Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Aug. 2016 - 10 L 750/15
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2A. Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5I. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - teilweise einzustellen. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Laufe des Verfahrens auf die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen beschränkt hat, ist darin keine teilweise Rücknahme seines Antrags, sondern eine bloße Konkretisierung seines Antragsbegehrens zu sehen.
6Vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 K 1858/12 -, juris Rn. 14.
7Dabei berücksichtigt das Gericht, dass dem Antragsteller eine sinnvolle Eingrenzung seines Antrags erst nach Zurverfügungstellung bestimmter Informationen durch die Antragsgegnerin möglich ist. Dies ist hier erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.
8II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat in Bezug auf die von ihm begehrte Freihaltung der für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
91. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem Antragsteller droht ohne die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil er im Falle der Beförderung der Beigeladenen in einem späteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr erlangen kann.
10Vgl. aber zum Fortbestehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers im Falle einer - hier nicht erfolgten - rechtsmissbräuchlich vorgenommenen Beförderung des ausgewählten Konkurrenten durch den Dienstherrn BVerwG, Urteil vom 4. November 2010- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 27 und 30 ff.).
112. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dienstrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist - dazu nachfolgend a) - und die Möglichkeit besteht, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt - dazu nachfolgend b) -.
12a) Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht.
13Bei der Entscheidung, welchem von mehreren Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist vorliegend zu Lasten des Antragstellers verletzt.
14aa) Die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen sind fehlerhaft.
15Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf aussagekräftige, d.h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten.
16Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 (juris Rn. 70) und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 (juris Rn. 11); BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22, und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 (juris Rn. 22 ff.).
17Der Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass diese Beurteilung Gegenstand eines vor dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Rechtsstreits ist (10 K 2201/15). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und damit auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 (juris Rn. 15).
19Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 13) und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 (juris Rn. 14), und Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314 (juris Rn. 6).
21Gemessen daran sind die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen fehlerhaft:
22(1) Die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10. März 2015 ist fehlerhaft, weil sich aus der Begründung der Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar ergibt, wie sich die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers auf die Benotung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil ausgewirkt hat.
23Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 1 B 1007/15 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21.
25Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten, sondern bei allen Einzelmerkmalen bemerkbar machen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 17 ff. und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 22.
27Ausgehend davon muss sich der Beurteiler in Fällen, in denen das Statusamt und der tatsächlich innegehabte Arbeitsposten eines Beamten auseinanderfallen, konkret und hinreichend ausführlich mit diesem Umstand und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung auseinandersetzen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016- 4 S 64/16 -, juris Rn. 21.
29Dies gilt grundsätzlich für alle Einzelkriterien; Abweichendes ist zu erläutern.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.
31Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10. März 2015 nicht gerecht. Der Antragsteller hat derzeit das Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 12 t) inne und gehört damit der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Er wird indessen auf einem nach AT 1-2 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt, der nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Deutschen Telekom in der Beurteilung vom 10. März 2015 in seiner Wertigkeit der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht, so dass der Antragsteller unzweifelhaft (deutlich) höherwertig beschäftigt wird. Diesem Umstand wurde bezüglich der Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ Rechnung getragen, indem die Bewertung ausweislich der Begründung zu diesen Merkmalen ohne nähere Konkretisierung „aufgrund der Differenz zwischen Statusamt und Bewertung der Funktion“ im Vergleich zu den Einzelnoten des herangezogenen Beurteilungsbeitrags der Vorgesetzten K. C. für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Oktober 2013 jeweils um eine Stufe von „rundum zufriedenstellend“ auf „gut“ angehoben wurde. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass für die Erstellung der der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge ausdrücklich nicht auf das Statusamt der zu beurteilenden Beamten, sondern auf deren tatsächlich wahrgenommene Aufgaben auf dem von ihnen innegehabten Arbeitsposten abzustellen ist (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 4 - Leitfaden „Führungskräfte“ - zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten). Die dienstliche Beurteilung berücksichtigt dagegen sowohl die Anforderungen des Statusamts als auch die auf dem innegehabten Arbeitsposten ausgeübten konkreten Tätigkeiten (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
32Bezüglich der jeweils mit „rundum zufriedenstellend“ bewerteten Einzelmerkmale „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ ist eine Anhebung dagegen unterblieben. Eine Begründung hierfür findet sich nicht. Bei der Bewertung dieser fünf Einzelmerkmale setzt sich der Beurteiler mit dem Einsatz des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten nicht auseinander. Dasselbe gilt für das Gesamturteil. Diesbezüglich heißt es in der Begründung nur, der Antragsteller sei über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig, oberhalb seiner eigenen Laufbahngruppe eingesetzt worden; dies werde bei den Kriterien berücksichtigt. Aus dieser bloß formelhaften Wendung wird aber nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob und ggf. wie sich der Einsatz auf einem höherwertigen Arbeitsposten konkret auf das Gesamturteil auswirkt.
33Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 20 und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/16 -, juris Rn. 16.
34(2) Darüber hinaus ist die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deswegen fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt.
35Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14).
37An einer solchen fehlt es hier. Zwar kommt der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien eine besondere Bedeutung zu; eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch ausdrücklich unzulässig. Ob in anderen Bereichen geltende Beurteilungsrichtlinien eine arithmetische Bestimmung des Gesamturteils vorsehen, ist unbeachtlich.
38Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade („Basis“, „+“ und „++“) unterteilt.
39Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung „auf Null“ - geradezu aufdrängt.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 31 ff.), vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33 ff.) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14) und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 (juris Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18.
41Letzteres ist hier nicht der Fall.
42Zu dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris, ausgeführt:
43„Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit ‚sehr gut‘ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch ‚nur‘ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.
44Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18: […].
45Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits ‚sehr gute‘ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich ‚hervorragend‘ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe ‚sehr gut‘ rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden."
46Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als defizitär:
47Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit „rundum zufriedenstellen ++“ beurteilt worden ist, ist in den beiden Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ jeweils mit „gut“ und in den weiteren fünf Merkmalen „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ jeweils mit „rundum zufriedenstellend“ bewertet worden. Dabei ist - wie bereits dargelegt - bei den Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ die Bewertung um eine Stufe angehoben worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung der Gesamtnote „rundum zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend entnehmen. Diese Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Daher erschließt sich auch nicht, welches Gewicht den einzelnen Eignungsmerkmalen für die Gesamtnote zugekommen ist. Zudem fehlt es - wie bereits unter (1) dargelegt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die Beschäftigung des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten auf das Gesamturteil ausgewirkt hat.
48(3) Die Beurteilungen der Beigeladenen sind nicht plausibel und damit ebenfalls fehlerhaft.
49Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 1 B 41/16 -, juris Rn. 17, und vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 (juris Rn. 39).
51Letzteres ist hier in Bezug auf alle Beigeladenen der Fall. Denn auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die einem sechsstufigen Notenspektrum zu entnehmende Gesamtnote aus den nach einem fünfstufigen Notenspektrum bewerteten Einzelmerkmalen herleitet.
52Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 8. sind zudem auch deshalb nicht schlüssig, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, dass deren Einsatz auf einem gemessen am Statusamt niedriger bewerteten Arbeitsposten Eingang in die Beurteilung gefunden hat. Insoweit gilt nichts anderes als für den Einsatz auf einem höher bewerten Arbeitsposten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilungen für die Beigeladenen zu 1. und 8. die Anforderungen des statusrechtlichen Amts und die konkreten Tätigkeiten auf den innegehabten Arbeitsposten zueinander in Beziehung gesetzt haben. Vielmehr sind alle Beurteilungen offensichtlich unmittelbar aus den Beurteilungsbeiträgen der direkten Vorgesetzten, bei welchen aber - wie bereits unter (1) dargelegt - das Statusamt nicht zu berücksichtigen war, abgeleitet worden.
53bb) Des Weiteren hat der Antragsteller sinngemäß gerügt, es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladenen ihre Eignung in einer Erprobungszeit in einer höherwertigen Funktion nachgewiesen hätten. Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 entgegengetreten und hat unter Hinweis auf eine vorgelegte Tabelle dargelegt, dass die Arbeitsposten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sowie 6. und 7. während früherer Zeiträume im Sine der Entgeltgruppe T 8 bewertet gewesen seien, was seinerzeit grundsätzlich einer beamtenrechtlichen Bewertung mit A 11, A 12 und A 13 g entsprochen habe. Die betreffenden Konkurrenten hätten sich mithin sehr wohl auf höherwertigen Arbeits- bzw. Dienstposten bewährt. Ob der Einwand des Antragstellers allein hiermit ausgeräumt wird, bleibt indessen fraglich.
54Die mindestens sechsmonatige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten ist unabhängig von der Regelung in Ziffer 3 der Beförderungsrichtlinie für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 Voraussetzung für eine Beförderung. Dies ergibt sich aus §§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 und 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), der gemäß § 1 Abs. 1 Postlaufbahnverordnung (PostLV) auch für die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gilt, soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr erweitert § 6 Abs. 3 PostLV den Katalog von Zeiten, die als erfolgreich abgeleistete Erprobungszeiten gelten, durch Eröffnung der Möglichkeit, die Erprobung während einer Beurlaubung i.S.d. § 4 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) oder Zuweisung i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG abzuleisten.
55Vgl. Lenders/Weber, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, S. 251 Rn. 25 ff.
56Die Aufklärung, ob die Beigeladenen, insbesondere auch die nicht im zitierten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2016 angesprochenen Beigeladenen zu 5. und 8., die demnach erforderliche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten erfolgreich (vgl. § 34 Abs. 3 BLV) abgeschlossen haben, bleibt dem von der Antragsgegnerin durchzuführenden Widerspruchsverfahren sowie (ggf.) dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
57cc) Die weiteren Einwände des Antragstellers greifen dagegen nicht durch.
58(1) Den gegen die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten gerichteten Einwänden ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Antragsteller seinen Antrag letztlich auf die Beigeladenen beschränkt hat und die anderen Betriebseinheiten zugeordneten Beförderungsstellen aus diesem Grund nicht streitbefangen sind. Durch die Eingrenzung auf die Beigeladenen zu 1. bis 8 beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Überprüfung, ob diese Beigeladenen dem Antragsteller zu Unrecht vorgezogen worden sind.
59Abgesehen davon ist die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesministerium der Finanzen ausgebrachten Beförderungsstellen verteilt die Deutsche Telekom AG aufgrund der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse im Rahmen des ihr insoweit zustehenden, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen auf die einzelnen Betriebseinheiten des Konzerns. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen. Eine gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151 (juris Rn. 21 f.); OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013- 1 B 133/13 -, IÖD 2013, 86 (juris Rn. 58).
61Die Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten erfolgte (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015), indem zunächst die Prozentanteile der (aktiven und beurlaubten) Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Beamten ermittelt und sodann die Planstellen den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die einzelnen Besoldungsgruppen verteilt wurden. In einem zweiten Schritt wurden die pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen in Abhängigkeit von der Anzahl der bei einer Einheit vorhandenen Beamten einer Besoldungsgruppe auf die 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom AG aufgeteilt. Ein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten kann hierin nicht erblickt werden. Auch der Antragsteller hat insoweit keine hinreichend konkreten Einwände erhoben. Soweit bei kleinen Einheiten beschäftigte Beamte durch die proportionale Verteilung der Beförderungsplanstellen bevorzugt wurden, hat die Antragsgegnerin dies mit dem von ihr beabsichtigten „Minderheitenschutz“ begründet. Auch dieses Kriterium lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen.
62Vgl. zu einem ähnlichen Fall mit entsprechender Aufteilung der Planstellen OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, IÖD 2013, 86 (juris Rn. 55 ff.).
63(2) Soweit der Antragsteller der Sache nach die Kompetenz der Beurteiler rügt, kann er hiermit nicht durchdringen. Mangels normativer Vorgaben hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die bei ihm tätigen Beamten beurteilen lässt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein. Die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, ist nicht durch den Status beschränkt, sondern folgt aus den Kenntnissen der mit dieser Aufgabe betrauten Personen.
64Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 (juris Rn. 17) und vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 -, ZBR 1986, 294 (juris Rn. 15) und Beschluss vom 28. August 2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 (juris Rn. 3 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 1 B 206/15 -, juris Rn. 7 ff.
65Dementsprechend ist es z.B. rechtlich nicht zu beanstanden, dass der zuständige Beurteiler derselben oder einer rangniederen Besoldungsgruppe angehört als der zu beurteilende Beamte.
66Vgl. OVG NRW, Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2015, Teil C, BLV 2009 § 48 Rn. 25.
67Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Erstbeurteilerin T. und der Zweitbeurteiler C1. , deren Zuständigkeit für die Beurteilung des Antragstellers sich aus der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien ergibt, nicht über die für die Erstellung einer Beurteilung notwendigen Kenntnisse verfügen, zumal gemäß § 1 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien die Beurteiler regelmäßig über Erfahrungen in Personalangelegenheiten verfügen.
68Es ist überdies nicht erkennbar, dass die beiden Beurteiler mit dem Antragsteller um eine Beförderungsstelle konkurrieren.
69(3) Schließlich bleibt auch der sinngemäße Einwand des Antragstellers, dass die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung vom 10. März 2015 fehlerhaft sei, weil die bei der Erstellung der Beurteilung herangezogenen Beurteilungsbeiträge voneinander abwichen, ohne Erfolg. Allerdings trifft es zu, dass der erste von zwei im Beurteilungsverfahren herangezogenen Beurteilungsbeiträgen, nämlich der den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011 abdeckende Beitrag des Vorgesetzten S. für den Antragsteller günstiger ausgefallen ist, weil hierin die Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit „gut“ und das Merkmal „Allgemeine Befähigung“ sogar mit „sehr gut“ beurteilt wurde, wohingegen die Vorgesetzte C. in ihrem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Oktober 2013 die Merkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ mit „rundum zufriedenstellen“, die Merkmale „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ lediglich mit „teilweise bewährt“ sowie das (im Beurteilungsbeitrag des Herrn S. noch nicht bewertete) Merkmal „Führungsverhalten“ gar nur mit „in geringem Maße bewährt“ beurteilt hat. Aus dieser deutlich schlechteren Einschätzung der Vorgesetzten C. folgt jedoch für sich genommen kein (weiterer) durchgreifender rechtlicher Mangel der hier in Rede stehenden Beurteilung vom 10. März 2015. Insbesondere geben die herangezogenen Beurteilungsbeiträge und der Akteninhalt im Übrigen nichts dafür her, dass die Vorgesetzte C. zu Lasten des Antragstellers befangen gewesen wäre oder gar in der Absicht gehandelt hätte, den Antragsteller im Bewerbungsverfahren ausgrenzen zu wollen. Hinzu kommt, dass die Einschätzungen der beteiligten Vorgesetzten unterschiedliche Zeiträume betreffen und der Beitrag Herrn S nur auf einem zwei Monate langen Beobachtungszeitraum beruht, während Frau C. mehr als zwei Jahre lang als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers fungiert hat und in diesem längerem Zeitraum aus Sicht der Vorgesetzten hinsichtlich der einzelnen Merkmale ein Verbesserungsbedarf zu Tage getreten sein kann, der sich in der kurzen Zeit, über die Herr S. zu berichten hatte, noch nicht gezeigt haben mag. Dies gilt umso mehr, als die Aufgabenbereiche während beider Zeiträume ausweislich der in der Beurteilung vom 10. März 2015 enthaltenen Aufgabenbeschreibungen keineswegs identisch waren und sich auch hieraus relevante Unterscheide in der Leistung und Befähigung des Antragstellers ergeben konnten, die sich sodann in den Beurteilungsbeiträgen niedergeschlagen haben. Die dargestellten Abweichungen in den Beurteilungsbeiträgen erscheinen daher keineswegs unplausibel. Hinzu kommt - und dies ist von entscheidender Bedeutung -, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht die Beurteilungsbeiträge als solche maßgeblich sind, sondern die Beurteilung vom 10. März 2015, die ersichtlich beide Beurteilungsbeiträge berücksichtigt hat und - wie dargelegt - in der Bewertung der Einzelmerkmale insgesamt zu etwas günstigeren Ergebnissen gelangt als die Vorgesetzte C. in ihrem Beurteilungsbeitrag. Mag die Beurteilung - wie aufgezeigt - auch aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft sein, so ergibt sich allein aus den Abweichungen in den zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen kein (weiterer) Mangel.
70Vgl. zu entsprechenden Fällen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 4 S 4.07 -, juris Rn. 16 ff.
71b) Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt.
72Mit diesem Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
73Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128 (juris Rn. 57); BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 (juris Rn. 22 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris Rn. 4 ff., und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -, juris Rn. 9; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169, 170 ff.; ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -, ZBR 2002, 180, 181.
74Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 (juris Rn. 13 ff.).
76Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus möglich, dass eine Überarbeitung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu einem abweichenden Beurteilungsergebnis führt und der Antragsteller einem der Beigeladenen vorzuziehen wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass kein anderer der Konkurrenten ebenso wie der Antragsteller (deutlich) höherwertig beschäftigt wird, sondern die meisten der Beigeladenen amtsangemessen, die Beigeladenen zu 1. und 8. sogar unterwertig beschäftigt werden. Bei ordnungsgemäßer Verarbeitung dieser Umstände erscheint es keineswegs fernliegend, dass es zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen würde.
77B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
78C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen ist danach vom Jahresbetrag der bezogen auf das angestrebte Amt nach A 13_vz BBesO unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG), wobei gemäß § 40 GKG die (fiktiven) Bezüge im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht maßgeblich sind. Dieser Betrag ist bei Beförderungsstreitigkeiten gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der so errechnete Betrag ist im Hinblick auf den im vorliegenden Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck nochmals um die Hälfte, im Ergebnis also auf ein Viertel des Jahresbetrags, zu reduzieren.
79Vgl. zur Streitwertberechnung in entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 42 ff.
80Dem Antragsteller hätte bei einer Beförderung nach A 13_vz im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht im Juli 2015 eine monatliche Besoldung von 4.863,34 € zugestanden. Dies führt zu einem Jahresbetrag von 58.360,08 €. Ein Viertel davon ergibt 14.590,02 €, so dass der Streitwert auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festzusetzen war (vgl. dazu Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz).
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, - 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und - 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
- 1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder - 2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.
(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.