Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 12 B 33/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0628.12B33.18.00
published on 28/06/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 12 B 33/18
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2018 (Az. 42-FV1201802-0573 und 42-FV1201802-0572) anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung zum Erteilen von Auskünften zur monatlichen Beherbergungsstatistik. Er ist als eingetragener Kaufmann Inhaber der     ….. A-Stadt“. Mit Schreiben vom 23.02.2018 forderte der Antragsgegner ihn auf, ab Februar 2018 für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in A-Stadt und ..... Bericht zur Monatserhebung im Tourismus zu erstatten. Unter dem 28.02.2018 wies der Antragsteller den Antragsgegner darauf hin, dass er weder Inhaber noch Leiter mehrerer Beherbergungsstätten sei, sondern nur Vermittler. Unternehmer und Vermieter (Gastgeber) sei der jeweilige Eigentümer der Ferienunterkunft, die in der Regel keine zehn Gästebetten enthalte. Mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2018 legte der Antragsteller gegen das von ihm als Verwaltungsakt angesehene Schreiben des Antragsgegners vom 23.02.2018 förmlich Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er nicht auskunftspflichtig sei, da er nicht Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne von § 6 Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) sei. Seine Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Objekten an Feriengäste, und zwar im Auftrag des jeweiligen Eigentümers, der als Vermieter alleiniger Vertragspartner der Feriengäste werde.

2

Mit Bescheiden vom 22.03.2018 zog der Antragsgegner den Antragsteller zur Berichterstattung zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtjahr 2018 heran, und zwar für die Vermietung in ..... (Az. 42-FV1201802-0573) und in A-Stadt (Az. 42-FV1201802-0572). Für den Fall, dass die Daten nicht bis zum 05.04.2018 übermittelt würden, setzte er ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,- Euro bedingt fest.

3

Am 28.03.2018 legte der Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch ein. Gleichzeitig hat er beim hiesigen Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche beantragt. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

4

Zur Wahrung der rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Verwaltungsakte wäre es erforderliche gewesen, die ihm abgeforderten Auskünfte zu konkretisieren. Er unterhalte als Zimmervermittler nicht selbst einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG. Er besitze keinen Betrieb im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BeherbStatG. Ihm gehörten keinerlei Ferienunterkünfte, geschweige denn in der gesetzlich geforderten Anzahl. Der Kreis seiner Kunden sei heterogen, so dass nicht von einer „räumlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit“ gesprochen werden könne. Die in den Bescheiden gesetzte Frist bis zum 05.04.2018 sei zu kurz bemessen. Ihm sei lediglich eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Rechtswidrig sei auch die bedingte Zwangsgeldfestsetzung.

5

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er trägt im Wesentlichen vor:

6

Nach dem Beherbergungsstatistikgesetz seien alle Betriebe, die dem Fremdenverkehr mindestens zehn Betten zur Verfügung stellten, berichtspflichtig. Der Antragsteller erfülle mit seinen Betrieben in A-Stadt und ..... diese Voraussetzungen. Er biete über seine Internetseite „….. A-Stadt“ in A-Stadt 1.195 Betten in 92 Ferienappartements und in ..... 12 Betten in 4 Objekten an. Die vom Antragsteller angebotenen Ferienappartements erfüllten in ihrer Zusammenfassung jeweils auch die Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebs, jedenfalls, soweit sie jeweils im gleichen Ferienort belegen seien. Sie bildeten jeweils eine räumliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Ferienwohnungen würden alle durch eine einzige bevollmächtigte Firma durch eine gemeinsame Internetseite und ein einheitliches Buchungsportal „aus einer Hand“ angeboten. Gegen eine Berichtspflicht spreche nicht, dass der Antragsteller nicht Eigentümer der von ihm vermieteten Wohnungen sei. Entscheidend sei, dass der Antragsteller aus der Sicht der Mieter Anbieter der Ferienwohnung sei. Er trete im Gesamtbild als Vermietungsagentur, nicht als Makler auf. Ein Kontakt zu den Eigentümern der jeweiligen Ferienwohnung bestehe nicht. Der Gastaufnahmevertrag sei nach den Buchungshinweisen auf der Internetseite formfrei, könne mündlich, schriftlich oder auch telefonisch geschlossen werden und verpflichte die Vertragspartner zur Erfüllung. Auf seiner Internetseite werbe der Antragsteller damit, dass die Reisenden neben dem ständig aktuellen Angebot von über 400 Appartements bei der Auswahl der gewünschten Unterkunft gleich mit der „Zentralen Zimmervermittlung A-Stadt“ in Kontakt treten und ihre Buchungsanfrage einfach und bequem absenden könnten. Der Antragsteller sei bei Nichtbereitstellung einer Unterkunft nach seinen AGB nur dann dem Gast gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er keinen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen könne. Er sei also zum eigenständigen Austausch der vermieteten Appartements berechtigt. Er sei daher Leiter eines Beherbergungsbetriebs. Der Antragsteller verfüge im Hinblick auf seine Organisation auch über die Infrastruktur, der Berichtspflicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachzukommen. Die jeweiligen Inhaber der Ferienappartements selbst zur Berichterstattung heranzuziehen, wäre nicht zweckdienlich und würde den Antragsteller auch nicht entlasten, weil die Inhaber zunächst die erforderlichen Informationen von dem Antragsteller abfordern müssten, um diese dann an ihn, das Statistische Amt, zu melden. Die Ergebnisse der Statistik seien Grundlage für tourismuspolitische Entscheidungen und infrastrukturelle Planungen sowie für Maßnahmen der Tourismuswerbung und Marktforschung. Mit den Ergebnissen würden außerdem Datenlieferverpflichtungen gegenüber der EU erfüllt.

II.

7

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig und statthaft. Gemäß § 15 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der Fassung vom 20.10.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (Bundesstatistikgesetz - BStatG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

8

Das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von einem Vollzug der mit Widersprüchen angegriffenen Bescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn die vom Statistischen Amt verfügten Aufforderungen zur Auskunftserteilung und die bedingten Festsetzungen eines Zwangsgeldes stellen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.

9

Die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betrauten Erhebungsstellen und Erhebungspersonen dürfen zu einer Auskunftserteilung auffordern, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt (§ 15 Abs. 1 und 2 BStatG). Das ist hier der Fall. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG) vom 22.05.2002 (BGBl I S. 1642) in der Fassung des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl I S. 1400) werden über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt. Die von dem Antragsteller in A-Stadt und ..... betriebene „…..“ gehört zu den Beherbergungsbetrieben im Sinne des Gesetzes. Danach sind Beherbergungsbetriebe Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeherbStatG). Der Antragsteller ist Inhaber eines Betriebes, der in A-Stadt und ..... gewerbsmäßig Unterkünfte für jeweils mindestens zehn Gäste zum Zweck des vorübergehenden Aufenthalts zur Verfügung stellt. Kennzeichnend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.02.1976 - I B 29.76 - BeckRS 1976, 31261286) für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes - im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) - ist , dass „jedermann“ gewerbsmäßig vorübergehend Aufenthalt gewährt wird. Ausreichend sei, dass sich die Leistung im Wesentlichen auf die Überlassung des gemieteten Raumes beschränke. Der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ setze eine Bedienung der Gäste nicht unbedingt voraus. Umfasst von dem Begriff sei nicht nur die herkömmliche Art des Hotelbetriebs, sondern auch die Beherbergung in Räumlichkeiten, in denen der Gast selbst kochen könne. Der Annahme, der Antragsteller sei danach Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, steht nicht entgegen, dass er nicht Inhaber der vermieteten Appartements ist und als Vermieter in den Mietverträgen der jeweilige Eigentümer des Appartements genannt ist. Die Kammer schließt sich insoweit der vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 16.03.1993 (Az. 22 B 92.2029, zitiert nach juris Rn. 11 ff) vertretenen und von der Literatur (Michel/Kienzle/Pauly, Kommentar zum GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 62) gebilligten Ansicht an, wonach entscheidend für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes ist, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vermietung der Ferienunterkünfte nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut. Ebenso wie in dem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall tritt auch der Antragsteller den Interessenten als deren Ansprech- und primärer Geschäftspartner gegenüber. Der kleingedruckte Zusatz unter „Hinweis zum Buchungsablauf“, der Vertrag komme direkt mit dem jeweiligen Eigentümer zustande und der Antragsteller handele im Namen und für Rechnung des Eigentümers, tritt gegenüber dem sonstigen, die Kompetenz der Zimmervermittlung des Antragstellers herausstellenden Werbetext für die Kunden in den Hintergrund. Auch bei dem eigentlichen Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung tritt lediglich der Antragsteller gegenüber den Kunden in Erscheinung. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Antragsteller als Inhaber der Zimmervermittlung zur Auskunftserteilung heranzuziehen. Denn er verfügt über sämtliche dafür erforderlichen Informationen, die sich der jeweilige Eigentümer der Appartements erst noch bei ihm verschaffen müsste. Darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin.

10

Als Inhaber der genannten Zimmervermittlung ist der Antragsteller für die monatlich durchzuführenden Erhebungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BeherbStatG) auskunftspflichtig (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeherbStatG). Die Heranziehungsbescheide leiden auch nicht deshalb an einem Bestimmtheitsmangel, weil sie nicht die von dem Antragsteller geforderten Auskünfte im Einzelnen aufführen. Die Bescheide verweisen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung insoweit auf die im Internet für den Antragsteller mit entsprechender Benutzerkennung und Passwort abrufbaren Fragebögen. Da der Antragsteller über einen Internetzugang verfügt, kann er diese ohne weiteres aufrufen und sich von deren Inhalt Kenntnis verschaffen.

11

Die vom Antragsgegner verfügte Frist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Frist von etwa zehn Tagen ist als ausreichend anzusehen, um Online die geforderten Auskünfte für zwei Monate (Februar und März 2018) zu erteilen. Im Übrigen hätte der Antragsteller den Antragsgegner auch um eine Verlängerung der Frist bitten können, falls er aus bestimmten Gründen nicht zu deren Einhaltung in der Lage gewesen sein sollte.

12

Auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- Euro für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG-HH) kann das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 14 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VwVG konnten Fristsetzung und Hinweis mit den Verwaltungsakten verbunden werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist gemäß § 14 Ziff. b jeweils bedingt festgesetzte Zwangsgeld ist auch von der Höhe her verhältnismäßig.

13

Die Anwendbarkeit des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach für Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt, soweit im Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

14

Da sich nach allem bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständlichen Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweisen und keine besonderen Umstände des Einzelfalles für ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehbarkeit des Bescheides.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 22/10/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechts
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Annotations

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

1.
folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
a)
55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c)
55.3 Campingplätze;
2.
Schulungsheime;
3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.

(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.