Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Feb. 2015 - 3 A 78/14
Gericht
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 wird aufgehoben, soweit darin Kosten in Höhe von mehr als 46,45 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid für eine Abschleppmaßnahme.
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Am 21.06.2012 um 17:34 Uhr veranlasste ein Mitarbeiter der Beklagten, dass das Kraftfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX abgeschleppt wurde. Das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt linksseitig eines durch Pflastersteine gekennzeichneten Sandweges im Düsternbrooker Gehölz in Kiel. Der Sandweg befindet sich neben einem Parkplatz, auf den vom Düsternbrooker Weg aus eingefahren werden kann.
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Unter dem 08.08.2012 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Leistungsbescheid in Höhe von 96,80 €. Der Leistungsbescheid wird dahingehend begründet, dass sich der Mitarbeiter der Bußgeldstelle im Rahmen seines Ermessens für ein Abschleppen entschieden habe, weil die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage geparkt bzw. die Grünanlage außerhalb der gekennzeichneten Wege befahren habe und damit gegen § 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vom 09.04.1984 verstoßen habe.
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Die Klägerin legte am 24.08.2012 hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 - verwiesen wurde.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 (Zugang am 19.03.2014) zurückgewiesen, wobei Kosten in Höhe von insgesamt 52,45 € (49,00 € Gebühren + 3,45 € Auslagen) festgesetzt wurden. Der Bereich vor Ort sei eindeutig durch Abgrenzung und Bewuchs als Grünfläche erkennbar. Mit dem Abparken werde zudem die vorhandene Vegetation zerstört. Bei Betrachtung der Stelle vor Ort ergebe sich, dass dort zwei durch eine Hecke getrennte Wege vorhanden seien. Der Weg, der mit Kopfsteinpflaster belegt sei, sei mit dem Verkehrszeichen 314 ausgeschildert und diene als Zufahrt zum Parkplatz. Eine Ausschilderung des Sandweges sei nicht vorhanden. Eine mit Pkw zu befahrende direkte Verbindung zwischen dem Sandweg und dem Parkplatz sei ebenfalls nicht vorhanden. Bereits optisch erkennbar handele es sich dort um eine den Fußgängern vorbehaltene Fläche.
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Die Klägerin hat am 15.04.2014 Klage erhoben.
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Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, dass der Sandweg bei Blickrichtung vom Düsternbrooker Weg aus rechtsseitig eine durch Pflastersteine hergestellte Abtrennung aufweise, welche den Eindruck erwecke, dass hiermit die Fahrbahn von den Parkplatzflächen abgetrennt werden solle. Es werde daher gerade der Eindruck vermittelt, dass es sich rechtsseitig um Parkplatzflächen handele. Es sei für einen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen, dass der Sandweg nicht mehr Teil der Parkplatzanlage sei. Es fehle insoweit bereits eine für den Verkehrsteilnehmer erkennbare Regelung nach der Straßenverkehrsordnung. Ferner sei in dem Bereich, in dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs abgestellt gewesen sei, keine schützenswerte Vegetation vorhanden.
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Die Klägerin beantragt,
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den unter dem Az.: 2105207094 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 08.08.2012, mit welchem der Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 96,80 € auferlegt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 (Az.: 030008721) vollumfänglich aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, dass die Darstellung der Klägerin, dass der Wanderweg als Parkplatz gewirkt habe, unmöglich nachvollzogen werden könne. Die Zäsur ergäbe sich schon eindeutig aus der Pflasterung. Der Übergang zwischen Parkplatz und Wanderweg sei viel zu schmal, als dass angenommen werden könne, dass dieser ebenfalls zur Parkplatzfläche gehöre. Es sei offenkundig, dass der Sandweg nicht zum Befahren mit Fahrzeugen dienen solle. Dieser weise die typische Breite eines Wanderweges auf. Dieser werde durch den schmalen Pflasterstreifen vom Wald getrennt. Dass das Befahren der Waldvegetation und auch das Parken verboten seien, ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Ziffer 3 Landeswaldgesetz. Darüber hinaus liege auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vor.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Das Gericht hat die örtlichen Gegebenheiten in der mündlichen Verhandlung, die vor Ort durchgeführt worden ist, in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nur hinsichtlich eines Teils der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Leistungsbescheid vom 08.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sind § 249, 238 LVwG. Hiernach werden für Amtshandlungen nach dem Abschnitt IV Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
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Ein Leistungsbescheid nach §§ 249, 238 LVwG erweist sich nur als rechtmäßig, wenn zum einen der Zwangsmitteleinsatz rechtmäßig ist und zum anderen die festgesetzten Kosten der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
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Die dem Leistungsbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme sind §§ 230, 238 LVwG (Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges).
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Rechtsgrundlage des Zwangsmitteleinsatzes sind nicht die §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 238 LVwG. Diese Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn ein Verkehrszeichen, das eine Allgemeinverfügung darstellt, vorhanden ist. Vorliegend ist der Bereich, in dem das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Abschleppvorganges befand, jedoch nicht mit einem Halteverbotsschild ausgewiesen.
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Nach § 230 Abs. 1 S. 1 LVwG ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf eine andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger hypothetischer Grundverwaltungsakt, der das Gebot beinhaltet, das Auto wegzufahren. Dogmatisch ergibt sich dies aus der Formulierung „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse". Rechtsgrundlage des hypothetischen Grundverwaltungsaktes ist die polizeirechtliche Generalklausel (§§ 174, 176 LVwG), welche die Ordnungsbehörde bei einer Gefahr oder einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit zu Gefahrabwehrmaßnahmen ermächtigt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst als Schutzgüter u. a. die objektive Rechtsordnung.
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Durch das Parken des Fahrzeuges linksseitig des gekennzeichneten Sandweges (vom Düsternbrooker Weg aus schauend) liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vom 09.04.1984 vor. Hiernach ist es untersagt, in den öffentlichen Grünanlagen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Rad zu fahren, zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren bzw. diese oder Anhänger abzustellen.
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Beim Düsternbrooker Gehölz handelt es sich um eine öffentliche Grünanlage im Sinne des § 1 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel. Auch der Bereich, in dem sich das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschleppvorganges befunden hat, ist Bestandteil der öffentlichen Grünanlage und nicht Bestandteil der daneben liegenden Parkplatzfläche, auf der das Parken ausweislich der Beschilderung (Verkehrszeichen 314 der StVO) für Kraftfahrzeuge gestattet ist. Hiervon konnte sich das Gericht, das die örtlichen Gegebenheiten in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat, überzeugen. Die Parkplatzfläche ist durchgehend gepflastert und besteht zum einen aus der Parkplatzauffahrt und den im hinteren Bereich des Parkplatzes liegenden Parkbuchten. Aus verständiger Sicht eines Teilnehmers des Straßenverkehrs ist eindeutig, dass das Parken nur in den Parkbuchten, die jeweils durch einzelne Reihen von Pflastersteinen voneinander getrennt sind, gestattet ist.
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Das Fahrzeug der Klägerin parkte nicht in den für das Parken vorgesehene Parkbuchten, sondern weit entfernt davon, nämlich noch linksseitig des neben der Parkplatzfläche liegenden Sandweges. Der Sandweg ist anders als die Parkplatzfläche nicht durchgehend gepflastert. Der gepflasterte Parkplatz wird zudem vom Sandweg durch eine vorhandene Hecke abgegrenzt. Im hinteren Bereich des Parkplatzes gibt es zwar ein kleines Stück, in dem eine Heckenbepflanzung nicht vorhanden ist und daher ein Übergang von der Parkplatzfläche auf den Sandweg möglich ist. Der Bereich ist vermutlich auch so groß, dass hier die Durchfahrt mit einem Pkw von der Parkplatzfläche auf den Sandweg möglich ist. Hierdurch ergibt sich nach verständiger Würdigung jedoch keineswegs, dass der Sandweg, geschweige denn der noch neben dem Sandweg liegende Bereich, in dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt worden ist, Bestandteil der öffentlichen Parkplatzfläche ist. Vielmehr ist in dem Bereich des Überganges von der Parkplatzfläche auf den Sandweg eine Pflasterung nicht mehr vorhanden, weshalb offensichtlich ist, dass dieser Übergang nur geschaffen wurde, um Bürgern, die ihr Fahrzeug auf der Parkplatzfläche abstellen, vom Parkplatz aus den Übergang in das Düsternbrooker Gehölz zu ermöglichen.
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Das Fahrzeug parkte zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs außerhalb des durch Pflastersteine gekennzeichneten Sandweges, weshalb ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel gegeben ist.
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Ob zusätzlich ein Verstoß gegen das Landeswaldgesetz (§17 Abs. 2 Ziffer 3 LWaldG) gegeben ist, kann dahinstehen und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
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Der Verstoß gegen § 3 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 5 der Satzung mit einer Geldbuße bis 500,-- € geahndet werden kann.
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Die gegenwärtige Gefahr konnte auch nicht auf andere Weise abgewehrt werden im Sinne des § 230 Abs. 1 S. 1 LVwG. Insbesondere befand sich der Lebensgefährte der Klägerin, der das Fahrzeug in dem streitgegenständlichen Bereich abgestellt hat, zum Zeitpunkt des Abstellvorgangs, der während der Kieler Woche 2012 (16. Bis 24. Juni 2012) stattfand, mit seinen Kindern auf dem Kinderfest auf der Krusenkoppel und war daher nicht erreichbar.
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Die Androhung konnte nach § 236 Abs. 1 S. 2 LVwG unterbleiben.
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Die Abschleppmaßnahme erweist sich als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig.
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Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -, Rdnr. 4 - zitiert nach juris).
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Zweck der Abschleppmaßnahme war der Schutz der öffentlichen Grünanlage, welche nach § 1 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dient. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf die negative Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens der Klägerin und damit auf den Gesichtspunkt der Generalprävention berufen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte, wie einer negativen Vorbildwirkung, zulässig, wenngleich eine Abschleppmaßnahme nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 -; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00).
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Davon, dass dem Abstellen von Fahrzeugen in Bereichen, in denen das Parken nicht zulässig ist, eine negative Vorbildwirkung für andere Fahrzeuge zukommt, ist das Gericht überzeugt. Dies hat auch die mündliche Verhandlung ergeben, im Rahmen dessen es - wenngleich an anderer Stelle - dazu kam, dass sich in kürzester Zeit drei Fahrzeuge an einer Stelle, an der das Parken nicht erlaubt ist, hintereinander reihten. Darüber hinaus kommt es während der Kieler Woche zu einem gegenüber dem Normalmaß stark erhöhten Verkehrsaufkommen, und zwar insbesondere in der Nähe der Kiellinie sowie der Krusenkoppel und daher auch in dem hier streitigen Bereich. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte dem unkontrollierten Parken früh entgegenwirken möchte, um ein Ausufern desselben zu verhindern.
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Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass von dem geparkten Fahrzeug eine konkrete Gefährdung der Grünanlage ausging, welche zu beseitigen war. Das Gericht geht davon aus, dass innerstädtische Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen und Pflanzenbewuchs vor unkontrolliert parkenden Autos geschützt werden müssen. Die heute noch in großstädtischen Räumen verbliebenen Grünanlagen sind in besonderem Maße schützenswert. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der abgestellte Pkw tatsächlich die nahe gelegenen Bäume mit ihren Wurzeln beeinträchtigt hat. Das Gericht ist überzeugt davon, dass im Umfeld von Bäumen und Sträuchern geparkte Fahrzeuge immer zu einer Gefährdung des Bewuchses führen können. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal niemals auszuschließen ist, dass sich einzelne Tropfen von Öl oder Schmierstoffen von der Unterseite eines Autos lösen und Bodenbeeinträchtigungen herbeiführen. Darüber hinaus kann allein schon das Gewicht von Fahrzeugen in Grünanlagen im Boden zu Verdichtungen führen, wodurch die Wasser- und Nährstoffaufnahme von Bäumen erschwert und der Luftaustausch im Wurzelbereich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Urteil vom 08.04.1992 - V/1 E 1309/91 -).
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Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 - zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 - zit. nach juris).
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Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.
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Die Höhe der festgesetzten Kosten des Ausgangsbescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 53,25 € sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKVO erstattungsfähig. Darüber hinaus beträgt die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde nach § 3 Abs. 1 VVKVO a. F. 43,-- € für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiter und jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangener Stunde. Die Portokosten in Höhe von 55 Cent sind nach § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwKostG erstattungsfähig. Die Beklagte konnte daher einen Betrag in Höhe von 96,80 € festsetzen.
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Allerdings sind die festgesetzten Kosten für den Widerspruchsbescheid teilweise, nämlich in Höhe von 6,-- €, rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 3 VwKostG sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird, wenn gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr von mindestens 5,-- € bis zur Höhe der Verwaltungsgebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben. Für die eigentliche Amtshandlung (Ersatzvornahme) ist jedoch nur eine Gebühr in Höhe von 43,-- € zu zahlen, weshalb auch nur bis zu dieser Höhe eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid erhoben werden darf. Im Übrigen, d. h. in Höhe von 43,-- € sowie den Postgebühren im Zustellungsverfahren sind die Kosten im Widerspruchsbescheid jedoch rechtmäßig festgesetzt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Hiernach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte nur in Höhe von 6,-- € in Bezug auf die Widerspruchsgebühr unterlegen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.