Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1022.12B60.18.00
published on 22/10/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Heranziehungsbescheid des Antragsgegners zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stichprobenerhebung zum Mikrozensus 2018. Ferner wendet er sich gegen ein Zwangsgeld des Antragsgegners wegen Nichterfüllung der entsprechenden Auskunftspflichten.

2

Der Antragsgegner ist das Statistische Amt Nord, welches mittels Haushaltsstichproben Befragungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung durchführt. Der Antragsgegner bezog den Antragsteller auf Grundlage eines Stichprobenplans des Statistischen Bundesamtes in die Erhebung mit ein.

3

Der Antragsteller wehrt sich nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Modalitäten der Befragung.

4

Der Antragsgegner nahm den Antragsteller mit Ankündigungsschreiben vom 17.05.2018 auf Grundlage des Mikrozensusgesetzes in Anspruch. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Augenoperation in seiner Sehfähigkeit derart eingeschränkt, dass er nicht richtig lesen konnte.

5

Eine daraufhin durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners im Haus des Antragstellers durchgeführte mündliche Befragung scheiterte unter anderem daran, dass die Mitarbeiterin sich aus datenschutzrechtlichen Gründen weigerte, dem Antragsteller eine Kopie der Befragungsergebnisse auszuhändigen. Im Gegenzug machte die Mitarbeiterin dem Antragsteller den Vorwurf, die Befragung vorsätzlich zu behindern, weil er während der Befragung wiederholt angab, dass er Fragen nicht beantworten könne. Daraufhin hinterließ die Mitarbeiterin dem Antragsteller die Fragebögen zur eigenhändigen Bearbeitung und bot ihm außerdem die Möglichkeit an, die Fragen telefonisch zu beantworten.

6

Diese Option der telefonischen Befragung lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.06.2018 aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da er unter einem Bürger abhörenden Regime keine persönlichen Angaben mehr am Telefon mache. Er verdeutlichte in Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018 zudem, dass er mit der Vorgehensweise während der mündlichen Befragung nicht einverstanden gewesen sei. Die Ablehnung der erbetenen Kopien sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Vorwurf der vorsätzlichen Verweigerung unberechtigt, weil er nur altersbedingt einige Fragen nicht habe beantworten können. Er forderte einen erneuten Termin zur mündlichen Befragung, weil er aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht richtig lesen könne.

7

Nachdem ein Eingang der Auskünfte nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2018 einen Heranziehungsbescheid gemäß § 13 MZG (Mikrozensusgesetz vom 07.12.2016, BGBl. I S. 2826) i.V.m. § 15 BStatG (Bundesstatistikgesetz vom 20.10.2016, BGBl. I S. 2394) und forderte den Antragsteller auf, die entsprechenden Angaben schriftlich oder telefonisch bis zum 12.07.2018 zu übermitteln. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner nach §§ 3, 8, 11, 12 und 14 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € bedingt fest.

8

Gegen diesen Bescheid – konkret gegen das Verlangen nach einer Datenerhebung mittels Fragebogen – legte der Antragsteller am 02.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018.

9

Am 12.07.2018 erging unter erneuter Fristsetzung bis zum 26.07.2018 ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung mit der gesetzlichen Auskunftspflicht des Antragstellers und unter Verweis auf die übliche Verfahrensweise bei der Mikrozensuserhebung. Es werde die schriftliche, mündliche und telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die bewährte Form sei zwar in der ersten Erhebungsphase das mündliche Interview durch einen Mitarbeiter. Eine Wiederholung dieses Vorgehens im Falle eines fehlgeschlagenen Versuchs, wie im vorliegenden Fall, sei aber aufgrund der Auswertungsabläufe und einheitlichen „Redaktionsschlüsse“ nicht möglich. Es handele sich um ein abgestuftes Verfahren zur Auskunftserwirkung mit relativ kurzen Fristen. Für den Fall einer Erkrankung wie der des Antragstellers sehe § 13 Abs. 3 MZG neben der telefonischen Erhebung verschiedene Vertretungsoptionen wie die durch einen Betreuer oder eine Vertrauensperson vor. Der Bitte um die Herausgabe einer Kopie der vom Antragsteller erteilten Auskünfte habe die Mitarbeiterin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachkommen müssen.

10

Der Antragsteller erhob gegen den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides am 30.07.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig (12 A 256/18). Zur Begründung trug er mit der gleichen Argumentation seiner bisherigen Schriftsätze in der Sache vor.

11

Nach Ablauf der im Heranziehungsbescheid auferlegten Frist erging am 08.08.2018 ein als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneter Verwirkungsbescheid, in dem der Antragsgegner den Antragsteller bezüglich des Zwangsgeldes in Höhe von 300 € in Anspruch nahm und für die Erteilung der Auskünfte eine erneute Frist von 2 Wochen setzte. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € bedingt fest.

12

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.08.2018 Widerspruch. Er begründet diesen unter Verweis auf seinen sonstigen Vortrag in der Sache mit der Sittenwidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung.

13

Am selben Tag hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

14

Der Antragsteller trägt vor, die Zwangsgeldfestsetzung sei insofern rechtswidrig, als die Inanspruchnahme nach dem Mikrozensusgesetz sittenwidrig sei. Das Nichtzustandekommen der Befragung habe primär an der Renitenz der Mitarbeiterin gelegen. Er verweist auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 BGG (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) in seiner Person. Außerdem sei der Antragsgegner seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG nicht gerecht geworden. Die Übersendung des Fragebogens zur Auskunftserteilung sei nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form erfolgt. Zudem stelle die kurz bemessene Fristsetzung eine unverhältnismäßige Belastung für ihn dar. In Bezug auf die von dem Antragsgegner vorgeschlagene telefonische Befragung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 17.02.2014, 12 B 65/13) verwiesen. Die telefonische Befragung sei von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz zu unterscheiden. Außerdem ergebe sich aus der Begründung des Bundesstatistikgesetzes, dass das Interviewverfahren zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag leiste. Von Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung könne bei der Art und Weise, wie vorliegend mit ihm umgesprungen werde, nicht die Rede sein. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Verfahren 12 A 256/18 gegen den Heranziehungsbescheid.

15

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

16

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid sowie des Widerspruchs vom 08.08.2018 gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Der Antragsgegner begründet die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide im Wesentlichen wie in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid kommt gemäß § 15 Abs. 7 BstatG und dem fristgerechten Widerspruch gegen den als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Bescheid kommt gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, S. 510) keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

23

Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Aussetzungsinteresse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 (hierzu a) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds (hierzu b), noch an der Rechtmäßigkeit des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018 (hierzu c) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds (hierzu d). Einer weitergehenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO eine Generalisierung der Interessenabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die sofortige Vollziehung geboten ist.

24

a) An der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

25

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die Angaben im Rahmen eines erneuten persönlichen Interviews machen zu dürfen. Es besteht weder die gesetzliche Pflicht, überhaupt eine solche Befragungsmöglichkeit anzubieten, noch im vorliegenden Fall die Pflicht, die mündliche Befragung durch einen anderen Mitarbeiter zu wiederholen.

26

Sowohl die gesetzliche Ausgestaltung als auch die Umsetzung des Mikrozensuserhebungsverfahrens in der Praxis sehen zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Befragung in mündlicher Form durch einen Erhebungsbeauftragten vor. Im Falle eines Scheiterns dieser mündlichen Befragung - unabhängig von den Gründen – ist jedoch keine Wiederholung der Befragung im Wege des persönlichen Interviews vorgeschrieben.

27

§ 15 Abs. 3 BStatG normiert für die Form der statistischen Auskunftserteilung, dass die Antworten von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen sind. Nach § 15 Abs. 4 BStatG kann eine Antwort in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder telefonischer Form erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. § 14 BStatG und § 12 MZG regeln lediglich die Anforderungen, Rechte und Pflichten von Erhebungsbeauftragten im Allgemeinen. Eine Verpflichtung zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten in mündlichen Befragungen ist dem Gesetz darüber hinaus nicht zu entnehmen, erst recht nicht, dass diese über den gesamten Zeitraum des Erhebungsverfahrens gewährleistet sein müsste (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 37).

28

Die vom Antragsgegner vorgetragene Vorgehensweise begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Für die Mikrozensuserhebung wird grundsätzlich die schriftliche, mündliche oder telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die mündlichen Befragungen durch Erhebungsbeauftragte stellen nach Vortrag des Antragsgegners eine bewährte Form der Mikrozensuserhebung für die erste kooperative Phase dar. Im Anschluss seien aus Zeitgründen im Rahmen eines abgestuften Erwirkungsverfahrens nur noch die Formen der telefonischen und schriftlichen Auskunftserteilung vorgesehen. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass die Erhebungsergebnisse zum Mikrozensus dem Statistischen Bundesamt sowie darüber hinaus auch dem Europäischen Statistikamt kurzfristig zu festen Terminen vorzulegen seien und mithin einen Bestandteil fester internationaler Auswertungsabläufe darstellten.

29

Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die meist als ehrenamtlich beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase aus Zeitgründen hinsichtlich der Erhebung ausschließlich auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13 – Juris Rn. 37).

30

Inwieweit die telefonische Befragungsform den Antragsteller durch die Gefahr des Abhörens in seinen Datenschutzrechten beeinträchtigen könnte, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die telefonische Befragung zum Mikrozensus datenschutzrechtlichen Zweifeln begegnet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsprechung, nach der die telefonische Befragung von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz als zu unterscheiden angesehen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 29), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit neben der schriftlichen Erhebung nur die telefonische Erhebung zu ermöglichen. Das Gericht hat mit dieser Aussage lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der telefonischen Erhebung um einen zusätzlich eingeräumten Kommunikationsweg handelt, der fakultativ ist.

31

Der Einwand des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners habe die Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit insbesondere vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 BGG nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit einer telefonischen Befragung, zu der er gesundheitlich in der Lage gewesen wäre und die, wie bereits dargestellt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Hierbei handelt es sich um eine Zugänglichmachung der Fragebögen in für sehbehinderte Menschen wahrnehmbarer Form ohne zusätzliche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 BGG. Auf die Frage, ob es sich bei der Sehbeeinträchtigung des Antragstellers überhaupt um eine Behinderung gemäß § 3 BGG handelt, über die dem Gericht im Übrigen kein Nachweis erbracht wurde, kommt es aus diesem Grund nicht an. Zudem sieht § 13 Abs. 3 MZG für den Fall einer Krankheit oder Behinderung die Vertretung durch ein anderes Haushaltsmitglied, einen Betreuer oder eine zu benennende Vertrauensperson vor. Die Benennung einer Vertrauensperson, die den Fragebogen nach den Anweisungen des Auskunftspflichtigen ausfüllt und versendet, stellt keine unzumutbare Belastung dar und wäre dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Fristen möglich gewesen. Gegen die Einbeziehung einer Vertrauensperson sprechende Gründe sind dem Gericht nicht bekannt.

32

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Freiheit des Antragsgegners bei Gestaltung des Erhebungsverfahrens und Einsatz der Erhebungsbeauftragten greifen auch die übrigen die Umsetzung der erfolgten mündlichen Befragung betreffenden Einwände nicht. So kommt es in der Sache weder auf die Frage an, wer Schuld an dem Scheitern der Befragung hatte, noch, ob eine Pflicht bestanden hätte, die Daten der mündlichen Befragung in Kopie an den Antragsteller herauszugeben. Es fehlte bereits an der gesetzlichen Pflicht, überhaupt eine mündliche Befragung anzubieten. Der weitere Einwand, seine mündliche Befragung habe nicht der Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung gedient, greift unterdessen auch insofern nicht durch, als dass die vorgetragene Vertrauensbildung zwischen amtlicher Statistik und betroffenem Bürger höchstens ein Nebeneffekt und keine Zielvorgabe des Einsatzes von Erhebungsbeauftragten darstellen kann.

33

Im Übrigen ist das vom Antragsgegner nach Verstreichen der Mitarbeiterbefragung praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung auch nicht aufgrund zu kurzer Fristen zu beanstanden. Die gesetzten Fristen entsprechen der üblichen Praxis und erscheinen nicht als unverhältnismäßig kurz. Der Antragsteller erfuhr am 17.05.2018 von seiner Auskunftspflicht und der Heranziehungsbescheid setzte eine Frist bis zum 12.07.2018.

34

b) Auch die im Heranziehungsbescheid enthaltene bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner findet das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, GVOBl. SH 2003 Seite 551). Nach § 14 Abs. 2 HmbVwVG kann das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 300 € ist auch der Höhe nach verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2018 – 12 B 33/18 –, Juris Rn. 12).

35

c) Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018. Setzt die Behörde zugleich mit dem durchzusetzen Verwaltungsakt ein Zwangsgeld bedingt fest, wird diese Festsetzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat und die Voraussetzungen von § 8 HmbVwVG vorliegen. Die Feststellung der Vollstreckungsbehörde – hier des Antragsgegners –, dass ein für den Fall einer Zuwiderhandlung festgesetztes Zwangsgeld wirksam geworden ist, ist ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG, der als Verwirkungsbescheid bezeichnet wird (VG D-Stadt, Urteil vom 16.07.2015 – 15 K 5677/14 –, Juris Rn. 24 m.w.N.).

36

aa) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwirkungsbescheids waren vorliegend gegeben.

37

(1) Der Heranziehungsbescheid war vollstreckbar gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG. Dem Widerspruch des Antragstellers hiergegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG).

38

(2) Das Zwangsgeld ist vorliegend zugleich mit dem durchzusetzenden Heranziehungsbescheid bedingt festgesetzt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG). Die Festsetzung ist auch wirksam geworden, weil der Antragsteller erstens unstreitig die ihm obliegende Handlung – die Auskunftserteilung zum Mikrozensus – nicht fristgemäß vorgenommen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HmbVwVG). Zweitens lagen auch die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vor (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbVwVG).

39

Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG). Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt aufgenommen werden.

40

Der Heranziehungsbescheid enthielt auf Seite 1 eine Fristsetzung für die Auskunftserteilung bis zum 12.07.2018. Hinsichtlich der Hinweispflicht ist entweder in der bedingten Festsetzung des Zwangsgelds ein solcher Hinweis zu sehen oder § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG stellt eine Spezialregelung zu der in § 8 Abs. 1 HmbVwVG vorgesehenen Hinweispflicht dar, die einen Hinweis für den Fall der bedingten Zwangsgeldfestsetzung entbehrlich macht (VG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2018 – 12 B 64/18).

41

(3) Die – hier allerdings gegebene (s.o. a) und b) – Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts – hier des Heranziehungsbescheids – ist hingegen keine Vollstreckungsvoraussetzung. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt zwar nicht unanfechtbar, aber wie hier sofort vollziehbar ist (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, § 6 VwVG Rn. 20 m.w.N. <1. August 2018>).

42

d) Auch die im Verwirkungsbescheid vom 08.08.2018 enthaltene bedingte Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG und ist mit einer Höhe von 500 € auch verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG.

43

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Nummern 1.7.1 des Streitwertkatalogs sowie § 39 Abs. 1 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2018 (Az. 42-FV1201802-0573 und 42-FV1201802-0572) anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost
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Tenor Die Verwirkungsbescheide der Beklagten vom 20. Juni 2014 und vom 1. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der K
published on 17/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen..
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Annotations

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.