Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2018 - 12 B 63/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0530.12B63.17.00
published on 30/05/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2018 - 12 B 63/17
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 207, ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 23.162,37 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Ordnungsgemäßheit der Durchführung eines Auswahlverfahrens bezüglich der Stelle eines/einer Vorsitzenden Richters/Richterin am Oberlandesgericht.

2

Der Antragsteller ist seit Oktober 1997 Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Der Beigeladene ist seit Februar 2008 Vorsitzender Richter am Landgericht G-Stadt.

3

Der Antragsgegner schrieb nach zuvor bereits erfolglos durchgeführtem Besetzungsverfahren mit Bekanntmachung vom 01.06.2017 erneut die Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aus (Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 213). Um die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene. Der Antragsteller wurde in der seiner Bewerbung zugrundeliegenden Anlassbeurteilung vom 18.01.2017 in acht von zehn Merkmalen, der Beigeladene mit Beurteilung vom 31.01./03.02.2017 in sieben von zehn Merkmalen mit „hervorragend übertroffen“ bewertet. Beide wurden im Ergebnis für das ausgeübte Amt als hervorragend und für das angestrebte Amt als sehr gut geeignet befunden.

4

In der Sitzung vom 10.11.2017 wählte der Richterwahlausschuss den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle. Am 13.11.2017 entschied sich der Antragsgegner dafür, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen. Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werde könne. Darin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller auch mit, dass ein Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht ersichtlich sei, da beide als für das ausgeübte Amt „hervorragend“ beurteilt wurden. Der Beigeladene sei zudem in sämtlichen für die ausgeschriebene Stelle besonders gewichteten Erkenntnismerkmalen, nämlich „Fachkenntnisse“, „Auffassung und Denkvermögen“, „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Verhandlungsgeschick“ und „Kooperation“ mit „hervorragend übertroffen“ beurteilt worden.

5

Mit Urteil vom 20.11.2017 hob die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die dem Auswahlverfahren zugrundeliegende Beurteilung einer Mitbewerberin auf und verpflichtete die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, für die Mitbewerberin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

6

Auf Hinweis der Mitbewerberin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts setzte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.11.2017 den Fortgang des Auswahlverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin zunächst aus. Nachdem dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, die Sache nach Rechtskraft und erneuter Beurteilung erneut in den Richterwahlausschuss zu geben, wurde ihm mit Schreiben vom 15.12.2017 mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren am 10.01.2018 fortgesetzt werden solle. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des gegen das Urteil bezüglich der Mitbewerberin eingelegten Rechtsmittels nicht absehbar sei, wann Rechtskraft eintrete.

7

Am 27.12.2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

8

Er verweist darauf, dass aufgrund des gebotenen Leistungsvergleichs auf Basis der maßgeblichen Anlassbeurteilung kein fehlerfreies Auswahlverfahren stattgefunden habe. Dies folge bereits daraus, dass in der Beurteilung des Beigeladenen unter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien der Justiz in mehreren Einzelmerkmalen auf die Tätigkeit im Hauptrichterrat sowie auf das Engagement im Landesrichterverband und im Richterwahlausschuss verwiesen werde. Bei der Beurteilung des Beigeladenen fehle es bezüglich der Stellungnahme der Zweitbeurteilerin (der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zudem an der Benennung der Beurteilungsgrundlagen. Auch soweit die Erstbeurteilerin in den von ihr genannten Beurteilungsgrundlagen auf die Vorbeurteilungen sowie den persönlichen Eindruck aus jahrelanger Zusammenarbeit verweise, sei die Beurteilung des Beigeladenen zu unbestimmt.

9

Darüber hinaus sei in der Beurteilung des Beigeladenen unverhältnismäßig viel auf Tätigkeiten außerhalb der Rechtsprechung Bezug genommen worden. Ließe man die umfangreichen Verweise auf die Aufgabenwahrnehmung außerhalb der richterlichen Tätigkeit außer Acht, böte die Beurteilung kaum noch eine Grundlage für die Bewertung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit des Beigeladenen. Der Richterwahlausschuss hätte zudem bei seiner Absicht bleiben müssen, das Auswahlverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Mitbewerberin nicht fortzusetzen.

10

Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrens ergäben sich auch aus der fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume. Bei dem Beigeladenen betrage dieser zehn Jahre, bei ihm selbst nur fünf Jahre. Derart unterschiedliche Zeiträume würden keine geeignete Auswahlgrundlage mehr darstellen. Auch der eigentliche Leistungsvergleich sei fehlerhaft. Da sowohl er als auch der Beigeladene im Gesamturteil mit „hervorragend“ und in der Eignungsprognose mit „sehr gut geeignet“ bewertet worden seien, wäre es notwendig gewesen, auf weitere, leistungsbezogene Kriterien abzustellen, um die Auswahlentscheidung zu begründen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Antragsgegner habe lediglich auf fünf Beurteilungsmerkmale abgestellt und dabei unterschlagen, dass er in vier dieser Merkmale mit hervorragend beurteilt worden sei. In zwei weiteren Merkmalen, „Ausdrucksvermögen“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“, habe er gegenüber dem Beigeladenen sogar einen Vorsprung, da er dort mit „hervorragend übertroffen“ beurteilt worden sei, der Beigeladene jedoch nur mit „deutlich übertroffen“. Ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ließe sich so nicht begründen. Der Antragsgegner hätte ihn also entweder aufgrund seiner besseren Beurteilung auswählen müssen oder auf weitere leistungsbezogene Kriterien, wie etwa die Vorbeurteilungen oder ein Auswahlgespräch, abstellen müssen. Dies sei nicht erfolgt. An alledem ändere auch der Umstand nichts, dass der Entscheidung des Antragsgegners eine Wahl im Richterwahlausschuss vorangegangen sei. Zwar seien bei der Wahl von Richterinnen und Richtern gewisse Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauslese vorzunehmen. Zwingend sei aber in jedem Fall, dass das Ergebnis der Auswahlentscheidung nach Abwägung aller Umstände und vor dem Hintergrund der Wertung des Prinzips der Bestenauslese nachvollziehbar seien. Daran fehle es vorliegend, da die dem Richterwahlausschuss bereitgestellten Unterlagen keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung gewesen sein. Es sei schließlich auch keineswegs so, dass es sich einzig um formelle Fehler handle, die auf den Inhalt der Beurteilung keinen Einfluss hätten. Es sei stattdessen durchaus denkbar, dass nach Behebung der Mängel die Beurteilung auch inhaltlich anders ausfalle. Dass er bei einer erneuten Auswahlentscheidung in keinem Fall ausgewählt werden würde, sei reine Spekulation.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht F. oder anderweitig zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Er betont, dass die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. Eine Auswahl des Antragstellers anstelle des Beigeladenen sei nicht ernstlich möglich. Das von dem Antragsteller angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.11.2017 sei erst zehn Tage nach der Entscheidung des Richterwahlausschusses ergangen und weiterhin nicht rechtskräftig. Aus dem Urteil sei daher nicht ableitbar, ob die Angriffe gegen die Beurteilung einer Mitbewerberin letztlich Erfolg haben werden. Das Auswahlverfahren war daher fortzusetzen. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei zudem auch fehlerfrei. Insbesondere schade es nicht, dass die Mitgliedschaft im Hauptrichterrat in dessen Beurteilung angesprochen werde. Als Beurteilungsgrundlagen hätten ausschließlich die Vorbeurteilungen sowie der persönliche Eindruck aus jahrelanger Zusammenarbeit gedient. Zwar sei im Rahmen des Merkmals „Kooperation“ sowie des Merkmals „Belastbarkeit“ jeweils auf die Tätigkeit als Vorsitzender im Hauptrichterrat verwiesen worden. Auch sei das Engagement im Landesrichterverband, im Richterwahlausschuss und im Hauptrichterrat im Rahmen des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ genannt worden. Hinsichtlich des Merkmals „Kooperation“ habe der Verweis jedoch nur dazu gedient, anschaulich zu erläutern, auf welche Weise der Beigeladene die, auch für das Beförderungsamt wichtigen Kenntnisse über die Modernisierungsprozesse im Land erworben habe. Im Rahmen der Ausführungen zur Belastbarkeit sei es lediglich darum gegangen, zu veranschaulichen, dass Grenzen der Belastbarkeit des Beigeladenen ebenso wenig zu erkennen seien, wie Qualitätseinbußen in Zeiten von Belastungsspitzen. Zu diesen Belastungsspitzen gehörten auch Tätigkeiten außerhalb der richterlichen Aufgabenerfüllung. Im Rahmen des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ sei auf das Engagement des Beigeladenen im Landesrichterverband, im Richterwahlausschuss und im Hauptrichterrat lediglich deshalb Bezug genommen worden, um die besondere Verbundenheit des Beigeladenen mit der Justiz des Landes zu veranschaulichen. Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Einzelmerkmals „Arbeitsplanung“ auf die Verdienste bei der Einführung der Mediationsabteilung des Landgerichts G-Stadt verwiesen worden sei. Die Mediation sei bereits originär richterliche Tätigkeit, so dass der diesbezügliche Einwand des Antragstellers ins Leere gehe.

16

Des Weiteren sei in der Tatsache, dass die Zweitbeurteilerin in ihrer Stellungnahme nicht die Beurteilungsgrundlagen benannt habe, kein Fehler zu sehen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vielmehr vor, dass sich die Stellungnahme auf ein schlichtes Anschließen an die Bewertung der Erstbeurteilung beschränken könne. Darüber hinausgehende Erklärungen und Angaben seien entbehrlich. So liege es hier. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume seien ebenso unschädlich, da eine Vergleichbarkeit noch immer vorliege. Zudem sähen die Beurteilungsrichtlinien keine zeitlichen Vorgaben vor.

17

Schließlich sei er auch nicht verpflichtet, der Wahl einer Richterin oder eines Richters nur dann zuzustimmen, wenn die oder der nach seiner Auffassung Beste gewählt würde. Vorliegend dränge sich bei der Wahl des Beigeladenen jedenfalls nicht auf, dass der Richterwahlausschuss offenkundig relevante Aspekte in einer Weise missachtet habe, die den Spielraum des Art. 95 Abs. 2 GG überschritten hätten. Es sei vielmehr legitim, sich – wie in der Begründung der Auswahlentscheidung geschehen – für eine wertende Beurteilung auf besonders relevante Aspekte der Beurteilung zu konzentrieren. Die vorliegend dafür herangezogenen Merkmale seien auch nicht willkürlich. Dass der Antragsteller in weiteren Merkmalen teilweise besser beurteilt sei, führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, da die würdigende Gesamtbetrachtung dadurch nicht infrage gestellt werde. Zudem habe der Antragsteller bei der Wahl am 10.11.2017 keine einzige Stimme erhalten, eine auch nur gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit für seine Auswahl ergebe sich vor diesem Hintergrund gerade nicht.

18

Der Beigeladene unterstützt das Vorbringen des Antragsgegners und meint, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einer den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzenden Weise rechtsfehlerhaft sei. Sofern seine Anlassbeurteilung vom 31.01.2017/03.02.2017 unter Ziffer 4 b zu den Beurteilungsgrundlagen der Zweitbeurteilerin eine Auslassung enthalte, stelle dies ein offensichtliches Versehen dar und würde mitnichten ein Indiz dafür darstellen, dass die Stellungnahme nicht auf den eigenen Erkenntnissen der Zweitbeurteilerin beruhe. Sofern sich die Zweitbeurteilerin dem Urteil der Erstbeurteilung lediglich anschließe, beschränke sich die Stellungnahme zudem auf eine entsprechende Erklärung. So sei es hier geschehen. Die Tatsache, dass seine Tätigkeiten im Hauptrichterrat sowie im Richterwahlausschuss in einzelnen Beurteilungsmerkmalen Erwähnung finden, führe nicht dazu, dass diese auch Gegenstand der Beurteilung im Sinne der Beurteilungsrichtlinie geworden seien. Hierin würde sich seine Beurteilung zudem von der Anlassbeurteilung der Mitbewerberin unterscheiden, die das Verwaltungsgericht Schleswig am 20.11.2017 aufgehoben habe, denn dort sei die Tätigkeit im Präsidium ausdrücklich in den Beurteilungsgrundlagen benannt worden. Die bloße Erwähnung einer Tätigkeit mache die besagte Tätigkeit allerdings noch nicht zum Gegenstand der Beurteilung. Auch hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume sei die Entscheidung des Antragsgegners aus den bereits von ihm vorgetragenen Gründen nicht zu beanstanden. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, so seien die vorgetragenen Mängel doch alle verfahrensrechtlicher Natur und würden die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung nicht infrage stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses sowie des Antragsgegner in einer Art und Weise nicht nachvollziehbar sei, die den Spielraum des Art. 95 Abs. 2 GG verletze, seien nicht gegeben. Selbst wenn der Antragsgegner der Ansicht gewesen wäre, dass der Antragsteller der bessere Kandidat gewesen sei, so habe seine – des Beigeladenen - Wahl doch ebenso im Rahmen des Vertretbaren gelegen.

19

Mit Beschluss vom 03.01.2018 ist der von dem Antragsgegner zur Beförderung ausgewählte Richter zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Beiakten, auf den beigezogenen Besetzungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 11 A 49/17 sowie 12 B 59/17 samt Beiakten Bezug genommen.

II.

21

Der gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

22

I. Gemäß § 123 Abs.1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

23

Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

24

1. Dem Antragsteller ist das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch und gegebenenfalls einzulegende Rechtsbehelfe nicht zumutbar. Es ist beabsichtigt, dem Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch den Beigeladenen vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden.

25

2. Er hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

26

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn 21). Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (so bereits OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 3 M 34/01 –, NJW 2001, 3495, 3496). Dies gilt sowohl für Bundesrichterinnen und -richter, Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter an Bundesgerichten oder die Ämter der Richterinnen und Richter im Landesdienst (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 21).

27

Bei der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern bedingt das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 27). Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "richtige Antwort" gerichtet ist, ist das zuständige Ministerium nicht verpflichtet, der Wahl einer Richterin oder eines Richters nur dann zuzustimmen, wenn die oder der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28, 32). Während der Wahlakt des Richterwahlausschusses keiner Kontrolle unterliegt, unterliegt jedenfalls die darauf gestützte Auswahlentscheidung des zuständigen Ministeriums insofern einer gerichtlichen Kontrolle, als dass die formellen Ernennungsvoraussetzungen gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und das Ergebnis nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls nachvollziehbar ist. Das zuständige Ministerium ist verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28, 32). Auf diese Weise ist inzident auch die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich überprüfbar (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 –, juris Rn. 30).

28

Zwar ist Art. 95 Abs. 2 GG nur auf Bundesrichter anwendbar, er findet in Art. 50 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein aber eine Entsprechung. Die Kammer hält den zu Art. 95 Abs. 2 GG entwickelten Prüfungsmaßstab daher für übertragbar. Diesem Maßstab wird die hier strittige Auswahlentscheidung nicht gerecht, da sie auf Basis der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben getroffen wurde. Insbesondere erweist sich die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen als fehlerhaft.

29

b) Der Antragsteller dringt dabei zunächst mit seinem Einwand aber nicht durch, dass die Wahl des Beigeladenen mit Blick auf die identische Beurteilung im Gesamturteil, aber die leicht unterschiedliche Beurteilung in den Einzelmerkmalen, unnachvollziehbar und mit dem Gedanken der Bestenauslese unvereinbar sei. Es handelt sich insoweit um kleine Leistungsunterschiede, die zudem davon geprägt sind, dass der Antragsgegner einzelne Merkmale besonders gewichtet hat. Hinsichtlich dieser fünf besonders gewichteten Merkmale erweist sich der Beigeladene in dem Merkmal „Kooperation“ als besser beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der besonders gewichteten Merkmale unsachliche oder willkürliche Maßstäbe angesetzt hätte. Zwar wäre die Wahl des Antragstellers mit Blick auf die in den Merkmalen, „Ausdrucksvermögen“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ gezeigten besseren Leistungen sowie die insgesamt achtmal statt nur siebenmal „hervorragend übertroffenen“ Leistungen ebenso als vertretbar anzusehen. Dafür, dass die Entscheidung für einen der beiden Bewerber unter (eingeschränkter) Berücksichtigung des Maßstabs des Art. 33 Abs. 2 GG schlichtweg unvertretbar gewesen wäre, mag die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte zu sehen.

30

c) Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis darauf, dass die Beurteilung des Beigeladenen im Rahmen des Merkmals „Kooperation“ sowie des Merkmals „Belastbarkeit“ in unzulässiger Weise auf die Tätigkeit als Vorsitzender im Hauptrichterrat und im Rahmen des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ auf dessen Engagement im Landesrichterverband, im Richterwahlausschuss und im Hauptrichterrat verweise.

31

Zwar schließt Ziffer 4.5 der Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein (BURL-Ri, eingeführt mit Dienstvereinbarung vom 23. Januar 2003, SchlHA 2003, 62, zuletzt geändert durch Dienstvereinbarung vom 26.09.2016, SchlHA 2016, 3819) aus, dass die Tätigkeit als Mitglied im Richterrat oder im Richterwahlausschuss Gegenstand der Beurteilung werden. Vorliegend dient der Verweis auf die Tätigkeit im Hauptrichterrat im Rahmen des Merkmals „Kooperation“ allerdings nur dazu, zu veranschaulichen, woher die Kenntnis der Modernisierungsprojekte der Justizsieg Holstein stammt. Die Tätigkeit im Hauptrichterrat selbst wird damit nicht Gegenstand der Beurteilung.

32

Auch im Rahmen der Ausführungen zur „Belastbarkeit“ plausibilisiert der Hinweis auf außergerichtliche Tätigkeiten als Vorsitzender des Hauptrichterrates aus Sicht der Kammer lediglich die Herausforderung, die der Beigeladene neben der richterlichen Tätigkeit bewältigen konnte. Gleiches gilt für die Erwähnung des Engagements des Beigeladenen im Landesrichterverband, im Richterwahlausschuss und im Hauptrichterrat im Rahmen des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“. Sie dient der Veranschaulichung der Verbundenheit des Beigeladenen mit der Tätigkeit in der Justiz des Landes. In beiden Fällen wird nicht die Tätigkeit als Mitglied der genannten Gremien zum Gegenstand der Beurteilung gemacht. Insoweit ist dem Vortrag des Beigeladenen zuzustimmen, der darauf verweist, dass sich seine Beurteilung insofern von der Beurteilung der Mitbewerberin unterscheidet, bei der die Beurteilerin ausdrücklich auf die Tätigkeit, genauer: die dabei gezeigte Eloquenz und Sprachfertigkeit, im Rahmen des Präsidiums abstellte und dies in den Beurteilungsgrundlagen auch anführte.

33

d) Darüber hinaus vermag die Kammer nicht dem Vortrag des Antragstellers dahingehend zu folgen, dass die Beurteilung des Beigeladenen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung seiner Leistungen als Richter enthalte. Soweit im Rahmen des Einzelmerkmals „Arbeitsplanung“ auf die Verdienste bei der Einführung der Mediationsabteilung des Landgerichts G-Stadt verwiesen wird, stimmt die Kammer dem Vortrag des Antragsgegners darin zu, dass es sich bei der Mediation bereits originär um eine richterliche Tätigkeit handelt. Im Übrigen verweist die Beurteilung umfangreich auf die Tätigkeit des Beigeladenen als stellvertretender Kammervorsitzender in zwei zweitinstanzlichen Zivilkammern, als Vorsitzender einer großen Strafkammer am Landgericht sowie einer Wirtschaftsstrafkammer und zeitweise als Vorsitzender einer kleinen Strafkammer und einer kleinen Strafvollstreckungskammer. Dass die Beurteilung der Erstbeurteilerin insgesamt aufgrund des Verweises auf die Vorbeurteilungen und den persönlichen Eindrucks aus jahrelanger Zusammenarbeit in den Beurteilungsgrundlagen als zu unbestimmt anzusehen wäre, vermag die Kammer insoweit ebenfalls nicht zu bestätigen. Zwar ist der Verweis auf „jahrelange Zusammenarbeit“ in der Tat recht unbestimmt. Einen bestimmten Detaillierungsgrad der Beurteilungsgrundlagen sehen die BURL-Ri aber nicht vor. Ziffer 7 Abs. 1 BURL-Ri spricht insofern einzig von der Pflicht die Beurteilungsgrundlage zu benennen. Erforderlich ist es insoweit, dass die angeführten Grundlagen ausreichen, um das in den Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil niedergelegte Ergebnis zu plausibilisieren. Dies ist vorliegend der Fall, da die Erstbeurteilerin im Rahmen aller Merkmale konkret und ausführlich darstellt, auf welcher eigenen Anschauung aus der Zusammenarbeit die jeweiligen Leistungsbewertungen folgen.

34

e) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet des Weiteren die grundsätzliche Berücksichtigung sowohl der Beurteilung vom 14.02.2017 sowie der zweiten Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 der Mitbewerberin in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 10.11.2017. Es handelt sich bei dem Verfahren des § 123 VwGO nicht um ein abstraktes Rechtmäßigkeitskontrollverfahren, sondern um ein Verfahren zur Sicherung der Ansprüche des Antragstellers. Grundlagen der Entscheidung über seinen Antrag können daher nur ihn betreffenden Fehler in seiner eigenen sowie der Beurteilung des Beigeladenen sein. Im Übrigen stellen Widerspruch und Klage, sofern über sie nicht rechtskräftig entschieden wurde, keine zwingenden Gründe dar, angegriffene Beurteilungen nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung zu machen. Eine derartige Wirkung ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehalten, in dessen Rahmen kurzfristig rechtssichernde Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 694/15 –, juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, – 12 B 59/17 –). Mit Blick auf den subjektiven Charakter des hiesigen Rechtsschutzverfahrens kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Berücksichtigung der Tätigkeit der Mitbewerberin im Präsidium berufen, die unzulässiger Weise Gegenstand der Beurteilung der Mitbewerberin wurde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, – 12 B 59/17 –).

35

f) Das Auswahlverfahren leidet allerdings insoweit an einem Mangel, als dass es auf Grundlage einer Beurteilung des Beigeladenen durchgeführt wurde, in der es bezüglich der Stellungnahme der Zweitbeurteilerin in verfahrensfehlerhafter Weise an der Benennung der Beurteilungsgrundlagen fehlt. Es handelt sich insoweit um einen eindeutigen Verstoß gegen Ziffer 7 Abs. 1 S. 2 BURL-Ri. Eine Ausnahme von der Pflicht, die Beurteilungsgrundlagen zu benennen, sieht die BURL-Ri auch in Fällen der Ziffer 5.1 Abs. 3 BURL-Ri, in denen sich die Zweitbeurteilung lediglich der Erstbeurteilung anschließt, nicht vor. Ziffer 5.1 Abs. 3 BURL-Ri erfasst aus Sicht der Kammer insofern lediglich die inhaltliche Stellungnahme, nicht die Pflicht zur Nennung der Grundlagen, auf der diese Stellungnahme – und sei es nur der Anschluss an die Erstbeurteilung – beruht. Auch der Anschluss an die Beurteilung der Erstbeurteilung bedarf daher einer Benennung der Grundlagen, auf deren Basis sich die Zweitbeurteilung der Erstbeurteilung anschließt.

36

g) Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume auch in dieser Sache keiner abschließenden Beantwortung mehr. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zwar dann nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslegegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (grundlegend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 – 5 ME 21/18 –, juris Rn.8). Ob der vorliegend fast doppelte so lange Beurteilungszeitraum des Beigeladenen aber noch eine Vergleichbarkeit mit der Beurteilung des Antragstellers gewährleistet, begegnet erheblichen Zweifel. Bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 47; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, – 12 B 59/17 –) äußerte insoweit erhebliche Bedenken gegen ein derartige Verhältnis der Beurteilungszeiträume.

37

i) Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Antragsgegners sowie des Beigeladenen schließlich darin, dass die Wahl des Antragstellers unter Zugrundelegung rechtmäßiger Beurteilungen des Beigeladenen derart fernliegend sei, dass es bereits an der Verletzung eigener Rechte des Antragstellers fehle. Spekulationen darüber, wie viele Stimmen er im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung auf sich vereinen könnte, verbieten sich bereits mit Hinblick auf die Unabhängigkeit und Geheimhaltung der Stimmenabgabe der Mitglieder des Richterwahlausschusses. Seine Wahl muss jedenfalls als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden (vgl. zum Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, – 1 B 901/10 –, juris Rn. 7).

38

Die Kammer überzeugt insofern auch nicht der Hinweis darauf, dass die Auswahlentscheidung nicht auf den Fehlern der Beurteilung des Beigeladenen beruhe und dass im Falle der Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung lediglich die Begründung des Ergebnisses verbessert werden müsse. Es ist insoweit nicht vorhersehbar, zu welchem inhaltlichen Ergebnis die Beurteilung bei ordnungsgemäßer Benennung der Beurteilungsgrundlage kommen wird. Es muss auch insoweit als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden, dass eine erneute Überprüfung der Leistungen des Beigeladenen zu dem Ergebnis kommt, dass sich ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Es ist deshalb als möglich anzusehen, dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses – insbesondere vor dem Hintergrund, dass insoweit keine strenge Bestenauslese geboten ist – in der Gesamtwürdigung den Antragsteller auf die ausgeschriebene Stelle wählen, wenn ihnen im Auswahlverfahren rechtsfehlerfreie Beurteilungen vorliegen.

39

II. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

41

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe R3) in Ansatz zu bringen. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 23.162,37 € (Besoldung der Besoldungsgruppe R3: 7.720,79 € x 12 / 4 = 23.162,37 €).


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published on 29/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beige
published on 16/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.884,19 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
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published on 30/05/2018 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 207, ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter a
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Annotations

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.