m, einem Rotordurchmesser von 115 m und einer Gesamthöhe von 150 m. Teil A.I.2.2 der Genehmigungen regelt, dass die jeweilige WEA mit einem nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) geltenden maximalen Schallleistungspegel einschließlich der Zuschläge für akustische Auffälligkeiten betrieben werden.
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Der Standort der genehmigten Anlagen befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde X (Gemarkung K...) sowie auf dem Gebiet der Gemeinde F-Stadt (Gemarkung F-Stadt). Das Grundstück der Antragstellerin liegt östlich des Standortes der genehmigten WEA, in einer Entfernung von ca. 850 m zu den nächstgelegen WEA 05 und 08.
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Westlich des Standortes der genehmigten Anlagen verläuft in nord-südliche Richtung die Bundesstraße B5. Nordwestlich der mit Bescheid vom 13.5.2015 genehmigten Anlagen befindet sich in einem Abstand von 700 bis 1.000 m und auf der Westseite des Bundesstraße B 5 der aus 14 WEA bestehende Windpark „X West“.
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Mit Schreiben vom 21.7.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die erteilten Genehmigungen ein. Sie begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 21.9.2015 und trug vor, dass es nicht auszuschließen sei, dass sie als Nachbarin des Vorhabens von den Auswirkungen der Anlagen in ihren Rechten beeinträchtigt werde.
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Die Genehmigungen seien rechtswidrig, weil keine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Dabei sei dies erforderlich gewesen, da bei Windparks ab einer Größe von 20 WEA eine solche zwingend sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe den Windpark „X West“ mit 14 Anlagen einbeziehen müssen. Dieser stehe in einem räumlichen Zusammenhang mit den genehmigten acht WEAs. Es handle sich um einen Windpark, der lediglich durch die B5 durchschnitten werde.
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Außerdem habe auch die UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine UVP durchzuführen sei. Es seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Anlagen zu erwarten.
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Ferner gingen von den Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen aus. Insbesondere sei mit dem Auftreten von gesundheitsschädlichem Infraschall und niederfrequenter Schall zu rechnen. Die TA Lärm sei nicht geeignet, derartigen Schall zu erfassen.
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Das Schallgutachten sei fehlerhaft. So seien weitere, sich in Sichtweite des Vorhabenbereiches befindenden anderen WEA bei der Berechnung der Vorbelastung nicht berücksichtigt worden, weil deren Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der zu genehmigenden Anlagen nicht relevant sein. Außerdem würden Werte für die Vorbelastung für einzelne Immissionsorte genannt, ohne dass nachvollziehbar sei, wie diese Werte entstanden seien. Man müsse davon ausgehen, dass diese berechnet worden seien. Der angesetzte Wert für die Vorbelastung sei tatsächlich wesentlich höher, was zu einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm in den Immissionsorten IO9 und IO 10 führe. Dies gelte insbesondere weil es sich bei den Bestandsanlagen um „stall-gesteuerte“ Anlagen handle.
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Ferner sei ein Impulszuschlag von mindestens 6 dB(A) zur Beachtung der „worst-case“ Szenarien nicht in das Gutachten einbezogen worden. Auch Pegelerhöhungen durch Reflexion an Wohn- und Nebengebäuden seien nicht berücksichtigt worden.
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Hinzu komme auch, dass von den WEA eine optisch erdrückende Wirkung ausgehe. Außerdem sei eine erhebliche Entwertung ihres Grundstücks durch die zu errichtenden Anlagen zu befürchten. Dadurch werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, was als öffentlicher Belang im Rahmen der Genehmigungserteilung habe berücksichtigt werden müssen.
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Mit Bescheid vom 4.11.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, von den Anlagen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Das Schallgutachten stelle fest, dass an allen umliegenden untersuchten Immissionsorten der im Außenbereich zulässige Immissionsrichtwert von 45dB(A) nachts eingehalten würde.
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Das Schallgutachten sei nachvollziehbar, insbesondere auch bzgl. der Vorbelastung. Wissenschaftliche Studien lägen nahe, dass Infraschall nur dann Folgen haben könne, wenn Menschen ihn hören könnten. Die von den WEA erzeugte Infraschallpegel läge deutlich unterhalb des wahrnehmbaren Bereiches. Aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Antragstellerin seien Belästigungen durch tieffrequente Geräusche nicht zu erwarten.
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Eine optisch bedrängende Wirkung ergäbe sich durch die WEA nicht, da der notwendige Abstand der dreifachen Anlagenhöhe zur Wohnbebauung eingehalten sei.
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Eine UVP sei nicht durchzuführen gewesen. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu Recht ergeben, dass eine UVP nicht notwendig sei. Die Anlage des Windparks „X West“ und „F-Stadt-X“ stünden in keinem räumlichen Zusammenhang, sodass allein die beantragten und genehmigten Anlagen zu betrachten gewesen sein.
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Mit Schriftsatz vom 9.12.2015, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruch vor, dass gemäß des Schallgutachtens mit einer Nennleistung der Anlagen von 400 bis 2.500 KW gerechnet worden sei. Genehmigt worden sei jedoch Anlagen mit einer Leistung vom 3.000 KW. Es seien am Grundstück der Klägerin erhebliche Immissionsbelastungen messtechnisch nachweisbar.
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Es handle sich bei den beiden Windparks „F-Stadt X“ und „X West“ um eine Windfarm im Sinne des UVPG. Entscheidend dafür sei, dass ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Dier läge vor, wenn sich die Einwirkungsbereiche der beiden Windparks berührten. Dies sei, wie sich aus den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, hier der Fall. Zwischen den Windparks gäbe es keinen Bereich, in dem nach der Schallprognose der Richtwert von 45 dB(A) unterschritten werde. Auch hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft ergebe sich eine Überschneidung von Einwirkungsbereichen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Genehmigungsbescheide des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 13.5.2015 zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) in X/Y und F-Stadt in Form des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2015, zugestellt am 10.11.2015, aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er in Ergänzung zur Widerspruchsbegründung aus, dass die Anlagen mit einer Nennleistung vom 3.000 kW betrieben werden dürften, da ausweislich der Genehmigung ein maximaler Schalleistungspegel vorgegeben sei, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser Schalleistungspegel sei dem Schallgutachten zugrunde gelegt worden.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene begründet den gestellten Abweisungsantrag unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten, dem sie sich inhaltlich voll anschließe. Außerdem sei eine UVP nach den Ergebnissen der allgemeinen Vorprüfung zu Recht unterblieben. Die Ausführungen der Klägerin zum Infraschall seien falsch. Eine optisch erdrückende Wirkung gehe von den Anlagen jedenfalls in Bezug auf das Wohngebäude der Klägerin nicht aus.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Die Kammer hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (6 B 9/16) dem Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 09.06.2016 stattgegeben. Das OVG Schleswig hat mit Beschluss vom 31.08.2016 (1 MB 5/16) den Beschluss der Kammer geändert und den Antrag der Klägerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger durch die streitgegenständlichen Genehmigungen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1963, Az.: V C 219.62, VerwRspr 1964, 762). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Klägerin beruft sich vorliegend unter anderem auf eine Verletzung der drittschützenden Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Gestalt von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die genehmigten WEA. Das Grundstück der Klägerin ist im Außenbereich gelegen. Auch die von den Immissionen der WEA betroffene Umwelt des Außenbereiches samt ihrer Bewohner ist Lärmimmissionen nicht schutzlos ausgesetzt. Vielmehr ist für diese ein Schutzmaßstab anzusetzen, der für gemischt nutzbare Gebiete, das heißt Mischgebiete anzusetzen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002, Az.: 7 A 2127/10, NVwZ 2003, 756 (757)). Das bedeutet die von den WEA ausgehenden prognostizierten Immissionen dürfen die Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (vgl. Ziff. 6.1.c TA Lärm).
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Die insoweit behauptete Rechtsverletzung erscheint der Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass das im Zuge des Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten für den auf dem Nachbargrundstück der Klägerin gelegenen Immissionsort IO 10 (K... 4, A-Stadt) sowie für den 400 m nördlich gelegenen Immissionsort IO 9 eine prognostizierte Gesamtbelastung von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) ausweist, jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Klägerin kann die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen weder nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch nach von § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG oder § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG verlangen.
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Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Hauptsache nur dann ausgesprochen werden kann, wenn die Klägerin durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird. Die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Genehmigungen ergibt sich jedoch jedenfalls nicht aus einem Verstoß gegen solche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin dienen.
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Zwar entfalten die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich drittschützende Wirkung. Nach diesen Vorschriften darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anderem nur erteilt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das führt dazu, dass ein Nachbar, der durch eine genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren ausgesetzt wird, sich gegen diese im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wehren kann (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 1 MB 14/15 juris Rn. 13).
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Die Klägerin wird nach Auffassung der Kammer jedoch durch die streitbefangenen Anlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne der genannten Normen ausgesetzt.
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Von den Anlagen geht nach Auffassung der Kammer kein gesundheitsschädlicher Infraschall oder tieffrequenter Schall aus. Das Schallgutachten weist darauf hin, dass von den zu begutachtenden Anlagen emittierte tieffrequente Geräusche sowie Infraschall in immissionsrelevanter Entfernung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Diese Bewertung steht in Hinblick auf das Grundstück der Klägerin, das sich in über 800 m Entfernung zu der nächstgelegenen der streitbefangenen Anlagen befindet, in Einklang mit der Rechtsprechung. Nach dieser kann davon ausgegangen werden, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer WEA in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m die WEA regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 1 MB 14/15 juris Rn. 30; VGH München, Beschluss vom 08.06.2015, 22 CS 15.656, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschluss vom 17.6.2016, Az.: 8 B 1018/15, juris Rn. 50). Wissenschaftlich fundierte und eindeutige Belege darüber, dass Infraschall oder tieffrequenter trotz der genannten Entfernungen zur Wohnbebauung erhebliche Folgen für die menschliche Gesundheit hervorruft, sind nach Auffassung der Kammer (noch) nicht gegeben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.05.2016, Az.: 8 B 866/15, juris Rn. 32; OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 1 MB 14/15 juris Rn. 30).
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Der Einwand, die TA Lärm sei nicht geeignet eine Aussage über bestimmte, durch WEA entstehende Lärmimmissionen zu treffen, vermag der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die TA Lärm ist auch insbesondere nicht durch neue wissenschaftliche Studien überholt (vgl. OVG Münster, Beschluss von 17.6.2016, Az.: 8 B 1018/15, juris Rn. 25; OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015, Az. 1 BM 14/15, juris, Rn. 17). Vielmehr kommt ihr noch immer eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisiert (OVG Münster, Beschluss von 17.6.2016, Az.: 8 B 1018/15, juris Rn. 21).
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Eine Verletzung der Rechte der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass das im Genehmigungsverfahren eingereichte Schallgutachten fehlerhaft ist und sich aus diesen Fehlern eine Verletzung der Rechte der Klägerin ergibt.
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Unbeachtlich ist der Einwand der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass die im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Vorbelastung an den Immissionspunkten lediglich berechnet worden sei. Das Schallschutzgutachten enthält auf Seite 13 die Angabe, dass die Vorbelastung anlässlich der Ortsbesichtigung, erster Berechnungen und gemäß den vorliegenden Gutachten festgestellt worden sei. Ein Fehler, der eine Rechtsverletzung der Klägerin begründen könnte, lässt sich daraus für die Kammer nicht ableiten. Zwar ergibt sich aus Ziff. A.3.1 des Anhangs 1 zur TA Lärm, das Vorbelastungen zu messen sind. Anhaltspunkte dafür, dass insofern Berechnungen hinsichtlich der Vorbelastung ausgeschlossen sind, enthält die TA Lärm damit jedoch noch nicht zwingend. Gegen den Ausschluss jeglicher Berechnung der Vorbelastung nach der TA Lärm spricht bereits, dass Vorbelastungen nach Ziff. 2.4 nur Geräuschimmissionen solcher Anlagen sind, für die die TA Lärm gilt. Insofern erscheint es nicht sinnvoll, Vorbelastungen grundsätzlich nur zu messen, da die auf diesem Wege ermittelten Werte regelmäßig durch von dem Begriff der Vorbelastung nicht erfasste Geräusche beeinflusst werden (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27.06.2011, Az.: 6 L 425/11.DA, juris Rn. 32).
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Selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, dass die Vorbelastung nur durch Messung zu ermitteln sei, handelt es sich insoweit um einen reinen Verfahrensfehler, der für sich genommen noch keine Verletzung der Rechte der Klägerin begründen kann (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27.06.2011, Az.: 6 L 425/11.DA, juris Rn. 32). Gründe, die darauf hindeuten, dass der gerügte Verfahrensfehler zu einer Erhöhung der Vorbelastung im Sinne der TA Lärm und damit zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtbelastung am Grundstück der Klägerin führt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.
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Soweit die Klägerin rügt, einzelne Anlagen seien bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt worden, bleibt unklar, um welche Anlagen es sich handelt und inwiefern die Berücksichtigung dieser Einfluss auf die am Wohngebäude der Klägerin auftretenden Immissionen haben könne. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung weiterer WEA im Rahmen der Schallprognose zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtbelastung am Grundstück der Klägerin geführt hätte.
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Soweit die Klägerin rügt, dass das Schallgutachten von einer Nennleistung der streitbefangenen Anlagen ausgegangen ist, die die genehmigte Nennleistung unterschreite, ist dieser Einwand ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist, dass der Gutachter mit einem bestimmten Schallleistungspegel für jede Anlage rechnete, der als maximaler Schalleistungspegel in der zur jeweiligen Anlage gehörenden Genehmigung benannt ist.
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Es ist im Gutachten mit zwingend zu berücksichtigenden Zuschläge für besondere akustische Auffälligkeiten gerechnet worden. So werden bei der Ermittlung der Vorbelastung Zuschlägen für die „stall“-gesteuerte Anlagen des Windparks „X-West“ berücksichtigt. Der Windpark „X West“ besteht aus acht verschiedenen Anlagentypen. Darunter auch solche des Typs Euroturbine 550, Jacobs 41/500 und NEG Micon NM 750/48, die sogenannte „stall“-gesteuerte Anlagen darstellen. Aus der Tabelle 2 des Schallgutachtens auf S. 13 ergibt sich, dass die der Vorbelastung an den Immissionsorten zugrunde gelegten Immissionswerte der Anlagen des Typs Euroturbine 550, Jacobs 41/500 und NEG Micon NM 750/48 bereits einen Zuschlag von 3 dB(A) beinhalten, da es sich um „stall“-gesteuerte Anlagen handele.
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Ferner geht der Einwand fehl, dass den Immissionswerten der streitbefangenen Anlagen ein Impulszuschlag von 6 dB(A) hätte zugerechnet werden müssen. Zutreffend ist zwar, dass Ziff. A.2.5.3. der TA-Lärm einen Zuschlag für impulshaltige Geräusche von 3 bis 6 dB(A) vorsieht. Dies gilt jedoch nicht grundsätzlich, sondern vielmehr nur dann, wenn das zu beurteilende Geräusch auch Impulse enthält. Da im Zuge der Prüfung der Genehmigungsentscheidung lediglich eine Lärmprognose abzugeben ist, ist es möglich, sich hinsichtlich der impulshaltigen Geräusche auf die Angaben des Herstellers der Anlage zu berufen. Garantiert der Hersteller eine Anlage, dass diese keine impulshaltigen Geräusche abgibt, besteht kein Anlass mit einem notwendigen Impulszuschlag im Genehmigungsverfahren zu rechnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12, juris Rn. 24). Das Schallgutachten setzt die Impulshaltigkeit der Immissionen der Anlagen auf bei KIN = 0 dB(A) liegt. Dies ergibt sich aus den vom Hersteller Enercon prognostizierten Schallleistungspegel für die Anlage Typ E-115 [3,0 MW] mit 3.0 MW Nennleistung, der dem Schallgutachten beiliegt. Der Hersteller gibt an, dass die Impulshaftigkeit im gesamten Leistungsbereich bei 0 dB(A) liege.
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Hinzu kommt, dass die hier angegriffenen Genehmigungen den nächtlichen Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage mit einem maximalen Schalleistungspegel, wie er den Berechnungen im Gutachten zugrunde gelegt wurde, inklusive aller immissionsrelevanten Zuschläge zulassen. Sollte die Beigeladene die jeweilige Anlage mit dem genehmigten Schalleistungspegel betreiben, obwohl die Anlage tatsächlich zusätzlich impulshaltige Geräusche emittiert, wäre der Betrieb der Anlage nicht genehmigungskonform. Das lässt jedoch die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung unberührt und ist eine Frage der Anlagenüberwachung (vgl. so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 16.5.2011, Az.: 8 A 372/09, juris Rn 26).
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Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass unklar sei, wie das Gutachten die zur Pegelerhöhung durch Reflexion an Wohn- und Nebengebäuden habe treffen können. Das schalltechnische Gutachten hält auf Seite 11 fest, dass bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten an den Immissionsorten keine relevante Pegelerhöhung durch Reflexion an Wohn- und Nebengebäuden auftreten könnten. Inwiefern diese Feststellungen unzutreffend seien sollen und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird, ist für die Kammer nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
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Schädliche Umwelteinwirkungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die prognostizierte Gesamtbelastung die maßgebenden Richtwerte für nachts auftretende Immissionen überschreitet. Das aus den genannten Gründen nicht zu beanstandende Schallgutachten kommt zu einer prognostizierten Gesamtbelastung für den in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin gelegenen Immissionsort IO 10 von 40 dB(A) nachts. Die prognostizierte Gesamtbelastung am Immissionsort IO 9, der sich in einiger Entfernung zum Grundstück der Klägerin befindet, beträgt 45 dB(A) nachts.
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Ferner ist keine Verletzung der Rechte der Kläger durch einen Verstoß gegen das Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme gegeben. Eine von der Anlage ausgehende optisch bedrängende Wirkung besteht nicht.
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Zur Beantwortung der Frage, ob das tatsächliche Maß des Zumutbaren in Hinblick auf die optische Wirkung einer WEA überschritten ist, ist regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Es haben sich jedoch in der Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die als erste Anhaltspunkte herangezogen werden können. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand der Wohnbebauung und WEA, der das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, die Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben ist (VGH München, Beschluss vom 13.10.2015, Az.: 22 ZB 15.1186, juris Rn. 36; OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006, Az.: 8 A 3726/05, juris Rn. 91). Hintergrund ist, dass bei diesen Abständen sowohl die Rotorbewegung als auch die Wirkung des Baukörpers so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz mehr zugeschrieben werden kann und es möglich ist, dem Anblick der WEA auszuweichen.
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Im vorliegenden Fall haben die genehmigten Anlagen eine Höhe von 150 m. Bereits bei einem Abstand von 450 m zum Wohnhaus der Klägerin wäre in der Regel eine bedrängende Wirkung der WKA nicht gegeben. Die Entfernung zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem nächstgelegenen WEA beträgt über 800 m. Selbst wenn es zutreffen sollte, und die Rotoren der WEA aufgrund der vorherrschenden Windrichtung überwiegend quer zum Grundstück der Klägerin stehen sollten, kann bei dieser Entfernung von einer bedrängenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die Anlass dazu geben, in dem vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung zu gelangen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
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Soweit die Klägerin vorträgt, durch die streitbefangenen Vorhaben bzw. den von diesem ausgehenden Immissionen in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu werden, kann sich die Kammer diesem Vorbringen nicht anschließen. Es lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten, dass der Einzelne vor jeder Art der Wertminderung zu schützen ist. Ein Schutzanspruch besteht nur in Hinblick darauf, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums hinnehmen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, Az. 4 B 195.97, juris). Unzumutbare Beeinträchtigungen sind im vorliegenden Fall für die Kammer nicht erkennbar, weil die WEA baurechtlich im Außenbereich privilegiert sind.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigung aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG oder § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG.
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Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 UmwRG eine Fehlerfolgenregelung normiert, nach der die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensfehler dazu führen können, dass ein klagebefugter Beteiligter unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte mit seiner Klage Erfolg haben kann (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 30.10, juris Rn. 21; Urteil vom 17.12.2013, Az.: 4 A 1/13, juris Rn. 41; Urteil vom 18.12.2014, Az.: 4 C 36/13, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 31.08.2016, Az.: 1 MB 5/16). Ein Beteiligter im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO kann die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung, die unter Verletzung der sich aus dem UVPG ergebenden Verfahrensvorschriften ergangen ist, beanspruchen, unabhängig davon, ob er durch diese Entscheidung in eigenen Rechten verletzt wird und ob der Fehler das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst hat (vgl. i.E. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13, juris Rn. 23; Urteil vom 18.12.2014, Az.: 4 C 36/13, juris Rn. 34; Urteil vom 02.10.2013, Az.: 9 A 23/12, juris Rn. 21; Urteil vom 17.12.2013, Az.: 4 A 1/13, juris Rn. 41).
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Im vorliegenden Fall ist die Kammer der Auffassung, dass weder ein Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a UmwRG in Form einer unterbliebenen UVP, noch in Form einer mangelhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG vorliegt.
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Eine UVP war zunächst nicht gemäß § 3b UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen. Nach Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erfordert die Errichtung einer Windfarm mit mehr als 20 Anlagen stets die Durchführung einer UVP. Eine Windfarm mit mehr als 20 Anlagen liegt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht vor.
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Die Windparks „F-Stadt-X“ und „X-West“ stellen keine Windfarm im Sinne des UVPG dar. Zwar kann eine Windfarm in diesem Sinne gemäß § 3b Abs. 2 UVPG auch in Form eines sogenannten kumulierten Vorhabens errichtet werden. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG regelt, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann besteht, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. § 3b Abs. 2 UVPG ist vorliegend schon mangels gleichzeitiger Errichtung der Vorhabens nicht anwendbar.
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Es kann hier dahinstehen, ob § 3b Abs. 2 und Abs. 3 UVPG vor dem Hintergrund des Regelungszweckes der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text, Abl. EU L 26 vom 28.1.2012, S. 1, im folgenden UVP-RL) für die Fälle, in denen eine Windfarm durch kumulierende Vorhaben sukzessive errichtet wird, eine Regelungslücke aufweist, die in Form einer Gesamtanalogie zu schließen ist. Nach Auffassung der Kammer fehlt es nämlich jedenfalls an einer Kumulation der Vorhaben „F-Stadt-X“ und „X-West“ im Sinne des § 3b UVPG.
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Eine Kumulation einzelner Windparks zu einer Windfarm im Sinne Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG liegt nur dann vor, wenn aufgrund der Überschneidung der Einwirkungsbereiche mit dem Auftreten von negativen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Es ist mithin nicht schon jede Überschneidung von Einwirkungsbereichen ausreichend. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass aufgrund der Überschneidung mit dem Auftreten negativer Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Kann ausgeschlossen werden, dass eine Überschneidung von Einwirkungsbereichen zum Auftreten negativer Umweltfolgen führt, ist eine die UVP-Pflicht auslösende Kumulation einzelner Windparks zu einer gemeinsamen Windfarm nicht gegeben.
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In der Rechtsprechung hat sich die Tendenz entwickelt, hinsichtlich des Vorhandenseins einer Windfarm maßgebend auf den räumlichen Zusammenhang der einzelnen Anlagen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2004, Az.: 4 C 9/03, juris Rn. 33). Von einer Windfarm sei erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urteil vom 30.6.2004, Az.: 4 C 9/03, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 4 B 11/07, juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 102). Weitere Voraussetzungen wurden weder benannt, noch grundsätzlich ausgeschlossen.
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Nach Auffassung der Kammer ist im Zuge der Bestimmung des Begriffes einer Windfarm ergänzend zu berücksichtigen, dass das UVPG wesentlich durch Europäisches Sekundärrecht, d.h. die UVP-RL geprägt wird. Auch die UVP-RL nutzt den Begriff der Windfarm in Nr. 3 Buchst. i des Anhangs II und geht grundsätzlich davon aus, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windfarmen ab einer bestimmten Größe eine UVP durchzuführen ist, vgl. Art. 4 Abs. 2 UVP-RL. Es ist mithin nicht schon jede Einzelanlage einer UVP zu unterziehen, „nur die im Falle einer Massierung zu erwartenden negativen Umweltfolgen lösen den Prüfungsbedarf nach der UVP-RL aus“ (BVerwG, Urteil vom 30.6.2004, Az.: 4 C 9/03, juris Rn. 33).
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Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der UVP-RL. Nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Vorhaben, bei denen das Auftreten von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten ist, einer UVP unterzogen werden.
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Dem in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL enthaltenen Auftrag an die Mitgliedstaaten wird in der deutschen Rechtsordnung durch das UVPG Rechnung getragen. Nach § 1 UVPG ist Sinn und Zweck des UVPG insbesondere sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
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Eine Überschneidung von Einwirkungsbereichen von WEA, die das Auftreten negativer Umweltauswirkungen erwarten lassen, kann in der Regel bei geringen Abständen der WEA untereinander nicht in Abrede gestellt werden. Ohne weitere Prüfung wird in der Praxis der Verwaltung und der Rechtsprechung ein räumlicher Zusammenhang bei einem Abstand der Anlagen von ca. 350 m zueinander angenommen (OVG Münster, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 104).
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Außerdem hat die Rechtsprechung ein Orientierungskriterium entwickelt, nach dem eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen nicht mehr angenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abstand zwischen den Anlagen 10 Mal so groß ist, wie der Rotordurchmesser (vgl. VGH München, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 1 B 05.3387; 1 B 05.3388; 1 B 05.3389, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 4 B 11/07, juris Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 102). Es überzeugt auch die Kammer, zur Bestimmung des Einwirkungsbereiches einer Anlage im Regelfall auf den Rotordurchmesser abzustellen. Insbesondere die von den Rotoren überstrichene Fläche wirkt sich auf den von den Anlagen ausgehenden Schalldruckpegel aus. Außerdem lässt sich aus dem Rotordurchmesser ableiten, wie groß der Bereich ist, der in der dreidimensionalen Ebene von den WEA eingenommen wird und damit Habitate oder das Landschaftsbild beeinflussen kann.
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Die genannten Maßstäbe verhelfen im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer eindeutigen Entscheidung über den räumlichen Zusammenhang der Windparks „F-Stadt-X“ und „X-West“. Der Rotordurchmesser der genehmigten acht WEA beträgt 115,70 m. Das Zehnfache dieses Wertes beläuft sich auf 1.157 m. Der Abstand zwischen der WEA 03 und der nächstgelegenen Anlage des Windparks „X West“ beträgt ausweislich des zu den Verwaltungsakten galanten Übersichtsplans knapp 1.000 m. Der Abstand des zehnfachen des Rotordurchmessers wird insofern unterschritten. Er ist jedoch auch nicht so gering, dass allein aufgrund des Abstandes von einer Windfarm auszugehen ist.
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Insofern hat die Kammer zu überprüfen, ob sich die Überschneidung von Einwirkungsbereichen der Windparks „F-Stadt-X“ und „X-West“, mit der Folge, dass aufgrund der Massierung von WEA mit dem Auftreten negativer Umweltauswirkungen zu rechnen ist, aus den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles ergibt. Die vorzunehmende Prüfung hat sich an den konkreten Gegebenheiten und Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG zu orientieren (OVG Münster, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 102; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.08.2016, Az.: 1 MB 5/16, juris Rn. 30).
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Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, dass
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aufgrund einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Windparks „F-Stadt-X“ und „X-West“ negativer Umweltauswirkungen für die verschiedenen UVPG-Schutzgüter eintreten. Vielmehr kann das Auftreten negativer Umweltauswirkungen durch ein Hinzutreten der Anlagen des Windparks „F-Stadt-X“ zu den Bestandsanlagen des Windparks „X-West“ ausgeschlossen werden.
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Dies gilt zunächst in Bezug auf das Schutzgut Mensch. Zu den Schutzgütern der UVP zählen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG unter anderem der Mensch sowie die menschliche Gesundheit. Auswirkungen auf dieses Schutzgut können insbesondere die von Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen entfalten. In dieser Hinsicht mag im vorliegenden Fall zwar eine Überschneidung von Einwirkungsbereichen der Windparks vorliegen. Es steht jedoch bereits fest, dass diese Überschneidung nicht zum Auftreten negativer Umweltauswirkungen führt.
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Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Auswirkungen von WEA in Form von Lärm auf das Schutzgut Mensch umfassend geprüft. Dies geschah unter Berücksichtigung der im Genehmigungsverfahren eingereichten Lärmprognose sowie den Vorgaben der TA Lärm.
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Die Bestimmungen der TA Lärm stellen auch die Maßstäbe, die bei der Bewertung von Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG anzuwenden sind. Dies ergibt sich aus Nr. 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG (GMBl. 1995, 671), die für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf die „gesetzlichen Umweltanforderungen (für den Genehmigungsanspruch)“ verweist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31.08.2016, Az.: 1 MB 5/16, juris Rn. 35 ff.).
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Aus Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm folgt, dass schädliche Umwelteinwirkungen (bezogen auf den Menschen) durch Geräusche dann nicht vorliegen, wenn die nach der TA Lärm zulässigen Grenzwerte nach Ziff. 6 an den Immissionsorten nicht überschritten werden. Es ist dabei auf die Immissionsorte abzustellen, da diese regelmäßig die Aufenthaltsorte von Menschen in den Einwirkungsbereichen der WEA abbilden.
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Entscheidend sind im vorliegenden Fall sämtliche, zwischen den Windparks liegende Immissionsorte IO 1 bis IO 8. Ausweislich der Tabelle 1 der Anlage 5 des Schallgutachtens wird zwar die nach der TA Lärm zulässige Gesamtbelastung an den Immissionsorten IO 4n, IO4w, IO 5sIO5w, IO6s und IO6w überschritten. Dies ist jedoch nicht auf die Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Windparks „F-Stadt X“ und „X-West“ zurückzuführen, da die Immissionen des Windparks „F-Stadt-X“ keinen wahrnehmbaren und damit keinen kausalen Beitrag zu der auftretenden Gesamtbelastung leisten.
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Die TA Lärm geht in Ziff. 3.2.1 Abs. 2 davon aus, dass selbst wenn die Gesamtbelastung die maßgebenden Grenzwerte überschreiten, die Genehmigung für einzelne Anlagen dann nicht versagt werden darf, wenn der Immissionsbeitrag als nicht relevant zu bewerten ist.
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Hintergrund dessen ist, dass ein solcher Immissionsbeitrag nicht kausal oder wahrnehmbar ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.8.2016, Az.: 1 MB 5/16, juris Rn. 40; Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 17).
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Von Irrelevanz in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn die Zusatzbelastung der WEA um mindestens 6 dB(A) unter den maßgeblichen Grenzwerten liegt. Ausweislich der Tabelle 1 der Anlage 5 des Schallgutachtens sind die Immissionsbeiträge der hier streitbefangenen WEA in keinem der Immissionsorte IO 1 bis IO 8 relevant. Die auftretende Zusatzbelastung liegt deutlich unter 39 dB(A).
- 84
Gleiches gilt in Bezug auf Infraschall. Aufgrund der Abstände der streitbefangenen Anlagen zu Wohnbebauung entlang der B5 von mindestens 599 m steht aus den oben genannten Gründen fest, dass negative Umweltfolgen bezogen auf das Schutzgut Mensch nicht eintreten.
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In Hinblick auf andere Schutzgüter hält die Kammer nicht an ihrer Auffassung aus dem Eilverfahren fest, sondern schließt sich im Ergebnis vollumfänglich den Ausführungen des OVG Schleswig in dem Verfahren 1 MB 5/16 (Beschluss vom 31.8.2016, juris Rn. 44-57) an.
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In Hinblick auf das Schutzgut Landschaft ist zu berücksichtigen, dass diese sich durch struktur- und artenarme sowie insbesondere ackerbaulich intensiv genutzte Flächen auszeichnet und durch bereits vorhandene WEA vorgeprägt ist. Diese Prägung wird durch die hinzutretenden WEA intensiviert, jedoch im Ergebnis nicht nachteilig verändert.
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Auch in Bezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist auf Sicht der Kammer ein Auftreten negativer Umweltauswirkungen ausgeschlossen. So befinden sich in der Umgebung der Windparks keine geschützten Habitate. Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Planungsbüros …, S. 12 liegen die Windfarmen außerhalb der Hauptzugwege in Betracht kommender Zugvögel und sind als Nahrungs- und Fluggebiet für andere Arten der Avifauna von geringer Bedeutung. Auch die Fledermausuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass auch durch das Hinzutreten der hier streitbefangenen WEA nicht mit einem Kollisionsrisiko zu rechnen sei, das über dem allgemeinen Lebensrisiko liege.
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Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG. Eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung liegt nicht vor.
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Die Kammer kann die Vorprüfung aufgrund ihrer verfahrenslenkenden Funktion lediglich einer eingeschränkten Kontrolle unterziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 31/10, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 05.10.2015, Az.: 1 MB 22/15). Das heißt, an dieser Stelle ist eine inhaltliche Überprüfung der durchgeführten UVP-Vorprüfung nur daraufhin vorzunehmen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 9 A 31/10, juris Rn. 24; Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 A 1.13, juris Rn. 32, OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.20145, 1 MB 14/15, juris Rn. 36).
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Die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entspricht den von § 3c Satz 1 UVPG gemachten Vorgaben, orientiert sich an den der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien und weist keine offensichtlichen Einschätzungsfehler auf (vgl. so schon OVG Schleswig, Beschluss vom 31.8.2016, Az.: 1 MB 5/16, juris 59 ff.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO.
- 92
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
- 93
Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist bislang nicht geklärt, ob eine Kumulation zwei benachbarter Windparks zu einer Windfarm im Sinne des UVPG auch dann vorliegt und eine UVP-Pflicht auslöst, wenn nachweislich ausgeschlossen werden kann, dass die Errichtung des zweiten, hinzutretenden Windparks zum Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen führt.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, - 2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, - 3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie - 4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.