Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 A 343/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0831.5A343.16.0A
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2016 erfolgte Ablehnung seines Asylantrags durch die Beklagte im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

2

Der Kläger wurde am 8. Februar 2016 im Bundesgebiet aufgegriffen. Er hat bisher keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt.

3

Er wurde zweifach schriftlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. Eine Abfrage der EURODAC-Datenbank ergab einen Treffer der Kategorie 2 vom 4. September 2015 aus Ungarn, einen weiteren Treffer, dieser der Kategorie 1, aus Ungarn vom 6. September 2015 sowie einen Treffer der Kategorie 1 aus Norwegen vom 13. September 2015.

4

Die Beklagte ersuchte Ungarn mit Schreiben vom 7. März 2016 um Wiederaufnahme des Klägers. Nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr erklärte Ungarn mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Wiederaufnahme des Klägers.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 2016, Bescheidzeichen ..., zugestellt am 4. August 2016 (laut Zustellungsnachweis), ordnete die Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).

6

Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2016 Klage erhoben.

7

Zur Begründung macht der Kläger zunächst die ihm in Ungarn widerfahrene Behandlung geltend.

8

Zudem vertritt er die Ansicht, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Diese ergäben sich aus den Ungarn vorliegenden Kapazitätsengpässen; der Möglichkeit der Anordnung von Asylhaft und den diesbezüglichen Haftbedingungen; der Tatsache, dass Ungarn Grenzzäune errichtet habe und das Übertreten und Beschädigen von Sperranlagen als Straftat ahnde; der fehlenden medizinischen Betreuung sowie der Tatsache, dass Serbien nach ungarischer Rechtslage ein sicherer Drittstaat sei.

9

Schließlich verweist der Kläger darauf, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2016 – ... – aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

15

Der mit Klageerhebung gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen B 86/16 geführt wurde, ist mit Beschluss vom 8. August 2016 abgelehnt worden.

16

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen wurden, § 102 Absatz 2 VwGO.

19

Dem am Verhandlungstag per Fax gestellten Antrag des Klägers auf Terminsänderung war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund für die Terminsänderung glaubhaft gemacht, §§ 173 Absatz 1 VwGO, 227 Absatz 1 ZPO. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juli 2003, Aktenzeichen VII B 7/04, zitiert nach juris, Rn. 10-12). Vorliegend war jedoch aus dem per Fax übersandten Attest, das lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt, keine Aussage über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers ersichtlich. Die Art der Erkrankung wurde nur allgemein mit ICD F 32.2, was laut ICD-Code einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome entspricht, angegeben, weitere Angaben erfolgten nicht.

20

Zudem würde auch eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen Klägers aus Krankheitsgründen oder anderen persönlichen Gründen nicht zwingend zu einem erheblichen Grund für eine Terminsänderung führen. Vielmehr wäre jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2002, Aktenzeichen 1 B 313/01, 1 PKH 40/01, zitiert nach juris, Orientierungssatz und Rn. 5). Streitentscheidend ist für den vorliegenden Fall allein die Frage systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. Entsprechende Ausführungen diesbezüglich hätte auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen machen können.

21

II. Soweit der Kläger auch die Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig. Die darin erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG stellt eine Begünstigung des Klägers dar. Insofern fehlt für die Anfechtungsklage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

22

Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Absatz 1 AsylG, rechtmäßig ist, §§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Zugrunde zu legen ist insofern die Rechtslage nach den Änderungen durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1939) („Integrationsgesetz“), das am 5. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

23

Voraussetzung für die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist, dass ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, und die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a AsylG.

24

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO) ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens Klägers zuständig (1). Die Abschiebung des Klägers kann auch durchgeführt werden (2).

25

1. Die Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des Klägers ergibt sich aus Artikeln 13, 3 Absatz 1 Dublin III-VO. Der Kläger ist, auch nach seinen eigenen Angaben, über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist. Im Übrigen hat der Kläger zwar angegeben, er habe in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf Schutz gestellt. Jedoch liegen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für den Kläger sowohl aus Ungarn, vom 6. September 2015, als auch aus Norwegen, vom 13. September 2015, vor. Auch hat der Kläger zwischenzeitlich über die Ausländerbehörde des Kreises Dithmarschen einen Asylbewerberausweis aus Norwegen eingereicht. Entscheidend ist insofern der zeitlich frühere Antrag, mithin vorliegend der am 6. September 2015 in Ungarn gestellte Antrag.

26

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er beabsichtigte, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ergibt sich daraus keine Zuständigkeit der Beklagten. Artikel 9, 10 und 11 Dublin III-VO erfassen zum einen nur Familienangehörige, die selbst auch Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben oder stellen wollen. Zudem ist eine Verlobte keine Familienangehörige im Sinne der Kriterien der Dublin III-VO, Artikel 2 Buchstabe b Dublin III-VO. Schließlich stellt die Dublin III-VO für Familienangehörige darauf ab, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, Artikel 2 Buchstabe b Dublin III-VO.

27

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründen, bestehen nicht. Insbesondere gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen.

28

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde

29

„in einem Kontext entworfen [...], der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

30

Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die [Dublin-Verordnungen] erlassen und [diesbezüglich] Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

31

Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

32

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.“

33

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen C-411/10 und C-493/10, zitiert nach juris, Rn. 78-80).

34

Entscheidend ist insofern nicht, ob vereinzelte Verstöße der entsprechenden Vorschriften in einem Mitgliedsstaat auftreten, sondern ob „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren“(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen C-411/10 und C-493/10, zitiert nach juris, Rn. 86; vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen C-394-12, zitiert nach juris, Rn. 60).

35

Es bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn derart systemische Schwachstellen aufweisen.

36

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit [...] verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit [...] einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt [...], Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

37

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2014, Aktenzeichen 10 B 6.14, zitiert nach juris, Rn. 9)

38

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Artikel 3 EMRK begründen könnten.

39

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedsstaat sind insbesondere die regelmäßigen Berichte des Auswärtigen Amtes, der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie von internationalen Nichtregierungsorganisationen.

40

Das Gericht stützt sich insofern im Wesentlichen zu Ungarn auf

41

– einen Bericht des Ungarischen Helsinki-Komitees vom 1. August 2016 (verfügbar unter );

42

- einen Bericht von Bordermonitoring und Proasyl vom Juli 2016 (verfügbar unter );

43

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim vom 27. Juni 2016;

44

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 21. Juni 2016 (Gz. 508-9-516.80);

45

- einen Bericht des Ungarischen Helsinki-Komitees vom 15. Juni 2016 (verfügbar unter );

46

- einen Bericht des UNHCR vom Mai 2016 (verfügbar unter );

47

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg (Gz. 508-9-516.80/48628);

48

- einen Bericht des Liaisonmitarbeiters des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016;

49

- einen Bericht des Council of Europe Commissioner für Human Rights vom 17. Dezember 2015 (Third Party Intervention, Anträge Nr. 44825/15 and No. 44944/15, S.O. und A.A. v. Österreich) (verfügbar unter );

50

- einen Bericht von Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015 (verfügbar unter );

51

- einen Bericht von AIDA vom November 2015 (verfügbar unter );

52

- eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission an das Verwaltungsgericht Köln vom 30. Oktober 2015;

53

- einen Bericht von Amnesty International vom 8. Oktober 2015 (verfügbar unter );

54

- ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München an das Verwaltungsgericht Köln vom 2. Oktober 2015;

55

- einen Bericht von ECRE und AIDA Stand 1. Oktober 2015 (verfügbar unter );

56

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 28. September 2015;

57

- einen Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015 (verfügbar unter );

58

- einen Bericht von Amnesty International vom Juli 2015 (verfügbar unter ) und

59

- Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 02. und 12. März 2015

60

sowie zu Serbien auf

61

- einen Bericht von AIDA vom März 2016 (verfügbar unter ) und

62

- einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015.

63

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK zukommt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 2013, Aktenzeichen 2 C 3.12, zitiert nach juris, Rn. 46), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 3. Juli 2014, Aktenzeichen 71932/12, „Mohammadi v. Austria“, zitiert nach hudoc).

64

In Bezug auf Ungarn wird als Begründung für systemische Mängel durch den Kläger insbesondere vorgebracht, dass dort Asylhaft verhängt werde (a). Zudem wird darauf verwiesen, dass eine Abschiebung nach Serbien drohe (b). Im Übrigen wird diesbezüglich teilweise darauf verwiesen, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt würden (c). Zudem wird mit der wirtschaftlichen Situation, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte, argumentiert (d). Darüber hinaus werden die Regelungen bezüglich der Transitzonen angeführt (e). Insofern besteht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn. Auch im Übrigen ist eine solche nicht ersichtlich (f).

65

a. Soweit in Ungarn Asylbewerbern im Einzelfall Asylhaft droht, besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn.

66

Die Tatsache, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern möglich ist, begründet allein noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Insofern verpflichtet Artikel 3 EMRK die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen 30696/09, zitiert nach hudoc, Rn. 221).

67

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahmerichtlinie) enthält Mindeststandards für die Inhaftierung von Asylbewerbern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Mindeststandards ihrerseits nicht genügen, um die Asylbewerber vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu schützen, liegen dem Gericht nicht vor. Danach darf Haft nicht allein deswegen angeordnet werden, weil der Betroffene einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit, im Falle notwendiger Beweissicherung, insbesondere bei Fluchtgefahr, zur Prüfung des Einreiserechts, zur Durch- oder Fortführung eines Abschiebeverfahrens, wenn die Gefahr der Verzögerung oder der Vereitelung durch den Betroffenen besteht und bei Gefahr für die nationale Sicherheit und Ordnung, wobei die Inhaftierung nur aufgrund einer Einzelfallprüfung, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, zulässig ist, Artikel 8 Aufnahmerichtlinie. Die Inhaftierung darf nur für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange, wie die Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 3 bestehen, angeordnet werden, Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Aufnahmerichtlinie. Die Haftanordnung ist zu begründen, Artikel 9 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie; bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist eine zügige Überprüfung durch ein Gericht herbeizuführen, Artikel 9 Absatz 3 Aufnahmerichtlinie. In diesem Fall soll dem Betroffenen unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehen, Artikel 9 Absatz 6 Aufnahmerichtlinie. Auch im Übrigen ist eine turnusmäßige Haftüberprüfung von Amts wegen vorzusehen, Artikel 9 Absatz 5 Aufnahmerichtlinie. Die Schutzsuchenden sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen, Artikel 10 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie. Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig, Artikel 11 Aufnahmerichtlinie.

68

Aus den zitierten Quellen ergibt sich, dass in Ungarn Asylhaft nicht nur deshalb verhängt werden darf, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Vielmehr kann nach den gesetzlichen Regelungen Asylhaft nur angeordnet werden: bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit zur Klärung dieser; bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden; wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht; wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde; oder zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht. Der letztgenannte Grund umfasst nicht Asylbewerber, die aus anderen Ländern nach Ungarn überstellt wurden, sondern Asylbewerber, die von Ungarn aus überstellt werden sollen. Asylhaft kann erstmalig für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Verlängerung um höchstens 60 Tage ist möglich, muss jedoch binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung von der Asylbehörde beim örtlichen Gericht beantragt werden. Beim Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen einlegen. Auch im Übrigen können jederzeit Einwendungen geltend gemacht werden. Sollten Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird ihnen von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat. Die gesetzliche Höchstdauer der Asylhaft beträgt sechs Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern einen Monat. Jedoch wird aufgrund einer internen Weisung Asylhaft für Familien mit minderjährigen Kindern Stand September 2015 nicht angeordnet (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28. September 2015). Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vorrangig bearbeitet.

69

Im Zeitraum Januar bis Juni 2015 wurden laut dem Auswärtigen Amt 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspreche 0,7% aller Asylantragsteller, wobei die Inhaftierungsquote von Dublin-Rückkehrern etwa drei bis viermal so hoch gelegen habe wie bei den anderen Asylantragstellern (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28. September 2015). AIDA verweist für den gleichen Zeitraum auf 1.829 Fälle von Asylhaft, für den Zeitraum Januar bis September auf 1.860 Fälle (AIDA, Bericht vom November 2015, Seiten 8 und 59), wobei AIDA für den letztgenannten Zeitraum die Anzahl der Asylantragsteller mit 175.960 angibt (AIDA, Bericht vom November 2015), was einer Haftquote für diesen Zeitraum von etwa 1 % entspricht.

70

Der Council of Europe Commissioner for Human Rights verweist bezüglich 2015 darauf, dass bis zum 26. November 2015 1.338 Rücküberstellungen nach der Dublin III-VO stattgefunden hätten. Davon seien 332 Personen in Asylhaft gekommen (Bericht vom 17. Dezember 2015, Seite 9). Dementgegen berichtet das Auswärtige Amt, dass der Verantwortliche der ungarischen Einwanderungsbehörde bei einem Besuch in der Asylhaftanstalt Kiskunhalas angegeben habe, dass die Anzahl der Dublin-Rückkehrer in den Asylhafteinrichtungen verschwindend gering sei (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Potsdam vom 21. Juni 2016, Seite 5/ zu Frage 3).

71

Soweit AIDA angibt, Stand 2. November 2015 seien 52% der Asylbewerber inhaftiert (AIDA, Bericht vom November 2015, Seite 58), ergibt sich dies nicht durch die in dem Zusammenhang angegebenen Zahlen. Denn diese Aussage wird auf Zahlen der ungarischen Asylbehörde gestützt, nach denen sich zu dem Zeitpunkt 441 Personen in Asylhaft befänden, jedoch nur 412 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen (AIDA, Bericht vom November 2015, Seite 58). Diese Zahlen führen jedoch nicht zu dem Schluss, dass 52% der Asylbewerber zu dem Zeitpunkt inhaftiert worden seien. Denn die Berechnung geht als Gesamtzahl von Asylbewerbern nur von der Summe der Personen, die sich in Asylhaft, sowie derer, die sich in Aufnahmeeinrichtungen befanden, aus. Dies entspricht aber nicht notwendigerweise, und insbesondere nicht im Fall Ungarns, das als Transitland bekannt ist, der Gesamtzahl der Asylbewerber. Es fehlt insofern die Zahl der Schutzsuchenden, die Ungarn, wie auch der Kläger, nur als Transitland betrachten und nicht ihr Asylverfahren in Ungarn betreiben, mithin auch nicht in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen bleiben, sondern Ungarn wieder verlassen. Diese kann aus dem vorhandenen statistischen Material nur geschätzt werden. Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten läge die Zahl der zu berücksichtigenden Asylbewerber nicht bei weniger als 1000 sondern bei fast 80.000, da nach Angaben von Eurostat im August 2015 47.095 Personen, im September 2015 30.795 Personen und im Oktober 2015 615 Personen in Ungarn Asyl beantragt haben.

72

Aus aktuellen Zahlen ergibt sich für Januar bis Juni 2016 eine Quote von 1.648 Personen, die in Asylhaft waren zu 21.737 Personen, die einen Asylantrag gestellt haben (Zahlen des ungarischen Amtes für Einwanderung, übermittelt vom Auswärtigen Amt in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 an den VGH Mannheim).

73

Wegen Weiterreise und Aufenthalt in Deutschland drohen dem Schutzsuchenden keine Sanktionen für den Fall der Rückkehr nach Ungarn (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 3. März 2015).

74

Soweit die Haftquote bei Dublin-Rückkehrern höher liegt, ist dies für das Gericht vor dem Hintergrund, dass Dublin-Rückkehrer sich bereits einmal ihrem Asylverfahren in Ungarn entzogen haben und die ungarischen Behörden daher davon ausgehen müssen, dass eine erhöhte Gefahr einer wiederholten Ausreise und damit Entziehung aus dem Verfahren besteht, nachvollziehbar.

75

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinne wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzungen kommen würde.

76

Die Asylhafteinrichtungen verfügen in der Regel über ein Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungs- und Arztgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon. Tagsüber können sich die Insassen frei bewegen, auch außerhalb der Gebäude auf den Freigeländen. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbettzimmern, wobei alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen.

77

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Nachdem die hohe Anzahl der Asylbewerber durch die Schließung der Balkanroute weiter zurückgeht, ist nicht damit rechnen, dass sich die Haftbedingungen wesentlich verschlechtern werden. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor.

78

Beschwerden gegen die Haftbedingungen können jederzeit beim Leiter des Asyldirektorates vorgebracht werden. Der UNHCR hat jederzeit ohne weitere Voraussetzungen ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen.

79

b. Nach § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 sind alle Mitgliedstaaten und Mitgliedsstaatenkandidaten der Europäischen Union – mit Ausnahme der Türkei – sowie diverse weitere Staaten sichere Drittstaaten. Jedoch kann der Asylbewerber, wenn er in einen solchen sicheren Drittstaat überstellt werden soll, nach § 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nachweisen, dass er in seinem individuellen Fall in diesem Land keine Möglichkeit zu einem wirksamen Schutz hatte. Kritisiert wird dies insbesondere im Hinblick auf Serbien, das aufgrund eines Beschlusses auf dem EU-Gipfel am 1. März 2012 Beitrittskandidat der Europäischen Union ist, und durch das viele Schutzsuchende nach Ungarn einreisen.

80

Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden, so dass in Ungarn systemische Mängel bestünden, folgt das Gericht dem nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben.

81

Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrensrichtlinie) sieht ausdrücklich das Konzept des sicheren Drittstaates vor. Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller zunächst im Dublin-Verfahren zurück nach Ungarn überführt wird, steht einer Anwendung der Regelungen zum sicheren Drittstaat nicht entgegen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. März 2016, Aktenzeichen C-695/15 PPU, zitiert nach juris).

82

Soweit geltend gemacht wird, dass Serbien selbst kein sicherer Drittstaat sei und dies dazu führe, dass das ungarische Asylrecht unter systemischen Mängeln leide, folgt das Gericht dem nicht.

83

Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die serbische Verfassung ein Asylrecht vorsieht. Jedoch betrachten viele potentiell Asylsuchende Serbien nur als Transitland. Von Januar bis Mitte August 2015 registrierte Serbien nach UNHCR-Angaben fast 80.000 Asylsuchende. Einen Asylantrag stellten davon weniger als 500 Personen. Das serbische Asylsystem war bislang wenig tragfähig und personell teilweise unterbesetzt. Im Zuge des EU-Integrationsprozesses arbeitet Serbien jedoch mit Unterstützung des UNHCR und NGOs an Reformen. Soweit dies dazu führen kann, dass Serbien im Einzelfall für einen Antragsteller kein sicherer Drittstaat ist, ist dies im Verfahren vor den ungarischen Behörden und Gerichten geltend zu machen. Eine solche Möglichkeit sieht das ungarische Asylgesetz auch ausdrücklich vor. Nach Bekanntgabe, dass der Asylbewerber unter die Regelung des sicheren Drittstaats fällt, kann er innerhalb von drei Tagen erklären, warum der sichere Drittstaat in seinem Fall nicht sicher ist. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung hat (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. Januar 2016).

84

Zudem kann den Erkenntnisquellen nicht entnommen werden, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Überstellung des Klägers von Ungarn nach Serbien besteht. Denn Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über Serbien eingereist ist. Da in Serbien keine Registrierung der Durchreisenden vorgenommen wird und Ungarn in der Regel auch nicht über andere Nachweise verfügt, kann dieser Nachweis regelmäßig nicht erbracht werden. In solchen Fällen wird das Asylverfahren nach Ablehnung durch Serbien in Ungarn vollumfänglich geprüft. Im Übrigen ist, wenn zwischen Grenzübertritt aus Serbien und Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr liegt, die Übernahme durch Serbien ohnehin generell ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. Januar 2016; Liaisonmitarbeiter des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Bericht vom 13. Januar 2016). Aus aktuellen Erkenntnismitteln (Ungarisches Helsinki-Komitee, Bericht vom 1. August 2016) ergibt sich, dass vom Januar bis Juni 2016 114 Personen, die illegal nach Ungarn eingereist waren, offiziell nach Serbien rückgeführt wurden. Darunter waren 35 serbische, 27 kosovarische und 22 albanische Staatsangehörige. Keine der offiziell rückgeführten Personen hatte die syrische, afghanische, irakische oder somalische Staatsangehörigkeit. Damit ist die Überstellung des Klägers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Standards genügt, nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal der Kläger zu seinem Aufenthalt in Serbien keinerlei Angaben gemacht hat. Allein die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet jedoch keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems.

85

c. Zudem wird teilweise darauf verwiesen, dass die Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern zwischenzeitlich eingestellt worden sein könnten.

86

Insofern ergibt sich aus den zitierten Quellen, dass nach dem ungarischen Asylgesetz das Asylverfahren eingestellt werden kann, wenn der Antragsteller seinen Antrag schriftlich zurücknimmt; er sich weigert, eine Erklärung zu unterschreiben und die Prüfung des Asylantrags damit behindert; er trotz schriftlicher Ankündigung nicht zur Anhörung erscheint und keine angemessene Erklärung dafür einreicht; er seine Unterkunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden unbekannten Aufenthalts verlässt und keine angemessene Erklärung dafür eingereicht hat; er vollziehbar abzuschieben oder auszuliefern ist und die Maßnahme vollzogen werden kann; oder er die Fingerabdrucknahme verweigert oder behindert. Nach einer solchen Einstellung kann der Antragsteller bei den an zweiter, dritter und vierter Stelle genannten Gründen innerhalb von neun Monaten die Wiederaufnahme verlangen. Später gestellte Anträge gelten als Folgeanträge. Auch wenn der Antrag nicht innerhalb der neun Monate gestellt wird, entspricht es jedoch der Praxis der ungarischen Behörden, bei Dublin-Rückkehrern eine vollumfängliche Prüfung vorzunehmen. Eine entsprechende Änderung der gesetzlichen Regelung war im Januar 2016 in Abstimmung. Neuere Erkenntnisse liegen diesbezüglich nicht vor.

87

d. Auch soweit die wirtschaftliche Situation, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte, als Begründung systemische Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems angeführt werden, folgt das Gericht dieser Bewertung nicht.

88

Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber in Ungarn Anspruch auf Leistungen nach dem ungarischen Asylgesetz. Diese beinhalten Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Alle Asylbewerber haben Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen (AIDA, Bericht vom November 2015). Familien werden in getrennten Räumen untergebracht.

89

Die Versorgung im Krankheitsfall ist sichergestellt. Im Rahmen der Rückkehrformalitäten findet eine obligatorische körperliche Eingangsuntersuchung statt. Bei Hinweisen auf körperliche oder psychische Erkrankungen werden diese soweit möglich in den Einrichtungen, sonst in öffentlichen Einrichtungen behandelt. In den Aufnahmeeinrichtungen sind regelmäßig Ärzte präsent.

90

Soweit diesbezüglich teilweise auf die neueren Entwicklungen verwiesen wird, ergibt sich keine andere Bewertung. So entfiel zwar mit Wirkung vom 1. April 2016 das zuvor zur freien Verfügung stehende Bargeld in Höhe von 24 Euro monatlich. Auch der zuvor gewährte Zuschuss im Rahmen der Einschulung für Asylbewerber wird nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht mehr geleistet. Mit Wirkung vom 1. Juni 2016 ist nunmehr auch das Integrationsunterstützungsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte entfallen. Der Flüchtlingsstatus wird im Drei-Jahres-Turnus überprüft, ebenso der Status der subsidiär Schutzberechtigten. Nach Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter müssen die Schutzberechtigten innerhalb von 60 statt wie zuvor 30 Tagen das Aufnahmezentrum verlassen. Der automatische Zugang zum Gesundheitssystem ist nunmehr auf sechs Monate statt zuvor ein Jahr ab Anerkennung begrenzt.

91

Insofern sind von den Gesetzesänderungen in erster Linie anerkannte Schutzberechtigte betroffen. Deren Situation ist jedoch bereits nicht geeignet, systemische Mängel bezüglich des Asylsystems sowie der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber zu begründen. Denn es handelt sich bei Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten um unterschiedliche Vergleichsgruppen. Darüber hinaus sind auch keine systemischen Mängel für anerkannte Schutzberechtigte ersichtlich. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich nach Kapitel 7 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Qualifikationsrichtlinie). Danach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zur medizinischen Versorgung (Artikel 30), zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Artikel 29), und zu Wohnraum zu Bedingungen, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in den jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten (Artikel 32). Eine Verletzung dieses Rechts auf Gleichstellung mit ungarischen Staatsbürgern bzw. anderen Drittstaatsangehörigen ist weder von dem Kläger geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Soweit für Schutzberechtigte eine schwierige wirtschaftliche Situation vorliegt, stellt auch dies keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Weder Artikel 3 EMRK noch Artikel 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union schließen eine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen bzw. Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26. April 2005, Müslim v. Türkei, Aktenzeichen 53556/99, zitiert nach Hudoc, Rn. 85; vgl. zur Frage der Abschiebung in schlechte wirtschaftliche bzw. humanitäre Bedingungen auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. April 2013, Samsam Mohammed Hussein und andere v. Niederlande und Italien, Aktenzeichen 22725/10, zitiert nach Hudoc, Rn. 70; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen 8319/07 und 11449/07, zitiert nach Hudoc, Rn. 278; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013, Aktenzeichen 10 C 15/12, zitiert nach juris, Rn. 23 ff).

92

Auch soweit Asylbewerbern anders als zuvor kein frei zur Verfügung stehendes Bargeld sowie kein Zuschuss im Rahmen der Einschulung mehr gewährt werden, ist dies nicht geeignet, systemische Mängel zu begründen.

93

e. Soweit zur Begründung systemische Mängel im ungarischen Asylsystem die dortige Einrichtung von Transitzonen sowie die Strafbarkeit des Übertretens oder Beschädigens von Sperranlagen angeführt wird, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass der Kläger nicht nach Ungarn überstellt werden dürfte.

94

Die Einrichtung von Transitzonen ist ausdrücklich als Verfahrensmöglichkeit in Artikeln 31 Absatz 8, 43 Verfahrensrichtlinie vorgesehen. Danach können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 33 sowie die die Begründetheit eines Antrags in einem beschleunigten Verfahren entscheiden, wobei bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, Artikel 43 Absatz 1, 31 Absatz 8 Verfahrensrichtlinie. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen oder insofern systemische Mängel vorliegen, kann aber vorliegend offen bleiben, weil auch ein entsprechender Verstoß nicht geeignet wäre, die Rechtsposition des Klägers zu beeinflussen. Insofern können Dublin-Rückkehrer von Verfahrensregelungen, die allein an den Grenzen bzw. in Transitzonen befindliche Antragsteller erfassen, bereits dem Grunde nach nicht betroffen sein.

95

Auch die etwaige Strafbarkeit des Überschreitens oder Beschädigens von Sperranlagen betrifft den Kläger bereits nicht. Im Übrigen setzt die Strafbefreiung des Artikel 31 Absatz 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) voraus, dass, dass sich der Ausländer nach seiner Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet und die Gründe darlegt, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Sie ist getragen von dem Gedanken, dass einem Flüchtling die Verletzung von Einreise und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung erlangen kann und erfasst die Strafbarkeit der unerlaubten Einreise und nicht damit verbundene Begleitdelikte. (ausführlich dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2014, Aktenzeichen 2 BvR 450/11, zitiert nach juris, Rn 33-58). Aus dem Bericht des UNHCR vom Mai 2016 ergibt sich, dass der Großteil der wegen illegaler Überquerung des Grenzzaunes zwischen dem 15. September 2015 und März 2016 verurteilten Angeklagten bereits keinen Asylantrag stellten. Soweit Asylanträge im Rahmen des Strafgerichtsverfahrens gestellt worden seien, habe das Gericht Artikel 31 GFK jeweils nicht angewendet. In einem Fall sei dies unter anderem damit begründet worden, dass der Angeklagte erst im Rahmen der Strafgerichtsverhandlung, drei Tage, nachdem er von einem Polizeibeamten aufgegriffen worden sei, einen Asylantrag gestellt habe (UNHCR, Bericht vom Mai 2016, Rn. 60).

96

f. Auch im Übrigen sind keine Gründe für die Annahme systemischer Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn begründen würden, ersichtlich.

97

Inwiefern es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, ist nicht entscheidend (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2014, Aktenzeichen 10 B 35.14, zitiert nach juris, Rn. 6). Solche Einwände gegen die Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen in Ungarn hätte der Kläger dort geltend zu machen, und zwar notfalls unter Inanspruchnahme ungarischer und europäischer Gerichte.

98

2. Die Abschiebung des Klägers kann auch durchgeführt werden, § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylG.

99

Die Aufnahmebereitschaft Ungarns steht nicht in Frage(a). Ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis liegt nicht vor (b).

100

a. Die Aufnahmebereitschaft Ungarns steht nicht in Frage. Rücküberstellungen nach Ungarn finden statt. Nach aktuellen Erkenntnissen (Ungarisches Helsinki-Komitee, Bericht vom 1. August 2016) wurden von Januar bis Juni 2016 348 Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach Ungarn zurückgeführt, darunter 180 Personen aus Deutschland.

101

b. Auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse liegen nicht vor.

102

Diese ergeben sich nicht aus der vom Kläger geplanten Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen.

103

Über einen Aufenthaltstitel zur Eheschließung in Deutschland verfügt der Kläger nicht.

104

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Absatz 2 AufenthG wegen der aus Artikel 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1971, Aktenzeichen 1 BvR 636/68, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 29-32). Dies würde voraussetzen, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2014, Aktenzeichen 2 M 93/14, zitiert nach juris, Leitsatz, Orientierungssatz 2 und Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.März 2010, Aktenzeichen 19 CE 10.364, zitiert nach juris, Rn. 3-5).

105

Dabei kann offen bleiben, ob eine Mitteilung des Standesamts nach § 13 Absatz 4 PStG, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, vorliegen muss oder es ausreichend ist, wenn die Verlobten die nach § 12 Absatz 2 PStG und ggf. § 13 Absatz 1 PStG zur Anmeldung der Ehe notwendigen Urkunden eingereicht haben und, soweit kein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Absatz 1 BGB für den ausländischen Verlobten beigebracht werden kann, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB gestellt wird und dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (soBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2008, Aktenzeichen 19 CS 08.216, zitiert nach juris, Rn. 13-15; weitergehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2014, Aktenzeichen 2 M 93/14, zitiert nach juris, Leitsatz, Orientierungssatz 2 und Rn. 4, das verlangt, dass in einem solchen Fall die Befreiung durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 1309 Absatz 2 BGB erteilt worden ist).

106

Denn der Kläger hat nach keinem dieser Maßstäbe geltend gemacht, dass eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten unmittelbar bevor steht. Er macht zwar geltend, dass er seit Mai 2016 mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei. Sie haben vorgehabt, im Juli 2016 zu heiraten. Dieser Schritt sei jedoch schwer, weil das Standesamt viele Papiere, unter anderem den syrischen Ausweis des Klägers und seine Geburtsurkunde benötige. Insofern müssten sie noch warten bezüglich eines Heiratstermins, da sie erst bei vorliegenden Papieren einen Termin erhielten. Damit ist erkennbar, dass dem Standesamt die notwendigen Papiere zur Prüfung der Ehevoraussetzungen bisher nicht vorliegen, sondern vielmehr seitens des Klägers, der über diese selbst auch nicht verfügt, noch besorgt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Eheschließungstermin derzeit völlig offen. Auf die Vorwirkungen einer bevorstehenden Ehe kann sich der Kläger deshalb derzeit nicht mit Erfolg berufen.

107

Auch aus der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich kein Abschiebungshindernis. Zwar kann die Abschiebung rechtlich unmöglich sein,

108

„wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren [...]. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist“.

109

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014, Aktenzeichen 2 BvR 732/14, zitiert nach juris, Rn. 14,15)

110

Vorliegend ist eine solche Reiseunfähigkeit jedoch nicht ersichtlich. Die vorlegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ansatzweise zur Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung des Klägers geeignet. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, sind zur Diagnose einer schweren depressiven Störung innerpsychische Vorgänge in den Blick zu nehmen, die sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007, Aktenzeichen 10 C 8.07, zitiert nach juris, Rn. 15) gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer solchen Erkrankung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der nach sechsmonatigem Aufenthalt erstmals eine Geltendmachung einer entsprechend Erkrankung erfolgte, zum Zeitpunkt, als der Verhandlungstermin angesetzt war, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bescheinigt zudem auch allein eine Arbeitsunfähigkeit, trifft aber keinerlei Aussagen zu einer Reisefähigkeit des Klägers.

111

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG.

112

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 A 343/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 A 343/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 A 343/16 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer


(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörd

Personenstandsgesetz - PStG | § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen


(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Na

Personenstandsgesetz - PStG | § 12 Anmeldung der Eheschließung


(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner de

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 A 343/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 2 M 93/14

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Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2013 - 10 C 15/12

bei uns veröffentlicht am 31.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2016 - M 3 S 16.50594

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1997 in Damaskus geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2016 - M 25 S 16.50348

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Tenor I. Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anord

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 13. Dez. 2016 - 2 B 408/16

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Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Anordnung der Überstellung nach Ungarn aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. 2 Er ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehör

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - 12 L 3421/16.A

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 – BVerwG 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 m.w.N.).

4

Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, BVerfGE 31, 58 <67>). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 - a.a.O. RdNr. 4 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller weiterhin nicht vor. Nach den Auskünften des Standesamtes B-Stadt vom 04.07.2014 und 28.07.2014 gibt es bislang noch nicht einmal einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung, da die Prüfung der Echtheit der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal noch nicht abgeschlossen ist. Dass sich hieran inzwischen etwas geändert hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller inzwischen die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal mit E-Mail vom 07.07.2014 angeforderten Unterlagen mit E-Mail vom 05.08.2014 nachgereicht hat und die Überprüfung dieser Unterlagen auch am 22.09.2014 noch andauerte. Solange die Überprüfung der Echtheit der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes der zuständigen deutschen Botschaft - wie hier - noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2004 - 2 M 359/04 - st. Rspr.; HambOVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 -, Juris RdNr. 13).

6

Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht der nach seinen Angaben wegen der drohenden Abschiebung verschlechterte Gesundheitszustand seiner Verlobten, Frau (…), entgegen. Es kann hier offen bleiben, ob eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei ernst zu nehmender Selbstmordgefahr der Verlobten eines Ausländers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geboten sein kann (vgl. VG München, Beschl. v. 14.10.2010 - M 25 E 10.4862 -, Juris RdNr. 20), denn eine solche ernst zu nehmende Suizidgefahr seiner Verlobten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen

1.
ihren Personenstand,
2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
3.
ihre Staatsangehörigkeit,
4.
wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.

(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.

(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) (weggefallen)

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 – BVerwG 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 m.w.N.).

4

Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, BVerfGE 31, 58 <67>). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 - a.a.O. RdNr. 4 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller weiterhin nicht vor. Nach den Auskünften des Standesamtes B-Stadt vom 04.07.2014 und 28.07.2014 gibt es bislang noch nicht einmal einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung, da die Prüfung der Echtheit der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal noch nicht abgeschlossen ist. Dass sich hieran inzwischen etwas geändert hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller inzwischen die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal mit E-Mail vom 07.07.2014 angeforderten Unterlagen mit E-Mail vom 05.08.2014 nachgereicht hat und die Überprüfung dieser Unterlagen auch am 22.09.2014 noch andauerte. Solange die Überprüfung der Echtheit der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes der zuständigen deutschen Botschaft - wie hier - noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2004 - 2 M 359/04 - st. Rspr.; HambOVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 -, Juris RdNr. 13).

6

Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht der nach seinen Angaben wegen der drohenden Abschiebung verschlechterte Gesundheitszustand seiner Verlobten, Frau (…), entgegen. Es kann hier offen bleiben, ob eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei ernst zu nehmender Selbstmordgefahr der Verlobten eines Ausländers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geboten sein kann (vgl. VG München, Beschl. v. 14.10.2010 - M 25 E 10.4862 -, Juris RdNr. 20), denn eine solche ernst zu nehmende Suizidgefahr seiner Verlobten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.