Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2018 - 12 B 59/17
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 207, ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 23.162,37 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Ordnungsgemäßheit der Durchführung eines Auswahlverfahrens bezüglich der Stelle eines/einer Vorsitzenden Richters/Richterin am Oberlandesgericht.
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Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2007 Richterin am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Der Beigeladene ist seit Februar 2008 Vorsitzender Richter am Landgericht G-Stadt.
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Die Antragstellerin bewarb sich im November 2016 auf eine ausgeschriebene Stelle eines/einer Vorsitzenden Richters/Richterin am Oberlandesgericht am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Aus diesem Anlass erstellte die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Datum vom 14.02.2017 eine Beurteilung für den Zeitraum vom 31.10.2015 bis 14.02.2017, in der sie im Wesentlichen auf die vorangegangene Beurteilung vom 31.10.2015 – erstellt für den Zeitraum vom 14.02.2014 bis 30.10.2015 – verwies. Die Beurteilerin attestierte in dieser Beurteilung vom 14.02.2017 unter Berücksichtigung dreier Entscheidungen der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 eine unveränderte Leistung gegenüber der vorherigen Beurteilung und bewertete die Antragstellerin sowohl hinsichtlich des ausgeübten als auch des angestrebten Amtes für „sehr gut geeignet“. Gegen diese Anlassbeurteilung legte die Antragstellerin am selben Tag Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, dass es der Beurteilung an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage fehle.
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Der Richterwahlausschuss, dem der Widerspruch vorlag, vertagte in der Sitzung vom 27.03.2017 die Entscheidung über die ausgeschriebene Stelle. Mit Bescheid vom 18.04.2017 wies die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin reichte daraufhin am 12.05.2017 Klage ein.
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In der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 16.05.2017 kam es erneut zu keiner Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner schrieb dieselbe Stelle (Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 213) im Juni 2017 erneut aus, auf die sich die Antragstellerin abermals bewarb. Auch der Beigeladene bewarb sich auf die Stelle. Seiner Bewerbung lag eine Anlassbeurteilung vom 31.01.2017/03.02.2017 zugrunde, in der er als für sein derzeitiges Amt „hervorragend“ und für das angestrebte Amt „sehr gut“ geeignet bewertet wurde und in acht von zehn Einzelmerkmalen mit „hervorragend“ beurteilt wurde. Ergänzend erstellte die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 15.06.2017 einen Vermerk, in dem diese aus Anlass der Bewerbung feststellte, dass aufgrund der noch aktuellen Beurteilung vom 31.01.2017 eine neue Beurteilung des Beigeladenen nicht nötig sei.
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Für die Antragstellerin erstellte die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 18.09.2017 eine zweite Anlassbeurteilung für den Zeitraum 15.02.2017 bis 31.08.2017, die der Antragstellerin am 25.09.2017 ausgehändigt wurde. Teil der Beurteilung war ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des Senates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, dem die Antragstellerin angehört. Dieser Beitrag erfasst den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 20.07.2017 und attestiert der Antragstellerin, dass die Anforderungen in allen zehn Merkmalen außer dem Merkmal „Kooperation“ „hervorragend“ und hinsichtlich des Merkmals „Kooperation“ „deutlich übertroffen“ würden. In der Beurteilung wich die Beurteilerin sodann hinsichtlich des Merkmals „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie des Merkmals „Ausdrucksvermögen“ von dem Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden ab und sah die Anforderungen durch die Antragstellerin lediglich als „deutlich übertroffen“ an. Im Rahmen der Ausführungen zum Merkmal „Ausdrucksvermögen“ wies die Beurteilerin darauf hin, dass sie die besondere Fähigkeit der Antragstellerin in vielen Gesprächen mit ihr und Erörterungen im Präsidium habe feststellen können. In Ziffer 4 der Beurteilung („Beurteilungsgrundlagen“) verweist die Beurteilerin auf den Besuch einer von der Antragstellerin als Einzelrichterin geleiteten mündlichen Verhandlung, den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden sowie die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Präsidium und im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Im Ergebnis wurde die Antragstellerin in sieben von zehn Merkmalen mit „hervorragend“, im Gesamturteil für das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht „hervorragend“ und für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht als „sehr gut“ geeignet bewertet. Die Antragstellerin merkte bei Aushändigung auf der Beurteilung handschriftlich an, dass zu dem Beurteilungsmerkmal „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ in dem Text keine auf eigener Wahrnehmung begründete Einschätzung formuliert werde, die sich mit dem diesbezüglichen Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden auseinandersetze und die Abweichung begründe.
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In der Sitzung vom 10.11.2017 wählte der Richterwahlausschuss den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle. Dem Richterwahlausschuss lagen dabei, unter anderem, die Beurteilungen der Antragstellerin vom 14.02.2017 und vom 18.09.2017 sowie die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 31.01.2017 und der ergänzende Vermerk vom 15.06.2017 vor. Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werde und es beabsichtigt sei, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen. In dem Schreiben teilte der Antragsgegner der Antragstellerin auch mit, dass nicht ersichtlich sei, dass der Richterwahlausschuss mit seiner Wahlentscheidung den Grundsatz der Bestenauslese verletzt habe, da der Beigeladene ebenso wie die Antragstellerin als für das ausgeübte Amt „hervorragend“ beurteilt worden sei. Der Beigeladene sei in sämtlichen für die ausgeschriebenen Stellen besonders gewichteten Erkenntnismerkmalen, nämlich „Fachkenntnisse“, „Auffassung und Denkvermögen“, „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Verhandlungsgeschick“ und „Kooperation“ mit „hervorragend übertroffen“ beurteilt worden.
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Mit Urteil vom 20.11.2017 hob die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die Beurteilung der Antragstellerin vom 14.02.2017 auf und verpflichtete die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, für die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Die 11. Kammer stellte dabei vorrangig darauf ab, dass es der Beurteilung an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage fehle, da die Beurteilerin einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin nicht eingeholt und ohne hinreichende Grundlage eine gleichbleibende Leistung festgestellt habe. Auch sei die Tätigkeit der Antragstellerin im Präsidium in unzulässiger Weise Gegenstand der Beurteilung geworden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine neue Beurteilung für den Zeitraum ab dem 31.10.2015 ist bisher nicht erstellt worden.
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Mit Schreiben vom 28.11.2017 legte die Antragstellerin sodann auch Widerspruch gegen die Beurteilung vom 18.09.2017 ein. Auf Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich des Bewerbungsverfahrens setzte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.11.2017 den Fortgang des Auswahlverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin aus. Nachdem der Antragstellerin zunächst mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, nach Rechtskraft und erneuter Beurteilung die Sache erneut in den Richterwahlausschuss zu geben, wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2017 mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren am 10.01.2018 fortgesetzt werden solle. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht absehbar sei, wann Rechtskraft eintreten werde. Gegen das Schreiben vom 15.12.2017 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.12.2017 ebenfalls Widerspruch ein.
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Am 19.12.2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
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Sie verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 20.11.2017 die erste Anlassbeurteilung vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2017 aufgehoben und die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verpflichtet habe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Es sei davon auszugehen, dass dieses Urteil rechtskräftig werde. Mit den Ausführungen des Gerichts habe sich der Antragsgegner im gesamten Auswahlverfahren nur unzureichend befasst. Weshalb der Antragsgegner von seiner zunächst geäußerten Einschätzung abgewichen sei, dass keine ausreichende Grundlage für eine verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung vorgelegen habe, und sich die Entscheidung des Richterwahlausschusses vor Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht habe, sei den Unterlagen zu der Auswahlentscheidung nicht zu entnehmen.
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Auch die zweite Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 sei rechtswidrig, da erneut auf ihre Arbeit im Präsidium des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abgestellt worden sei. Zudem sei die Jahresfrist der Anlassbeurteilung nicht eingehalten. Es hätte vielmehr der Aufhebung der früheren Anlassbeurteilung sowie der Neuerstellung einer Beurteilung für den Zeitraum ab dem 31.10.2015 bedurft.
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Schließlich weiche die Beurteilerin ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dessen Inhalt in einigen Merkmalen von dem Beurteilungsbeitrag ihres Senatsvorsitzenden ab. Dass diese rechtswidrige Beurteilung auch Gegenstand der Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses geworden sei, folge bereits daraus, dass die Beurteilung vom 18.09.2017 nur den Zeitraum vom 15.02.2017 bis 31.08.2017 betreffe, sodass nur ein Zeitraum von unter sechs Monaten betrachtet werde. Es sei fernliegend, dass der Richterwahlausschuss sich bei der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht nur auf Leistungen im letzten halben Jahr stützen würde. Es fehle daher auch an der nötigen Gleichbehandlung, weil – soweit ersichtlich – nur sie erneut beurteilt worden sei. Damit habe bezüglich des Beigeladenen nur eine Beurteilung bis Februar 2017 vorgelegen, während für sie nur eine Beurteilung ab Februar 2017 vorgelegen habe. Es sei insoweit zu vermuten, dass die erneute Beurteilung vom 18.09.2017 für den kurzen Zeitraum von nur fünfeinhalb Monaten dem schwebenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschuldet gewesen sei, nicht etwa einer veränderten Eignung. Zudem sei auch die für den Beigeladenen im Auswahlverfahren erstellte Beurteilung vom 31.01.2017/03.02.2017 unzureichend, da aus ihr nicht folge, für welchen Zeitraum diese Beurteilung gelte. Bereits der handschriftliche Vermerk auf der Beurteilung vom 18.09.2017 sei im Übrigen als Widerspruch zu werten.
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Die neu erstellte Beurteilung vom 18.09.2017 sei zudem inhaltlich fehlerhaft, da ausdrücklich die Zusammenarbeit mit ihr im Präsidium aufgeführt werde. Diese Tätigkeit könne nicht aufgespalten werden in einen stilistischen Teil und die konkrete inhaltliche Tätigkeit. Es sei auch gerade nicht so, dass die Leistung im Präsidium nicht nachteilig berücksichtigt worden sei. Dies zeige sich gerade daran, dass die Beurteilung in zwei Merkmalen statt dem Urteil „die Anforderungen hervorragend übertreffend“ nur die Wertung „die Anforderungen deutlich übertreffend“ enthalte. Schließlich sei es auch reine Spekulation zu bewerten, wie der Richterwahlausschuss entschieden hätte, wenn ihm eine rechtmäßige Beurteilung vorgelegen hätte. Der Umstand, dass der Richterwahlausschuss auf Grundlage der rechtswidrigen Beurteilungen eine Entscheidung gegen sie getroffen habe, gestatte nicht den Rückschluss, dass sie mit einer rechtmäßigen Beurteilung keinerlei Chance haben würde.
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Die Antragstellerin beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, Vorsitzenden Richter am Landgericht F. die in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2017, S. 207, ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 eines/einer Vorsitzenden Richters/Richterin am Oberlandesgericht bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu übertragen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Ein auf die Auswahlentscheidung durchschlagender Mangel der in das Auswahlverfahren einbezogenen Beurteilungen der Antragstellerin sei nicht gegeben. Es sei unerheblich, dass dem Richterwahlausschuss bei seiner Wahl des Beigeladenen bekannt gewesen sei, dass die Antragstellerin die vorausgehende Beurteilung vom 14.02.2017 im Wege des Widerspruchs und der Klage angegriffen habe. Für das streitgegenständliche Besetzungsverfahren sei die dienstliche Beurteilung vom 18.09.2017 maßgeblich, gegen die zu diesem Zeitpunkt noch kein Widerspruch vorgelegen habe und die auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Die vorausgehende Beurteilung sei lediglich beigefügt worden, um angesichts des kurzen Beurteilungszeitraumes in der Beurteilung vom 18.11.2017 und des eng beieinander liegenden Bewerberfeldes ergänzend berücksichtigt werden zu können. Da nicht absehbar gewesen sei, ob die rechtlichen Angriffe gegen die vorhergehende Beurteilung Erfolg haben würden, sei er jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, deshalb das Beförderungsverfahren auszusetzen.
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Das Auswahlverfahren sei auch insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er sei nicht verpflichtet, der Wahl einer Richterin oder eines Richters nur dann zuzustimmen, wenn die oder der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund hätten sich für ihn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände keine Bedenken gegen die vom Richterwahlausschuss am 10.11.2017 mit einer Gegenstimme getroffenen Besetzungsentscheidung ergeben. Eine Pflicht zur Begründung dieser Entscheidung habe nicht bestanden, da eine solche nur erforderlich sei, wenn es sich aufdränge, dass der Richterwahlausschuss offenkundig relevante Aspekte in erheblicher Weise missachtet habe. Derartige Fehler seien jedoch nicht ersichtlich, da bei der Auswahl zulässigerweise auf die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber zurückgegriffen worden sei.
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Maßgeblich sei diesbezüglich die Beurteilung der Antragstellerin vom 18.09.2017 gewesen. Diese sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere die Erwähnung der Tätigkeit im Präsidium sei unschädlich, da die Beurteilungsrichtlinien nur untersagen würden, die konkrete inhaltliche Tätigkeit als Mitglied im Präsidium in die Bewertung aufzunehmen, nicht jedoch die während der Tätigkeit im Präsidium gezeigte Eloquenz, Argumentationskompetenz sowie Durchsetzungsfähigkeit. Es sei jedenfalls nicht erkennbar dass die Berücksichtigung der während der Tätigkeit im Präsidium gezeigten Sprachfertigkeit die Beurteilung nachteilig beeinflusst hätte.
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Fehl gehe auch die Auffassung der Antragstellerin, die Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 sei in zeitlich zu geringem Abstand zur Beurteilung vom 14.02.2017 erstellt worden. Ausweislich der Beurteilungsrichtlinien sei eine erneute Anlassbeurteilung weniger als ein Jahr nach der vorhergehenden Anlassbeurteilung möglich, wenn sich die Eignung für das angestrebte Amt seitdem verändert habe. Dies sei hier der Fall, da sich die Leistungen der Antragstellerin im Vergleich zur Anlassbeurteilung vom 14.02.2017 gesteigert hätten. Es habe daher einer neuen Beurteilung bedurft. Eine Regelung zur Mindestlänge der Beurteilungszeiträume seien den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Beurteilungszeiträume der jeweiligen Bewerber hätten nicht identisch zu sein.
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Dass die Beurteilung in den Merkmalen „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Ausdrucksvermögen“ vom Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin abweiche, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Beurteilerin sei an die in dem Beitrag geäußerten Eindrücke nicht gebunden, sondern könne zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Unterschiede könnten sich etwa daraus ergeben, dass die Beurteilerin im Rahmen eines Quervergleichs mehrerer Richterinnen und Richter in der gleichen Beurteilungssituation Leistungsunterschiede feststellen könne, die dem einzelnen Verfasser eines Beurteilungsbeitrages verborgen blieben. Die von der Beurteilerin gefällte abweichende Leistungsbewertung beruhe zudem auch auf eigenen Erkenntnissen, die sie in der Beurteilung auch ausdrücklich benenne. Selbst wenn man die Abweichungen zum Anlass für eine formelle Rechtswidrigkeit nähme, würde daraus allenfalls folgen, dass eine entsprechende Begründung für die Abweichung nachzuliefern wäre, nicht etwa eine Verbesserung der Beurteilung inhaltlicher Art.
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Auch die erstinstanzlich erfolgreich angegriffene Beurteilung vom 14.02.2017 erweise sich darüber hinaus als rechtmäßig. Die die Beurteilung aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei noch nicht rechtskräftig und überzeuge auch inhaltlich nicht. Aus der Entscheidung des Gerichts folge daher nicht, dass eine abweichende Auswahlentscheidung hätte gefällt werden müssen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Tätigkeit im Präsidium begegne dies genauso wenig Bedenken wie in der neuen Beurteilung. Das von der 11. Kammer gerügte Fehlen eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags des Senatsvorsitzenden sei zudem in der neuen Beurteilung nachgeholt und der Formfehler somit bereits geheilt worden.
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Schließlich habe die Antragstellerin bei der Wahl des Richterwahlausschusses am 10.11.2017 keine einzige Stimme erhalten. Es sei daher höchst zweifelhaft, dass auf einer anderen Beurteilungsgrundlage eine Besetzungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin getroffen würde. Einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen trage auch die Antragstellerin schließlich nicht vor. Selbst wenn rechtliche Bedenken gegenüber der Beurteilung vom 18.09.2017 bestünden, führe dies zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese Fehler allesamt verfahrensrechtlicher Art seien.
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Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, unterstützt das Vorbringen des Antragsgegners. Die Beurteilung vom 18.09.2017 sei bereits nicht Gegenstand des Klagverfahrens in der 11. Kammer gewesen und das Urteil hinsichtlich der Beurteilung vom 14.02.2017 bisher nicht rechtskräftig. Die Auffassung der 11. Kammer hinsichtlich der Berücksichtigung der Tätigkeit der Antragstellerin im Präsidium überzeuge zudem nicht. Auch eine Mindestlänge eines Beurteilungszeitraums würden die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht kennen. Im Übrigen handle es sich dabei auch lediglich um einen Verfahrensfehler, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung keinen Einfluss habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses vorliegend als eine mit der Bestenauslese unvereinbare Entscheidung anzusehen sei, bestünden nicht. Es erscheine zudem bereits nicht möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung ausgewählt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Beiakten, auf den beigezogenen Besetzungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 11 A 49/17 samt Beiakten Bezug genommen.
II.
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Der gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.
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I. Gemäß § 123 Abs.1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.
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Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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1. Der Antragstellerin ist das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch und gegebenenfalls einzulegende Rechtsbehelfe nicht zumutbar. Es ist beabsichtigt, dem Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass für die Antragstellerin mit Besetzung dieser Stelle durch den Beigeladenen vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden.
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2. Sie hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn 21). Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (so bereits OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 3 M 34/01 –, NJW 2001, 3495, 3496). Dies gilt sowohl für Bundesrichterinnen und -richter, Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter an Bundesgerichten oder die Ämter der Richterinnen und Richter im Landesdienst (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 21).
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Bei der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern bedingt das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 27). Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "richtige Antwort" gerichtet ist, ist das zuständige Ministerium nicht verpflichtet, der Wahl einer Richterin
oder eines Richters nur dann zuzustimmen, wenn die oder der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28, 32). Während der Wahlakt des Richterwahlausschusses keiner Kontrolle unterliegt, unterliegt jedenfalls die darauf gestützte Auswahlentscheidung des zuständigen Ministeriums insofern einer gerichtlichen Kontrolle, als dass die formellen Ernennungsvoraussetzungen gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und das Ergebnis nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls nachvollziehbar ist. Das zuständige Ministerium ist verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern. (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28, 32). Auf diese Weise ist inzident auch die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich überprüfbar (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 –, juris Rn. 30).
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Zwar ist Art. 95 Abs. 2 GG nur auf Bundesrichterinnen und -richter anwendbar, er findet in Art. 50 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein aber eine Entsprechung. Die Kammer hält den zu Art. 95 Abs. 2 GG entwickelten Prüfungsmaßstab daher für übertragbar. Diesem Maßstab wird die hier strittige Auswahlentscheidung nicht gerecht, da sie auf Basis der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben getroffen wurde. Insbesondere erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 18.09.2017 als fehlerhaft.
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b) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet dabei zunächst die grundsätzliche Berücksichtigung sowohl der Beurteilung vom 14.02.2017 sowie der zweiten Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 10.11.2017. Insbesondere sieht die Kammer keinen Anlass dafür, die Beurteilung vom 18.09.2017 wegen der durch die Antragstellerin bei Aushändigung auf ihr vermerkten Einwände als unzulässige Grundlage für eine Auswahlentscheidung anzusehen. Unabhängig von der Frage, ob diese handschriftliche Anmerkung als Widerspruch im verfahrensrechtlichen Sinne zu werten ist, stellen Widerspruch und Klage, sofern über sie nicht rechtskräftig entschieden wurde, keine zwingenden Gründe dafür dar, angegriffene Beurteilungen nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung zu machen. Andernfalls würde allein die Einlegung entsprechender Rechtsbehelfe zu einer Blockade des Stellenbesetzungsverfahrens führen. Eine derartige Wirkung ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehalten, in dessen Rahmen kurzfristig rechtssichernde Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 694/15 –, juris Rn. 6).
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Es hätte dem Richterwahlausschuss zwar zugestanden, die im Rahmen des Widerspruchs und des Klageverfahrens von der Antragstellerin gerügten Fehler in der Beurteilung vom 14.02.2017 zum Anlass zu nehmen, die Auswahlentscheidung über die ausgeschriebene Stelle von der Erstellung einer neuen Beurteilung für die Antragstellerin abhängig zu machen. Zwingend erforderlich war dies vor Eintritt der Rechtskraft jedoch nicht. Es oblag vielmehr dem Richterwahlausschuss sowie dem Antragsgegner, sich ein eigenes Bild von der Aussagekraft und Rechtmäßigkeit der dem Auswahlverfahren zugrundliegenden Beurteilungen zu machen.
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c) Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für die Antragstellerin (soweit ersichtlich als einzige der Bewerberinnen und Bewerber) mit der Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 eine neue Beurteilung erstellt wurde. Gemäß Ziffer 6 a) der Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein (BURL-Ri, eingeführt mit Dienstvereinbarung vom 23. Januar 2003, SchlHA 2003, 62, zuletzt geändert durch Dienstvereinbarung vom 26.09.2016, SchlHA 2016, 3819) sind Richterinnen und Richter anlässlich einer Entscheidung nach § 23 Abs. 2 LRiG und bei Bewerbung um eine Planstelle zu beurteilen, es sei denn, die letzte aus Anlass der Bewerbung um eine gleichartige Planstelle erteilte Beurteilung liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Richterwahlausschusses weniger als ein Jahr zurück und die Eignung für das ausgeübte und das angestrebte Amt ist seitdem unverändert. An letzterem Merkmal fehlt es. In ihrer Beurteilung vom 14.02.2017 wurde die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Beurteilung vom 30.10.2015 als „sehr gut“ geeignet für das Amt der Richterin am Oberlandesgericht befunden, während sie in der Beurteilung vom 18.09.2017 insofern als „hervorragend“ geeignet eingestuft wurde. Es lag insofern eine Veränderung im Leistungsbild vor, die eine neue Anlassbeurteilung gemäß der Beurteilungsrichtlinie rechtfertigte.
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d) Durchgreifende Bedenken begegnet die Auswahlentscheidung allerdings deshalb, weil sie auf einer Beurteilung basiert, die in unzulässiger Art und Weise die Arbeit der Antragstellerin im Präsidium des Oberlandesgerichts berücksichtigt. In Ziffer 2.1 der Beurteilung vom 18.09.2017 heißt es bezüglich des Beurteilungsmerkmals „Ausdrucksvermögen“, dass die Antragstellerin sich wohltuend auf das Wesentliche beschränke und auf den Punkt komme. Dies habe die Beurteilerin in vielen Gesprächen mit ihr und Erörterungen im Präsidium feststellen können. Dabei verstehe es die Antragstellerin auch, durch zugespitzte Formulierungen ihr Gegenüber aus der Reserve zu locken und gegenläufige Standpunkte zu aktivieren. Indem die Beurteilung diese Aussagen aufnahm, verstieß sie gegen den in Ziffer 4.5 BURL-Ri enthaltenen Grundsatz, dass die Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium nicht Gegenstand der Beurteilung sein darf und einzig zu Gunsten der Richterinnen und Richter sowie im Rahmen des Gesamturteils oder der Eignungsprognose berücksichtigt werden darf. Vorliegend hat die Beurteilerin die Tätigkeit im Präsidium allerdings im Rahmen eines Einzelmerkmals gewürdigt und dieses Einzelmerkmal im Verhältnis zu dem Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin auch schlechter bewertet.
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Die Kammer vermag dabei nicht der Sichtweise des Antragsgegners zu folgen, die Würdigung des Verhaltens eines Mitglieds im Präsidium sei in einen stilistischen und einen inhaltlichen Teil aufzuteilen. Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 4.5 BURL-Ri ist aus Sicht der Kammer letztlich die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, das auf der Ebene des einzelnen Gerichts durch das Präsidium umgesetzt wird (Zimmermann, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 21e GVG Rn. 1), sowie der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der richterlichen Selbstverwaltung und Unabhängigkeit der Rechtsprechung, welche sich ihrerseits ebenso besonders in der Arbeit des Präsidiums manifestieren (Löbbert, SchlHAnz 2006, 65; Nordmann, SchlHAnz 2018, 123). Ziffer 4.5 BURL-Ri schützt insofern die Mitglieder des Präsidiums vor möglichen Interessenkonflikten, die daraus entstehen können, dass sie ihre Tätigkeit allein mit Blick auf die Gewährung der genannten Ziele wahrnehmen sollen und gleichzeitig bei gegenläufigen Standpunkten Nachteile im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen fürchten müssten. Soweit Ziffer 4.5 BURL-Ri also auf die „Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium“ abstellt, ist dieser Begriff weit zu verstehen. Eine Auftrennung in eine konkrete inhaltliche Tätigkeit und während der Tätigkeit im Präsidium gezeigten Eloquenz oder Sprachfertigkeit ist damit nicht vereinbar. Eine solche Trennung würde unabhängig von erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten jene Mitglieder eines Präsidiums benachteiligen, denen es unter Umständen an besonderem Ausdrucksvermögen fehlt und die aus Sorge davor, dass die insofern in der besonderen Situation des Präsidiums fehlende Eloquenz sich in Beurteilungen niederschlagen könnte, auch in inhaltlicher Hinsicht davon absehen könnten, ihre Standpunkte im Rahmen der Arbeit im Präsidium einzubringen. Einzig die Tatsache, dass sich eine Richterin oder ein Richter im Präsidium engagiert, darf daher Eingang in eine Beurteilung finden und dies auch nur in positiver Art und Weise im Gesamturteils oder der Eignungsprognose. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar fällt das Gesamturteil gegenüber der Vorbeurteilung besser aus, da die Eignung der Antragstellerin für das ausgeübte Amt nunmehr als „hervorragend“ statt „sehr gut“ bewertet wird. Die Beurteilung des konkreten Einzelmerkmals, in dessen Rahmen die Tätigkeit im Präsidium berücksichtigt wurde, wurde gegenüber der Bewertung im Beurteilungsbeitrag jedoch herabgesetzt und die Eignung für das angestrebte Amt blieb unverändert bei „sehr gut geeignet“. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit tatsächlich in negativer Hinsicht in die Gesamtbeurteilung einging. Mit Blick auf den Schutzzweck der Ziffer 4.5 BURL-Ri sieht die Kammer die beurteilungsrechtlich unzulässige Berücksichtigung der Tätigkeit im Präsidium in derartigen Zweifelsfällen als für die beurteilte Richterin oder den beurteilten Richter als nachteilig an.
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e) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet daneben auch der Umstand, dass dem Auswahlverfahren Beurteilungen zugrunde lagen, die aufgrund der erheblich unterschiedlichen Beurteilungszeiträume keine Vergleichbarkeit gewährleisteten. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nur dann nicht aus, wenn auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 – 5 ME 21/18 –, juris Rn.8).
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Unter Berücksichtigung beider hier strittigen Beurteilungen sowie der vorhergehenden Beurteilung der Antragstellerin vom 31.10.2015, auf die die Beurteilung vom 14.02.2017 Bezug nimmt, läge dem Auswahlverfahren bezüglich der Antragstellerin ein Beurteilungszeitraum vom 14.02.2014 bis zum 31.08.2017 zugrunde. Bezüglich des Beigeladenen lag dem Richterwahlausschuss eine Beurteilung für den Zeitraum vom 29.09.2007 bis 31.01.2017 bzw. 03.02.2017 vor (hinsichtlich des um wenige Tage abweichenden Datums der Unterschrift von Erst- und Zweitbeurteilerin unter der Beurteilung des Beigeladenen sieht die Kammer keinen Anlass, die Beurteilung insgesamt als zu unpräzise einordnen). Bezüglich des Beigeladenen wurde anlässlich der Sitzung des Richterwahlausschusses am 10.11.2017 zudem mit Vermerk vom 15.06.2017 festgestellt, dass eine neue Beurteilung mit Blick auf Ziffer 6 a) BURL-Ri nicht erforderlich sei. Daraus folgt, dass ein unverändertes Leistungsbild angenommen wurde.
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Es ergibt sich damit hinsichtlich des Beigeladenen ein insgesamt berücksichtigter Zeitraum vom 29.09.2007 bis 15.06.2017 (etwa neun Jahre und acht Monate) und hinsichtlich der Antragstellerin ein maximaler Zeitraum vom 14.02.2014 bis zum 31.08.2017 (etwa drei Jahre und sechs Monate). Damit ist der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen im Verhältnis zu dem Beurteilungszeitraum der Antragstellerin fast dreimal so lang. Diese Abweichungen sind zwar in der den Beurteilungen zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinie angelegt und finden ihre Ursache unter anderem darin, dass Ziffer 6 BURL-Ri keine regelmäßigen Beurteilungsfristen, sondern anlassbezogene Beurteilungen vorsieht. Daraus folgt in gewissem Umfang notwendigerweise eine Abweichung der jeweils beurteilten Zeiträume. Zu berücksichtigen ist auch, dass erheblich längere Zeiträume Bewerber weniger stark benachteiligen, da Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, für aktuelle Auswahlentscheidungen in der Regel von geringerem Gewicht sind. Ausschlaggebend ist der aktuelle Leistungsstand (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 – 5 ME 21/18 –, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 02. Oktober 2014 – 1 B 774/14 –, juris Rn. 3). Dass die Zeitpunkte, zu denen die Beurteilungen erstellt wurden bzw. die fehlende Notwendigkeit der erneuten Erstellung festgestellt wurde, abweichen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. In der Rechtsprechung ist eine fehlende Vergleichbarkeit in der Regel erst ab einem Auseinanderfallen der Enddaten der Beurteilungszeiträume von über einem Jahr als nicht mehr hinnehmbar angesehen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.10.2015 – 6 B 1027/15 –, juris Rn. 7). Derartige Abweichungen im Enddatum sind vorliegend nicht gegeben.
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Vorliegend erreicht der berücksichtigte Zeitraum bei der Antragstellerin aber selbst bei maximaler Ausweitung des zugrunde zu legenden Zeitraums nur ein Drittel der berücksichtigten Zeit des Beigeladenen. Die Kammer vermag trotz der soeben dargestellten Erwägungen bei derart unterschiedlichen Zeiträumen keine ausreichende Vergleichbarkeit mehr anzunehmen. Die derart abweichenden Beurteilungszeiträume stellen damit keine geeignete Auswahlgrundlage für den Antragsgegner dar (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 47, das die fehlende Vergleichbarkeit bereits bei einem Verhältnis von 1 zu 2 in Frage stellte). Die Angleichung derartig unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist vorliegend auch nicht entbehrlich, da die Beteiligten hinsichtlich ihrer Eignungsprognosen noch höhere Bewertungen hätten erhalten können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 47).
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Eine Vergleichbarkeit scheidet schließlich erst recht aus, wenn die durch die Entscheidung der 11. Kammer verfügte Aufhebung der Beurteilung der Antragstellerin vom 14.02.2017 rechtskräftig würde, da in diesem Fall der Auswahlentscheidung ein Beurteilungszeitraum von weniger als einem halben Jahr auf Seiten der Antragstellerin zugrunde liegen würde.
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f) Da die Auswahlentscheidung des Antraggegners bereits insoweit fehlerhaft war, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Beurteilerin in beanstandungsfreier Weise von den Wertungen des Beurteilungsbeitrags des Senatsvorsitzenden abwich. Das vorliegenden Verfahren gibt aber Anlass zu dem Hinweis, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Beurteilerin hinsichtlich des Merkmals „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ von der Wertung des Beurteilungsbeitrags abweichen konnte, ohne dabei ihre eigene Anschauung an die Stelle der Wahrnehmung des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin zu setzen. Zwar obliegt es der Beurteilerin, das Endergebnis der Beurteilung festzulegen und dabei eigenverantwortlich aufgrund eigener Anschauung gegebenenfalls von den Ergebnissen des Beurteilungsbeitrages abzuweichen. Entsprechende Abweichungen bedürfen aber einer Plausibilisierung. Vorliegend weist die Beurteilung vom 18.09.2017 als Grundlagen neben dem Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin und der Zusammenarbeit mit der Richterin im Präsidium und im Presse- und Öffentlichkeitsbereich einzig den Besuch einer einzelnen mündlichen Verhandlung der Antragstellerin als Einzelrichterin aus. Das Merkmal „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ beschreibt die Fähigkeit und Bereitschaft, aus Sachverhalten unter Einsatz des fachlichen Wissens und Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst abwägend Schlussfolgerungen zu ziehen und sich zum richtigen Zeitpunkt eigenverantwortlich zu entscheiden. Der Senatsvorsitzende bezog sich in seinen Ausführungen dabei insbesondere auf die Vorbereitung von Voten, Vergleichsvorschlägen und Beweisbeschlüssen im Rahmen der Senatsarbeit und sieht die Anforderungen als „hervorragend übertroffen“ an. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wie die Beurteilerin auf Basis einer einzelnen mündlichen Verhandlung als Einzelrichterin die Vorbereitung der Antragstellerin im Vorfeld von mündlichen Terminen in einer Art und Weise beurteilen kann, die eine Abweichung der Leistungsbeurteilung in negativer Hinsicht gegenüber den Wertungen des Senatsvorsitzenden begründet. Zwar ist es der Beurteilerin nicht versagt, ergänzend mündliche Äußerungen zu verwerten (vgl. Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 589). Solche sind allerdings weder in Bezug auf die Antragstellerin noch auf den Senatsvorsitzenden in den Beurteilungsgrundlagen aufgeführt. Eine weitere konkrete Plausibilisierung der Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden erscheint insbesondere auch insoweit nicht verzichtbar, als dass das Merkmal „Urteil und Entschlussfähigkeit“ als besonders wichtig für die ausgeschriebene Stelle erachtet wurde, sodass der Abweichung von der diesbezüglichen Bewertung im Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden erhebliches Gewicht zukommt.
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g) Da das Auswahlverfahren bereits wegen der Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Antragstellerin die verfahrensrechtlichen Vorgaben verletzt, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob auch die Beurteilung des Beigeladenen, insbesondere wegen der unterbliebenen Benennung der Beurteilungsgrundlagen durch die Zweitbeurteilerin, fehlerhaft ist (dazu VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2018, – 12 B 63/17 –). Dass die Wahl der Antragstellerin unter Zugrundelegung einer rechtmäßigen Beurteilung nun derart fernliegend sei, dass es bereits an der Verletzung eigener Rechte fehle, vermag die Kammer diesbezüglich nicht zu bestätigen. Spekulationen darüber, wie viele Stimmen sie im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung auf sich vereinen könnte, verbieten sich bereits mit Hinblick auf die Unabhängigkeit und Geheimhaltung der Stimmenabgabe der Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ihre Wahl muss jedenfalls als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden (vgl. zum Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, – 1 B 901/10 –, juris Rn. 7).
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Die Kammer überzeugt insofern auch nicht der Hinweis darauf, dass die Auswahlentscheidung nicht auf den Fehlern der Beurteilung beruhe und dass im Falle der Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung lediglich die Begründung des Ergebnisses verbessert werden müsse. Es ist insoweit weder vorhersehbar, zu welchem Ergebnis die Beurteilung gekommen wäre, wenn die Tätigkeit der Antragstellerin im Präsidium nicht in der dargestellten Weise Eingang in die Beurteilung gefunden hätte oder welche Auswahlentscheidung der Richterwahlschauschuss bei vergleichbaren Beurteilungszeiträumen getroffen hätte. Dass im Falle der Feststellung von Mängeln in einer Beurteilung nicht allein das bereits in der fehlerhaften Beurteilung formulierte Endergebnis besser begründet wird, sondern im Rahmen der Korrektur der Mängel auch inhaltlich erneut zu überdenken ist, bedarf keiner ausdrücklichen Feststellung. Es muss auch insoweit als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden, dass eine erneute Überprüfung der Leistungen der Antragstellerin zu dem Ergebnis kommt, dass die Anforderungen auch hinsichtlich der Merkmale „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Ausdrucksvermögen“ hervorragend übertroffen werden, wie es der Senatsvorsitzende in seinem Beurteilungsbeitrag feststellte.
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Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin insoweit nicht vorgetragen hat, durch eine fehlerfrei erteilte Beurteilung einen Leistungsvorsprung zu erhalten. Gegenüber dem siebenmal mit „die Anforderungen hervorragend übertreffend“ bewerteten Beigeladenen besteht allerdings jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei erneuter Bewertung der Merkmale „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Ausdrucksvermögen“ zumindest in einem oder gar beiden Merkmalen als „hervorragend“ bewertet wird und so unter Umständen in acht oder auch neun von zehn Merkmalen als „hervorragend“ eingestuft würde. Es ist jedenfalls als möglich anzusehen, dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses – insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine strenge Bestenauslese geboten ist – in der Gesamtwürdigung die Antragstellerin auf die ausgeschriebene Stelle wählen, wenn ihnen im Auswahlverfahren eine rechtsfehlerfreie Beurteilung vorliegt.
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II. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.
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III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe R3) in Ansatz zu bringen. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 23.162,37 € (Besoldung der Besoldungsgruppe R3: 7.720,79 € x 12 / 4 = 23.162,37 €).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.