Amtsgericht Dortmund Urteil, 21. Mai 2015 - 406 C 2762/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Abfassung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5A.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 185,00 EUR gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW.
7I.
8Gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil das von dem durch die Beklagte mit der Überwachung des in Rede stehenden Areals beauftragte Sicherheitsunternehmen veranlasste Abschleppen des klägereigenen Fahrzeugs rechtmäßig war. Im Einzelnen:
91.
10Das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin erfolgte im Streitfall als Ersatzvornahme gemäß § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (im folgenden: VwVG NRW) im Wege des sofortigen Vollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW, wonach der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, und die Vollzugsbehörde als diejenige Behörde, die – wie hier die Beklagte, der es freistand, sich eines privaten Unternehmens zur Durchsetzung ihrer hoheitlichen Tätigkeit zu bedienen, – für den Erlass eines hypothetischen Grundverwaltungsaktes zuständig wäre, innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger hypothetischer Grundverwaltungsakt, der das Gebot beinhaltet, das Fahrzeug wegzufahren, was sich aus der Formulierung „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“ ergibt. Rechtsgrundlage eines solchen hypothetischen Grundverwaltungsaktes ist die ordnungsbehördliche Generalklausel gemäß § 14 OBG NRW, welche die Ordnungsbehörde bei einer Gefahr oder einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit zu Gefahrabwehrmaßnahmen ermächtigt, wobei der Begriff der öffentlichen Sicherheit u.a. als Schutzgut die objektive Rechtsordnung umfasst.
112.
12Durch das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen an der streitgegenständlichen Örtlichkeit hat die Klägerin eine Ordnungswidrigkeit gemäߠ § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVG i. V. m. Anlage 2 Zeichen 283 StVO begangen, der die Beklagte durch die in Rede stehende Abschleppmaßnahme begegnen durfte. Die Beklagte hatte nämlich außerhalb der umzäunten Parkareale durch mehrere Verkehrszeichen 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet, welche in Form einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erlassen und – unabhängig von der Frage, ob der betreffende Verkehrsteilnehmer sie wahrnimmt oder nicht, – durch deren Aufstellung der Allgemeinheit bekanntgegeben worden sind; ob die Klägerin selbst Kenntnis von einer solchen Verkehrsregelung hatte, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Der Umstand, dass die Beklagte an der von der Klägerin beparkten Stelle kein – weiteres – Verkehrsschild angebracht hatte, rechtfertigt nach der Auffassung des erkennenden Gerichts schon deswegen keine andere Bewertung, weil aus der Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers in der Situation der Klägerin mit Blick auf die Gesamtgestaltung der Örtlichkeit eindeutig zu erkennen war, dass das Parken nur in den dafür eigens vorgesehenen Arealen zulässig ist, andernfalls die greifbare Gefahr eines „wilden“ Parkens und damit insbesondere einer Behinderung des Einsatzes von Rettungsfahrzeugen im Ernstfall bestünde. Dies gilt umso mehr, als an allen anderen Teilen der Parkplatzumzäunung unstreitig Verkehrsschilder Nr. 283 angebracht waren, was die Klägerin in jedem Fall zu der Überlegung hätte veranlassen müssen, dass das Parken stets außerhalb der gekennzeichneten Flächen nicht gestattet ist, zumal die angebrachten Halteverbotsschilder mit nach rechts und links gerichteten Pfeilen versehen waren, was die Intention der Beklagten, ein Parken außerhalb der vorgesehen Areale zu verhindern, manifestierte.
133.
14Darüber hinaus kommt es weder auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder hoheitlich veranlasster Maßnahmen noch auf ein unrechtmäßiges Parken anderer Verkehrsteilnehmer an, welches im Streitfall im Übrigen ebenfalls durch ein Abschleppen der jeweiligen Fahrzeuge geahndet worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az: 3 A 78/14).
154.
16Schließlich ist die in Rede stehende Abschleppmaßnahme auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, da die Klägerin selbst nicht vor Ort anwesend, sondern unbekannten Aufenthaltes war, und eine Obliegenheit des von der Beklagten beauftragten Sicherheitsdienstes, einen Ausruf in der nahegelegenen Diskothek auszubringen, in Ermangelung konkreten Anhaltspunkte für ein Verweilen der Klägerin in dieser Örtlichkeit nicht bestand. Dies gilt umso mehr, als im Einsatzzeitpunkt die nicht rein theoretische Möglichkeit bestand, dass die Klägerin nicht die in Rede stehende Diskothek, sondern die nahe gelegene Innenstadt aufgesucht haben könnte, und ein Ausruf einen Aufwand verursacht hätte, welcher der Beklagten nicht zuzumuten war. Sofern die Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München zu dem Aktenzeichen 432 C #####/#### stützt, ist eine Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Streifall schon deswegen nicht gegeben, weil es sich hier nicht um eine Parkfläche handelte, die – wie ein Supermarktparkplatz- eindeutig einer bestimmten Lokalität zuzuordnen war.
17II.
18In Ermangelung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte in der Hauptsache entfällt zugleich der geltend gemachte Zinsanspruch.
19B.
20Da die Klägerin – wie vorstehend skizziert- mit der Hauptforderung unterliegt, steht ihr zugleich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst einer entsprechenden Verzinsung gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu.
21C.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.