Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2016 - M 25 S 16.50348

published on 18/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2016 - M 25 S 16.50348
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Tenor

I. Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik Ungarn (im Folgenden: Ungarn) im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

Die Antragsteller, eine Familie ukrainischer Staatsbürger, zwei Ehegatten samt drei Kindern, reisten am 11. November 2015 in das Bundesgebiet ein.

Am 18. Februar 2016 beantragten sie Asyl.

Ermittlungen ergaben, dass ungarische Behörden für die Antragsteller Visa erteilt hatten.

Am 4. März 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden (Behördenakte, Bl. 79).

Am 4. Mai 2016 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VERORDNUNG (Behördenakte, Bl. 104).

Mit angegriffenem Bescheid vom 30. Mai 2016 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Folgendes an (Behördenakte, 108):

„1. Die Anträge werden als unzulässig abgelehnt.

2. Die Abschiebung nach Ungarn wird angeordnet.

4. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Asylanträge gemäß § 27a AsylG (a.F.) unzulässig seien, da Ungarn auf Grund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VERORDNUNG für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Sollten die Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finden, bleibe es gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG gleichwohl bei der Unzulässigkeit des Asylantrags. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VERORDNUNG auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätten im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angegeben, dass sie in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wollten. Als Grund gegen eine Überstellung nach Ungarn hätten die Antragsteller im Wesentlichen angegeben, dass Ungarn geografisch nahe der Ukraine liegen würde. Die Antragsteller befürchteten, dass der Antragsteller zu 1) auch in Ungarn von der ukrainischen Militärbehörde verfolgt und geschnappt werden könne. Der ungarische Staat schütze jedoch Asylsuchende in seinem Staatsgebiet hinreichend vor politisch motivierten oder sonstigen Übergriffen. Eine mangelnde Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit der ungarischen Behörden sei nicht erkennbar, so dass es Asylsuchenden, die Übergriffe befürchten, freistehe, sich an die staatlichen Behörden (insbesondere die Polizei) zu wenden. Asylbewerber könnten sich jederzeit mit Hilfe der ungarischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte gegen befürchtete Übergriffe zur Wehr setzen. Der Vortrag der Antragsteller führe nicht dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedstaat werde. Die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland würden nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.).

Der Bescheid wurde am 3. Juni 2016 zugestellt (Behördenakte, Bl. 133).

Mit Schriftsatz und Fax vom 8. Juni 2016 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag:

„Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.5.2016 Az. …, zugestellt am 3.6.2016, wird aufgehoben.“

Gleichzeitig beantragten sie:

„Die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Ungarn – wird angeordnet.“

Zur Begründung führten sie Folgendes an: Die Antragsteller hätten sich von der Slowakei und Tschechien kommend nur einen Tag in Ungarn aufgehalten. Das ungarische Asylsystem leide unter systemischen Mängeln. Die Antragsteller hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VERORDNUNG Gebrauch mache. Ihnen drohten in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. (unter Verweis auf: VG Köln, U.v. 22.12.2015 – 2 K 6214/14 – mwN). Des Weiteren verwiesen die Antragsteller auf die Meldung des Jesuitenflüchtlingsdienstes Deutschland vom 15. Juni 2013, auf die Informationen des ungarischen Helsinki Committees vom 1. Juli 2013 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 2. Oktober 2013. Danach müssten sogenannte Dublin-Rückkehrer nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 mit Inhaftierungen von bis zu sechs Monaten rechnen. Zu monieren seien die fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten (unter Verweis auf: UNHCR, Stellungnahme vom 2. Oktober 2013. Ergänzend beriefen sich die Antragsteller auf die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 13 L 172/14). Aus dem Umstand, dass ein Drittel beziehungsweise ein Viertel der Personen in Asylhaft genommen würde (unter Verweis auf: AA, Stellungnahme v. 19.11.2014), zeige, dass die Asylhaft nicht nur subsidiär angewandt werde (unter Verweis auf: bordermonitoring, Bericht v. 30.10.2014). Das Asylverfahren in Ungarn habe sich durch die Novelle vom 1. August 2015 noch weiter verschärft. § 2 der Verordnung 191/2015 bestimme, dass alle Nachbarstaaten außer der Ukraine als sichere Drittstaaten anzusehen seien. Somit gehörten auch die Slowakei und Tschechien, über die die Antragsteller eingereist seien, zu den sicheren Drittstaaten. Die beiden Mitgliedstaaten seien keine sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 39 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32, weil diese beiden Mitgliedstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention nicht einhielten. Letztendlich drohe den Antragstellern eine Kettenabschiebung in die Ukraine. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta sowie gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG.

Am 24. Juni 2016 übersandte das Bundesamt die Akten in elektronischer Form.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

1. Die Antragsgegnerin hat nach den vorliegenden Unterlagen die Abschiebung nach Italien zutreffend nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.) in Verbindung mit § 27a AsylG (a.F.) angeordnet (nunmehr: § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F.).

a) Nach § 27a AsylG (a.F.) war ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 (vgl. BGBl 2016 I S. 1939) regelt dies § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG (n.F.) in im Wesentlichen identischer Art und Weise. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.) verwies auf § 27a AsylG (a.F.) und verpflichtete, das Bundesamt, in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 1 Asyl (n.F.) verweist nunmehr auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (n.F).

Für die Prüfung des auch in Deutschland gestellten Asylantrags ist Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig. Ungarn hat der Wiederaufnahme auch zugestimmt.

Die Antragsgegnerin ist damit nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

b) Grundsätzlich gilt die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, dass die Behandlung der Asylsuchende in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in Einklang steht.

Nur wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU– Grundrechte-Charta mit sich bringen, setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. zu der Vorgängerverordnung: EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11 – Puid, juris, Rn. 36). Entscheidend ist insofern nicht, ob einzelne Verstöße gegen einzelne Bestimmungen in einem Mitgliedsstaat auftreten (vgl. ebenfalls zu der Vorgängerverordnung: EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – N.S., juris Rn. 85).

In Konkretisierung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass sich der Tatrichter zur Widerlegung der Vermutung die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wird. Maßgeblich ist, ob diese Behandlungen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9).

bb) Verfassungsrechtlich hat die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen zu berücksichtigen, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen (vgl. zuletzt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15). Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris, Rn. 15).

cc) Die Tatsache, dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden möglich ist, begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Asylsystem, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 221). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam im Jahr 2013 in einer Entscheidung zu dem Schluss – beruhend auf dem Umstand, dass der UNHCR, anders als im Falle Griechenlands, die Mitgliedstaaten nicht dazu aufgefordert hatte, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, sowie beruhend auf dem Umstand geplanter Änderungen der ungarischen Bestimmungen –, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht gegen Art. 3 EMRK verstieß (vgl. EGMR, U.v. 6.6.2013 – 2283/12 – Mohammed v. Austria, hudoc Rn. 105, 111).

dd) Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so steht der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn nicht das Hindernis systemischer Mängel entgegen. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit liegt anhand der aktuellen Erkenntnismittel – die von den Antragstellern angeführten Quellen sind insoweit weitgehend veraltet – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. aktuell ebenso: VG SH, U.v. 31.8.2016 – 5 A 343/16 – juris Rn. 63 ff.; VG München, B.v. 5.8.2016 – M 1 S. 16.50383 – juris Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2016 – B 5 K 15.50227 – S. 6 ff.; VG Ansbach, B.v. 28.6.2016 – AN 3 S. 16.50214 – juris Rn. 22; VG Ansbach, B.v. 3.5.2016 – AN 3 S. 16.50118 – Rn. 35 ff.; VG Augsburg, B.v. 27.1.2016 – Au 4 S. 16.50004 – juris Rn. 12 ff.).

(1) Systemische Mängel sind nicht unter dem Gesichtspunkt von möglichen Überstellungen nach Serbien erkennbar. Der EuGH hat jüngst in einem Fall – dem eine ungarische Bestimmung zugrunde lag, wonach die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz vermutet wird, wenn Antragsteller aus Serbien, das nach dieser Regelung als sicherer Drittstaat betrachtet wird, in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen – entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-VERORDNUNG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-495/15 PPU – Shiraz Baig Mirza, juris Rn. 55 und 53).

Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass den Antragstellern im konkreten Fall eine Abschiebung nach Serbien droht. Der Heimatstaat der Antragsteller, die Ukraine, grenzt unmittelbar an Ungarn. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Antragsteller überhaupt zuvor – umständlich – Serbien betreten haben, um nach Ungarn zu gelangen. Ungarn hat die Ukraine, wie die Antragsteller selbst vortragen, nicht als sicheren Drittstaat deklariert (vgl. UNHCR, Hungary As a Country of Asylum, Mai 2016, S. 14). Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung dorthin (oder in die Slowakei oder Tschechien), sind nicht substantiiert vorgetragen beziehungsweise anderweitig ersichtlich. Die Slowakei und Tschechien sind im Übrigen nach § 26a Abs. 2 AsylG als sicheren Drittstaaten anzusehen. Anhaltspunkte, an dem Status zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

(2) Soweit Asylsuchenden in Ungarn im Einzelfall Asylhaft droht, sind ebenfalls keine systemischen Mängel erkennbar.

Die Tatsache, dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden möglich ist, begründet für sich allein noch keine systemischen Mängel.

Nach Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Richtlinie 2013/22/EU) darf Haft nicht allein deswegen angeordnet werden, weil der Betroffene einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern nur in enumerierten Ausnahmefällen, wobei die Inhaftierung allein aufgrund einer Einzelfallprüfung, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, zulässig ist. Die Inhaftierung darf nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/22/EU nur für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange, wie Gründe hierfür bestehen, angeordnet werden. Bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist gemäß Art. 9 Abs. 3 und 5 Richtlinie 2013/22/EU eine zügige Überprüfung sowie eine turnusmäßige Haftüberprüfung durch ein Gericht herbeizuführen. Die Schutzsuchenden sind nach Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2013/22/EU in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen. Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nach Art. 11 Richtline 2013/22/EU nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig.

Auch in Ungarn kann Asylhaft nur in bestimmten enumerierten Fällen angeordnet werden (nämlich zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit; bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden; wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht; wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde; oder zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht; vgl. zu alledem: AA, Stellungnahme v. 21.6.2016 an das VG Potsdam, S. 2 f.; EASO, Description of the Hungarian asylum system, 4.6.2015, S. 11 ff.; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF bei dem Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 5). Der letztgenannte Grund umfasst nicht Asylbewerber, die aus anderen Ländern nach Ungarn überstellt wurden, sondern Asylbewerber, die von Ungarn aus überstellt werden sollen. Asylhaft kann erstmalig für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Verlängerung um höchstens 60 Tage ist möglich, muss jedoch binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung von der Asylbehörde beim örtlichen Gericht beantragt werden. Beim Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen einlegen. Auch im Übrigen können jederzeit Einwendungen geltend gemacht werden. Sollten Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird ihnen von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat. Für die Asylhaft wurden separate Einrichtungen geschaffen. Die gesetzliche Höchstdauer der Asylhaft beträgt sechs Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern einen Monat. Männer und Frauen sowie Familien mit Kindern werden jeweils getrennt untergebracht (vgl. EASO, Description oft the Hungarian asylum system, 4.6.2015, S. 11 ff.; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF bei dem Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 5). Aufgrund einer internen Weisung wird Asylhaft für Familien mit minderjährigen Kindern derzeit nicht angeordnet (vgl. AA, Stellungnahme v. 28.9.2015, S. 4). Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vorrangig bearbeitet (vgl. BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF bei dem Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 5). Das gesetzliche System der Asylhaft in Ungarn scheint sich damit im Wesentlichen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/22/EU zu befinden (vgl. VGH BW, U.v. 5.7.2016 – A 11 S 974/16 – juris Rn. 36).

Das UNHCR geht auch im Zusammenhang mit der Praxis der Asylhaft in Ungarn nicht von regelmäßigen Verstößen gegen die vorgenannten Vorgaben aus (vgl. UNHCR, Hungary As a Country of Asylum, Mai 2016, S. 24: “not upheld in all cases”; “sometimes”). Nach den aktuellen Zahlen der non-profit-Organisation Hungarian Helsinki Committees gibt es in Ungarn derzeit 26.877 registrierte Asylsuchende, lediglich 222 Personen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Asylhaft untergebracht (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Key Asylum Fiigures as of 1 October 2016, abrufbar unter: http://www.helsinki.hu/en/). In dem Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 22. Januar 2016 waren 1.648 Personen in Asylhaft untergebracht (vgl. AA, Stellungnahme v. 27.6.2016 an den VGH BW). Der Anteil der Dublin-Rückkehrer ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes „verschwindend gering“ (vgl. AA, Stellungnahme v. 21.6.2016 an das VG Potsdam, S. 3). Unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich legal in Ungarn aufgehalten haben (zum Beispiel nachweislich durch ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis) und einen Asylantrag stellen, werden zudem erst gar nicht in Asylhaft genommen (vgl. AA, Stellungnahme v. 27.1.2016, S. 6; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 5).

Aus genannten Gründen erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller durch Asylhaft unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden würden.

(3) Systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission zur Vorbereitung eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens Ungarn gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV am 10. Dezember 2015 ein Aufforderungsschreiben bezüglich dreier Streitpunkte übersandt und Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben hat (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 10.12.2015). Erstens stehen damit einzelne ungarische Vorschriften, nicht das ungarische Asylsystem und dessen Anwendung insgesamt auf dem Prüfstand. Zweitens hat Ungarn die Möglichkeit, die in dem Aufforderungsschreiben geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission zu entkräften. Drittens ist festzustellen, dass die Europäische Kommission bislang nicht offiziell Vertragsverletzungsklage erhoben hat. Viertens kann eine etwaige Vertragsverletzung diesbezüglich verbindlich allein der EuGH feststellen.

Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob das ungarische Gesetz über beschleunigte Strafverfahren wegen irregulären Grenzübertritts gegen die Vorschriften der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verstößt, die sicherstellt, dass jede verdächtige oder angeklagte Person, die die Verfahrenssprache nicht versteht, eine schriftliche Übersetzung aller wichtigen Dokumente, auch eines etwaigen Urteils, erhält. Dieses Problem dürfte zumeist bei exotischen nichteuropäischen Sprachen auftreten. Hier ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Heimatstaat der Antragsteller die Ukraine ist, die an Ungarn unmittelbar angrenzt. In dem Nachbarstaat Ukraine ist eine slawische Sprache Amtssprache. Derartige Dolmetscherleistungen dürften daher in Ungarn ohne Weiteres abrufbar sein.

Streitpunkt ist des Weiteren, ob und inwieweit es mit den gegebenen Rechtsbehelfen in Ungarn möglich ist, auf neue Fakten und Umstände zu verweisen, und ob und inwieweit in Ungarn Entscheidungen im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen automatisch ausgesetzt werden oder nicht, mit der Folge dass Antragsteller bereits vor Verstreichen der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder vor der Prüfung des Rechtsbehelfs effektiv gezwungen werden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen. Zum einen ist Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016, Shiraz Baig Mirza – C-695/15 PPU – juris Rn. 68). Zum anderen dürfte hierbei zu berücksichtigen sein, dass sich derzeit eine weitere Änderung des ungarischen Asylgesetzes in der Abstimmung befindet, die unter anderem die aktuelle Verwaltungspraxis der Asylbehörde dahingehend konkretisiert, dass der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers vollumfänglich geprüft wird, obwohl das Erstverfahren endgültig eingestellt wurde (vgl. AA, Stellungnahme v. 27.1.2016 an das VG Regensburg, S. 3; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 2).

Streitpunkt ist schließlich, ob und inwieweit die ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Asylantrags, wonach eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ ist, und ob der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichtssekretären auf vorgerichtlicher Ebene getroffen werden, gegen Art. 47 EU-Grundrechtecharta und die Asylverfahrensrichtlinie verstoßen. Hierbei dürfte zu berücksichtigen sein, dass „fakultative Anhörungen“ nicht bedeuten, dass Anhörungen mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht stattfinden. Außerdem ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass bei Dublin-Rückkehrern stets eine Rückkehrbefragung erfolgt (vgl. BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF bei dem Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v.13.1.2016, S. 2). Bei der Frage der Gerichtssekretäre kommt es letztlich darauf an, ob und inwieweit diese im Vorhinein involviert sind. Darüber liegen derzeit keine näheren Erkenntnisse vor.

(4) Systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus den übrigen Aufnahmebedingungen in Ungarn.

In der Vergangenheit waren die (stationären) Aufnahmeeinrichtungen in Ungarn nicht voll belegt (vgl. AA, Stellungnahme v. 28.9.2015 an das VG Magdeburg, S. 3) und wiesen nur eine Auslastung von 60-70 Prozent auf (vgl. EASO, Description of the Hungarian asylum system, 4.6.2015, S. 10). Außerdem hat Ungarn mittlerweile zusätzlich zu den (stationären) Aufnahmeeinrichtungen Plätze in Zelten, Containern und umgewidmeten Gemeinschaftsräumen geschaffen (vgl. BAMF, Lagebericht v. 13.1.2016 des Liaisonmitarbeiters des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, S. 3). Alleinstehende Frauen und Familien mit minderjährigen Kindern werden getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht (vgl. AA, Stellungnahme v. 28.9.2016 an das VG Magdeburg, S. 3; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 3). Die Familienverbände bleiben grundsätzlich erhalten (vgl. AA, Stellungnahme v. 27.1.2016, S. 4). Auch die medizinische, wirtschaftliche und soziale Grundversorgung ist sichergestellt (vgl. AA, Stellungnahmen v. 27.1.2106, S. 4 und v. 28.9.2015, S. 3).

(5) Systemische Mängel ergeben sich auch nicht speziell aus den Aufnahmebedingungen in den Transitzonen. Denn Dublin-Rückkehrer werden nicht in die Transitzonen verbracht (vgl. AA, Stellungnahme v. 27.1.2016, S. 7; BAMF, Liaisonmitarbeiter des BAMF bei dem Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Lagebericht v. 13.1.2016, S. 3). Gleiches gilt im Übrigen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende (vgl. UNHCR, Hungary As a Country of Asylum, Mai 2016, S. 8: „Asylum seekers who are persons in need of special treatment are exempted from the border procedures in the transit zones“).

(6) Insgesamt ist zu konstatieren, dass Ungarn mittlerweile auf Kritik (vgl. Hoher Kommissar für Menschenrechte, Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung Dritter gemäß Art. 36 EMRK v. 17.12.2015, S. 10 f.) mit verschiedenen Maßnahmen reagiert hat. Der UNHCR spricht im Zusammenhang mit den inzwischen erlassene Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich auch von Verbesserungen (vgl. UNHCR, Hungary As a Country of Asylum, Mai 2016, S. 16: “improved procedural safeguards”). Aktuell äußert der UNHCR in seinem Fazit zu der Situation in Ungarn Bedenken (vgl. UNHCR, Hungary As a Country of Asylum, Mai 2016, S. 26: „concerns expressed“). Der UNHCR rät indes nicht von Überstellungen nach Ungarn ab, genauso wenig im Übrigen wie die non-profit-Organisation Amnesty International (vgl. Amnesty International, Stranded Hope, 2016, Recommendations, S. 28).

(7) Zuallerletzt ist festzustellen, dass es sich bei den Antragstellern um einen fünfköpfigen Familienverband mit zwei Erwachsenen und Kindern jenseits der drei Jahre handelt.

c) Weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Dass Ungarn Menschen, die sich auf seinem Territorium befinden, nicht gegen den Zugriff von Dritten schützt, ist weder substantiell vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 31/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.