Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 21.420,48 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16.
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Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und ist der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.01.1994 wurde er in eine Planstelle als Postdirekter (Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung) eingewiesen. Gegenwärtig ist er auf Grundlage einer Beurlaubung bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH, im Anstellungsverhältnis tätig und wird dort auf einem nach AT3 bewerteten Arbeitsposten in der Funktion als „Leiter Systemarchitektur“ eingesetzt.
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Unter dem 10.08.2016 wurde für den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2015 eine dienstliche Beurteilung erstellt. Bei ihm wurden 7 Einzelmerkmale bewertet, da er im Betrachtungszeitraum auch Führungsfunktionen wahrgenommen hatte. Sämtliche Einzelmerkmale wurden mit „sehr gut“ bewertet. Im Gesamturteil erhielt der Antragsteller die Bewertung „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“. Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 04.11.2015 zugrunde. Die Führungskraft hatte in ihrer Stellungnahme ebenfalls sämtliche 7 Kompetenzen mit „sehr gut“ bewertet.
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Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er werde im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „OSD“ nach A 16 mit dem Beurteilungsergebnis „hervorragend Basis“ geführt. Für die Beförderung nach A 16 stünde insgesamt eine Planstelle bei insgesamt 94 Bewerberinnen und Bewerbern auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit „hervorragend ++“ bewertet worden seien.
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Gegen die dienstliche Beurteilung vom 10.08.2016 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 07.12.2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sich aus der Beurteilung nicht ergebe, weshalb ihm in der Gesamtnote kein höherer Ausprägungsgrad als „Basis“ bescheinigt worden sei. Aufgrund der Konkurrentenmitteilung sei der Ausprägungsgrad auswahlentscheidend. Er sei zwar „nur“ amtsangemessen beschäftigt, nehme jedoch im Unterschied zu anderen Beamtinnen und Beamten seit 1986 Führungsfunktionen wahr. Daher sei er auch in 7 Kompetenzen bewertet worden und hebe sich insofern von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern ab, die vielleicht höherwertig eingesetzt sein mögen als er, jedoch keine Führungsverantwortung wahrgenommen hätten.
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Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.12.2016 erhob der Antragsteller gegen die Konkurrentenmitteilung vom 28.11.2016 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bei dem hiesigen Gericht gestellten Eilantrag. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden.
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Mit Schreiben vom 08.12.2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Er vertieft seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass aus der Beurteilung nicht hinreichend hervorgehe, in welcher Weise die ihm obliegende hohe Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro pro Jahr berücksichtigt worden sei. An sich sei der von ihm wahrgenommene Arbeitsposten sogar mit AT 4 zu bewerten. Jedoch unterlasse es die Antragsgegnerin, die bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen regelmäßig neu zu bewerten. Die dienstliche Beurteilung sei zudem rechtswidrig, weil die Rangfolge der Beförderungsliste streng nach Maßgabe des höherwertigen Einsatzes vorgenommen worden sei. Auf den vorderen Plätzen seien ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber gelistet, bei denen das Ausmaß der Diskrepanz zwischen dem innegehabten Statusamt und der wahrgenommenen Funktion am größten sei. Es sei zwar anerkannt, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerten Anforderungen beinhalte und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sei. Deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut Stellungnahmen der Führungskräfte „rundum zufriedenstellend“ oder „gut“ erfülle, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfülle. Die Antragsgegnerin habe diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilungs- und Beförderungsrunde jedoch verkannt, indem sie ihn ausnahmslos angewandt habe. Amtsangemessen beschäftigte Beamtinnen und Beamte hätten dadurch keine Chance, die Bestnote mit höchster Ausprägung zu erzielen. Ferner sei das Verhältnis des 6-stufigen Notensystems gegenüber dem aus 18 Einzelnoten bestehenden Gesamturteil nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, anhand welcher Parameter die weiteren Ausprägungsgrade vergeben worden seien. Die Antragsgegnerin habe die Anwendung weiterer Leistungskriterien vermeiden und bewusst von einer inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen absehen wollen.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle der Beförderungsliste „OSD“ nach A16 mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen bzw. diese vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A16 zu befördern.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, dass vermeintliche Umstände, die für eine bessere Beurteilung des Antragstellers sprächen, aber außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen, außer Betracht bleiben müssten. Regelmäßig würden sämtliche der bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen einem umfassenden Bewertungssystem unterzogen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien Bestnoten keineswegs zwangsläufig nur den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten. Die Bestnote „hervorragend“ könne z.B. vergeben werden, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein besonderes – eben „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe. Ein solches Leistungsbild könne sich aus den Beschreibungen im Erläuterungstext ergeben, wobei zu differenzieren sei, ob nur einzelne Aspekte in einer Bewertungskategorie hervorgehoben würden oder ob – wie für die Vergabe der Höchstnote erforderlich – sich ein durchgehendes Spitzenleistungsbild abzeichne. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild die Höchstnoten an jene Beamte vergeben würden, die zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt seien. Im Konzern der deutschen Telekom AG seien Beamte überwiegend und zum Teil sogar gravierend höherwertig (nicht selten mehrere Laufbahnen übergreifend) eingesetzt. Diese Umstände führten dazu, dass auf einigen Beförderungslisten Höchstnoten nur an gravierend höherwertig eingesetzte Beamte vergeben würden. In diesen Fällen sei das Leistungsbild der amtsangemessen beschäftigten Beamten nicht derart herausragend, dass eine Vergabe der Höchstnote trotzdem gerechtfertigt erscheine. Durch diese Umstände seien amtsangemessen beschäftigte Beamte nicht dauerhaft von einer Beförderung ausgeschlossen, da die höherwertig eingesetzten Beamten durch die Beförderung gerade aus der Beförderungskonkurrenz zu den amtsangemessen beschäftigten Beamten ausschieden.
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Mit Beschluss vom 25.01.2017 ist der von der Antragsgegnerin für die Beförderung ausgewählte Beamte zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag des Antragstellers ist analog § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine vorläufige Beförderung des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, mithin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Auswahlentscheidung, unterbunden werden soll.
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Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „OSD nach A16“ nur eine Beförderungsstelle zur Verfügung steht, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris).
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.08./10.08.2016 zwar fehlerhaft, weil es an einer hinreichend, nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem weiteren Auswahlverfahren unter Berücksichtigung einer fehlerfreien Beurteilung ausgewählt wird.
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Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; und vom 21.03.2007, - 2 C 2.06 -, beide juris).
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Einer Begründung des Gesamtergebnisses bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden "Erst- und Zweitbeurteiler(innen)" - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote "hervorragend" vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade ("Basis", "+" und "++") unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Aus den unterschiedlichen Bewertungsskalen ergeben sich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2016, - 1 B 1514/15 -; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015, - 6 CE 15.2233 -, beide juris). Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Die Beurteilungsrichtlinien geben insofern gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 keinen Aufschluss darüber, ob eine Durchschnittsleistung mit dem (unteren) Ausprägungsgrad "Basis" oder mit dem (mittleren) Ausprägungsgrad "+" zu bewerten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015,- 1 B 1007/15 -; juris). Zwar ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer sind, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich dürfte eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung "auf Null" - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2016, - 1 B 1513/15 -, beide juris). Ein solcher Fall dürfte angesichts der unterschiedlichen Bewertungsskalen kaum vorstellbar sein. Den jeweiligen Beurteilern obliegt die Aufgabe, in einer Gesamtbetrachtung auf mehreren Bewertungsebenen letztlich Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. Schon die Art und Weise der Vornahme dieser Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung.
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Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Die vorgenannten Begründungsmaßstäbe gelten erst recht, wenn - wie in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde – allein der Ausprägungsgrad des Gesamturteils auswahlentscheidend ist. Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit der Gesamtnote "hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis" beurteilt worden ist, ist in allen Einzelmerkmalen jeweils mit der Bestnote "sehr gut" bewertet worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung des Ausprägungsgrades "Basis“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen. Die Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Antragsteller in der Begründung nur noch „sehr gute Arbeitsergebnisse“ bescheinigt werden, obgleich ihm in dem entsprechenden Einzelkriterium „hervorragende Arbeitsergebnisse“ bescheinigt wurden. Aus der Beurteilung geht ebenfalls nicht deutlich hervor, dass die dem Antragsteller unstreitig obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die in der „Aufgabenbeschreibung“ enthaltene Angabe einer prozessualen Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro jährlich stellt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung dar und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Begründung mit dem schwächsten Ausprägungsgrad „Basis“ der Note „hervorragend“. Die Verantwortung des Antragstellers hätte etwa in den Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz oder Wirtschaftliches Handeln) oder zumindest in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung finden müssen.
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Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen kann.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann nach neuester Rechtsprechung auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2016, - 1 B 41/16 -; und vom 15.03.2013, - 1 B 133/13 -; VG Minden, Beschluss vom 10.08.2016, - 10 L 750/15-; alle Entscheidungen juris). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu gut oder nicht plausibel beurteilt worden ist. Im Gegensatz zum Antragsteller übt der Beigeladene unstreitig eine höherwertige Tätigkeit aus und ist zudem mit der Bestnote „hervorragend ++“ bewertet worden. Der textliche Beschrieb der Einzelleistungen und des Gesamtergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung lässt durchweg auf ein „hervorragendes“ Leistungsbild schließen. Die Vergabe der Höchstnote ist selbst bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild nicht zu beanstanden, wenn der Beamte zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015, - 1 B 1007/15 -; und vom 18.06.2015, - 1 B 146/15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2016, - 4 S 64/16 -, alle juris). Der Beigeladene ist im Ergebnis quasi „drei“ Stufen besser bewertet als der Antragsteller. Im Gegensatz zum Beigeladenen hat der Antragsteller lediglich den Ausprägungsgrad „Basis“ erzielt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der von ihm ausgeübte Dienstposten aufgrund der Umsatzverantwortung höher zu bewerten wäre, verbleibt ein nahezu uneinholbarer Beurteilungsunterschied von zwei Notenstufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 21.420,48 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16: 7.140,16 € x 12 : 4 = 21.420,48 €).
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16
Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16
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Referenzen - Urteile
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die "qualifizierte Ausschöpfung" der mit demselben Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, die nach der Einschätzung des Antragsgegners einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergeben, nicht den Erfordernissen der Bestenauslese entspreche. Der Antragsgegner habe mit der Ausrichtung seiner Auswahlentscheidung an den in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 umschriebenen Kriterien den dadurch vorgegebenen Rahmen überschritten. Denn er treffe bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen die Entscheidung schematisch und ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Beurteilungen allein zugunsten des Bewerbers, der bei einem einzelnen - höher gewichteten - Merkmal besser abgeschnitten habe.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Der Dienstherr ist an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege der Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach der genannten Vorschrift dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris.
7Die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise ist gemessen daran zu beanstanden. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner - anders, als die Beschwerde geltend macht - nicht vorgeworfen, ohne inhaltliche Gewichtung der Beurteilungsmerkmale oder ohne Rücksicht auf den Inhalt der Beurteilung entschieden zu haben; eine solche Beanstandung wäre auch nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten, durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmen überschritten hat.
8Nach Ziffer 1 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums vom 9.Juli 2010) - bilden Beurteilungen die Grundlage für personelle Maßnahmen. In ihnen sind gemäß Ziffer 6.1 sieben, bei Vorgesetzten acht Hauptmerkmale zu bewerten. Vergeben werden jeweils 1 bis 5 Punkte. Das Gesamturteil ist gemäß Ziffer 8.1 aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Für in Beförderungskonkurrenzen zu treffende Auswahlentscheidungen hat der Antragsgegner in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 - ZA/ZA 2 - 42.01.17 - unter Ziffer 6. festgelegt, dass in Fällen des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen anhand der (jeweils) besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal zu entscheiden ist. Dabei werden die Hauptmerkmale in der Reihenfolge Leistungsgüte, Leistungsumfang, Arbeitseinsatz, Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und schließlich Veränderungskompetenz berücksichtigt. Anders gewendet ist bei Gleichstand in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, aber unterschiedlicher Bewertung im Hauptmerkmal Leistungsgüte - wie im Streitfall - die Bewertung der übrigen sechs, Hauptmerkmale für die Auswahlentscheidung ohne Relevanz.
9Mit dieser schematischen und ausnahmslosen Ausrichtung der Entscheidung im Falle des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen an der besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal wird einerseits der dem Dienstherr eröffnete Spielraum unzureichend ausgeübt, denn die Vorgabe schließt es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Andererseits begründet sie die Gefahr nicht mehr plausibler und damit vor dem Bestenauslesegrundsatz nicht zu rechtfertigender Entscheidungen, weil bessere Leistungen auch in einer Reihe anderer Hauptmerkmale, die nach der vorbenannten Regelung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind, außer Betracht bleiben. Da nach Ziffer 6.1. der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sieben, bei Vorgesetzten auch acht Hauptmerkmale zu bewerten sind, kann sich indessen im Bereich der Bewertung der Hauptmerkmale ein in relevanter, jedenfalls aber zu berücksichtigender Höhe differierendes Leistungsniveau ergeben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Beispielsfälle dargestellt. So kann bei Beurteilungen, deren Gesamturteil auf 4 Punkte lautet, der Unterschied in der Summe der Hauptmerkmale durchaus 7 Punkte betragen; bei besonderer - und angesichts der Vorgaben der Hausverfügung namentlich unter Ziffer 2. und 3. auch naheliegender - Betonung einzelner Hauptmerkmale kann er darüber noch hinausgehen. Für die Berücksichtigung solcher Differenzen besteht nach der Hausverfügung jedoch keinerlei Möglichkeit.
10Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht vorliege, mag zutreffen, ist angesichts des Vorstehenden jedoch unerheblich. Auch auf die Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 9. September 2011, auf die dieser den Eilantrag gestützt hat, kommt es nicht an. Angemerkt sei vorsorglich, dass aus dem Ausgeführten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend folgt, dass ihm der Vorzug gegenüber der Beigeladenen zu 1. zu geben ist, weil er in drei, diese jedoch nur in zwei Hauptmerkmalen mit vier Punkten bewertet worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2A. Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5I. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - teilweise einzustellen. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Laufe des Verfahrens auf die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen beschränkt hat, ist darin keine teilweise Rücknahme seines Antrags, sondern eine bloße Konkretisierung seines Antragsbegehrens zu sehen.
6Vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 K 1858/12 -, juris Rn. 14.
7Dabei berücksichtigt das Gericht, dass dem Antragsteller eine sinnvolle Eingrenzung seines Antrags erst nach Zurverfügungstellung bestimmter Informationen durch die Antragsgegnerin möglich ist. Dies ist hier erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.
8II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat in Bezug auf die von ihm begehrte Freihaltung der für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
91. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem Antragsteller droht ohne die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil er im Falle der Beförderung der Beigeladenen in einem späteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr erlangen kann.
10Vgl. aber zum Fortbestehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers im Falle einer - hier nicht erfolgten - rechtsmissbräuchlich vorgenommenen Beförderung des ausgewählten Konkurrenten durch den Dienstherrn BVerwG, Urteil vom 4. November 2010- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 27 und 30 ff.).
112. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dienstrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist - dazu nachfolgend a) - und die Möglichkeit besteht, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt - dazu nachfolgend b) -.
12a) Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht.
13Bei der Entscheidung, welchem von mehreren Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist vorliegend zu Lasten des Antragstellers verletzt.
14aa) Die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen sind fehlerhaft.
15Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf aussagekräftige, d.h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten.
16Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 (juris Rn. 70) und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 (juris Rn. 11); BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22, und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 (juris Rn. 22 ff.).
17Der Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass diese Beurteilung Gegenstand eines vor dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Rechtsstreits ist (10 K 2201/15). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und damit auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 (juris Rn. 15).
19Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 13) und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 (juris Rn. 14), und Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314 (juris Rn. 6).
21Gemessen daran sind die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen fehlerhaft:
22(1) Die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10. März 2015 ist fehlerhaft, weil sich aus der Begründung der Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar ergibt, wie sich die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers auf die Benotung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil ausgewirkt hat.
23Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 1 B 1007/15 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21.
25Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten, sondern bei allen Einzelmerkmalen bemerkbar machen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 17 ff. und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 22.
27Ausgehend davon muss sich der Beurteiler in Fällen, in denen das Statusamt und der tatsächlich innegehabte Arbeitsposten eines Beamten auseinanderfallen, konkret und hinreichend ausführlich mit diesem Umstand und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung auseinandersetzen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016- 4 S 64/16 -, juris Rn. 21.
29Dies gilt grundsätzlich für alle Einzelkriterien; Abweichendes ist zu erläutern.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.
31Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10. März 2015 nicht gerecht. Der Antragsteller hat derzeit das Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 12 t) inne und gehört damit der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Er wird indessen auf einem nach AT 1-2 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt, der nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Deutschen Telekom in der Beurteilung vom 10. März 2015 in seiner Wertigkeit der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht, so dass der Antragsteller unzweifelhaft (deutlich) höherwertig beschäftigt wird. Diesem Umstand wurde bezüglich der Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ Rechnung getragen, indem die Bewertung ausweislich der Begründung zu diesen Merkmalen ohne nähere Konkretisierung „aufgrund der Differenz zwischen Statusamt und Bewertung der Funktion“ im Vergleich zu den Einzelnoten des herangezogenen Beurteilungsbeitrags der Vorgesetzten K. C. für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Oktober 2013 jeweils um eine Stufe von „rundum zufriedenstellend“ auf „gut“ angehoben wurde. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass für die Erstellung der der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge ausdrücklich nicht auf das Statusamt der zu beurteilenden Beamten, sondern auf deren tatsächlich wahrgenommene Aufgaben auf dem von ihnen innegehabten Arbeitsposten abzustellen ist (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 4 - Leitfaden „Führungskräfte“ - zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten). Die dienstliche Beurteilung berücksichtigt dagegen sowohl die Anforderungen des Statusamts als auch die auf dem innegehabten Arbeitsposten ausgeübten konkreten Tätigkeiten (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
32Bezüglich der jeweils mit „rundum zufriedenstellend“ bewerteten Einzelmerkmale „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ ist eine Anhebung dagegen unterblieben. Eine Begründung hierfür findet sich nicht. Bei der Bewertung dieser fünf Einzelmerkmale setzt sich der Beurteiler mit dem Einsatz des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten nicht auseinander. Dasselbe gilt für das Gesamturteil. Diesbezüglich heißt es in der Begründung nur, der Antragsteller sei über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig, oberhalb seiner eigenen Laufbahngruppe eingesetzt worden; dies werde bei den Kriterien berücksichtigt. Aus dieser bloß formelhaften Wendung wird aber nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob und ggf. wie sich der Einsatz auf einem höherwertigen Arbeitsposten konkret auf das Gesamturteil auswirkt.
33Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 20 und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/16 -, juris Rn. 16.
34(2) Darüber hinaus ist die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deswegen fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt.
35Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14).
37An einer solchen fehlt es hier. Zwar kommt der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien eine besondere Bedeutung zu; eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch ausdrücklich unzulässig. Ob in anderen Bereichen geltende Beurteilungsrichtlinien eine arithmetische Bestimmung des Gesamturteils vorsehen, ist unbeachtlich.
38Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade („Basis“, „+“ und „++“) unterteilt.
39Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung „auf Null“ - geradezu aufdrängt.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 31 ff.), vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33 ff.) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14) und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 (juris Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18.
41Letzteres ist hier nicht der Fall.
42Zu dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris, ausgeführt:
43„Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit ‚sehr gut‘ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch ‚nur‘ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.
44Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18: […].
45Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits ‚sehr gute‘ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich ‚hervorragend‘ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe ‚sehr gut‘ rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden."
46Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als defizitär:
47Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit „rundum zufriedenstellen ++“ beurteilt worden ist, ist in den beiden Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ jeweils mit „gut“ und in den weiteren fünf Merkmalen „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ jeweils mit „rundum zufriedenstellend“ bewertet worden. Dabei ist - wie bereits dargelegt - bei den Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ die Bewertung um eine Stufe angehoben worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung der Gesamtnote „rundum zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend entnehmen. Diese Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Daher erschließt sich auch nicht, welches Gewicht den einzelnen Eignungsmerkmalen für die Gesamtnote zugekommen ist. Zudem fehlt es - wie bereits unter (1) dargelegt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die Beschäftigung des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten auf das Gesamturteil ausgewirkt hat.
48(3) Die Beurteilungen der Beigeladenen sind nicht plausibel und damit ebenfalls fehlerhaft.
49Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 1 B 41/16 -, juris Rn. 17, und vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 (juris Rn. 39).
51Letzteres ist hier in Bezug auf alle Beigeladenen der Fall. Denn auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die einem sechsstufigen Notenspektrum zu entnehmende Gesamtnote aus den nach einem fünfstufigen Notenspektrum bewerteten Einzelmerkmalen herleitet.
52Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 8. sind zudem auch deshalb nicht schlüssig, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, dass deren Einsatz auf einem gemessen am Statusamt niedriger bewerteten Arbeitsposten Eingang in die Beurteilung gefunden hat. Insoweit gilt nichts anderes als für den Einsatz auf einem höher bewerten Arbeitsposten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilungen für die Beigeladenen zu 1. und 8. die Anforderungen des statusrechtlichen Amts und die konkreten Tätigkeiten auf den innegehabten Arbeitsposten zueinander in Beziehung gesetzt haben. Vielmehr sind alle Beurteilungen offensichtlich unmittelbar aus den Beurteilungsbeiträgen der direkten Vorgesetzten, bei welchen aber - wie bereits unter (1) dargelegt - das Statusamt nicht zu berücksichtigen war, abgeleitet worden.
53bb) Des Weiteren hat der Antragsteller sinngemäß gerügt, es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladenen ihre Eignung in einer Erprobungszeit in einer höherwertigen Funktion nachgewiesen hätten. Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 entgegengetreten und hat unter Hinweis auf eine vorgelegte Tabelle dargelegt, dass die Arbeitsposten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sowie 6. und 7. während früherer Zeiträume im Sine der Entgeltgruppe T 8 bewertet gewesen seien, was seinerzeit grundsätzlich einer beamtenrechtlichen Bewertung mit A 11, A 12 und A 13 g entsprochen habe. Die betreffenden Konkurrenten hätten sich mithin sehr wohl auf höherwertigen Arbeits- bzw. Dienstposten bewährt. Ob der Einwand des Antragstellers allein hiermit ausgeräumt wird, bleibt indessen fraglich.
54Die mindestens sechsmonatige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten ist unabhängig von der Regelung in Ziffer 3 der Beförderungsrichtlinie für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 Voraussetzung für eine Beförderung. Dies ergibt sich aus §§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 und 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), der gemäß § 1 Abs. 1 Postlaufbahnverordnung (PostLV) auch für die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gilt, soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr erweitert § 6 Abs. 3 PostLV den Katalog von Zeiten, die als erfolgreich abgeleistete Erprobungszeiten gelten, durch Eröffnung der Möglichkeit, die Erprobung während einer Beurlaubung i.S.d. § 4 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) oder Zuweisung i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG abzuleisten.
55Vgl. Lenders/Weber, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, S. 251 Rn. 25 ff.
56Die Aufklärung, ob die Beigeladenen, insbesondere auch die nicht im zitierten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2016 angesprochenen Beigeladenen zu 5. und 8., die demnach erforderliche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten erfolgreich (vgl. § 34 Abs. 3 BLV) abgeschlossen haben, bleibt dem von der Antragsgegnerin durchzuführenden Widerspruchsverfahren sowie (ggf.) dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
57cc) Die weiteren Einwände des Antragstellers greifen dagegen nicht durch.
58(1) Den gegen die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten gerichteten Einwänden ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Antragsteller seinen Antrag letztlich auf die Beigeladenen beschränkt hat und die anderen Betriebseinheiten zugeordneten Beförderungsstellen aus diesem Grund nicht streitbefangen sind. Durch die Eingrenzung auf die Beigeladenen zu 1. bis 8 beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Überprüfung, ob diese Beigeladenen dem Antragsteller zu Unrecht vorgezogen worden sind.
59Abgesehen davon ist die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesministerium der Finanzen ausgebrachten Beförderungsstellen verteilt die Deutsche Telekom AG aufgrund der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse im Rahmen des ihr insoweit zustehenden, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen auf die einzelnen Betriebseinheiten des Konzerns. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen. Eine gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151 (juris Rn. 21 f.); OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013- 1 B 133/13 -, IÖD 2013, 86 (juris Rn. 58).
61Die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten erfolgte (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015), indem zunächst die Prozentanteile der (aktiven und beurlaubten) Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Beamten ermittelt und sodann die Planstellen den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die einzelnen Besoldungsgruppen verteilt wurden. In einem zweiten Schritt wurden die pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen in Abhängigkeit von der Anzahl der bei einer Einheit vorhandenen Beamten einer Besoldungsgruppe auf die 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom AG aufgeteilt. Ein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten kann hierin nicht erblickt werden. Auch der Antragsteller hat insoweit keine hinreichend konkreten Einwände erhoben. Soweit bei kleinen Einheiten beschäftigte Beamte durch die proportionale Verteilung der Beförderungsplanstellen bevorzugt wurden, hat die Antragsgegnerin dies mit dem von ihr beabsichtigten „Minderheitenschutz“ begründet. Auch dieses Kriterium lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen.
62Vgl. zu einem ähnlichen Fall mit entsprechender Aufteilung der Planstellen OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, IÖD 2013, 86 (juris Rn. 55 ff.).
63(2) Soweit der Antragsteller der Sache nach die Kompetenz der Beurteiler rügt, kann er hiermit nicht durchdringen. Mangels normativer Vorgaben hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die bei ihm tätigen Beamten beurteilen lässt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein. Die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, ist nicht durch den Status beschränkt, sondern folgt aus den Kenntnissen der mit dieser Aufgabe betrauten Personen.
64Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 (juris Rn. 17) und vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 -, ZBR 1986, 294 (juris Rn. 15) und Beschluss vom 28. August 2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 (juris Rn. 3 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 1 B 206/15 -, juris Rn. 7 ff.
65Dementsprechend ist es z.B. rechtlich nicht zu beanstanden, dass der zuständige Beurteiler derselben oder einer rangniederen Besoldungsgruppe angehört als der zu beurteilende Beamte.
66Vgl. OVG NRW, Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2015, Teil C, BLV 2009 § 48 Rn. 25.
67Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Erstbeurteilerin T. und der Zweitbeurteiler C1. , deren Zuständigkeit für die Beurteilung des Antragstellers sich aus der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien ergibt, nicht über die für die Erstellung einer Beurteilung notwendigen Kenntnisse verfügen, zumal gemäß § 1 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien die Beurteiler regelmäßig über Erfahrungen in Personalangelegenheiten verfügen.
68Es ist überdies nicht erkennbar, dass die beiden Beurteiler mit dem Antragsteller um eine Beförderungsstelle konkurrieren.
69(3) Schließlich bleibt auch der sinngemäße Einwand des Antragstellers, dass die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung vom 10. März 2015 fehlerhaft sei, weil die bei der Erstellung der Beurteilung herangezogenen Beurteilungsbeiträge voneinander abwichen, ohne Erfolg. Allerdings trifft es zu, dass der erste von zwei im Beurteilungsverfahren herangezogenen Beurteilungsbeiträgen, nämlich der den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011 abdeckende Beitrag des Vorgesetzten S. für den Antragsteller günstiger ausgefallen ist, weil hierin die Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit „gut“ und das Merkmal „Allgemeine Befähigung“ sogar mit „sehr gut“ beurteilt wurde, wohingegen die Vorgesetzte C. in ihrem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Oktober 2013 die Merkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ mit „rundum zufriedenstellen“, die Merkmale „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ lediglich mit „teilweise bewährt“ sowie das (im Beurteilungsbeitrag des Herrn S. noch nicht bewertete) Merkmal „Führungsverhalten“ gar nur mit „in geringem Maße bewährt“ beurteilt hat. Aus dieser deutlich schlechteren Einschätzung der Vorgesetzten C. folgt jedoch für sich genommen kein (weiterer) durchgreifender rechtlicher Mangel der hier in Rede stehenden Beurteilung vom 10. März 2015. Insbesondere geben die herangezogenen Beurteilungsbeiträge und der Akteninhalt im Übrigen nichts dafür her, dass die Vorgesetzte C. zu Lasten des Antragstellers befangen gewesen wäre oder gar in der Absicht gehandelt hätte, den Antragsteller im Bewerbungsverfahren ausgrenzen zu wollen. Hinzu kommt, dass die Einschätzungen der beteiligten Vorgesetzten unterschiedliche Zeiträume betreffen und der Beitrag Herrn S nur auf einem zwei Monate langen Beobachtungszeitraum beruht, während Frau C. mehr als zwei Jahre lang als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers fungiert hat und in diesem längerem Zeitraum aus Sicht der Vorgesetzten hinsichtlich der einzelnen Merkmale ein Verbesserungsbedarf zu Tage getreten sein kann, der sich in der kurzen Zeit, über die Herr S. zu berichten hatte, noch nicht gezeigt haben mag. Dies gilt umso mehr, als die Aufgabenbereiche während beider Zeiträume ausweislich der in der Beurteilung vom 10. März 2015 enthaltenen Aufgabenbeschreibungen keineswegs identisch waren und sich auch hieraus relevante Unterscheide in der Leistung und Befähigung des Antragstellers ergeben konnten, die sich sodann in den Beurteilungsbeiträgen niedergeschlagen haben. Die dargestellten Abweichungen in den Beurteilungsbeiträgen erscheinen daher keineswegs unplausibel. Hinzu kommt - und dies ist von entscheidender Bedeutung -, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht die Beurteilungsbeiträge als solche maßgeblich sind, sondern die Beurteilung vom 10. März 2015, die ersichtlich beide Beurteilungsbeiträge berücksichtigt hat und - wie dargelegt - in der Bewertung der Einzelmerkmale insgesamt zu etwas günstigeren Ergebnissen gelangt als die Vorgesetzte C. in ihrem Beurteilungsbeitrag. Mag die Beurteilung - wie aufgezeigt - auch aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft sein, so ergibt sich allein aus den Abweichungen in den zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen kein (weiterer) Mangel.
70Vgl. zu entsprechenden Fällen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 4 S 4.07 -, juris Rn. 16 ff.
71b) Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt.
72Mit diesem Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
73Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128 (juris Rn. 57); BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 (juris Rn. 22 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris Rn. 4 ff., und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -, juris Rn. 9; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169, 170 ff.; ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -, ZBR 2002, 180, 181.
74Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 (juris Rn. 13 ff.).
76Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus möglich, dass eine Überarbeitung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu einem abweichenden Beurteilungsergebnis führt und der Antragsteller einem der Beigeladenen vorzuziehen wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass kein anderer der Konkurrenten ebenso wie der Antragsteller (deutlich) höherwertig beschäftigt wird, sondern die meisten der Beigeladenen amtsangemessen, die Beigeladenen zu 1. und 8. sogar unterwertig beschäftigt werden. Bei ordnungsgemäßer Verarbeitung dieser Umstände erscheint es keineswegs fernliegend, dass es zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen würde.
77B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
78C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen ist danach vom Jahresbetrag der bezogen auf das angestrebte Amt nach A 13_vz BBesO unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG), wobei gemäß § 40 GKG die (fiktiven) Bezüge im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht maßgeblich sind. Dieser Betrag ist bei Beförderungsstreitigkeiten gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der so errechnete Betrag ist im Hinblick auf den im vorliegenden Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck nochmals um die Hälfte, im Ergebnis also auf ein Viertel des Jahresbetrags, zu reduzieren.
79Vgl. zur Streitwertberechnung in entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 42 ff.
80Dem Antragsteller hätte bei einer Beförderung nach A 13_vz im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht im Juli 2015 eine monatliche Besoldung von 4.863,34 € zugestanden. Dies führt zu einem Jahresbetrag von 58.360,08 €. Ein Viertel davon ergibt 14.590,02 €, so dass der Streitwert auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festzusetzen war (vgl. dazu Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.). Der angefochtene Beschluss ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (dazu 2.).
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der Bewerbung des Antragstellers zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Denn der nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubte Antragsteller hätte nicht dienstlich beurteilt werden dürfen. Seine Laufbahn hätte vielmehr im Wege einer fiktiven Fortschreibung nachgezeichnet werden müssen.
41. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt.
5Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter‑ oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und erhalten nicht lediglich eine fiktive Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 – ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 ff., im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 8 K 3954/12 –, juris, Rn. 16; Lenders/Weber/ Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 23.
7Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV gelten für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch diejenigen der Bundeslaufbahnverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesbeamte werden grundsätzlich nach den §§ 48 ff. BLV dienstlich beurteilt. Da die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne verrichten, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten, fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamter als Dienst. Dieser Dienst kann grundsätzlich dienstlich beurteilt werden. § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV erweitert die Fiktion des Dienstes auf Beamte in der Situation des Antragstellers, die im Rahmen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem der Tochter‑/Beteiligungsunternehmen beschäftigt sind. Eine solche Beurlaubung steht nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 8 PostPersRG, 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV der Beförderung eines Beamten im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Beförderungen erfolgen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 32 BLV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Feststellungen über diese Kriterien sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Um beurlaubte Beamte in der Situation des Antragstellers bei Beförderungen im Verhältnis zu nicht beurlaubten Beamten nicht zu benachteiligen, sind demnach auch sie regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Die Postlaufbahnverordnung sieht nicht grundsätzlich Gegenteiliges vor.
8Dies ergibt sich aus Folgendem: § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 PostLV geht der Sache nach davon aus, dass grundsätzlich auch während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV eine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ist im Fall einer solchen Beurlaubung (nur dann) die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich tätig sind, fiktiv fortzuschreiben, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. Die Annahme, dass grundsätzlich eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut: „zur Vorbereitung der Beurteilung“.
9Das Erfordernis einer dienstlichen Beurteilung folgt weiter aus der Systematik der Postlaufbahnverordnung: § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV wäre als Ausnahmeregelung für einen Sonderfall nämlich überflüssig, wenn beurlaubte Beamte ohnehin keine aktuelle dienstliche Beurteilung, sondern nur eine fiktive Fortschreibung einer älteren Beurteilung erhielten. Weiter gelten nach der (sprachlich verunglückten) Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV wahrgenommen werden, als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung (ebenso nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 PostLV während einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG). Das ist so zu verstehen, dass damit zugleich die auf dem (fiktiven) Dienstposten wahrgenommene Tätigkeit als "Dienst" gilt; hierdurch ist auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilung ebenso wie bei den nicht beurlaubten und bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten grundsätzlich eröffnet, deren Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG ebenfalls als Dienst gilt.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 f.
11Die generelle Anordnung nur einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV. Danach ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 PostPersRG (Beurlaubung und Zuweisung) sowie im Falle einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV sowie § 4 Abs. 3 Satz 4 und 8, Abs. 4 Satz 6 PostPersRG Zuweisungen und Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen dürfen. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV nennt insoweit die Vergleichsgruppe für die regelmäßige Laufbahnentwicklung. Inhaltliche Vorgaben für regelmäßige dienstliche Beurteilungen außerhalb des Sonderfalls einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ergeben sich daraus jedoch nicht.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 87.
13Dass Beamte mit einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV oder einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht nur im Wege einer fiktiven Fortschreibung dienstlich beurteilt werden, entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus der von der Antragsgegnerin übersandten Begründung zur Postlaufbahnverordnung (Bearbeitungsstand: 16. Dezember 2011) ergibt. Darin heißt es zu § 6 Abs. 2 PostLV: „Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind gemäß § 33 Absatz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Eine fiktive Fortschreibung früherer Beurteilungen kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 BLV in Betracht.“ Weiter wird ausgeführt, dass es sich in der Anwendungspraxis der Postnachfolgeunternehmen als zunehmend schwierig gestalte, inhaltlich verwertbare und normativ vergleichbare Stellungnahmen der zahlreichen Einsatzstellen außerhalb der Konzernunternehmen zu erhalten. Um die konzernextern eingesetzten Beamten nicht zu benachteiligen, sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV notfalls eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vor. Dementsprechend gehen auch die Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung – PostLV) – VIII A 3 – PM 1501/08/10001 – vom 23. Januar 2012 unter der (auch bei Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, Anhang I, § 6 PostLV, Rn. 23, abgedruckten) Ziffer 3 davon aus, eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung sei immer nur subsidiär gegenüber der tatsächlichen Beurteilung. Vor einer fiktiven Beurteilung seien stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig sei, zu erlangen.
14Es erscheint auch sachgerecht, Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG bzw. einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstlich zu beurteilen. Nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren mit Beteiligung von Postnachfolgeunternehmen verrichten aktive und beurlaubte, aber tatsächlich beschäftigte Beamte häufig einander entsprechende Tätigkeiten, wobei hinsichtlich der entsprechenden Posten nicht grundsätzlich nach ihrer Besetzung mit beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten differenziert wird. Es gibt also nicht notwendig einen qualitativen Unterschied in den Tätigkeiten, wie dies etwa bei Beamten der Fall ist, die als Personalratsmitglieder oder während einer Elternzeit vollständig vom Dienst freigestellt sind und deren dienstliche Beurteilung daher nur fiktiv fortgeschrieben werden kann (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BLV). Hinzu kommt, dass es nach den Erfahrungen des Senats schon wegen der notwendigen Vergleichsgruppenbildung in der Praxis sehr schwierig sein kann, eine Beurteilung in rechtmäßiger Weise fiktiv fortzuschreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die letzte dienstliche Beurteilung schon viele Jahre zurückliegt und zu Beginn der Beurlaubung oder Freistellung keine Vergleichsgruppe gebildet worden ist. Auch dies spricht dafür, die fiktive Fortschreibung von Beurteilungen auf die Ausnahmefälle zu beschränken, in denen keine Anhaltspunkte für eine dienstliche Bewertung bestehen (vgl. die in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Fälle).
15Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, die Fiktion in § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgehe, die Tätigkeit während der Beurlaubung sei kein Dienst, trifft dies ebenso auf die Tätigkeit der nicht beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen zu: Auch für diese fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit als Dienst. Diese Fiktion ist u. a. deswegen sinnvoll, um dienstliche Beurteilungen verfassen zu können, damit solche Beamten auf deren Grundlage die Möglichkeit haben, nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen befördert zu werden. Würde man für Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstliche Beurteilungen lediglich fiktiv fortschreiben, bestände wegen der hohen Fehleranfälligkeit solcher fiktiver Beurteilungen im Streitfall die Gefahr, dass weder die beurlaubten Beamten noch deren Konkurrenten befördert werden könnten, bis rechtmäßige fiktive Fortschreibungen der letzten dienstlichen Beurteilungen erstellt worden wären. Dies wäre in hohem Maße unpraktikabel und würde letztlich zu Lasten aller bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in Beförderungsverfahren gehen.
162. Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen notwendig, um den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern.
17Die Prüfung, ob sich der Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist, ist dem Senat nicht wegen der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verwehrt. Ergibt die nach diesen Bestimmungen prinzipiell auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wie hier - die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht trägt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es dann, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären.
18Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, n. v., BA, S. 3 f., und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, NVwZ-RR 2015, 172 = juris, Rn. 25 f., m. w. N.
19Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Prüfung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkt. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Eilverfahren wegen der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen grundsätzlich derselbe wie im Hauptsacheverfahren. Denn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt im Regelfall die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Das Verfahren darf daher nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer summarischen Prüfung begnügen dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten.
20Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 B 469/11 –, juris, Rn. 8 f.; vgl. ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 84, Gliederungspunkt (1): gründliche und äußerst anspruchsvolle Sachprüfung.
21Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, weil seine dienstliche Beurteilung vom 13. August 2014 rechtswidrig ist.
22Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 ‑, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
24a) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beurteilerinnen haben die Abweichungen von dem von ihnen herangezogenen Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar begründet.
25Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Beurteilungsverfahren mit zentralen Beurteilern eingeführt, welche die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen und zur Vorbereitung der Beurteilungen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte einholen. Dieser Ansatz ist nicht schon grundsätzlich zu beanstanden.
26Siehe zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015– 1 B 206/15 –, juris, Rn. 10 ff.
27Bei einem solchen Verfahren gelten allerdings besondere Anforderungen an die Stellungnahmen, welche der Beurteilung zugrundeliegen: Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht ‑ oder nicht hinreichend ‑ aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 ff.
29Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bisher nicht gerecht. Sie beruht auf einer Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, des Herrn I. . Dieser hat dazu denselben Vordruck wie für eine dienstliche Beurteilung verwendet. In dieser Stellungnahme hat der Antragsteller für fünf Einzelkriterien die beste Notenstufe („sehr gut“) und einmal die zweitbeste („gut“) erhalten, in der dienstlichen Beurteilung dagegen dreimal die beste und dreimal die zweitbeste Notenstufe. Für zwei Einzelkriterien („Praktische Arbeitsweise“ und „“Wirtschaftliches Handeln“) haben die Beurteilerinnen die Einzelnote jeweils abgesenkt. Zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ steht in der Beurteilung, es habe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ergeben, die Schilderung entspreche eher einer Bewertung „Gut“. Diese Begründung trägt nicht. In der Stellungnahme von Herrn I. finden sich zur Begründung der Bewertung „sehr gut“ für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ zwei Sätze: „Er nutzt die sich ihm bietenden Freiräume zur Gestaltung seines Arbeitsumfeldes. Er weitet seinen Arbeitsbereich stetig aus.“ Aus welchen Gründen diese Einschätzung „eher einer Bewertung ‚Gut‘“ entsprechen sollen, ist weder erläutert, noch erschließt es sich von selbst. Wenn die Beurteilerinnen aufgrund dieser kurzen textlichen Erläuterungen ein Einzelkriterium wegen der Formulierung abwerten wollen, hätten sie dazu bei Herrn I. nachfragen und sich seine Bewertung erläutern lassen müssen. Eine solche Nachfrage hätte überdies dokumentiert werden müssen, um die Abweichung nachvollziehbar begründen zu können. Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sich der Beurteilungsbeitrag nur auf den konkreten Dienst/‑Arbeitsposten und nicht auf das vom Beamten innegehabte Statusamt bezieht, während für die Beurteilung vorrangig das Statusamt maßgebend ist (vgl. hierzu unter b)). Sollten sich hieraus Unterschiede in der Bewertung ergeben, wären diese nachvollziehbar zu begründen. Zu dem anderen abgewerteten Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ ist in der Beurteilung vermerkt, es ergebe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der Führungskraft. Eine Begründung dafür wird nicht genannt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung.
30Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 an, aufgrund der „Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste“ seien „Abweichungen von der Notenskala der Stellungnahme naturgemäß die Folge, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamte sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden“ könne. Auch dieser Vortrag ersetzt die fehlende Begründung für die konkreten Abweichungen nicht. Er ist zu allgemein, weil man mit derselben Begründung jedes Einzelkriterium hätte ab‑ oder aufwerten können.
31b) Abgesehen von der unzureichenden Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist diese auch deswegen rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
32Vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 384/15.
33Der Antragsteller war während des gesamten Beurteilungszeitraumes unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 5 – entsprechend A 9 – bewertet. Für seine vorbereitende Stellungnahme sollte Herr I. nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst‑/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
34Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: zwei Besoldungsgruppen), die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
35Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
36Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
37Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft attestiert, seine dem Statusamt A 9 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um zwei Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit hinsichtlich der zu beurteilenden Einzelkriterien ganz überwiegend mit der Bestnote „sehr gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur die drittbeste Gesamtnote („gut“) mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ und keine bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteilerinnen nicht.
38Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. In diesem Fall würde er zum Kreis der Beamten gehören, die nach den Angaben der Antragsgegnerin zu befördern waren.
39Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff.,
42nicht in Anlehnung an das Endgrundgehalt, sondern gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
43Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie für das Beschwerdeverfahren, allerdings ist das Kalenderjahr 2014 maßgeblich. Im Jahr 2014 hat sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2014 erhöht. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.796,81 Euro + 10 x 2.876,91 Euro] : 4).
44Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3445/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.617,94 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.