Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0221.12B55.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 21.420,48 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16.

2

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und ist der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.01.1994 wurde er in eine Planstelle als Postdirekter (Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung) eingewiesen. Gegenwärtig ist er auf Grundlage einer Beurlaubung bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH, im Anstellungsverhältnis tätig und wird dort auf einem nach AT3 bewerteten Arbeitsposten in der Funktion als „Leiter Systemarchitektur“ eingesetzt.

3

Unter dem 10.08.2016 wurde für den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2015 eine dienstliche Beurteilung erstellt. Bei ihm wurden 7 Einzelmerkmale bewertet, da er im Betrachtungszeitraum auch Führungsfunktionen wahrgenommen hatte. Sämtliche Einzelmerkmale wurden mit „sehr gut“ bewertet. Im Gesamturteil erhielt der Antragsteller die Bewertung „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“. Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 04.11.2015 zugrunde. Die Führungskraft hatte in ihrer Stellungnahme ebenfalls sämtliche 7 Kompetenzen mit „sehr gut“ bewertet.

4

Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er werde im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „OSD“ nach A 16 mit dem Beurteilungsergebnis „hervorragend Basis“ geführt. Für die Beförderung nach A 16 stünde insgesamt eine Planstelle bei insgesamt 94 Bewerberinnen und Bewerbern auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit „hervorragend ++“ bewertet worden seien.

5

Gegen die dienstliche Beurteilung vom 10.08.2016 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 07.12.2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sich aus der Beurteilung nicht ergebe, weshalb ihm in der Gesamtnote kein höherer Ausprägungsgrad als „Basis“ bescheinigt worden sei. Aufgrund der Konkurrentenmitteilung sei der Ausprägungsgrad auswahlentscheidend. Er sei zwar „nur“ amtsangemessen beschäftigt, nehme jedoch im Unterschied zu anderen Beamtinnen und Beamten seit 1986 Führungsfunktionen wahr. Daher sei er auch in 7 Kompetenzen bewertet worden und hebe sich insofern von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern ab, die vielleicht höherwertig eingesetzt sein mögen als er, jedoch keine Führungsverantwortung wahrgenommen hätten.

6

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.12.2016 erhob der Antragsteller gegen die Konkurrentenmitteilung vom 28.11.2016 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bei dem hiesigen Gericht gestellten Eilantrag. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden.

7

Mit Schreiben vom 08.12.2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

8

Er vertieft seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass aus der Beurteilung nicht hinreichend hervorgehe, in welcher Weise die ihm obliegende hohe Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro pro Jahr berücksichtigt worden sei. An sich sei der von ihm wahrgenommene Arbeitsposten sogar mit AT 4 zu bewerten. Jedoch unterlasse es die Antragsgegnerin, die bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen regelmäßig neu zu bewerten. Die dienstliche Beurteilung sei zudem rechtswidrig, weil die Rangfolge der Beförderungsliste streng nach Maßgabe des höherwertigen Einsatzes vorgenommen worden sei. Auf den vorderen Plätzen seien ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber gelistet, bei denen das Ausmaß der Diskrepanz zwischen dem innegehabten Statusamt und der wahrgenommenen Funktion am größten sei. Es sei zwar anerkannt, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerten Anforderungen beinhalte und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sei. Deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut Stellungnahmen der Führungskräfte „rundum zufriedenstellend“ oder „gut“ erfülle, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfülle. Die Antragsgegnerin habe diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilungs- und Beförderungsrunde jedoch verkannt, indem sie ihn ausnahmslos angewandt habe. Amtsangemessen beschäftigte Beamtinnen und Beamte hätten dadurch keine Chance, die Bestnote mit höchster Ausprägung zu erzielen. Ferner sei das Verhältnis des 6-stufigen Notensystems gegenüber dem aus 18 Einzelnoten bestehenden Gesamturteil nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, anhand welcher Parameter die weiteren Ausprägungsgrade vergeben worden seien. Die Antragsgegnerin habe die Anwendung weiterer Leistungskriterien vermeiden und bewusst von einer inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen absehen wollen.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle der Beförderungsliste „OSD“ nach A16 mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen bzw. diese vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A16 zu befördern.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie trägt vor, dass vermeintliche Umstände, die für eine bessere Beurteilung des Antragstellers sprächen, aber außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen, außer Betracht bleiben müssten. Regelmäßig würden sämtliche der bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen einem umfassenden Bewertungssystem unterzogen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien Bestnoten keineswegs zwangsläufig nur den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten. Die Bestnote „hervorragend“ könne z.B. vergeben werden, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein besonderes – eben „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe. Ein solches Leistungsbild könne sich aus den Beschreibungen im Erläuterungstext ergeben, wobei zu differenzieren sei, ob nur einzelne Aspekte in einer Bewertungskategorie hervorgehoben würden oder ob – wie für die Vergabe der Höchstnote erforderlich – sich ein durchgehendes Spitzenleistungsbild abzeichne. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild die Höchstnoten an jene Beamte vergeben würden, die zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt seien. Im Konzern der deutschen Telekom AG seien Beamte überwiegend und zum Teil sogar gravierend höherwertig (nicht selten mehrere Laufbahnen übergreifend) eingesetzt. Diese Umstände führten dazu, dass auf einigen Beförderungslisten Höchstnoten nur an gravierend höherwertig eingesetzte Beamte vergeben würden. In diesen Fällen sei das Leistungsbild der amtsangemessen beschäftigten Beamten nicht derart herausragend, dass eine Vergabe der Höchstnote trotzdem gerechtfertigt erscheine. Durch diese Umstände seien amtsangemessen beschäftigte Beamte nicht dauerhaft von einer Beförderung ausgeschlossen, da die höherwertig eingesetzten Beamten durch die Beförderung gerade aus der Beförderungskonkurrenz zu den amtsangemessen beschäftigten Beamten ausschieden.

14

Mit Beschluss vom 25.01.2017 ist der von der Antragsgegnerin für die Beförderung ausgewählte Beamte zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

17

Der Antrag des Antragstellers ist analog § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine vorläufige Beförderung des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, mithin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Auswahlentscheidung, unterbunden werden soll.

18

Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

19

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

20

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „OSD nach A16“ nur eine Beförderungsstelle zur Verfügung steht, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

21

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

22

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris).

23

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris).

24

Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.08./10.08.2016 zwar fehlerhaft, weil es an einer hinreichend, nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem weiteren Auswahlverfahren unter Berücksichtigung einer fehlerfreien Beurteilung ausgewählt wird.

25

Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; und vom 21.03.2007, - 2 C 2.06 -, beide juris).

26

Einer Begründung des Gesamtergebnisses bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden "Erst- und Zweitbeurteiler(innen)" - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote "hervorragend" vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade ("Basis", "+" und "++") unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Aus den unterschiedlichen Bewertungsskalen ergeben sich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2016, - 1 B 1514/15 -; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015, - 6 CE 15.2233 -, beide juris). Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Die Beurteilungsrichtlinien geben insofern gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 keinen Aufschluss darüber, ob eine Durchschnittsleistung mit dem (unteren) Ausprägungsgrad "Basis" oder mit dem (mittleren) Ausprägungsgrad "+" zu bewerten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015,- 1 B 1007/15 -; juris). Zwar ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer sind, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich dürfte eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung "auf Null" - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2016, - 1 B 1513/15 -, beide juris). Ein solcher Fall dürfte angesichts der unterschiedlichen Bewertungsskalen kaum vorstellbar sein. Den jeweiligen Beurteilern obliegt die Aufgabe, in einer Gesamtbetrachtung auf mehreren Bewertungsebenen letztlich Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. Schon die Art und Weise der Vornahme dieser Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung.

27

Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Die vorgenannten Begründungsmaßstäbe gelten erst recht, wenn - wie in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde – allein der Ausprägungsgrad des Gesamturteils auswahlentscheidend ist. Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit der Gesamtnote "hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis" beurteilt worden ist, ist in allen Einzelmerkmalen jeweils mit der Bestnote "sehr gut" bewertet worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung des Ausprägungsgrades "Basis“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen. Die Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Antragsteller in der Begründung nur noch „sehr gute Arbeitsergebnisse“ bescheinigt werden, obgleich ihm in dem entsprechenden Einzelkriterium „hervorragende Arbeitsergebnisse“ bescheinigt wurden. Aus der Beurteilung geht ebenfalls nicht deutlich hervor, dass die dem Antragsteller unstreitig obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die in der „Aufgabenbeschreibung“ enthaltene Angabe einer prozessualen Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro jährlich stellt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung dar und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Begründung mit dem schwächsten Ausprägungsgrad „Basis“ der Note „hervorragend“. Die Verantwortung des Antragstellers hätte etwa in den Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz oder Wirtschaftliches Handeln) oder zumindest in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung finden müssen.

28

Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen kann.

29

Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann nach neuester Rechtsprechung auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2016, - 1 B 41/16 -; und vom 15.03.2013, - 1 B 133/13 -; VG Minden, Beschluss vom 10.08.2016, - 10 L 750/15-; alle Entscheidungen juris). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu gut oder nicht plausibel beurteilt worden ist. Im Gegensatz zum Antragsteller übt der Beigeladene unstreitig eine höherwertige Tätigkeit aus und ist zudem mit der Bestnote „hervorragend ++“ bewertet worden. Der textliche Beschrieb der Einzelleistungen und des Gesamtergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung lässt durchweg auf ein „hervorragendes“ Leistungsbild schließen. Die Vergabe der Höchstnote ist selbst bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild nicht zu beanstanden, wenn der Beamte zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015, - 1 B 1007/15 -; und vom 18.06.2015, - 1 B 146/15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2016, - 4 S 64/16 -, alle juris). Der Beigeladene ist im Ergebnis quasi „drei“ Stufen besser bewertet als der Antragsteller. Im Gegensatz zum Beigeladenen hat der Antragsteller lediglich den Ausprägungsgrad „Basis“ erzielt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der von ihm ausgeübte Dienstposten aufgrund der Umsatzverantwortung höher zu bewerten wäre, verbleibt ein nahezu uneinholbarer Beurteilungsunterschied von zwei Notenstufen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 21.420,48 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16: 7.140,16 € x 12 : 4 = 21.420,48 €).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 12 B 55/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH beurlaubt. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Senior Systemtechnikers CMO wahr, die nach T 6 eingestuft ist, was den Besoldungsgruppen A 9/A 10 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 13./14. August 2014 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „+“ bewertet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 17.2.2015) hat der Antragsteller gegen die Beurteilung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 11 K 15.362) .

Für die aktuelle Beförderungsrunde hat die Telekom für den Unternehmensbereich „DT-Technik“ eine Rangliste zur Beförderung auf eine von 14 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 8 erstellt. Auf dieser Liste werden insgesamt 252 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 7 geführt, darunter der Antragsteller. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom diesem mit, dass er nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Gut ++“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Beförderungsrunde 2015 bei der Telekom eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 8 zu vergebenden Planstellen einstweilen zu unterlassen, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese ihm am 18. September 2015 zugestellte Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen (1). Die nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorgebrachten - neuen - Gründe müssen außer Betracht bleiben (2).

1. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 8 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 13./14. August 2014 vorgebracht hat, nicht durch.

Der Antragsteller rügt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, in der Beurteilung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sein Statusamt und sein tatsächlich ausgeübter Arbeitsposten in ihrer Wertigkeit stark auseinandergefallen seien. Damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel, insbesondere kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, aufgezeigt.

Der Antragsteller war allerdings während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2011 bis 31.10.2013) unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - gebündelt - entsprechend A 9/A 10 bewertet. Dieses deutliche Auseinanderfallen stellt mit Blick auf das Beurteilungssystem der Telekom besondere Anforderungen an die Beurteiler.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weist die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Das Verschieben der Maßstäbe trägt den Besonderheiten bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass eine erhebliche Anzahl von Beamten, wie der Antragsteller, nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses amtsangemessen beschäftigt wird, sondern aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und - aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Vergütung - auf einem höherwertigen Arbeitsposten bei der Telekom, deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen oder bei sonstigen Unternehmen eingesetzt ist (vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG). Diese unterschiedliche Ausgangslage muss bei Erstellung der Beurteilungen und Auswahl konkurrierender Bewerber aus den unterschiedlichen Bereichen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass den unmittelbaren Führungskräften die für einen wertenden Vergleich erforderliche Übersicht und die Kenntnis der beamtenrechtlichen Strukturen nicht immer geläufig sind.

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um zwei Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16).

Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, das dem Antragsteller erteilte Gesamturteil hätte „jedenfalls deutlich besser als ‚Gut +‘ oder ‚Gut ++‘„ ausfallen müssen. Das zeigt keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf. Die unmittelbare Führungskraft hat in ihrer Stellungnahme von sechs Einzelkriterien eines (soziale Kompetenzen) mit „rundum zufriedenstellend“, der drittbesten von fünf Notenstufen, bewertet, die übrigen mit der zweitbesten Note „gut“ (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz und wirtschaftliches Handeln). Das bezieht sich entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auf den vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Arbeitsposten, der entsprechend der Besoldungsgruppen A 9/A 10 bewertet ist, also (auch) für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. In der dienstlichen Beurteilung, die das innegehabte Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 7) zu berücksichtigen hat, sind die in der Stellungnahme vergebenen Noten für die Einzelkriterien lediglich im Ergebnis übernommen, nicht aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen des Statusamtes verbessert worden. Aus dem - von der Beschwerde ausschließlich angegriffenen - abschließenden Gesamturteil und seiner Begründung geht aber noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteilerinnen das (laufbahnüberschreitende) Auseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (um zwei Besoldungsgruppen) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Dazu reicht zwar der nur formelhafte Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses („Dieses wird in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“) für sich betrachtet nicht aus. Die Begründung wird aber mit Blick auf die vergebene Gesamtnote „gut“ mit der mittleren Ausprägungen „+“ und auf die ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt A 7 bezogene Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „+“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu der Stellungnahme, die die unmittelbare Führungskraft zu den Einzelkriterien abgegeben hat. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteilerinnen ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als allenfalls „Gut Basis“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der Ausprägung „+“ aufwerten.

2. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorgebrachte Rüge, der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung sei ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt, muss bereits aus prozessrechtlichen Gründen ohne Erfolg bleiben. Denn sie ist erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen.

§ 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 19.9.2015) begründet wird (Satz 1). Sie muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Satz 3). Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt kein Grund vor, von dieser gesetzlich vorgegebenen Beschränkung der Prüfung auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe abzusehen. Es kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend zu verstehen ist und nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Gründe zugunsten des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. zum Meinungsstand Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 100 bis 115). Denn solche möglicherweise ausreichenden Umstände liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde beruft sich auf die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014, die rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzt worden waren und - anders als die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19. Juni 2015 - in Nr. 3.1. Satz 2 ausdrücklich angeordnet hatten, dass für die Stichtage (31.10.) in den Jahren 2013 und 2014 die dienstliche Beurteilung jährlich erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um neue, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände. Sie waren zudem im erstinstanzlichen Verfahren bereits aktenkundig, weil die Telekom mit Schriftsatz vom 16. März 2015 dem Verwaltungsgericht die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 in dem gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Hauptsacheverfahren AN 11 K 15.362 zusammen mit der Sachakte vorgelegt hatte (vgl. Bl. 39 ff. der VG-Akte und Bl. 20 ff. der Sachakte). Der nach Fristablauf geltend gemachte Umstand ist auch nicht offenkundig. Das ergibt sich bereits daraus, dass Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es daher nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser - anders als die Beigeladenen zu 2 bis 5 - im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2.              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3445/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.617,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen den der Antragsgegnerin am 29.12.2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Beschwerdeschrift ist am 05.01.2016 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsgegnerin war dabei auch wirksam vertreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO u.a. Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zugelassen. Als „Vereinigung von Arbeitgebern“ ist jeder Zusammenschluss von Arbeitgebern mit dem Zweck der gemeinsamen Interessenvertretung zu verstehen (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 RdNr. 31), der aufgrund seiner Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prozessvertretung bietet (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 RdNr. 54; ebenso zu § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGG Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 RdNr. 28; s. auch BT-Drs. 16/3655, S. 93, zum Zweck einer sachkundigen Prozessvertretung). Die Vereinigung muss frei gebildet, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein (vgl. Waas, in: Grunsky, ArbGG, § 11 RdNr. 22, und Germelmann, ArbGG, § 11 RdNr. 58, zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG). Ihr dürfen keine Arbeitnehmer angehören (Gegnerfreiheit, vgl. Meissner/Schenk, a.a.O.; Leitherer, a.a.O.; Germelmann, a.a.O.). Tariffähigkeit (s. zum Begriff BAG, Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, BAGE 136, 302, und vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 -, BAGE 95, 36) muss der Vereinigung jedoch im Rahmen der verwaltungsprozessrechtlichen Vorschrift des § 67 VwGO nicht zukommen (vgl. Meissner/Schenk, a.a.O.; ebenso Leitherer, a.a.O., zu § 73 SGG). Als Rechtsform für „Arbeitgebervereinigungen“ kommen insbesondere rechtsfähige Vereine in Betracht (vgl. Waas, a.a.O., § 11 RdNr. 22 i.V.m. § 10 RdNr. 14). Von der Vertretungsbefugnis einer solchen Vereinigung erfasst werden alle Rechtsstreitigkeiten, die zu ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest einen mittelbaren Bezug haben (Meissner/Schenk, a.a.O, RdNr. 55; Kopp/Schenke, VwGO, § 67 RdNr. 18; Posser/Wolff, VwGO, § 67 RdNr. 36; restriktiver Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 67 RdNr. 14: Arbeits- und Dienstrecht). Nach diesen Grundsätzen konnte der Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e.V. (agv:comunity e.V., im Folgenden: AGV) die Antragsgegnerin bei der Einlegung der Beschwerde wirksam vertreten.
Der AGV bildet eine „Vereinigung von Arbeitgebern“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO. Er ist ein eingetragener Verein (vgl. § 1 Abs. 1 seiner Satzung). Die freiwillige (vgl. § 4 Abs. 1, § 9 AGVS) Mitgliedschaft kann (nur) von Arbeitgebern, nämlich von allen Unternehmen erworben werden, die in der Bundesrepublik geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie von sog. artverwandten Unternehmen (vgl. § 4 Abs. 2 bis 4 AGVS). Zweck des Vereins ist es u.a., für seine Mitglieder Tarifverträge zu schließen, deren Interessen gegenüber Dritten zu vertreten und Rechtsschutz u.a. durch Prozessvertretung im Arbeits- und Beamtenrecht zu gewähren (vgl. § 3 AGVS). Dem AGV fehlt es auch nicht an einer „überbetrieblichen Grundlage“. Dem steht nicht entgegen, dass die bisherigen (derzeit 26) Mitglieder nur Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG sind. Denn der Wirkungskreis des AGV ist nach seiner Satzung nicht auf den Konzern beschränkt (vgl. BAG, Beschluss vom 06.06.2000, a.a.O.; für § 67 VwGO wohl ohnehin großzügiger Czybulka, a.a.O.).
Ohne Erfolg zieht die Antragstellerin die Tariffähigkeit des AGV in Zweifel. Hierauf kommt es, wie gezeigt, jedenfalls im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO nicht an. Es bedarf daher keiner Vertiefung dazu, dass ohnehin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb es dem AGV trotz seiner Mitglieder(zahl) an der Durchsetzungskraft („Mächtigkeit“) fehlen sollte.
Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, der AGV könne die Antragsgegnerin - die Bundesrepublik Deutschland - nicht wirksam vertreten, weil eine Arbeitgebervereinigung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO nur „ihre Mitglieder“ vertreten könne, die Bundesrepublik aber nicht Mitglied des AGV sei. Dieser Einwand greift zu kurz. Grundsätzlich kommt es zwar für die Vertretungsbefugnis einer Vereinigung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO darauf an, dass der Beteiligte selbst und nicht dessen Bevollmächtigter oder etwa gesetzlicher Vertreter Mitglied in der Vereinigung ist. Die Stellung der Deutschen Telekom AG als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland geht aber in Fällen wie dem vorliegenden deutlich über die einer bloßen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung hinaus.
Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um ein Postnachfolgeunternehmen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 2 PostUmwG. Dieses Unternehmen hat die bei seinem öffentlichen Vorgängerunternehmen tätigen Beamten übernommen (§ 1 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14.09.1994, BGBl. I S. 2325, 2353). Diese Beamten stehen zwar weiterhin im Dienst des Bundes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) und ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG). Den Postnachfolgeunternehmen wurde jedoch die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse nach Maßgabe des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Damit sind die Postnachfolgeunternehmen mit hoheitlichen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog. Beleihungsmodell, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2015 - 6 C 4.14 -, Buchholz 11 Art 87f GG Nr. 3, und vom 20.08.1996 - 1 D 80.95 -, BVerwGE 103, 375). Sie vertreten den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PostPers-RG). Durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit sämtlichen Dienstherrenbefugnissen hat der Dienstherr Bund dauerhaft darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Postbeamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten. Ihnen obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen (BVerwG, Urteile vom 20.05.2015, a.a.O.). Diesen spezialgesetzlich geregelten Besonderheiten bei der Wahrnehmung der Rechte des Dienstherrn ist im Verwaltungsprozess dadurch Rechnung zu tragen, dass zum einen auf eine zusätzliche Beiladung des Postnachfolgeunternehmens verzichtet und zum anderen im Rahmen der Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nicht (nur) auf den formal Beteiligten, die Bundesrepublik Deutschland, sondern (auch) auf das „beliehene“ Unternehmen, hier die Deutsche Telekom AG abgestellt wird. Dem entspricht es, dass das die Bundesrepublik vertretende Postnachfolgeunternehmen, wenn es sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen möchte, ungeachtet des Umstands, dass es nicht formal Beteiligter des Verfahrens ist, selbst die Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zum sog. Behördenprivileg in Anspruch nehmen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.1998 - 3 CE 97.2597 -, NJW 1999, 442; Kopp/Schenke, a.a.O., § 67 RdNr. 34). In gleicher Weise genügt es, wenn im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO das Postnachfolgeunternehmen - wie hier - Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 der Beförderungsliste „TD“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, zu Recht stattgegeben. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Senatsbeschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier auch nach Auffassung des Senats erfüllt.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., jeweils m.w.N.)
10 
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein.
11 
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., m.w.N.).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch nach Auffassung des Senats zu Lasten der Antragstellerin als rechtsfehlerhaft.
13 
Die Deutsche Telekom AG hat am 19.12.2013 mit Wirkung vom 31.10.2013 „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ erlassen (im Folgenden: BRL). Die Beurteilungen erfolgen danach anhand von sechs bzw. sieben Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen, Wirtschaftliches Handeln, ggf. Führungsverhalten) und schließen mit einem Gesamturteil (vgl. Nr. 6 BRL). Zuständig für die Beurteilungen sind in den Richtlinien näher bestimmte Erst- und Zweitbeurteiler (vgl. Nr. 4.2 BRL). Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der Beamten zu machen, müssen sie Beurteilungsbeiträge („Stellungnahmen“) der unmittelbaren Führungskräfte einholen (vgl. Nr. 5 BRL). Die Führungskräfte haben die Aufgabe, zu jedem Einzelkriterium ausführlich und nachvollziehbar (textlich) Stellung zu nehmen und es in eine Notenskala mit fünf Stufen einzustufen („in geringem Maße bewährt“, „teilweise bewährt“, „rundum zufriedenstellend“, „gut“, „sehr gut“). Den Führungskräften ist vorgegeben, „dass das Statusamt hierbei unberücksichtigt bleibt“ (Anlage 4 <„Leitfaden 'Führungskräfte'“> zur BRL). Die Beurteiler haben die eingeholten Stellungnahmen „unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amts“, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sowie „der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen“ zu prüfen, jedes Kriterium selbständig einzustufen und eine Gesamtnote aus einer Notenskala zu vergeben, die sechs Stufen aufweist (die fünf oben genannten sowie die Stufe „hervorragend“, wobei jede Stufe die Ausprägungen „Basis“, „+“ und „++“ umfasst, vgl. Anlage 1 <„Leitfaden ‚Erst- und Zweitbeurteiler(innen)‘“> zur BRL).
14 
In Anwendung dieser Richtlinien wurde die Antragstellerin, eine auf einem mit T 9 (entspricht Bes.-Gr. A 13 BBesO) bewerteten Arbeitsplatz eingesetzte Postamtfrau (Bes.-Gr. A 11 BBesO), am 03.03.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2013 dienstlich beurteilt. In dem dazu eingeholten Beurteilungsbeitrag bewertete ihre Führungskraft zwei Einzelkriterien mit der Note „rundum zufriedenstellend“, drei Kriterien mit „gut“ und eines mit „sehr gut.“ Die Beurteiler bewerteten das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ abweichend von dem Beurteilungsbeitrag („gut“) mit „rundum zufriedenstellend“. Das Kriterium „Fachliche Kompetenz“ beurteilten sie statt mit „gut“ mit „sehr gut“. Zu Letzterem wurde erläutert, in „diesem Kriterium ist die höherwertige Tätigkeit berücksichtigt“. Die übrigen Noten übernahmen die Beurteiler unverändert aus dem Beurteilungsbeitrag. Als Gesamturteil vergaben sie die Note „gut ++“. In der Begründung erklärten sie, die „höherwertige Tätigkeit ist in den Einzelkriterien sowie im Gesamtergebnis berücksichtigt.“
15 
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung sei materiell fehlerhaft, weil die dem Auswahlverfahren zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin voraussichtlich rechtswidrig sei. Grundsätzlich sei (mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, Juris) davon auszugehen, dass eine Beamtin, die über viele Jahre die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“, teilweise „sehr gut“ erfülle, die geringeren Anforderungen ihres Statusamtes tendenziell eher noch besser erfülle. Fielen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens eines Beamten (hier: um zwei Besoldungsgruppen) auseinander, sei zwar nicht schematisch eine Aufwertung vorzunehmen. Der Beurteiler sei aber gehalten, sich konkret und hinreichend ausführlich mit der genannten Annahme auseinanderzusetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen die Annahme nicht gerechtfertigt sei, müsse dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Diesen Anforderungen genüge die der Antragstellerin erteilte Beurteilung nicht. Schlechterdings nicht nachvollziehbar sei die Herabstufung beim Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „rundum zufriedenstellend“ (in der Beurteilung). Die verbale Erläuterung in der Beurteilung entspreche in der Sache in etwa der Erläuterung im Beurteilungsbeitrag. Dass den Beurteilern weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, die in die Beurteilung eingeflossen wären, sei nicht ersichtlich. Mangels Begründung ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb beim Einzelkriterium „Arbeitsergebnisse“ trotz auch verbal guter Bewertung („Frau H. erledigt sämtliche Aufgaben sehr gewissenhaft und erzielt konstant gute Arbeitsergebnisse“) keine Aufwertung von „gut“ auf „sehr gut“ erfolgt sei. Die bloße Behauptung am Ende der Begründung des Gesamtergebnisses, die höherwertige Tätigkeit sei in den Einzelkriterien sowie im Gesamtergebnis berücksichtigt worden, ersetze die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Beurteiler nicht.
16 
Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, in der Beurteilung sei vermerkt gewesen, dass sich die Antragstellerin im „Statusamt A 11“ befinde und höherwertig eingesetzt gewesen sei. An diesen Angaben, an der Aufwertung des Einzelkriteriums „Fachliche Kompetenz“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „sehr gut“ (in der Beurteilung) und an dem Hinweis in der Begründung der Gesamtnote werde deutlich, dass die höherwertige Tätigkeit der Antragstellerin sehr wohl berücksichtigt worden sei. Die Beurteiler hätten auch das Gesamturteil angehoben. Die Antragstellerin habe „trotz“ ihrer Einzelnoten im Gesamturteil die Note „gut++“ erhalten. Inwieweit der Dienstherr die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit berücksichtige, ob er einen geringen oder starken „Aufschlag“ vornehme und ob er dies nur in bestimmten oder allen Einzelkriterien durchführe oder letztlich im Gesamtergebnis berücksichtige, müsse der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Daher sei es auch nicht nachvollziehbar, dass es das Verwaltungsgericht als möglich bezeichnet habe, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Beurteilung bessere Noten in den Kriterien „Praktische Arbeitsweise“ und „Arbeitsergebnisse“ sowie in der Gesamtnote erhalten könne. Eine Korrektur dieser Noten würde den einheitlichen Bewertungsmaßstab verzerren und die Antragstellerin gegenüber anderen Beamten auf der Beförderungsliste bevorzugen. Der Effekt wäre, dass sie dann nur wegen der Einlegung eines Rechtsmittels und nicht wegen einer im Vergleich zu den Konkurrenten besseren Leistung für die Beförderung in Betracht gezogen würde.
17 
Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Vorbringen genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (1.). Unabhängig davon dringt die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden auch inhaltlich nicht durch (2.).
18 
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert insbesondere, dass der Beschwerdeführer, wenn das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungserwägungen stützt, alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und diese in Zweifel ziehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - , NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - sowie Senatsbeschlüsse vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003, NVwZ 2003, 632). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin leide u.a. deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Herabstufung der Note zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „rundum zufriedenstellend“ (in der Beurteilung) nicht nachvollziehbar sei. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich zu der Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren „Aufwertung“ der Noten wegen der Höherwertigkeit der von der Antragstellerin wahrgenommenen Tätigkeit verhält, nicht auseinander.
19 
2. Unabhängig davon dringt die Antragsgegnerin mit ihren Rügen auch inhaltlich nicht durch.
20 
a) Soweit sie einwendet, bei der Beurteilung der Antragstellerin sei der Umstand, dass sie eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt worden, geht das an den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat wegen der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit besondere Anforderungen an die Begründung der Beurteilung gestellt und das Fehlen einer solchen Begründung gerügt. Die vom Verwaltungsgericht vermisste Begründung der „Nichtaufwertung“ des Einzelkriteriums „Arbeitsergebnisse“ und der Herabstufung des Kriteriums „Praktische Arbeitsweise“ vermag die Antragsgegnerin durch die bloße Wiederholung der Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei berücksichtigt worden, nicht zu geben.
21 
b) Die vom Verwaltungsgericht gestellten Begründungsanforderungen sind auch rechtlich nicht zu beanstanden. Mit einem höheren Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 563 m.w.N.). An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind daher auch von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 WB 44.11 -, Juris; Senatsurteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136). Das rechtfertigt die Annahme, dass ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum die Aufgaben eines Dienst- bzw. Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ oder gar besser erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes besser erfüllt (vgl. - jeweils zu den auch vorliegend betroffenen Beurteilungsrichtlinien - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016 - 5 ME 217/15 -, BeckRS 2016, 43536; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 1 B 1007/15 -, BeckRS 2015, 55888, vom 19.11.2015 - 1 B 980/15 -, Juris, und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 -, Juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 28 L 225.15 -, Juris, und vom 08.02.2016 - 28 L 229.15 -, Juris; VG Trier, Beschluss vom 03.08.2015 - 1 L 1937/15.TR -). Mit dieser Annahme muss sich ein Beurteiler auseinandersetzen. Trifft sie seines Erachtens im jeweiligen Einzelfall nicht zu, bedarf dies in der Beurteilung einer detaillierten - d.h. die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmenden - und nachvollziehbaren Begründung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2015, a.a.O., vom 19.11.2015, a.a.O., und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2015, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 03.08.2015, a.a.O.). An einer solchen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall (jedenfalls) bei den Einzelmerkmalen „Fachliche Kompetenz“ (aa) und „Praktische Arbeitsweise“ (bb) auch nach Auffassung des Senats (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils bei Beurteilungssystemen mit - wie hier - unterschiedlichen Skalen für die Einzelmerkmale einerseits und das Gesamturteil andererseits zudem BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
22 
aa) Die Beurteiler der Antragstellerin haben die Note zu dem Einzelkriterium „Fachliche Kompetenz“ gegenüber dem Beurteilungsbeitrag („gut“) um eine Stufe angehoben („sehr gut“) und dies ausdrücklich unter Verweis auf die höherwertige Tätigkeit begründet. Die Begründung zu den übrigen Einzelkriterien befasst sich mit dieser Frage hingegen nicht. Damit ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die höherwertige Tätigkeit nur bei einem Merkmal zu einer Aufwertung geführt hat. Eine Begründung dazu wäre jedoch erforderlich gewesen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der von der Antragstellerin wahrgenommene und entsprechend A 13 bewertete Arbeitsplatz nicht auch in den übrigen Bereichen höhere Anforderungen an den Stelleninhaber stellt als ein nach A 11 bewerteter Dienstposten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; VG Berlin, Beschlüsse vom 09.02.2016, a.a.O., und vom 08.02.2016, a.a.O.). Auch die bloße Behauptung in der Begründung des Gesamturteils, die höherwertige Tätigkeit sei „in den“, d.h. wohl bei allen Einzelkriterien berücksichtigt worden, macht die Beurteilung nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.11.2015, a.a.O., und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.).
23 
bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Begründungsmangel darin gesehen, dass die Beurteiler ihre Entscheidung, die Note für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ abweichend vom Beurteilungsbeitrag („gut“) zu vergeben und das Kriterium eine Stufe schlechter zu bewerten („rundum zufriedenstellend“), nicht erläutert haben. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27.11.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.01.2016 - 1 B 1511/15 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, DVBl 2016, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 146/15 -, a.a.O.). Diesen Anforderungen sind die Beurteiler der Antragstellerin nicht gerecht geworden, denn sie haben die Absenkung der Note für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ überhaupt nicht erläutert. Dazu hätte im vorliegenden Fall jedoch umso mehr Anlass bestanden, als die Antragstellerin ihre nach Auffassung ihres unmittelbaren Vorgesetzten „gute“ Leistung auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht hat und eine Abweichung „nach unten“ daher nach dem oben Gesagten erst recht begründungsbedürftig gewesen wäre.
24 
Von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag waren die Beurteiler auch nicht etwa deshalb entbunden, weil die Verfasser der Beurteilungsbeiträge die Noten nach den Beurteilungsrichtlinien, wie gezeigt, „ohne Berücksichtigung“, die Beurteiler dagegen „unter Berücksichtigung“ des Statusamts vergeben. Dieser Unterschied im Maßstab führt nicht etwa dazu, dass die Vergabe einer anderen Note durch den Beurteiler nicht als Abweichung vom Beurteilungsbeitrag anzusehen ist, sondern erfordert im Gegenteil, dass die Beurteiler es im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung erläutern, falls sie hieraus Unterschiede für die Bewertung ableiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 146/15 -, a.a.O.).
25 
c) Soweit die Antragsgegnerin weiter einwendet, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung unzulässig in den Beurteilungsspielraum der Beurteiler eingegriffen, dringt sie auch damit nicht durch.
26 
Das Verwaltungsgericht hat es als „durchaus möglich“ bezeichnet, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Beurteilung in zumindest zwei Einzelkriterien bessere Noten erhält, und ausgeführt, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass sie infolgedessen auch ein besseres Gesamturteil erhalte. Mit diesen zurückhaltenden Formulierungen hat das Verwaltungsgericht die - in der Tat dem Beurteiler vorbehaltene - Beurteilung, wie die Leistungen der Antragstellerin einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad sie die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich den möglichen Ausgang einer rechtmäßigen Beurteilung geprüft. Diese Prüfung war dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sondern im Gegenteil rechtlich geboten. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten - bzw. seine Auswahl bei einer Einbeziehung ohne Bewerbung - bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69 und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Dass hier hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend bejaht.
27 
d) Soweit die Antragsgegnerin schließlich einwendet, eine „Korrektur“ der in der Beurteilung vom 03.03.2015 vergebenen Noten würde den einheitlichen Bewertungsmaßstab verzerren und die Antragstellerin gegenüber anderen Beamten auf der Beförderungsliste bevorzugen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragstellerin würde nur dann rechtswidrig „bevorzugt“, wenn bei ihr andere (großzügigere) Beurteilungsmaßstäbe angelegt würden als bei anderen Beamten. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht entschieden, dass bei der Antragstellerin andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen sind, sondern der Sache nach verlangt, dass die Begründung ihrer Beurteilung so formuliert wird, dass auch gerichtlich nachprüfbar ist, ob bei ihr dieselben Maßstäbe angewandt werden wie sie für alle Beamten gelten (müssen).
II.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
III.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Es entspricht zwar der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren, in denen die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt wird, grundsätzlich für jede der in Streit befindlichen Stellen auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren jeweils ungekürzt zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). In Fällen, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren - hier die Begründungspraxis - betreffenden Gründen angegriffen wird, ist aber insbesondere zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes als Obergrenze des Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG zu berechnende Wert anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864, zu § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung vom 24.11.2011), der hier mit 27.617,94 EUR zu bemessen ist (6 x 4.602,99 EUR).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.