Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1022.12B60.18.00
bei uns veröffentlicht am22.10.2018

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Heranziehungsbescheid des Antragsgegners zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stichprobenerhebung zum Mikrozensus 2018. Ferner wendet er sich gegen ein Zwangsgeld des Antragsgegners wegen Nichterfüllung der entsprechenden Auskunftspflichten.

2

Der Antragsgegner ist das Statistische Amt Nord, welches mittels Haushaltsstichproben Befragungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung durchführt. Der Antragsgegner bezog den Antragsteller auf Grundlage eines Stichprobenplans des Statistischen Bundesamtes in die Erhebung mit ein.

3

Der Antragsteller wehrt sich nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Modalitäten der Befragung.

4

Der Antragsgegner nahm den Antragsteller mit Ankündigungsschreiben vom 17.05.2018 auf Grundlage des Mikrozensusgesetzes in Anspruch. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Augenoperation in seiner Sehfähigkeit derart eingeschränkt, dass er nicht richtig lesen konnte.

5

Eine daraufhin durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners im Haus des Antragstellers durchgeführte mündliche Befragung scheiterte unter anderem daran, dass die Mitarbeiterin sich aus datenschutzrechtlichen Gründen weigerte, dem Antragsteller eine Kopie der Befragungsergebnisse auszuhändigen. Im Gegenzug machte die Mitarbeiterin dem Antragsteller den Vorwurf, die Befragung vorsätzlich zu behindern, weil er während der Befragung wiederholt angab, dass er Fragen nicht beantworten könne. Daraufhin hinterließ die Mitarbeiterin dem Antragsteller die Fragebögen zur eigenhändigen Bearbeitung und bot ihm außerdem die Möglichkeit an, die Fragen telefonisch zu beantworten.

6

Diese Option der telefonischen Befragung lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.06.2018 aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da er unter einem Bürger abhörenden Regime keine persönlichen Angaben mehr am Telefon mache. Er verdeutlichte in Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018 zudem, dass er mit der Vorgehensweise während der mündlichen Befragung nicht einverstanden gewesen sei. Die Ablehnung der erbetenen Kopien sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Vorwurf der vorsätzlichen Verweigerung unberechtigt, weil er nur altersbedingt einige Fragen nicht habe beantworten können. Er forderte einen erneuten Termin zur mündlichen Befragung, weil er aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht richtig lesen könne.

7

Nachdem ein Eingang der Auskünfte nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2018 einen Heranziehungsbescheid gemäß § 13 MZG (Mikrozensusgesetz vom 07.12.2016, BGBl. I S. 2826) i.V.m. § 15 BStatG (Bundesstatistikgesetz vom 20.10.2016, BGBl. I S. 2394) und forderte den Antragsteller auf, die entsprechenden Angaben schriftlich oder telefonisch bis zum 12.07.2018 zu übermitteln. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner nach §§ 3, 8, 11, 12 und 14 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € bedingt fest.

8

Gegen diesen Bescheid – konkret gegen das Verlangen nach einer Datenerhebung mittels Fragebogen – legte der Antragsteller am 02.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018.

9

Am 12.07.2018 erging unter erneuter Fristsetzung bis zum 26.07.2018 ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung mit der gesetzlichen Auskunftspflicht des Antragstellers und unter Verweis auf die übliche Verfahrensweise bei der Mikrozensuserhebung. Es werde die schriftliche, mündliche und telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die bewährte Form sei zwar in der ersten Erhebungsphase das mündliche Interview durch einen Mitarbeiter. Eine Wiederholung dieses Vorgehens im Falle eines fehlgeschlagenen Versuchs, wie im vorliegenden Fall, sei aber aufgrund der Auswertungsabläufe und einheitlichen „Redaktionsschlüsse“ nicht möglich. Es handele sich um ein abgestuftes Verfahren zur Auskunftserwirkung mit relativ kurzen Fristen. Für den Fall einer Erkrankung wie der des Antragstellers sehe § 13 Abs. 3 MZG neben der telefonischen Erhebung verschiedene Vertretungsoptionen wie die durch einen Betreuer oder eine Vertrauensperson vor. Der Bitte um die Herausgabe einer Kopie der vom Antragsteller erteilten Auskünfte habe die Mitarbeiterin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachkommen müssen.

10

Der Antragsteller erhob gegen den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides am 30.07.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig (12 A 256/18). Zur Begründung trug er mit der gleichen Argumentation seiner bisherigen Schriftsätze in der Sache vor.

11

Nach Ablauf der im Heranziehungsbescheid auferlegten Frist erging am 08.08.2018 ein als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneter Verwirkungsbescheid, in dem der Antragsgegner den Antragsteller bezüglich des Zwangsgeldes in Höhe von 300 € in Anspruch nahm und für die Erteilung der Auskünfte eine erneute Frist von 2 Wochen setzte. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € bedingt fest.

12

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.08.2018 Widerspruch. Er begründet diesen unter Verweis auf seinen sonstigen Vortrag in der Sache mit der Sittenwidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung.

13

Am selben Tag hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

14

Der Antragsteller trägt vor, die Zwangsgeldfestsetzung sei insofern rechtswidrig, als die Inanspruchnahme nach dem Mikrozensusgesetz sittenwidrig sei. Das Nichtzustandekommen der Befragung habe primär an der Renitenz der Mitarbeiterin gelegen. Er verweist auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 BGG (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) in seiner Person. Außerdem sei der Antragsgegner seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG nicht gerecht geworden. Die Übersendung des Fragebogens zur Auskunftserteilung sei nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form erfolgt. Zudem stelle die kurz bemessene Fristsetzung eine unverhältnismäßige Belastung für ihn dar. In Bezug auf die von dem Antragsgegner vorgeschlagene telefonische Befragung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 17.02.2014, 12 B 65/13) verwiesen. Die telefonische Befragung sei von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz zu unterscheiden. Außerdem ergebe sich aus der Begründung des Bundesstatistikgesetzes, dass das Interviewverfahren zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag leiste. Von Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung könne bei der Art und Weise, wie vorliegend mit ihm umgesprungen werde, nicht die Rede sein. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Verfahren 12 A 256/18 gegen den Heranziehungsbescheid.

15

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

16

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid sowie des Widerspruchs vom 08.08.2018 gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Der Antragsgegner begründet die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide im Wesentlichen wie in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid kommt gemäß § 15 Abs. 7 BstatG und dem fristgerechten Widerspruch gegen den als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Bescheid kommt gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, S. 510) keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

23

Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Aussetzungsinteresse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 (hierzu a) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds (hierzu b), noch an der Rechtmäßigkeit des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018 (hierzu c) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds (hierzu d). Einer weitergehenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO eine Generalisierung der Interessenabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die sofortige Vollziehung geboten ist.

24

a) An der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

25

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die Angaben im Rahmen eines erneuten persönlichen Interviews machen zu dürfen. Es besteht weder die gesetzliche Pflicht, überhaupt eine solche Befragungsmöglichkeit anzubieten, noch im vorliegenden Fall die Pflicht, die mündliche Befragung durch einen anderen Mitarbeiter zu wiederholen.

26

Sowohl die gesetzliche Ausgestaltung als auch die Umsetzung des Mikrozensuserhebungsverfahrens in der Praxis sehen zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Befragung in mündlicher Form durch einen Erhebungsbeauftragten vor. Im Falle eines Scheiterns dieser mündlichen Befragung - unabhängig von den Gründen – ist jedoch keine Wiederholung der Befragung im Wege des persönlichen Interviews vorgeschrieben.

27

§ 15 Abs. 3 BStatG normiert für die Form der statistischen Auskunftserteilung, dass die Antworten von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen sind. Nach § 15 Abs. 4 BStatG kann eine Antwort in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder telefonischer Form erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. § 14 BStatG und § 12 MZG regeln lediglich die Anforderungen, Rechte und Pflichten von Erhebungsbeauftragten im Allgemeinen. Eine Verpflichtung zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten in mündlichen Befragungen ist dem Gesetz darüber hinaus nicht zu entnehmen, erst recht nicht, dass diese über den gesamten Zeitraum des Erhebungsverfahrens gewährleistet sein müsste (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 37).

28

Die vom Antragsgegner vorgetragene Vorgehensweise begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Für die Mikrozensuserhebung wird grundsätzlich die schriftliche, mündliche oder telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die mündlichen Befragungen durch Erhebungsbeauftragte stellen nach Vortrag des Antragsgegners eine bewährte Form der Mikrozensuserhebung für die erste kooperative Phase dar. Im Anschluss seien aus Zeitgründen im Rahmen eines abgestuften Erwirkungsverfahrens nur noch die Formen der telefonischen und schriftlichen Auskunftserteilung vorgesehen. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass die Erhebungsergebnisse zum Mikrozensus dem Statistischen Bundesamt sowie darüber hinaus auch dem Europäischen Statistikamt kurzfristig zu festen Terminen vorzulegen seien und mithin einen Bestandteil fester internationaler Auswertungsabläufe darstellten.

29

Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die meist als ehrenamtlich beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase aus Zeitgründen hinsichtlich der Erhebung ausschließlich auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13 – Juris Rn. 37).

30

Inwieweit die telefonische Befragungsform den Antragsteller durch die Gefahr des Abhörens in seinen Datenschutzrechten beeinträchtigen könnte, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die telefonische Befragung zum Mikrozensus datenschutzrechtlichen Zweifeln begegnet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsprechung, nach der die telefonische Befragung von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz als zu unterscheiden angesehen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 29), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit neben der schriftlichen Erhebung nur die telefonische Erhebung zu ermöglichen. Das Gericht hat mit dieser Aussage lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der telefonischen Erhebung um einen zusätzlich eingeräumten Kommunikationsweg handelt, der fakultativ ist.

31

Der Einwand des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners habe die Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit insbesondere vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 BGG nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit einer telefonischen Befragung, zu der er gesundheitlich in der Lage gewesen wäre und die, wie bereits dargestellt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Hierbei handelt es sich um eine Zugänglichmachung der Fragebögen in für sehbehinderte Menschen wahrnehmbarer Form ohne zusätzliche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 BGG. Auf die Frage, ob es sich bei der Sehbeeinträchtigung des Antragstellers überhaupt um eine Behinderung gemäß § 3 BGG handelt, über die dem Gericht im Übrigen kein Nachweis erbracht wurde, kommt es aus diesem Grund nicht an. Zudem sieht § 13 Abs. 3 MZG für den Fall einer Krankheit oder Behinderung die Vertretung durch ein anderes Haushaltsmitglied, einen Betreuer oder eine zu benennende Vertrauensperson vor. Die Benennung einer Vertrauensperson, die den Fragebogen nach den Anweisungen des Auskunftspflichtigen ausfüllt und versendet, stellt keine unzumutbare Belastung dar und wäre dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Fristen möglich gewesen. Gegen die Einbeziehung einer Vertrauensperson sprechende Gründe sind dem Gericht nicht bekannt.

32

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Freiheit des Antragsgegners bei Gestaltung des Erhebungsverfahrens und Einsatz der Erhebungsbeauftragten greifen auch die übrigen die Umsetzung der erfolgten mündlichen Befragung betreffenden Einwände nicht. So kommt es in der Sache weder auf die Frage an, wer Schuld an dem Scheitern der Befragung hatte, noch, ob eine Pflicht bestanden hätte, die Daten der mündlichen Befragung in Kopie an den Antragsteller herauszugeben. Es fehlte bereits an der gesetzlichen Pflicht, überhaupt eine mündliche Befragung anzubieten. Der weitere Einwand, seine mündliche Befragung habe nicht der Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung gedient, greift unterdessen auch insofern nicht durch, als dass die vorgetragene Vertrauensbildung zwischen amtlicher Statistik und betroffenem Bürger höchstens ein Nebeneffekt und keine Zielvorgabe des Einsatzes von Erhebungsbeauftragten darstellen kann.

33

Im Übrigen ist das vom Antragsgegner nach Verstreichen der Mitarbeiterbefragung praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung auch nicht aufgrund zu kurzer Fristen zu beanstanden. Die gesetzten Fristen entsprechen der üblichen Praxis und erscheinen nicht als unverhältnismäßig kurz. Der Antragsteller erfuhr am 17.05.2018 von seiner Auskunftspflicht und der Heranziehungsbescheid setzte eine Frist bis zum 12.07.2018.

34

b) Auch die im Heranziehungsbescheid enthaltene bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner findet das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, GVOBl. SH 2003 Seite 551). Nach § 14 Abs. 2 HmbVwVG kann das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 300 € ist auch der Höhe nach verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2018 – 12 B 33/18 –, Juris Rn. 12).

35

c) Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018. Setzt die Behörde zugleich mit dem durchzusetzen Verwaltungsakt ein Zwangsgeld bedingt fest, wird diese Festsetzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat und die Voraussetzungen von § 8 HmbVwVG vorliegen. Die Feststellung der Vollstreckungsbehörde – hier des Antragsgegners –, dass ein für den Fall einer Zuwiderhandlung festgesetztes Zwangsgeld wirksam geworden ist, ist ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG, der als Verwirkungsbescheid bezeichnet wird (VG D-Stadt, Urteil vom 16.07.2015 – 15 K 5677/14 –, Juris Rn. 24 m.w.N.).

36

aa) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwirkungsbescheids waren vorliegend gegeben.

37

(1) Der Heranziehungsbescheid war vollstreckbar gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG. Dem Widerspruch des Antragstellers hiergegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BstatG).

38

(2) Das Zwangsgeld ist vorliegend zugleich mit dem durchzusetzenden Heranziehungsbescheid bedingt festgesetzt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG). Die Festsetzung ist auch wirksam geworden, weil der Antragsteller erstens unstreitig die ihm obliegende Handlung – die Auskunftserteilung zum Mikrozensus – nicht fristgemäß vorgenommen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HmbVwVG). Zweitens lagen auch die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vor (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbVwVG).

39

Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG). Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt aufgenommen werden.

40

Der Heranziehungsbescheid enthielt auf Seite 1 eine Fristsetzung für die Auskunftserteilung bis zum 12.07.2018. Hinsichtlich der Hinweispflicht ist entweder in der bedingten Festsetzung des Zwangsgelds ein solcher Hinweis zu sehen oder § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG stellt eine Spezialregelung zu der in § 8 Abs. 1 HmbVwVG vorgesehenen Hinweispflicht dar, die einen Hinweis für den Fall der bedingten Zwangsgeldfestsetzung entbehrlich macht (VG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2018 – 12 B 64/18).

41

(3) Die – hier allerdings gegebene (s.o. a) und b) – Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts – hier des Heranziehungsbescheids – ist hingegen keine Vollstreckungsvoraussetzung. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt zwar nicht unanfechtbar, aber wie hier sofort vollziehbar ist (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, § 6 VwVG Rn. 20 m.w.N. <1. August 2018>).

42

d) Auch die im Verwirkungsbescheid vom 08.08.2018 enthaltene bedingte Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG und ist mit einer Höhe von 500 € auch verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG.

43

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Nummern 1.7.1 des Streitwertkatalogs sowie § 39 Abs. 1 GKG.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18 zitiert 17 §§.

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(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage – 12 A 316/13 – um die Modalitäten, wie der Antragsteller seine Angaben gegenüber dem Beklagten im Rahmen seiner Auskunftspflicht zum Mikrozensus 2013 auf Grundlage u.a. des Mikrozensusgesetzes 2005 (MZG 2005, Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte vom 24.06.2004, BGBl I S. 1350; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2012, BGBl I S. 2578) zu machen hat.

2

Der Antragsteller wendet sich dabei nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Versagung der Alternative des persönlichen Interviews und die Dauer der Frist zur Abgabe des Fragebogens mit einem Umfang von 60 Seiten. Ferner wendet er sich gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.

3

Der streitgegenständlichen förmlichen Heranziehung war eine kooperative Erhebungsphase vorangegangen. Der Antragsteller wurde im Mai mit einem Ankündigungsschreiben des Antragsgegners darüber informiert, dass sein Haushalt in der Stichprobe des Mikrozensus 2013 gezogen worden war. Desweiteren, dass der Gesetzgeber für die Haushaltebefragung die Hilfe von Erhebungsbeauftragten vorgesehen habe, die das persönliche Interview laptopgestützt aufnehmen würden.

4

Mit dem Ankündigungsschreiben stellte sich die für den Auswahlbezirk zuständige Erhebungsbeauftragte namentlich und unter Nennung ihrer Kontaktdaten vor und schlug einen Termin zur Befragung am 22.05.2013 vor. Die Standardtexte des Ankündigungsschreibens bitten darüber hinaus, die Erhebungsbeauftragte schnellstmöglich anzurufen, falls der vorgeschlagene Termin nicht zusagt. Das Ankündigungsschreiben verwies des Weiteren auf die „Kurzinformation für die Befragten“ worin als Möglichkeiten der Auskunftserteilung das persönliche Interview, das telefonische Interview und das Selbstausfüllen des Erhebungsbogens genannt werden.

5

Zum angekündigten Termin traf die Erhebungsbeauftragte den Antragsteller nicht persönlich an ohne eine entsprechende Information erhalten zu haben und übergab den Erhebungsbogen einer anwesenden Person.

6

Nachdem ein Eingang nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2013 einen ersten Heranziehungsbescheid. Die Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 war mit einer Frist von zehn Tagen zur Erteilung der benötigten Angaben bis zum 10.07.2013 verbunden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs war ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– € festgesetzt worden.

7

Nach Verstreichen der dort gesetzten Frist wurde mit Bescheid vom 17.09.2013 das Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller per Fax vom 02.10.2013 Widerspruch. Er habe den heranziehenden Bescheid des Antragsgegners nebst angedrohter Zwangsgeldfestsetzung nicht erhalten.

9

Diesem Widerspruch wurde durch Aufhebung mit Bescheid vom 07.10.2013 abgeholfen.

10

Unter dem 08.10.2013 übersandte der Antragsgegner den streitgegenständlichen weiteren Heranziehungsbescheid unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung bis zum 21.10.2013. Ein Zwangsgeld i.H.v. 300,– € wurde bedingt festgesetzt.

11

Gegen den Bescheid vom 08.10.2013 erhob der Antragsteller per Fax vom 18.10.2013 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesetz nur zur Auskunft verpflichte. Demgemäß sehe die Kurzinformation drei Alternativen vor, das persönliche Interview, das telefonische Interview sowie die Selbstausfüllung. Der Bescheid ordne dagegen nur die Selbstausfüllung an, nenne die Telefonauskunftsmöglichkeit nur in den Gründen und schließe das persönliche Interview aus. Ferner stelle das Ausfüllen eines Fragebogens von 60 Seiten in weniger als zwei Wochen eine grundrechtswidrige Zwangsarbeit dar. Das Telefoninterview sei zu fehleranfällig. Es werde gebeten, den Interviewer zur Vereinbarung eines Interviewtermins mit angemessener Frist zu veranlassen.

12

In seiner Antwort beschied der Antragsgegner den Antragsteller dahingehend, dass er mit dem ersten Widerspruch vom 02.10.2013 selbst Fristverlängerung bis zum 20.10.2013 beantragt habe. Nach Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Heranziehung vom 08.10.2013 habe sich die Frist auf den 21.10.2013 verlängert. lm Hinblick auf den erneuten Widerspruch werde nunmehr eine Fristverlängerung bis zum 28.10.2013 gewährt.

13

Mit erneutem (Fax-)Schreiben vom 25. bzw. 28. 10.2013 beantragte der Antragsteller nun über die selbstgewählte erste Frist zum 20.10.2013 und antragsgemäß wiederholte Fristverlängerung hinausgehend, die Frist auch über den 28.10.2013 hinaus „angemessen weiter zu verlängern“ und die Alternative des persönlichen Interviews zu bewilligen. Unter Wiederholung seiner Argumente sei er zur Akkordarbeit von wenigen Tagen insbesondere wegen Büroumzugs zum 04.11.2013 nicht in der Lage.

14

Der Antragsgegner wies unter dem 28.10.2013 auf die ausschließlich noch bestehenden telefonischen oder schriftlichen Übermittlungsmöglichkeiten hin. Die Phase der Auskunftserteilung durch ein persönliches Interview sei bereits vor dem Erlass des heranziehenden Bescheids abgelaufen gewesen. Ferner wurde ein Anruf des Antragsgegners bei dem Antragsteller zu den angegebenen und üblichen Bürozeiten angeboten. Die Frist wurde letztmalig bis zum 07.11.2013 verlängert.

15

Unter dem 06.11.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht nachvollziehen könne, warum ein persönliches Interview entgegen den Vorschriften nicht mehr möglich sein solle, ferner, dass der gewaltige Arbeitsaufwand des Büroumzugs die umfangsreiche Arbeit des Ausfüllens von 60 Seiten in der Frist 07.11.2013 unmöglich mache und um weitere Aussetzung des Vollzugs gebeten werde.

16

Unter dem 15.11.2013 verwies der Antragsteller darauf, dass der Umzug seines Büros zum 11.11.2013 beendet worden sei, die Einräumarbeiten aber noch andauerten. Die extreme Belastung auch an den Wochenenden ganztags belasteten ihn noch jetzt. Hinzu komme eine starke Erkältung. Er bitte um Fristverlängerung bis zum kommenden Wochenende.

17

Nach Verstreichen dieses Wochenendes 09./10.11.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 18.10.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid verwies auf die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte und -stufungen und die entsprechenden Fristenläufe und den zunehmenden Fristendruck in jeder Stage bei insgesamt großzügiger Bemessung der für die Auskunftserteilung vorgesehenen Frist in der Gesamtschau von der ersten schriftlichen Benachrichtigung durch die Erhebungsbeauftragte bis zum Erlass eines Zwangsgeldbescheides. Der für ein Telefoninterview aufzubringende Zeitaufwand betrage in der Regel 10 bis 15 Minuten.

18

Unter dem 18.12.2013 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt.

19

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

20

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18.12.2013 – 12 A 316/13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 anzuordnen,

21

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Er hat dazu auf den genauen Hergang der unterschiedlichen Verfahrensschritte verwiesen und verteidigt die angefochtenen Bescheide einschließlich der Zwangsgeldfestsetzung.

II.

24

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG, Gesetz vom 22.01.1987, BGBl I S. 462, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013, BGBl I S. 2749) und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG, Gesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, 510; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.05.2013, HmbGVBl. S. 210). Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt B-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Zustimmungsgesetz vom 13.11.2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt.

25

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

26

Besonderheiten, die vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der qua Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweisen sich die angefochtenen Maßnahmen der Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 und die Vollstreckung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

27

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die von ihm geforderten Angaben im Rahmen eines persönlichen Interviews machen zu dürfen.

28

Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG, 7 Abs. 2 Nr. 1 MZG 2005 auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen, d.h. gegenüber den Mitarbeitern des Statistikamtes und dessen Erhebungsbeauftragten. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Statistikamt gesetzten Fristen zu erteilen.

29

Eine Antwort des Antragstellers konnte bis heute seitens des Antragsgegners nicht verzeichnet werden. Der Antragsgegner hat dargestellt, in welchem zeitlichen Umfang Erhebungsbeauftragte zur Entgegennahme der Auskünfte eingesetzt worden sind. Der Antragsteller hat die auch ihm eröffnete Möglichkeit, die von ihm geschuldeten Angaben während der Dauer des Einsatzes gegenüber einem Erhebungsbeauftragten zu machen, nicht genutzt. Nach der von der Antragsgegner als bundesweit üblich dargestellten, jedenfalls aber von ihr ausgeübten Praxis, die Erhebungsbeauftragten nur in der ersten Phase einer größeren Erhebung einzusetzen, sind Erhebungsbeauftragte in der sich anschließenden Erhebungsphase nicht mehr im Einsatz. Die Antragsgegnerin bietet auch dem Antragsteller überdies die ergänzende Möglichkeit an, telefonisch die erbetenen Angaben machen zu können und stellt sich damit gewissermaßen selbst als Erklärungsboten zur Verfügung. Dieser zusätzlich eingeräumte Kommunikationsweg ist allerdings zu unterscheiden von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.

30

Die Wahlfreiheit für die Betroffenen bei Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist ursprünglich in erster Linie als Möglichkeit konzipiert gewesen, ggf. vermeiden zu können, dass über die erhebende Stelle hinaus auch dem eingesetzten Erhebungsbeauftragten personenbezogene Daten zur Kenntnis gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Wahlmöglichkeit in seinem Volkszählungsurteil angesichts des seinerzeitigen Einsatzes einer Vielzahl von „Zählern“ betont, BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE BVerfGE 65, 1 ff., Juris-Rn. 194. Auf diese Erwägungen hat auch der Gesetzgeber des Bundesstatistikgesetzes Bezug genommen, vgl. BR-Drs. 19/86, S. 19 f.

31

Daneben ist inzwischen aber anerkannt, dass der Einsatz eines Erhebungsbeauftragten auch eine Erleichterung der Abgabe der geforderten Angaben bedeuten kann. Bereits in der Begründung des Bundesstatistikgesetzes heißt es:

32

„[…] Erhebungsbeauftragte werden dann eingesetzt, wenn dies aus erhebungstechnischen Gründen erforderlich ist. Dies ist z.B. bei Massenerhebungen wie der Volkszählung der Fall und überall dort, wo die besondere Sachkunde eines mit der Materie vertrauten Erhebungsbeauftragten das Erhebungsverfahren erleichtert. So hat sich das Interviewverfahren bei den Mikrozensuserhebungen oder im Bereich der Landwirtschaftsstatistiken seit Jahren in der Praxis bewährt. Es hat zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag geleistet.“ (BR-Drs. 19/86, S. 19, Hervorhebung durch d. Kammer)

33

Demgemäß enthält das Mikrozensusgesetz-2005 in § 6 Abs. 1 Satz 1 den Auftrag, dass derartige Beauftragte eingesetzt werden sollen. Zur Motivation heißt es in der Begründung:

34

„Zu § 6

35

Zu Absatz 1

36

Das Interview ist die bewährte Form der Mikrozensuserhebung. Dabei stellt der Erhebungsbeauftragte dem Befragten die vorgegebenen Fragen und überträgt die Antworten in die Erhebungsunterlagen. Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Mikrozensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die geschulten Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten, soweit erforderlich, beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen Hilfestellung leisten. Daneben besteht für die Befragten die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich zu erteilen.“ (BT-Drucks. 15/2543, S. 14, Hervorhebung durch d. Kammer).

37

Dem Gesetz ist allerdings keine Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden müssen, erst Recht nicht, dass dies über den gesamten Zeitraum einer Erhebung, also bis zum Eingang des letzten Datums geschehen müsste. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die als Ehrenamtliche beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase hinsichtlich der Auskunftspflicht auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt. Da in dieser Phase des Verfahrens keine Erhebungsbeauftragten mehr eingesetzt werden, bestehen auch die durch diese Erhebungsform möglichen Erleichterungen der Abgabe der Angaben (§ 15 Abs. 4 BStatG) nicht mehr, so dass es bei der gesetzlichen Basisabgabemöglichkeit (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG – Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke in schriftlicher Form an die Erhebungsstelle) und etwaigen freiwilligen Zusatzangeboten des Antragsgegners verbleibt.

38

Ein vom Antragsteller einzuforderndes subjektives Recht auf den individuellen Einsatz eines Erhebungsbeauftragten besteht dagegen nach dem Bundesstatistikgesetz nicht. Es kann deshalb vorliegend auch dahinstehen, ob der Antragsteller, wie der Antragsgegner meint, ein solches Recht durch sein Verhalten verwirkt hätte, indem er mehrfach Fristverlängerung beantragt und erhalten hat und erst vergleichsweise spät auf einem persönlichen Interview bestanden hat.

39

Das von dem Antragsgegner nach Verstreichen der ersten Erhebungsphasen gegenüber dem Antragsteller praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist demnach weder wegen des Entfalls der Möglichkeit eines persönlichen Interviews noch aufgrund des skizzierten Fristenmanagements zu beanstanden. Die gesetzten Fristen erscheinen auch nach dem Verhalten und den gestellten Verlängerungsanträgen des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig kurz.

40

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes findet sich mit 300,- € nicht außer Verhältnis zur Auskunftsverpflichtung.

41

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG kann das Zwangsgeld auch wie vorliegend geschehen zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HmbVwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden. Gemäß § 8 Abs. 2 HambVwVG konnten Fristsetzung und Hinweis mit dem Verwaltungsakt verbunden werden.

42

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den gesetzlichen Auffangstreitwert festgesetzt.


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage – 12 A 316/13 – um die Modalitäten, wie der Antragsteller seine Angaben gegenüber dem Beklagten im Rahmen seiner Auskunftspflicht zum Mikrozensus 2013 auf Grundlage u.a. des Mikrozensusgesetzes 2005 (MZG 2005, Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte vom 24.06.2004, BGBl I S. 1350; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2012, BGBl I S. 2578) zu machen hat.

2

Der Antragsteller wendet sich dabei nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Versagung der Alternative des persönlichen Interviews und die Dauer der Frist zur Abgabe des Fragebogens mit einem Umfang von 60 Seiten. Ferner wendet er sich gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.

3

Der streitgegenständlichen förmlichen Heranziehung war eine kooperative Erhebungsphase vorangegangen. Der Antragsteller wurde im Mai mit einem Ankündigungsschreiben des Antragsgegners darüber informiert, dass sein Haushalt in der Stichprobe des Mikrozensus 2013 gezogen worden war. Desweiteren, dass der Gesetzgeber für die Haushaltebefragung die Hilfe von Erhebungsbeauftragten vorgesehen habe, die das persönliche Interview laptopgestützt aufnehmen würden.

4

Mit dem Ankündigungsschreiben stellte sich die für den Auswahlbezirk zuständige Erhebungsbeauftragte namentlich und unter Nennung ihrer Kontaktdaten vor und schlug einen Termin zur Befragung am 22.05.2013 vor. Die Standardtexte des Ankündigungsschreibens bitten darüber hinaus, die Erhebungsbeauftragte schnellstmöglich anzurufen, falls der vorgeschlagene Termin nicht zusagt. Das Ankündigungsschreiben verwies des Weiteren auf die „Kurzinformation für die Befragten“ worin als Möglichkeiten der Auskunftserteilung das persönliche Interview, das telefonische Interview und das Selbstausfüllen des Erhebungsbogens genannt werden.

5

Zum angekündigten Termin traf die Erhebungsbeauftragte den Antragsteller nicht persönlich an ohne eine entsprechende Information erhalten zu haben und übergab den Erhebungsbogen einer anwesenden Person.

6

Nachdem ein Eingang nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2013 einen ersten Heranziehungsbescheid. Die Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 war mit einer Frist von zehn Tagen zur Erteilung der benötigten Angaben bis zum 10.07.2013 verbunden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs war ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– € festgesetzt worden.

7

Nach Verstreichen der dort gesetzten Frist wurde mit Bescheid vom 17.09.2013 das Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller per Fax vom 02.10.2013 Widerspruch. Er habe den heranziehenden Bescheid des Antragsgegners nebst angedrohter Zwangsgeldfestsetzung nicht erhalten.

9

Diesem Widerspruch wurde durch Aufhebung mit Bescheid vom 07.10.2013 abgeholfen.

10

Unter dem 08.10.2013 übersandte der Antragsgegner den streitgegenständlichen weiteren Heranziehungsbescheid unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung bis zum 21.10.2013. Ein Zwangsgeld i.H.v. 300,– € wurde bedingt festgesetzt.

11

Gegen den Bescheid vom 08.10.2013 erhob der Antragsteller per Fax vom 18.10.2013 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesetz nur zur Auskunft verpflichte. Demgemäß sehe die Kurzinformation drei Alternativen vor, das persönliche Interview, das telefonische Interview sowie die Selbstausfüllung. Der Bescheid ordne dagegen nur die Selbstausfüllung an, nenne die Telefonauskunftsmöglichkeit nur in den Gründen und schließe das persönliche Interview aus. Ferner stelle das Ausfüllen eines Fragebogens von 60 Seiten in weniger als zwei Wochen eine grundrechtswidrige Zwangsarbeit dar. Das Telefoninterview sei zu fehleranfällig. Es werde gebeten, den Interviewer zur Vereinbarung eines Interviewtermins mit angemessener Frist zu veranlassen.

12

In seiner Antwort beschied der Antragsgegner den Antragsteller dahingehend, dass er mit dem ersten Widerspruch vom 02.10.2013 selbst Fristverlängerung bis zum 20.10.2013 beantragt habe. Nach Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Heranziehung vom 08.10.2013 habe sich die Frist auf den 21.10.2013 verlängert. lm Hinblick auf den erneuten Widerspruch werde nunmehr eine Fristverlängerung bis zum 28.10.2013 gewährt.

13

Mit erneutem (Fax-)Schreiben vom 25. bzw. 28. 10.2013 beantragte der Antragsteller nun über die selbstgewählte erste Frist zum 20.10.2013 und antragsgemäß wiederholte Fristverlängerung hinausgehend, die Frist auch über den 28.10.2013 hinaus „angemessen weiter zu verlängern“ und die Alternative des persönlichen Interviews zu bewilligen. Unter Wiederholung seiner Argumente sei er zur Akkordarbeit von wenigen Tagen insbesondere wegen Büroumzugs zum 04.11.2013 nicht in der Lage.

14

Der Antragsgegner wies unter dem 28.10.2013 auf die ausschließlich noch bestehenden telefonischen oder schriftlichen Übermittlungsmöglichkeiten hin. Die Phase der Auskunftserteilung durch ein persönliches Interview sei bereits vor dem Erlass des heranziehenden Bescheids abgelaufen gewesen. Ferner wurde ein Anruf des Antragsgegners bei dem Antragsteller zu den angegebenen und üblichen Bürozeiten angeboten. Die Frist wurde letztmalig bis zum 07.11.2013 verlängert.

15

Unter dem 06.11.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht nachvollziehen könne, warum ein persönliches Interview entgegen den Vorschriften nicht mehr möglich sein solle, ferner, dass der gewaltige Arbeitsaufwand des Büroumzugs die umfangsreiche Arbeit des Ausfüllens von 60 Seiten in der Frist 07.11.2013 unmöglich mache und um weitere Aussetzung des Vollzugs gebeten werde.

16

Unter dem 15.11.2013 verwies der Antragsteller darauf, dass der Umzug seines Büros zum 11.11.2013 beendet worden sei, die Einräumarbeiten aber noch andauerten. Die extreme Belastung auch an den Wochenenden ganztags belasteten ihn noch jetzt. Hinzu komme eine starke Erkältung. Er bitte um Fristverlängerung bis zum kommenden Wochenende.

17

Nach Verstreichen dieses Wochenendes 09./10.11.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 18.10.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid verwies auf die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte und -stufungen und die entsprechenden Fristenläufe und den zunehmenden Fristendruck in jeder Stage bei insgesamt großzügiger Bemessung der für die Auskunftserteilung vorgesehenen Frist in der Gesamtschau von der ersten schriftlichen Benachrichtigung durch die Erhebungsbeauftragte bis zum Erlass eines Zwangsgeldbescheides. Der für ein Telefoninterview aufzubringende Zeitaufwand betrage in der Regel 10 bis 15 Minuten.

18

Unter dem 18.12.2013 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt.

19

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

20

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18.12.2013 – 12 A 316/13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 anzuordnen,

21

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Er hat dazu auf den genauen Hergang der unterschiedlichen Verfahrensschritte verwiesen und verteidigt die angefochtenen Bescheide einschließlich der Zwangsgeldfestsetzung.

II.

24

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG, Gesetz vom 22.01.1987, BGBl I S. 462, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013, BGBl I S. 2749) und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG, Gesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, 510; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.05.2013, HmbGVBl. S. 210). Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt B-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Zustimmungsgesetz vom 13.11.2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt.

25

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

26

Besonderheiten, die vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der qua Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweisen sich die angefochtenen Maßnahmen der Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 und die Vollstreckung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

27

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die von ihm geforderten Angaben im Rahmen eines persönlichen Interviews machen zu dürfen.

28

Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG, 7 Abs. 2 Nr. 1 MZG 2005 auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen, d.h. gegenüber den Mitarbeitern des Statistikamtes und dessen Erhebungsbeauftragten. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Statistikamt gesetzten Fristen zu erteilen.

29

Eine Antwort des Antragstellers konnte bis heute seitens des Antragsgegners nicht verzeichnet werden. Der Antragsgegner hat dargestellt, in welchem zeitlichen Umfang Erhebungsbeauftragte zur Entgegennahme der Auskünfte eingesetzt worden sind. Der Antragsteller hat die auch ihm eröffnete Möglichkeit, die von ihm geschuldeten Angaben während der Dauer des Einsatzes gegenüber einem Erhebungsbeauftragten zu machen, nicht genutzt. Nach der von der Antragsgegner als bundesweit üblich dargestellten, jedenfalls aber von ihr ausgeübten Praxis, die Erhebungsbeauftragten nur in der ersten Phase einer größeren Erhebung einzusetzen, sind Erhebungsbeauftragte in der sich anschließenden Erhebungsphase nicht mehr im Einsatz. Die Antragsgegnerin bietet auch dem Antragsteller überdies die ergänzende Möglichkeit an, telefonisch die erbetenen Angaben machen zu können und stellt sich damit gewissermaßen selbst als Erklärungsboten zur Verfügung. Dieser zusätzlich eingeräumte Kommunikationsweg ist allerdings zu unterscheiden von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.

30

Die Wahlfreiheit für die Betroffenen bei Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist ursprünglich in erster Linie als Möglichkeit konzipiert gewesen, ggf. vermeiden zu können, dass über die erhebende Stelle hinaus auch dem eingesetzten Erhebungsbeauftragten personenbezogene Daten zur Kenntnis gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Wahlmöglichkeit in seinem Volkszählungsurteil angesichts des seinerzeitigen Einsatzes einer Vielzahl von „Zählern“ betont, BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE BVerfGE 65, 1 ff., Juris-Rn. 194. Auf diese Erwägungen hat auch der Gesetzgeber des Bundesstatistikgesetzes Bezug genommen, vgl. BR-Drs. 19/86, S. 19 f.

31

Daneben ist inzwischen aber anerkannt, dass der Einsatz eines Erhebungsbeauftragten auch eine Erleichterung der Abgabe der geforderten Angaben bedeuten kann. Bereits in der Begründung des Bundesstatistikgesetzes heißt es:

32

„[…] Erhebungsbeauftragte werden dann eingesetzt, wenn dies aus erhebungstechnischen Gründen erforderlich ist. Dies ist z.B. bei Massenerhebungen wie der Volkszählung der Fall und überall dort, wo die besondere Sachkunde eines mit der Materie vertrauten Erhebungsbeauftragten das Erhebungsverfahren erleichtert. So hat sich das Interviewverfahren bei den Mikrozensuserhebungen oder im Bereich der Landwirtschaftsstatistiken seit Jahren in der Praxis bewährt. Es hat zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag geleistet.“ (BR-Drs. 19/86, S. 19, Hervorhebung durch d. Kammer)

33

Demgemäß enthält das Mikrozensusgesetz-2005 in § 6 Abs. 1 Satz 1 den Auftrag, dass derartige Beauftragte eingesetzt werden sollen. Zur Motivation heißt es in der Begründung:

34

„Zu § 6

35

Zu Absatz 1

36

Das Interview ist die bewährte Form der Mikrozensuserhebung. Dabei stellt der Erhebungsbeauftragte dem Befragten die vorgegebenen Fragen und überträgt die Antworten in die Erhebungsunterlagen. Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Mikrozensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die geschulten Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten, soweit erforderlich, beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen Hilfestellung leisten. Daneben besteht für die Befragten die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich zu erteilen.“ (BT-Drucks. 15/2543, S. 14, Hervorhebung durch d. Kammer).

37

Dem Gesetz ist allerdings keine Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden müssen, erst Recht nicht, dass dies über den gesamten Zeitraum einer Erhebung, also bis zum Eingang des letzten Datums geschehen müsste. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die als Ehrenamtliche beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase hinsichtlich der Auskunftspflicht auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt. Da in dieser Phase des Verfahrens keine Erhebungsbeauftragten mehr eingesetzt werden, bestehen auch die durch diese Erhebungsform möglichen Erleichterungen der Abgabe der Angaben (§ 15 Abs. 4 BStatG) nicht mehr, so dass es bei der gesetzlichen Basisabgabemöglichkeit (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG – Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke in schriftlicher Form an die Erhebungsstelle) und etwaigen freiwilligen Zusatzangeboten des Antragsgegners verbleibt.

38

Ein vom Antragsteller einzuforderndes subjektives Recht auf den individuellen Einsatz eines Erhebungsbeauftragten besteht dagegen nach dem Bundesstatistikgesetz nicht. Es kann deshalb vorliegend auch dahinstehen, ob der Antragsteller, wie der Antragsgegner meint, ein solches Recht durch sein Verhalten verwirkt hätte, indem er mehrfach Fristverlängerung beantragt und erhalten hat und erst vergleichsweise spät auf einem persönlichen Interview bestanden hat.

39

Das von dem Antragsgegner nach Verstreichen der ersten Erhebungsphasen gegenüber dem Antragsteller praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist demnach weder wegen des Entfalls der Möglichkeit eines persönlichen Interviews noch aufgrund des skizzierten Fristenmanagements zu beanstanden. Die gesetzten Fristen erscheinen auch nach dem Verhalten und den gestellten Verlängerungsanträgen des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig kurz.

40

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes findet sich mit 300,- € nicht außer Verhältnis zur Auskunftsverpflichtung.

41

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG kann das Zwangsgeld auch wie vorliegend geschehen zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HmbVwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden. Gemäß § 8 Abs. 2 HambVwVG konnten Fristsetzung und Hinweis mit dem Verwaltungsakt verbunden werden.

42

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den gesetzlichen Auffangstreitwert festgesetzt.


(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2018 (Az. 42-FV1201802-0573 und 42-FV1201802-0572) anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung zum Erteilen von Auskünften zur monatlichen Beherbergungsstatistik. Er ist als eingetragener Kaufmann Inhaber der     ….. A-Stadt“. Mit Schreiben vom 23.02.2018 forderte der Antragsgegner ihn auf, ab Februar 2018 für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in A-Stadt und ..... Bericht zur Monatserhebung im Tourismus zu erstatten. Unter dem 28.02.2018 wies der Antragsteller den Antragsgegner darauf hin, dass er weder Inhaber noch Leiter mehrerer Beherbergungsstätten sei, sondern nur Vermittler. Unternehmer und Vermieter (Gastgeber) sei der jeweilige Eigentümer der Ferienunterkunft, die in der Regel keine zehn Gästebetten enthalte. Mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2018 legte der Antragsteller gegen das von ihm als Verwaltungsakt angesehene Schreiben des Antragsgegners vom 23.02.2018 förmlich Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er nicht auskunftspflichtig sei, da er nicht Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne von § 6 Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) sei. Seine Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Objekten an Feriengäste, und zwar im Auftrag des jeweiligen Eigentümers, der als Vermieter alleiniger Vertragspartner der Feriengäste werde.

2

Mit Bescheiden vom 22.03.2018 zog der Antragsgegner den Antragsteller zur Berichterstattung zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtjahr 2018 heran, und zwar für die Vermietung in ..... (Az. 42-FV1201802-0573) und in A-Stadt (Az. 42-FV1201802-0572). Für den Fall, dass die Daten nicht bis zum 05.04.2018 übermittelt würden, setzte er ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,- Euro bedingt fest.

3

Am 28.03.2018 legte der Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch ein. Gleichzeitig hat er beim hiesigen Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche beantragt. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

4

Zur Wahrung der rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Verwaltungsakte wäre es erforderliche gewesen, die ihm abgeforderten Auskünfte zu konkretisieren. Er unterhalte als Zimmervermittler nicht selbst einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG. Er besitze keinen Betrieb im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BeherbStatG. Ihm gehörten keinerlei Ferienunterkünfte, geschweige denn in der gesetzlich geforderten Anzahl. Der Kreis seiner Kunden sei heterogen, so dass nicht von einer „räumlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit“ gesprochen werden könne. Die in den Bescheiden gesetzte Frist bis zum 05.04.2018 sei zu kurz bemessen. Ihm sei lediglich eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Rechtswidrig sei auch die bedingte Zwangsgeldfestsetzung.

5

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er trägt im Wesentlichen vor:

6

Nach dem Beherbergungsstatistikgesetz seien alle Betriebe, die dem Fremdenverkehr mindestens zehn Betten zur Verfügung stellten, berichtspflichtig. Der Antragsteller erfülle mit seinen Betrieben in A-Stadt und ..... diese Voraussetzungen. Er biete über seine Internetseite „….. A-Stadt“ in A-Stadt 1.195 Betten in 92 Ferienappartements und in ..... 12 Betten in 4 Objekten an. Die vom Antragsteller angebotenen Ferienappartements erfüllten in ihrer Zusammenfassung jeweils auch die Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebs, jedenfalls, soweit sie jeweils im gleichen Ferienort belegen seien. Sie bildeten jeweils eine räumliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Ferienwohnungen würden alle durch eine einzige bevollmächtigte Firma durch eine gemeinsame Internetseite und ein einheitliches Buchungsportal „aus einer Hand“ angeboten. Gegen eine Berichtspflicht spreche nicht, dass der Antragsteller nicht Eigentümer der von ihm vermieteten Wohnungen sei. Entscheidend sei, dass der Antragsteller aus der Sicht der Mieter Anbieter der Ferienwohnung sei. Er trete im Gesamtbild als Vermietungsagentur, nicht als Makler auf. Ein Kontakt zu den Eigentümern der jeweiligen Ferienwohnung bestehe nicht. Der Gastaufnahmevertrag sei nach den Buchungshinweisen auf der Internetseite formfrei, könne mündlich, schriftlich oder auch telefonisch geschlossen werden und verpflichte die Vertragspartner zur Erfüllung. Auf seiner Internetseite werbe der Antragsteller damit, dass die Reisenden neben dem ständig aktuellen Angebot von über 400 Appartements bei der Auswahl der gewünschten Unterkunft gleich mit der „Zentralen Zimmervermittlung A-Stadt“ in Kontakt treten und ihre Buchungsanfrage einfach und bequem absenden könnten. Der Antragsteller sei bei Nichtbereitstellung einer Unterkunft nach seinen AGB nur dann dem Gast gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er keinen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen könne. Er sei also zum eigenständigen Austausch der vermieteten Appartements berechtigt. Er sei daher Leiter eines Beherbergungsbetriebs. Der Antragsteller verfüge im Hinblick auf seine Organisation auch über die Infrastruktur, der Berichtspflicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachzukommen. Die jeweiligen Inhaber der Ferienappartements selbst zur Berichterstattung heranzuziehen, wäre nicht zweckdienlich und würde den Antragsteller auch nicht entlasten, weil die Inhaber zunächst die erforderlichen Informationen von dem Antragsteller abfordern müssten, um diese dann an ihn, das Statistische Amt, zu melden. Die Ergebnisse der Statistik seien Grundlage für tourismuspolitische Entscheidungen und infrastrukturelle Planungen sowie für Maßnahmen der Tourismuswerbung und Marktforschung. Mit den Ergebnissen würden außerdem Datenlieferverpflichtungen gegenüber der EU erfüllt.

II.

7

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig und statthaft. Gemäß § 15 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der Fassung vom 20.10.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (Bundesstatistikgesetz - BStatG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

8

Das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von einem Vollzug der mit Widersprüchen angegriffenen Bescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn die vom Statistischen Amt verfügten Aufforderungen zur Auskunftserteilung und die bedingten Festsetzungen eines Zwangsgeldes stellen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.

9

Die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betrauten Erhebungsstellen und Erhebungspersonen dürfen zu einer Auskunftserteilung auffordern, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt (§ 15 Abs. 1 und 2 BStatG). Das ist hier der Fall. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG) vom 22.05.2002 (BGBl I S. 1642) in der Fassung des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl I S. 1400) werden über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt. Die von dem Antragsteller in A-Stadt und ..... betriebene „…..“ gehört zu den Beherbergungsbetrieben im Sinne des Gesetzes. Danach sind Beherbergungsbetriebe Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeherbStatG). Der Antragsteller ist Inhaber eines Betriebes, der in A-Stadt und ..... gewerbsmäßig Unterkünfte für jeweils mindestens zehn Gäste zum Zweck des vorübergehenden Aufenthalts zur Verfügung stellt. Kennzeichnend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.02.1976 - I B 29.76 - BeckRS 1976, 31261286) für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes - im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) - ist , dass „jedermann“ gewerbsmäßig vorübergehend Aufenthalt gewährt wird. Ausreichend sei, dass sich die Leistung im Wesentlichen auf die Überlassung des gemieteten Raumes beschränke. Der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ setze eine Bedienung der Gäste nicht unbedingt voraus. Umfasst von dem Begriff sei nicht nur die herkömmliche Art des Hotelbetriebs, sondern auch die Beherbergung in Räumlichkeiten, in denen der Gast selbst kochen könne. Der Annahme, der Antragsteller sei danach Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, steht nicht entgegen, dass er nicht Inhaber der vermieteten Appartements ist und als Vermieter in den Mietverträgen der jeweilige Eigentümer des Appartements genannt ist. Die Kammer schließt sich insoweit der vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 16.03.1993 (Az. 22 B 92.2029, zitiert nach juris Rn. 11 ff) vertretenen und von der Literatur (Michel/Kienzle/Pauly, Kommentar zum GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 62) gebilligten Ansicht an, wonach entscheidend für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes ist, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vermietung der Ferienunterkünfte nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut. Ebenso wie in dem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall tritt auch der Antragsteller den Interessenten als deren Ansprech- und primärer Geschäftspartner gegenüber. Der kleingedruckte Zusatz unter „Hinweis zum Buchungsablauf“, der Vertrag komme direkt mit dem jeweiligen Eigentümer zustande und der Antragsteller handele im Namen und für Rechnung des Eigentümers, tritt gegenüber dem sonstigen, die Kompetenz der Zimmervermittlung des Antragstellers herausstellenden Werbetext für die Kunden in den Hintergrund. Auch bei dem eigentlichen Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung tritt lediglich der Antragsteller gegenüber den Kunden in Erscheinung. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Antragsteller als Inhaber der Zimmervermittlung zur Auskunftserteilung heranzuziehen. Denn er verfügt über sämtliche dafür erforderlichen Informationen, die sich der jeweilige Eigentümer der Appartements erst noch bei ihm verschaffen müsste. Darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin.

10

Als Inhaber der genannten Zimmervermittlung ist der Antragsteller für die monatlich durchzuführenden Erhebungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BeherbStatG) auskunftspflichtig (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeherbStatG). Die Heranziehungsbescheide leiden auch nicht deshalb an einem Bestimmtheitsmangel, weil sie nicht die von dem Antragsteller geforderten Auskünfte im Einzelnen aufführen. Die Bescheide verweisen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung insoweit auf die im Internet für den Antragsteller mit entsprechender Benutzerkennung und Passwort abrufbaren Fragebögen. Da der Antragsteller über einen Internetzugang verfügt, kann er diese ohne weiteres aufrufen und sich von deren Inhalt Kenntnis verschaffen.

11

Die vom Antragsgegner verfügte Frist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Frist von etwa zehn Tagen ist als ausreichend anzusehen, um Online die geforderten Auskünfte für zwei Monate (Februar und März 2018) zu erteilen. Im Übrigen hätte der Antragsteller den Antragsgegner auch um eine Verlängerung der Frist bitten können, falls er aus bestimmten Gründen nicht zu deren Einhaltung in der Lage gewesen sein sollte.

12

Auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- Euro für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG-HH) kann das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 14 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VwVG konnten Fristsetzung und Hinweis mit den Verwaltungsakten verbunden werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist gemäß § 14 Ziff. b jeweils bedingt festgesetzte Zwangsgeld ist auch von der Höhe her verhältnismäßig.

13

Die Anwendbarkeit des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach für Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt, soweit im Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

14

Da sich nach allem bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständlichen Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweisen und keine besonderen Umstände des Einzelfalles für ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehbarkeit des Bescheides.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.


Tenor

Die Verwirkungsbescheide der Beklagten vom 20. Juni 2014 und vom 1. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Zwangsgelder aufgrund einer Fahrtenbuchauflage.

2

Am 29. September 2013 überschritt das Fahrzeug der Klägerin der Marke Hyundai, amtliches Kennzeichen HH-..., in Hamburg, S.-Straße …, Richtung Innenstadt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 22 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag dort bei 30 km/h. Es wurde ein Fahrerfoto gefertigt.

3

Mit Anhörungsschreiben vom 22. Oktober 2013 verlangte die Beklagte von der Klägerin, den auf dem beigefügten Lichtbild abgebildeten männlichen Fahrer zu benennen. Die Klägerin antwortete auf das Anhörungsschreiben ebenso wenig wie auf ein unter dem 12. November 2013 übersandtes Erinnerungsschreiben.

4

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug vom 1. April 2014 an für einen Zeitraum von sechs Monaten, also bis zum 30. September 2014, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch sei persönlich oder durch eine beauftragte Person in der 22., 30., 38. und 41. Kalenderwoche des Jahres 2014 vorzulegen. Für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der genannten Zeiträume kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlege, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass es den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen sei, die Identität des Fahrzeugführers zu ermitteln. Die Klägerin als Fahrzeughalterin habe jedoch die Pflicht, bei der Fahrerermittlung mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes mache es daher erforderlich, dass es nach einem mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zukünftig jederzeit möglich sei, den verantwortlichen Fahrzeugführer zügig und zweifelsfrei zu ermitteln.

5

Gegen die Klägerin lief derzeit bereits eine früher angeordnete, bis zum 31. März 2014 befristete Fahrtenbuchauflage.

6

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014, zugestellt am 13. Juni 2014, forderte die Beklagte die Klägerin, die in der 22. Kalenderwoche (bis Ende Mai 2014) kein Fahrtenbuch vorgelegt hatte, auf, bis zum 18. Juni 2014 das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch vorzuzeigen, was diese jedoch nicht tat.

7

Mit Bescheid vom 20. Juni 2014, zugestellt am 25. Juni 2014, verfügte die Beklagte in der 26. Kalenderwoche des Jahres 2014, dass die Klägerin verpflichtet sei, das mit Bescheid vom 14. Januar 2014 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 € innerhalb von zehn Werktagen zu zahlen, andernfalls werde es zwangsweise beigetrieben. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch nunmehr bis zum 30. Juni 2014 bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Überprüfung vorzulegen. Ferner setzte die Beklagte ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fest für den Fall, dass innerhalb der genannten Frist kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin der Auflage aus dem Bescheid vom 14. Januar 2014 zur Vorlage des Fahrtenbuchs in der 22. Kalenderwoche trotz abermaliger Aufforderung am 10. Juni 2014 mit neuer Fristsetzung bis zum 18. Juni nicht nachgekommen sei. Das Zwangsgeld sei daher wirksam geworden. Es sei erforderlich, um die Klägerin zur Beachtung der Fahrtenbuchauflage anzuhalten. Die Festsetzung eines erhöhten Zwangsgeldes sei geeignet und erforderlich, um der Fahrtenbuchauflage die erforderliche Durchsetzungskraft zu verleihen.

8

Mit Bescheid vom 1. Juli 2014, zugestellt am 3. Juli 2014, verfügte die Beklagte in der 27. Kalenderwoche des Jahres 2014, dass die Klägerin verpflichtet sei, innerhalb von zehn Werktagen das mit dem vorhergegangenen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Ferner wurde sie aufgefordert, das Fahrtenbuch jetzt bis zum 8. Juli 2014 vorzuzeigen. Außerdem wurde ein nochmals erhöhtes Zwangsgeld von nun 1.500 € festgesetzt für den Fall, dass innerhalb der genannten Frist kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werde. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass bis zu sechs Wochen Erzwingungshaft angeordnet werden könnten, wenn ein Zwangsgeld erfolglos bleibe und eine Wiederholung dessen keinen Erfolg verspreche. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass eine Vorlage des Fahrtenbuchs trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt sei, so dass auch das erhöhte Zwangsgeld wirksam geworden sei. Das Zwangsgeld sei weiterhin erforderlich, um die Klägerin zur Beachtung der Fahrtenbuchauflage anzuhalten.

9

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juli 2014 legte die Klägerin am 10. Juli 2014 Widerspruch gegen „die Bescheide vom 14. Januar 2014“ ein. Für das parallele Bußgeldverfahren teilte sie mit, dass der Bruder ihres Ehemannes auf dem Fahrerfoto abgebildet sei.

10

Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das erhöhte Zwangsgeld von 1.500 € zu zahlen und das Fahrtenbuch nunmehr bis zum 18. Juli 2014 vorzulegen. Ferner setzte sie ein nochmals erhöhtes Zwangsgeld von 3.000 € fest.

11

Am 21. Juli 2014 – in der 30. Kalenderwoche – legte der Ehemann der Klägerin nachträglich das verlangte Fahrtenbuch bei der Beklagten vor.

12

Am 25. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin per Telefax mit, dass sich der Bescheid vom 10. Juli 2014 durch Vorlage des Fahrtenbuchs am 21. Juli 2014 erledigt habe und gegenstandslos geworden sei. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € sei daher niederzuschlagen.

13

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag nahm die Klägerin ihren Widerspruch vom 9. Juli 2014 zurück, soweit Erledigung eingetreten sei.

14

Am 17. September 2014 konkretisierte die Klägerin, dass sich ihr Widerspruch vom 9. Juli 2014 auf die Bescheide vom 14. Januar, vom 10. und 20. Juni sowie vom 1. Juli 2014 beziehe. Sie habe das Fahrtenbuch regelmäßig beim Polizeikommissariat 16 eingereicht, wo es wohl verschwunden sei. Sofern ihr von der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sie die bereits festgesetzten Zwangsgelder bezahlen müsse, gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage. Es handele sich um ein Beuge- und nicht um ein Sanktionsmittel. Spätestens seit dem 21. Juli 2014 sei die Vorlage des Fahrtenbuches unstreitig erfolgt. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gebe es nicht. Es sei nicht verhältnismäßig, die Beitreibung des Zwangsgeldes zu veranlassen, wenn ausgeschlossen sei, dass sie, die Klägerin, erneut gegen das Verbot verstoße.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014, zugestellt am 31. Oktober 2014, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 als unzulässig und im Übrigen die Widersprüche als unbegründet zurück. Außerdem führte sie aus, dass gegen den Bescheid vom 10. Juli 2014 kein Widerspruch eingelegt worden sei und dieser damit bestandskräftig und zu beachten sei. Zur Begründung gab sie an: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 sei verfristet und daher unzulässig. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10. Juni, 20. Juni und 1. Juli 2014 seien unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig seien. Auch wenn die Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuches in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2014 und binnen der anschließend hierfür gesetzten Fristen durch Zeitablauf erledigt sei, bleibe eine Zahlungsfrist weiter bestehen. Die Vorlagepflicht sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie folge aus § 31a Abs. 3 StVZO. Durch die Vorlagepflicht werde die Klägerin angehalten, das Fahrtenbuch ordentlich zu führen, und sie ermögliche die Kontrolle des Fahrtenbuchs durch die Beklagte. Es bestehe Grund zu der Besorgnis, dass ein künftig mit dem Fahrzeug der Klägerin begangener Verkehrsverstoß ohne Rückgriff auf das Fahrtenbuch nur schwer aufzuklären sei. Eine regelmäßige Kontrolle des Fahrtenbuchs sei deshalb verhältnismäßig. Der Bescheid vom 10. Juni 2014 habe die nicht erfüllte Pflicht der Vorlage des Fahrtenbuchs in der 22. Kalenderwoche 2014 konkretisiert. Der Bescheid vom 20. Juni 2014 sei rechtmäßig, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Juni 2014 verstoßen habe. Die Aufforderung der Vorlage bis zum 30. Juni 2014 sei eine weitere Konkretisierung der Pflicht zur Vorlage in der 22. Kalenderwoche 2014 und beruhe im Übrigen auf § 31a Abs. 3 Buchst. a StVZO. Der Bescheid vom 1. Juli sei aus vergleichbaren Gründen rechtmäßig. Die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs in der 22. Kalenderwoche habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin habe mit der Vorlage des Fahrtenbuchs in der 30. Kalenderwoche nicht ihre Pflicht zur Vorlage in der 22. Kalenderwoche erfüllt, sondern eine weitere Pflicht aus dem Bescheid vom 14. Januar 2014. Obwohl der Zweck des Verwaltungsaktes aufgrund von Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden könne, bleibe die Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Zwangsgelder bestehen. Dieses ergebe sich aus der analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 HmbVwVG. So handele es sich vorliegend um eine Handlungspflicht, welche planwidrig vom Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 HmbVwVG nicht geregelt worden sei, obwohl eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 HmbVwVG beziehe sich darauf, dass die pflichtige Person die Erledigung selbst herbeigeführt habe, indem sie ihrer Pflicht zuwider gehandelt habe. Das Zwangsgeld werde seinem Beugecharakter nicht gerecht, wenn sich der Pflichtige durch bloßes Zuwiderhandeln der Pflicht entziehen könne, ohne Konsequenzen zu befürchten. Dies müsse auch für Handlungspflichten gelten. Würde § 28 Abs. 2 HmbVwVG nicht analog auf Handlungspflichten angewandt, wären Anordnungen zu einmaligem termingebundenen Handeln nicht durchsetzbar. Der Pflichtige könne sich dann von vornherein ausrechnen, wann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden könne, so dass dieses Zwangsmittel als Druckmittel versage. Zudem bleibe das Zwangsgeld auch dann eine präventive Maßnahme, wenn es erst nach dem Verstoß des Handlungspflichtigen beigetrieben werde, da die Zahlungspflicht zuvor auf den Willen der Handlungspflichtigen eingewirkt habe, der Handlungspflicht zu entsprechen.

16

Am Montag, dem 1. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beklagte widersprüchlich agiere. Sie habe entgegen ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 10. Juli 2014 bereits eingestellt. Die Argumentation der Beklagten sei auch fehlerhaft, da eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 2 HmbVwVG bereits mangels Regelungslücke nicht geboten sei. Eine Analogie verstoße im Bereich hoheitlicher Eingriffe außerdem gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG. Außerdem bestehe zwischen Handlungs- und Duldungs- bzw. Unterlassungspflichten keine vergleichbare Interessenlage.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Verwirkungsbescheide der Beklagten vom 20. Juni 2014 und vom 1. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 und den Inhalt der Verwaltungsakte.

22

Am 16. Juli 2015 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO die Anfechtungsklage.

24

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung zur Zahlung eines Zwangsgeldes von 500 € und eines erhöhten Zwangsgeldes von 1.000 €, welche im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage festgesetzt worden waren. Diese Zahlungsaufforderungen sind Gegenstand zweier sog. Verwirkungsbescheide vom 20. Juni und vom 1. Juli 2014 und entsprechend auch Gegenstand des den hiergegen eingelegten Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014. Verwirkungsbescheide nach hamburgischem Verwaltungszwangsvollstreckungsrecht haben Verwaltungsaktqualität i.S. von § 35 HmbVwVfG(OVG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2007, 2 Bs 83/07; VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 3, und Beschluss vom 27.3.2012, 10 E 556/12, juris Rn. 14; entsprechend im hessischen Recht Hess. VGH, Beschluss vom 2.9.2004, 6 TG 1549/04, juris Rn. 5; anders im bayerischen Verwaltungsvollstreckungsrecht, dazu BayVGH, Beschluss vom 27.4.2012, 9 CS 12.56, juris Rn. 9).

25

Solange die Verwirkungsbescheide – wie hier – noch nicht bestandskräftig geworden sind, ist einer drohenden Beitreibung eines Zwangsgeldes durch deren Anfechtung mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage entgegenzutreten. Entsteht ein Vollstreckungshindernis erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides, kommt als zulässige Klageart die Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die einen entsprechenden vorherigen Antrag an die Behörde voraussetzt (vgl. dazu Thür. OVG, Beschluss vom 5.6.2012, 1 EO 284/12, juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 2.5.2014, 2 B 225/14, juris Rn. 17), möglicherweise auch die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.5.2011, OVG 10 B 7.10, juris Rn. 15 ff.).

26

Soweit die angefochtenen Bescheide neben der Verwirkung auch weitere Regelungsgegenstände, insbesondere die Festsetzung eines gegenüber dem verwirkten Zwangsgeld jeweils erhöhten Zwangsgeldes beinhalten, ist dies nicht Gegenstand der Klage, da sich die Klägerin nicht gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern, sondern lediglich gegen deren Beitreibung wendet.

II.

27

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Verwirkungsbescheide vom 20. Juni und 1. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn die Vollstreckung der Zwangsgelder war nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 HmbVwVG einzustellen, nachdem der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung durch Vorlage des offenbar beanstandungsfrei geführten Fahrtenbuchs am 21. Juli 2014 erreicht worden war.

28

1. Bei Erlass begegneten die angefochtenen Verwirkungsbescheide allerdings noch keinen rechtlichen Bedenken, da damals die Voraussetzungen für die Beitreibung sowohl des Zwangsgeldes von 500 € als auch des erhöhten Zwangsgeldes von 1.000 € vorgelegen haben.

29

Die vorherige Festsetzung dieser Zwangsgelder bedarf hier keiner Überprüfung, da dies nicht Streitgegenstand ist. In Bezug auf das Zwangsgeld von 500 € wäre sie auch nicht möglich, da dieses Zwangsgeld nach § 14 Abs. 2 S. 1 HmbVwVG zugleich mit der Fahrtenbuchauflage festgesetzt wurde und zusammen mit dieser mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden ist.

30

Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt zur Beitreibung eines Zwangsgeldes ist § 14 Abs. 2 S. 2 HmbVwVG. Hiernach wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt worden ist, wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat. Dies war bei Erlass der beiden Verwirkungsbescheide der Fall.

31

Unstreitig hatte die Klägerin, die Adressatin der aus der Fahrtenbuchauflage folgenden Handlungspflicht war, am 20. Juni und am 1. Juli 2014 noch kein Fahrtenbuch vorgelegt. Im Bescheid vom 14. Januar 2014 war ihr jedoch aufgegeben worden, nicht nur ein Fahrtenbuch zu führen, sondern dieses auch persönlich oder durch eine beauftragte Person erstmals in der 22. Kalenderwoche beim Polizeikommissariat 16 zur Überprüfung vorzulegen. Die 22. Kalenderwoche endete mit dem 31. Mai 2014. Hiernach war der Klägerin zwar mit Schreiben vom 10. Juni 2014 von der Beklagten eine Nachfrist bis zum 18. Juni 2014 gesetzt worden, um das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch vorzuzeigen. Jedoch auch diese war am 20. Juni 2014 bereits verstrichen, das Zwangsgeld von 500 € somit verwirkt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 war zugleich unter Festsetzung eines nunmehr auf 1.000 € erhöhten Zwangsgeldes eine neue Vorlagefrist gesetzt worden. Nunmehr sollte das Fahrtenbuch bis zum 30. Juni 2014 zur Überprüfung vorgelegt werden. Auch diese Frist verstrich erfolglos.

32

Das Gericht hat keine Bedenken dahingehend, dass die jeweilig verfügten fristgebundenen Vorlagepflichten selbstständig vollstreckbare Verwaltungsakte sind. Die Vorlagepflicht ist gesetzlich ausdrücklich in § 31a Abs. 3 Buchst. a StVZO genannt. Hintergrund ist, dass nur eine regelmäßige Vorlageverpflichtung sicherstellt, dass das Fahrtenbuch auch ordnungsgemäß geführt wird und deshalb seinen Zweck erfüllen kann, fortgesetzt den Fahrer des Fahrzeuges für Dritte sicher erkennbar auszuweisen. Andernfalls könnte nicht verhindert werden, dass sich erst nach Ablauf der gesetzten Führungspflicht erweist, dass das Fahrtenbuch gar nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wurde und deshalb seiner Aufgabe nicht gerecht werden konnte.

33

2. Aufgrund der Vorlage des offenbar ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs am 21. Juli 2014 ist jedoch der Zweck der Vollstreckung der Vorlagepflicht mittels Zwangsgeldfestsetzungen erreicht worden. Daraus ergibt sich ein Vollstreckungshindernis nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 HmbVwVG, das zur Rechtswidrigkeit der Zahlungsaufforderungen, die Gegenstand der angefochtenen Verwirkungsbescheide sind, führt, da die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die beiden verwirkten Zwangsgelder nicht mehr beitreiben durfte.

34

a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwirkungsbescheids ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, wenn das Vollstreckungsverfahren noch nicht durch Zahlung des streitbefangenen Zwangsgeldes beendet wurde (BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 11/05, juris Rn. 8, zum VwVG des Bundes, daher der unterschiedliche Gebrauch des Begriffs der Festsetzung, der in Hamburg in etwa dem Begriff der Verwirkung entspräche; im Anschluss entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 8). Dies bedeutet, dass hier die Entwicklung der Sach- und Rechtslage bis zur Entscheidung durch die Kammer zu berücksichtigen ist, so dass die Befolgung der Fahrtenbuchauflage durch Vorlage am 21. Juli 2014 zweifellos noch rechtlich beachtlich ist.

35

Aus § 28 Abs. 1 Nr. 4 HmbVwVG folgt, dass die Vollstreckung unter anderem dann einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht wurde. Entsprechend sieht § 14 Abs. 3 S. 2 HmbVwVG vor, dass aufgrund einer Zwangsgeldfestsetzung von dem Zeitpunkt an nicht mehr vollstreckt werden darf, zu dem der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Nach der Systematik des Gesetzes betrifft letztgenannte Spezialvorschrift für das Zwangsmittel Zwangsgeld allerdings lediglich den Zeitraum zwischen Festsetzung des Zwangsgeldes und Erlass des Verwirkungsbescheides. Ist dieser bereits rechtmäßig erlassen worden, kommt nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVG in Betracht(vgl. Bürgerschafts-Drucksache 20/4579, S. 25).

36

Die nicht im Ermessen stehende Pflicht der Beklagten zur Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens führt zur Rechtswidrigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Verwirkungsbescheids (vgl. entsprechend Hess. VGH, Beschluss vom 2.9.2004, 6 TG 1549/04, juris Rn. 6; VG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2004, 9 G 2300/04, juris Rn. 8), da eine Pflicht, das Zwangsgeld zu bezahlen, für diesen Fall entfällt. Aufzuheben ist der Verwirkungsbescheid auch bei erst nachträglich eintretender Rechtswidrigkeit von Anbeginn an, „ex tunc“, da eine Zahlungspflicht nicht „in der Zeit geteilt“ werden kann (vgl. dazu BVerwGE, Urteil vom 4.10.2012, 1 C 13/11, BVerwGE 144, 230 ff., juris Rn. 21 ff.).

37

b. Durch die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs der Klägerin erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Fristen wurde gleichwohl der Zweck der Vollstreckung erreicht. Dies folgt aus der Akzessorietät der Vorlagepflicht zur Führungspflicht. Zweck der Vollstreckung einer mit der Fahrtenbuchauflage zusammen angeordneten fristgebundenen Vorlagepflicht ist allein die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs. An der fristgemäßen, nicht anlassbezogenen Vorlage selbst besteht nur ein mittelbares Interesse der Behörde, nämlich hierdurch die Möglichkeit zu erhalten, rechtzeitig vor Ablauf der Führungspflicht prüfen zu können, ob das Fahrtenbuch tatsächlich ordnungsgemäß geführt ist. Ist dies nicht der Fall, kann wenigstens noch für die Zukunft auf eine ordnungsgemäße Führung hingewirkt werden. Ein originäres Interesse an der Vorlage eines Fahrtenbuchs nur zur Prüfungszwecken besteht nicht, erst recht nicht an der Wahrung der für die Vorlage gesetzten konkreten Fristen. Dies besteht erst dann, wenn das Fahrtenbuch anlassbezogen wegen eines Verkehrsdelikts zur Fahrerermittlung vorgelegt werden soll. Deshalb ist bei ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch auch ohne Bedeutung, wenn eine versäumte Regelvorlage erst dann nachgeholt wird, wenn das Fahrtenbuch schon hätte erneut vorgelegt werden müssen. Trotz Versäumung einer Vorlagefrist kann immer noch festgestellt werden, dass ein Fahrtenbuch von Anbeginn an ordnungsgemäß geführt wurde. Aufgrund der Feststellung der Beklagten, dass dies hier offenbar der Fall war, ist deshalb der Zweck der Vollstreckung erreicht worden, wohl auch gerade vor dem Hintergrund der Bedrohung durch erhebliche Zwangsgeldzahlungen.

38

c. Anders, als die Beklagte meint, kann eine fortbestehende Zahlungspflicht der Klägerin auch nicht daraus folgen, dass die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 HmbVwVG, der seinem Wortlaut nach nur für Duldungs- oder Unterlassungspflichten gilt, auch analog auf nicht fristgemäß erfüllte Handlungspflichten anzuwenden ist. Denn insoweit besteht im Gesetz weder eine planwidrige Regelungslücke, noch ist die Interessenlage vergleichbar (so entsprechend zum vergleichbaren bayerischen Recht bereits BayVGH, Beschluss vom 10.10.1991, 7 CS 91.2523, BayVBl. 1992, 22).

39

aa. Der in Hamburg neu eingefügte § 28 Abs. 2 HmbVwVG regelt den Fall, dass ein festgesetztes Zwangsgeld auch dann noch beigetrieben werden soll, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wurde, deren Erfüllung durch die Festsetzung erreicht werden sollte. Bei seiner Formulierung konnte auf vergleichbare bestehende Vorschriften im Verwaltungsvollstreckungsrecht anderer Bundesländer zurückgegriffen werden (Art. 37 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz; § 60 Abs. 3 S. 2 Teilsatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).

40

Die Norm geht auf den Gedanken zurück, dass das Zwangsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung ein „stumpfes Schwert“ wäre, wenn es nicht nachträglich noch beigetrieben werden könnte. In Bayern und Nordrhein-Westfalen wurde die Regelung bereits früher eingeführt, weil die Androhung eines Zwangsgeldes gerade bei kurz befristeten Unterlassungsgeboten, insbesondere Wohnungsverweisungen, ansonsten praktisch wirkungslos sei, weil nahezu risikolos gegen das Unterlassungsgebot verstoßen werden könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012, 5 A 2152/10, juris Rn. 33). Noch unabweisbarer sei das Zwangsgeld als Druckmittel in Fällen, in denen ein Unterlassungsgebot durch einen Verstoß gegenstandslos werde, zum Beispiel beim Abriss eines denkmalgeschützten Hauses, so dass der Betroffene die Fortgeltung der Unterlassungspflicht durch rechtswidriges Verhalten selbst beenden könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012, 5 A 2152/10, juris Rn. 35). In anderen Fällen würde die Zwangsgeldandrohung als psychologisches Druckmittel versagen, wenn der Pflichtige die berechtigte Erwartung haben könnte, einer Zwangsmittelbeitreibung im Falle bloßen Abbruchs der auf Dauer verbotenen Zuwiderhandlung vor der tatsächlichen Vollstreckung nicht mehr ausgesetzt zu sein (VG Ansbach, Beschluss vom 24.11.2009, AN 4 E 09.01669, juris Rn. 22). Er könne dann folgenlos die Früchte aus dem verbotenen Handeln ziehen und dieses ggf. nach Einstellung der Zwangsvollstreckung wieder fortsetzen. Der Vorschrift wird deshalb zur Durchsetzung von Verboten eine zumindest mittelbare Beugefunktion beigemessen, die es von einer repressiven Sanktion unterscheide (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012, 5 A 2152/10, juris Rn. 37 f.; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 27.11.2001, 2 R 9/00, NVwZ-RR 2003, 87 f., juris Rn. 30; App, Jus 2004, 786 [791]). Zudem wird darauf hingewiesen, dass gerade Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot durch eine aktive Handlung einen Willen zu nicht rechtstreuem Verhalten dokumentierten (VG Ansbach, Beschluss vom 24.11.2009, AN 4 E 09.01669, juris Rn. 22) und deshalb einen besonderen Unwertgehalt hätten.

41

Auch in der Begründung des neuen § 28 Abs. 2 HmbVwVG wird darauf hingewiesen, dass für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Erledigung kein Anlass bestehe, wenn die pflichtige Person die Erledigung selbst herbeigeführt habe, indem sie gegen das Gebot zum Beispiel durch Fällen eines Baumes oder Abriss eines Gebäudes selbst verstoßen habe. Zwar seien dann weitere Verstöße zwangsläufig nicht mehr zu erwarten, da sie unmöglich geworden seien. Ohne die Möglichkeit der Beitreibung könne das Zwangsgeld in solchen Fällen seinem Beugecharakter aber kaum gerecht werden, wenn sich die pflichtige Person durch bloßes Zuwiderhandeln von ihrer Pflicht befreien könne, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen (Bürgerschafts-Drucksache 20/4579, S. 32).

42

Letztlich dürfte der Rechtsgedanke des § 28 Abs. 2 HmbVwVG dem Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO entstammen. Dort kann im Gegensatz zum Zwangsgeld für nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO) ein Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO angeordnet werden, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird(vgl. App/Wetlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, § 37 Rn. 26, und Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 15 VwVG Rn. 14).

43

Diese gesetzliche Verschiedenbehandlung von Verstößen gegen Gebote und Verstößen gegen Verbote unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (so aber Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 64), da es hierfür hinreichende sachliche Gründe gibt (vgl. zu den § 28 Abs. 2 HmbVwVG entsprechenden landesgesetzlichen Normen anderer Bundesländer z.B. BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006, 14 ZB 06.1133, juris Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 24.11.2009, AN 4 E 09.01669, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012, 5 A 2152/10, juris Rn. 31 ff.). Eine entsprechende Praxis in Bundesländern ohne vergleichbar konkrete gesetzliche Grundlage ist allerdings im Hinblick auf die bloße Beugefunktion des Zwangsgeldes hoch umstritten (kritisch Nieds. OVG, Beschluss vom 23.4.2009, 11 ME 478/08, juris Rn. 40 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1996, 1 S 2856/95, juris Rn. 16 ff.; so auch Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 44 ff.; a. A. aber OVG Saarland, Urteil vom 27.11.2001, 2 R 9/00, NVwZ-RR 2003, 87 f., juris Rn. 29 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.1998, 2 L 60/95, Leitsatz in juris; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 15 VwVG Rn. 14; App, Jus 2004, 786 [791]).

44

bb. Gegen die von der Beklagten geforderte analoge Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 2 HmbVwVfG auch auf Handlungspflichten, gegen die bereits aufgrund des für die Eingriffsverwaltung geltenden Gesetzesvorbehalts verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden könnten(vgl. z.B. entsprechend zum Besoldungsrecht BVerwG, Urteil vom 27.3.2014, 2 C 2/13, juris Rn. 22, und zum Abgaben- und Gebührenrecht BVerwG, Urteil vom 24.3.1999, 8 C 27/97, BVerwGE 108, 364 ff., juris Rn. 18), spricht jedenfalls, dass eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zuletzt hierzu BVerwG, Urteil vom 17.7.2014, 5 C 20/13, juris Rn. 16 f., 27 ff.) nicht ersichtlich ist.

45

Die Vorschrift ist gerade zweieinhalb Jahre alt und wurde unter Beteiligung der hiervon betroffenen Fachkreise in das neue Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgenommen. Ihr Wortlaut ist eindeutig und schließt – im Umkehrschluss – die Anwendung auf Handlungspflichten aus. Auch spricht die Gesetzgebungsgeschichte dagegen, dass die Formulierung der Vorschrift lediglich auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruhen könnte und die Handlungspflichten einfach vergessen wurden. Angesichts der Vielzahl öffentlich-rechtlicher Handlungspflichten kann deren Vollstreckung nicht aus dem Blick geraten sein. Die Hamburger Regelung entspricht, wie oben ausgeführt, außerdem wörtlich dem Landesrecht anderer Bundesländer. Die nachträgliche Beitreibung von Zwangsgeldern nach einem Verstoß gegen Handlungspflichten wird dort gerade nicht praktiziert.

46

Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 HmbVwVG lediglich exemplarisch die Zuwiderhandlung gegen Duldungs- oder Unterlassungspflicht nennt, der Behörde zugleich aber die Möglichkeit belassen will, auch bei Verstößen gegen Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen ein Zwangsgeld noch nach der Zweckerreichung beizutreiben.

47

cc. Ferner stünde einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 HmbVwVG auch auf Handlungspflichten entgegen, dass es gute Gründe dafür gibt, diese Ausnahmevorschrift nur auf Verstöße gegen Unterlassungspflichten und nicht auch auf solche gegen Handlungspflichten anzuwenden. Denn auf Handlungspflichten sind allenfalls wenige Gesichtspunkte anwendbar, die für eine nachgehende Beitreibung des Zwangsgeldes bei Verstoß gegen Unterlassungspflichten sprechen. Angesichts des Umstandes, dass das Zwangsgeld ein Beugemittel zum Erzwingen einer Handlung oder eines Unterlassens ist, aber keine Sanktion für den Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, gäbe es keinen hinreichenden Anlass, auch bei Verstößen gegen Handlungspflichten generell die nachträgliche Beitreibung eines Zwangsgeldes zuzulassen.

48

Vom Grundsatz her sind Verstöße gegen Unterlassungspflichten dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig durch absichtliches Handeln verstoßen wird, während bei Verstößen gegen Handlungspflichten eine Vielzahl von Ursachen denkbar ist, welche vom absichtlichen Unterlassen bis zu bloßer Ignoranz, Problemverdrängung oder sogar Verhinderung und Unmöglichkeit reichen. Auch ist kaum denkbar, dass der einmalige oder kurzfristige Verstoß gegen eine Handlungspflicht als solcher bereits geeignet ist, aktiv die Erledigung der Handlungspflicht herbeizuführen.

49

Übrig dürfte für eine vergleichbare Interessenlage deshalb lediglich der Fall bleiben, in dem eine Handlungspflicht binnen so kurzer Zeit befolgt werden muss, dass eine Beitreibung eines Zwangsgelds vor der Erledigung des Bedarfs an der geforderten Handlung faktisch nicht möglich ist (vgl. dazu insbesondere Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 15 VwVG Rn. 14). Für diesen Fall könnte das Wissen darum, dass bei Verstoß gegen die Handlungspflicht das Zwangsgeld in jedem Fall zu zahlen ist, die Bereitschaft zu pflichtgemäßem Verhalten sicherlich steigern.

50

Speziell bei Fahrtenbuchauflagen wird dies jedoch regelmäßig kein unlösbares Problem darstellen, da diese für Zeiträume von mindestens 6 Monaten verfügt werden und die erste Vorlage bereits bald nach Beginn der Führungspflicht stattfinden kann. Wird das Fahrtenbuch dann nicht fristgemäß vorgelegt, bleibt bis zum Ablauf der für die Führung des Fahrtenbuchs gesetzten Frist meist ausreichend Zeit, die Vorlage durch Beitreibung eines Zwangsgelds zu erwirken. Auch lässt die übliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage es regelmäßig zu, dass bei Nichtbefolgung der Führungs- oder Vorlagepflicht wiederholte erhöhte Zwangsgelder festgesetzt und beigetrieben werden, um den Pflichtigen zur Befolgung seiner Handlungspflichten zu zwingen.

51

Sollte im Einzelfall die für eine Zwangsvollstreckung mittels Zwangsgelds nötige Zeit bis zum Ablauf der Fahrtenbuchauflage nicht vorhanden sein, macht auch dies die Behörde nicht handlungsunfähig. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Schwäche des Zwangsgelds, welches als Zwangsmittel zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen – mit Ausnahme der Erzwingungshaft als ultima ratio –, alternativlos ist, durch Maßnahmen außerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts ausgeglichen werden kann. Speziell im Bereich der Fahrtenbuchauflagen gilt, dass jeder Verstoß gegen die Vorlagepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und eine Geldbuße von 100 € nach sich zieht (Nr. 190 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Allein ein deutlicher Hinweis hierauf dürfte die meisten betroffenen Kraftfahrzeughalter veranlassen, das Fahrtenbuch ordentlich zu führen und zu den festgesetzten Terminen vorzulegen, da sich die Geldbußen nicht durch nachträgliche Vorlage des Fahrtenbuchs erledigen. Zudem ist zu erwägen, jenen Zeitraum, über den das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist, der vorab bestimmten Auflagendauer nachträglich hinzuzufügen (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 20.7.2009, 11 CS 09.1258, juris Rn. 18). In diesem Fall könnte der betroffene Kraftfahrzeughalter aus einer zeitweisen Verweigerung, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, keinen Vorteil ziehen.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

54

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren war angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.